Zwischen der. Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein (KVSH) und dem. IKK-Landesverband Nord
|
|
- Rolf Abel
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein (KVSH) und dem IKK-Landesverband Nord wird unter Bezugnahme auf 83 Absatz 1 SGB V und 3 des Gesamtvertrages vom 14. Juni 1988 für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2004 folgende Honorarvereinbarung geschlossen. 1. Budgetierte Gesamtvergütung 1.1 Das Ausgabenvolumen für die Gesamtheit der zu vergütenden ärztlichen Leistungen mit Ausnahme der unter Abschnitt 2.1 und Abschnitt 2.2 aufgeführten Erstattungen wird als budgetierte Gesamtvergütung je Mitglied und Quartal entrichtet. 1.2 Die Basis für die Berechnung der Gesamtvergütung für die vier Quartale des Jahres 2004 bildet die für die vier Quartale vereinbarte Gesamtvergütung des Jahres 2003 abzüglich der Vergütung (soweit vorhanden) nach den unter Abschnitt Nr. 2.1 und 2.2 genannten Formblatt 3 Positionen, soweit aufgrund der anhängigen Sozialgerichtsverfahren die Berechnungsfähigkeit außerhalb der budgetierten
2 - 2 - Gesamtvergütung nach 85 Abs. 3a SGB V anerkannt wird. Soweit es sich im Zusammenhang mit der Einführung des Wohnortprinzips (Anlage 16 BMV-Ä) um vorläufige Ausgangsbeträge handelt, erfolgt nach Vorlage eines gültigen Vertrages nachträglich eine Korrektur nach Maßgabe der Vereinbarung. 1.3 Die nach 1.2 festgestellte Gesamtvergütung des Jahres 2003 wird für die Berechnung der Gesamtvergütung für das Jahr 2004 zunächst verringert um: den Vergütungsanteil der Ausbildungsstätten nach 6 des Psychotherapeutengesetzes. Die Punktzahlanforderungen werden mit den jeweiligen Auszahlungspunktwerten nach Anwendung des Honorarverteilungsmaßstabes der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein bewertet. 0,2% West/Ost-Transfer gemäß 85 Absatz 3d SGB V den Vergütungsanteil für Leistungen der künstlichen Befruchtung ( 27a SGB V) entsprechend der Bundesempfehlung den Vergütungsanteil für Leistungen der Sterilisation ( 24b SGB V) entsprechend der Bundesempfehlung 1.4 Die nach Nr. 1.3 festgestellte Gesamtvergütung der vier Quartale des Jahres 2003 wird durch die Zahl der Mitglieder in den jeweiligen Quartalen des Jahres 2003 geteilt. Der so errechnete Ausgangsbetrag je Mitglied wird um die vom Bundesministerium für Gesundheit gemäß 71 Abs. 3 SGB V festgestellte Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder aller Krankenkassen in Höhe von 0,02 % angehoben. 1.5 Die nach 1.4 ermittelten Beträge je Mitglied und Quartal werden mit der Mitgliederzahl in den jeweiligen Abrechnungsquartalen 2004 multipliziert. Die Ergebnisse werden zur Finanzierung der von psychotherapeutisch tätigen Vertragsärzten und therapeuten erbrachten antrags-, genehmigungspflichtigen und übrigen psychotherapeutischen Leistungen sockelwirksam um folgende Beträge (Summe aller IKKn des Landesverbandes Nord gemäß Anlage 1) erhöht: I/ ,38 Euro II/ ,77 Euro III/ ,46 Euro IV/ ,54 Euro
3 - 3 - Die Summe ergibt die budgetierte Gesamtvergütung für das jeweilige Abrechnungsquartal des Jahres Bei Kassenfusionen wird die budgetierte Gesamtvergütung auf Basis der nach Mitgliederzahlen gewichteten Kopfpauschalen des entsprechenden Vorjahresquartals der fusionierten Innungskrankenkassen errechnet. 1.7 Für die ab gegründete IKK Direkkt wird für die Kassennumern und für das Jahr 2004 ein Punktwert in Höhe von 4,5 Cent vereinbart. 2. Erstattungen außerhalb der budgetierten Gesamtvergütung Von sämtlichen Innungskrankenkassen werden im Jahre 2004 außerhalb der budgetierten Gesamtvergütung nach den Formblatt 3 - Positionen erstattet: D Bescheinigung zur Feststellung des Erreichens der Belastungsgrenze nach Nr. 71 EBM mit einem Punktwert von 4,3 Cent D ärztliche Leistungen im Rahmen der Soziotherapie entsprechend der Bundesempfehlung ab mit einem Punktwert von 4,1 Cent. D D D D D D D D D D D Photodynamische Therapie mit einem Punktwert von 4,3 Cent Die vertragsärztlichen Leistungen bei der Substitutionsbehandlung der Drogenabhängigkeit gemäß den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen mit einem Punktwert von 4,3 Cent Mamma-MRT ambulant mit einem Punktwert von 4,3 Cent Kostenerstattung ambulant Pauschalerstattung nach Nr (Harnstofftests) Sachkostenpauschalen ab (für Leistungen nach QI.4 und QI.5 EBM, Herzkatheter Nr ) Sachkostenpauschalen ab (für Leistungen nach QI.4 und QI.5 EBM, Herzkatheter Nr ) Sachkostenpauschale nach Nr.7154 (Schwangerschaftsabbruch) Onkologie-Vereinbarung (Kostenerstattung) Sozialpsychiatrie-Vereinbarung (Kostenerstattung) Schmerztherapie
4 - 4 - D D D D D D D D D D D D Wegepauschalen ambulant Regional vereinbarte nicht-budgetierte Leistungen Diabetesvereinbarung (nur Kosten, welche nach dieser Vereinbarung zusätzlich zum EBM vergütet werden) Mammographie Vereinbarung Hautkrebsscreening Strukturvertrag Ambulantes Operieren DMP Diabetes Typ II (Summe DMP: D ) DMP KHK (Summe DMP: D ) DMP Asthma (Summe DMP: D ) DMP Brustkrebs (Summe DMP: D ) DMP Diabetes Typ I (Summe DMP: D ) DMP COPD (Summe DMP: D ) D Dialysebehandlungen ( Sachkosten ) D D D D D Mamma-MRT stationär mit einem Punktwert von 4,3 Cent Kostenerstattung stationär Wegepauschalen stationär Vorsorge und Früherkennungsmaßnahmen mit einem Punktwert von 4,6 Cent Schutzimpfungen mit einem Punktwert von 4,6 Cent. Ärztliche Leistungen im Rahmen der Früherkennungs- Koloskopie (Nrn. 154, 156, 163, und 164 EBM) entsprechend der Bundesempfehlung mit einem Punktwert von 4,6 Cent (Pos. D , D , D , D , D und D ) Sachkostenpauschale nach Nr entsprechend der Bundesempfehlung (Pos. D , D , D ) ab Immunapherese bei aktiver rheumatoider Arthritis (Nr. 797 EBM) mit einem Punktwert von 4,3 Cent (Pos. D , D , D , D ) ab Künstliche Befruchtung entsprechend der Bundesempfehlung mit einem Punktwert von 4,3 Cent (Pos. D , D , D , D , D , D , D , D , D , D , D )
5 - 5 - Verordnung medizinischer Rehabilitation nach Nr. 70 EBM mit einem Punktwert von 4,5 Cent entsprechend der Bundesemfehlung ab (Pos. D , D , D ) Genotypische HIV-Resistenztestung bei HIV-Infizierten nach Nr EBM entsprechend der Bundesemfehlung ab (Pos. D , D , D , D ) Mammographie-Screening gemäß der Bundesempfehlung mit einem Punktwert von 4,805 Cent. 2.2 Die zur Durchführung der gesetzlichen Aufgaben der Innungskrankenkassen erforderlichen Arztanfragen, für die kein gesonderter Vordruck vereinbart wurde und den Leistungsinhalt der Nr. 77 EBM nicht überschreiten, werden unter Einhaltung der Erfordernisse des 100 SGB X außerhalb der budgetierten Gesamtvergütung mit einem Betrag in Höhe von 10 Euro erstattet. Die Anfragen enthalten einen Hinweis über die gesonderte Abrechnung nach Nr Der Nachweis erfolgt unter der Formblatt 3 Position D Vergütung psychotherapeutischer Leistungen für die Jahre 2000 bis 2003 Vor dem Hintergrund der Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom (Az: B 6KA 52/03 und B 6 KA 53/03) zur angemessenen Vergütung der antragsgebundenen psychotherapeutischen Leistungen zahlen die Innungskrankenkassen (gemäß Anlage 1) für die Jahre 2000 bis 2003 insgesamt einen Betrag in Höhe von ,47 Euro (Summe aller IKKn des Landesverbandes Nord). 4. Verrechnung der Zuzahlung nach 28 Absatz 4 und 32 Abs. 2 SGB V Die von den Vertragsärzten einbehaltenen Zuzahlungen sind von der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein mit der Quartalsabrechnung bekanntzugeben. Die Zuzahlungsbeträge werden mit der Gesamtvergütung je Quartal unter der Formblatt 3 Pos. F , F und F verrechnet.
6 Kostenerstattungen gemäß 13 Absatz 2 SGB V Die Innungskrankenkassen weisen der Kassenärztlichen Vereinigung ggf. Kostenerstattungen nach, soweit es sich um Leistungen handelt, die bisher als Sachleistung gewährt wurden. Sofern sich der Anteil der Kostenerstattungen gegenüber 2003 erhöht, treten die Vertragspartner in eine gemeinsame Prüfung ein. Über die Abwicklung der aus der Einbindung der Kostenerstattungen in die Gesamtvergütung 2004 resultierenden Ansprüche erfolgt eine Verständigung im Jahr Fremdarztleistungen Die Leistungen von Fremdärzten sind mit der Gesamtvergütung, die sich nach den Punkten 1. bis 5. ergibt, abgegolten. 7. Anpassung des Vertrages Sofern sich durch besondere Verträge (z. B. Disease Management Programme), Bundesempfehlungen, Änderungen der Gebührenordnung oder andere Regelungen Auswirkungen auf die budgetierte Gesamtvergütung und/oder auf die Erstattungen außerhalb der budgetierten Gesamtvergütung ergeben, verständigen sich die Vertragspartner über eine Anpassung des Vertrages. Dieser Vertrag steht unter dem Vorbehalt der aufsichtsrechtlichen Nichtbeanstandung ( 71 Abs.4 SGB V). Bad Segeberg/Lübeck, den gez. Dr. Bittmann Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein gez. Hermes IKK Landesverband Nord
7 Anlage 1 zum Vertrag zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein und dem IKK-Landesverband Nord über die Honorierung vertragsärztlicher Leistungen Aufstellung über die Nachvergütungsbeträge für psychotherapeutische Leistungen Kassennummer Kassenname Für die Jahre 2000 bis 2003 Erhöhung der budgetierten Gesamtvergütung Summe I/2004 II/2004 III/2004 IV/ IKK Schleswig Holstein , , , , , , IKK-Direkkt 171,83 173, , , , , IKK Hamburg , , , , , , IKK gesund 190,61 115,17 115,16 275,64 168,66 674, IKK Braunschweig (ab FU 17301) 1.042,93 106, ,58 142, IKK Ostfalen (ab FU 85333) IKK Celle (ab FU 85333) IKK Weserbergl. (ab FU 18333) 236, IKK Weser-Ems - 348,93 311,49 678,91 446, , IKK Rotenburg (FU 18333) IKK Niedersachsen (Aufnahme 07301) 541,56 153,54 214,80 291,33 219,89 879, BIG Gesundheit , , , , , , IKK Westfalen (Aufnahme 09303/15301) 936,45 463,85 802, ,68 780, , IKK Brandenburg und Berlin 28,41 74,88 22,77 208,02 101,89 407, IKK Brandenburg und Berlin/Ost 132, Die nord- und mitteldeutsche IKK Die nord- und mitteldeutsche IKK/Ost (Aufnahme 07306/09301) - 482,27 314,35 313,20 369, , IKK Gesund plus/ost IKK Niedersachsen IKK Sachsen 104,39 24,37 137,50 318,68 160,19 640, BIG Gesundheit/Ost - 224,85 50,22-91,69 366, IKK-Direkkt/Ost Summe , , , , , ,15
Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein (KVSH) (diese gleichzeitig handelnd für die Kassenärztliche Vereinigung Hamburg)
Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein (KVSH) (diese gleichzeitig handelnd für die Kassenärztliche Vereinigung Hamburg) und der Landwirtschaftlichen Krankenkasse Schleswig-Holstein
MehrKassenärztlichen Vereinigung Saarland. IKK Südwest-Direkt
Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland Faktoreistraße 4, 66111 Saarbrücken und der IKK Südwest-Direkt Berliner Promenade 1, 66111 Saarbrücken wird gemäß 85 SGB V für die Zeit vom 01.01.2007
MehrVertrag. zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein. und den Verbänden der Ersatzkassen
Vertrag zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein und den Verbänden der Ersatzkassen über die Honorierung vertragsärztlicher Leistungen für die Jahre 2000, 2001, 2002 Der Verband der
MehrDie Kassenärztliche Vereinigung Hamburg (KVH) die Knappschaft
Die Kassenärztliche Vereinigung Hamburg (KVH) und die Knappschaft (als Rechtsnachfolgerin der See-Krankenkasse) schließen folgenden 16. Nachtrag zum Gesamtvertrag der See-Krankenkasse vom 18. April 1996:
MehrZwischen der. Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KVH) und der. AOK Rheinland/Hamburg. wird folgender. 15. Nachtrag
Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KVH) und der AOK Rheinland/Hamburg wird folgender 15. Nachtrag zum Gesamtvertrag vom 18. April 1996 vereinbart: Es wird die nachfolgende Anlage C 11 angefügt.
MehrNachtrag zu den V e r e i n b a r u n g e n zwischen
Nachtrag zu den V e r e i n b a r u n g e n zwischen BIG Gesundheit Die Direktkrankenkasse handelnd als Landesverband Berlin gemäß 207 Abs. 4 SGB V für die Innungskrankenkassen mit Mitgliedern in Berlin
MehrAnlage 1 zum Gesamtvertrag KBV / Knappschaft. - Vergütungsregelung -
- Vergütungsregelung - Die Kassenärztliche Bundesvereinigung - Körperschaft des öffentlichen Rechts - - vertreten durch den Vorstand - und die Knappschaft - vertreten durch die Geschäftsführung - schließen
MehrBerlin, Dr. Urban Vorsitzender
A1118 KV-Blatt 09.2008 Ärztliche Psychotherapeuten Der Zulassungsausschuss für Ärzte im Zulassungsbezirk Berlin teilt mit: Der Zulassungsausschuss für Ärzte im Zulassungsbezirk Berlin teilt mit, dass für
MehrErweiterter Bewertungsausschuss nach 87 Abs. 4 SGB V - 8. Sitzung, 23. Oktober 2008 BESCHLUSS
BESCHLUSS des Erweiterten Bewertungsausschusses gemäß 87 Abs. 4 SGB V in seiner 8. Sitzung am 23. Oktober 2008 zur Anpassung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) sowie zur Neuordnung der vertragsärztlichen
MehrZwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg. und. der IKK classic. wird folgender. 20. Nachtrag. zum Gesamtvertrag vom 18.
Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg und der IKK classic wird folgender 20. Nachtrag zum Gesamtvertrag vom 18. April 1996 vereinbart: Es wird die folgende Anlage J angefügt. Hamburg, den 20.04.2011
MehrVereinbarung zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening
Information 1.18. 1/6 Vereinbarung über die Vergütung von vertragsärztlichen Leistungen im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch im Land Brandenburg zwischen Kassenärztlichen Vereinigung
MehrVereinbarung Mammographie-Screening (Verbände der Krankenkassen)
Information (Verbände Krankenkassen) 1.18. 1/6 über die Vergütung von vertragsärztlichen Leistungen im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch im Land Brandenburg zwischen Kassenärztlichen
MehrGesetz zur Stärkung der Solidarität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz - GKV- SolG)
Gesetz zur Stärkung der Solidarität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKVSolidaritätsstärkungsgesetz GKV SolG) GKVSolG Ausfertigungsdatum: 19.12.1998 Vollzitat: "GKVSolidaritätsstärkungsgesetz vom
MehrVereinbarung zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening
Information 1.18. 1/6 Vereinbarung über die Vergütung von vertragsärztlichen Leistungen im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch im Land Brandenburg zwischen Kassenärztlichen Vereinigung
Mehrzwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt und
Vertrag zur Vergütung vertragsärztlicher Leistungen für das Jahr 2011 nach 87a Abs. 3, 87 d SGB V gemäß der Beschlüsse des Erweiterten Bewertungsausschusses vom 5./11. Oktober 2010 sowie vom 24. November
MehrDie Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Köln, - einerseits - und. der AOK-Bundesverband, K. d. ö. R., Bonn,
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Köln, - einerseits - und der AOK-Bundesverband, K. d. ö. R., Bonn, der Bundesverband der Betriebskrankenkassen, K. d. ö. R., Essen, der IKK-Bundesverband,
MehrAnlage 2 zum Gesamtvertrag
Anlage 2 zum Gesamtvertrag Die Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein einerseits und der Verband der Angestellten-Krankenkassen e.v., Siegburg, sowie der AEV - Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.v.,
MehrVertrag zur Vergütung vertragsärztlicher Leistungen für das Jahr 2012
Vertrag zur Vergütung vertragsärztlicher Leistungen für das Jahr 2012 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt und der AOK Sachsen-Anhalt, dem BKK Landesverband Mitte, Landesvertretung
Mehrdes Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V in seiner 43. Sitzung am 22. September 2015 Teil A
BESCHLUSS des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V in seiner 43. Sitzung am 22. September 2015 Teil A zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar
MehrEin Service der Geschäftsführung des Bewertungsausschusses Diese Lesefassung entspricht keiner amtlichen Bekanntmachung BESCHLUSS
BESCHLUSS des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V in seiner 43. Sitzung am 22. September 2015 Teil A zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar
MehrEBM Informationen für ärztliche und psychologische Psychotherapeuten. 19.Dezember 2008 Hamburg. Vorsitzender Kassenärztliche Vereinigung Hamburg
EBM 2009 Informationen für ärztliche und psychologische Psychotherapeuten 19.Dezember 2008 Hamburg Vorsitzender Kassenärztliche Vereinigung Hamburg Bis 31.Dezember 2008 Krankenkassen Pauschale (Mitglieder
MehrV E R E I N B A R U N G
Wortlaut der Vereinbarung Stand: 19. April 2007 V E R E I N B A R U N G zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen (KVS) Landesgeschäftsstelle Körperschaft des öffentlichen Rechts Schützenhöhe 12,
Mehrdie Sondervergütung und Abrechnung von Leistungen
ANLAGE 13 Vereinbarung über die Sondervergütung und Abrechnung von Leistungen gemäß 35 des DMP-Vertrages Brustkrebs vom 09.04.2013 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland und dem BKK-Landesverband
MehrB E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 404. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil A
B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 404. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil A zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung
MehrB E S C H L U S S. mit Wirkung zum 1. Januar 2011
B E S C H L U S S des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V zur Weiterentwicklung der vertragsärztlichen Vergütung in den Jahren 2011 und 2012 in seiner 23. Sitzung am 5./11. Oktober 2010
MehrHIV/AIDS: Honorarvereinbarung / IKKn
A1139 KV-Blatt 02.2009 HIV/AIDS: Honorarvereinbarung / IKKn Vereinbarung über die Honorierung der ambulanten Behandlung von AIDS-kranken Patienten zwischen der BIG Gesundheit Die Direktkrankenkasse, handelnd
MehrVereinbarung. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns - Körperschaft des öffentlichen Rechts - und
Vereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns - Körperschaft des öffentlichen Rechts - und dem BKK Landesverband Bayern - Körperschaft des öffentlichen Rechts - über den Abschluss eines
Mehr18330 (Orthopäden) 01745, 10343, (Dermatologen) 01745, (Hausärzte) (Kinder- und Jugendmediziner) (Internisten)
Aufstellung der derzeit genehmigungspflichtigen / antragspflichtigen / zertifikatspflichtigen Leistungen Abteilung Qualitätssicherung der KV Thüringen (Stand: 8. Juni 2011) genehmigungspflichtige Leistung
MehrVereinbarung. über die Zahlung einer Sachkostenpauschale für die Versorgung mit Schienenverbänden gemäß 128 Abs. 1 Satz 1 SGB V
Vereinbarung über die Zahlung einer Sachkostenpauschale für die Versorgung mit Schienenverbänden gemäß 128 Abs. 1 Satz 1 SGB V - Knieruhigstellungsschienen/Immobilisationsschienen - zwischen der Kassenärztlichen
MehrB E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 316. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)
B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 316. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil A zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung
MehrRegelungen zur Einführung eines flächendeckenden Mammographie-Screenings in Sachsen-Anhalt. zwischen
Regelungen zur Einführung eines flächendeckenden Mammographie-Screenings in Sachsen-Anhalt zwischen der AOK Sachsen-Anhalt, dem BKK-Landesverband Ost, Landesrepräsentanz Sachsen-Anhalt dem IKK-Landesverband
MehrB E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 316. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)
B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 316. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil A zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung
Mehrzwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt und
Vertrag zur Vergütung vertragsärztlicher Leistungen für das Jahr 2010 nach 87a Abs. 3 SGB V gemäß Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses vom 02.09.2009 (im Folgenden Beschluss genannt) zwischen
MehrVereinbarung zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Wohnortprinzips (Anlage 16 BMV-Ä)
Vereinbarung zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Wohnortprinzips (Anlage 16 BMV-Ä) Der IKK-Bundesverband, Körperschaft des öffentlichen Rechts, Bergisch-Gladbach, - einerseits - und die Kassenärztliche
MehrVereinbarung über die Vergütung von Sach- und Dienstleistungen bei der ambulanten Durchführung von Apheresen (i. d. F. vom 22.
Stand: 22.08.2005 Wortlaut der Vereinbarung Vereinbarung über die Vergütung von Sach- und Dienstleistungen bei der ambulanten Durchführung von Apheresen (i. d. F. vom 22. August 2005) zwischen der AOK
MehrVereinbarung. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns - Körperschaft des öffentlichen Rechts - und. der AOK Bayern Die Gesundheitskasse
Vereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns - Körperschaft des öffentlichen Rechts - und der AOK Bayern Die Gesundheitskasse über den Abschluß eines 22. Nachtrages zum Gesamtvertrag
MehrBestellformular für Antragsunterlagen zu genehmigungspflichtigen Leistungen
Bestellformular für Antragsunterlagen zu genehmigungspflichtigen Leistungen Sollten in der vertragsärztlichen Versorgung genehmigungspflichtige Leistungen erbracht werden, ist eine Genehmigung zu beantragen.
MehrVereinbarung. über. die Vergütung delegierter vertragsärztlicher Leistungen. im Rahmen der Home-Care-Betreuung. zwischen
Vereinbarung über die Vergütung delegierter vertragsärztlicher Leistungen im Rahmen der Home-Care-Betreuung zwischen dem VdAK - Verband der Angestellten-Krankenkassen e.v. dem AEV - Arbeiter-Ersatzkassen-Verband
MehrRahmenvertrag als Anlage zum Gesamtvertrag nach 83 SGB V zur Verbesserung der ambulanten medizinischen Versorgung in Sachsen
Rahmenvertrag als Anlage zum Gesamtvertrag nach 83 SGB V Rahmenvertrag als Anlage zum Gesamtvertrag nach 83 SGB V zur Verbesserung der ambulanten medizinischen Versorgung in Sachsen zwischen der Kassenärztlichen
MehrV E R T R A G zur Durchführung des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening in Thüringen vom
V E R T R A G zur Durchführung des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening in Thüringen zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen - Körperschaft des öffentlichen
Mehrzwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin und der AOK Nordost Die Gesundheitskasse dem BKK Landesverband Mitte Siebstraße Hannover
Vertrag über die Vergütung und Abrechnung von Leistungen gemäß 34 des Vertrags zur Durchführung des Strukturierten Behandlungsprogramms nach 137f SGB V Koronare Herzkrankheit (KHK) auf der Grundlage von
Mehr6. Protokollnotiz. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen. und. den Landesverbänden der Krankenkassen. und.
6. Protokollnotiz zum Vertrag zur Durchführung des Programms zur Früherkennung von zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen und den Landesverbänden der Krankenkassen - AOK PLUS Die Gesundheitskasse
Mehr2.08 Vereinbarung über die Erbringung und Vergütung ergänzender Leistungen zur Rehabilitation durch Maßnahmen nach 43 SGB V (hkk)
Vereinbarung über die Erbringung und Vergütung ergänzender Leistungen zur Rehabilitation durch Maßnahmen nach 43 SGB V zwischen der Handelskrankenkasse Bremen (hkk) und der der Kassenärztlichen Vereinigung
MehrArzneimittelvereinbarung
Arzneimittelvereinbarung nach 84 Abs. 1 SGB V für das Jahr 2017 für Berlin zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin nachfolgend KV Berlin genannt und der AOK Nordost Die Gesundheitskasse dem BKK
MehrVereinbarung. über die Vergütung delegierter vertragsärztlicher Leistungen im Rahmen der Home-Care-Betreuung
Vereinbarung über die Vergütung delegierter vertragsärztlicher Leistungen im Rahmen der Home-Care-Betreuung zwischen dem BKK-Landesverband Ost für die Betriebskrankenkassen mit Mitgliedern mit Wohnort
MehrVereinbarung zur Gesamtvergütung 2013 (Verbände der Krankenkassen)
(Verbände Krankenkassen) 1/13 Gesamtvergütung im Jahr 2013 * zwischen Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg () - Körperschaft des öffentlichen Rechts - sowie AOK Nordost - Die Gesundheitskasse (AOK)
MehrBESCHLUSS. des Bewertungsausschusses gemäß 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 382. Sitzung am 31. August 2016
BESCHLUSS des Bewertungsausschusses gemäß 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 382. Sitzung am 31. August 2016 zu Empfehlungen gemäß 87a Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 SGB V und 87a Abs. 5 Satz 7 SGB V i. V. m. 87a Abs.
MehrB E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 404. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil A
B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 404. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil A zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung
MehrStrukturvertrag. gemäß 73 a SGB V. über die Förderung ambulanter Kataraktoperationen. zwischen
Strukturvertrag gemäß 73 a SGB V über die Förderung ambulanter Kataraktoperationen zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt (KVSA), Doctor-Eisenbart-Ring 2, 39120 Magdeburg und der Knappschaft,
MehrVereinbarung. die Sondervergütung und Abrechnung von Leistungen/Kosten gemäß 32 des DMP-Vertrages COPD vom
Anlage 13 Vergütungsvereinbarung zum Vertrag nach 73 a SGB V vom 26.04.2013 zwischen der KVS und dem BKK- Landesverband Mitte zur Durchführung des DMP COPD Vereinbarung über die Sondervergütung und Abrechnung
MehrVereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes
Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KVH) und dem Verband der Ersatzkassen e.v. (vdek) - Landesvertretung Hamburg - vertreten durch den Bevollmächtigten für die Techniker Krankenkasse Landesvertretung
MehrVereinbarung zur Durchführung der Abrechnungsprüfung nach 106a Abs. 5 SGB V
Vereinbarung zur Durchführung der Abrechnungsprüfung nach 106a Abs. 5 SGB V zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt, Doctor-Eisenbart-Ring 2, 39120 Magdeburg - nachfolgend KVSA genannt
MehrVereinbarung zwischen. der IKK gesund plus. und. der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt. Präambel
Anlage 13 Vergütung Abrechnung zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms nach 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 2 zwischen der AOK Sachsen-Anhalt, der KNAPPSCHAFT, Regionaldirektion Cottbus,
MehrÄnderungsvereinbarung. zwischen
Änderungsvereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein Tersteegenstr. 9, 40474 Düsseldorf vertreten durch den Vorstand - im Folgenden KV Nordrhein genannt - und der AOK Rheinland/Hamburg
MehrZwischen der. Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns - Körperschaft des öffentlichen Rechts -, der AOK Bayern Die Gesundheitskasse,
Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns - Körperschaft des öffentlichen Rechts -, der AOK Bayern Die Gesundheitskasse, dem BKK Landesverband Bayern, der Vereinigten IKK, dem Funktionellen Landesverband
MehrRichtlinie über das Verfahren zur Genehmigung von Maßnahmen zur Durchführung künstlicher Befruchtungen gemäß 121 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
1 Richtlinie über das Verfahren zur Genehmigung von Maßnahmen zur Durchführung künstlicher Befruchtungen gemäß 121 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Bekanntmachung des Ministeriums für Arbeit, Soziales,
Mehrdes Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 306. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)
BESCHLUSS des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 306. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil A zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1.
Mehrzwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin und dem
Vertrag über die Vergütung und Abrechnung von Leistungen gemäß 34 des Vertrags zur Durchführung des Strukturierten Behandlungsprogramms nach 137f SGB V Koronare Herzkrankheit (DMP KHK) auf der Grundlage
MehrB E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 386. Sitzung am 12. Dezember 2016
B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 386. Sitzung am 12. Dezember 2016 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. April 2017
MehrVertrag. über ein erweitertes Präventionsangebot für Kinder und Jugendliche. (Vorsorgeuntersuchungen U10, U11, J2) zwischen
Vertrag über ein erweitertes Präventionsangebot für Kinder und Jugendliche (Vorsorgeuntersuchungen U10, U11, J2) zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen (nachstehend KV Thüringen genannt) und
MehrDüsseldorfer Symposium für Vertragsärzte Neues bei der vertragsärztlichen Vergütung - Was habe ich zu beachten?
Düsseldorfer Symposium für Vertragsärzte 2011 - Neues bei der vertragsärztlichen Vergütung - Was habe ich zu beachten? Agenda GKV-Finanzierungsgesetz Beschlüsse des Bewertungsausschusses und des Erweiterten
MehrVereinbarung. über die besondere ambulante ärztliche Versorgung. von Kindern und Jugendlichen. gemäß 73 c SGB V
Vereinbarung über die besondere ambulante ärztliche Versorgung von Kindern und Jugendlichen gemäß 73 c SGB V zwischen der IKK gesund plus Konrad-Adenauer-Allee 42 28239 Bremen (nachfolgend IKK genannt)
Mehrdes Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V in seiner 39. Sitzung am 18. Dezember 2013
BESCHLUSS des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V in seiner 39. Sitzung am 18. Dezember 2013 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar 2014 1.
MehrVereinbarung zwischen. dem IKK-Landesverband Sachsen-Anhalt, und. der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt. Präambel
Anlage 13 Vergütung Abrechnung zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms nach 73a i.v. mit 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 2 zwischen der AOK Sachsen-Anhalt, der Knappschaft, Verwaltungsstelle
MehrGültig ab 2/2005. Version Datum
Richtlinie der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Durchführung des bundeseinheitlichen Zahlungsausgleichsverfahrens (Fremdkassenzahlungsausgleich) mit den Kassenärztlichen Vereinigungen Version 1.00
MehrAnlage zum Gesamtvertrag vom 1. März 1983
Kostenpauschalen für Mamma-Biopsienadeln inklusive Coaxialnadeln Anlage zum Gesamtvertrag vom 1. März 1983 zwischen Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe (KVWL) Robert-Schimrigk-Str. 4-6, 44141
MehrVereinbarung. zur fachärztlichen Betreuung und Behandlung von Patienten mit koronarer Herzkrankheit im Zusammenhang mit dem
Vereinbarung zur fachärztlichen Betreuung und Behandlung von Patienten mit koronarer Herzkrankheit im Zusammenhang mit dem Vertrag zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms Koronare Herzkrankheit
MehrBESCHLUSS. des Bewertungsausschusses gemäß 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 382. Sitzung am 31. August 2016
BESCHLUSS des Bewertungsausschusses gemäß 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 382. Sitzung am 31. August 2016 zu Empfehlungen gemäß 87a Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 SGB V und 87a Abs. 5 Satz 7 SGB V i. V. m. 87a Abs.
MehrHautkrebsvorsorge-Vertrag
Information 5.2. 1/6 Vertrag nach 73c SGB V über die Durchführung einer ambulanten Hautkrebsvorsorge-Untersuchung für Versicherte bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres zwischen Kassenärztlichen Vereinigung
MehrB E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 341. Sitzung am 17. Dezember 2014
B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 341. Sitzung am 17. Dezember 2014 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar 2008
MehrVertrag. zwischen der. Kassenärztliche Vereinigung Bremen Schwachhauser Heerstr. 26/ Bremen
Vertrag zwischen der Kassenärztliche Vereinigung Bremen Schwachhauser Heerstr. 26/28 28209 Bremen - vertreten durch den Vorstand - (im Folgenden KVHB genannt) und der hkk Martinistraße 26 28195 Bremen
MehrVertrag. über zusätzliche Leistungen der künstlichen Befruchtung (Satzungsleistungen nach 11 Abs. 6 SGB V) zwischen
Vertrag über zusätzliche Leistungen der künstlichen Befruchtung (Satzungsleistungen nach 11 Abs. 6 SGB V) zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen - im Folgenden KV Sachsen genannt - und der AOK
MehrVereinbarung. zur Vergütung und Abrechnung von
Vereinbarung zur Vergütung und Abrechnung von operativ durchgeführten und medikamentös ausgelösten Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen (ambulant/belegärztlich) gemäß Artikel 5 des Schwangeren-
MehrBESCHLUSS. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 369. Sitzung am 15. Dezember 2015
BESCHLUSS des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 369. Sitzung am 15. Dezember 2015 zur Anpassung des Beschlusses in seiner 341. Sitzung am 17. Dezember 2014 zur Finanzierung des
MehrTeilnahmeerklärung DMP-Arzt
Abteilung Qualitätssicherung Team DMP Bismarckallee 1-6 23795 Bad Segeberg Tel.: 04551/883-685/ -453/ -326 Fax: 04551/883-/7685/ -7453/ -7326 Email: Tanja.Glaw@kvsh.de Helga.Hartz@kvsh.de Carolin.Tessmann@kvsh.de
Mehr2.60 Muster 60/E: Einleitung von Leistungen zur Rehabilitation oder alternativen Leistungen (Stand: )
2.57 Muster 57/E unbesetzt 2.58 Muster 58/E: unbesetzt 2.59 Muster 59/E: unbesetzt 2.60 Muster 60/E: Einleitung von Leistungen zur Rehabilitation oder alternativen Leistungen (Stand: 7.2008) 2.60.1 Für
MehrHonorarverteilungsmaßstab der Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin gemäß 85 Absatz 4 5. Sozialgesetzbuch (SGB V)
Honorarverteilungsmaßstab der Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin gemäß 85 Absatz 4 5. Sozialgesetzbuch (SGB V) durch Beschluss der Vertreterversammlung der KZV Berlin vom 03.12.2012 Inhaltübersicht
Mehr2/3 Vorwort 2/3.1 Systematik der Einführung des Euro-EBM und der Regelleistungsvolumina
Inhalt Teil 2 Kap. 1 Seite 1 2 EBM 2008 2/1 Inhalt 2/2 Stichwortverzeichnis EBM 2/3 Vorwort 2/3.1 Systematik der Einführung des Euro-EBM und der Regelleistungsvolumina 2/4 Abrechnungsbeispiele, Übersichten
MehrKassenärztliche Bundesvereinigung Geschäftsführung des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V B E S C H L U S S
B E S C H L U S S zu Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) durch den Bewertungsausschuss nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 119. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil C mit Wirkung
Mehrdes Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 321. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)
BESCHLUSS des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 321. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. April
MehrDie Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung möge beschließen:
TOP 7 Antrag 1 Bericht an die Vertreterversammlung der KBV Positionspapier Erwartungen der niedergelassenen Ärzte und Psychotherapeuten an eine zukunftssichere Gesundheitspolitik Vorstand KBV Die Vertreterversammlung
MehrVereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes
Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KV Hamburg) und der AOK Rheinland/Hamburg - Die Gesundheitskasse vom 20. Dezember 2010 in der Fassung
MehrVereinbarung. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf vertreten durch den Vorstand. (im Folgenden KV Nordrhein genannt) und
Vereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf vertreten durch den Vorstand (im Folgenden KV Nordrhein genannt) und der Novitas BKK, Duisburg über die Durchführung und Abrechnung
MehrVereinbarung. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen. (nachfolgend KV Thüringen genannt) und der
Vereinbarung zur Empfehlung von Angeboten in der Sekundär- und Tertiärprävention in den Handlungsfeldern Bewegung, Ernährung und Stressmanagement gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 SGB V zwischen der Kassenärztlichen
MehrErweiterter Bewertungsausschuss nach 87 Absatz 4 SGB V in seiner 54. Sitzung am 14. März 2018 Geschäftsführung des Bewertungsausschusses
B E S C H L U S S des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V in seiner 54. Sitzung am 14. März 2018 Teil A zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Juli
MehrBESCHLUSS. des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V in seiner 53. Sitzung am 19. Dezember Teil A
BESCHLUSS des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V in seiner 53. Sitzung am 19. Dezember 2017 Teil A zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar
MehrBESCHLUSS. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 369. Sitzung am 15. Dezember 2015
BESCHLUSS des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 369. Sitzung am 15. Dezember 2015 zur Anpassung des Beschlusses in seiner 341. Sitzung am 17. Dezember 2014 zur Finanzierung des
MehrVertrag. über. die Abrechnung und Vergütung von Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz. zwischen der. Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen
Vertrag über die Abrechnung und Vergütung von Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen - im folgenden KVS genannt - und dem Freistaat Sachsen,
MehrVertrag nach 73 c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens
Vertrag nach 73 c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen Georg-Voigt-Str. 15, 60325 Frankfurt (nachstehend als "KV-Hessen"
MehrKassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe Robert-Schimrigk-Straße 4-6, Dortmund - vertreten durch den Vorstand -
Anlage 10 zum Gesamtvertrag vom 14.10.2011 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe Robert-Schimrigk-Straße 4-6, 44141 Dortmund - vertreten durch den Vorstand - und der Knappschaft Bochum
MehrVereinbarung. zur. Bereinigung der Regelleistungsvolumen (RLV) nach 87b SGB V für Verträge nach 73b, 73c und 140a ff. SGB V
Vereinbarung zur Bereinigung der Regelleistungsvolumen (RLV) nach 87b SGB V für Verträge nach 73b, 73c und 140a ff. SGB V zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt (KVSA) und der AOK Sachsen-Anhalt,
MehrVEREINBARUNG. zwischen der. Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen (KV Sachsen) und der
Lesetextfassung VEREINBARUNG zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen (KV Sachsen) und der IKK classic, vertreten durch den stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden Herrn Frank Hippler zur Empfehlung
MehrRLV QZV Kooperationszuschlag:
RLV QZV Kooperationszuschlag: Das MVZ in honorartechnischer Perspektive Dipl.-Ing. Frank Welz Düsseldorf, 17.11.2011 Honorarentwicklung 2011 Honorarverteilung nach Beschluss des BA vom 26.03.2010 Quelle:
MehrVor- und nachstationäre Behandlung - Umsetzung im G-DRG-System -
IT-Technologie als Brücke zwischen Klinik und Praxis Vor- und nachstationäre Behandlung - Umsetzung im G-DRG-System - PD Dr. Jürgen Alberty Klinik und Poliklinik für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde Universitätsklinikum
MehrG e s a m t v e r t r a g
G e s a m t v e r t r a g zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt (KVSA), Doctor-Eisenbart-Ring 2, 39120 Magdeburg und der Innungskrankenkasse Sachsen-Anhalt (IKK SA), Lorenzweg 36, 39124
MehrVorgaben zur Honorarverteilung gemäß 87b Abs. 4 SGB V Kassenärztlichen Bundesvereinigung Stand:
Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gemäß 87b Abs. 4 SGB V (Artikel 1, Nr. 24 GKV-VStG) zur Honorarverteilung durch die Kassenärztlichen Vereinigungen mit Wirkung zum 1. April 2012 I. Änderung
MehrVertrag. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns und den Verbänden der Ersatzkassen
Vertrag zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns und den Verbänden der Ersatzkassen über die Honorierung vertragsärztlicher Leistungen im Jahre 2003 und 2004 Der Verband der Angestellten-Krankenkassen
Mehr4 Sonstige Aufgaben des teilnehmenden Arztes 5 Antragsverfahren
Vereinbarung über besondere Maßnahmen zur Verbesserung der sozialpsychiatrischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen in Berlin (Sozialpsychiatrie-Vereinbarung) zwischen Kassenärztlichen Vereinigung
MehrErgänzungsvereinbarung
Ergänzungsvereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein, vertreten durch den Vorstand (im Folgenden KVSH genannt) und der Techniker Krankenkasse Bramfelder Straße 140, 22305
Mehr