Zwischen der. Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein (KVSH) und dem. IKK-Landesverband Nord

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Zwischen der. Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein (KVSH) und dem. IKK-Landesverband Nord"

Transkript

1 Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein (KVSH) und dem IKK-Landesverband Nord wird unter Bezugnahme auf 83 Absatz 1 SGB V und 3 des Gesamtvertrages vom 14. Juni 1988 für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2004 folgende Honorarvereinbarung geschlossen. 1. Budgetierte Gesamtvergütung 1.1 Das Ausgabenvolumen für die Gesamtheit der zu vergütenden ärztlichen Leistungen mit Ausnahme der unter Abschnitt 2.1 und Abschnitt 2.2 aufgeführten Erstattungen wird als budgetierte Gesamtvergütung je Mitglied und Quartal entrichtet. 1.2 Die Basis für die Berechnung der Gesamtvergütung für die vier Quartale des Jahres 2004 bildet die für die vier Quartale vereinbarte Gesamtvergütung des Jahres 2003 abzüglich der Vergütung (soweit vorhanden) nach den unter Abschnitt Nr. 2.1 und 2.2 genannten Formblatt 3 Positionen, soweit aufgrund der anhängigen Sozialgerichtsverfahren die Berechnungsfähigkeit außerhalb der budgetierten

2 - 2 - Gesamtvergütung nach 85 Abs. 3a SGB V anerkannt wird. Soweit es sich im Zusammenhang mit der Einführung des Wohnortprinzips (Anlage 16 BMV-Ä) um vorläufige Ausgangsbeträge handelt, erfolgt nach Vorlage eines gültigen Vertrages nachträglich eine Korrektur nach Maßgabe der Vereinbarung. 1.3 Die nach 1.2 festgestellte Gesamtvergütung des Jahres 2003 wird für die Berechnung der Gesamtvergütung für das Jahr 2004 zunächst verringert um: den Vergütungsanteil der Ausbildungsstätten nach 6 des Psychotherapeutengesetzes. Die Punktzahlanforderungen werden mit den jeweiligen Auszahlungspunktwerten nach Anwendung des Honorarverteilungsmaßstabes der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein bewertet. 0,2% West/Ost-Transfer gemäß 85 Absatz 3d SGB V den Vergütungsanteil für Leistungen der künstlichen Befruchtung ( 27a SGB V) entsprechend der Bundesempfehlung den Vergütungsanteil für Leistungen der Sterilisation ( 24b SGB V) entsprechend der Bundesempfehlung 1.4 Die nach Nr. 1.3 festgestellte Gesamtvergütung der vier Quartale des Jahres 2003 wird durch die Zahl der Mitglieder in den jeweiligen Quartalen des Jahres 2003 geteilt. Der so errechnete Ausgangsbetrag je Mitglied wird um die vom Bundesministerium für Gesundheit gemäß 71 Abs. 3 SGB V festgestellte Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder aller Krankenkassen in Höhe von 0,02 % angehoben. 1.5 Die nach 1.4 ermittelten Beträge je Mitglied und Quartal werden mit der Mitgliederzahl in den jeweiligen Abrechnungsquartalen 2004 multipliziert. Die Ergebnisse werden zur Finanzierung der von psychotherapeutisch tätigen Vertragsärzten und therapeuten erbrachten antrags-, genehmigungspflichtigen und übrigen psychotherapeutischen Leistungen sockelwirksam um folgende Beträge (Summe aller IKKn des Landesverbandes Nord gemäß Anlage 1) erhöht: I/ ,38 Euro II/ ,77 Euro III/ ,46 Euro IV/ ,54 Euro

3 - 3 - Die Summe ergibt die budgetierte Gesamtvergütung für das jeweilige Abrechnungsquartal des Jahres Bei Kassenfusionen wird die budgetierte Gesamtvergütung auf Basis der nach Mitgliederzahlen gewichteten Kopfpauschalen des entsprechenden Vorjahresquartals der fusionierten Innungskrankenkassen errechnet. 1.7 Für die ab gegründete IKK Direkkt wird für die Kassennumern und für das Jahr 2004 ein Punktwert in Höhe von 4,5 Cent vereinbart. 2. Erstattungen außerhalb der budgetierten Gesamtvergütung Von sämtlichen Innungskrankenkassen werden im Jahre 2004 außerhalb der budgetierten Gesamtvergütung nach den Formblatt 3 - Positionen erstattet: D Bescheinigung zur Feststellung des Erreichens der Belastungsgrenze nach Nr. 71 EBM mit einem Punktwert von 4,3 Cent D ärztliche Leistungen im Rahmen der Soziotherapie entsprechend der Bundesempfehlung ab mit einem Punktwert von 4,1 Cent. D D D D D D D D D D D Photodynamische Therapie mit einem Punktwert von 4,3 Cent Die vertragsärztlichen Leistungen bei der Substitutionsbehandlung der Drogenabhängigkeit gemäß den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen mit einem Punktwert von 4,3 Cent Mamma-MRT ambulant mit einem Punktwert von 4,3 Cent Kostenerstattung ambulant Pauschalerstattung nach Nr (Harnstofftests) Sachkostenpauschalen ab (für Leistungen nach QI.4 und QI.5 EBM, Herzkatheter Nr ) Sachkostenpauschalen ab (für Leistungen nach QI.4 und QI.5 EBM, Herzkatheter Nr ) Sachkostenpauschale nach Nr.7154 (Schwangerschaftsabbruch) Onkologie-Vereinbarung (Kostenerstattung) Sozialpsychiatrie-Vereinbarung (Kostenerstattung) Schmerztherapie

4 - 4 - D D D D D D D D D D D D Wegepauschalen ambulant Regional vereinbarte nicht-budgetierte Leistungen Diabetesvereinbarung (nur Kosten, welche nach dieser Vereinbarung zusätzlich zum EBM vergütet werden) Mammographie Vereinbarung Hautkrebsscreening Strukturvertrag Ambulantes Operieren DMP Diabetes Typ II (Summe DMP: D ) DMP KHK (Summe DMP: D ) DMP Asthma (Summe DMP: D ) DMP Brustkrebs (Summe DMP: D ) DMP Diabetes Typ I (Summe DMP: D ) DMP COPD (Summe DMP: D ) D Dialysebehandlungen ( Sachkosten ) D D D D D Mamma-MRT stationär mit einem Punktwert von 4,3 Cent Kostenerstattung stationär Wegepauschalen stationär Vorsorge und Früherkennungsmaßnahmen mit einem Punktwert von 4,6 Cent Schutzimpfungen mit einem Punktwert von 4,6 Cent. Ärztliche Leistungen im Rahmen der Früherkennungs- Koloskopie (Nrn. 154, 156, 163, und 164 EBM) entsprechend der Bundesempfehlung mit einem Punktwert von 4,6 Cent (Pos. D , D , D , D , D und D ) Sachkostenpauschale nach Nr entsprechend der Bundesempfehlung (Pos. D , D , D ) ab Immunapherese bei aktiver rheumatoider Arthritis (Nr. 797 EBM) mit einem Punktwert von 4,3 Cent (Pos. D , D , D , D ) ab Künstliche Befruchtung entsprechend der Bundesempfehlung mit einem Punktwert von 4,3 Cent (Pos. D , D , D , D , D , D , D , D , D , D , D )

5 - 5 - Verordnung medizinischer Rehabilitation nach Nr. 70 EBM mit einem Punktwert von 4,5 Cent entsprechend der Bundesemfehlung ab (Pos. D , D , D ) Genotypische HIV-Resistenztestung bei HIV-Infizierten nach Nr EBM entsprechend der Bundesemfehlung ab (Pos. D , D , D , D ) Mammographie-Screening gemäß der Bundesempfehlung mit einem Punktwert von 4,805 Cent. 2.2 Die zur Durchführung der gesetzlichen Aufgaben der Innungskrankenkassen erforderlichen Arztanfragen, für die kein gesonderter Vordruck vereinbart wurde und den Leistungsinhalt der Nr. 77 EBM nicht überschreiten, werden unter Einhaltung der Erfordernisse des 100 SGB X außerhalb der budgetierten Gesamtvergütung mit einem Betrag in Höhe von 10 Euro erstattet. Die Anfragen enthalten einen Hinweis über die gesonderte Abrechnung nach Nr Der Nachweis erfolgt unter der Formblatt 3 Position D Vergütung psychotherapeutischer Leistungen für die Jahre 2000 bis 2003 Vor dem Hintergrund der Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom (Az: B 6KA 52/03 und B 6 KA 53/03) zur angemessenen Vergütung der antragsgebundenen psychotherapeutischen Leistungen zahlen die Innungskrankenkassen (gemäß Anlage 1) für die Jahre 2000 bis 2003 insgesamt einen Betrag in Höhe von ,47 Euro (Summe aller IKKn des Landesverbandes Nord). 4. Verrechnung der Zuzahlung nach 28 Absatz 4 und 32 Abs. 2 SGB V Die von den Vertragsärzten einbehaltenen Zuzahlungen sind von der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein mit der Quartalsabrechnung bekanntzugeben. Die Zuzahlungsbeträge werden mit der Gesamtvergütung je Quartal unter der Formblatt 3 Pos. F , F und F verrechnet.

6 Kostenerstattungen gemäß 13 Absatz 2 SGB V Die Innungskrankenkassen weisen der Kassenärztlichen Vereinigung ggf. Kostenerstattungen nach, soweit es sich um Leistungen handelt, die bisher als Sachleistung gewährt wurden. Sofern sich der Anteil der Kostenerstattungen gegenüber 2003 erhöht, treten die Vertragspartner in eine gemeinsame Prüfung ein. Über die Abwicklung der aus der Einbindung der Kostenerstattungen in die Gesamtvergütung 2004 resultierenden Ansprüche erfolgt eine Verständigung im Jahr Fremdarztleistungen Die Leistungen von Fremdärzten sind mit der Gesamtvergütung, die sich nach den Punkten 1. bis 5. ergibt, abgegolten. 7. Anpassung des Vertrages Sofern sich durch besondere Verträge (z. B. Disease Management Programme), Bundesempfehlungen, Änderungen der Gebührenordnung oder andere Regelungen Auswirkungen auf die budgetierte Gesamtvergütung und/oder auf die Erstattungen außerhalb der budgetierten Gesamtvergütung ergeben, verständigen sich die Vertragspartner über eine Anpassung des Vertrages. Dieser Vertrag steht unter dem Vorbehalt der aufsichtsrechtlichen Nichtbeanstandung ( 71 Abs.4 SGB V). Bad Segeberg/Lübeck, den gez. Dr. Bittmann Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein gez. Hermes IKK Landesverband Nord

7 Anlage 1 zum Vertrag zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein und dem IKK-Landesverband Nord über die Honorierung vertragsärztlicher Leistungen Aufstellung über die Nachvergütungsbeträge für psychotherapeutische Leistungen Kassennummer Kassenname Für die Jahre 2000 bis 2003 Erhöhung der budgetierten Gesamtvergütung Summe I/2004 II/2004 III/2004 IV/ IKK Schleswig Holstein , , , , , , IKK-Direkkt 171,83 173, , , , , IKK Hamburg , , , , , , IKK gesund 190,61 115,17 115,16 275,64 168,66 674, IKK Braunschweig (ab FU 17301) 1.042,93 106, ,58 142, IKK Ostfalen (ab FU 85333) IKK Celle (ab FU 85333) IKK Weserbergl. (ab FU 18333) 236, IKK Weser-Ems - 348,93 311,49 678,91 446, , IKK Rotenburg (FU 18333) IKK Niedersachsen (Aufnahme 07301) 541,56 153,54 214,80 291,33 219,89 879, BIG Gesundheit , , , , , , IKK Westfalen (Aufnahme 09303/15301) 936,45 463,85 802, ,68 780, , IKK Brandenburg und Berlin 28,41 74,88 22,77 208,02 101,89 407, IKK Brandenburg und Berlin/Ost 132, Die nord- und mitteldeutsche IKK Die nord- und mitteldeutsche IKK/Ost (Aufnahme 07306/09301) - 482,27 314,35 313,20 369, , IKK Gesund plus/ost IKK Niedersachsen IKK Sachsen 104,39 24,37 137,50 318,68 160,19 640, BIG Gesundheit/Ost - 224,85 50,22-91,69 366, IKK-Direkkt/Ost Summe , , , , , ,15

Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein (KVSH) (diese gleichzeitig handelnd für die Kassenärztliche Vereinigung Hamburg)

Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein (KVSH) (diese gleichzeitig handelnd für die Kassenärztliche Vereinigung Hamburg) Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein (KVSH) (diese gleichzeitig handelnd für die Kassenärztliche Vereinigung Hamburg) und der Landwirtschaftlichen Krankenkasse Schleswig-Holstein

Mehr

Kassenärztlichen Vereinigung Saarland. IKK Südwest-Direkt

Kassenärztlichen Vereinigung Saarland. IKK Südwest-Direkt Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland Faktoreistraße 4, 66111 Saarbrücken und der IKK Südwest-Direkt Berliner Promenade 1, 66111 Saarbrücken wird gemäß 85 SGB V für die Zeit vom 01.01.2007

Mehr

Vertrag. zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein. und den Verbänden der Ersatzkassen

Vertrag. zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein. und den Verbänden der Ersatzkassen Vertrag zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein und den Verbänden der Ersatzkassen über die Honorierung vertragsärztlicher Leistungen für die Jahre 2000, 2001, 2002 Der Verband der

Mehr

Die Kassenärztliche Vereinigung Hamburg (KVH) die Knappschaft

Die Kassenärztliche Vereinigung Hamburg (KVH) die Knappschaft Die Kassenärztliche Vereinigung Hamburg (KVH) und die Knappschaft (als Rechtsnachfolgerin der See-Krankenkasse) schließen folgenden 16. Nachtrag zum Gesamtvertrag der See-Krankenkasse vom 18. April 1996:

Mehr

Zwischen der. Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KVH) und der. AOK Rheinland/Hamburg. wird folgender. 15. Nachtrag

Zwischen der. Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KVH) und der. AOK Rheinland/Hamburg. wird folgender. 15. Nachtrag Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KVH) und der AOK Rheinland/Hamburg wird folgender 15. Nachtrag zum Gesamtvertrag vom 18. April 1996 vereinbart: Es wird die nachfolgende Anlage C 11 angefügt.

Mehr

Nachtrag zu den V e r e i n b a r u n g e n zwischen

Nachtrag zu den V e r e i n b a r u n g e n zwischen Nachtrag zu den V e r e i n b a r u n g e n zwischen BIG Gesundheit Die Direktkrankenkasse handelnd als Landesverband Berlin gemäß 207 Abs. 4 SGB V für die Innungskrankenkassen mit Mitgliedern in Berlin

Mehr

Anlage 1 zum Gesamtvertrag KBV / Knappschaft. - Vergütungsregelung -

Anlage 1 zum Gesamtvertrag KBV / Knappschaft. - Vergütungsregelung - - Vergütungsregelung - Die Kassenärztliche Bundesvereinigung - Körperschaft des öffentlichen Rechts - - vertreten durch den Vorstand - und die Knappschaft - vertreten durch die Geschäftsführung - schließen

Mehr

Berlin, Dr. Urban Vorsitzender

Berlin, Dr. Urban Vorsitzender A1118 KV-Blatt 09.2008 Ärztliche Psychotherapeuten Der Zulassungsausschuss für Ärzte im Zulassungsbezirk Berlin teilt mit: Der Zulassungsausschuss für Ärzte im Zulassungsbezirk Berlin teilt mit, dass für

Mehr

Erweiterter Bewertungsausschuss nach 87 Abs. 4 SGB V - 8. Sitzung, 23. Oktober 2008 BESCHLUSS

Erweiterter Bewertungsausschuss nach 87 Abs. 4 SGB V - 8. Sitzung, 23. Oktober 2008 BESCHLUSS BESCHLUSS des Erweiterten Bewertungsausschusses gemäß 87 Abs. 4 SGB V in seiner 8. Sitzung am 23. Oktober 2008 zur Anpassung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) sowie zur Neuordnung der vertragsärztlichen

Mehr

Zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg. und. der IKK classic. wird folgender. 20. Nachtrag. zum Gesamtvertrag vom 18.

Zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg. und. der IKK classic. wird folgender. 20. Nachtrag. zum Gesamtvertrag vom 18. Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg und der IKK classic wird folgender 20. Nachtrag zum Gesamtvertrag vom 18. April 1996 vereinbart: Es wird die folgende Anlage J angefügt. Hamburg, den 20.04.2011

Mehr

Vereinbarung zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening

Vereinbarung zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening Information 1.18. 1/6 Vereinbarung über die Vergütung von vertragsärztlichen Leistungen im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch im Land Brandenburg zwischen Kassenärztlichen Vereinigung

Mehr

Vereinbarung Mammographie-Screening (Verbände der Krankenkassen)

Vereinbarung Mammographie-Screening (Verbände der Krankenkassen) Information (Verbände Krankenkassen) 1.18. 1/6 über die Vergütung von vertragsärztlichen Leistungen im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch im Land Brandenburg zwischen Kassenärztlichen

Mehr

Gesetz zur Stärkung der Solidarität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz - GKV- SolG)

Gesetz zur Stärkung der Solidarität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz - GKV- SolG) Gesetz zur Stärkung der Solidarität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKVSolidaritätsstärkungsgesetz GKV SolG) GKVSolG Ausfertigungsdatum: 19.12.1998 Vollzitat: "GKVSolidaritätsstärkungsgesetz vom

Mehr

Vereinbarung zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening

Vereinbarung zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening Information 1.18. 1/6 Vereinbarung über die Vergütung von vertragsärztlichen Leistungen im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch im Land Brandenburg zwischen Kassenärztlichen Vereinigung

Mehr

zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt und

zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt und Vertrag zur Vergütung vertragsärztlicher Leistungen für das Jahr 2011 nach 87a Abs. 3, 87 d SGB V gemäß der Beschlüsse des Erweiterten Bewertungsausschusses vom 5./11. Oktober 2010 sowie vom 24. November

Mehr

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Köln, - einerseits - und. der AOK-Bundesverband, K. d. ö. R., Bonn,

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Köln, - einerseits - und. der AOK-Bundesverband, K. d. ö. R., Bonn, Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Köln, - einerseits - und der AOK-Bundesverband, K. d. ö. R., Bonn, der Bundesverband der Betriebskrankenkassen, K. d. ö. R., Essen, der IKK-Bundesverband,

Mehr

Anlage 2 zum Gesamtvertrag

Anlage 2 zum Gesamtvertrag Anlage 2 zum Gesamtvertrag Die Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein einerseits und der Verband der Angestellten-Krankenkassen e.v., Siegburg, sowie der AEV - Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.v.,

Mehr

Vertrag zur Vergütung vertragsärztlicher Leistungen für das Jahr 2012

Vertrag zur Vergütung vertragsärztlicher Leistungen für das Jahr 2012 Vertrag zur Vergütung vertragsärztlicher Leistungen für das Jahr 2012 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt und der AOK Sachsen-Anhalt, dem BKK Landesverband Mitte, Landesvertretung

Mehr

des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V in seiner 43. Sitzung am 22. September 2015 Teil A

des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V in seiner 43. Sitzung am 22. September 2015 Teil A BESCHLUSS des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V in seiner 43. Sitzung am 22. September 2015 Teil A zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar

Mehr

Ein Service der Geschäftsführung des Bewertungsausschusses Diese Lesefassung entspricht keiner amtlichen Bekanntmachung BESCHLUSS

Ein Service der Geschäftsführung des Bewertungsausschusses Diese Lesefassung entspricht keiner amtlichen Bekanntmachung BESCHLUSS BESCHLUSS des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V in seiner 43. Sitzung am 22. September 2015 Teil A zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar

Mehr

EBM Informationen für ärztliche und psychologische Psychotherapeuten. 19.Dezember 2008 Hamburg. Vorsitzender Kassenärztliche Vereinigung Hamburg

EBM Informationen für ärztliche und psychologische Psychotherapeuten. 19.Dezember 2008 Hamburg. Vorsitzender Kassenärztliche Vereinigung Hamburg EBM 2009 Informationen für ärztliche und psychologische Psychotherapeuten 19.Dezember 2008 Hamburg Vorsitzender Kassenärztliche Vereinigung Hamburg Bis 31.Dezember 2008 Krankenkassen Pauschale (Mitglieder

Mehr

V E R E I N B A R U N G

V E R E I N B A R U N G Wortlaut der Vereinbarung Stand: 19. April 2007 V E R E I N B A R U N G zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen (KVS) Landesgeschäftsstelle Körperschaft des öffentlichen Rechts Schützenhöhe 12,

Mehr

die Sondervergütung und Abrechnung von Leistungen

die Sondervergütung und Abrechnung von Leistungen ANLAGE 13 Vereinbarung über die Sondervergütung und Abrechnung von Leistungen gemäß 35 des DMP-Vertrages Brustkrebs vom 09.04.2013 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland und dem BKK-Landesverband

Mehr

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 404. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil A

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 404. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil A B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 404. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil A zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung

Mehr

B E S C H L U S S. mit Wirkung zum 1. Januar 2011

B E S C H L U S S. mit Wirkung zum 1. Januar 2011 B E S C H L U S S des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V zur Weiterentwicklung der vertragsärztlichen Vergütung in den Jahren 2011 und 2012 in seiner 23. Sitzung am 5./11. Oktober 2010

Mehr

HIV/AIDS: Honorarvereinbarung / IKKn

HIV/AIDS: Honorarvereinbarung / IKKn A1139 KV-Blatt 02.2009 HIV/AIDS: Honorarvereinbarung / IKKn Vereinbarung über die Honorierung der ambulanten Behandlung von AIDS-kranken Patienten zwischen der BIG Gesundheit Die Direktkrankenkasse, handelnd

Mehr

Vereinbarung. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns - Körperschaft des öffentlichen Rechts - und

Vereinbarung. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns - Körperschaft des öffentlichen Rechts - und Vereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns - Körperschaft des öffentlichen Rechts - und dem BKK Landesverband Bayern - Körperschaft des öffentlichen Rechts - über den Abschluss eines

Mehr

18330 (Orthopäden) 01745, 10343, (Dermatologen) 01745, (Hausärzte) (Kinder- und Jugendmediziner) (Internisten)

18330 (Orthopäden) 01745, 10343, (Dermatologen) 01745, (Hausärzte) (Kinder- und Jugendmediziner) (Internisten) Aufstellung der derzeit genehmigungspflichtigen / antragspflichtigen / zertifikatspflichtigen Leistungen Abteilung Qualitätssicherung der KV Thüringen (Stand: 8. Juni 2011) genehmigungspflichtige Leistung

Mehr

Vereinbarung. über die Zahlung einer Sachkostenpauschale für die Versorgung mit Schienenverbänden gemäß 128 Abs. 1 Satz 1 SGB V

Vereinbarung. über die Zahlung einer Sachkostenpauschale für die Versorgung mit Schienenverbänden gemäß 128 Abs. 1 Satz 1 SGB V Vereinbarung über die Zahlung einer Sachkostenpauschale für die Versorgung mit Schienenverbänden gemäß 128 Abs. 1 Satz 1 SGB V - Knieruhigstellungsschienen/Immobilisationsschienen - zwischen der Kassenärztlichen

Mehr

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 316. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 316. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 316. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil A zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung

Mehr

Regelungen zur Einführung eines flächendeckenden Mammographie-Screenings in Sachsen-Anhalt. zwischen

Regelungen zur Einführung eines flächendeckenden Mammographie-Screenings in Sachsen-Anhalt. zwischen Regelungen zur Einführung eines flächendeckenden Mammographie-Screenings in Sachsen-Anhalt zwischen der AOK Sachsen-Anhalt, dem BKK-Landesverband Ost, Landesrepräsentanz Sachsen-Anhalt dem IKK-Landesverband

Mehr

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 316. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 316. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 316. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil A zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung

Mehr

zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt und

zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt und Vertrag zur Vergütung vertragsärztlicher Leistungen für das Jahr 2010 nach 87a Abs. 3 SGB V gemäß Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses vom 02.09.2009 (im Folgenden Beschluss genannt) zwischen

Mehr

Vereinbarung zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Wohnortprinzips (Anlage 16 BMV-Ä)

Vereinbarung zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Wohnortprinzips (Anlage 16 BMV-Ä) Vereinbarung zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Wohnortprinzips (Anlage 16 BMV-Ä) Der IKK-Bundesverband, Körperschaft des öffentlichen Rechts, Bergisch-Gladbach, - einerseits - und die Kassenärztliche

Mehr

Vereinbarung über die Vergütung von Sach- und Dienstleistungen bei der ambulanten Durchführung von Apheresen (i. d. F. vom 22.

Vereinbarung über die Vergütung von Sach- und Dienstleistungen bei der ambulanten Durchführung von Apheresen (i. d. F. vom 22. Stand: 22.08.2005 Wortlaut der Vereinbarung Vereinbarung über die Vergütung von Sach- und Dienstleistungen bei der ambulanten Durchführung von Apheresen (i. d. F. vom 22. August 2005) zwischen der AOK

Mehr

Vereinbarung. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns - Körperschaft des öffentlichen Rechts - und. der AOK Bayern Die Gesundheitskasse

Vereinbarung. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns - Körperschaft des öffentlichen Rechts - und. der AOK Bayern Die Gesundheitskasse Vereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns - Körperschaft des öffentlichen Rechts - und der AOK Bayern Die Gesundheitskasse über den Abschluß eines 22. Nachtrages zum Gesamtvertrag

Mehr

Bestellformular für Antragsunterlagen zu genehmigungspflichtigen Leistungen

Bestellformular für Antragsunterlagen zu genehmigungspflichtigen Leistungen Bestellformular für Antragsunterlagen zu genehmigungspflichtigen Leistungen Sollten in der vertragsärztlichen Versorgung genehmigungspflichtige Leistungen erbracht werden, ist eine Genehmigung zu beantragen.

Mehr

Vereinbarung. über. die Vergütung delegierter vertragsärztlicher Leistungen. im Rahmen der Home-Care-Betreuung. zwischen

Vereinbarung. über. die Vergütung delegierter vertragsärztlicher Leistungen. im Rahmen der Home-Care-Betreuung. zwischen Vereinbarung über die Vergütung delegierter vertragsärztlicher Leistungen im Rahmen der Home-Care-Betreuung zwischen dem VdAK - Verband der Angestellten-Krankenkassen e.v. dem AEV - Arbeiter-Ersatzkassen-Verband

Mehr

Rahmenvertrag als Anlage zum Gesamtvertrag nach 83 SGB V zur Verbesserung der ambulanten medizinischen Versorgung in Sachsen

Rahmenvertrag als Anlage zum Gesamtvertrag nach 83 SGB V zur Verbesserung der ambulanten medizinischen Versorgung in Sachsen Rahmenvertrag als Anlage zum Gesamtvertrag nach 83 SGB V Rahmenvertrag als Anlage zum Gesamtvertrag nach 83 SGB V zur Verbesserung der ambulanten medizinischen Versorgung in Sachsen zwischen der Kassenärztlichen

Mehr

V E R T R A G zur Durchführung des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening in Thüringen vom

V E R T R A G zur Durchführung des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening in Thüringen vom V E R T R A G zur Durchführung des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening in Thüringen zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen - Körperschaft des öffentlichen

Mehr

zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin und der AOK Nordost Die Gesundheitskasse dem BKK Landesverband Mitte Siebstraße Hannover

zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin und der AOK Nordost Die Gesundheitskasse dem BKK Landesverband Mitte Siebstraße Hannover Vertrag über die Vergütung und Abrechnung von Leistungen gemäß 34 des Vertrags zur Durchführung des Strukturierten Behandlungsprogramms nach 137f SGB V Koronare Herzkrankheit (KHK) auf der Grundlage von

Mehr

6. Protokollnotiz. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen. und. den Landesverbänden der Krankenkassen. und.

6. Protokollnotiz. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen. und. den Landesverbänden der Krankenkassen. und. 6. Protokollnotiz zum Vertrag zur Durchführung des Programms zur Früherkennung von zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen und den Landesverbänden der Krankenkassen - AOK PLUS Die Gesundheitskasse

Mehr

2.08 Vereinbarung über die Erbringung und Vergütung ergänzender Leistungen zur Rehabilitation durch Maßnahmen nach 43 SGB V (hkk)

2.08 Vereinbarung über die Erbringung und Vergütung ergänzender Leistungen zur Rehabilitation durch Maßnahmen nach 43 SGB V (hkk) Vereinbarung über die Erbringung und Vergütung ergänzender Leistungen zur Rehabilitation durch Maßnahmen nach 43 SGB V zwischen der Handelskrankenkasse Bremen (hkk) und der der Kassenärztlichen Vereinigung

Mehr

Arzneimittelvereinbarung

Arzneimittelvereinbarung Arzneimittelvereinbarung nach 84 Abs. 1 SGB V für das Jahr 2017 für Berlin zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin nachfolgend KV Berlin genannt und der AOK Nordost Die Gesundheitskasse dem BKK

Mehr

Vereinbarung. über die Vergütung delegierter vertragsärztlicher Leistungen im Rahmen der Home-Care-Betreuung

Vereinbarung. über die Vergütung delegierter vertragsärztlicher Leistungen im Rahmen der Home-Care-Betreuung Vereinbarung über die Vergütung delegierter vertragsärztlicher Leistungen im Rahmen der Home-Care-Betreuung zwischen dem BKK-Landesverband Ost für die Betriebskrankenkassen mit Mitgliedern mit Wohnort

Mehr

Vereinbarung zur Gesamtvergütung 2013 (Verbände der Krankenkassen)

Vereinbarung zur Gesamtvergütung 2013 (Verbände der Krankenkassen) (Verbände Krankenkassen) 1/13 Gesamtvergütung im Jahr 2013 * zwischen Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg () - Körperschaft des öffentlichen Rechts - sowie AOK Nordost - Die Gesundheitskasse (AOK)

Mehr

BESCHLUSS. des Bewertungsausschusses gemäß 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 382. Sitzung am 31. August 2016

BESCHLUSS. des Bewertungsausschusses gemäß 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 382. Sitzung am 31. August 2016 BESCHLUSS des Bewertungsausschusses gemäß 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 382. Sitzung am 31. August 2016 zu Empfehlungen gemäß 87a Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 SGB V und 87a Abs. 5 Satz 7 SGB V i. V. m. 87a Abs.

Mehr

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 404. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil A

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 404. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil A B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 404. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil A zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung

Mehr

Strukturvertrag. gemäß 73 a SGB V. über die Förderung ambulanter Kataraktoperationen. zwischen

Strukturvertrag. gemäß 73 a SGB V. über die Förderung ambulanter Kataraktoperationen. zwischen Strukturvertrag gemäß 73 a SGB V über die Förderung ambulanter Kataraktoperationen zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt (KVSA), Doctor-Eisenbart-Ring 2, 39120 Magdeburg und der Knappschaft,

Mehr

Vereinbarung. die Sondervergütung und Abrechnung von Leistungen/Kosten gemäß 32 des DMP-Vertrages COPD vom

Vereinbarung. die Sondervergütung und Abrechnung von Leistungen/Kosten gemäß 32 des DMP-Vertrages COPD vom Anlage 13 Vergütungsvereinbarung zum Vertrag nach 73 a SGB V vom 26.04.2013 zwischen der KVS und dem BKK- Landesverband Mitte zur Durchführung des DMP COPD Vereinbarung über die Sondervergütung und Abrechnung

Mehr

Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes

Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KVH) und dem Verband der Ersatzkassen e.v. (vdek) - Landesvertretung Hamburg - vertreten durch den Bevollmächtigten für die Techniker Krankenkasse Landesvertretung

Mehr

Vereinbarung zur Durchführung der Abrechnungsprüfung nach 106a Abs. 5 SGB V

Vereinbarung zur Durchführung der Abrechnungsprüfung nach 106a Abs. 5 SGB V Vereinbarung zur Durchführung der Abrechnungsprüfung nach 106a Abs. 5 SGB V zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt, Doctor-Eisenbart-Ring 2, 39120 Magdeburg - nachfolgend KVSA genannt

Mehr

Vereinbarung zwischen. der IKK gesund plus. und. der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt. Präambel

Vereinbarung zwischen. der IKK gesund plus. und. der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt. Präambel Anlage 13 Vergütung Abrechnung zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms nach 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 2 zwischen der AOK Sachsen-Anhalt, der KNAPPSCHAFT, Regionaldirektion Cottbus,

Mehr

Änderungsvereinbarung. zwischen

Änderungsvereinbarung. zwischen Änderungsvereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein Tersteegenstr. 9, 40474 Düsseldorf vertreten durch den Vorstand - im Folgenden KV Nordrhein genannt - und der AOK Rheinland/Hamburg

Mehr

Zwischen der. Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns - Körperschaft des öffentlichen Rechts -, der AOK Bayern Die Gesundheitskasse,

Zwischen der. Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns - Körperschaft des öffentlichen Rechts -, der AOK Bayern Die Gesundheitskasse, Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns - Körperschaft des öffentlichen Rechts -, der AOK Bayern Die Gesundheitskasse, dem BKK Landesverband Bayern, der Vereinigten IKK, dem Funktionellen Landesverband

Mehr

Richtlinie über das Verfahren zur Genehmigung von Maßnahmen zur Durchführung künstlicher Befruchtungen gemäß 121 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Richtlinie über das Verfahren zur Genehmigung von Maßnahmen zur Durchführung künstlicher Befruchtungen gemäß 121 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch 1 Richtlinie über das Verfahren zur Genehmigung von Maßnahmen zur Durchführung künstlicher Befruchtungen gemäß 121 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Bekanntmachung des Ministeriums für Arbeit, Soziales,

Mehr

des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 306. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)

des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 306. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) BESCHLUSS des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 306. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil A zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1.

Mehr

zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin und dem

zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin und dem Vertrag über die Vergütung und Abrechnung von Leistungen gemäß 34 des Vertrags zur Durchführung des Strukturierten Behandlungsprogramms nach 137f SGB V Koronare Herzkrankheit (DMP KHK) auf der Grundlage

Mehr

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 386. Sitzung am 12. Dezember 2016

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 386. Sitzung am 12. Dezember 2016 B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 386. Sitzung am 12. Dezember 2016 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. April 2017

Mehr

Vertrag. über ein erweitertes Präventionsangebot für Kinder und Jugendliche. (Vorsorgeuntersuchungen U10, U11, J2) zwischen

Vertrag. über ein erweitertes Präventionsangebot für Kinder und Jugendliche. (Vorsorgeuntersuchungen U10, U11, J2) zwischen Vertrag über ein erweitertes Präventionsangebot für Kinder und Jugendliche (Vorsorgeuntersuchungen U10, U11, J2) zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen (nachstehend KV Thüringen genannt) und

Mehr

Düsseldorfer Symposium für Vertragsärzte Neues bei der vertragsärztlichen Vergütung - Was habe ich zu beachten?

Düsseldorfer Symposium für Vertragsärzte Neues bei der vertragsärztlichen Vergütung - Was habe ich zu beachten? Düsseldorfer Symposium für Vertragsärzte 2011 - Neues bei der vertragsärztlichen Vergütung - Was habe ich zu beachten? Agenda GKV-Finanzierungsgesetz Beschlüsse des Bewertungsausschusses und des Erweiterten

Mehr

Vereinbarung. über die besondere ambulante ärztliche Versorgung. von Kindern und Jugendlichen. gemäß 73 c SGB V

Vereinbarung. über die besondere ambulante ärztliche Versorgung. von Kindern und Jugendlichen. gemäß 73 c SGB V Vereinbarung über die besondere ambulante ärztliche Versorgung von Kindern und Jugendlichen gemäß 73 c SGB V zwischen der IKK gesund plus Konrad-Adenauer-Allee 42 28239 Bremen (nachfolgend IKK genannt)

Mehr

des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V in seiner 39. Sitzung am 18. Dezember 2013

des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V in seiner 39. Sitzung am 18. Dezember 2013 BESCHLUSS des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V in seiner 39. Sitzung am 18. Dezember 2013 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar 2014 1.

Mehr

Vereinbarung zwischen. dem IKK-Landesverband Sachsen-Anhalt, und. der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt. Präambel

Vereinbarung zwischen. dem IKK-Landesverband Sachsen-Anhalt, und. der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt. Präambel Anlage 13 Vergütung Abrechnung zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms nach 73a i.v. mit 137f SGB V Diabetes mellitus Typ 2 zwischen der AOK Sachsen-Anhalt, der Knappschaft, Verwaltungsstelle

Mehr

Gültig ab 2/2005. Version Datum

Gültig ab 2/2005. Version Datum Richtlinie der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Durchführung des bundeseinheitlichen Zahlungsausgleichsverfahrens (Fremdkassenzahlungsausgleich) mit den Kassenärztlichen Vereinigungen Version 1.00

Mehr

Anlage zum Gesamtvertrag vom 1. März 1983

Anlage zum Gesamtvertrag vom 1. März 1983 Kostenpauschalen für Mamma-Biopsienadeln inklusive Coaxialnadeln Anlage zum Gesamtvertrag vom 1. März 1983 zwischen Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe (KVWL) Robert-Schimrigk-Str. 4-6, 44141

Mehr

Vereinbarung. zur fachärztlichen Betreuung und Behandlung von Patienten mit koronarer Herzkrankheit im Zusammenhang mit dem

Vereinbarung. zur fachärztlichen Betreuung und Behandlung von Patienten mit koronarer Herzkrankheit im Zusammenhang mit dem Vereinbarung zur fachärztlichen Betreuung und Behandlung von Patienten mit koronarer Herzkrankheit im Zusammenhang mit dem Vertrag zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms Koronare Herzkrankheit

Mehr

BESCHLUSS. des Bewertungsausschusses gemäß 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 382. Sitzung am 31. August 2016

BESCHLUSS. des Bewertungsausschusses gemäß 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 382. Sitzung am 31. August 2016 BESCHLUSS des Bewertungsausschusses gemäß 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 382. Sitzung am 31. August 2016 zu Empfehlungen gemäß 87a Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 SGB V und 87a Abs. 5 Satz 7 SGB V i. V. m. 87a Abs.

Mehr

Hautkrebsvorsorge-Vertrag

Hautkrebsvorsorge-Vertrag Information 5.2. 1/6 Vertrag nach 73c SGB V über die Durchführung einer ambulanten Hautkrebsvorsorge-Untersuchung für Versicherte bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres zwischen Kassenärztlichen Vereinigung

Mehr

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 341. Sitzung am 17. Dezember 2014

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 341. Sitzung am 17. Dezember 2014 B E S C H L U S S des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 341. Sitzung am 17. Dezember 2014 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar 2008

Mehr

Vertrag. zwischen der. Kassenärztliche Vereinigung Bremen Schwachhauser Heerstr. 26/ Bremen

Vertrag. zwischen der. Kassenärztliche Vereinigung Bremen Schwachhauser Heerstr. 26/ Bremen Vertrag zwischen der Kassenärztliche Vereinigung Bremen Schwachhauser Heerstr. 26/28 28209 Bremen - vertreten durch den Vorstand - (im Folgenden KVHB genannt) und der hkk Martinistraße 26 28195 Bremen

Mehr

Vertrag. über zusätzliche Leistungen der künstlichen Befruchtung (Satzungsleistungen nach 11 Abs. 6 SGB V) zwischen

Vertrag. über zusätzliche Leistungen der künstlichen Befruchtung (Satzungsleistungen nach 11 Abs. 6 SGB V) zwischen Vertrag über zusätzliche Leistungen der künstlichen Befruchtung (Satzungsleistungen nach 11 Abs. 6 SGB V) zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen - im Folgenden KV Sachsen genannt - und der AOK

Mehr

Vereinbarung. zur Vergütung und Abrechnung von

Vereinbarung. zur Vergütung und Abrechnung von Vereinbarung zur Vergütung und Abrechnung von operativ durchgeführten und medikamentös ausgelösten Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen (ambulant/belegärztlich) gemäß Artikel 5 des Schwangeren-

Mehr

BESCHLUSS. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 369. Sitzung am 15. Dezember 2015

BESCHLUSS. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 369. Sitzung am 15. Dezember 2015 BESCHLUSS des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 369. Sitzung am 15. Dezember 2015 zur Anpassung des Beschlusses in seiner 341. Sitzung am 17. Dezember 2014 zur Finanzierung des

Mehr

Teilnahmeerklärung DMP-Arzt

Teilnahmeerklärung DMP-Arzt Abteilung Qualitätssicherung Team DMP Bismarckallee 1-6 23795 Bad Segeberg Tel.: 04551/883-685/ -453/ -326 Fax: 04551/883-/7685/ -7453/ -7326 Email: Tanja.Glaw@kvsh.de Helga.Hartz@kvsh.de Carolin.Tessmann@kvsh.de

Mehr

2.60 Muster 60/E: Einleitung von Leistungen zur Rehabilitation oder alternativen Leistungen (Stand: )

2.60 Muster 60/E: Einleitung von Leistungen zur Rehabilitation oder alternativen Leistungen (Stand: ) 2.57 Muster 57/E unbesetzt 2.58 Muster 58/E: unbesetzt 2.59 Muster 59/E: unbesetzt 2.60 Muster 60/E: Einleitung von Leistungen zur Rehabilitation oder alternativen Leistungen (Stand: 7.2008) 2.60.1 Für

Mehr

Honorarverteilungsmaßstab der Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin gemäß 85 Absatz 4 5. Sozialgesetzbuch (SGB V)

Honorarverteilungsmaßstab der Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin gemäß 85 Absatz 4 5. Sozialgesetzbuch (SGB V) Honorarverteilungsmaßstab der Kassenzahnärztliche Vereinigung Berlin gemäß 85 Absatz 4 5. Sozialgesetzbuch (SGB V) durch Beschluss der Vertreterversammlung der KZV Berlin vom 03.12.2012 Inhaltübersicht

Mehr

2/3 Vorwort 2/3.1 Systematik der Einführung des Euro-EBM und der Regelleistungsvolumina

2/3 Vorwort 2/3.1 Systematik der Einführung des Euro-EBM und der Regelleistungsvolumina Inhalt Teil 2 Kap. 1 Seite 1 2 EBM 2008 2/1 Inhalt 2/2 Stichwortverzeichnis EBM 2/3 Vorwort 2/3.1 Systematik der Einführung des Euro-EBM und der Regelleistungsvolumina 2/4 Abrechnungsbeispiele, Übersichten

Mehr

Kassenärztliche Bundesvereinigung Geschäftsführung des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V B E S C H L U S S

Kassenärztliche Bundesvereinigung Geschäftsführung des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V B E S C H L U S S B E S C H L U S S zu Änderungen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) durch den Bewertungsausschuss nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 119. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) Teil C mit Wirkung

Mehr

des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 321. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)

des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 321. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) BESCHLUSS des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 321. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. April

Mehr

Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung möge beschließen:

Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung möge beschließen: TOP 7 Antrag 1 Bericht an die Vertreterversammlung der KBV Positionspapier Erwartungen der niedergelassenen Ärzte und Psychotherapeuten an eine zukunftssichere Gesundheitspolitik Vorstand KBV Die Vertreterversammlung

Mehr

Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes

Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KV Hamburg) und der AOK Rheinland/Hamburg - Die Gesundheitskasse vom 20. Dezember 2010 in der Fassung

Mehr

Vereinbarung. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf vertreten durch den Vorstand. (im Folgenden KV Nordrhein genannt) und

Vereinbarung. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf vertreten durch den Vorstand. (im Folgenden KV Nordrhein genannt) und Vereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Düsseldorf vertreten durch den Vorstand (im Folgenden KV Nordrhein genannt) und der Novitas BKK, Duisburg über die Durchführung und Abrechnung

Mehr

Vereinbarung. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen. (nachfolgend KV Thüringen genannt) und der

Vereinbarung. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen. (nachfolgend KV Thüringen genannt) und der Vereinbarung zur Empfehlung von Angeboten in der Sekundär- und Tertiärprävention in den Handlungsfeldern Bewegung, Ernährung und Stressmanagement gemäß 43 Abs. 1 Nr. 1 SGB V zwischen der Kassenärztlichen

Mehr

Erweiterter Bewertungsausschuss nach 87 Absatz 4 SGB V in seiner 54. Sitzung am 14. März 2018 Geschäftsführung des Bewertungsausschusses

Erweiterter Bewertungsausschuss nach 87 Absatz 4 SGB V in seiner 54. Sitzung am 14. März 2018 Geschäftsführung des Bewertungsausschusses B E S C H L U S S des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V in seiner 54. Sitzung am 14. März 2018 Teil A zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Juli

Mehr

BESCHLUSS. des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V in seiner 53. Sitzung am 19. Dezember Teil A

BESCHLUSS. des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V in seiner 53. Sitzung am 19. Dezember Teil A BESCHLUSS des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V in seiner 53. Sitzung am 19. Dezember 2017 Teil A zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. Januar

Mehr

BESCHLUSS. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 369. Sitzung am 15. Dezember 2015

BESCHLUSS. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 369. Sitzung am 15. Dezember 2015 BESCHLUSS des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 369. Sitzung am 15. Dezember 2015 zur Anpassung des Beschlusses in seiner 341. Sitzung am 17. Dezember 2014 zur Finanzierung des

Mehr

Vertrag. über. die Abrechnung und Vergütung von Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz. zwischen der. Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen

Vertrag. über. die Abrechnung und Vergütung von Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz. zwischen der. Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen Vertrag über die Abrechnung und Vergütung von Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen - im folgenden KVS genannt - und dem Freistaat Sachsen,

Mehr

Vertrag nach 73 c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens

Vertrag nach 73 c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens Vertrag nach 73 c SGB V über die Durchführung eines ergänzenden Hautkrebsvorsorge-Verfahrens zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen Georg-Voigt-Str. 15, 60325 Frankfurt (nachstehend als "KV-Hessen"

Mehr

Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe Robert-Schimrigk-Straße 4-6, Dortmund - vertreten durch den Vorstand -

Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe Robert-Schimrigk-Straße 4-6, Dortmund - vertreten durch den Vorstand - Anlage 10 zum Gesamtvertrag vom 14.10.2011 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe Robert-Schimrigk-Straße 4-6, 44141 Dortmund - vertreten durch den Vorstand - und der Knappschaft Bochum

Mehr

Vereinbarung. zur. Bereinigung der Regelleistungsvolumen (RLV) nach 87b SGB V für Verträge nach 73b, 73c und 140a ff. SGB V

Vereinbarung. zur. Bereinigung der Regelleistungsvolumen (RLV) nach 87b SGB V für Verträge nach 73b, 73c und 140a ff. SGB V Vereinbarung zur Bereinigung der Regelleistungsvolumen (RLV) nach 87b SGB V für Verträge nach 73b, 73c und 140a ff. SGB V zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt (KVSA) und der AOK Sachsen-Anhalt,

Mehr

VEREINBARUNG. zwischen der. Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen (KV Sachsen) und der

VEREINBARUNG. zwischen der. Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen (KV Sachsen) und der Lesetextfassung VEREINBARUNG zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen (KV Sachsen) und der IKK classic, vertreten durch den stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden Herrn Frank Hippler zur Empfehlung

Mehr

RLV QZV Kooperationszuschlag:

RLV QZV Kooperationszuschlag: RLV QZV Kooperationszuschlag: Das MVZ in honorartechnischer Perspektive Dipl.-Ing. Frank Welz Düsseldorf, 17.11.2011 Honorarentwicklung 2011 Honorarverteilung nach Beschluss des BA vom 26.03.2010 Quelle:

Mehr

Vor- und nachstationäre Behandlung - Umsetzung im G-DRG-System -

Vor- und nachstationäre Behandlung - Umsetzung im G-DRG-System - IT-Technologie als Brücke zwischen Klinik und Praxis Vor- und nachstationäre Behandlung - Umsetzung im G-DRG-System - PD Dr. Jürgen Alberty Klinik und Poliklinik für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde Universitätsklinikum

Mehr

G e s a m t v e r t r a g

G e s a m t v e r t r a g G e s a m t v e r t r a g zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt (KVSA), Doctor-Eisenbart-Ring 2, 39120 Magdeburg und der Innungskrankenkasse Sachsen-Anhalt (IKK SA), Lorenzweg 36, 39124

Mehr

Vorgaben zur Honorarverteilung gemäß 87b Abs. 4 SGB V Kassenärztlichen Bundesvereinigung Stand:

Vorgaben zur Honorarverteilung gemäß 87b Abs. 4 SGB V Kassenärztlichen Bundesvereinigung Stand: Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gemäß 87b Abs. 4 SGB V (Artikel 1, Nr. 24 GKV-VStG) zur Honorarverteilung durch die Kassenärztlichen Vereinigungen mit Wirkung zum 1. April 2012 I. Änderung

Mehr

Vertrag. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns und den Verbänden der Ersatzkassen

Vertrag. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns und den Verbänden der Ersatzkassen Vertrag zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns und den Verbänden der Ersatzkassen über die Honorierung vertragsärztlicher Leistungen im Jahre 2003 und 2004 Der Verband der Angestellten-Krankenkassen

Mehr

4 Sonstige Aufgaben des teilnehmenden Arztes 5 Antragsverfahren

4 Sonstige Aufgaben des teilnehmenden Arztes 5 Antragsverfahren Vereinbarung über besondere Maßnahmen zur Verbesserung der sozialpsychiatrischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen in Berlin (Sozialpsychiatrie-Vereinbarung) zwischen Kassenärztlichen Vereinigung

Mehr

Ergänzungsvereinbarung

Ergänzungsvereinbarung Ergänzungsvereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein, vertreten durch den Vorstand (im Folgenden KVSH genannt) und der Techniker Krankenkasse Bramfelder Straße 140, 22305

Mehr