Landgericht Berlin. Im Namen des Volkes. Urteil. Geschäftsnummer: 94 O 50/06 verkündet am : 13. September 2006 Schwendrau, Justizsekretärin
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1 Landgericht Berlin Im Namen des Volkes Urteil Geschäftsnummer: 94 O 50/06 verkündet am : 13. September 2006 Schwendrau, Justizsekretärin In dem Rechtsstreit - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Kläger, g e g e n - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Beklagte, hat die Kammer für Handelssachen 94 des Landgerichts Berlin in Berlin-Mitte, Littenstraße 12-17, Berlin, durch den Richter am Landgericht Schwarz als Vorsitzenden auf die mündliche Verhandlung am 13. September 2006 f ü r R e c h t e r k a n n t :
2 2 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus ,00 EUR ab dem sowie Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.048,80 EUR ab dem zu zahlen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin erwarb am 14. Mai 2004 von der Beklagten einen Sportwagen der Marke Aston Martin für ,00. Im Kaufvertrag war das Datum der Erstzulassung mit dem angegeben (Anlage K 1). Die Gesamtlaufleistung war mit 8700 km angegeben. Bei dem Fahrzeug handelt es sich um ein Importfahrzeug aus Saudi Arabien, dort wurde es am 10. November 2002 angekauft (Anlage B 2). Die Beklagte verkaufte bereits am 15. Mai 2004 das Fahrzeug weiter an ihren Kunden für ,00. Die von der Klägerin der Beklagten übersandte Rechnung vom 19. Mai 2004 (Bl. 41 d.a.) war mit dem Lieferungsdatum vom versehen. Außerdem übersandte die Beklagte mit Schreiben vom 15. Juni 2006 den eigenen Ankaufsvertrag (Anlage B 1), der als Kaufdatum ebenfalls den auswies. Der Käufer meldete das Fahrzeug in Frankreich an. Unter dem 17. September 2004 stellte die zuständige Präfektur in der Zulassungsurkunde das Datum der ersten Zulassung fest auf den (Anlage K 3). Der Kunde war unzufrieden, informierte die Klägerin, diese wiederum setzte sich mit der Beklagten in Verbindung. Mit Antwortschreiben vom 11. Oktober 2004 verwies die Klägerin auf den deutschen Fahrzeugbrief, nach welchem sich eine Erstzulassung am ergeben würde. Die Klägerin nahm von ihrem Kunden das Fahrzeug gegen Kaufpreiserstattung zurück und verkaufte es später weiter zum Preis von ,00.
3 3 Mit anwaltlichem Schreiben vom 16. Dezember 2004 (Anlage B 4) forderte die Klägerin unter Fristsetzung bis zum 2. Januar 2005 die Beklagte auf, eine Minderung des Kaufpreises in Höhe von rund ,00 zu zahlen oder den Nachweis der tatsächlichen Erstzulassung am zu erbringen. Dies erfolgte jedoch nicht. Die Klägerin verfolgt nun im Klagewege ihr Ziel weiter. Sie ist der Auffassung, die Beklagte hafte nach dem CISG auf Schadensersatz, da das verkaufte Fahrzeug nicht die vereinbarte Beschaffenheit habe. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie ,80 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus ,00 ab dem sowie Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.058,80 ab dem 30. August 2006 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, die Angaben im Kaufvertrag seien richtig, das Fahrzeug sei in Saudi Arabien ohne Zulassung gefahren worden, die eigentliche Erstzulassung erfolgte tatsächlich erst am 17. September 2004 in Frankreich. Außerdem habe die Beklagte den Mangel zu spät gerügt gemäß Art. 38 f CISG. Ferner sei die Beklagte nicht zur Rücknahme des Fahrzeuges verpflichtet gewesen.
4 4 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch gemäß Art. 74 CISG in Verbindung mit Art. 45 CISG. Die Voraussetzung für diesen Schadensersatzanspruch ist, dass der Verkäufer eine seiner Pflichten nach dem Vertrag gemäß Art. 45 CISG nicht erfüllt hat. So liegt der vorliegende Fall. Die Klägerin hat nach Art. 35 Abs. 1 CISG nicht die Ware geliefert, die den Anforderungen des Vertrages entspricht. Art. 35 Abs. 1 CISG geht von einem subjektiven Fehlerbegriff aus, wie er von der herrschenden Meinung zum deutschen Recht angenommen wird (Schlechtriem/ Schwenzer, Kommentar zum CISG, 4. Aufl., 2004). Der von der Klägerin an die Beklagte verkaufte Aston Martin hatte nicht die nach dem Kaufvertrag vom vereinbarte Beschaffenheit. Das im Kaufvertrag angegebene Datum der Erstzulassung entspricht nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Die Klägerin hätte in dem Kaufvertrag darauf hinweisen müssen, dass sich das Datum der Erstzulassung auf die Zulassung in Deutschland bezieht, so wie in einem vom Bundesgerichtshof im Jahre 2004 entschiedenen Fall (NJW 2005, 1045). Vom objektiven Empfängerhorizont des Käufers konnte die Angabe im Kaufvertrag nur so verstanden werden, dass es sich bei der Angabe um die erste Zulassung des Fahrzeuges überhaupt handelt. Mit einem erstmaligen Verkauf dieses Fahrzeuges bereits 14 Monate zuvor konnte die Klägerin nicht rechnen. Ohne gegenteilige Anhaltspunkte darf der Käufer in der Regel davon ausgehen, dass das Fahrzeug so alt ist, wie es das im Fahrzeugbrief eingetragene Datum der Erstzulassung vermuten lässt. Beim Vertragsschluss wird normalerweise stillschweigend vorausgesetzt, dass das Fahrzeug in dem Jahr gebaut worden ist, auf das der Zeitpunkt der Erstzulassung schließen lässt (z.b. EZ Feb. 04 = Baujahr 03) (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl., 2005, Rdn. 1253). Im
5 5 vorliegenden Fall besagt zwar der Fahrzeugbrief nichts über das Datum der Erstzulassung, jedoch durfte die Klägerin auf die Angabe der Beklagten im Kaufvertrag vertrauen. Dass das Alter eines Kraftfahrzeuges ein Merkmal seiner Beschaffenheit ist, steht für die Praxis außer Streit (Reinking/Eggert, a.a.o.). Nach dem alten BGB war der Zeitpunkt der Erstzulassung als Eigenschaft im Sinne des 459 Abs. 2 BGB anerkannt, entsprechende Angaben im Kaufvertrag wurden überwiegend von den Oberlandesgerichten als Zusicherungen gewertet (Reinking/ Eggert, a.a.o., Rdn. 1333, Seite 873 unten). Entgegen der Auffassung der Beklagten hat die Klägerin nicht zu spät gerügt im Sinne der Art. 38, 39 CISG. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die KLägerin erst nachdem ihr Kunde nach der Zulassung am 17. September 2005 sich um Rückgabe des Fahrzeuges bemühte, an die Beklagte herantrat. Unabhängig davon, ob Sie bereits durch die Rechnung vom 19. Mai 2004 oder durch das Schreiben vom 15. Juni 2004 die frühere Zulassung hätte bemerken können, ist ihre Rüge gegenüber der Beklagten in jedem Fall innerhalb einer angemessenen Frist im Sinne des Art. 39 Abs. 1 CISG erfolgt. Die Klägerin durfte in jedem Fall abwarten, wie sich ihr Kunde verhält. Die Beklagte kann den klägerischen Anspruch nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Rücknahme des Fahrzeuges durch die Klägerin sei nicht notwendig gewesen. Unabhängig davon, ob nach französischem Recht ein Anspruch des Käufers auf Rückgängigmachung des Kaufvertrages bestand, ist eine Rücknahme des Fahrzeuges durch die Klägerin aus Gründen der Kulanz in jedem Fall nachvollziehbar. Es handelt sich bei dem streitbefangenen Fahrzeug um ein äußerst hochwertiges, der Klägerin kann nicht vorgeworfen werden, sie hätte sich mit einem guten Kunden auf einen Rechtsstreit einlassen müssen. Gemäß Art. 74 CISG hat die vertragsbrüchige Partei der anderen als Schadensersatz auch den entgangenen Gewinn zu ersetzen. Es gilt der Grundsatz der Totalreparation (Schlechtriem/ Schwenzer-Stoll/Gruber, a.a.o., Art. 74, Rdn. 2). Da die Beklagte mit der Weiterveräußerung des Fahrzeuges durch die Klägerin rechnen musste, ist der entgangene Gewinn im vorliegenden Fall unzweifelhaft zu ersetzen (vgl. Stoll/Gruber, a.a.o., Rdn. 44). Die Klägerin kann somit den ent-
6 6 gangenen Gewinn in Höhe von ,00, die der Höhe nach auch nicht angegriffene vergeblich gezahlte Mehrwertsteuer von 3.528,00 sowie die Differenz des Verkaufs- zum Einkaufspreis in Höhe von 1.500,00 von der Beklagten beanspruchen. Die gilt auch für die in Frankreich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.147,00. Dafür, dass das Honorar des französischen Anwalts überhöht sein könnte, fehlt es an jedem Anhaltspunkt. Die Kosten für die Rechtsverfolgung in Deutschland in Höhe einer halben Geschäftsgebühr von 901,80 richtet sich nach 2, 13, 14 RVG i.v.m. der Vorbem. Nr. 3 zu Nr VVRVG. Hinsichtlich der Zinshöhe folgt die Kammer der Auffassung, dass über Art. 78 CISG nationales Recht Anwendung findet, und zwar das am Ort der Niederlassung des Schuldners geltenden (Bacher in Schlechtriem/Schwenzer, a.a.o., Art. 78, Rdn. 29). Somit gilt 288 Abs. 2 BGB. In Verzug geriet die Beklagte jedenfalls durch ernsthafte und endgültige Zahlungsverweigerung gemäß 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Die Kostenentscheidung folgt wegen der teilweisen Rücknahme der Klage aus 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus 709 ZPO. Schwarz
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