Diese Klausel trat 1963 in Kraft Ab Werk (Ab Fabrik, ab Mühle, ab Pflanzung, ab Lagerhaus usw.)

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1 Anhang

2 Incoterms 1953 Internationale Regeln für die Auslegung der handelsüblichen Vertragsformeln (eng!.: International Commercial Terms) (frz.: Terms Commerciaux Internationaux) Die Internationale Handelskammer in Paris hatte im Jahre 1936 eine Reihe internationaler Regeln zur Auslegung von Vertragsformeln herausgegeben, die unter der Bezeichnung "Incoterms 1936" mittlerweile in der Handelswelt bekanntgeworden sind. Dadurch, daß die Handelspartner diese Regeln ihren Verträgen zugrunde legen, können Differenzen infolge unterschiedlicher Auslegung der Lieferungsklauseln im wesentlichen ausgeschaltet werden. Die neueren Fassungen, die auf Grund des ständigen Wandels in der Praxis des Internationalen Handels erforderlich geworden waren, stammen aus 1953,1967, 1974, 1976 und Der zuständige Arbeitsausschuß für Internationale Handelspraxis der Deutschen Gruppe der Internationalen Handelskammer empfiehlt, bei Anwendung der Klauseln der Incoterms die Jahreszahl 1980 einzuführen, z. B. "FOB Incoterms 1980". Damit soll eine einheitliche Verhaltensweise gegenüber den Vertragspartnern im Ausland erreicht werden. Diese Klausel trat 1963 in Kraft Ab Werk (Ab Fabrik, ab Mühle, ab Pflanzung, ab Lagerhaus usw.) A. Der Verkiiufer hat: 1. Die Waren in Übereinstimmung mit dem Kaufvertrag zu liefern und zugleich alle vertragsgemäßen Belege hierfür zu erbringen. 2. Dem Käufer die Ware zu der vertraglich vereinbarten Zeit an dem benannten Lieferungsort oder an dem für die Lieferung solcher Ware üblichen Ort zur Verladung auf das vom Käufer zu beschaffende Beförderungsmittel zur Verfügung zu stellen. 3. Auf eigene Kosten gegebenenfalls für die notwendige Verpackung zu sorgen, damit der Käufer die Ware übernehmen kann. 4. Den Käufer innerhalb einer angemessenen Frist von dem Zeitpunkt zu benachrichtigen, in dem die Ware zur Verfügung gestellt wird. 5. Die durch die Zuverfügungstellung der Ware für den Käufer bedingten Kosten des Prüfens (wie die Qualitätsprüfung, des Messens, Wiegens und Zählens) zu tragen. 6. Alle Kosten und Gefahren der Ware zu tragen, bis sie innerhalb der vertraglich vereinbarten Zeit dem Käufer zur Verfügung gestellt worden ist, vorausgesetzt, daß die Ware in geeigneter Weise konkretisiert, d. h. als der für den Käufer bestimmte Gegenstand abgesondert oder auf irgend eine andere Art kenntlich gemacht worden ist. 383

3 7. Dem Käufer auf dessen Verlangen, Gefahr und Kosten bei der Beschaffung irgendwelcher Dokumente, die in dem Liefer- und/oder Ursprungsland ausgestellt werden und die der Käufer zur Ausfuhr und/oder Einfuhr (und gegebenenfalls zur Durchfuhr durch ein drittes Land) benötigt, jede Hilfe zu gewähren. B. Der Käufer bat: 1. Die Ware abzunehmen, sobald sie an dem vertraglich vereinbarten Ort und innerhalb der vertraglich vereinbarten Frist zu seiner Verfügung gestellt worden ist, und den Preis vertragsgemäß zu zahlen. 2. Alle Kosten und Gefahren der Ware von dem Zeitpunkt an zu tragen, in dem sie auf diese Weise zu seiner Verfügung gestellt worden ist, vorausgesetzt, daß die Ware in geeigneter Weise konkretisiert, d. h. als der für den Käufer bestimmte Gegenstand abgesondert oder auf irgendeine andere Art kenntlich gemacht worden ist. 3. Alle Zollgebühren und Abgaben zu tragen, die auf Grund der Ausfuhr erhoben werden. 4. Wenn er sich eine Frist für die Abnahme der Ware und/oder die Wahl des Lieferortes vorbehalten hat und nicht rechtzeitig Anweisungen erteilt, die sich hieraus ergebenden Mehrkosten und alle die Ware betreffenden Gefahren vom Ablauf der vereinbarten Frist an zu tragen, vorausgesetzt, daß die Ware in geeigneter Weise konkretisiert, d. h. als der für den Käufer bestimmte Gegenstand abgesondert oder auf irgendeine andere Art kenntlich gemacht worden ist. 5. Alle Kosten für die Ausstellung und Beschaffung der oben in Artikel A. 7 erwähnten Dokumente zu tragen, einschließlich der Kosten für die Ursprungszeugnisse, die Ausfuhrbewilligung und die Konsulatsgebühren. Diese Klausel trat 1980 in Kraft Frei Frachtführer... (benannter Ort) A. Der Verkäufer bat: 1. Die Ware in Übereinstimmung mit dem Kaufvertrag zu liefern und zugleich alle vertragsgemäßen Belege hierfür zu erbringen. 2. Die Ware dem vom Käufer benannten Frachtführer zu dem für die Lieferung vereinbarten Zeitpunkt bzw. innerhalb der für die Lieferung vereinbarten Frist am benannten Ort in der ausdrücklich vereinbarten bzw. an diesem Ort üblichen Art und Weise zu übergeben. Wenn kein bestimmter Ort benannt worden ist und mehrere Orte verfügbar sind, kann der Verkäufer den ihm am besten zusagenden Ort als Übergabeort auswählen. 3. Auf eigene Kosten und Gefahr die Ausfuhrbewilligung oder jede andere behördliche Genehmigung zu beschaffen, die für die Ausfuhr die Ware erforderlich ist. 4. Vorbehaltlich der Bestimmungen des nachstehenden Artikels B. 5 alle Steuern, Gebühren und Abgaben zu zahlen, die im Hinblick auf die Ware aufgrund der Ausfuhr erhoben werden. 384

4 5. Vorbehaltlich der Bestimmungen des nachstehenden Artikels B. 5 alle im Hinblick auf die Ware zu zahlenden Kosten bis zu dem Zeitpunkt zu tragen, in dem sie in übereinstimmung mit den Bestimmungen des oben genannten Artikels A. 2 dem Frachtführer übergeben worden ist. 6. Vorbehaltlich der Bestimmungen des nachstehenden Artikels B. 5 alle Gefahren der Ware bis zu dem Zeitpunkt zu tragen, in dem sie in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des oben genannten Artikels A. 2 dem Frachtführer übergeben worden ist. 7. Auf eigene Kosten für die übliche Verpackung der Ware zu sorgen, sofern es nicht Handelsbrauch ist, die Ware unverpackt zu versenden. 8. Die durch die Lieferung der Ware bedingten Kosten des Prüfens (wie der Qualitätsprüfung, des Messens, Wiegens und Zählens) zu tragen. 9. Den Käufer unverzüglich auf fernmeldetechnischem Wege von der Lieferung der Ware zu benachrichtigen. 10. Bei Vorliegen der in dem nachstehenden Artikel B. 5 vorgesehenen Umstände, den Käufer unverzüglich auf fernmeldetechnischem Wege vom Eintritt der genannten Umstände zu benachrichtigen. 11. Auf eigene Kosten dem Käufer, falls handelsüblich, das übliche Dokument oder den Nachweis der Übergabe der Ware an den Frachtführer in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des oben genannten Artikels A. 2 zu beschaffen. 12. Dem Käufer die ordnungsgemäße Handelsrechnung zu beschaffen, um die Einhaltung der geltenden Vorschriften zu erleichtern, sowie dem Käufer auf dessen Verlangen und Kosten das Ursprungszeugnis zu beschaffen. 13. Dem Käufer, auf dessen Verlangen, Kosten und Gefahr neben den in oben genannten Artikel A. 12 erwähnten Unterlagen, bei der Beschaffung aller Dokumente, die im Abgangsland und/oder Ursprungsland ausgestellt werden und die der Käufer zur Einfuhr der Ware in das Bestimmungsland (und gegebenenfalls zur Durchfuhr durch ein drittes Land) benötigt, jede Hilfe zu gewähren. B. Der Käufer hat: 1. Auf eigene Kosten den Vertrag über die Beförderung der Ware vom benannten Ort abzuschließen und dem Verkäufer rechtzeitig den Namen des Frachtführers sowie den Zeitpunkt anzugeben, an dem diesem die Ware zu liefern ist. 2. Vorbehaltlich der Bestimmungen des oben genannten Artikels A. 4, alle im Hinblick auf die Ware zu zahlenden Kosten von dem Zeitpunkt an zu tragen, in dem sie in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des oben genannten Artikels A. 2 an den Frachtführer übergeben worden ist. 3. Den Preis, wie im Vertrag vorgesehen, zu zahlen. 4. Alle Gefahren der Ware von dem Zeitpunkt an zu tragen, in dem sie in übereinstimmung mit den Bestimmungen des oben genannten Artikels A. 2 dem Frachtführer übergeben worden ist. 5. Alle entstandenen Mehrkosten zu tragen, wenn er zum vereinbarten Zeitpunkt den Frachtführer nicht benennt oder der von ihm benannte Frachtführer die Ware am vereinbarten Zeitpunkt nicht übernimmt, sowie alle Gefahren der Ware vom Ablauf 385

5 der für die Übergabe bestimmten Frist, vorausgesetzt jedoch, daß die Ware in geeigneter Weise konkretisiert, d. h. als der für den Käufer bestimmte Gegenstand abgesondert oder auf irgendeine andere Art kenntlich gemacht worden ist. 6. Alle Kosten, Gebühren und Abgaben für die Beschaffung der in oben genanntem Artikel A. 13 erwähnten Dokumente zu tragen, einschließlich der Kosten der Konsulatspapiere sowie die Kosten der Ursprungszeugnisse. Diese Klausel trat 1953 in Kraft FOR/FOT Frei (franko) Waggon... (benannter Abgangsort) A. Der Verkiiufer hat: 1. Die Ware in Übereinstimmung mit dem Kaufvertrag zu liefern und zugleich alle vertragsgemäßen Belege hierfür zu erbringen. 2. Wenn es sich um Ware handelt, die entweder eine volle Waggonladung ausmacht oder genügend Gewicht für die Beanspruchung besonderer Mengentarife für Waggonladungen aufweist, rechtzeitig einen Waggon geeigneter Art und Größe zu beschaffen, der gegebenenfalls mit Planen zu versehen ist, und ihn auf seine Kosten zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu beladen, wobei er sich bei der Bestellung des Waggons und bei der Beladung an die Vorschriften der Abgangsstation halten muß. 3. Wenn es sich um eine Ladung handelt, die entweder keine volle Waggonladung ergibt oder nicht genügend Gewicht zur Beanspruchung besonderer Mengentarife für Waggonladungen aufweist, die Ware zu dem vereinbarten Termin oder innerhalb der festgesetzten Frist der Eisenbahn entweder an der Abgangsstation oder einem von der Eisenbahn gestellten Fahrzeug zu übergeben, wenn die Anfuhr zur Bahn im Frachtsatz mit einbegriffen ist, sofern er nicht nach den Vorschriften der Abgangsstation selbst die Ware in den Waggon zu verladen hat. Gibt es am Versandort mehrere Bahnhöfe, so kann der Verkäufer den ihm am besten zusagenden Bahnhof auswählen, sofern dieser Bahnhof üblicherweise Waren für den vom Käufer benannten Bestimmungsort annimmt, es sei denn, der Käufer hat sich die Wahl des Abgangsbahnhofs vorbehalten. 4. Alle Kosten und Gefahren der Ware bis zu dem Zeitpunkt zu tragen, in dem der beladene Waggon oder, in dem gemäßt Artikel A. 3 vorgesehenen Fall, die Ware der Eisenbahn ausgehändigt worden ist, vorbehaltlich jedoch der Bestimmungen des nachstehenden Artikels B Auf eigene Kosten für die übliche Verpackung der Ware zu sorgen, sofern es nicht Handelsbrauch ist, die Ware unverpackt zu versenden. 6. Die durch die Verladung der Ware oder durch ihre Aushändigung an die Eisenbahn bedingten Kosten des Prüfens (wie der Qualitätsprüfung, des Messens, Wiegens und Zählens) zu tragen. 7. Den Käufer unverzüglich zu benachrichtigen, daß die Ware verladen oder der Eisenbahn ausgehändigt worden ist. 8. Auf eigene Kosten dem Käufer das übliche Versanddokument zu beschaffen, falls dies dem Handelsbrauch entspricht. 386

6 9. Dem Käufer auf dessen Verlangen und auf dessen Kosten das Ursprungszeugnis zu besorgen (siehe B. 6). 10. Dem Käufer auf dessen Verlangen, Gefahr und Kosten bei der Beschaffung von Dokumenten, die in dem Versand- und/oder Ursprungsland ausgestellt werden und die der Käufer zur Ausfuhr und/oder Einfuhr (sowie gegebenenfalls zur Durchfuhr durch ein drittes Land) benötigt, jede Hilfe zu gewähren. B. Der Kiiufer hat: 1. Dem Verkäufer rechtzeitig die für den Versand notwendigen Anweisungen zu erteilen. 2. Die Ware von dem Zeitpunkt an abzunehmen, in dem sie der Eisenbahn übergeben worden ist, und den Preis vertragsgemäß zu zahlen. 3. Alle Kosten und Gefahren der Ware (mit Einschluß der etwa erforderlichen Kosten für die Miete der Planen) von dem Zeitpunkt an zu tragen, in dem der beladene Waggon oder, in den unter Artikel A. 3 vorgesehenen Fall, von dem Zeitpunkt an, in dem die Ware der Eisenbahn ausgehändigt worden ist. 4. Alle Zollgebühren und Abgaben zu tragen, die auf Grund der Ausfuhr erhoben werden. 5. Wenn er sich eine Frist zur Erteilung der Versandanweisungen an den Verkäufer und/ oder die Wahl des Verladeortes vorbehalten hat und nicht rechtzeitig Anweisungen erteilt, die sich hieraus ergebenden Mehrkosten und alle die Ware betreffenden Gefahren vom Ablauf der vereinbarten Frist an zu tragen, vorausgesetzt, daß die Ware in geeigneter Weise konkretisiert, d. h. als der für den Käufer bestimmte Gegenstand abgesondert oder auf irgendeine andere Art kenntlich gemacht worden ist. 6. Alle Kosten und Gebühren für die Ausstellung und Beschaffung der in den Artikeln A. 9 und A. 10 erwähnten Dokumente zu tragen, einschließlich der Kosten der Ursprungszeugnisse und der Konsulatsgebühren. FOB Flughafen (benannter Abgangsflughafen) A. Der Verkäufer hat: 1. Die Ware in Übereinstimmung mit dem Kaufvertrag zu liefern und zugleich alle vertragsgemäßen Belege hierfür zu erbringen. 2. Die Ware dem Luftfrachtführer oder dessen Agenten oder jeder anderen, vom Käufer benannten Person oder, wenn ein Luftfrachtführer, Agent oder andere Person so nicht benannt worden ist, einem vom Verkäufer gewählten Luftfrachtführer oder dessen Agenten zu übergeben. Die Lieferung hat zu dem vereinbarten Zeitpunkt oder innerhalb der vereinbarten Lieferfrist und an dem benannten Abgangsflughafen, dem Flughafenbrauch entsprechend, oder an jedem anderen vom Käufer im Vertrag bezeichneten Ort, zu erfolgen. 3. Auf Kosten des Käufers den Vertrag für die Beförderung der Ware abzuschließen, es sei denn, der Käufer oder der Verkäufer gibt der anderen Partei unverzüglich gegenteilige Nachricht. Wenn der Verkäufer wie vorstehend den Beförderungsvertrag ab- 387

7 schließt, muß er es, vorbehaltlich der in Artikel B. 1 vorgesehenen Anweisungen des Käufers, zu den üblichen Bedingungen bis zu dem vom Käufer benannten Bestimmungsflughafen oder, falls kein solcher Flughafen benannt worden ist, bis zu dem dem Geschäftssitz des Käufers am nächsten gelegenen, für einen derartigen Transport benutzbaren Flughafen, auf dem üblichen Wege in einem Flugzeug der Bauart, die normalerweise für die Beförderung der im Vertrag bezeichneten Ware verwendet wird, tun. 4. Auf eigene Kosten und Gefahr die Ausfuhrbewilligung oder jede andere amtliche Bescheinigung zu beschaffen, die für die Ausfuhr der Ware erforderlich ist. 5. Vorbehaltlich der Bestimmungen der nachfolgenden Artikel B. 6 und 7, alle Steuern, Gebühren und Abgaben zu zahlen, die im Hinblick auf die Ware aufgrund des Exports erhoben werden. 6. Vorbehaltlich der Bestimmungen der nachfolgenden Artikel B. 6 und 7, alle weiteren im Hinblick auf die Ware zu zahlenden Kosten bis zu dem Zeitpunkt zu tragen, in dem sie in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des oben genannten Artikels A. 2 geliefert worden ist. 7. Vorbehaltlich der Bestimmungen der nachfolgenden Artikel B. 6 und 7, alle Gefahren der Ware bis zu dem Zeitpunkt zu tragen, in dem sie in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des oben genannten Artikels A. 2 geliefert worden ist. 8. Auf eigene Kosten für eine angemessene Schutzverpackung zu sorgen, die für den Luftfrachtversand der Ware geeignet ist, sofern es nicht Handelsbrauch ist, die Ware unverpackt zu versenden. 9. Die durch die Lieferung der Ware bedingten Kosten des Prüfens (wie der Qualitätsprüfung, des Messens, Wiegens und Zählens) zu tragen. 10. Den Käufer unverzüglich auf eigene Kosten auf fernmeldetechnischem Wege von der Lieferung der Ware zu benachrichtigen. 11. Bei Vorliegen der in den nachfolgenden Artikeln B. 6 und 7 vorgesehenen Umstände, den Käufer sofort auf fernmeldetechnischem Wege von dem Eintritt der genannten Umstände zu benachrichtigen. 12. Dem Käufer die ordnungsgemäße Handelsrechnung zu beschaffen, um die Einhaltung der geltenden Vorschriften zu erleichtern, sowie dem Käufer auf dessen Verlangen und Kosten das Ursprungszeugnis zu beschaffen. 13. Dem Käufer auf dessen Verlangen, Gefahr und Kosten, neben den in Artikel A. 12 genannten Dokumenten, bei der Beschaffung aller im Abgangsland und/oder Ursprungsland auszustellenden Dokumente, die der Käufer zur Einfuhr der Ware in das Bestimmungsland (und gegebenenfalls zur Durchfuhr durch ein drittes Land) benötigt, jede Hilfe zu gewähren. 14. Dem Käufer auf dessen Verlangen, Gefahr und Kosten, und vorbehaltlich der Bestimmungen des nachfolgenden Artikels B. 9, bei der Geltendmachung eines Anspruchs gegenüber dem Luftfrachtführer oder dessen Agenten im Hinblick auf die Beförderung der Ware jede Hilfe zu gewähren. 388

8 B. Der Käufer hat: 1. Dem Verkäufer den Bestimmungsflughafen rechtzeitig bekanntzugeben und ihm (erforderlichenfalls) genaue Anweisungen zu geben für die Beförderung der Ware per Luftfracht von dem benannten Abgangsflughafen. 2. Wenn der Verkäufer den Vertrag für die Beförderung der Ware nicht abschließen will, auf eigene Kosten Vorkehrungen für diese Beförderung vom benannten Abgangsflughafen zu treffen und den Verkäufer rechtzeitig über diese Vorkehrungen zu benachrichtigen, unter Angabe des Namens des Luftfrachtführers oder dessen Agenten oder jeder anderen Person, der die Ware zu übergeben ist. 3. Vorbehaltlich der Bestimmungen in oben genanntem Artikel A. 5, alle im Hinblick auf die Ware zu zahlenden Kosten von dem Zeitpunkt an zu tragen, an dem die Ware in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des oben genannten Artikels A. 2 geliefert worden ist. 4. Den in Rechnung gestellten Preis vertragsgemäß zu zahlen, desgleichen die Kosten der Luftfrachtbeförderung, sofern diese vom Verkäufer bzw. in dessen Namen gezahlt worden sind. 5. Alle Gefahren für die Ware von dem Zeitpunkt an zu tragen, in dem sie in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des oben genannten Artikels A. 2 geliefert worden ist. 6. Alle zusätzlich entstehenden Kosten zu tragen, wenn der Luftfrachtführer, dessen Agent oder jede andere vom Käufer benannte Person die Ware bei Anlieferung durch den Verkäufer nicht übernimmt, sowie alle die Ware betreffenden Gefahren vom Zeitpunkt dieser Anlieferung, vorausgesetzt, daß die Ware in geeigneter Weise konkretisiert, d. h. als der für den Käufer bestimmte Gegenstand abgesondert oder auf irgendeine andere Art kenntlich gemacht worden ist. 7. Falls er dem Verkäufer keine genauen Anweisungen (soweit erforderlich) für die Beförderung der Ware erteilt, alle sich hieraus ergebenden Mehrkosten sowie alle die Ware betreffenden Gefahren von dem vereinbarten Lieferzeitpunkt an bzw. vom Ablauf der vereinbarten Lieferfrist an zu tragen, vorausgesetzt, daß die Ware in geeigneter Weise konkretisiert, d. h. als der für den Käufer bestimmte Gegenstand abgesondert oder auf irgendeine andere Art kenntlich gemacht worden ist. 8. Alle Kosten, Gebühren und Abgaben für die Beschaffung der in oben genannten Artikel A. 13 erwähnten Dokumente zu tragen, einschließlich der Kosten der Konsulatspapiere und der Ursprungszeugnisse. 9. Alle Kosten, Gebühren und Abgaben zu tragen, die dem Verkäufer durch die Geltendmachung und Verfolgung von Ansprüchen gegenüber dem Luftfrachtführer oder dessen Agenten im Hinblick auf die Beförderung der Ware entstehen. Frachtfrei (benannter Bestimmungsort) A. Der Verkäufer hat: 1. Die Ware in Übereinstimmung mit dem Kaufvertrag zu liefern und zugleich alle vertragsgemäßen Belege hierfür zu erbringen. 389

9 2. Auf eigene Kosten den Vertrag abzuschließen für die Beförderung der Ware auf einem üblichen Wege und in üblicher Weise zu dem vereinbarten Ort am Bestimmungsort. Wenn der Ort nicht vereinbart ist oder sich nicht aus dem Handelsbrauch ergibt, kann der Verkäufer den ihm am besten zusagenden Ort am Bestimmungsort auswählen. 3. Vorbehaltlich der Bestimmungen des nachstehenden Artikels B. 3, alle Gefahren der Ware zu tragen, bis diese dem ersten Frachtführer an dem im Vertrag vorgesehenen Zeitpunkt übergeben worden ist. 4. Den Käufer unverzüglich auf fernmeldetechnischem Wege zu benachrichtigen, daß die Ware dem ersten Frachtführer übergeben worden ist. 5. Auf eigene Kosten für die übliche Verpackung der Ware zu sorgen, sofern es nicht Handelsbrauch ist, die Ware unverpackt zu versenden. 6. Die durch die Verladung der Ware oder durch die Übergabe an den ersten Frachtführer bedingten Kosten des Prüfens (wie der Qualitätsprüfung, des Messens, Wiegens, Zählens) zu tragen. 7. Auf eigene Kosten dem Käufer das übliche Versanddokument zu beschaffen, sofern dies dem Handelsbrauch entspricht. 8. Auf eigene Kosten und Gefahr alle Ausfuhrbewilligungen oder sonstige behördliche, für die Ausfuhr der Ware erforderliche Genehmigungen zu beschaffen und alle für die Ware im Versandland zu entrichtenden Steuern und Abgaben einschließlich der Ausfuhrabgaben sowie die Kosten der zur Verladung der Ware erforderlichen Formalitäten zu tragen. 9. Dem Käufer die ordnungsgemäße Handelsrechnung zu beschaffen, um die Einhaltung der geltenden Vorschriften zu erleichtern, sowie dem Käufer auf dessen Verlangen und Kosten das Ursprungszeugnis zu beschaffen. 10. Dem Käufer, auf dessen Verlangen, Gefahr und Kosten, neben den im vorhergehenden Artikel genannten Unterlagen, bei der Beschaffung aller Dokumente, die im Verlade- und/oder Ursprungsland ausgestellt werden und die der Käufer zur Einfuhr der Ware in das Bestimmungsland (und gegebenenfalls zur Durchfuhr durch ein drittes Land) benötigt, jede Hilfe zu gewähren. B. Der Käufer hat: 1. Die Ware am vereinbarten Ort am Bestimmungsort in Empfang zu nehmen, den Preis wie im Vertrag vorgesehen zu zahlen und, mit Ausnahme der Fracht, alle Kosten und Gebühren, die im Hinblick auf die Ware während des Transportes bis zu ihrer Ankunft am Bestimmungsort entstanden sind, zu tragen, desgleichen die Entladungskosten, es sei denn, diese Kosten und Gebühren sind in der Fracht enthalten oder vom Frachtführer bei Zahlung der Fracht vereinnahmt worden. 2. Alle Gefahren der Ware von dem Zeitpunkt an zu tragen, in dem sie dem ersten Frachtführer in Übereinstimmung mit Artikel A. 3 übergeben worden ist. 3. Wenn er sich eine Frist für den Abruf der Ware und/oder die Wahl des Bestimmungsortes vorbehalten hat und nicht rechtzeitig Anweisungen erteilt, alle sich hieraus ergebenden Mehrkosten und alle Gefahren der Ware vom Ablauf der vereinbarten Frist an zu tragen, vorausgesetzt daß die Ware in geeigneter Weise konkretisiert, d. h. als der für den Käufer bestimmte Gegenstand abgesondert oder auf irgendeine andere Art kenntlich gemacht worden ist. 390

10 4. Alle Kosten und Gebühren für die Beschaffung der in oben genannten Artikel A. 10 erwähnten Unterlagen zu tragen, einschließlich der Kosten der Konsulatspapiere, sowie die Kosten der Ursprungszeugnisse. 5. Alle Zollgebühren und sonstige Abgaben zu tragen, die bei der Einfuhr oder für die Einfuhr zu entrichten sind. Diese Klausel trat 1967 in Kraft Geliefert Grenze (benannter Lieferort an der Grenze) (1) A. Der Verkäufer hat: 1. Die Ware in Übereinstimmung mit dem Kaufvertrag zu liefern und zugleich alle im Kaufvertrag vorgesehenen Belege hierfür zu erbringen. 2. Auf eigene Kosten und Gefahr: a) Dem Käufer die Ware an dem benannten Lieferort an der Grenze zu dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt oder innerhalb der vertraglich vereinbarten Frist zur Verfügung zu stellen und ihm zugleich das übliche Transportpapier bzw. den Dock-, Lager- oder Lieferschein o. ä zu besorgen und durch Indossament oder auf anderem Wege die Lieferung der Ware an den Käufer oder an dessen Order am benannten Lieferort an der Grenze sicherzustellen; der Verkäufer hat ferner eine Ausfuhrgenehmigung und alle sonstigen Dokumente zu besorgen, die absolut zu diesem Zeitpunkt am Lieferort benötigt werden, damit der Käufer, wie in Art. B. 1 und 2 vorgesehen, die Ware zwecks späterer Bewegung abnehmen kann. Die dem Käufer so zur Verfügung gestellte Ware muß abgesondert oder als die für den Käufer bestimmte Ware kenntlich gemacht werden; b) Alle zu diesem Zweck evtl. erforderlichen Formalitäten zu erfüllen und alle Zollkosten und -gebühren, Inlandsteuern, Verbrauchssteuern, statistische Abgaben und dergl. zu zahlen, die im Versand land oder sonstwo erhoben werden, und die er aufgrund der Erfüllung seiner Verpflichtungen bis zum Zeitpunkt der Zurverfügungstellung der Ware an den Käufer in Übereinstimmung mit Art. A. 2 a) zu übernehmen hat. 3. Alle Gefahren der Ware zu übernehmen bis zu dem Zeitpunkt, in dem er seine Verpflichtungen gemäß Art. A. 2 a) erfüllt hat. I 4. Auf eigene Kosten und Gefahr außer den in Art. A. 2 a) vorgesehenen Dokumenten, Devisengenehmigungen sowie sonstige ähnliche amtliche Bescheinigungen zu beschaffen, die für die Zollabfertigung der Ware zur Ausfuhr an den benannten Lieferort an der Grenze erforderlich sind, sowie alle sonstigen Dokumente, die er für die Verwendung der Ware an diesen Ort, gegebenenfalls zum Zweck des Transits durch ein oder mehrere Drittländer und für die Zurverfügungstellung an den Käufer in Übereinstimmung mit diesen Regeln benötigt. 5. Zu üblichen Bedingungen auf eigene Kosten und Gefahr die Beförderung der Ware (einschließlich des Transits durch ein oder mehrere Drittländer, falls erforderlich) zu dem benannten Lieferort an der Grenze zu übernehmen und die Fracht- oder sonstigen Transportkosten bis zu diesem Ort zu tragen und zu zahlen; vorbehaltlich der Be- 391

11 stimmungen in Art. A. 6 und 7 hat er ferner alle sonstigen direkten oder indirekten Kosten für jede weitere Bewegung der Ware bis zu dem Zeitpunkt zu tragen und zu zahlen, in dem sie dem Käufer am benannten Lieferort an der Grenze ordnungsgemäß zur Verfügung gestellt wird. Vorbehaltlich der Bestimmungen in Art. A. 6 und 7 steht es dem Verkäufer jedoch frei, auf eigene Kosten und Gefahr eigene Transportmittel zu benutzen, vorausgesetzt, daß er bei Ausübung dieses Rechts alle anderen in diesen Regeln enthaltenen Verpflichtungen erfüllt. Ist im Kaufvertrag kein bestimmter Ort (z. B. Bahnstation, Mole, Kai, Dock, Lagerhaus oder dergl.) in dem benannten Lieferort an der Grenze benannt bzw. aufgrund der Bestimmungen des Frachtführers sowie der Zollbehörden oder sonstiger zuständiger Stellen vorgeschrieben, so kann der Verkäufer, wenn mehrere Orte zur Auswahl stehen, denjenigen auswählen, der ihm am besten zusagt; Voraussetzung ist, daß dort eine Zollstation sowie sonstige Einrichtungen vorhanden sind, die den Parteien die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Verpflichtungen in Übereinstimmung mit diesen Regeln ermöglichen (1). Der vom Verkäufer gewählte Ort muß dem Käufer angezeigt werden (2). Dieser Ort gilt alsdann für die Anwendung dieser Regeln als der Ort in dem benannten Lieferort an der Grenze, an dem die Ware dem Käufer zur Verfügung zu stellen ist und die Gefahr der Ware auf den Käufer übergeht. 6. Dem Käuf'er, auf dessen Verlangen und Gefahr, ein Durchfrachttransportpapier zu besorgen, das normalerweise im Versandland zu beschaffen ist und das sich auf den Transport der Ware zu üblichen Bedingungen vom Abgangsort im Versandland bis zu dem endgültigen Käufer benannten Bestimmungsort im Einfuhrland bezieht, Voraussetzung dabei ist, daß die Beschaffung dieses Dokuments nicht als Übernahme weiterer Verpflichtungen, Gefahren oder Kosten gilt, die über die von ihm in Übereinstimmung mit diesen Regeln normalerweise zu erfüllenden, zu übernehmenden bzw. zu zahlenden hinausgehen. 7. Wenn es erforderlich oder üblich ist, die Ware beim Eintreffen am benannten Lieferort an der Grenze zu löschen oder aus- bzw. abzuladen, die Entladungs- oder Löschkosten zu übernehmen und zu zahlen (einschließlich der Kosten für Leichterung und Handhabung). Entschließt sich der Verkäufer, für die Beförderung der Ware zu dem benannten Lieferort seine eigenen Transportmittel zu benutzen, so hat er alle direkten oder indirekten Kosten für die im vorhergehenden Absatz genannten erforderlichen oder üblichen Vorgänge zu tragen und zu zahlen. 8. Auf eigene Kosten dem Käufer anzuzeigen, daß die Ware an den benannten Lieferort an der Grenze abgesandt worden ist. Diese Benachrichtigung muß so rechtzeitig erfol- (1) Befinden sich am benannten Lieferort an der Grenze zwei Zollstationen verschiedener Nationalität, so wird den Parteien empfohlen, entweder die vereinbarte Zollstation anzugeben, oder dem Verkäufer die Wahl zu lassen. (2) Vgl. Art. A

12 gen, daß der Käufer alle für die Abnahme der Ware normalerweise erforderlichen Maßnahmen treffen kann (1). 9. Auf eigene Kosten für Verpackung zu sorgen, die für den Transport der der vertraglichen Warenbeschreibung entsprechenden Ware zu dem benannten Lieferort üblich ist, sofern es in dem betreffenden Handelszweig nicht üblich ist, die der vertraglichen Warenbeschreibung entsprechende Ware unverpackt zu befördern. 10. Alle direkten oder indirekten Kosten zu tragen und zu zahlen für Prüfungen, wie Messen, Wiegen und Zählen, sowie für Qualitätsanalysen, die u. U. erforderlich sind, damit er die Beförderung der Ware zu dem benannten Lieferort an der Grenze durchführen und die Ware dem Käufer an diesem Ort zur Verfügung stellen kann. 11. Zuzüglich der von ihm in Übereinstimmung mit den vorhergehenden Artikeln zu tragenden und zu zahlenden Kosten alle sonstigen direkten oder indirekten Kosten zu tragen und zu zahlen, die bei Erfüllung seiner Verpflichtung entstehen, die Ware dem Käufer am benannten Lieferort an der Grenze zur Verfügung zu stellen. 12. Dem Käufer auf dessen Verlangen, Kosten und Gefahr in angemessenem Umfang Hilfe zu leisten zur Beschaffung aller Dokumente - außer den bereits erwähnten -, die im Versandland und/oder im Ursprungsland beschafft werden können und die der Käufer für die in Art. B. 2 und 6 vorgesehenen Zwecke u. U. benötigt. B. Der Käufer bat: 1. Die Ware, sobald sie ihm vom Verkäufer am benannten Lieferort an der Grenze ordnungemäß zur Verfügung gestellt wurde, abzunehmen, und ist für jede spätere Bewegung der Ware verantwortlich (2). 2. Auf eigene Kosten allen Zoll- und sonstigen Formalitäten zu entsprechen, die am benannten Lieferort an der Grenze oder anderswo zum Zeitpunkt oder aufgrund des Eingangs der Ware in das angrenzende Land oder sonstiger Bewegung der Ware, nachdem diese ihm ordnungsgemäß zur Verfügung gestellt worden ist, zu erfüllen sind. 3. Alle direkten oder indirekten Kosten für Löschung, Aus- oder Abladung der Ware beim Eintreffen am benannten Lieferort an der Grenze zu tragen und zu zahlen, insoweit als diese Kosten nicht in Übereinstimmung mit Art. A. 7 vom Verkäufer zu zahlen sind. 4. Alle Gefahren der Ware zu übernehmen sowie alle sonstigen Kosten zu zahlen, einschließlich Zollkosten und -gebühren, die in dieser Hinsicht von dem Zeitpunkt an entstehen, in dem die Ware ihm am benannten Lieferort an der Grenze ordnungsgemäß zur Verfügung gestellt worden ist. (1) Diese Benachrichtigung des Verkäufers an den Käufer kann per Luftpostbrief erfolgen, der an den Käufer an dessen im Kaufvertrag genannten Sitz adressiert ist. Ist die Ware jedoch per Luftfracht versandt worden oder ist die Entfernung zwischen dem Abgangsort im Versandland und dem benannten Lieferort an der Grenze klein bzw. ist der Sitz des Verkäufers von dem des Käufers so weit entfernt, daß die übermittlung der per Brief gesandten Benachrichtigung unangemessen verzögert wird, so ist der Verkäufer verpflichtet, diese Benachrichtigung per Kabel, Telegramm oder Fernschreiben zu übermirteln. (2) Um Mißverständnisse zu vermeiden, wird den Vertragspartnern empfohlen, bei Verwendung dieser Vertragsklausel das Wort "Grenze" genau zu bestimmen, und zwar durch Angabe der beiden durch diese Grenze getrennten Länder, und ferner auch den benannten Lieferort. Z. B. "Geliefert französisch-italienische Grenze (Modane)". 393

13 5. Wenn er die Ware, sobald diese ihm ordnungsgemäß zur Verfügung gestellt worden ist, nicht abnimmt, alle aufgrund der Nichtabnahme dem Verkäufer oder Käufer entstandenen zusätzlichen Kosten zu zahlen und alle Gefahren der Ware zu tragen; Voraussetzung ist jedoch, daß die Ware abgesondert oder auf irgendeine andere Art als die für den Käufer bestimmte Ware kenntlich gemacht worden ist. 6. Auf eigene Kosten und Gefahr Einfuhrlizenzen, Devisengenehmigungen, Zulassungen oder sonstige Dokumente zu beschaffen, die im Einfuhrland oder anderswo ausgestellt werden und die er im Zusammenhang mit der späteren Bewegung der Ware benötigt von dem Zeitpunkt an, in dem die Ware ordnungsgemäß am benannten Lieferort an der Grenze zur Verfügung gestellt worden ist. 7. Alle zusätzlichen Kosten zu tragen und zu zahlen, die dem Verkäufer u. U. hinsichtlich der Beschaffung eines Durchfrachttransportpapiers in Übereinstimmung mit Art. A. 6 entstehen. 8. Auf Verlangen des Verkäufers, jedoch auf seine eigenen Kosten, dem Verkäufer Einfuhrlizenen, Devisengenehmigungen, Zulassungen und sonstige Dokumente oder beglaubigte Abschriften davon zur Verfügung zu stellen, und zwar ausschließlich für die Beschaffung des in Art. A. 6 vorgesehenen Durchfrachttransportpapiers. 9. Dem Verkäufer, auf dessen Verlangen, die Anschrift des endgültigen Bestimmungsortes der Ware im Einfuhrland bekanntzugeben, falls der Verkäufer diese Angabe für die Beantragung der in Art. A. 4 und 6 vorgesehenen Genehmigungen und sonstigen Dokumente benötigt. 10. Die dem Verkäufer entstandenen Kosten für die Beschaffung der u. U. im Kaufvertrag vorgesehenen Bescheinigung neutraler Sachverständiger hinsichtlich der Übereinstimmung der Ware mit dem Kaufvertrag zu tragen und zu zahlen. 11. Alle Kosten zu tragen und zu zahlen, die dem Verkäufer u. U. bei oder im Zusammenhang mit seinen Bemühungen entstehen, dem Käufer bei der Beschaffung der in Art. A. 12 vorgesehenen Dokumente behilflich zu sein. FAS Frei Längsseite Seeschiff... (benannter Verschiffungshafen) A. Der Verkäufer bat: 1. Die Ware in Übereinstimmung mit dem Kaufvertrag zu liefern und zugleich alle vertragsgemäßen Belege hierfür zu erbringen. 2. Die Ware zu dem vereinbarten Zeitpunkt oder in der vereinbarten Frist dem Hafenbrauch entsprechend an dem vom Käufer benannten Ladeplatz in dem benannten Verschiffungshafen Längsseite Schiff zu liefern und dem Käufer unverzüglich mitzuteilen, daß die Ware Längsseite Schiff geliefert worden ist. 3. Dem Käufer auf dessen Verlangen, Gefahr und Kosten bei der Beschaffung aller für die Ausfuhr der Ware erforderlichen Bewilligungen oder sonstiger amtlicher Bescheinigungen jede Hilfe zu gewähren. 4. Alle Kosten und Gefahren der Ware bis zu dem Zeitpunkt zu tragen, in dem sie tatsächlich Längsseite Schiff in dem benannten Verschiffungshafen geliefert worden ist, 394

14 einschließlich der Kosten aller für die Lieferung der Ware Längsseite Schiff erforderlichen Formalitäten, jedoch vorbehaltlich der Bestimmungen der nachstehenden Artikel B. 3 und B Auf eigene Kosten für die übliche Verpackung der Waren zu sorgen, sofern es nicht Handelsbrauch ist, die Ware unverpackt zu verschiffen. 6. Die durch die Lieferung der Ware Längsseite Schiff bedingten Kosten des Prüfens (wie der Qualitätsprüfung, des Messens, Wiegens und Zählens) zu tragen. 7. Auf eigene Kosten das zum Nachweis der Lieferung der Ware Längsseite des benannten Schiffes übliche reine Dokument zu besorgen. 8. Dem Käufer auf dessen Verlangen und Kosten das Ursprungszeugnis zu beschaffen (siehe B. 5). 9. Dem Käufer auf dessen Verlangen, Gefahr und Kosten neben dem im Artikel A. 8 genannten Dokument bei der Beschaffung aller im Verschiffungs- und/oder Ursprungslande ausgestellten Dokumente (mit Ausnahme des Konnossements und/oder der Konsulatspapiere), die der Käufer zur Einfuhr der Ware in das Bestimmungsland (und gegebenenfalls zur Durchfuhr durch ein drittes Land) benötigt, jede Hilfe zu gewähren. B. Der Käufer hat: 1. Dem Verkäufer rechtzeitig den Namen, den Ladeplatz sowie den Zeitpunkt der Lieferung an das Schiff bekanntzugeben. 2. Alle Kosten und Gefahren der Ware von dem Zeitpunkt an zu tragen, in dem die Ware tatsächlich Längsseite Schiff in dem benannten Verschiffungshafen zu dem vereinbarten Termin oder innerhalb der festgesetzten Frist geliefert worden ist, und den Preis vertragsgemäß zu zahlen. 3. Alle zusätzlich entstehenden Kosten zu tragen, wenn das von ihm benannte Schiff nicht rechtzeitig eintrifft oder die Ware nicht übernehmen kann oder schon vor der festgesetzten Zeit keine Ladung mehr annimmt, sowie alle Gefahren für die Ware von dem Zeitpunkt an zu tragen, in dem sie der Verkäufer zur Verfügung des Käufers gestellt hat, vorausgesetzt, daß die Ware in geeigneter Weise konkretisiert, d. h. als der für den Käufer bestimmte Gegenstand abgesondert oder auf irgend eine andere Art kenntlich gemacht worden ist. 4. Wenn er das Schiff nicht rechtzeitig bezeichnet oder wenn er sich eine Frist für die Abnahme der Ware und/oder die Wahl des Verschiffungshafens vorbehalten hat und nicht rechtzeitig Anweisungen erteilt, die sich hieraus ergebenden Mehrkosten und alle die Ware betreffenden Gefahren von dem Zeitpunkt an zu tragen, in dem die für die Lieferung festgesetzte Frist abläuft, vorausgesetzt, daß die Ware in geeigneter Weise konkretisiert, d. h. als der für den Käufer bestimmte Gegenstand abgesondert oder auf irgendeine andere Art kenntlich gemacht worden ist. 5. Alle Kosten und Gebühren für die Beschaffung der oben in den Artikeln A. 3, A. 8 und A. 9 genannten Dokumente zu tragen. 395

15 Diese Klausel trat 1963 in Kraft FOB Frei an Bord... (benannter Verschiffungshafen) A. Der Verkäufer hat: 1. Die Ware in Übereinstimmung mit dem Kaufvertrag zu liefern und zugleich alle vertragsgemäßen Belege hierfür zu erbringen. 2. Die Ware an Bord des vom Käufer angegebenen Seeschiffes im vereinbarten Verschiffungshafen zu dem vereinbarten Zeitpunkt oder innerhalb der vereinbarten Frist dem Hafenbrauch entsprechend zu liefern und dem Käufer unverzüglich mitzuteilen, daß die Ware an Bord des Seeschiffes geliefert worden ist. 3. Auf eigene Kosten und Gefahr die Ausfuhrbewilligung oder jede andere amtliche Bescheinigung zu beschaffen, die für die Ausfuhr der Ware erforderlich ist. 4. Alle Kosten und Gefahren der Ware bis zu dem Zeitpunkt zu tragen, in dem die Ware im vereinbarten Verschiffungshafen die Reling des Schiffes tatsächlich überschritten hat, einschließlich aller mit der Ausfuhr zusammenhängenden Gebühren, Abgaben und Kosten, sowie auch die Kosten aller Formalitäten, die für die Verbringung der Ware an Bord erforderlich sind, vorbehaltlich jedoch die Bestimmungen der nachfolgenden Artikel B. 3 und B Auf eigene Kosten für die übliche Verpackung der Ware zu sorgen, sofern es nicht Handelsbrauch ist, die Ware unverpackt zu verschiffen. 6. Die durch die Lieferung der Ware bedingten Kosten des Prüfens (wie der Qualitätsprüfung, des Messens, Wiegens und Zählens) zu tragen. 7. Auf eigene Kosten das zum Nachweis der Lieferung der Ware an Bord des benannten Schiffes übliche reine Dokument zu beschaffen. 8. Dem Käufer auf dessen Verlangen und Kosten das Ursprungszeugnis zu beschaffen (siehe B. 6). 9. Dem Käufer auf dessen Verlangen, Gefahr und Kosten neben dem im vorhergehenden Artikel genannten Dokument bei der Beschaffung des Konnossements und aller im Verschiffungs- und/oder Ursprungslande auszustellenden Dokumente, die der Käufer zur Einfuhr der Ware in das Bestimmungsland (und gegebenenfalls zur Durchfuhr durch ein drittes Land) benötigt, jede Hilfe zu gewähren. B. Der Käufer hat: 1. Auf eigene Kosten ein Seeschiff zu chartern oder den notwendigen Schiffsraum zu beschaffen und dem Verkäufer rechtzeitig den Namen und den Ladeplatz des Schiffes sowie den Zeitpunkt der Lieferung zum Schiff bekanntzugeben. 2. Alle Kosten und Gefahren für die Ware von dem Zeitpunkt an zu tragen, in dem die Ware im vereinbarten Verschiffungshafen die Reling des Schiffes tatsächlich überschritten hat, sowie den Preis vertragsgemäß zu zahlen. 3. Alle zusätzlich entstehenden Kosten zu tragen, wenn das von ihm benannte Schiff zu dem festgesetzten Zeitpunkt oder bis zum Ende der vereinbarten Frist nicht eintrifft oder die Ware nicht übernehmen kann oder bereits vor dem vereinbarten Zeitpunkt oder vor Ablauf der festgesetzten Frist keine Ladung mehr annimmt, sowie alle die Ware betreffenden Gefahren von dem Ablauf der vereinbarten Frist an zu tragen, vor- 396

16 ausgesetzt, daß die Ware in geeigneter Weise konkretisiert, d. h. als der für den Käufer bestimmte Gegenstand abgesondert oder auf irgendeine andere Art kenntlich gemacht worden ist. 4. Wenn er das Schiff nicht rechtzeitig bezeichnet oder wenn er sich eine Frist für die Abnahme der Ware und/oder die Wahl des Verschiffungshafens vorbehalten hat und nicht rechtzeitig genaue Anweisungen erteilt, alle sich hieraus ergebenden Mehrkosten sowie alle die Ware betreffenden Gefahren von dem Zeitpunkt an zu tragen, in dem die für die Lieferung festgesetzte Frist abläuft, vorausgesetzt, daß die Ware in geeigneter Weise konkretisiert, d. h. als der für den Käufer bestimmte Gegenstand abgesondert oder auf irgendeine andere Art kenntlich gemacht worden ist. 5. Die Kosten und Gebühren für die Beschaffung eines Konnossements zu tragen, falls dies gemäß vorstehendem Artikel A. 9 verlangt worden ist. 6. Alle Kosten und Gebühren für die Beschaffung der oben in den Artikeln A. 8 und A. 9 erwähnten Dokumente zu tragen, einschließlich der Kosten der Ursprungszeugnisse und der Konsulatspapiere. Diese Klausel trat 1963 in Kraft C & F Kosten und Fracht... (benannter Bestimmungshafen) A. Der Verkiiufer hat: 1. Die Ware in Übereinstimmung mit dem Kaufvertrag zu liefern und zugleich alle vertragsgemäßen Belege hierfür zu erbringen. 2. Den Vertrag für die Beförderung der Ware auf eigene Rechnung auf dem üblichen Wege zu den üblichen Bedingungen bis zum vereinbaren Bestimmungshafen in einem Seeschiff (Segelschiff ausgenommen) der Bauart, die normalerweise für die Beförderung der im Vertrage genannten Ware verwendet wird, abzuschließen, sowie die Fracht und alle Ausladungskosten im Entladungshafen zu tragen, die von regulären Schifffahrtsgesellschaften schon bei der Verladung im Verschiffungshafen erhoben werden sollten. 3. Auf eigene Kosten und Gefahr die Ausfuhrbewilligung oder sonstige amtliche Bescheinigungen zu beschaffen, die für die Ausfuhr der Ware erforderlich sind. 4. Die Ware auf eigene Kosten zum vereinbarten Zeitpunkt oder innerhalb der vereinbarten Frist oder, falls weder ein Zeitpunkt noch eine Frist vereinbart wurde, innerhalb einer angemessenen Frist an Bord des Schiffes im Verschiffungshafen zu verladen und den Käufer unverzüglich von der Verladung an Bord des Schiffes zu benachrichtigen. 5. Alle Gefahren für die Ware bis zu dem Zeitpunkt zu tragen, in dem sie im Verschiffungshafen die Reling des Schiffes tatsächlich überschritten hat, vorbehaltlich jedoch der Bestimmungen des nachstehenden Artikels B Unverzüglich auf eigene Kosten dem Käufer ein reines begebbares Konnossement für den vereinbarten Bestimmungshafen sowie eine Rechnung über die verschiffte Ware zu beschaffen. Das Konnossement muß über die vertraglich vereinbarte Ware lauten, ein innerhalb der für die Verschiffung vereinbarten Frist liegendes Datum tragen und durch Indossierung oder anderweitig die Lieferung an die Order des Käufers oder des- 397

17 sen vereinbarten Vertreters ermöglichen. Das Konnossement muß aus einem vollständigen Satz von "An Bord" (on board) - oder "verschifft" (shipped) - Konnossementen bestehen. Lautet das Konnossement "empfangen zur Verschiffung" (received for shipment), so muß die Reederei zusätzlich einen unterschriebenen Vermerk anbringen, der besagt, daß sich die Ware tatsächlich an Bord befindet; dieser Vermerk muß ein Datum tragen, das innerhalb der für die Verschiffung vereinbarten Zeit liegt. Wenn das Konnossement einen Hinweis auf den Chartervertrag enthält, so muß der Verkäufer außerdem noch ein Exemplar dieser Urkunde beschaffen. Anmerkung: Ein Konnossement wird als "rein" bezeichnet, wenn es keine zusätzlichen Klauseln enthält, die ausdrücklich den Zustand der Ware oder der Verpackung als mangelhaft bezeichnen. Folgende Klauseln sind bei einem reinen Konnossement zulässig: a) Klauseln, die nicht ausdrücklich besagen, daß die Ware oder ihre Verpackung sich in einem unbefriedigenden Zustand befindet, z. B. "gebrauchte Kisten", "gebrauchte Fässer" usw. b) Klauseln, die betonen, daß der Frachtführer für die der Ware oder ihrer Verpackung innewohnenden Gefahren nicht haftet: c) Klauseln, mit denen der Frachtführer zum Ausdruck bringt, daß ihm der Inhalt, die Gewichte, die Abmessungen, die Qualität oder die technischen Einzelheiten der Ware nicht bekannt sind. 7. Auf seine Kosten für die übliche Verpackung der Ware zu sorgen, sofern es nicht Handelsbrauch ist, die Ware unverpackt zu verschiffen. 8. Die durch die Verladung der Ware bedingten Kosten des Prüfens (wie der Qualitätsprüfung, des Messens, Wiegens und Zählens) zu tragen. 9. Alle für die Ware bis zu ihrer Verladung erhobenen Abgaben und Gebühren zu tragen, einschließlich aller Steuern, Abgaben und Gebühren, die mit der Ausfuhr zusammenhängen, sowie die Kosten der zur Verbringung an Bord erforderlichen Formalitäten. 10. Dem Käufer auf dessen Verlangen und Kosten (siehe B. 5) das Ursprungszeugnis sowie die Konsulatsfaktura zu beschaffen. 11. Dem Käufer auf dessen Verlangen, Gefahr und Kosten neben den im vorhergehenden Artikel genannten Dokumenten bei der Beschaffung aller im Verschiffungs- und/oder Ursprungslande auszustellenden Dokumente, die der Käufer zur Einfuhr der Ware in das Bestimmungsland (und gegebenenfalls zur Durchfuhr durch ein drittes Land) benötigt, jede Hilfe zu gewähren. B. Der Käufer hat: 1. Die von dem Verkäufer beschafften Dokumente bei ihrer Einreichung anzunehmen, wenn sie sich in Übereinstimmung mit dem Kaufvertrag befinden, und den Preis vertragsgemäß zu zahlen. 2. Die Ware im vereinbarten Bestimmungshafen abzunehmen und mit Ausnahme der Fracht alle während des Seetransportes bis zur Ankunft im Bestimmungshafen entstehenden Kosten zu tragen, ebenso die Kosten für die Löschung, die Leichterung und die Verbringung an Land, sofern diese Kosten nicht von der Schiffahrtsgesellschaft zusammen mit der Fracht erhoben worden sind. Anmerkung: Beim Verkauf der Ware "C & F landed" gehen die Kosten für die Löschung, die Leichterung und die Verbringung an Land zu Lasten des Verkäufers. 398

18 3. Alle Gefahren der Ware von dem Zeitpunkt an zu tragen, in dem die Ware im Verschiffungshafen die Reling des Schiffes tatsächlich überschritten hat. 4. Wenn er sich eine Frist für die Verschiffung der Ware und/oder die Wahl des Bestimmungshafens vorbehalten hat und nicht rechtzeitig seine Anweisungen erteilt, alle zusätzlich entstehenden Kosten sowie sämtliche Gefahren vom Ablauf der für die Verschiffung festgesetzten Frist an zu tragen, vorausgesetzt, daß die Ware in geeigneter Weise konkretisiert, d. h. als der für den Käufer bestimmte Gegenstand abgesondert oder auf irgendeine andere Art kenntlich gemacht worden ist. s. Die Kosten und Gebühren für die Beschaffung des Ursprungszeugnisses und der Konsulatspapiere zu tragen. 6. Alle Kosten und Gebühren für die Beschaffung der oben in Artikel A. 11 erwähnten Dokumente zu tragen. 7. Die Zollgebühren und alle sonstigen bei der Einfuhr und für die Einfuhr zu entrichtenden Abgaben zu zahlen. 8. Auf eigene Rechnung und Gefahr alle Einfuhrbewilligungen, Bescheinigungen oder dergleichen zu beschaffen, die er zur Einfuhr der Ware am Bestimmungsort benötigt. Diese Klausel trat 1963 in Kraft elf Kosten, Versicherung, Fracht... (benannter Bestimmungshafen) A. Der Verkiiufer hat: 1. Die Ware in Übereinstimmung mit dem Kaufvertrag zu liefern und zugleich alle vertragsgemäßen Belege hierfür zu erbringen. 2. Den Vertrag über die Beförderung der Ware auf eigene Rechnung auf dem üblichen Wege zu den üblichen Bedingungen bis zum vereinbarten Bestimmungshafen in einem Seeschiff (Segelschiffe ausgenommen) der Bauart, die normalerweise für die Beförderung der im Vertrag genannten Ware verwendet wird, abzuschließen sowie die Fracht und alle Ausladungskosten im Entladungshafen zu tragen, die von regulären Schifffahrtsgesellschaften schon bei der Verladung im Verschiffungshafen erhoben werden sollten. 3. Auf eigene Kosten und Gefahr die Ausfuhrbewilligung oder sonstige amtliche Bescheinigungen zu beschaffen, die für die Ausfuhr der Ware erforderlich sind. 4. Die Ware auf eigene Kosten zum vereinbarten Zeitpunkt oder innerhalb der vereinbarten Frist, oder, falls weder ein Zeitpunkt noch eine Frist vereinbart wurde, innerhalb einer angemessenen Frist, an Bord des Schiffes im Verschiffungshafen zu verladen und den Käufer unverzüglich von der Verladung an Bord des Schiffes zu benachrichtigen. S. Auf eigene Kosten eine übertragbare Seeversicherungspolice gegen die durch den Vertrag bedingten Beförderungsgefahren zu beschaffen. Dieser Vertrag muß bei zuverlässigen Versicherern oder Versicherungsgesellschaften auf der Grundlage der FPA-Bedingungen abgeschlossen werden und soll den elf-preis zuzüglich 10 % dekken. Die Versicherung ist, wenn möglich, in der Währung des Vertrages abzuschließen (1). 399

19 Sofern nichts anderes vereinbart ist, soll das Transportrisiko nicht die besonderen Risiken decken, die nur in einzelnen Geschäftszweigen üblich sind, oder gegen die sich der Käufer besonders schützen will. Zu den besonderen Risiken, die im Vertrage zwischen Käufer und Verkäufer besonders berücksichtigt werden müßten, gehören Diebstahl, Plünderung, Auslaufen, Bruch, Absplittern, Schiffsschweiß, Berührung mit anderen Ladungen sowie sonstige Gefahren, die in bestimmten Branchen auftreten können. Auf Verlangen des Käufers muß der Verkäufer auf Kosten des Käufers die Versicherung gegen Kriegsgefahr in der Vertragswährung decken, sofern dies möglich ist. 6. Alle Gefahren zu tragen bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Ware im Verschiffungshafen tatsächlich die Reling des Schiffes überschritten hat, vorbehaltlich jedoch der Bestimmungen des nachstehenden Artikels B Unverzüglich auf eigene Kosten dem Käufer ein reines begebbares Konnossement auf den vereinbarten Bestimmungshafen sowie eine Rechnung über die verschiffte Ware und den Versicherungsschein zu beschaffen oder, falls der Versicherungsschein zur Zeit der Vorlage der Dokumente nicht verfügbar sein sollte, ein von den Versicherern ausgestelltes Versicherungszertifikat zu beschaffen, das dem Inhaber die gleichen Rechte wie der Besitz des Versicherungsscheines gewährt und das die wesentlichen Bestimmungen des Versicherungsscheines enthält. Das Konnossement muß für die verkaufte Ware ausgestellt worden sein, ein innerhalb der für die Verschiffung vereinbarten Frist liegendes Datum tragen und durch Indossierung oder auf andere Art die Lieferung an die Order des Käufers oder seines vereinbarten Vertreters ermöglichen. Das Konnossement muß aus einem vollständigen Satz von "An Bord" (on board) oder "verschifft" (shipped) - Konnossementen bestehen. Lautet das Konnossement "empfangen zur Verschiffung" (received for shipment), so muß die Reederei zusätzlich einen unterschriebenen Vermerk anbringen, der besagt, daß sie die Ware tatsächlich an Bord befindet; dieser Vermerk muß ein Datum tragen, das innerhalb der für die Verschiffung vereinbarten Zeit liegt. Wenn das Konnossement einen Hinweis auf den Chartervertrag enthält, so muß der Verkäufer außerdem noch ein Exemplar dieser Urkunde beschaffen. Anmerkung: Ein Konnossement wird als "rein" bezeichnet, wenn es keine zusätzlichen Klauseln enthält, die ausdrücklich den Zustand der Ware oder der Verpackung als mangelhaft bezeichnen. Folgende Klauseln sind bei einem reinen Konnossement zulässig: a) Klauseln, die nicht ausdrücklich besagen, daß die Ware oder ihre Verpackung sich in einem unbefriedigenden Zustand befindet, z. B. "gebrauchte Kisten", "gebrauchte Fässer" usw.; b) Klauseln, die betonen, daß der Frachtführer für die der Ware oder ihrer Verpackung innewohnenden Gefahren nicht haftet; c) Klauseln, mit denen der Frachtführer zum Ausdruck bringt, daß ihm der Inhalt, die Gewichte, die Abmessungen, die Qualität oder die technischen Einzelheiten der Ware nicht bekannt sind. 8. Auf eigene Kosten für die übliche Verpackung der Ware zu sorgen, sofern es nicht Handelsbrauch ist, die Ware unverpackt zu verschiffen. 9. Die durch die Verladung der Ware bedingten Kosten des Prüfens (wie der Qualitätsprüfung, des Messens, Wiegens und Zählens) zu tragen. 10. Alle für die Ware bis zu ihrer Verladung erhobenen Abgaben und Gebühren zu tragen, einschließlich aller Steuern, Abgaben und Gebühren, die mit der Ausfuhr zusam- 400

20 menhängen, sowie auch die Kosten der zur Verbringung an Bord erforderlichen Formalitäten. 11. Dem Käufer auf dessen Verlangen und Kosten (siehe B. 5) das Ursprungszeugnis sowie die Konsulatsfaktura zu beschaffen. 12. Dem Käufer auf dessen Verlangen, Gefahr und Kosten neben den im vorhergehenden Artikel genannten Dokumenten bei der Beschaffung aller im Verschiffungs- und/oder Ursprungslande auszustellenden Dokumente, die der Käufer zur Einfuhr der Ware in das Bestimmungsland (und gegebenenfalls zur Durchfuhr durch ein drittes Land) benötigt, jede Hilfe zu gewähren. B. Der Käufer hat: 1. Die von dem Verkäufer beschafften Dokumente bei ihrer Einreichung anzunehmen, wenn sie sich in Übereinstimmung mit dem Kaufvertrag befinden, und den Preis vertragsgemäß zu zahlen. 2. Die Ware im vereinbarten Bestimmungshafen abzunehmen und mit Ausnahme der Fracht und der Seeversicherung alle während des Seetransportes bis zur Ankunft im Bestimmungshafen entstehenden Kosten zu tragen, ebenso wie die Kosten für die Löchung, die Leichterung und die Verbringung an Land, sofern diese Kosten nicht in der Fracht mit einbegriffen sind oder von der Schiffahrtsgesellschaft zusammen mit der Fracht erhoben worden sind. Wenn die Versicherung gegen Kriegsgefahr gedeckt worden ist, muß der Käufer deren Kosten tragen (siehe A. 5). Anmerkung: Beim Verkauf der Ware "elf landed" gehen die Kosten für die Löschung, die Leichterung und die Verbringung an Land zu Lasten des Verkäufers. 3. Alle Gefahren der Ware von dem Zeitpunkt an zu tragen, in dem die Ware im Verschiffungshafen die Reling des Schiffes tatsächlich überschritten hat. 4. Wenn er sich eine Frist für die Verschiffung der Ware und/oder die Wahl des Bestimmungshafens vorbehalten hat und nicht rechtzeitig seine Anweisungen erteilt, alle zusätzlich entstehenden Kosten sowie sämtliche Gefahren vom Ablauf der für die Verschiffung festgesetzten Frist an zu tragen, vorausgesetzt, daß die Ware in geeigneter Weise konkretisiert, d. h. als der für den Käufer bestimmte Gegenstand abgesondert oder auf irgendeine andere Art kenntlich gemacht worden ist. 5. Die Kosten und Gebühren für die Beschaffung des Ursprungszeugnisses und der Konsulatspapiere zu tragen. 6. Alle Kosten und Gebühren für die Beschaffung der oben in Artikel A. 12 erwähnten Dokumente zu tragen. 7. Die Zollgebühren und alle sonstigen bei der Einfuhr und für die Einfuhr zu entrichtenden Abgaben zu zahlen. 8. Auf eigene Rechnung und Gefahr alle Einfuhrbewilligungen, Bescheinigungen oder dergleichen zu beschaffen, die er zur Einfuhr der Ware am Bestimmungsort benötigt. 401

21 Diese Klausel trat 1963 in Kraft Ab Schiff... (benannter Bestimmungshafen) A. Der Verkiiufer hat: 1. Die Ware in Übereinstimmung mit dem Kaufvertrag zu liefern und zugleich alle vertragsgemäßen Belege hierfür zu erbringen. 2. Dem Käufer die Ware tatsächlich innerhalb der vertraglich vereinbarten Frist an Bord des Schiffes an dem üblichen Löschungsort in dem benannten Hafen zur Verfügung zu stellen, so daß sie mit dem ihrer Natur entsprechenden Entladegerät von Bord genommen werden kann. 3. Alle die Ware betreffenden Gefahren und Kosten bis zu dem Zeitpunkt zu tragen, in dem die Ware tatsächlich dem Käufer gemäß Artikel A. 2 zur Verfügung gestellt worden ist, vorausgesetzt, daß die Ware in geeigneter Weise konkretisiert, d. h. als der für den Käufer bestimmte Gegenstand abgesondert oder auf irgendeine andere Art kenntlich gemacht worden ist. 4. Auf eigene Kosten für die übliche Verpackung der Ware zu sorgen, sofern es nicht Handelsbrauch ist, die Ware unverpackt zu versenden. 5. Die durch die Zurverfügungstellung der Ware für den Käufer gemäß Artikel A. 2 bedingten Kosten des Prüfens (wie der Qualitätsprüfung, des Messens, Wiegens und Zählens) zu tragen. 6. Den Käufer unverzüglich auf eigene Kosten über das voraussichtliche Ankunftsdatum des benannten Schiffes zu unterrichten und ihm rechtzeitig das Konnossement oder den Auslieferungsvertrag (delivery order) und/oder alle übrigen Dokumente zu beschaffen, die der Käufer zur Übernahme der Ware benötigt. 7. Dem Käufer auf dessen Verlangen und Kosten (siehe B. 3) das Ursprungszeugnis und die Konsulatsfaktura zu besorgen. 8. Dem Käufer auf dessen Verlangen, Gefahr und Kosten neben den im vorhergehenden Artikel genannten Unterlagen bei der Beschaffung der sonstigen Dokumente, die im Verlade- und/oder Ursprungsland ausgestellt werden und die der Käufer zur Einfuhr der Ware in das Bestimmungsland (und gegebenenfalls zur Durchfuhr durch ein drittes Land) benötigt, jedt: Hilfe zu gewähren. B. Der Kiiufer hat: 1. Die Ware abzunehmen, sobald sie gemäß den Bestimmungen des Artikels A. 2 zu seiner Verfügung gestellt worden ist, und den Preis vertragsgemäß zu zahlen. 2. Alle die Ware betreffenden Kosten une Gefahren von dem Zeitpunkt an zu tragen, in dem sie tatsächlich gemäß Artikel A. 2 zu seiner Verfügung gestellt worden ist, vorausgesetzt, daß die Ware in geeigneter Weise konkretisiert, d. h. als der für den Käufer bestimmte Gegenstand abgesondert oder auf irgendeine andere Art kenntlich gemacht worden ist. 3. Alle vom Verkäufer entrichteten Ausgaben und Gebühren zu tragen, die bei der Beschaffung irgendwelcher der in den Artikel A. 7 und A. 8 genannten Dokumente entstehen. 402

22 4. Auf eigene Kosten und Gefahr alle Bewilligungen oder ähnliche Dokumente zu beschaffen, die für das Löschen und/oder für die Einfuhr der Ware erforderlich sind. 5. Alle Kosten und Gebühren der Verzollung, alle Zölle sowie alle sonstigen Abgaben und Steuern zu tragen, die beim Löschen oder durch die Einfuhr der Ware entstehen. Diese Klausel trat 1963 in Kraft AB KAI (verzollt... benannter Hafen) (1) A. Der Verkäufer bat: 1. Die Ware in Übereinstimmung mit dem Kaufvertrag zu liefern und zugleich alle vertragsgemäßen Belege hierfür zu erbringen. 2. Die Ware am Kai des benannten Hafens zum vereinbarten Zeitpunkt zur Verfügung des Käufers zu stellen. 3. Auf eigene Kosten und Gefahr die Einfuhrbewilligung zu beschaffen und die Kosten aller Einfuhrabgaben oder Steuern einschließlich aller anderen Abgaben, Gebühren oder Steuern zu tragen, die bei der Einfuhr oder für die Einfuhr der Ware sowie für deren Übergabe an den Käufer zu entrichten sind. 4. Auf eigene Kosten für die übliche Behandlung und Verpackung der Ware unter Berücksichtigung ihrer Beschaffenheit und ihrer Ab Kai-Lieferung zu sorgen. 5. Die durch die Zurverfügungstellung der Ware für den Käufer gemäß Artikel A. 2 bedingten Kosten des Prüfens (wie der Qualitätsprüfung, des Messens, des Wiegens und des Zählens) zu tragen. 6. Alle Kosten und Gefahren für die Ware zu tragen, bis sie gemäß Artikel A. 2 tatsächlich zur Verfügung des Käufers gestellt worden ist, vorausgesetzt, daß die Ware in geeigneter Weise konkretisiert, d. h. als der für den Käufer bestimmte Gegenstand abgesondert oder auf irgendeine andere Art kenntlich gemacht worden ist. 7. Auf eigene Kosten den Auslieferungsauftrag (delivery order) und/oder alle anderen Dokumente zu beschaffen, die der Käufer zur Übernahme der Ware und zu deren Abtransport vom Kai benötigt. B. Der Käufer bat: 1. Die Ware abzunehmen, sobald sie gemäß den Bestimmungen des Artikels A. 2 zu seiner Verfügung gestellt worden ist und den Preis vertragsgemäß zu zahlen. 2. Alle die Ware betreffenden Kosten und Gefahren von dem Zeitpunkt an zu tragen, in dem sie tatsächlich gemäß Artikel A. 2 zu seiner Verfügung gestellt worden ist, vor- (1) Ab Kai (unverzollt) Es sind zwei "Ab Kai-Verträge" üblich, nämlich: "Ab Kai (verzollt)" laut vorstehender Beschreibung und "Ab Kai (unverzollt)", bei dem die in Artikel A. 3 aufgeführten Verpflichtungen anstatt vom Verkäufer durch den Käufer zu erfüllen sind. Es wird den Parteien empfohlen, stets den vollen Wortlaut dieser Vertragsformel anzugeben, nämlich: Ab Kai (verzollt) oder Ab Kai (unverzollt), damit immer Klarheit darüber herrscht, wer den oben im Artikel A. 3 verzeichneten Pflichten nachzukommen hat. 403

23 ausgesetzt, daß die Ware in geeigneter Weise konkretisiert, d. h. als der für den Käufer bestimmte Gegenstand abgesondert oder auf irgendeine andere Art kenntlich gemacht worden ist. Diese Klausel trat 1967 in Kraft GELIEFERT VERZOLLT... (benannter Bestimmungsort im Einfuhrland) A. Der Verkäufer bat: 1. Die Ware in Übereinstimmung mit dem Kaufvertrag zu liefern und zugleich alle im Kaufvertrag vorgesehenen Belege hierfür zu erbringen. 2. Auf eigene Kosten und Gefahr: a) Dem Käufer die Ware an dem benannten Bestimmungsort im Einfuhrland zu dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt oder innerhalb der vertraglich vereinbarten Frist verzollt zur Verfügung zu stellen und ihm zugleich das übliche Transportpapier bzw. den Dock-, Lager- oder Lieferschein o. ä. zu besorgen und durch Indossament oder auf anderem Wege die Lieferung der Ware an den Käufer oder an dessen Order am benannten Bestimmungsort im Einfuhrland sicherzustellen; der Verkäufer hat ferner alle sonstigen Dokumente zu besorgen, die absolut zu diesem Zeitpunkt am Bestimmungsort benötigt werden, damit der Käufer, wie in Art. B. 1 vorgesehen, die Ware abnehmen kann. Die dem Käufer so zur Verfügung gestellte Ware muß abgesondert oder als die für den Käufer bestimmte Ware kenntlich gemacht werden. b) Die Einfuhrgenehmigung bzw. Zulassung zu beschaffen, alle Einfuhrzölle oder -abgaben zu tragen, einschließlich der Kosten für die Zollabfertigung sowie alle Steuern und Gebühren oder Abgaben, die am benannten Bestimmungsort zum Zeitpunkt der Einfuhr der Ware zu zahlen sind, insoweit als diese Zahlungen erforderlich sind, damit der Verkäufer dem Käufer die Ware verzollt am Bestimmungsort zur Verfügung stellen kann. c) Alle zu diesem Zweck u. V. erforderlichen Formalitäten zu erfüllen. 3. Alle Gefahren der Ware zu übernehmen bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Verkäufer seine Verpflichtungen in Übereinstimmung mit Art. A. 2 a) erfüllt hat. 4. Auf eigene Kosten und Gefahr außer den in Art. A. 2 a) vorgesehenen Dokumenten, Ausfuhrgenehmigungen oder Zulassungen, Devisengenehmigungen, Bescheinigungen, Konsulatsfakturen sowie sonstige amtliche Dokumente zu beschaffen, die er für die Versendung der Ware, Ausfuhr vom Versandland, gegebenenfalls zum Zweck des Transit durch ein oder mehrere Drittländer, zur Einfuhr in das Land, in dem sich der benannte Bestimmungsort befindet und für die Zurverfügungstellung an den Käufer an diesem Ort benötigt. 5. Zu üblichen Bedingungen auf eigene Kosten und Gefahr die Beförderung der Ware vom Abgangsort im Versandland zu dem benannten Bestimmungsort zu übernehmen und die Fracht- und sonstigen Transportkosten bis zu diesem Ort zu tragen und zu zahlen; vorbehaltlich der Bestimmungen in Art. A. 6 hat er ferner alle sonstigen di- 404

24 rekten oder indirekten Kosten für jede weitere Bewegung der Ware bis zu dem Zeitpunkt zu tragen und zu zahlen, in dem sie dem Käufer am benannten Bestimmungsort ordnungsgemäß zur Verfügung gestellt wird. Es steht dem Verkäufer jedoch frei, auf eigene Kosten und Gefahr eigene Transportmittel zu benutzen, vorausgesetzt, daß er bei Ausübung dieses Rechts alle anderen in diesen Regeln enthaltenen Verpflichtungen erfüllt. Ist in dem Kaufvertrag kein bestimmter Ort (z. B. Bahnstation, Mole, Kai, Dock, Lagerhaus oder dgl.) in dem benannten Bestimmungsort im Einfuhrland benannt bzw. aufgrund der Bestimmungen des Frachtführers sowie der Zollbehörden oder einer anderen zuständigen Stelle vorgeschrieben, so kann der Verkäufer, wenn mehrere Urte zur Auswahl stehen, denjenigen auswählen, der ihm am besten zusagt; Voraussetzung ist, daß dort eine Zollstation und sonstige Einrichtungen vorhanden sind, die den Parteien die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Verpflichtungen in Übereinstimmung mit diesen Regeln ermöglichen. Der vom Verkäufer gewählte Ort muß dem Käufer angezeigt werden (1). Dieser Ort gilt alsdann für die Anwendung dieser Regeln als der Ort in dem benannten Bestimmungsort, an dem die Ware dem Käufer zur Verfügung zu stellen ist und die Gefahr der Ware auf ihn übergeht. 6. Wenn es erforderlich oder üblich ist, die Ware beim Eintreffen am benannten Bestimmungsort zu löschen bzw. aus- oder abzuladen, damit sie dem Käufer an diesem Ort verzollt zur Verfügung gestellt werden kann, die Löschungs- oder Entladungskosten zu tragen und zu zahlen, einschließlich der Kosten für Leichterung, Verbringung an Land, Einlagerung und Handhabung. 7. Auf eigene Kosten dem Käufer anzuzeigen, daß die Ware dem ersten Frachtführer zwecks Versendung an den benannten Bestimmungsort ausgehändigt wurde, bzw. daß sie mit den eigenen Transportmitteln des Verkäufers an diesen Bestimmungsort versandt wurde. Diese Benachrichtigung muß so rechtzeitig erfolgen, daß der Käufer alle für die Abnahme der Ware normalerweise erforderlichen Maßnahmen treffen kann (2). 8. Auf eigene Kosten für Verpackung zu sorgen, die für den Transport der der vertraglichen Warenbeschreibung entsprechenden Ware zu dem benannten Bestimmungsort üblich ist, sofern es in dem betreffenden Handelszweig nicht üblich ist, die der vertraglichen Warenbeschreibung entsprechende Ware unverpackt zu befördern. 9. Alle direkten oder indirekten Kosten zu tragen und zu zahlen für Prüfungen, wie Messen, Wiegen und Zählen sowie für Qualitätsanalysen, die u. U. erforderlich sind, damit er die Beförderung der Ware zu dem benannten Bestimmungsort durchführen und die Ware dem Käufer an diesem Ort zur Verfügung stellen kann. 10. Zuzüglich der von ihm in Übereinstimmung mit Art. A. 1 bis einschließlich A. 9 zu tragenden und zu zahlenden Kosten, alle sonstigen direkten oder indirekten Kosten zu tragen und zu zahlen, die bei Erfüllung seiner Verpflichtung entstehen, die Ware in Übereinstimmung mit diesen Regeln dem Käufer am benannten Bestimmungsort zur Verfügung zu stellen. (1) Diese Benachrichtigung des Verkäufers an den Käufer kann per Luftpostbrieferfolgen, der an den Käufer an dessen im Kaufvertrag genannten Sitz adressiert ist. Ist die Ware jedoch per Luftfracht versandt worden oder ist die Entfernung zwischen dem Abgangsort im Versandland und dem benannten Bestimmungsort klein bzw. ist der Sitz des Verkäufers von dem des Käufers so weit entfernt, daß die übermittlung der per Brief gesandten Benachrichtigung unangemessen verzögert wird, so ist der Verkäufer verpflichtet, diese Benachrichtigung per Kabel, Telegramm oder Fernschreiben zu übermitteln. 405

25 B. Der Käufer hat: 1. Die Ware, sobald sie ihm vom Verkäufer am benannten Bestimmungsort ordnungsgemäß zur Verfügung gestellt wurde, abzunehmen, und ist für jede spätere Bewegung der Ware verantwortlich. 2. Alle direkten oder indirekten Kosten für Löschung, Aus- oder Abladung der Ware beim Eintreffen am benannten Bestimmungsort zu tragen und zu zahlen, insoweit als diese Kosten nicht in Übereinstimmung mit Art. A. 6 vom Verkäufer zu zahlen sind. 3. Alle Gefahren der WaTe zu übernehmen sowie alle sonstigen Kosten zu zahlen, die in dieser Hinsicht von dem Zeitpunkt an entstehen, in dem ihm die Ware in Übereinstimmung mit Art. A. 2 a) am benannten Bestimmungsort ordnungsgemäß zur Verfügung gestellt worden ist. 4. Wenn er die Ware, sobald diese ihm ordnungsgemäß zur Verfügung gestellt worden ist, nicht abnimmt, alle aufgrund der Nichtabnahme dem Verkäufer oder Käufer entstandenen zusätzlichen Kosten zu zahlen und alle Gefahren der Ware zu tragen; Voraussetzung ist jedoch, daß die Ware abgesondert oder auf irgendeine andere Art als die für den Käufer bestimmte Ware kenntlich gemacht worden ist. 5. Dem Verkäufer - auf dessen Verlangen - die Anschrift des endgültigen Bestimmungsortes der Ware im Einfuhrland bekanntzugeben, falls der Verkäufer diese Angabe für die Beantragung der in Art. A. 2 b) vorgesehenen Dokumente benötigt. 6. Die dem Verkäufer entstandenen Kosten für die Beschaffung der u. U. im Kaufvertrag vorgesehenen Bescheinigung von neutralen Sachverständigen hinsichtlich der Übereinstimmung der Ware mit dem Kaufvertrag zu tragen und zu zahlen. 7. Dem Verkäufer - auf dessen Verlangen, Kosten und Gefahr - in angemessenem Umfang Hilfe zur Beschaffung aller Dokumente zu leisten, die im Einfuhrland ausgestellt werden und die der Verkäufer zum Zweck der Zurverfügungstellung der Ware an den Käufer in Übereinstimmung mit diesen Regeln u. U. benötigt. 406

26 Stichwortverzeichnis Abandon 244, 331 Abandonrevers 331 Abfertigung, zollamt!. 331 Abfertigung im Güterverkehr 331 Abfertigungsfrist 331 Abfertigungsgebühren 331 Abfertigungsspediteur 185 Abfertigungsvergütung 185 Abgang 331 Abgangsdatum 331 Ab Werk (ex works) 25,331,383 Ab Kai (verzollt) 26,403 Ab Schiff (ex ship) Bestimmungshafen 26, 402 Abladegeschäft 84 ff. Abladegewicht 332 Abladekontrakt 85 Ablader 209, 332 Abladungsort, Absendeort 260 Ablaufberg 332 Ableichtern 332 Ablieferungshindernis 332 Ablieferungsmängel (Seerecht) 217 Ablieferungsort (ADS) 260 Abnehmerfinanzierung (Export) 38 Abnutzungsschäden 332 Abruf 332 Absackwaage 332 Absatzorganisation im Export 20 Abschöpfung 91 Abschreibeversicherung 332 Absetzkosten 332 Absplittern 332 Abstapeln 332 Abstellgleis 332 Abstempelung der Konnoss. 332 Abwendung des Schadens (ADS) 245 Abzugsklausel (Franchise) 242, 263 Achslast 332 ADEKRA 332 Adreß-Spediteur 332 ADS 58,332 Ad valorem 33 3 Agentur (Import) 86 Agenturvertrag (Seeschiffahrt) 333 Agio 333 AGNB 193 Air Way-Bill (AWB) 62 AKA (Ausfuhr-Kredit AG) 38 ff., 65 Akkreditiv 30 ff., 333 Akquisition 191,333 Akzeptkredit 333 Akzise 333 Allgemeine Deutsche Seeversicherungsbedingungen (ADS) 58, 225 ff., 332 Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen (ADSp) 51,280, 333 Allgemeine Zollordnung (AZO) 299 Allonge 333 Allotment 33 3 Allowance 333 All risks 32,255,333 A meta 333 Amphibienfahrzeug 333 Analyse 333 Änderung der Beförderung (ADS) 259 Andienung 85,245,333 Anfuhrklausel 334 Anhalteantrag 334 Ankunftsvertrag 334 Anliegerverkehr 334 Anschlagen 334 Anschlußgebühren (Bahn) 46 Anschreibung von Zollgut 306 Anstoßentfernungen 334 Anstoßfracht 334 Antidumpingzoll 334 Anzahlung 28 Anzeigepflicht (ADS) 235 Arbeitsgemeinschaft Möbel 196 Arbitrage 78, 334 Artikeltarife 334 Asiatische Entwicklungsbank 43 Assekuradeur 334 Assekuranzmakler 334 Assoziierte EWG-Mitglieder 40 Atomenergie 82 Aufgeld (Agio) 334 Aufmachen der Konnoss. 334 Aufnehmen (auf Lager etc.) 335 Aufopferung (ADS) 58,239 Aufrechnung (ADS, ADSp) 253,282,293 Aufschubnehmer-Ausweis 335 Aufwendungen (ADS) 239 Auktionen (Tee, Tabak, Wolle) 80, 81 Ausblasgebühren 335 Ausführer 33 5 Ausfuhrbeschränkungen 37 Ausfuhrbürgschaft 65 Ausfuhrerklärung (AE)

27 Ausfuhrförderung 14 ff. Ausfuhrgarantie 65 Ausfuhrgenehmigung 37,51,335 Ausfuhrhändler 20 Ausfuhrkreditversicherung 65 ff. Ausfuhrliste 37 Ausfuhrmeldung 51 Ausfuhrnachweis, -scheine 51 Ausfuhrrisiken (AKA) 65 Ausfuhrtarife 47, 48 Ausfuhrvermerk 335 Ausfuhrzollabfertigung 51 Ausgangswllstelle 335 Ausgeliefertes Gewicht 77,335 Ausgleichsabgaben 335 Ausklarierung 204, 335 Auskunfterteilung (ADS) 246 Auslagern 335 Auslandsmessen 22 ff. Auslieferungslager 335 Auslieferungsvermerk 335 Auslobung 335 Ausnahmetarife 46 ff., 335 Ausrüster 198,209 Ausschreibungen 21 Außenbordabnahme 335 Außenbordanlieferung 336 Außenexpedient 336 Außenseiter 52,203, 336 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) 36,87 Außenwirtschaftsverordnung (AWV) 36,87 Außenwllsätze 336 Authority to Purehase 30 Automatische Waage 336 Autonomer Zolltarif (Generaltarif) 350 Average 336 Avis 336 Bagatellschäden (ADS) 231 Bahnamtliche TA 336 Bahnhofsgebühr 336 Bahnlagernd 336 Bahn-Sammel-Bestellung 336 Bahn-Sammelspedition 184 Bahnspedition 181, 336 Baisse-Klausel 336 Balken-Waage 336 Ballast, in 336 Ballot 337 Bandbreite 337 Bandeisenverschluß 337 Bandförderer 347 Bank f. intern. Zahlungsausgleich (BIZ) 41, 86 Bareboat-Charter 210 Bareme 337 Barre(hafen) 337 Barvorschuß (Bahn) 337 Basishafen 337 Basler Pool 201 Baumwolle, Baumwollbörse Bremen 79,90 Bauxit 83 Beach-Häfen 337 Beeisung 337 Beförderungsbedingungen 337 Beförderungsbedg. Möbel 196 Beförderungspflicht 193, 337 Befrachter 337 Befreiung von fremden Ansprüchen (ADSP) 282 Begebbare Dokumente 337 Begleitpapiere 337 Behälter(verpackung) 45 BehäIterwagen 337 Beilader, Beiladegut 184, 337 Beitragswert für Havarie Grosse 239 Beladen, Ausladen (RKT) 195 Benelux-Häfen 338 Beratungsstelle für seemäßige Verpackung 371 Bereitschafskosten für Ladungsabnahme 338 Bergelohn 338 Bergverkehr 338 Berlin-Garantien 67 Berth terms 338 Beschädigung 218,261, 315 Beschlagnahmerisiko 50, 288 Besich tschein 338 Besondere Haverei 58, 238 Bestätigtes Akkreditiv 30 Betriebshaftpflicht 338 Beurtdienst 338 Beweispflicht des Spediteurs 285 Bezetteln 338 Bezirksvernverkehr 193 Bezugsgenehmigung 202 Bilaterale Abkommen 41, 86 Bill of Entry 338 Bill of Lading (B/L) 338 Billige Flaggen 338 Binnenschiffahrt 198 ff. Binnenschiffahrtsgesetz (BSchG) 198 Binnenschiffsverkehrsgesetz (BschVG) 198 Binnentarife 338 Binnenumschlag-Spedition, -tarife 183, 338 BinnenzollsteIle 51 Blankert 338 Blankogiro, -indossament 338 Board of Trade 16 Bollette 338 Bonded warhouse 338 Bordero 184, 338 Bordkonnossement 31, 338 Bordreceipt 338 Brandungsboote, -gefahr 44, 338 Breitspur 361 Bremer Baumwollbörse 79, 90 Bremer Getreidebörse 90 ßremer Lagerhaus-Ges. (BLG) 49,182 Fremer Tabakbörse 90 Bremer Wollbörse 90 E remische Häfen 48, 49 Briefspediteur 184,

28 Broke 339 Brokerage 339 Bruchschäden, -versicherung 50, 60, 339 Brückenwaage 339 Brutto für netto 339 Bruttoregistertonne 339 Bruttoverzollung 339 BRVS 182, 339 Buchungsfristen 50, 339 Bugsierkosten 339 Bulk Carrier 339 Bulkladung 339 Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft 37, 87 Bundesamt für gewerb\. Wirtschaft 37, 87 Bundesanstalt f. d Güterfernverkehr (BAG) 197 Bundesverband der Deutschen Kraftwagen Spedition 339 Bundesverband des Deutschen Güterfernverkehrs 195,339 Bundesverband des Deutschen Güternahverkehrs 193, 339 Bundesverband Spedition u. Lagerei 180 Bundeszentralgenossenschaft Straßenverkehr 339 Bunkerkontrakt 339 Bushel 339 CAF 339 Camionspesen 339 Cancellation 339 Cancelling date (IA T A) 339 Cargo sharing 340 Cargo-Versicherung 339 Cargo Manifest 340 Carnet ATA 305,340 Carnet ECS 340 Carnet TIR 185, 340 Cash on delivery 340 Charter-Partie 31, 340 Charter(bedingungen) 209 ff., 340 C & F 26,397 C & F landed 399 CIF 26, 399 CIF & C 340 CIFCI 340 CIF & E 340 CIF & I 340 Cif-Agenten 85 Cif-Kalkulation 52 ff. Cif landed 401 Cif-Schutz-Versicherung 58 CIM 313 ff., 340 Claims 340 Clearing-Abkommen 340 Clearing house (Liquidationskasse) 80 Code-Wörter 340 Collecting fees 340 Collico 187 Coiltainer 340 Combined Certificate 340 Combined Transport B-L (CT-Konnoss.) 341 Combined Transport Operator (CTO) 341 Commodity rates (Luftfracht) 341 Conference terms 341 Confirming house 341 Congestion Surcharge 341 Consolidator 341 Container (Terminals) 46, 49, 341 Conto finto 341 Corner fittings 341 Courtage 86, 341 Crate 341 Cross Trade 341 Custom's Clearance 341 Cuxhaven (Fährdienste) 72 DIA (Dokumente gegen Akzept) 29 Damage 341 Damno 341 Dauer der Versicherung 273 Deadfreight 341 Deadweight 341 Deckenmiete 341 Deckladung 341 Decksleute 341 Deckungsformen (ADS) 256 Declared value for carriage 61 Deferred rebate (Zentralrabatt) 341 Deklaration(svorschriften) 341 Deklarationsklausel (ADS) 273 Deklassifizieren 341 Delivery Order 342 Delkredere des Vertreters 64 Demijohn 342 Demontage (Zerlegung) 342 Demurrage 342 Denaturieren 342 Depot 342 Derechos 342 Derrick 342 Despachant 342 Despatch money 342 Destinator 342 Detarifieren 342 Deutsch-Südamerikanische Bank 17 Deutsche Kraftwagen-Spedition 342 Deutsche Lufthansa 342 Deutsche Orient-Bank 17 Deutsche Treuarbeit AG 65 Deutsche Verkehrs-Kreditbank 342 Deu tscher Behälterdienst 342 Deutscher Gebrauchs-Zolltarif 300 Deutscher Industrie- und Handelstag (DIHT) 342 Deutscher Kraftverkehr (DKV) 342 Deutscher Teil-Zolltarif 300 Deutsches Handelsarchiv 342 Deutsches Recht (ADS) 270 Deutsches Seerecht 207 ff. 409

29 Deutsch-Nieder!. Verträge 78 Diebstahlrisiko (ADS) 256 Differentialzölle 342 Direkte Tarife 342 Direkter Export 20 Direkter Import 76 Direkter Kaiumschlag 49 Disagio 333 Diskont(spesen) 342 Dispache, Dispacheur 58,239, 342 Disparität (Tarife) 373 Dispositionspapiere 343 Dispositives Recht 343 Dispute, in Distanzfracht 343 DMG-Einzelpolice 196 DM-Klausel (ADS) 266 Dokumente zu treuen Händen 343 Dokumentenakkreditiv 30 ff. Dokumentenbehandlung 188,343 Dokumentaninkasso 343 Dokumentenverkehr 85 Donau-Umschlagstarife 343 Doppelstock-Güterwagen 343 Doppelversicherung 232 DIP (Dokumente gegen Zahlung) 28 Dreiecksgeschäfte 21 Drogenklausel 272 DTV -Maschinenklausel 271 ff. Dual rate-kontrakte 343 Duisburger Frachtenkonvention (DFK) 201 Dumping 343 Duplikatfrachtbrieb 343 Durchfrachtkonnossement 343 Durchfrachtrate 343 Durchfuhrberechtigungsschein 344 Durchfuhrtarife 304 Durchfuhrverbot 344 Durchschnittstara 344 Durchstehendes Risiko 57 Effektivhandel 89 EFTA 42 Egalisieren 344 Eichung 344 Eigenhändler 85 ff. Eigentumsvorbehalt 33 Eigenveredelung 344 Eilgeld 344 Eilzuschlag (RKT) 315 Einfuhr auf Zeit 344 Einfuhrbeschränkungen 87 Einfuhrerklärung 87 Einfuhrgenehmigung 87 Einfuhrhandel 86 ff. Einfuhrliste 87 Einfuhr-Umsatzsteuer 94, 307 Einfuhrverbände 88 Einfuhrverfahren, erleichtertes 88 Einfuhr- u. Vorratsstelle (EVST) 92 Eingangsabfertigung 344 Einheitsgebührentarif (EGT) 192, 344 Einheit!. Richtlinien für Dok. Akkr. 31 Einklarierung 344 Einlagern 344 Einsacken 344 Einschußquittung 344 Einwinterungskosten 345 Einzelgenehmigungen im Fernverkehr 193 Einzelmindestmenge 345 Einzelpolice 274, 345 Eisenbahnfähren 345 Eisenbahnfrachtrecht 311 ff. Einsenbahnschiffahrt 345 Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO) 345 Eiserne Tor-Gebühr 345 Eisklausel 345 Eiszuschläge 345 Elevator (Getreideheber) 345 Emballage 345 Embargo 345 Emergency rates, E-Zuschlag 345 Empfängeranweisung 345 Empfänger-Zahlungspflicht 282 Empfangskonnossement 31 ff, 397 ff. Empfangsspediteur 184 ff., (Muster) 211 Endempfänger 345 Entfernungsstaffel 345 Entgangener Gewinn (Bahn, LKW) 315 Entladefrist 345 Entladekosten 345 Entrepöt (frz.) 345 Entsalzen 346 Enrwicklungshilfe, -länder 40 Erdgas 82 Erfüllungsgehilfen 290 Ergänzungsvertrag 285 Erlaubnis für Güternahverkehr 192 Erlöschen der Ansprüche 318 ff. ERP-Sondervermögen 346 Ersatz für Aufwendungen (ADSp) 282 Ersatzleistung im Güterverkehr 315 Erstes Risiko (ADS) 346 Erstspediteur (Hauptspediteur) 351 ETA 346 Etikettieren 346 Euratom 41 Europäische Gemeinschaft flir Kohle u. Stahl 41 Europäische Investitionsbank 43 Europäische Wirtschaftsgemeinschaft 41 ff. Europäische Zahlungsunion 41, 86 Europäischer Entwicklungsfonds 43 Europäisches Währungsabkommen 41 Europaschiff 346 Europoort 346 Europ-Obereinkommen 346 EVO 313 EVSt 92 Ewerführer 346 EWG-Richtlinien-Verordnungen

30 Expertise 346 Explosionsgef. Gegenstände (ADS) 272 Exp orteur 18 Exportfinanzierung siehe AKA 38 ff. Exportförderung 15 ff. Exportgemeinschaften 16 ff. Exportkalkulation 68 ff. Export-Kreditversicherung 65 ff. Exportmessen 22 Exportschutz-Versicherung 58 Exp ortvertreter 22 Exportwechsel 30 Exportwerbung 21 Expreßgut(haftung) 319 Ex ship's tackles 346 Externer Versandschein (EWG) 304 Extras 346 Fabrikationsrisiko (Hermes) 66 Fac-Klausel 346 Fachvereine Einfuhrhandel 88 Fahrten(nachweis)buch 346 Fahrtschreiber 346 Fälligkeit der Forderung (ADSp) 281 Fälligkeit des Entschäd. Anspruchs (ADS) 246 Falschauslieferung (EVO, KVO) 315 F.A.S. 25, 394 Fastage 346 Fautfracht (Fehl fracht) 346 FCR 347 FCT, FCL 346, 347 Feeder-Dienste 70, 347 Fehlendes Interesse (ADS) 229 Feinheit (Baumwolle) 79 Festengelte (Binnenschiffahrt) 194, 200 Festmeter 347 Festpreis, Festtarif 347 Feuergefährliche Güter 54, 61 FIATA 347 Fio (stowed) 347 Fixe Taxe 347 Flächenverkehr 347 Flaggengesetz 209 Flaggendiskrimminierung 347 Flat (rates) 347 Flettfrachten, Flettverkehre 347 Flughäfen 60 FOB 25, 396 FOB-Kalkulation 44 ff. FOB-Provision 50 Förderungsmittel 347 Formularkontrakte (Import) 78 F.O.R. 347, 386 F.O.T. 347, 386 F.O.W. (first open water) 347 F.p.a; = free from particular average 238, 399 Frachtagent 347 Frachtbasis, Frachtparität 347 Frachtbegiinstigungen 347 Frachtberechnung 52 ff., 61, 204 Frachtbriefdoppel 29, 343 Frachtenausgleich 348 Frachtenausschuß 200 Frachtenbörse (Hamburg) 91, 348 Frachtenkontore 348 Frachtenpool 348 Frachtenprüfstellen 197 Frachtentafel, Frachtsatzzeiger 348 Frachtführer 181 Frachtführer-Klausel (ADS) 266 Frachtkontrakt 52 ff. Frachtrabatte 348 Frachtstundungsverfahren 348 Frachttonne (Frt) 53, 348 Frachtübernahme 348 Frachtzahlung für nicht beendete Reise (ADS) 241 Frachtzahlungsanweisung 348 Frachtzuschläge 54 ff., 348 Franchise 231,242 Frankaturzwang 54, 348 Franko (verzollt) 348 Free on aircraft 349 Freibordlinie 349 Freight collect 349 Freight prepaid (-Konnossemente) 54, 349 Freigut (Zoll) 303 Freigutumwandlung 349 Freigutveredelung 349 Freihäfen 299 Freihafen-Veredelungsverkehr 349 Frei Haus (verzollt) 349 Frei (ab) Kai verzollt 403 Freiladegleis 349 Freiladeverkehr 349 Frei Längsseite 349 Frei (franco) verzollt 348 Frei von Beschädigung usw. 59, 242 Freizeichnungsklauseln 349 Fremdversicherung (ADS) 349 Full receipt 349 GAFTA 78 Gang (Schiffsbeladung) 349 Ganzcharter, Vollcharter 349 Garnierholz 349 Garnierungsattest 349 GATT 37,86 Geb rau chszoll tarif 300 Gebrauchte Packmittel 349 Gebrochener Verkehr 349 Gebundener Verkehr 349 Gefahränderung (ADS) 258 Gefährdungshaftung 193, 196 Gefahrerhebliche Umstände (ADS) 236 Gefahrerhöhung (ADS) 258 Gelegenheitsspedition 294 Geliefert verzollt 404 Geliefert Grenze 391 Geltungsbereich der ADSp 280 Gemeinsamer Markt 42,

31 Gemeinsamer Zolltarif 299 Gemeinschaft!. Versandfahrten 304 Gemeinschaftskontingent 67,193 Gemischtbetrieb (Spedition) 350 Genehmigungen im Güterfernverkehr 193 Gencon Charter 350 General Average, siehe Große Haverei 58, 238 General Average-Bond 350 General Cargo 350 Generalpolice 345 Generaltarif (Zoll) 345 Gerichtsstand (ADS) 232,271 Gesamttaxe 345 Gestellung (Zoll) 303 ff. Gesundheitsattest 350 Gesundwert (ADS) 261 Getreidebörse in Bremen 90 Getreideeinfuhren 78 Getreideheber 350 Getreidepreisgesetz 92 Gewährleistung für Aufträge (ADSp) 280 Gewichtszuschläge 350 Gewinnversicherung 268 Gleiswaage 350 Gleitzoll 350 Globalgenehmigungen im Fernverkehr 193 Globaltarife 350 GNT siehe Güternahverkehr 192 Grane and bales 350 Grenzempfehlung (Zoll) 350 Grenzen der Haftung (ADS) 243 Grenzspedition 187 Grenzspesen 350 Grenzüberschreitender Verkehr (ADS) 195 Griechenland, Export nach Großbehälter-Schnellverkehr 350 Große Haverei 58, 238 Großschiffahrtsstraße 350 Gross terms 350 Grundrichtpreise, Grundinterventionspreise 92 Groupage 350 Gültigkeitsdauer (Akkreditiv) 33 Gültigkeitsdauer (Fernverkehrsgenehmigung) 193 Gurtforderer 347 Gustav-Koenigs-Kahn 377 Güterbestätter 350 Gute Prise 351 Güterfernverkehr 193 Güterkrafverkehr 193 Güterkraftverkehr der DB 195 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) 192, 351 Güterkursbuch 351 Güterliniennahverkehr 193 Güternahverkehr 46, 192 Güterschadensversicherung 351 Güterversicherung (ADS) 255 ff. Haager Regeln 211 ff. Hafenabgaben 49, 351 Hafenschiffahrt 351 Hafenusancen 351 Haftung des Absenders (Post) 324 ff. Haftung der Bahn 311 ff. Haftung der Binnenschiffahrt 198 Haftung des Lagerhalters 182 ff. Haftung des Luftftachtführers 61 Haftung der Post 322 ff. Haftung des Spediteurs 285 ff. Haftung des Unternehmers im Straßenverkehr 192 ff. Haftung des Verfrachters 210 ff. Haftung ex recepto (aus Empfang) 218 Haftungsausschluß (ADS) 272 Haftungsbeschränkung 210 ff., 51, 61 Haftungshöchstgrenzen 51,61,221,286 Halbportalkran 351 Hamburger Börse 90 Hamburger freundschaft!. Arbitrage 91, 334 Hamburger Hafen- u. Lagerhausges. 49,192 Hamburger Hafen 48, 49 Hamburger Verdeck 351 Hamburger Weltwirtschaftsarchiv 17 Hamburg-Regeln 215 Handelsbräuche (Usancen) 74 ff. Handelsflotte 203 Handelskammern 17 Handelskommissare 16 Handelsländer und Handelshäfen, alphabetisches Verzeichnis 110 bis 121 Handelsmarinesteuer 56 Handelsmöbel (Transport) 196 Handelsstufe 351 Handelsvertragsverhandlungen 16 Handling agent 351 Handling charges 351 Hangar 351 Hängedeck 351 Harter Act 351 Hauptspediteur 351 Hauptverfrachter 351 Hausbeschau (TA der Bahn) 313, 351 Haus-Haus-Verkehr 260 Havarie grosse (siehe Grosse Haverei) 58,238 Havarie grosse-einschuß 238 Havarie grosse-exzedent 239, 258 Havarie grosse-verpflichtungsschein (Havariebond) 238, 352 Havariekommissar 265 Havariezertifikat 352 Heavy lifts 54 ff., 352 Hedge-Geschäft 352 Heimathafen 209 Herkunftsrabatt 352 Hermes Kreditversicherung 62 ff. Hieve 352 Hilfsverrichtung (RKT) 352 Hobbok 352 Höchstentgelte

32 Höchsttarif 46,196 Höhere Gewalt 314 Hovercraft 352 Hubwagen 352 Huckepack-Verkehr 352 Hulk 352 Hydraulische Waage 352 IATA 61 ff. IAT A-Agent 61 ff., 352 IDA (International Development Association) 40 IFC (International Finance Corporation) 40 Imaginärer Gewinn 352 Import, Importeur 76 ff. Import Certificate 38 In bond 352 Incoterms (1953 u. 1980) 383 ff. Indirekte Schäden 352 Indirekter Export 20 Indirekter Kaiumschlag 49 In dispute 352 Indosso des Abladers 352 Infrastruktur 40 ff. In full-notierung 352 Inhaber-Konnossement 353 Inhaber-Lagerschein 182 Inhaber-Police 353 Inkonnexes Pfandrecht 284,291 Innerer Verderb (ADS) 257 Institut für Weltwirtschaft 17 Institute Cargo Clauses 353 Instradierung 353 Intercontainer 45, 353 Interesse an der Lieferung 316 Interesse, fehlendes (ADS) 229 Interesse, versicherbares 228 Interfrigo 353 Internationale Handelskammer 17 Internationale Spedition 186 ff. International Road Tr. Union (IRU) 353 Interner Versandschein (EWG) 304 Interpack 353 Interventionspreise 92 Interzonenverkehr, Innerdeutsche Bez. 201 Innerdeutsche Wirtschaftsbeziehungen 201 ISO-Container 353 Isothermfahrzeuge 353 IWF (Internationaler Währungsfonds) 40 Japan, Ausfuhr nach Jedes Kollo eine Taxe (siehe Kollotaxe) 231 Jettison and washing overboard 353 Johann Welker Kahn 378 Kabotage 194, 353 Kaffee 79 Kahneiche 353 Kahnliegegeld 353 Kaianlieferung 48 ff. Kaiannahmeschein (Receipt) 28, 353 Kailagergeld 49, 353 Kai-Teilschein 353 Kampf tarife 353 Kampfzölle 353 Känguruh-Zug 353 Kaplaken 353 Kartierung (Umkartierung) 187, 353 Kasko-Versicherung 354 Kasse gegen Dokumente 28 Kastenschute 77 ff., 354 Kauffahrteischiffe 209 Kennenmüssen (ADS) 253 Kesselwagen 354 Kilometertarif 354 Kippwaage 354 Klarierung 204 Klassifikation von Seeschiffen 354 Klein-AE 51 Kleinbahnhof-Zuschlag 354 Kleinbehälter 45 Kleine Haverei 354 Kleinmengen-Zuschlag 354 Kleinwasser-Zuschläge 201 Knocked down 354 Knoten 354 Knotenbahnhöfe 354 Kofferzug 354 Kohle 82 Kollotarife 354 Kollotaxe (ADS) 231 Kommerzielles Verschulden 354 Kommissionär 33 Konditionelle Buchung 53, 354 Konditionierungsanstalt (Bremen) 90 Konferenzkontrakt 354 Konferenzschiffahrt 355 Konnossement 361, 363, 367 Konnossementsklausel 214 ff., 355 Konsekutivreisen 355 Konsignation(slager) 33 Konsulatsfakturen 63, 355 Konsulatsgebühren 63, 355 Konsulatsprotest 60, 355 Konsulats- und Mustervorschriften 64, 355 Kontrahierungszwang 355 Kontrakte (Handels-) 78 ff. Kontraktraten 355 Kontrollfirmen 355 Konventionen (Binnenschiffahrt) 201 ff. Konvertierbarkeit der Währungen 86 Konvertierungsrisiko 65 ff. Kopflastig 355 Kopframpe 355 Kopfstation 355 Kornumstecher 355 Korrespondentreeder 355 Korrespondenzspediteur 355 Korrosionsschäden 355 Kostbarkeiten (Haftung für) 386 Kostennachahmen (Spedition)

33 Kraftverkehrs-Ordnung (KVO) 194, 313 Kraftwagen-Spedition 185 ff. Krankwert (ADS) 261 Krängung 355 Kriegsgefahr (ADS) 255 Kühlkette 355 Kühlwagen (Isotherm), (Interfrigo) 353 Kümos 355 Kundensätze im Sammelverkehr 185 Kündigung von Versicherungen 275 Kurswagen 356 KVO-Haftpflichtversicherung 50 Ladebereitschaft 356 Ladebrücke 356 Ladebühne 356 Ladefähigkeit 356 Ladegeräte, Lademittel 356 Ladegeschirr 356 Lademaß, Ladeprofil 356 Ladeplatz, Ladeort 356 Laderaum-Verteilungsstellen 48, 356 Lade- und Löschfristen 356 Ladungskontrolle 356 Ladungsmanifest 204 Ladungsoffizier 356 Ladungstüchtigkeit 356 Lagerei 182 f., 283 Lagerrisiken 356 Lagerschein 182 ff. Lagerschein-VO 356 Landed, on landed basis 357 Landfester Kran 357 Landfestes Lager 357 Landungsgebühren (landing charges) 357 Landungsnummern (ADS) 232 Längenzuschläge 56 Längsseitlieferung 49 Laschen 357 LASH (Lighter aboard ship) 46,199, 257 Lastgrenze(nraster) 357 Last- u. Leerkilometer (GNT) 35 7 Laufende Police (Generalpolice) 272 Lauffähigkeitsattest 357 Laufgewichtswaage 357 Laufkatze 357 Laufzettel 357 Leasing 38, 357 Leckage (ADS) 257 Leerfahrten (RKT) 194 Legalisierungskosten 63, 355 Leichtern von Gütern 214 Leichtfahrzeuge 356 Leichterrisiko (ADS) 237,259 Leistungssätze (GNT) 192 Leistungsvergütung 194 Leitungsvorschriften 357 Letter of Authority 30 Letter of Credit 357 Letter of Indemnity (Revers) 367 Liberalisierung des Außenhandels 86 ff. Lieferfrist, Lieferwertangabe 316 Lieferfristgarantien (ADSp) 288 Lieferungsbedingungen 35 Lift-van 45, 184 Liner terms 210, 357 Linienschiffahrt 52 ff. Liquidationskassen (Clearing houses) 80 Liquids 357 Lloyd's agent 265, 357 Logbuch 306 Lohnveredelung 306 Lombardieren 182 Longton 55,358 Löschbereitschaft 358 Löschplatz 358 Luftfeuchtigkeit (ADS) 258 Luftfracht (Leerfracht) 358 Luftfracht(berechnung) 60 ff. Luftfrachtbrief (air-waybill) 32, 62 Luftfrachtkontore 189 Luftfracht-Spedition 189 Lukenverschluß 358 Lumpsumfracht 358 Makler(ernennung) 86, 358 Mako 79 Mangelhafte Verpackung u. Verladung 358 Mängelrüge 77 Manifest(gebühr) 358 Manipulationsgebühren 358 Manko 358 Mannheimer Akte 358 Margentarif 185, 358 Markierungsvorschriften 15,77,190 Marktordnung 91, 359 Marshallplan 41 Maschinenklausel (ADS) 60,271 Maßabschläge 358 Maß-/Gewichtsraten 53,359 Maßzölle 358 Mate's receipt 29, 359 Mautgebühr 359 Maximaltarif (GeneraItariO 350 Meistbegünstigung 15 Meldeadresse 359 Meldetag 359 Meldezettel 359 Meßbrief 359 Messen 22, 187 Messetarife 359 Messung der Frachtgüter 53 ff. Metergeid (Möbeltransport) 196 Meterlast 359 Methanol 79 Metrisches System 359 Mietpauschale (Behälter) 359 Militärtarif 359 Minderung des Schadens 245 Mindestfrachten (Minimal-) 56 Mindestgewicht 359 Mindest-/Höchstentgelte 194,

34 Mindestmengenbestimmungen 360 Mineralöle 81 ff. Mischlagerung 360 Mitreeder 360 Mittelbarer Schaden (ADS) 257, 360 Mitverschluß 360 Mitversicherung 266 Möbelkraftverkehr 196 Möbelnah- und -ferntarif 196 Möbelspedition 184 Möbelwagenmeter 196 Möbel-Versicherungsschein (MVS) 196 Mobilkran 360 Monitur 360 Montanunion 41 Moratorium (Exportrisiko) 66 ff. Muldenkippwagen 360 Multilaterale Abkommen 41,86 Musterziehen 360 Nachfrist (Import) 85 Nachholgut (Zoll) 360 Nachläufer 360 Nachmann (ADSp) 291, 360 Nachnahme des Kaufpreises 28 Nachnahmebegleitschein 360 Nachnahmeschäden (Bahn) 317 Nachnahmezuschläge 54 Nachreise 360 Nachsendeschein 360 Nachstechen, Nachtstechschein 360 Nachtlöschkosten 360 Nachträgliche Verfügung 360 Nachversicherung 361 Nahverkehr 46, 192 Namenskonnossement 210, 361 Namensladeschein 200 Namenslagerschein 182, 361 Nämlichkeitsschein, -sicherung 22, 361 Nasse Grenze 361 Natürliche Beschaffenheit 216,254,257 Nautischer Sachverständiger 361 Nautisches Verschulden, Navigationsfehler 217, 361 Nebengebühren 361 Nebenkosten des Warenverkehrs 361 Negligence Clause 361 Negoziabel 361 Negoziieren 361 Nettoraten 362 Nettoregistertonne 362 Nettoverzollung 362 Nichtauslieferung 362 Niederflurwagen 362 Niedrigwasser-Zuschlage 362 Normalpreis (Zoll) 301 Normalspur 362 Notadresse 362 Notariatsprotest 362 Notleidende Kontrakte 362 Not negotiable 362 Notpaketkarte 362 Nullregulierung 362 Nutzlast 362 Obertarif 362 Obligo 362 OECD 41 OEEC 41 Obmann (ADS) 265 Offene Police 363 Offene Raten 363 Offene Schiffahrt 363 Offene Zollager 305, 363 Öl förderung 82 Ölverbrauch 82 OPEC 81 Option(sklausel) 363 Orderhafen 363 Orderkonnossement 363 Orderladeschein 200 Orderlagerschein 182, 363 Orderpapiere 363 Orderpolice 363 Organisation in der Spedition 180 Organisierter Bahn-Sammelverkehr 363 Originalkonnossement 363 Ortsfracht, Ortswagen 363 Ortsmittelpunkt 192, 363 Outports 363 Overcarrier 363 Owner's option 363 Packing Center (für Container) 49 Pa-Behälter 363 Packstückverschluß (Zoll) 364 Palett-Container 364 Palettiermaschinen 364 Paramount Clause 364 Parcel-Receipt 57 (Muster), 364 Partenreederei 364 Partialschaden 364 Particular average (ADS) 238, 364 Partikulierschiffer 198 Pauschalierter Abgabensatz 88 Pauschalbürgschaft (Zoll), Gesamt-B. 304 Pauschalpolice 364 Pegel 364 Penalty 364 Penische 364 Personalkredit (AKA) 38 Pfandrecht 284 (Spediteur) 291 Pfandverkauf (ADSp) 284 Pflastermau t 364 Planilla Aerea 364 Plattformwagen 364 Platzusancen 88 Police 234, 345 Police für Zollabgaben 294 Politisches Risiko (AKA), (Hermes) 65 Poolsektetär 364 Port-Equalisation

35 Positionsmeldung (Schiffahrt) 365 Postgut 365 Posthaftung 321 ff. Power of Attorney 365 Präferenzzölle 42, 365 Prämien-Nichtzahlung (ADS) 235 Präsentationspapier 365 Preisstellung im Ausfuhrgeschäft 24 Preshipment Charges 365 Primage 53 Pritsche(nwagen) 365 Privatbahnen 365 Privatgleisanschluß 365 Privatwagenabschlag 365 Probenziehen 365 Prohibitivzölle 365 Promt ship 365 Provision des Spediteurs 64, 181 Provision, Versicherung von Puntschute 365 Qualitätsprüfung 365 Qualitätskontrolle 365 Quarantänegelder 365 Quarterdeck 366 Quartiersmann 182, 366 Quotierung 366 Rabatte (Seefracht) 52 Radstand 366 Range, Range-Zuschläge 366 Ratenbasis 366 Ratenzuschläge 366 Raumcharter, -verfrachtung 210, 366 Raumgebühren 366 Raummeter 366 Raumverladung 366 Raumverschluß 366 Realkredit 38 ff. Rebut 366 Received B/L 366, 397 ff. Rechtliche Stellung des Spediteurs 180 ff. Rechtsmittel (Zoll) 307 Rechtsstellung des Versicherungsnehmers 252 Rechtsstellung des Versicherten 252 Recibo 56, 366 Rediskontierung 40 ff. Reede, Seereede 44, 366 Reeder 209, 366 Reedereiagent 200 ff., 366 Reexpedieren 367 Reexport 20 Refaktie 367 Referenztarif 367 Registerhafen 209, 367 Registertonne 367 Regreß, Rückgriff 367 Reichskraftwagen-Tarif (RKT) 184 ff. Reine Konnossemente 31,400 ff. Reisecharter 210, 367 Reisecharter-Index 367 Reisetüchtigkeit 367 Reißkraft (Baumwolle) 79 Rekta-Konnossement 367 Rekta-Ladeschein 367 Reling 21 ff., 367 Remboursgeschäft 85, 367 Restschein 367 Retourgüter (ADS) 257,273 Return-Commission 367 Reufracht, Fautfracht 346 Revers 30, 367 Revolvierendes Akkreditiv 367 Rhein-Seeverkehr 367 Richtlinien für Dok. Akkr. 31 Richtpreis (für Getreide) 78, 367 Richtsätze 192, 367 Richtungstarife 368 Rinfusa-Klausel (Binnenschiffahrt) 368 Rinnverlust 368 Ristomogebühr (ADS) 233,235 RIV-Abkommen 368 Rollblöcke 368 Rollfuhr-Versicherungsschein 51, 368 Roll on/roll off-verkehr (Ro-Ro) 368 Routenvorschrift 368 Routing-Order 368 Rückdatiertes Konnossement 368 Rückerstattung (Bahn) 368 Rückwarenerklärung 306, 368 Runderlasse Außenwirtschaft 36 Rungenwagen 368 Running days 368 Running down-clause 368 Sachversicherung. Sachschäden 368 Sachverständigen-Verfahren (ADS) 265 Sackstapier 369 Saisonhäfen 369 Salvage money 369 Sammelkonnossement 56, 369 Sammelladung(sgemeinschaft) 369 Sattelauflieger, -schlepper 369 Schablone 369 Schadensberechnung (Seerecht) 221 Schadensbeteiligung (SVS) 289 Schadensersatzleistung (SVS) 289 Schadensfeststellung 369 Schadensmaximum 369 Schadensminderung (ADS) 248 Schadensrechnung (ADS) 246 Schadensregelung (ADS) 261 ff. Schadenswert 369 Schalenweise wiegen 369 Schälung von Kaffee 76 Schätzungsfehler (SVS) 288 Schätzungskosten 369 Schauerleute 369 Schemelwagen 369 Schicht, Nachtschicht 369 Schiebebühne

36 Schiedsgericht (Arbitragen) 334 Schienenersatzverkehr 195 Schiffahrtsabgaben 201, 369 Schiffahrtsbörse (Hamburg) 91 Schiffahrstkonferenzen 52, 203 Schiffer 369 Schifferbetriebsverband 198 Schiffsausriister 370 Schiffsbesetzungsordnung 209 Schiffseigner-Genossenschaft 370 Schiffsexpedition 370 Schiffsfrachtenkontore 348 Schiffsmakler 204, 370 Schiffsmanifest 29, 357 Schiffsmeßbrief 370 Schiffspart 370 Schiffsregister(ordnung) 209 Schiffsschweiß, Schiffsdunst 258, 370 Schiffstagebuch 370 Schiffswahl, in... 53, 370 Schiffszettel(bedingungen) 28 Schimmelschaden 370 Schlechtwetter-Klausel 370 Schlinge, Lieferung in die Schluß note 85 Schmälerung des Inhalts (Postrecht) 324 Schmalspur 370 Schmutzgeld 370 Schnellieferungszuschläge im RKT 194 Schnittfrachten, Schnittarif 370 Schönheitsfehler-Schaden (ADS) 371 Schottische Karre 371 Schrapper 371 Schrotleiter 370, 371 Schubverbände, -leichter 198 Schutentransport 371 Schutentrecker 371 Schüttgut 371 Schutzwagen 371 Schutzzölle 86 Schwellenpreis (Marktforschung) 371 Schwerguttonne 371 Schwergutzuschläge 54 ff. Schwerlastbäume 54 Schwesterschiffe 371 Schwimmkräne 49 Schwund(prozente) 77 Seeberufsgenossenschaften 371 See- und Binnenreise (ADS) 371 Seefrachten-Index 203, 371 Seefrachtraten 53 ff. Seehafen-Ausfuhrtarife 47 Seehafen-Durchfuhrtarife 371 Seehafen-Spedition (SST) 188 Seeleichter 357 Seemäßige Verpackung 371 Seerecht 209 ff. Seereede 44 Seeschiffahrtsstraßen.()rdnung 371 Seestraßen-Ordnung 371 Seetüchtigkeit 371 Seeversicherung 57 ff., 227 ff. Seewasserschäden 371 Seewurf 58,238 See-Zwischenverkehre 72 Segelanweisung 371 Segellisten 372 Segelschiffskonnossemente 31 Selbstbeteiligung (Hermes) (SVS) 66, 289 Selbsteintritt als Frachtführer 292 Selbstentzündung 372 Semicontainerschiffe 48, 202 Serien taxe 2 31 Shelterdeck 372 Short shipped 372 Short ton 372 Sicherheitsleistung (Zoll) 302 Sichtwechsel im Exportverkehr 33 Skripturhaftung 372 Sofortrabatt 53 Solidarhaftung (Seerecht) 218 Sonderziehungsrechte 316 Sorgfaltspflicht des Spediteurs 291 Sous palan 372 Spediteur-Frachtkontrakt 372 Spediteur-Kommission 64 Spediteur-Konnossemente 31, 372 Spediteur-Rechnungen (ADSp) 281 Spediteur-Sammelverkehr 56, 273 Spediteur-übernahmeschein 29, 372 Spedition und Frachtverkehr 179 ff. Speditionsrecht 279 ff. Sped. Versicherungsschein (SVS) 287 ff. Sperrigkeits-Zuschlag 201 Spesennachnahmen, Wertnachnahmen 379 Spezialraten im Luftverkehr 61 Spezifische Zölle 372 Spot 372 Sp.-Police 280,289 Spriegel 372 Spurwechselbahnhof 372 Städteschnellverkehr 372 Stafettenverkehr 372 Staffelraten, Staffeltarif 372 Standard, Standardtypen 74 ff., 373 Ständige Tarifkommission 373 Stationstarife 373 Stauen, Steuereikontrakt 373 Stauplan 373 Stauungsattest 373 Stauungsmängel 373 Stauverlust 373 Steuerbegleitschein (Verbrauchsteuer-) 277 Steuermannsquittung 373 Strandungsfall 256 Straßenverkehrsgenossenschaft 373 Straßenverkehrsordnung 192, 373 Straßenverkehrs-Zulassungsordnung 192 Streikgefahr (ADS) 255 Stropp 373 Stückgut 373 Stürzen (Kakao usw.)

37 Subsidiär(versicherung) 373 Substanzschaden 373 Supercargo 373 Surcharge 374 Surtaxe 374 Surveyor 374 SVS-Verbotskunden 285 Swap-Geschäfte 374 Swing 374 Switch-Geschäfte 374 Tabakbörse in Bremen 90 Tabakwaren im Reiseverkehr 88 Tagesrnietsätze (Binnenschiffahrt) 201 Tallieren, T a l l y ~ 374 h e e t Tankerfrachten 374 Taritbahnhof 374 Taritbildung 374 Tarifentfernung 374 Tarifgefälle 374 Tarifhoheit 374 Tarifklassen 374 Tarifkommission 194 Tarifparität 374 Tarifpflicht, -'Zwang 374 Tarifschema 374 Tarifsystem 374 Tarifsprung 93 Tarifüberwachung 375 Tatbestandsaufnahme 313 Tax and dues 375 Taxe (ADS) 230,268 Teilbeschädigung (ADS) 218, 261 Teilcharter, Raumcharter 210, 366 Teilgewicht (Bahntarif) 375 Teilladung(LDW) 184,194 Teilkonnossement 375 Teilverfrachtung, -verladung 32, 375 Teilverlust (ADS) 261 Terminal, Terminus 375 Termingeschäft 84 ff. Terms of trade 375 Through B/L 31 Tide(hafen) 375 Tiefladewagen (Niederflur-) 362 Time Charter 210 TIR-übereinkommen 185, 186 Tonnengeld 56 Tonnenkilometer 375 Top loading 375 Totalverlust 261 Trade Commissioners 16 Trade terms 375 Traditionspapiere 28, 200 Tragfähigkeit 375 Trainferry-Service (Eisenbahnfähren) 345 Trajekt-Verkehre 375 Trampfrachten-Index 375 Trampschiffahrt 52 Trampverkehr 185 Transcontainer 45 Transfer-Risiko 66 Transfera (Spurwechsel-Wagen) 372 Transfracht 45 Transfrigoroute 375 Transhipment 375 Transitbegünstigungen 375 Transithandel 21, 90 Transitstation (Kopfstation) 355 Transittarife (Durchfuhr-) 344 Transportmittel-Garantie Berlin 66 Transportversicherung 49, (ADS) 227, 376 Trimming charges 376 Triptyk 376 Trockne Grenze 376 Trockenfrachter, -lader 203, über alles" messen 53 überfremdung 376 übergang der Ansprüche (ADS) 247, 264 überliegegeld, -zeit 376 übernahmekonnossement 210, 376 übernahme zum festen Satz 180,292 überpumpen 376 übersee-zentrum (Hamburg) 48 überversicherung 232 überweisungsprovision 376 überwinterungskosten 376 UIC (Bahn) 376 Umfang der ADS-Haftung 237,255 ff. Umkartierung 187 Umladewagen 376 Umladung (ADS) 60 Umsetzwagen 376 Umstellgebühr 376 Umwandlungsverkehr 376 Umzugsgut 45 Unbekannt-Klauseln (Seerecht) 218 Undercarrier 376 Under KeeloClearance 376 Underwriter 280, 376 Unfallanzeige (ADS) 244 Unikat 376 Unmittelbare überladung (direkter Umschlag) 49 Unreine Konnossemente 32 ff., 291 Unrichtige Konnossementsausstellung 220 Unterbrechung der Verjährung (Spedition) 293 Unterflurwagen 376 Unterfrachtführer 377 Unterfrachtverträge 377 Unterschlagung (SVS) 286,288 Unterspediteur 377 Unterstützungstarife 377 Unterversicherung 232, 262 Urablader 377 Ursprungszeugnis 87, 377 Urversender 377 Valoren-Versicherung (ADS) 272 Ver äußerung einer versicherten Sache

38 Verbindliche Aufträge (ADSp) 280 Verbotskunde (SVS) 289,290 Veredelungsverkehr 306 Verein der Getreidehändler 89,90 VerfaUsdatum in Akkreditiv 30 Verfrachter 209 Verfrachtungsbedingungen 57, 377 Verfügungsrecht im Güterverkehr 377 Verholen, Verholkosten 377 Verjährung: EVO/KVO/ADSp AGNB HGB ZoU Post 248,287,293,308, 325 Verkauf der Güter (ADS) 263 Verkehrsführer 377 Verkehrsträger 377 Verklarung 361 Verlust der Güter: ADS EVO/KVO 256,315 Vermessen der Güter 53,54 Vermischung 377 Vermögensschäden (Luftfracht) 63 Verordnung über Orderlagerscheine 356 Verpackung, raumsparende 44 ff. Verpfändung der Entschädigungsforderung (ADS) 251 Versand AE, Versandauftrag 377 VersandkontroUe (Zoll) 51, 52 Versandschein 51, 304 Versandverfahren (EWG) 304 Verschiffungskonnossemente (Muster) 213, 397 Verschiffungsprovision 64 Verschlagwagen 377 Verschlußanerkenntnis 378 Verschmutzungsschaden 378 Verschollenheit des Schiffes 261 Verschuldenshaftung 57, 378 Versicherer, Versicherungsnehmer 252 ff. Versicherte Lieferfrist 316 Versicherter 230 Versicherung durch Spediteur für fremde Rechnung 251,266 Versicherung gegen alle Risiken 333 Versicherung von Haus zu Haus 53 ff. Versicherungsbeginn vor Vertragsabschluß 230 Versicherungsdauer 260, 273 Versicherungspflicht (LDW) 193 ff. Versicherungspolice 274 Versicherungsprämie 58 ff. Versicherungswert (ADS) 59, 230,261, 271 Versicherungszertifikat 234,274 Verspätungsschäden: Binnenschiffahrt EVO/ KVO, Luft, See 198, 315, 61,219 Versteigerungen (Wolle) 80 Vertikale Staffel 345 Vertragsfracht (Binnenschiffahrt) 200 Vertreter (Export) 18 Vertreter-Provision 66, 67 Veruntreuung (SVS) 288 Verwendungsverkehr (Zoll) 305 VerzoUung 303 Verzugsklausel (ADS) 264 Via Umladehafen 378 Vice versa 378 Visierung (konsul.) 378 Vollcharter 210, 349 (Ganz charter) Volle Deckung (ADS) 256 Voller Satz Konnossemente 378 Vollmachtspediteur 378 Vorab fertigung von Ausfuhrgut 51, 378 Vorauszahlung 27 Vordatierte Konnossemente 378 Vorgriffsgut (Zoll) 378 Vorhaltegebühren 378 Vormann (ADSp) 291 Vorreisegüter (ADS) 60, 273 Vorschriftschein (Routing Order) 368 W.A. 3 % (ADS) 342 Wachschiffkosten 378 Wagenraumsystem 378 Währung (Versicherung) 266 Währungszuschläge 378 Warenbegleitschein 201 Warenbörsen 89 ff. Warrant 378 Warschauer Abkommen 61 Wartezeit (Schiffahrt) 378 Wasserstraßen (BegrifO 378 Wasserstraßen-Klassifizierung 378 Wasser- u. Schiffahrtsdirektionen 197 Way-Bill 378 Weather permitting 378 Wechselsteuer 33 ff. Wechselkasten-Verkehr 378 Wechsel tarife 379 Weltbank 40 Werfen von Ladung (Jetrison) 58, 353 Werft(gebühren) 56, 379 Werkverkehr 196 Wertfracht, Wertdeklaration 53 ff., 61 Wertklassensystem 379 Wertnachnahmen 379 Wertstaffel (horizontale) 352 Wertzoll(ordnung) 300 Weserbahnhof 48 Weserport 379 Wharfage (Werftgebühren> 379 Wiedergestellung (Zoll) 379 Wiederherstellung-Klausel (ADS) 262, 271 Winsch(1eute) 379 Winterzuschläge 57 Wirtschaftl. Risiko (Hermes-Deckung) 65 ff. Wirtschaftsunion 42 Woll-Labor (Bremen), Wollbörse 90 W.P.A. (ADS) 242, 379 York-Antwerp-Rules 58,238 Zahlungsaufschub (Zoll) 307 Zahlungsbedingungen im A WG 33 Zahlungsformen im Ausfuhrgeschäft 27 ff. Zahlungsklausel für Sichttrarten

39 Zahlungspflicht des Empfängers (ADSp) 282 Zahlungsunfähigkeit des Versicherten 248 Zahlungsverbot (Exportrisiko) 66 Zahlung durch Empfänger 282 Zeitaufstellung (Schiffahrt) 379 Zeitcharter 210 Zeitcharter-Index (frampfrachten) 375 Zeitfracht 379 Zeitrabatt (Frachtrabatt) 348 Zeitversicherung (ADS) 244 Zentralarbeitsgemeinschaft Straßenverkehr 379 Zentralkommission Rheinschiffahrt 379 Zerlegung (Demontage) 45 Ziehungsrechte 40 Zille 379 Zinn 79 Zinsklausei rur Sichttratten 33 Zisternenwagen 379 Zollabfertigung 302 Zollabkommen, Zollkonferenzen 379 Zollagent 379 Zollager 305 Zollanmeldung 301 Zollanschlüsse 300 Zollanschreibungen 306 Zollantrag 302 Zollausschlüsse 300 Zollbefund 303 Zollbeschau 302 Zollbinnenland 302 Zollbürgschaft, -sicherheit 307 Zollerlaß,-erstattung 303 Zollfaktura 379 Zollgefälle 379 Zollfreigebiet 300 Zollfreistellung 303 Zollgebiet, -grenze 300 Zollgebiet der Gemeinschaft 308 Zollgesetz 299 ff. Zollgut(versand) 304 Zollgutverwendung 305 Zollmitverschluß 305 Zollniederlage 305 Zollnomenklatur 380 Zollpassierschein (Triptyk) 376 Zollquittung 303 Zollrecht 299 ff. Zollschuld 303 Zollschuldner 303 Zollsicherung 302 Zollstadt 380 Zollunion 41 ff. Zollverkehre 305 Zollverschluß(lager) 305 Zollwertanmeldung 301 Zollwert-Verordnung (EWG) 801 Zonentarif 380 Zulässigkeit der Ausfuhr 51 ff. Zureise (Schiffahrt) 380 Zurückbehaltungsrecht 253 Zurückgestellte Rabatte 52 Zuschlagsfristen 380 Zuschlagsprämien (ADS) 296 Zuständigkeits-VO 36 Zweit unternehmer (Möbel) 196 Zwingendes Recht 194, 379, 380 Zwischenhafen 380 Zwischenlagerung (ADS) 260 Zwischenschein, (Auslandsverkehr) 380 Zwischenspediteur 285,

40 Ro/Ro-Umschl agmhamburg.

41 Ro/Ro-Tenninal im Fährhafen Cuxhaven Container-Umschlag in Bremerhaven

42 Strompier in Brake/Weser mit Umschlagbriicken und Lagerhallen

43

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