HAGEN Stadt der FernUniversität

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1 HAGEN Stadt der FernUniversität Vorstandsbereich für Stadtentwicklung, Bauen und Sport BEGRÜNDUNG zum Bebauungsplan Nr. 9/13 (653) Misch- und Gewerbegebiet südlich und nördlich der Enneper Straße von der Stadtgrenze bis zum Haus Enneper Straße Nr. 79, Sondergebiet Enneper Str Teil A Städtebau Fachbereich Stadtentwicklung, -planung und Bauordnung Stand: Offenlage

2 INHALTSVERZEICHNIS TEIl A STÄDTEBAU ALLGEMEINE PLANUNGSVORGABEN Räumlicher Geltungsbereich Anlass, Ziel und Zweck der Planung Derzeitige Situation 4 1.4, Planungsrechtliche Vorgaben 4 BAULICHE NUTZUNG Art der baulichen Nutzung Gewerbegebiet Mischgebiet Sonstiges Sondergebiet für ein Wohn- und Geschäftszentrum"9 2.2 Maß der baulichen Nutzung 10 PROJEKTB7/17 10 UMWELTBELANGE Umweltprüfung und Kompensation Artenschutz Lärmschutz Altlasten Kampfmittel Lufthygiene Zusammenfassung Umweltbericht 15 DENKMALSCHUTZ 15 FESTSETZUNGEN 15 GUTACHTEN 18 FLÄCHENBILANZIERUNG 19 KOSTEN 19 Seite 2

3 1. ALLGEMEINE PLANUNGSVORGABEN L1 Räumlicher Geltungsbereich Das Plangebiet liegt im Stadtbezirk Hagen-Haspe, Gemarkung Westerbauer, zwischen der Talbahntrasse der Deutschen Bahn AG im Süden und der Enneper Straße im Norden. Im Westen reicht das Plangebiet bis an die Stadtgrenze zu Gevelsberg, im Osten endet es nach dem Grundstück Enneper Str. 79. Der genaue Verlauf der Plangebietsgrenzen ist dem Bebauungsplanentwurf zu entnehmen. t2 Anlass, Ziel und Zweck der Planung Anlass für das anstehende Bebauungsplanverfahren ist die Reaktivierung der seit Jahren brachliegenden, ehemaligen Betriebsfläche der Firma Zwieback Brandt auf der nördlichen Seite der Enneper Straße und die damit einhergehende Modifizierung der Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereiches Westerbauer (ZVB) gemäß der am vom Rat der Stadt Hagen beschlossenen Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes. Die Planungen dort in Form eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sehen vor, Einzelhandelsflächen mit insgesamt 4550 qm Verkaufsfläche anzusiedeln. Die in der Nähe des Planstandortes gelegenen Filialen von Kaufpark (Enneper Straße 91-95) und Aldi (Enneper Straße 9) sollen auf das Brandt-Gelände verlagert und marktgerecht vergrößert werden. Unter der Voraussetzung, dass der Investor sicherstellt, dass trotz Bestandsschutz kein innenstadtrelevanter Einzelhandel in die Altstandorte von Kaufpark und Aldi folgt, wurde vom Rat der Stadt Hagen in der Sitzung am die Einleitung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 3/14 Misch- und Sondergebiet nördlich der Enneper Straße -Zwieback Brandt- beschlossen. Die lmmobilie des bestehenden Kaufparks wurde von dem Investor erworben und die Aufgabe der bestehenden Nutzung vertraglich zugesichert (siehe auch Kapitel 7). Für das ALDI-Grundstück liegen gleichwertige Verträge mit dem betreffenden Eigentümer vor. Die geänderte Abgrenzung des ZVB hat zur Folge, dass die bestehende Kaufpark- Immobilie zukünftig außerhalb dieses Bereiches liegt. Eine großflächige Einzelhandelsnutzfläche für nah- und zentrenrelevante Sortimente ist außerhalb des zentralen Versorgungsbereiches gesetzlich nur in Kern- oder Sondergebieten zulässig. Deshalb ist dieser Standort zu überplanen. Nach 1 Abs. 5 BauGB sollen Bebauungspläne eine nachhaltige, städtebauliche Entwicklung, die u.a. auch die wirtschaftlichen Anforderungen gewährleisten. Deshalb ist dafür zu sorgen, dass sich die räumliche Verteilung von Gewerbebetrieben im Stadtgebiet nicht allein nach den Gesetzen des freien Marktes richtet, sondern innerhalb des Stadtgebietes räumlich gesteuert wird. Zur konsequenten Umsetzung der Ziele der Stadtentwicklung ist eine Steuerung der Einzelhandelsentwicklung sowohl zum Schutz der wohnortnahen Versorgung, als auch zum Erhalt der in Hagen knappen Gewerbeflächen erforderlich. Zur Sicherung der südlich der Enneper Straße vorhandenen Gewerbeflächen ist der Ausschluss von Einzelhandelsnutzung mit Ausnahme des Handwerkerprivilegs städtebaulich Seite 3

4 geboten. Diese Flächen sind auf Grund ihrer Lage unmittelbar an der vielbefahren L 700 prädestiniert für die Ansiedlung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben. Durch das Eindringen dieser Nutzungen in die gewerblichen Bauflächen fehlen mittelfristig den produzierenden Gewerbebetrieben, sowie Handwerks- und Dienstleistungsbetrieben die Ansiedlungs- und Erweiterungsspielräume. Ziel des Bebauungsplanes Nr. 9/13 ist die städtebauliche Entwicklung südlich der Enneper Straße, der Schutz des nördlich angrenzenden zentralen Versorgungsbereiches Westerbauer, die Sicherung des zentralen Versorgungsbereiches Haspe und Gevelsberg, die Steuerung der weiteren Entwicklung des bestehenden Kaufpark-Geländes durch Ausweisung eines sonstigen Sondergebietes und die Sicherung der in diesem Bereich vorhandenen Gewerbeflächen. Aus diesem Grund setzt der Bebauungsplan Nr. 9/13 die Art der baulichen Nutzungen fest, deren Umfang mit Hilfe der in 1 Abs. 5-9 BauNVO genannten Instrumente differenziert wird. Darüber hinaus enthält der Bebauungsplan keine Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, zu den überbaubaren Grundstücksflächen und zur Bauweise, so dass es sich hierbei um einen einfachen (unqualifizierten) Bebauungsplan nach 30 Abs. 3BauGb handelt. Dementsprechend beurteilt sich der Zulässigkeitsmaßstab nach. 34 Abs. 2 BauGB. 1.3 Derzeitige Situation Der Bereich zwischen der Südstraße und der westlichen Plangebietsgrenze wird geprägt durch g roßflächige Gewerbebetriebe und Gewerbebrachen. Dazwischen sind vereinzelt Wohnnutzungen vorhanden. Östlich der Südstraße, angrenzend an eine Stellplatz- und Garagenfläche, befindet sich ein großflächiger Einzelhandel in Form eines Lebensmittel-Vollsortimenters. Gemeinsam mit dem im Obergeschoss vorhandenen Schuhhandel beläuft sich die Verkaufsfläche an diesem Standort auf rd m2. Die restlichen Bereiche beiderseits der Enneper Straße sind durch mehrgeschossige Gebäude geprägt, deren Erdgeschosse durch Ladenlokale mit überwiegend zentrenund nahversorgungsrelevanten Angeboten genutzt werden, in den Obergeschossen sind Wohnungen vorhanden. Neben einem Fachhandel für Aquaristik findet sich dort ein Lotto-Totto-Geschäft, ein Herrenausstatter, ein Frisör mir integrierter Boutique, ein polnischer Lebensmittelladen, ein Motorradfachgeschäft und eine Bäckerei. Im nord-östlichen Teilbereich des Plangebietes liegt das Grundstück Enneper Str. 106/108, welches aktuell von einem Gebrauchtwagenhandel und einer Kfz-Werkstatt gewerblich genutzt wird. 1.4 PanungsrechtIiche Vorgaben Reqionalplan Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Arnsberg (Teilabschnitt Oberbereiche Bochum und Hagen) setzt für den westlichen Teil des Plangebietes, ausgehend von der Südstraße, einen Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen (GIB) fest, für den östlichen Teil einen Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB). Seite 4

5 Flächennutzunqsplan Der Bebauungsplan Nr. 9/13 (653) Misch- und Gewerbegebiet südlich und nördlich der Enneper Straße von der Stadtgrenze bis zum Haus Enneper Straße Nr. 79, Sondergebiet Enneper Str , wird größtenteils aus dem Flächennutzungsplan (FNP) entwickelt. Während der westliche Teil des Plangebietes als gewerbliche Baufläche dargestellt wird, handelt es sich bei dem östlichen Teil überwiegend um gemischte Bauflächen, unterbrochen von einer kleinen Fläche für Gemeinbedarf. Das gesamte Gebiet ist zudem als Fläche für Nutzungsbeschränkungen oder für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen gekennzeichnet. In der Vorlage zur Einleitung des Bebauungsplanes (Drucksachen-Nr. 0394/2014) wurde seitens der Verwaltung noch davon ausgegangen, dass die Festsetzung eines Sonstigen Sondergebietes für die Fläche der bestehenden Kaufparkimmobilie eine Änderung des FNP erfordert. Nacheinem Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom , 7 D 110/09.NE ist eine FNP-Änderung jedoch entbehrlich, weil das Sondergebiet mit der Zweckbestimmung "Großflächiger Einzelhandel " darüber hinaus Büro- und Verwaltungsnutzungen, Dienstleistungen, Räume zu Wohnzwecken, Stellplätze und Garagen für zulässig erklärt, also alles Nutzungen, die auch in einem Mischgebiet zulässig wären. Mit der Darstellung einer gemischten Baufläche eröffnet der Flächennutzungsplan einen Gestaltungsspielraum, indem aus dem Spektrum der in diesem Baugebietstyp zulässigen Nutzungen nur einzelne Nutzungsarten herausgegriffen und für sie ein Sondergebiet ausgewiesen werden kann. Bebauunqsplan Ein Bereich links und rechts der Südstraße befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 4/67 - Südstraße-. Das Planungsrecht an dieser Stelle richtet sich zukünftig nach dem neuen Bebauungsplan Nr. 9/13. Die übrigen Bereiche des Plangebietes sind zurzeit nach 34 BauGB im Sinne GE und MI zu beurteilen. Landschaftsplan Der Planbereich liegt nicht im Geltungsbereich des Landschaftsplanes. 2. BAULICHE NUTZUNG 2.1 Art der baulichen Nutzung Gewerbegebiet Sicherunq von Gewerbeflächen Verschiedene Untersuchungen zu den Potenzialen der Gewerbeflächen in Hagen haben ergeben, dass es aufgrund der Topographie und der zu berücksichtigenden Restriktionen im Freiraum nur noch geringe Entwicklungsmöglichkeiten für Gewerbeflächen im Außenbereich gibt. Der Ausnutzung vorhandener Reserven im Seite 5

6 lnnenbereich kommt somit auch im Hinblick auf ein ressourcen- und flächensparendes Bauen eine besondere Bedeutung zu. Die Mehrzahl der Hagener Gewerbegebiete ist bisher durch produzierende und verarbeitende Betriebe bzw. Dienstleistungen geprägt und soll weiterhin ihre originäre Funktion als Standorte für derartige Gewerbebetriebe behalten. Dies nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass eine Flächenknappheit im Stadtgebiet hinsichtlich attraktiver Gewerbeflächen besteht. Das Teilgebiet westlich der Südstraße wird überwiegend von gewerblich genutzten und zurzeit brach liegenden Gewerbeflächen geprägt. In diesem Teilgebiet befinden sich entlang der Enneper Straße ein Speditions- und Lagerbetrieb, eine Tischlerei, ein Betrieb für Präzisionssägetechnik, eine Stahlbauschlosserei mit angeschlossener Wohnnutzung, ein Wohnhaus und eine Autowaschanlage. Auf der nördlichen Seite der Enneper Straße endet das Plangebiet in östlicher Richtung mit einem Grundstück, welches einem Gebrauchtwagenhandel und einer Kfz-Werkstatt dient. Entsprechend der vorhandenen Nutzungen werden diese Bereiche als Gewerbegebiete festgesetzt. Ausschluss von Einzelhandel Ein Grund für die Destabilisierung der zentralen Versorgungsbereiche liegt in der zunehmenden Ausbreitung von Einzelhandel außerhalb der integrierten Lagen und verstärkt in Gewerbegebieten. Ohne entsprechende Festsetzungen in Bebauungsplänen lassen sich Ansiedlungen von z.b. Discountern unterhalb der Großflächigkeit i.d.r. nicht verhindern. Sofern auch ein einzelner Betrieb für sich allein genommen möglicherweise noch keine Beeinträchtigung der Zielsetzung der Erhaltung und Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche verursacht, so ist durchaus die Summe der Wirkungen von solchen Betrieben außerhalb der Zentren von städtebaulicher Bedeutung. Daher ist im Einzelhandelskonzept der Stadt Hagen der Grundsatz verankert worden, dass in Gewerbegebieten zukünftig grundsätzlich kein Einzelhandel mehr mit Ausnahme des sogenannten Handwerkerprivilegs zugelassen werden soll. Damit wird das Ziel verfolgt, den Einzelhandel in die zentralen Versorgungsbereiche und (bezogen auf die Nahversorgung) in die Gebiete zu lenken, in denen die Menschen wohnen. Ausschluss von Vergnügungsstätten In den Gewerbegebieten sind zum Schutz der Gewerbebetriebe, des Boden- und Mietpreisgefüges und der Weiterentwicklungsmöglichkeiten der Gewerbegebiete Spielhallen, Wettbüros und Bordelle auszuschließen. Vergnügungsstätten aus dem Bereich Freizeit/Kultur sollten aufgrund der geringeren Auswirkungen auf das Bodenund Mietpreisgefüge ausnahmsweise zulässig bleiben. Ausschlussgründe: Gefahr der Verzerrung des Mietpreisgefüges Schutz vor Trading-down Effekten Mischgebiet Der Bereich östlich des Sondergebietes bis zum Grundstück Enneper Str. 79 wird analog zur Darstellung im Flächennutzungsplan als Mischgebiet festgesetzt. Laut dem Einzelhandelskonzept aus 2009 sollte zentrenrelevanter und ggfs. auch Seite 6

7 nahversorgungsrelevanter Einzelhandel außerhalb zentraler Versorgungsbereiche, vor allem an den Hauptausfallstraßen, konsequent durch entsprechende Bebauungsplanfestsetzungen gern. 1 (5) bzw. 1 (9) BauNVO ausgeschlossen oder zumindest weitgehend eingeschränkt werden. Die dafür notwendigen Planänderungen sollten zumindest in den für Fachmärkten, Supermärkten oder Discountmärkten interessanten Siedlungsrandbereichen bzw. an stark frequentierten Verkehrsstraßen vorsorglich durchgeführt werden, um unnötige Schwierigkeiten und Entschädigungspflichten zu vermeiden, die bei einem Abwarten entsprechender Bauanträge entstehen können. Auch in der aktuell vom Rat der Stadt Hagen beschlossenen Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes wird dieser Ansatz fortgeführt. Ausschluss von zentren - und nahversorqunqsrelevantem Einzelhandel Welche städtebaulichen Ziele sich eine Gemeinde zur Rechtfertigung einer bestimmten städtebaulichen Planung setzt, liegt grundsätzlich in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, diejenige Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Hierzu gehört auch die Entscheidung, ob und in welchem Umfang sie Teile ihres Gemeindegebiets zur Unterbringung von Einzelhandelsbetrieben zur Verfügung stellt. Wünscht sie an einem bestimmten Standort keine Einzelhandeisbetriebe, so ist es ihr unter dem Blickwinkel des 1 Abs. 3 BauGB grundsätzlich nicht verwehrt, auf der Grundlage des 1 Abs. 5 BauNVO ein Mischgebiet unter Ausschluss dieser Nutzungsart festzusetzen. Voraussetzung hierfür ist, dass sie eine städtebauliche Begründung anführen kann, die sich aus der jeweiligen Planungssituation ergibt und die Abweichung von den in der Baunutzungsverordnung vorgegebenen Gebietstypen durch hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinwohlbelange in nachvollziehbarer Weise rechtfertigt. Die städtebauliche Entwicklung ausgewogener Versorgungsstrukturen des Einzelhandels bedarf einer planerischen Steuerung. Daher hat der Rat der Stadt Hagen im Mai 2009 das Einzelhandels- und Zentrenkonzept als Entwicklungskonzept gemäß 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB beschlossen. Ziel des Konzeptes ist die langfristige Stärkung bestehender zentraler Angebotsstrukturen und die Sicherung einer flächendeckenden Nahversorgung im Stadtgebiet. Dazu gehört auch die räumliche Konzentration des großflächigen Einzelhandels mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten auf dafür festgesetzten Sonderstandorten und die Sicherung einer zukunftsfähigen Arbeitsteilung zwischen Hauptzentrum (Innenstadt), Stadtbezirkszentren und Nahversorgungszentren. Insbesondere vor dem Hintergrund der Notwendigkeit zur städtebaulichen Aufwertung des Hasper Zentrums sind überdimensionierte Ansiedlungen in untergeordneten Versorgungsbereichen im Stadtgebiet von Haspe kritisch zu bewerten. Deshalb schlägt das Konzept für das Stadtbezirkszentrum Haspe als Entwicklungsziel und Handlungsempfehlung den konsequenten Ausschluss außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche auch kleinteiliger zentrenrelevanter/nahversorgungsrelevanter Einzelhandelsansiedlungen vor: Die mit Datum vom beschlossene Fortschreibung des Einzelhandelsund Zentrenkonzeptes für die Stadt Hagen beinhaltet folgende Empfehlung: In MI-Gebieton ist in der Regel Einzelhandel unterhalb der Grof3flächigkeit zulässig. In MI-Gebieten sollte Einzelhandel dort ausgeschlossen werden, wo die Seite 7

8 Versorgungsfunktion benachbarter Zentraler Versorgungsbe reich beeinflusst und gefährdet wird. Im Rahmen der Bauleitplanung kann die Verkaufsflächengröße in MI- Gebieten über die horizontale und vertikale Gliederung des Plan gebietes gesteuert werden. Aus den genannten Gründen wird der betreffende Bereich im Plangebiet als Mischgebiet mit dem Ausschluss von zentren- und nahversorgungsrelevantem Einzelhandel festgesetzt. Ausnahmsweise zulässig ist Einzelhandel mit Produkten aus eigener Herstellung und in geringem Umfang mit zusammenhängenden Randsortimenten als untergeordneter Bestandteil eines Handwerks- oder anderen produzierenden Gewerbebetriebes. Damit wird der besonderen Struktur mancher produzierender Handwerks- oder Gewerbebetriebe Rechnung getragen, die von der Direktvermarktung eigener Produkte an der Betriebsstätte profitieren. Negative Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich Haspe oder andere zentrale Versorgungsbereiche sind durch dieses Handwerkerprivileg" nicht zu erwarten. Ausschluss von Verqnüqunqsstätten Für das Stadtteilzentrum Westerbauer werden im Einzelhandels- Und Zentrenkonzept flankierende städtebauliche Maßnahmen im privaten und öffentlichen Raum vorgeschlagen, um eine notwendige Modernisierung der Versorgungsstrukturen zu erreichen. Dieses Entwicklungsziel ist durch den Ausschluss von Vergnügungsstätten besser zu realisieren. Ausschtussgründe: Schutz vor Tradinq-down-Effekten Aufgrund ihrer hohen Mietzahlungsfähigkeit und auch -bereitschaft verdrängen Vergnügungsstätten häufig den traditionellen Einzelhandel aus den so genannten zweiten Lagen und führen so einen Qualitätsverlust der Einkaufsstraßen und Einkaufszonen herbei (Trading-Down-Effekt"). Dies kann z. B. bei einer räumlichen Konzentration von Spielhallen, Billig-Läden und Imbiss-Stuben einen Destabilisierungsprozess auslösen, wodurch die bisherige Geschäftsnutzung einer Straße verdrängt werden kann. In der generell instabilen Situation des Einzelhandels wirkt die Ansiedlung und Erweiterung von Spielhallen dann als Katalysator, der den Abwärtstrend noch beschleunigt. Damit wird es zunehmend schwieriger, wenn nicht unmöglich, gewachsene Einzelhandelslagen zu erhalten oder weiter zu entwickeln. Schutz der wertvollen Bausubstanz sowie der Aufenthaltsqualität Im Hinblick auf die geplanten Maßnahmen auf dem Brandt-Gelände nördlich der Enneper Straße ist es sinnvoll, die Ansiedlung von bestimmten Arten von Vergnügungsstätten zu steuern, um die vorgesehene Einbeziehung des Flussufers zur Steigerung der Aufenthaltsqualität und die Reaktivierung der denkmalgeschützten Gebäude nicht zu gefährden. Vergnügungsstätten aus dem Bereich Freizeit und Kultur könnten allerdings dazu beitragen Brachflächen wieder zu aktivieren und sollen deshalb nicht ausgeschlossen werden. Seite 8

9 Schutz von wichtigen (öffentlichen) Einrichtungen Es handelt sich dabei um die auf dem Grundstück Enneper Str. 124 angesiedelte St. Konrad Kirchengemeinde und dem dazugehörigen Kindergarten. Schutz, Sicherung und Vorrang als Zentraler Versorqunqsbereich Entwicklungsziel des Bebauungsplanes Nr. 9/13 ist es, aktuellen Verdrängungs- und Niveauabwertungstendenzen durch die Ansiedlung von bestimmten Arten von Vergnügungsstätten entgegen zu wirken um die Versorgungsfunktion benachbarter Zentraler Versorgungsbereich nicht zu gefährden und zu beeinflussen. Schutz der vorhandenen Wohnfunktion Negative Auswirkungen auf die Wohnfunktionen, wie sie im Bereich Westerbauer noch stark vertreten sind, können mit einer Agglomeration von Vergnügungsstätten einhergehen. Neben den Vergnügungsstätten (insbesondere Spielhallen) können aber auch Wettbüros und singuläre Wettannahmestellen negative städtebauliche Auswirkungen hervorrufen. Daher werden auch diese Einrichtungen im Steuerungsrahmen für Vergnügungsstätten mit betrachtet Sonstiges Sondergebiet für ein Wohn- und Geschäftszentrum" Die Bestandsimmobille des Kaufpark an der Enneper Str verfügt über eine Gesamtverkaufsfläche von ca qm und wird deshalb als großflächiger Einzelhandel im Sinne des 11 Abs. 3 BauNVO eingeordnet. Des Weiteren befinden sich weitere gewerblich genutzte Räumlichkeiten und Wohnungen in dem fünfgeschossigen Gebäudetrakt, wobei die Wohnnutzungen mit einem Flächenänteil von 32 % einen nicht unwesentlichen Teil des Gebäudes einnehmen. Die angrenzenden Freiflächen dienen als Stellplatzflächen für die im Gebäude untergebrachten Nutzungen. Nach 11 Abs. 3 BauNVO sind großflächige Handelsbetriebe außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten sonstigen Sondergebieten zulässig. Sonstige Sondergebiete müssen sich nicht zwangsläufig auf eine einzelne Nutzung beschränken, sondern können auch für bestimmte Nutzungskombinationen festgesetzt werden. Entscheidend ist, dass sich das Gebiet auch in diesen Fällen von den Baugebietstypen der 2 bis 10 BauNVO im Sinne von 11 Abs. 1 BauNVO wesentlich, unterscheidet. Dies ist hier durch die Kombination von großflächigen Einzelhandel und Wohnnutzungen gegeben. Großflächige Einzelhandelsbetriebe dürfen gemäß sachlichem Teilplan Großflächiger Einzelhandel" nur innerhalb eines im Regionalplan dargestellten ASB geplant werden. Dies ist hier gegeben (siehe Teil A, Kapitel 1.4). In der Auswirkungsanalyse des Büros BBE von Juni 2014 für eine städtebauliche und raumplanerische Verträglichkeitsuntersuchung zur geplanten Ansiedlung von Einzelhandelsnutzungen auf dem Brandt-Gelände in Hagen-Westerbauer wurde Seite 9

10 vorausgesetzt, dass die bestehende Nutzung mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten (Lebensmittel, Schuhe) aufgegeben wird. Entsprechende Verträge mit den Eigentümern des Grundstückes Enneper Str liegen vor und werden über zusätzliche Instrumente abgesichert (BaulastlGrunddienstbarkeit). Zusätzlich wurde untersucht, ob sich der Alt-Standort von Kaufpark (heute REWE) als potenzielle Einzelhandelsfläche für nichtzentrenrelevante Sortimente eignet. Die Kaufpark-lmmobilie weist aufgrund der Mehrgeschossigkeit, ihres verwinkelten Flächenzuschnitts, der beengten Parkraumkapazitäten sowie der Zu-/Abfahrtssituation deutliche Standortschwächen auf und schränkt eine einzelhandels-relevante Nachnutzung dementsprechend ein. Aus Gutachtersicht käme für die bestehende Kaufpark-lmmobilie vor allem ein auf Teppiche und Bodenbeläge spezialisiertes Konzept in Frage, denn aufgrund der geringeren Frequenz würden die Standortnachteile durch Stellplatz- und beengter An-/Abfahrtssituation weitestgehend relativiert. Auch die vorhandenen Flächen dürften von einem solchen Anbieter durchaus ohne größere Umbaumaßnahmen in Gänze nachgenutzt werden können. Grundsätzlich gilt dies auch für einen Motorradfachmarkt. Um die Möglichkeiten der Nachnutzung der genehmigten Verkaufsfläche von qm variabel zu halten wurde auf eine Sortimentsfestsetzung verzichtet. 22 Maß der baulichen Nutzung Der Planungsbereich stellt sich als vollständig bebautes Gebiet dar. Festsetzungen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung werden aus diesem Grund als nicht zielführend erachtet. Die bauplanungsrechtliche Beurteilung wird ausreichend durch die Anwendung des 34 Abs. 1 BauGB gewährleistet. 3. PROJEKTB7/17 Die Aufbereitung von Brachflächen und die Schaffung von Erweiterungsflächen für vorhandene Unternehmen entlang der B7 sind von grundlegender Bedeutung für die weitere wirtschaftliche Entwicklung. Deshalb wurde 2012 das Gemeinschaftsprojekt B7>17 der Städte Hagen, Ennepetal, Gevelsberg und Schwelm sowie des Ennepe- Ruhr-Kreises mit Unterstützung der SIHK ins Leben gerufen. Zu den in der Bestandsaufnahme definierten Handlungsfeldern gehört u.a. Die ökonomische Dimension". Ein Handlungsfeld, welches sich auf die systematische Reaktivierung von lndustriebrachen zur vorrangigen gewerblichen Nutzung und die Unterstützung vorhandener Gewerbebetriebe durch Mobilisierung von Reserve- und Erweiterungsflächen bezieht. Der Schwerpunkt der Hagener Projekte liegt dabei auf der Reaktivierung von Brachflächen für eine gewerbliche Nachnutzung (Brandt, alter Bahnhof Haspe, Varta, Enervie, Westside Hbf.) sowie auf der Erlebbarmachung der Ennepe für die Bevölkerung und die Realisierung eines durchgängigen Radwegs vom Hagener Hauptbahnhof bis nach Gevelsberg Seite 10

11 Der B-Plan 9/13 soll hierfür die planungsrechtlichen Schritte einleiten. 4. UMWELTBELANGE 4.1 Umweltprüfung und Kompensation Ein Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft ist nicht erforderlich, da die Flächen im Plangebiet bereits vor Aufstellung des Bebauungsplanes nach 34 BauGB bebaubar waren ( 18 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz). Der Umweltbericht ist im Teil B zu finden. 4.2 Artenschutz Seit der Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) in 2007 und 2009 müssen die Artenschutzbelange bei allen Bauleitplanverfahren berücksichtigt werden. In diesem Zusammenhang ist eine Artenschutzprüfung (ASP) durchzuführen, bei der ein naturschutzrechtlich fest umrissenes Artenspektrum (in NRW: planungsrelevante Arten) einem bis zu dreistufigen Prüfverfahren unterzogen wird. Bei der Neuaufstellung des B-Planes handelt es sich um die Festsetzung der Bestandsnutzungen und nicht um ein konkretes Bauvorhaben. Im Falle möglicher Änderungen in der Bebauung ist im dann durchzuführenden Baugenehmigungsverfahren auf Grundlage der dann vorliegenden Antragsunterlagen der Nachweis zur Einhaltung der artenschutzrechtlichen Bestimmungen zu führen (siehe auch Teil B, Kapitel 2.1.2). 4.3 Lärmschutz Die wohngenutzten Grundstücke im westlichen Plangebiet sind zurzeit nicht überplant. Die Grundstücke werden im Flächennutzungsplan (FNP) als gewerbliche Baufläche dargestellt. Das Wohnen innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes ist dem Gewerbe hier vom Planungsziel der vorbereitenden Bauleitplanung untergeordnet". Das vorhandene Wohnen genießt aber Schutzansprüche gegenüber dem Gewerbe. Diese Ansprüche sind ausschließlich auf einem mischgebietstypischen Niveau anzusetzen. Der Schutzanspruch ergibt sich auch aus der Beurteilung von Bauvorhaben nach 34 BauGB, die unzweifelhaft zu der Einschätzung einer sog. Gemengelage (der Mischung von Wohnen und Gewerbe) kommen würde. Gesunde Wohnverhältnisse sind gewährleistet, weil sowohl der vorhandene Speditionsbetrieb an der Enneper Str. 131, als auch die geplante Errichtung eines Fachmarktzentrums auf der nördlichen Seite der Enneper Straße die sensibleren Nutzungen in diesem Bereich berücksichtigen. Die zulässige Verkaufsfläche für den großflächigen Einzelhandel orientiert sich an der Größe des vorhandenen Gebäudes, so dass weitere Untersuchungen zu Verkehrsaufkommen und Lärmproblematiken nicht erforderlich sind, weil nicht mit einer Zunahme zu rechnen ist. Seite 11

12 Stadtgrenze bis zum Haus Enneper Straße Nr. 79, Soridergebiet Enneper Str Altlasten Im Plangebiet befinden sich vier Gewerbestandorte, die aufgrund ihrer Vornutzung als Flächen mit potentiellem Bodenbelastungsverdacht einzustufen sind. Deshalb wurden im März 2016 durch das Ingenieurbüro Borchert orientierende Untersuchungen auf folgenden Flächen durchgeführt: Altlastenverdachtsfläche Nr Brandt-Gelände Str. 113 südlicher Teil, Enneper Altlastenverdachtsfläche Nr Bölling & Co. GmbH, aktuelle Nutzung durch einen Speditionsbetrieb, Enneper Str. 131, zu untersuchen sind die westlich angrenzenden Flächen. Altlastenverdachtsfläche Nr ehemalige Tankstelle, Enneper Str. 97 Altlastenverdachtsfläche Nr ehem. Tankstelle Enneper Str. 106/1 08 Altlastenverdachtsfläche ehem. Tankstelle, Enneper Str. 83 Die Ergebnisse der Untersuchungen lassen sich wie folgt zusammenfassen: Zu 1.) Bei dem Grundstück Enneper Str. 113 handelt es sich um das Werk 1 der Fa. Brandt Zwieback. Das Werksgelände liegt seit vielen Jahren brach. Auf dem Grundstück haben sich Lagerbehälter für Zucker und Mehl befunden. Die Produktionsbereiche befanden sich im Erdgeschoss, sowie in den Obergeschossen. Der gesamte Bereich der ehemaligen Brandt-Fläche ist als Altstandort registriert. Laut der historischen Recherche des Gutachters wurden in dieser Betriebseinheit keine umweltgefährdenden Stoffe gelagert oder mit ihnen produziert. Daher wurde Seite 12

13 ausschließlich der Bereich der Gleistrasse orientierend untersucht, auf der im Jahr 2014 ein historischer Personenzug gebrannt hat. Durch das seinerzeit genutzte Löschwasser können Schadstoffe in das Gleisbett bzw. in den Boden eingedrungen sein. Auf Grundlage der vorliegenden Analysen ergaben die durchgeführten Untersuchungen keine Hinweise auf schädliche Bodenveränderungen bezüglich des Wirkungspfades Boden-Mensch. Die festgestellten Schadstoffgehalte ergeben keine Gefährdung für das Grundwasser. Aus Sicht des Gutachters liegt kein weiterer Hand lungsbedarf vor. Zu 2.) Die Fläche wurde im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 5/07 - Gartencenter Ennepe Straße 131- bearbeitet. Eine Gefährdungsabschätzung liegt vor. Eine Teilsanierung und Sicherungsmaßnahmen werden erforderlich. Ein Sanierungskonzept muss gezielt für eine zukünftig geplante Nutzung erarbeitet werden. Die Fläche muss im Bebauungsplan gekennzeichnet werden. Nach neueren Erkenntnissen wurden offensichtlich Schlacken im Bereich der beiden Flächen westlich der Altlast gefunden, aber nicht angezeigt ( Enneper Str. 141 a) Hier wurden orientierende Untersuchungen durchgeführt. Die historische Recherche ergab eine Anschüttung des Geländes in den 60-er Jahren. Bis Ende der 90-er Jahre wurde ein Sägewerk betrieben, seitdem Lagerung von Baumaterialien. Aufgrund der vorgefundenen hohen PAK-Gehalte(polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe) und einer fehlenden Versiegelung des betroffenen Standortes kann eine Gefährdung über den Wirkungspfad Boden-Mensch derzeit nicht ausgeschlossen werden. Es sind weitere Boden-untersuchungen erforderlich. Da der Schadensbereich nicht versiegelt ist, könnten ggf. Schadstoffe über den Sickerwasserpfad gelöst werden. Die Wahrscheinlichkeit, dass von der Kontamination eine akute Grundwassergefährdung ausgeht, ist eher gering. Für eine endgültige Bewertung ist der Schaden zunächst einzugrenzen. Zu3.) Nach Recherchen beim Umweltamt und Aussagen der Grundstückseigentümer war das Grundstück bis in die siebziger Jahre mit einem Wohnhaus bebaut. Zwischenzeitlich existierte für einige Jahre eine Tankstelle, die aber wieder zurückgebaut wurde. Aktuell wird das Grundstück als asphaltierte Steliplatzanlage durch den angrenzenden Einzelhandel genutzt. Darüber hinaus befindet sich an der südlichen Grundstücksgrenze eine Garagenanlage. Die durch das Gutachterbüro vorgenommenen orientierenden Untersuchungen haben keine Hinweise auf nutzungsbedingte Bodenverunreinigungen ergeben. Bei der aktuellen Nutzung ist keine Gefährdung über den Wirkungspfad Boden- Mensch abzuleiten. Im Falle einer Entsiegelung ist eine Neubewertung vorzunehmen. Seite 13

14 Die vorliegenden Untersuchungen zeigen keine direkten Hinweise auf eine mögliche Grundwassergefährdung. Auf dem Grundstück Enneper Str. 106/108 sind zwei Grundstücksbereich zu unterscheiden. Auf dem südlichen Teil hat sich früher eine Tankstelle befunden, der nördliche Teil wird von einer Kfz-Werkstatt genutzt. Aufgrund der gewerblichen Nutzung und einer vollständigen Versiegelung des Grundstückes ist keine Gefährdung über den Wirkungspfad Boden-Mensch abzuleiten. Auf Grundlage der vorliegenden Untersuchungsergebnisse liegt ein Gefahrenverdacht für das Grundwasser vor. Weitere Ermittlungen wird die Untere Bodenschutzbehörde durchführen. Es liegen Untersuchungen zu dem Grundstück Enneper Str. 89 vor. Derzeit besteht kein Handlungsbedarf, aber die Fläche muss im Bebauungsplan gekennzeichnet werden. Im Bebauungsplan werden die betreffenden Grundstücke nach 9 Abs. 5 BauGB gekennzeichnet (siehe auch Teil B, Kapitel ). 4.5 Kam pfmittel Das Plangebiet liegt nicht in einem Bombenabwurfgebiet, weshalb auf eine Kampfmitteluntersuchung verzichtet werden kann. Da eine Kampfmittelbelastung aber nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, sollte bei Durchführung der Baumaßnahmen darauf geachtet werden, ob der Erdaushub eine außergewöhnliche Verfärbung aufweist oder verdächtige Gegenstände beobachtet werden, In diesem Fall sind die Arbeiten sofort einzustellen und das Amt für öffentliche Sicherheit, Verkehr und Personenstandswesen der Stadt Hagen oder die Polizei zu benachrichtigen. 4.6 Lufthygiene Die von dem Institut ANECO durchgeführten Untersuchungen zur Luftgüte haben ergeben, dass durch den Bebauungsplan Nr. 9/13 im Plangebiet keine Verschlechterung der Luftqualität im Bereich der Enneper Straße zu erwarten ist, so dass keine weiteren verkehrlichen oder baulichen Maßnahmen erforderlich sind. Dies ergibt sich aus der im Rahmen der Erstellung dieser Immissionsprognose äußerst konservativen Vorgehensweise, die deswegen der sichere Beleg für die Einhaltung der lmmissionsgrenzwerte der 39. BlmschV ist. Somit ist sicher davon auszugehen, dass die Grenzwerte für Stickstoffdioxid und Schwebstaub (PM-1 0) im Rahmen dieser Untersuchungen eingehalten sein werden (siehe auch Teil B, Kapitel 2.1.5). Seite 14

15 47 Zusammenfassung Umweftbericht Der Umweltbericht ist als Teil B Bestandteil der Begründung zum Bebauungsplan. Zusammenfassung der Ergebnisse und Auswirkungen: Der Bebauungsplan dient der Steuerung von Einzelhandelsnutzungen zum Schutz der zentralen Versorgungsbereiche und der Sicherung von Gewerbeflächen. Es sind keine baulichen Maßnahmen vorgesehen. Dadurch ergeben sich vorhabenbedingt keine erheblich negativen Umweltauswirkungen für die Schutzgüter. Bezüglich des Artenschutzes ist darauf hinzuweisen, dass - falls neue Bebauung errichtet werden sollte - die Artenschutzbelange im Zuge der Abriss- und Baugenehmigung zu prüfen sind. 5. DENKMALSCHUTZ In dem Plangebiet ist das fünfgeschossige Fabrikgebäude der ehemaligen Zwiebackfabrik Brandt auf dem Grundstück Enneper Str. 113 mit den sich anschließenden Brücken unter Denkmalschutz gestellt, sowie das Fachwerkhaus auf dem Grundstück Enneper Str. 89. Im Bebauungsplanentwurf sind die Denkmäler gemäß Planzeichenverordnung Nr. 4 gekennzeichnet und werden gem. 9 Abs. 6 BauGB nachrichtlich übernommen. FESTSETZUNGEN Ziffer Inhalt Rechtsgrundlage Städtebauliche Begründung SO-Gebiet Sonstiges Sondergebiet Innerhalb des sonstigen Sondergebietes mit der Zweckbestimmung Wohn- und Geschäftszentrum" ist der Handel mit nicht zentren- und nicht nahversorgungs-relevanten Sortimenten gemäß der Sortimentsliste der Stadt Hagen (Stand Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes vom 17.03,2016, siehe Hinweis) auf einer Verkaufsfläche von max qm zulässig. Darüber hinaus sind Büro- und Verwaltungsnutzungen Dienstleistungen Räume zu Wohnzwecken Stellplätze und Garagen allgemein zulässig. Ausnahmsweise können Schank- 11 Abs. 3 BauNVO Nach 11 Abs. 3 BauNVO sind großflächige Handelsbetriebe außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten zulässig. Sondergebieten Die zulässige Verkaufsfläche für den großflächigen Einzelhandel orientiert sich an der Größe des vorhandenen Gebäudes, so dass weitere Untersuchungen zu Verkehrsaufkommen und Lärmproblematiken nicht erforderlich sind, weil nicht mit einer Zunahme zu rechnen ist. Seite 15

16 und Speisewirtschaften zugelassen werden, wenn sie keine schädlichen Auswirkungen auf die Wohnnutzungen haben. 2 GE-Gebiet Gewerbegebiet Die Nutzung Einzelhandel ist nicht zulässig. 8 Abs. 1 BauNVO i.v.m. 1 Abs.5 und 9 BauNVO Die zentralen Versorgungsbereiche im Stadtgebiet haben zunehmend mit Leerständen zu kämpfen. Ein kompaktes, möglichst durchgängiges Einzelhandelsangebot in diesen Hauptgeschäftsbereichen ist jedoch Voraussetzung für ein attraktives und leistungsstarkes Versorgungszentrum. Somit hat die Steuerung der Einzelhandelsbetriebe an diesen Standorten oberste Priorität. Ein Grund für die Destabilisierung der zentralen Versorgungsbereiche liegt in der zunehmenden Ausbreitung von Einzelhandel außerhalb der integrierten Lagen und verstärkt in Gewerbegebieten. Ausnahmsweise sind Autohäuser, Auto- und Motorradhändler zulässig, sowie Verkaufsstätten von produzier-enden, reparierenden oder weiterverarbeitenden Betrieben oder Handwerks-betrieben, wenn die Verkaufsfläche - dem Hauptbetrieb räumlich zugeordnet ist, - im betrieblichen Zusammenhang errichtet ist, - dem Hauptbetrieb flächenmäßig und umsatzmäßig deutlich untergeordnet ist Bei Betrieben des Kfz-Handels kann in der Regel angenommen werden, dass sie keine Anhaitspunkte für schädliche Auswirkungen vorliegen. Damit wird der besonderen Struktur mancher produzierender Handwerks- oder Gewerbebetriebe Rechnung getragen, die von der Direkt-vermarktung eigener Produkte an der Betriebsstätte profitieren. Negative Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich Haspe oder andere zentrale Versorgungsbereiche sind durch dieses Handwerkerprivilegu nicht zu erwarten. Ausgeschlossen sind Vergnügungsstätten und aus der allgemein zulässigen Nutzung Gewerbebetriebe aller Art' Bordelle. Ausnahmsweise zulässig sind Diskotheken Nachtclubs wenn durch ihren Betrieb keine schädlichen Auswirkungen auf vorhandene Wohnnutzungen zu erwarten sind,sowie Anlagen für kulturelle Zwecke 8 BauNVO i.v.m. 1 Abs. 5 und 6 BauNVO Umsetzung des Vergnügungsstättenkonzeptes. Seite 16

17 3 MI-Gebiet Mischgebiet Aus der allgemein zulässigen Nutzung Einzelhandelsbetriebe" ( 6 Abs. 2 BauNVO) sind gern. 1 Abs. 5 und 9 BauNVO zentrenund nah-versorgungsrelevanter Einzelhandel gemäß der Hagener Sortimentsliste ausgeschlossen, Nur ausnahmsweise zulässig sind Verkaufsstätten von produzierenden, reparierenden oder weiterverarbeitenden Betrieben oder Handwerks-betrieben gemäß 31 Abs.1 BauGB wenn die Verkaufsfläche - dem Hauptbetrieb räumlich zugeordnet ist, - im betrieblichen Zusammenhang errichtet ist, - dem Hauptbetrieb flächenmäßig und umsatzmäßig deutlich untergeordnet ist 6 BauNVO i.v.rn. 1 Abs. 9 und Abs. 5 BauNVO Laut dem Einzelhandelskonzept aus 2009 sollte zentrenrelevanter und ggfs. auch nahversorgungsrelevanter Einzelhandel außerhalb zentraler Versorgungsbereiche, vor allem an den Hauptausfallstraßen, konsequent durch entsprechende Bebauungsplan-festsetzungen gern. 1 (5) bzw. 1 (9) BauNVO ausgeschlossen oder zumindest weitgehend eingeschränkt werden. Die dafür notwendigen Planänderungen sollten zumindest in den für Fachmärkten, Supermärkten oder Discountmärkten interessanten Siedlungsrandbereichen bzw. an stark frequentierten Verkehrsstraßen vorsorglich durchgeführt werden, um unnötige Schwierigkeiten und Entschädigungspflichten zu vermeiden. Ausnahmsweise zulässig ist Einzelhandel mit Produkten aus eigener Herstellung und in geringem Umfang mit zusammenhängenden Randsortimenten als untergeordneter Bestandteil eines Handwerks- oder anderen produzierenden Gewerbebetriebes. Damit wird der besonderen Struktur mancher produzierender Handwerks- oder Gewerbebetriebe Rechnung getragen, die von der Direktvermarktung eigener Produkte an der Betriebsstätte profitieren. Negative Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich Haspe oder andere zentrale Versorgungsbereiche sind durch dieses Handwerkerprivileg" nicht zu erwarten. Nicht zulässig sind: 6 BauNVO i.v.m. 1 Aufgrund des dafür benötigten - Gartenbaubetriebe Abs. 5 BauNVO Flächenbedarfs und der damit - Tankstellen verbundenen Immissionen und betrieblichen Abläufe werden diese Nutzungsarten ausgeschlossen. 4 Die im Sinne des 6 Abs. 2 6 BauNVO i.v.m. 1 Für das Stadtteilzentrum BauNVO allgemein zulässigen Abs. 5 und Abs. 9 Westerbauer werden im Spielhallen und Wettbüros ( als BauNVO Einzelhandels- und Zentrenkonzept flankierende städtebauliche Unterarten der Vergnügungsstätten) sind nicht zulässig. Maßnahmen im privaten und öffentlichen Raum vorgeschlagen, Die im Sinne des 6 Abs. 3 um eine not-wendige BauNVO ausnahmsweise zulässigen Spielhallen und Weil- Versorgungsstrukturen zu Modernisierung der büros (als Unterarten der erreichen. Das Entwicklungsziel ist Vergnügungsstätten) sind nicht durch den Ausschluss von Bestandteil des Bebauungs- Vergnügungs-stätten besser zu Seite 17

18 planes). realisieren. Nur ausnahmsweise zulässig sind: Wettannahmestellen, wenn sie in Verbindung mit Einzelhandelsgeschäften betrieben werden und wenn durch ihren Betrieb schädliche Auswirkungen auf vorhandene Wohnnutzungen und religiöse Einrichtungen nicht zu erwarten sind. Ausnahmsweise können 5 Einzelhandelsbetriebe zugelassen werden, sofern die Verkaufsfläche 50 qm richt überschreitet. 6 Bedingte Festsetzung Im Bereich der gekennzeichneten Flächen liegen, bedingt durch die Anfüllungsmaterialien und die gewerbliche Nutzung z.t. Bodenbelastungen vor. Deshalb dürfen zugelassene bauliche Nutzungen und Anlagen in diesen Bereichen erst erstellt werden, wenn zuvor die nachfolgend aufgeführten Maßnahmen durchgeführt wurden: 6 BauNVO i.v.m. 31 Abs. 1 BauGB 9 Abs. 5 Nr.3 BauGB Durch die verstärkt beantragten Wettannahmestellen, angrenzend an eine Gastronomie, wird die Unzu!ässigkeit von Vergnügungsstätten in Form von Wettbüros umgangen. Die Auswirkungen auf die Umgebung sind vergleichbar. In Verbindung mit einem Einzelhandelsbetrieb ist eine solche Nutzung der von Lotto- Totoannahmestellen gleichzusetzen. Bestandsschutz für die vorhandenen, kleinteiligen Verkaufsflächen im Bereich Enneper Str Abs. 2 Nr. 2 BauGB Unter Vorsorgegesichtspunkten wurde eine aufschiebend bedingte Festsetzung aufgenomrnen, die den Beginn von Baumaßnahmen mit dem Nachweis von Maßnahmen zum Umgang mit dem belasteten Boden bei den Erdarbeiten verknüpft. Bei Abbruch von Gebäuden bzw. einer Neubebauung sind im Bereich der Kennzeichnung in Absprache mit der Unteren Bodenschutzbehörde in jedem Fall weitere Untersuchungen erforderlich. Darauf aufbauend wird abhängig von der Nutzung die Erstellung eines Sanierungsplans notwendig. 7. GUTACHTEN Folgende Gutachten wurden aufgrund der im Rahmen der frühzeitigen TöB- Beteiligung eingegangenen Stellungnahmen beauftragt: Altlasten Feinstaub/Lufthygiene Umweltbericht Seite 18

19 FLÄCHENBILANZJERUNG Bezeichnung Wert(m2) Anteil(%) Gemischte Bauflächen ,00 21% Gewerbliche Bauflächen ,00 55% Sonderbauflächen 4.220,00 7,5% Gemeinbedarfsflächen 707,00 1,5% Verkehrsflächen 7.274,00 13% Bahnfläche 1.119,00 2% Gesamt ,00 100% KOSTEN Für die Stadt Hagen fallen durch die Realisierung des Bebauungsplanes keine Kosten an. Der Oberbürgermeister In Vertretung Christoph Gerbersmann (Erster Beigeordneter) Seite 19

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