Rechtfertigungsgründe

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1 Rechtswidrigkeit Tatbestandsverwirklichung indiziert grundsätzlich die Rechtswidrigkeit Ausnahmsweise kann ein Rechtfertigungsgrund eingreifen Rechtfertigungsgründe = Erlaubnissätze umschreiben erlaubtes, also rechtmäßiges Verhalten; dieses Verhalten ist dann von anderen Menschen als erlaubt zu dulden. Es gibt daher bspw keine Notwehr gegen Notwehr.

2 Rechtfertigungsgründe Rechtfertigungselemente setzen objektive und subjektive Elemente voraus Objektive Elemente des Rechtfertigungsgrundes Subjektiv: innere Einstellung, ähnlich subj Tb. Bspw Verteidigungswille bzw Kenntnis der Notwehrlage Rechtfertigungsgründe finden sich im StGB, aber auch in anderen Gesetzen oder es handelt sich um ungeschriebene Regelungen. Das Verbot der Analogie gilt nicht, weil es den Täter entlastet.

3 Überblick über wichtige Rechtfertigungsgründe Notwehr ( 32 StGB) Notstand ( 34 StGB) Einwilligung, mutmaßliche Einwilligung, hypothetische Einwilligung (Grenzen: 228 StGB) Rechtfertigende Pflichtenkollision Festnahmerecht ( 127 StPO) oder weitere Eingriffsbefugnisse aus der StPO 81a ff. 227, 904, 859 BGB

4 32: Notwehr Selbstschutzmaßnahme erlaubt trotz Gewaltmonopol des Staates, wenn staatliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist. Es gibt grundsätzlich keine Güterabwägung im Sinne einer Verhältnismäßigkeitsprüfung. Das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen! Notwehr zugunsten eines abwehrbereiten Dritten = Nothilfe Abgrenzung vom Notstand: Notwehr setzt einen menschlichen Angriff voraus.

5 Notwehr 32 Obj Notwehrlage = Gegenwärtiger rechtswidriger Angriff auf notwehrfähiges Rechtsgut Notwehrhandlung Geeignet Erforderlich Gebotenheit = Sozialethische Einschränkungen des Notwehrrechts Subj: Kenntnis der Notwehrlage Verteidigungswille

6 Notwehr 32 Angriff: Menschliches Verhalten, das ein rechtlich geschütztes Gut oder Interesse zu beeinträchtigen droht. Gegenwärtigkeit: unmittelbar bevorstehend, gerade vorgetragen oder noch nicht abgeschlossen, d.h. fortdauernd Rechtswidrig: Rechtsnormen (auch außerhalb des Strafrechts) zuwiderlaufend.

7 32: Notwehr Geeignet: Verteidigungshandlung kann den Angriff abwehren oder abmildern Erforderlich: Das Recht braucht dem Recht nicht zu weichen Schutzwehr (Ausweichen; Abwehr) und Trutzwehr (Gegenangriff) sind gleichermaßen zulässig. Aber von mehreren gleich geeigneten Mitteln muss das für den Angreifer schonenste Mittel gewählt werden.

8 32: Notwehr - Gebotenheit Keine Verhältnismäßigkeitsprüfung im Sinne einer Güterabwägung, aber sozialethische Gründe können Recht auf Schutzwehr einschränken, d.h. keine Trutzwehr: Krasses Missverhältnis zwischen angegriffenem und verteidigtem Rechtsgut Angriffe von schuldlos Handelnden oder Irrenden Enge, persönliche Verbundenheit Notwehrprovokation Absicht: Kein Notwehrrecht Fahrlässig: Schutzwehr

9 Rechtfertigungsgründe für Polizeibeamte im Dienst Umstritten ist, ob Rechtfertigungsgründe, bspw die Notwehr eingreifen kann, wenn ein Amtsträger nach den sonstigen öffentlichrechtlichen Normen engere Voraussetzungen zu beachten hätte. Bspw: Schusswaffengebrauch durch Polizeibeamte Nach verbreiteter Ansicht kann sich der Beamte auf die Rechtfertigungsgründe berufen, soweit die strafrechtliche Beurteilung betroffen ist.

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11 Notstand 34 StGB (Allgemeine Regelung) Zivilrecht (BGB) Regelungen für Eingriffe in Sachen oder Gefahren von Sachen: 228 BGB = Defensiver Notstand 904 BGB = Aggressiver Notstand

12 228 BGB Wortlaut Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich, wenn die Beschädigung oder die Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und der Schaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr steht. Hat der Handelnde die Gefahr verschuldet, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet.

13 228 BGB Obj Notstandslage: Gefahr von einer Sache ausgehend Notstandshandlung: Eingriff in die Sache (Sphäre des Eigentümers) Verhältnismäßigkeit: Geeignet Erforderlich Güterabwägung: Schaden durch Eingriff in die Sache nicht außer Verhältnis zum geschützten Rechtsgut Subj: Kenntnis der Notstandslage / Verteidigungswille

14 904 BGB Wortlaut Der Eigentümer einer Sache ist nicht berechtigt, die Einwirkung eines anderen auf die Sache zu verbieten, wenn die Einwirkung zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig und der drohende Schaden gegenüber dem aus der Einwirkung dem Eigentümer entstehenden Schaden unverhältnismäßig groß ist. Der Eigentümer kann Ersatz des ihm entstehenden Schadens verlangen.

15 904 BGB Obj Notstandslage: Gegenwärtige Gefahr für ein notstandsfähiges Rechtsgut Notstandshandlung: Eingriff in Eigentum an Sachen, von denen die Gefahr nicht ausgeht Verhältnismäßig Geeignet Erforderlich Güterabwägung: Abgewendete Gefahr unverhältnismäßig größer als durch Eingriff angerichteter Sachschaden Subj: Kenntnis der Notstandslage / Verteidigungswille

16 34 Notstand Obj Notstanstandslage Gefahr für notstandsfähiges Rechtsgut Gegenwärtigkeit Notstandshandlung: Geeignet Nicht anders abwendbar Angemessenheit: Güterabwägung: Wesentliches Überwiegen des geschützten Rechtsguts gegenüber dem beeinträchtigten Rechtsgut Subj: Kenntnis Notstandslage / Verteidigungswille

17 Definitionen Gefahr: Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Eigentum oder sonstige Rechtsgüter werden nach den objektiv-nachträglich zu bewertenden Umständen wahrscheinlich geschädigt, wenn der Geschehensablauf ungehindert weiterliefe. Gegenwärtig: Bei natürlicher Weiterentwicklung ist der Schadenseintritt höchstwahrscheinlich. Auch bei einer Dauergefahr, die jederzeit in Schaden umschlagen kann.

18 Definitionen Nicht anders abwendbar: Es darf kein weniger schädigendes Verteidigungsmittel geben, wobei hier in erster Linie staatliche Hilfe oder auch Flucht zu berücksichtigen sind, anders als bei der Notwehr!

19 Notstand: Güterabwägung Abwägung der betroffenen Rechtsgüter, qualitativ und quantitativ. Rang- und Wertverhältnis der Rechtsgüter Umfang und Wahrscheinlichkeit des erwartbaren Schadens Aber: Keine Abwägung Leben gegen Leben; kein Eingriff in die Menschenwürde. Grad der drohenden Gefahr Intensität und Nähe der Gefahr, insb Rechtsgedanke des defensiven bzw. aggressiven Notstands; besondere Gefahrtragungspflicht (bspw Feuerwehr) oder besondere Schutzpflicht (Ehepartner).

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21 Einwilligung Abzugrenzen vom tatbestandsausschließenden Einverständnis Einwilligung = ausdrückliche oder konkludente Zustimmung des oder der zur Verfügung über das Rechtsgut Befugten Grenzen: 216 Keine Einwilligung in Tötung 228: Sittenwidrigkeit bei Körperverletzungen = Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden, bspw keine Einwilligung in lebensgefährdende Behandlung

22 Einwilligung Keine Einwilligung in Rechtgüter der Allgemeinheit, bspw Verkehrssicherheit durch Einzelne Einwilligung in Abhängigkeit von der Verstandesreife, ggf. erklärt durch gesetzliche Vertreter Einwilligung in ärztliche Heileingriffe, die als tatbestandsmäßige Körperverletzung gelten, nur nach (mündlicher) Aufklärung durch den Arzt.

23 Mutmaßliche Einwilligung Wegen Gefahr im Verzuge kann eine Einwilligung des Betroffenen nicht mehr rechtzeitig eingeholt werden und die Handlung liegt im Interesse des Betroffenen; es sei denn er hat ausdrücklich eine andere Erklärung abgegeben. Wenn die Einwilligungserklärung abgegeben worden wäre, lägen die sonstigen Voraussetzungen der Einwilligung vor.

24 Hypothetische Einwilligung Es liegt weder eine wirksame Einwilligung mangels zutreffender Aufklärung noch eine mutmaßliche Einwilligung vor. Der Betroffene hätte eingewilligt, wenn er zuvor zutreffend aufgeklärt worden wäre. In dubio pro reo gilt.

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