Prüfungsordnung. - Bootsführer-Ausbildung -
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- Kora Esser
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2 1. Auflage Auflage Auflage Auflage überarbeitete Auflage 1995 Stand: Herausgeber: Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft e. V. - Präsidium Im Niedernfeld 2, Bad Nenndorf Die in dieser Broschüre veröffentlichten Texte sind urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte sind vorbehalten. Kein Teil dieser Ausgabe darf ohne schriftliche Genehmigung des Präsidiums der DLRG, Bad Nenndorf, in irgendeiner Form - durch Fotokopie, Mikrofilm oder andere Verfahren - reproduziert oder in eine von Maschinen, insbesondere von Datenverarbeitungsanlagen verwendbare Sprachen übertragen werden. Auch die Rechte der Wiedergabe durch Vortrag, Funk-/Fernsehsendung, im Magnettonverfahren oder auf ähnlichem Weg bleiben vorbehalten. Jede im Bereich eines gewerblichen Unternehmens hergestellte oder benutzte Kopie dient gewerblichen Zwecken und verpflichtet zu Schadensersatz, der gerichtlich festzustellen ist. Nachdruck - auch auszugsweise - nur mit Genehmigung des Präsidiums der DLRG, Bad Nenndorf, gestattet. Bezugsquelle: DLRG - Materialstelle Im Niedernfeld Bad Nenndorf Bestell-Nr
3 Bezugsmöglichkeiten...2 I Präambel...2 II Gemeinsame Bestimmungen Anwendung der Prüfungsordnung Allgemeine Voraussetzungen für die Lehrgangsteilnahme Allgemeine Regeln für Prüfungsleistungen Beurkundungen...3 III.5 Bestimmungen für die Bootsführer-Ausbildung DLRG-Bootsführerscheine DLRG-Bootsführerschein A DLRG-Bootsführerschein B Qualifikation als Ausbilder/Prüfer Ausbilder/Prüfer für den DLRG-Bootsführerschein A Ausbilder/Prüfer für den DLRG-Bootsführerschein B Qualifikation als Multiplikator Multiplikator für den DLRG-Bootsführerschein A Multiplikator für den DLRG-Bootsführerschein B...23 IV Übergangsbestimmungen DLRG-Bootsführerausbildung DLRG-Bootsführerschein A DLRG-Bootsführerschein B Ausbilder/Prüfer für den DLRG-Bootsführerschein A Ausbilder/Prüfer für den DLRG-Bootsführerschein B...26 Anlg. 1 Anlg. 2 Anlg. 3 Gesamtübersicht der Ausbildungswege im Einsatzbereich...28 Der Weg zum Bootsführer-Ausbilder (Bereich Binnen)...30 Der Weg zum Bootsführer-Ausbilder (Bereich See)...31 Stand: Seite 1 von 31
4 Bezugsmöglichkeiten Die Prüfungsordnung kann sowohl als Gesamtausgabe als auch in ihren Einzelabschnitten bezogen werden. Folgende Artikel sind lieferbar: Artikel Bestellnummer Gesamtausgabe Ringordner für Gesamtausgabe mit Registerblättern Abschnitt III.1 Schwimmen / Rettungsschwimmen Abschnitt III.2 (frei für internationale Regelungen) Abschnitt III.3 Erste-Hilfe-Ausbildung Abschnitt III.4 DLRG Wasserrettungsdienst Abschnitt III.5 Bootsführer-Ausbildung Abschnitt III.6 Tauchausbildung Abschnitt III.7 Sprechfunk-Ausbildung Abschnitt III.8 Katastrophenschutz-Ausbildung Abschnitt III.9 Rettungssport und Breitensport I Präambel Im Rahmen ihrer Ausbildungs- und Lehrtätigkeit nimmt die DLRG Prüfungen ab. Art Inhalt und Durchführung der Prüfungen werden durch die Prüfungsordnung der DLRG und ihre Ausführungsbestimmungen geregelt ( 14 der Satzung der DLRG vom 22. Oktober 1966, zuletzt geändert durch die Bundestagung am 14. Oktober 1995). Die nunmehr gänzlich neu konzipierte Prüfungsordnung soll diesem Auftrag gerecht werden. Sie ist nicht nur als Regelwerk für die Prüfungen im engeren Sinne zu verstehen, sondern umfaßt auch das gesamte Vorfeld der Eingangsvoraussetzungen und der Ausbildung. Ferner werden Verwaltungsfragen (z.b. die Registrierung der Prüfungen und Umschreibemodalitäten) geregelt. Stand: Seite 2 von 31
5 II Gemeinsame Bestimmungen 1 Anwendung der Prüfungsordnung Diese Bestimmungen sind sinngemäß für die gesamte Ausbildung und alle Prüfungen verbindlich. Die Prüfungsbestimmungen sind grundsätzlich für männliche und weibliche Personen gleich. Die Verantwortung für die Einhaltung der Prüfungs- und Ausführungsbestimmungen sowie der Sicherheitsmaßnahmen tragen Ausbilder und Prüfer. 2 Allgemeine Voraussetzungen für die Lehrgangsteilnahme Vor der Zulassung zu einem Lehrgang kann eine ärztliche Untersuchung gefordert werden. Sie wird, auch wenn sie nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist, jedem Lehrgangsteilnehmer empfohlen. Die Lehrgangsteilnehmer (bei Minderjährigen der gesetzliche Vertreter) bestätigen vor Beginn der Ausbildung durch ihre Unterschrift, daß sie die Bestimmungen der Prüfungsordnung nebst Ausführungsbestimmungen anerkennen. Neben den allgemeinen und überall gültigen Baderegeln ist auf die besonderen örtlichen Gegebenheiten hinzuweisen (z.b. Gezeiten, Wind und Strömung). Entsprechendes gilt für den Unterricht der Hilfen bei Bade-, Boots- und Eisunfällen. 3 Allgemeine Regeln für Prüfungsleistungen Prüfungsleistungen, für die keine bestimmte Zeit vorgeschrieben ist, müssen ohne Unterbrechung zügig erfüllt werden. Die Leistung ist erst dann erfüllt, wenn der Prüfling ohne fremde Hilfe das Wasser verlassen hat. 6 Beurkundungen Die Leistungen sind vom Prüfer einzeln in der vorgeschriebenen Prüfungskarte zu bestätigen. Prüfungskarten und Urkunden müssen neben der Anschrift und Unterschrift der ausstellenden Stelle die Namen und - soweit vorhanden - die Prüfberechtigungsnummern der Prüfenden tragen, die für die Durchführung verantwortlich gewesen sind. Stand: Seite 3 von 31
6 Nach erfolgreicher Prüfung werden bundeseinheitliche Urkunden und Abzeichen gegen Erstattung der Kosten ausgehändigt. Der Landesverband regelt verantwortlich die Ausstellung der Urkunden und den Verbleib der Prüfungsunterlagen, sofern nicht ausdrücklich eine Registrierung auf Präsidialebene erfolgt. Ersatzbescheinigungen, -urkunden und -abzeichen werden nur bei glaubwürdigem Nachweis des Erwerbs und des Verlustes gegen Erstattung der Kosten ausgegeben. Anträge sind formlos an die Stelle zu richten, welche die Urschrift ausgestellt hat. Stand: Seite 4 von 31
7 III.5 Bestimmungen für die Bootsführer-Ausbildung DLRG-Motorrettungsboote (DLRG-MRB) sind wichtige Einsatzmittel. Ihre Bedienung und Beherrschung erfordert ein umfangreiches Fachwissen, das durch die Ausbildung für den DLRG- Bootsführerschein erworben und durch eine Prüfung nachgewiesen wird. Als Nachweis der Legitimation zum Führen von DLRG-MRB wird der DLRG-Bootsführerschein ausgestellt. 5.1 DLRG-Bootsführerscheine Die Anforderungen an die Bootsführer sind je nach Einsatzgebiet (Binnenbereich, Küste) verschieden. Der Bootsführerschein der DLRG ist daher in folgende Qualifikationsstufen gegliedert: A Binnengewässer B Seeschiffahrtsstraßen und Seestraßen DLRG-Bootsführerschein A Der Führerschein A ist erforderlich für den gesamten Binnenbereich. Dieser umfaßt die Bundes- und Landesgewässer sowie die in kommunaler oder privater Trägerschaft stehenden Wasserflächen Voraussetzungen Der DLRG-Bootsführerschein A kann nur erworben werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Mitgliedschaft in der DLRG Mindestalter 18 Jahre längere aktive Mitarbeit in der DLRG (mindestens zwei Jahre Wasserrettungsdienst, davon mindestens ein Jahr Bootsdienst) abgeschlossene und gültige Fachausbildung Wasserrettungsdienst ärztliches Tauglichkeitzeugnis Nachweis der Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang Bescheinigung von mindestens 15 Fahrstunden im Bootsführer- Dienstbuch Vorlage eines amtlichen Führungszeugnisses oder einer amtlichen Fahrerlaubnis Alle Voraussetzungen müssen spätestens bis zum Tag der Prüfung erbracht und belegt sein. Stand: Seite 5 von 31
8 Ausführungsbestimmungen: Bewerber, die zum Zeitpunkt der Prüfung das Lebensalter von 18 Jahren noch nicht erreicht haben, können dann zur Prüfung zugelassen werden, wenn am Prüfungtag nicht mehr als drei Monate an diesem Alter fehlen. Der DLRG-Bootsführerschein darf jedoch erst nach Vollendung des 18. Lebensjahrs ausgehändigt werden. Für den ärztlichen Tauglichkeitsnachweis ist das Formular zu benutzen, das gem. den "Richtlinien des Deutschen Motoryachtverbandes e.v. und des Deutschen Segler-Verbandes e.v. über die Durchführung der Aufgaben nach 11 Sportbootführerscheinverordnung Binnen" vorgeschrieben ist. Die Bescheinigung darf zum Zeitpunkt der Prüfung nicht älter als 1 Jahr sein. Die 15 Fahrstunden dürfen zum Zeitpunkt der Prüfung nicht länger als zwei Jahre zurückliegen. Anerkannt werden nur Zeiten, in denen der Führerschein-Anwärter das Boot tatsächlich selbst gefahren hat. Die Bescheinigung darf nur durch DLRG-Bootsführer vorgenommen werden. Als Prüfungsunterlagen sind vorzulegen gültiger Mitgliedsausweis ein Paßbild mit Schreibmaschine oder Drucker ausgefüllte Karteikarte (2fach) Urkunde des Rettungsschwimmabzeichens Silber Nachweis der Teilnahme an der Fachausbildung WRD Dienstbuch amtliches Führungszeugnis oder Kopie einer amtlichen Fahrerlaubnis ärztliches Tauglichkeitszeugnis Leistungen der Prüfung Die Prüfung besteht aus insgesamt fünf Teilen (zwei theoretische und drei praktische Teile). Ausführungsbestimmungen: Die fünf Prüfungsteile sind amtlicher Teil schriftlich, ggf. zusätzlich mündlich DLRG-spezifischer Teil schriftlich, ggf. zusätzlich mündlich Stand: Seite 6 von 31
9 Fahrpraxis Seemannschaft Motorenkunde Sind ein oder zwei dieser Prüfungsteile nicht bestanden, können diese nach Ermessen der zuständigen Prüfungskommission innerhalb einer Frist von einer bis sechs Wochen wiederholt werden. Hierbei müssen wenigstens zwei Mitglieder der Prüfungskommission zugegen sein. Wird die Prüfung dann erneut nicht bestanden, muß sie insgesamt neu abgelegt werden. Eine Zensierung der Prüfung oder von Prüfungsteilen findet nicht statt. Es gibt nur die Ergebnisse "bestanden" und "nicht bestanden" Praktische Prüfung In der Prüfung ist das Beherrschen der folgenden sechs Grundmanöver nachzuweisen: An- und Ablegen Einfahrt in und Ausfahrt aus einem begrenzten Raum Schleppen (in Kiellinie und längsseits) Manöver "Mann über Bord" Ankern Hilfeleistung (Segelboot oder Segelsurfeinrichtung) Ferner müssen folgende Arbeitsbereiche beherrscht werden: Knoten Belegen von Pollern und Klampen, Aufschießen einer Leine Motorenkunde Ausführungsbestimmungen: Wenn der Bootsführerschein B bereits vorhanden ist, entfällt die praktische Prüfung Theoretische Prüfung In der Prüfung sind ausreichende Kenntnisse nachzuweisen über Verkehrsrechtliche Bestimmungen Regeln für den Betrieb von DLRG-Motorrettungsbooten Bootskunde Motorenkunde Stand: Seite 7 von 31
10 Seemannschaft Sicherheit auf Booten Ausrüstung DLRG-Boote im Einsatz Umweltschutz Wetterkunde Ausführungsbestimmungen: Die Prüfung ist mit den bundeseinheitlichen Prüfungsbogen durchzuführen. Bei einer im Auswerteraster der Fragebogen (amtlicher und DLRGspezifischer Teil) festgelegten Punktezahl erfolgt eine mündliche Nachprüfung, deren Ausgang über das Bestehen oder Nichtbestehen dieser Teile entscheidet. Die theoretische Prüfung (nur amtlicher Teil) entfällt, wenn der Führerscheinbewerber einen amtlichen Sportbootführerschein Binnen oder ein entsprechendes Zertifikat einer fachlich anerkannten Institution vorweisen kann. Die übrigen Prüfungsteile sind vor einer DLRG- Prüfungskommission abzulegen. Den Landesverbänden ist es unbenommen, erforderliche landes- oder revierspezifische Zusatzkenntnisse zu prüfen und hierfür eigene Prüfungsbogen zu verwenden Berechtigung zur Ausbildung und Prüfung Alle Mitarbeiter der DLRG, die verantwortlich in der Ausbildung und Prüfung für den DLRG-Bootsführerschein A eingesetzt werden, müssen die hierfür gültige Ausbilderqualifikation besitzen. Der Ausbildungsgang ist in Nr beschrieben Prüfungskommission Die Prüfung wird vor einer Prüfungskommission des zuständigen Landesverbands oder der Technischen Leitung des Präsidiums - abgelegt. Der in den Landesverbänden gebildeten Prüfungskommission gehören an der Technische Leiter/Ressortleiter des Landesverbands oder sein Vertreter der Bootsreferent des Landesverbands Stand: Seite 8 von 31
11 weitere vom Landesverband benannte Beisitzer/Prüfer Die beim Präsidium eingerichtete Prüfungskommission wird von der Technischen Leitung des Präsidiums benannt. Mindestens zwei Mitglieder der Prüfungskommission müssen im Besitz der Ausbilderqualifikation für den DLRG-Bootsführerschein A sein. Ausführungsbestimmungen: Beisitzer/Prüfer können auch Beamte der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung, der Wasserschutzpolizei oder sonstiger Fachbehörden oder -organisationen sein Sonstige Regelungen Ausbildung Die Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Bootsführerprüfung A werden in den Landesverbänden, Bezirken oder Ortsgruppen durchgeführt. Ausführungsbestimmungen Einzelheiten über die Ausbildung und Prüfung sind dem Handbuch D Bootswesen zu entnehmen. Die Bewerber führen während der Ausbildung ein Bootsführer- Dienstbuch. Dieses ist vor der Prüfung vollständig ausgefüllt einzureichen Ausstellung und Registrierung Die DLRG-Bootsführerscheine A werden vom Präsidium der DLRG ausgestellt und registriert. Die hierfür erforderlichen Unterlagen sind dem Präsidium nach der vollständigen Prüfungsabnahme gesammelt zuzusenden. Die Prüfung ist unter der Nummer.../511/... mit bundeseinheitlichem Nummernschlüssel zu registrieren. Ausführungsbestimmungen Für die Ausstellung und Registrierung aller DLRG-Bootsführerscheine A ist die Zentrale Registrierungsstelle Bootswesen des Präsidiums zuständig. Für die erstmalige Ausstellung eines DLRG-Bootsführerscheins sind durch den LV zu übersenden Stand: Seite 9 von 31
12 die ausgefüllten Prüfbogen die mit Maschine ausgefüllte Karteikarte (zweifach) das ärztliche Tauglichkeitszeugnis ein Paßbild Für die Erweiterung des Führerscheins B auf die Qualifikationsstufe A sind durch den Landesverband zu übersenden die ausgefüllten Prüfbogen die Karteikarte der DLRG-Bootsführerschein B (Original) Aushändigung, Beginn der Fahrerlaubnis Die Führerscheine sind von ihren Besitzern sofort nach Aushändigung zu unterschreiben. Erst mit diesem Zeitpunkt beginnt die Berechtigung, ein DLRG-Motorrettungsboot im Binnenbereich zu führen Umschreibung in den amtlichen Sportbootführerschein Binnen Der DLRG-Bootsführerschein A kann ohne zusätzliche Prüfung in den amtlichen Sportbootführerschein Binnen umgeschrieben werden. Ausführungsbestimmungen: Das Verfahren der Umschreibung ist durch Rundschreiben der Technischen Leitung des Präsidiums geregelt Umschreibung des DLRG-Bootsführerscheins B in A Der DLRG-Bootsführerschein B kann nach Maßgabe der folgenden Regelungen in den Bootsführerschein A umgeschrieben werden: Bei Vorhandensein des Sportbootführerscheins Binnen kann ohne weitere Prüfung eine Umschreibung des DLRG-Bootsführerscheins B auf A erfolgen. Ebenso kann der DLRG-Bootsführerschein A ausgestellt werden, wenn vor einer DLRG-Prüfungskommission der amtliche Teil der theoretischen Prüfung mit Erfolg abgelegt wurde. Stand: Seite 10 von 31
13 5.1.2 DLRG-Bootsführerschein B Zum Befahren der Seeschiffahrtsstraßen und Seestraßen ist der DLRG-Bootsführerschein B erforderlich Voraussetzungen Der DLRG-Bootsführerschein B kann nur erworben werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Mitgliedschaft in der DLRG Mindestalter 18 Jahre längere aktive Mitarbeit in der DLRG (mindestens zwei Jahre Wasserrettungsdienst, davon mindestens ein Jahr Bootsdienst) abgeschlossene und gültige Fachausbildung Wasserrettungsdienst ärztliches Tauglichkeitzeugnis Nachweis der Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang Bescheinigung von mindestens 15 Fahrstunden im Bootsführer- Dienstbuch Vorlage eines amtlichen Führungszeugnisses oder einer amtlichen Fahrerlaubnis Alle Voraussetzungen müssen spätestens bis zum Tag der Prüfung erbracht und belegt sein. Ausführungsbestimmungen: Bewerber, die zum Zeitpunkt der Prüfung das Lebensalter von 18 Jahren noch nicht erreicht haben, können dann zur Prüfung zugelassen werden, wenn am Prüfungtag nicht mehr als drei Monate an diesem Alter fehlen. Der DLRG-Bootsführerschein darf jedoch erst nach Vollendung des 18. Lebensjahrs ausgehändigt werden. Für den ärztlichen Tauglichkeitsnachweis ist das Formular zu benutzen, das gem. den "Richtlinien des Deutschen Motoryachtverbandes e.v. und des Deutschen Segler-Verbandes e.v. über die Durchführung der Aufgaben nach 4 Sportbootführerscheinverordnung See" vorgeschrieben ist. Die Bescheinigung darf zum Zeitpunkt der Prüfung nicht älter als 1 Jahr sein. Die 15 Fahrstunden dürfen zum Zeitpunkt der Prüfung nicht länger als zwei Jahre zurückliegen. Anerkannt werden nur Zeiten, in denen der Führerschein-Anwärter das Boot tatsächlich selbst gefahren hat. Stand: Seite 11 von 31
14 Die Bescheinigung kann nur durch DLRG-Bootsführer vorgenommen werden. Als Prüfungsunterlagen sind vorzulegen gültiger Mitgliedsausweis ein Paßbild mit Schreibmaschine oder Drucker ausgefüllte Karteikarte (2fach) Urkunde des Rettungsschwimmabzeichens Silber Nachweis der Teilnahme an der Fachausbildung WRD Dienstbuch amtliches Führungszeugnis oder Kopie einer amtlichen Fahrerlaubnis ärztliches Tauglichkeitszeugnis Leistungen der Prüfung Die Prüfung besteht aus insgesamt fünf Teilen (zwei theoretische und drei praktische Teile). Ausführungsbestimmungen: Die fünf Prüfungsteile sind amtlicher Teil schriftlich, ggf. zusätzlich mündlich DLRG-spezifischer Teil schriftlich, ggf. zusätzlich mündlich Fahrpraxis/Kreuzpeilung Seemannschaft Motorenkunde Sind ein oder zwei dieser Prüfungsteile nicht bestanden, können diese nach Ermessen der zuständigen Prüfungskommission innerhalb einer Frist von einer bis sechs Wochen wiederholt werden. Hierbei müssen wenigstens zwei Mitglieder der Prüfungskommission zugegen sein. Wird die Prüfung dann erneut nicht bestanden, muß sie insgesamt neu abgelegt werden. Eine Zensierung der Prüfung oder von Prüfungsteilen findet nicht statt. Es gibt nur die Ergebnisse "bestanden" und "nicht bestanden". Stand: Seite 12 von 31
15 Praktische Prüfung In der Prüfung ist das Beherrschen der folgenden neun Fahrmanöver bzw. Fähigkeiten nachzuweisen: An- und Ablegen Einfahrt in und Ausfahrt aus einem begrenzten Raum Wenden auf engem Raum Schleppen (in Kiellinie und längsseits) Manöver "Mann über Bord" Ankern Hilfeleistung (Segelboot oder Segelsurfeinrichtung) Fahren nach Kompaß Durchführung einer Kreuzpeilung mit mindestens zwei Landmarken Ferner müssen folgende Arbeitsbereiche beherrscht werden: Knoten Belegen von Pollern und Klampen, Aufschießen einer Leine Motorenkunde Ausführungsbestimmungen: Wenn der Bootsführerschein A bereits vorhanden ist, brauchen nur die Fahrmanöver "Wenden auf engem Raum", "Fahren nach Kompaß" sowie die Fähigkeit zur Durchführung von Kreuzpeilungen geprüft zu werden. Die übrigen Fahrmanöver entsprechen den Anforderungen für den Führerschein A Theoretische Prüfung In der Prüfung sind ausreichende Kenntnisse nachzuweisen über Verkehrsrechtliche Bestimmungen Regeln für den Betrieb von DLRG-Motorrettungsbooten Bootskunde Motorenkunde Seemannschaft Sicherheit auf Booten Ausrüstung Stand: Seite 13 von 31
16 DLRG-Boote im Einsatz Umweltschutz Wetterkunde Navigation (Kartenaufgabe) Ausführungsbestimmungen: Die Prüfung ist mit den bundeseinheitlichen Prüfungsbogen durchzuführen. Bei einer im Auswerteraster der Fragebogen (amtlicher und DLRGspezifischer Teil) festgelegten Punktezahl erfolgt eine mündliche Nachprüfung, deren Ausgang über das Bestehen oder Nichtbestehen dieser Teile entscheidet. Die theoretische Prüfung (nur amtlicher Teil) entfällt, wenn der Führerscheinbewerber einen amtlichen Sportbootführerschein See oder ein entsprechendes Zertifikat einer fachlich anerkannten Institution vorweisen kann. Die übrigen Prüfungsteile sind vor einer DLRG-Prüfungskommission abzulegen. Ist der DLRG-Bootsführerschein A bereits vorhanden, ist nur der amtliche Teil der theoretischen Prüfung durchzuführen; der DLRGspezifische Prüfungsteil entfällt Berechtigung zur Ausbildung und Prüfung Alle Mitarbeiter der DLRG, die verantwortlich in der Ausbildung und Prüfung für den DLRG-Bootsführerschein B eingesetzt werden, müssen die hierfür gültige Lehrqualifikation besitzen. Der Ausbildungsgang ist in Nr beschrieben Prüfungskommission Die Prüfung wird vor einer Prüfungskommission des zuständigen Landesverbands oder der Technischen Leitung des Präsidiums abgelegt. Der in den Landesverbänden gebildeten Prüfungskommission gehören an der Technische Leiter/Ressortleiter des Landesverbands oder sein Vertreter der Bootsreferent des Landesverbands weitere vom Landesverband benannte Beisitzer/Prüfer Stand: Seite 14 von 31
17 Die beim Präsidium eingerichtete Prüfungskommission wird von der Technischen Leitung des Präsidiums benannt. Mindestens zwei Mitglieder der Prüfungskommission müssen im Besitz der gültigen Ausbilderqualifikation für den DLRG- Bootsführerschein B sein. Ausführungsbestimmungen: Beisitzer/Prüfer können auch Beamte der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung, der Wasserschutzpolizei oder sonstiger Fachbehörden oder -organisationen sein Sonstige Regelungen Ausbildung Die Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Bootsführerprüfung B werden in den Landesverbänden, Bezirken oder Ortsgruppen durchgeführt. Ausführungsbestimmungen Einzelheiten über die Ausbildung und Prüfung sind dem Handbuch D Bootswesen zu entnehmen. Die Bewerber führen während der Ausbildung ein Dienstbuch. Dieses ist vor der Prüfung vollständig ausgefüllt einzureichen Ausstellung und Registrierung Die DLRG-Bootsführerscheine B werden vom Präsidium der DLRG ausgestellt und registriert. Die hierfür erforderlichen Unterlagen sind dem Präsidium nach der vollständigen Prüfungsabnahme gesammelt zuzusenden. Die Prüfung ist unter der Nummer.../512/... mit bundeseinheitlichem Nummernschlüssel zu registrieren. Ausführungsbestimmungen: Für die Ausstellung und Registrierung aller DLRG-Bootsführerscheine B ist die Zentrale Registrierungsstelle Bootswesen des Präsidiums zuständig. Für die erstmalige Ausstellung eines DLRG-Bootsführerscheins sind durch den LV zu übersenden die ausgefüllten Prüfbogen die mit Maschine ausgefüllte Karteikarte (1fach) Stand: Seite 15 von 31
18 das ärztliche Tauglichkeitszeugnis ein Paßbild Für die Erweiterung des Führerscheins A auf die Qualifikationsstufe B sind durch den Landesverband zu übersenden die ausgefüllten Prüfbogen die Karteikarte der DLRG-Bootsführerschein A (Original) Aushändigung, Beginn der Fahrerlaubnis Neu ausgestellte B-Führerscheine sind von ihren Besitzern sofort nach Aushändigung zu unterschreiben. Erst mit der Aushändigung des neu ausgestellten oder erweiterten Führerscheins beginnt die Berechtigung, ein DLRG-Motorrettungsboot im Küsten- und Seebereich zu führen Umschreibung in den amtlichen Sportbootführerschein See Eine Umschreibemöglichkeit ist derzeit nicht gegeben. Das Präsidium der DLRG bemüht sich, beim Bundesverkehrsministerium eine entsprechende Möglichkeit zu erwirken. Stand: Seite 16 von 31
19 5.8 Qualifikation als Ausbilder/Prüfer Für die verantwortliche Ausbildung und Prüfung im DLRG-Bootswesen ist eine besondere Ausbilderqualifikation erforderlich. Diese ist getrennt in Ausbilderqualifikation für den Bootsführerschein A Ausbilderqualifikation für den Bootsführerschein B Ausbilder/Prüfer für den DLRG-Bootsführerschein A Eingangsvoraussetzungen Die Ausbilderqualifikation für den DLRG-Bootsführerschein A kann nach Vorliegen folgender Eingangsvoraussetzungen erworben werden: Mitgliedschaft in der DLRG Nachweis der Teilnahme an der Fachausbildung WRD Besitz des DLRG-Bootsführerscheins A Nachweis der Teilnahme an einer fachlichen Fortbildung über die Führung im Einsatz (siehe 4.2.2) Feststellung der Neigung und Eignung für die Ausbildung durch Assistenz bei der Bootsführerausbildung Befürwortung des zuständigen Landesverbands oder des Präsidiums Umfang der Ausbildung und Prüfung Gemeinsamer Grundblock (allgemeine Lehrbefähigung) Nach Vorliegen aller Eingangsvoraussetzungen muß ein Lehrgang zum Erwerb der allgemeinen Lehrbefähigung in der DLRG absolviert werden. Dieser Lehrgang ist fachübergreifend und für alle Ausbildungsgänge zum Erwerb spezieller Lehrqualifikationen verbindlich. Ausnahmen können durch den Landesverbandsvorstand oder das Präsidium zugelassen werden, wenn der Bewerber die nötigen methodischen, organisatorischen und innerverbandlichen Kenntnisse bereits auf andere Weise erworben hat. Stand: Seite 17 von 31
20 Fachausbildung für die spezielle Ausbilderqualifikation In der anschließenden Fachausbildung wird die Ausbilderqualifikation für den DLRG-Bootsführerschein A erworben. Hierzu gehören folgende Module: a) Vermittlung der Seemannschaft und Motorenkunde in der Praxis b) Vermittlung der Fahrkunde in der Praxis (Binnenreviere) c) Vermittlung des DLRG-spezifischen Lehrstoffs d) Vermittlung des gesetzeskundlichen Lehrstoffs für den Binnenbereich Ausführungsbestimmungen: Die Vermittlung der Fahrkunde ist durch die Einbindung der Anwärter in laufende Bootsführerlehrgänge sicherzustellen. Die übrigen Module sollen nach Möglichkeit in Form von Seminaren mit Lehrproben und anschließender Leistungskontrolle durchgeführt werden. Aufgrund nachgewiesener Qualifikation kann auf einzelne Module verzichtet werden. Die Module a) und c) brauchen nicht abgelegt zu werden, wenn sie im Rahmen der Lehrqualifikation für den DLRG-Bootsführerschein B bereits erworben wurden Berechtigung zur Ausbildung und Prüfung Die Ausbildung und Prüfung zum Erwerb der Lehrqualifikation für den DLRG-Bootsführerschein A erfolgt durch Multiplikatoren für den Bootsführerschein A. Der Ausbildungsgang ist in Nr beschrieben Prüfungskommission Die Prüfung wird vor einer Prüfungskommission des zuständigen Landesverbandes oder der Technischen Leitung des Präsidiums abgelegt. Der in den Landesverbänden gebildeten Prüfungskommission gehören an der Technische Leiter/Ressortleiter des Landesverbands oder sein Vertreter Stand: Seite 18 von 31
21 der Bootsreferent des Landesverbands vom Landesverband benannte Multiplikatoren Die beim Präsidium eingerichtete Prüfungskommission wird von der Technischen Leitung des Präsidiums benannt Sonstige Regelungen Ausbildung Die Lehrgänge zum Erwerb der Ausbilderqualifikation für den DLRG-Bootsführerschein A werden in den Landesverbänden oder beim Präsidium durchgeführt Ausstellung und Registrierung Die Ausbilderlizenzen werden vom zuständigen Landesverband ausgestellt und registriert. Die Prüfung ist unter der Nummer.../581/... mit bundeseinheitlichem Nummernschlüssel zu registrieren Gültigkeitszeitraum/Verlängerung Die Lizenz ist für vier Jahre gültig und wird für weitere vier Jahre verlängert, wenn der Inhaber an einer hierfür anerkannnten Fortbildungsveranstaltung des Landesverbands oder Präsidiums teilgenommen hat Ausbilder/Prüfer für den DLRG-Bootsführerschein B Für die verantwortliche Ausbildung und Prüfung für den DLRG- Bootsführerschein A und B ist die Ausbilderqualifikation für den DLRG-Bootsführerschein B erforderlich Eingangsvoraussetzungen Die Ausbilderqualifikation für den DLRG-Bootsführerschein B kann nach Vorliegen folgender Eingangsvoraussetzungen erworben werden: Mitgliedschaft in der DLRG Nachweis der Teilnahme an der Fachausbildung WRD Stand: Seite 19 von 31
22 Besitz des DLRG-Bootsführerscheins B oder des amtlichen Sportbootführerscheins See Nachweis der Teilnahme an einer fachlichen Fortbildung über die Führung im Einsatz (siehe 4.2.2) Feststellung der Neigung und Eignung für die Ausbildung durch Assistenz bei der Bootsführerausbildung Befürwortung des zuständigen Landesverbands oder des Präsidiums Umfang der Ausbildung und Prüfung Gemeinsamer Grundblock (allgemeine Lehrbefähigung) Nach Vorliegen aller Eingangsvoraussetzungen muß der gemeinsame Grundblock (vgl ) absolviert werden Fachausbildung für die spezielle Ausbilderqualifikation In der anschließenden Fachausbildung wird die Ausbilderqualifikation für den DLRG-Bootsführerschein B erworben. Hierzu gehören folgende Module: a) Vermittlung der Seemannschaft und Motorenkunde in der Praxis b) Vermittlung der Fahrkunde in der Praxis (Küstenreviere) c) Vermittlung des DLRG-spezifischen Lehrstoffs d) Vermittlung des gesetzeskundlichen Lehrstoffs für den Bereich der Seeschiffahrtsstraßen e) Vermittlung der Navigation Ausführungsbestimmungen: Die Vermittlung der Fahrkunde ist durch die Einbindung der Anwärter in laufende Bootsführerlehrgänge sicherzustellen. Die übrigen Module sollen nach Möglichkeit in Form von Seminaren mit Lehrproben und anschließender Leistungskontrolle durchgeführt werden. Aufgrund nachgewiesener Qualifikation kann auf einzelne Module verzichtet werden. Die Module a) und c) brauchen nicht abgelegt zu werden, wenn sie im Rahmen der Lehrqualifikation für den DLRG-Bootsführerschein A bereits erworben wurden. Stand: Seite 20 von 31
23 Berechtigung zur Ausbildung und Prüfung Die Ausbildung und Prüfung zum Erwerb der Lehrqualifikation für den DLRG-Bootsführerschein B erfolgt durch Multiplikatoren für den Bootsführerschein B. Der Ausbildungsgang ist in Nr beschrieben Prüfungskommission Die Prüfung wird vor einer Prüfungskommission des zuständigen Landesverbandes oder der Technischen Leitung des Präsidiums abgelegt. Der in den Landesverbänden gebildeten Prüfungskommission gehören an der Technische Leiter/Ressortleiter des Landesverbands oder sein Vertreter der Bootsreferent des Landesverbands vom Landesverband benannte Multiplikatoren Die beim Präsidium eingerichtete Prüfungskommission wird von der Technischen Leitung des Präsidiums benannt Sonstige Regelungen Ausbildung Die Lehrgänge zum Erwerb der Ausbilderqualifikation für den DLRG-Bootsführerschein B werden in den Landesverbänden oder beim Präsidium durchgeführt Ausstellung und Registrierung Die Ausbilderlizenzen werden vom zuständigen Landesverband ausgestellt und registriert. Die Prüfung ist unter der Nummer.../582/... mit bundeseinheitlichem Nummernschlüssel zu registrieren Gültigkeitszeitraum/Verlängerung Die Lizenz ist für vier Jahre gültig und wird für weitere vier Jahre verlängert, wenn der Inhaber an einer hierfür anerkannnten Fortbildungsveranstaltung des Landesverbands oder Präsidiums teilgenommen hat. Stand: Seite 21 von 31
24 5.9 Qualifikation als Multiplikator Für die Aus- und Fortbildung der Ausbilder und Prüfer im Bootswesen sind Multiplikatoren zuständig. Es handelt sich hierbei um erfahrene Ausbilder/Prüfer, die aufgrund zusätzlich erworbener Qualifikation im Auftrag der Technischen Leitung des Präsidiums diese Aufgabe wahrnehmen. Folgende Qualifikationen werden unterschieden: Multiplikator für den DLRG-Bootsführerschein A Multiplikator für den DLRG-Bootsführerschein B Multiplikator für den DLRG-Bootsführerschein A Für die Aus- und Fortbildung der Ausbilder und Prüfer für den DLRG-Bootsführerschein A wird durch die Technische Leitung des Präsidiums ein Leitungsteam eingesetzt (Multiplikatoren). In dieses Leitungsteam können Mitarbeiter des Präsidiums und der Landesverbände berufen werden, die sich in mehrjähriger Tätigkeit als Ausbilder/Prüfer für den DLRG-Bootsführerschein A bewährt haben. Ausführungsbestimmungen: Dem Leitungsteam gehören an die von der Technischen Leitung des Präsidiums berufenen Mitarbeiter des Referats Bootswesen bei Bedarf von der Technischen Leitung des Präsidiums berufene Ausbilder/Prüfer der Landesverbände Die Qualifikation als Multiplikator wird durch das Präsidium beurkundet. Die Lizenz ist für vier Jahre gültig und wird für weitere vier Jahre verlängert, wenn der Inhaber weiterhin als Multiplikator im Auftrag des Präsidiums tätig sein soll Die Qualifikation ist unter der Nummer.../591/... mit bundeseinheitlichem Nummernschlüssel zu registrieren. Stand: Seite 22 von 31
25 5.9.2 Multiplikator für den DLRG-Bootsführerschein B Für die Aus- und Fortbildung der Ausbilder und Prüfer für den DLRG-Bootsführerschein B wird durch die Technische Leitung des Präsidiums ein Leitungsteam eingesetzt (Multiplikatoren). In dieses Leitungsteam können Mitarbeiter des Präsidiums und der Landesverbände berufen werden, die sich in mehrjähriger Tätigkeit als Ausbilder/Prüfer für den DLRG-Bootsführerschein B bewährt haben. Ausführungsbestimmungen: Dem Leitungsteam gehören an die von der Technischen Leitung des Präsidiums berufenen Mitarbeiter des Referats Bootswesen bei Bedarf von der Technischen Leitung des Präsidiums berufene Ausbilder/Prüfer der Landesverbände Die Qualifikation als Multiplikator wird durch das Präsidium beurkundet. Die Lizenz ist für vier Jahre gültig und wird für weitere vier Jahre verlängert, wenn der Inhaber weiterhin als Multiplikator im Auftrag des Präsidiums tätig sein soll Die Qualifikation ist unter der Nummer.../592/... mit bundeseinheitlichem Nummernschlüssel zu registrieren. Stand: Seite 23 von 31
26 IV Übergangsbestimmungen Mit Inkrafttreten der neuen Prüfungsordnung zum werden in fast allen Bereichen des Einsatzes erhöhte Anforderungen an die Bewerber für Sonderqualifikationen gestellt. Maßgeblich hierfür ist insbesondere die neu geschaffene Fachausbildung Wasserrettungsdienst, die für die Mehrzahl der Fachbereiche des Einsatzes (z.b. Bootsführerschein oder Rettungstauchschein) eine Eingangsvoraussetzung darstellt. Aber auch für die Aus- und Fortbildung der Ausbilder und Multiplikatoren sind gänzlich neue Strukturen geschaffen worden. Solange die neuen Ausbildungsgänge nicht in der Breite umgesetzt sind, müssen ausreichend bemessene Übergangsbestimmungen festgelegt werden. Zugleich ist festzulegen, welche Altlizenzen in die neuen Ausbilder- und Multiplikatorenlizenzen umgeschrieben werden können. Bei dieser Gelegenheit soll auch bewährten Ausbildern/Prüfern, die nicht im Besitz des Lehrscheins und damit der entsprechenden fachlichen Zusatzberechtigung sind, die Möglichkeit gegeben werden, die Qualifikation nachträglich zu erwerben. Der formale Aufbau der Übergangsbestimmungen entspricht dem des Abschnitts III. Dementsprechend werden auch die gleichen Gliederungsnummern benutzt. Die Übergangsbestimmungen laufen zum aus und werden danach aus derprüfungsordnung herausgenommen. 5 DLRG-Bootsführerausbildung DLRG-Bootsführerschein A Voraussetzungen Solange keine abgeschlossene und gültige Fachausbildung Wasserrettungsdienst vorliegt, wird diese ersetzt durch: Besitz des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens in Silber; letzte Abnahme zum Zeitpunkt der Prüfung nicht älter als drei Jahre abgeschlossene Erste-Hilfe-Ausbildung von mindestens 8 Doppelstunden, die zum Zeitpunkt der Prüfung nicht länger als drei Jahre zurückliegen darf Teilnahme mindestens an einer DLRG-Sprechfunkunterweisung Stand: Seite 24 von 31
27 Die Nachweise sind mit den Prüfungsunterlagen vorzulegen DLRG-Bootsführerschein B Voraussetzungen Solange keine abgeschlossene und gültige Fachausbildung Wasserrettungsdienst vorliegt, wird diese ersetzt durch: Besitz des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens in Silber; letzte Abnahme zum Zeitpunkt der Prüfung nicht älter als drei Jahre abgeschlossene Erste-Hilfe-Ausbildung von mindestens 8 Doppelstunden, die zum Zeitpunkt der Prüfung nicht länger als drei Jahre zurückliegen darf Teilnahme mindestens an einer DLRG-Sprechfunkunterweisung Die Nachweise sind mit den Prüfungsunterlagen vorzulegen Ausbilder/Prüfer für den DLRG-Bootsführerschein A Gültige Ausbilder-Berechtigungen alter Art (Zusatzberechtigung zur Ausbildung und Prüfung für den DLRG-Bootsführerschein AI) können bis zum in die neue Ausbilderqualifikation umgeschrieben werden. Nach diesem Zeitpunkt ist eine Umschreibung nicht mehr möglich. Den Landesverbänden ist es freigestellt, langjährig im Bootswesen Binnen tätigen Ausbildern/Prüfern, die nicht im Besitz des Lehrscheins und der Lehrschein-Zusatzberechtigung für die Ausbildung und Prüfung für den DLRG-Bootsführerschein A sind, bis längstens die Ausbilderqualifikation für den DLRG- Bootsführerschein A zu erteilen, wenn die fachliche und didaktische Eignung auf andere Weise nachgewiesen werden kann. Eine Umschreibung von alten Lizenzen gem. Absatz 1 oder eine Nachqualifikation gem. Absatz 2 kann nur erfolgen, wenn der Bewerber eine abgeschlossene Erste-Hilfe-Ausbildung von mindestens 8 Doppelstunden vorweisen kann, die nicht länger als drei Jahre zurückliegt Eingangsvoraussetzungen Solange keine abgeschlossene und gültige Fachausbildung Wasserrettungsdienst vorliegt, wird diese ersetzt durch: Besitz des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens in Silber; letzte Abnahme zum Zeitpunkt der Prüfung nicht älter als drei Jahre Stand: Seite 25 von 31
28 abgeschlossene Erste-Hilfe-Ausbildung von mindestens 8 Doppelstunden, die zum Zeitpunkt der Prüfung nicht länger als drei Jahre zurückliegen darf Teilnahme mindestens an einer DLRG-Sprechfunkunterweisung Der Nachweis der Teilnahme an einer fachlichen Fortbildung über die Führung im Einsatz wird erst ab verbindlich. Dies gilt auch für Verlängerungen, die während der Laufzeit der Übergangsbestimmungen anfallen Ausbilder/Prüfer für den DLRG-Bootsführerschein B Gültige Ausbilder-Berechtigungen alter Art (Zusatzberechtigung zur Ausbildung und Prüfung für den DLRG-Bootsführerschein B) können bis zum in die neue Ausbilderqualifikation umgeschrieben werden. Nach diesem Zeitpunkt ist eine Umschreibung nicht mehr möglich. Den Landesverbänden ist es freigestellt, langjährig im Bootswesen See tätigen Ausbildern/Prüfern, die nicht im Besitz des Lehrscheins und der Lehrschein-Zusatzberechtigung für die Ausbildung und Prüfung für den DLRG-Bootsführerschein B sind, bis längstens die Ausbilderqualifikation für den DLRG- Bootsführerschein B zu erteilen, wenn die fachliche und didaktische Eignung auf andere Weise nachgewiesen werden kann. Eine Umschreibung von alten Lizenzen gem. Absatz 1 oder eine Nachqualifikation gem. Absatz 2 kann nur erfolgen, wenn der Bewerber eine abgeschlossene Erste-Hilfe-Ausbildung von mindestens 8 Doppelstunden vorweisen kann, die nicht länger als drei Jahre zurückliegt Eingangsvoraussetzungen Solange keine abgeschlossene und gültige Fachausbildung Wasserrettungsdienst vorliegt, wird diese ersetzt durch: Besitz des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens in Silber; letzte Abnahme zum Zeitpunkt der Prüfung nicht älter als drei Jahre abgeschlossene Erste-Hilfe-Ausbildung von mindestens 8 Doppelstunden, die zum Zeitpunkt der Prüfung nicht länger als drei Jahre zurückliegen darf Teilnahme mindestens an einer DLRG-Sprechfunkunterweisung Stand: Seite 26 von 31
29 Der Nachweis der Teilnahme an einer fachlichen Fortbildung über die Führung im Einsatz wird erst ab verbindlich. Dies gilt auch für Verlängerungen, die während der Laufzeit der Übergangsbestimmungen anfallen. Stand: Seite 27 von 31
30 Anlg. 1 Gesamtübersicht der Ausbildungswege im Einsatzbereich Multiplikator Multip. Multip. Fachspezifische WRD BF A Multiplikatorenschulung Multip. BF B Multip. RT (TL 3) Multip. FM Multip. KatS Ausbilder/Prüfer Ausb. Ausb. Ausb. Ausb. Ausb. Ausb. Fachspezifische Lehrqualifikationsausbildung WRD BF A BF B RT (TL 2) FM KatS Ausb. GTG (TL 1) Gemeinsamer Block zur Erlangung der Lehrqualifikation Didaktik, Lehrgangsplanung, Aufbau der DLRG Assistenz WRD BF A BF B RT FM KatS Fachspezifische Fortbildung WL San B Tauch- EL KatS-EL Unterführer Allg. Grundlagen der Führung Einsatzlehre Fortbildung (Modul 3-5) Fachspezifische Ausbildung WRD (San B) BF A BF B RT FM KatS Stand: Seite 28 von 31
31 Allgem. Eingangsvoraussetzung Fachausbildung Wasserrettungsdienst Stand: Seite 29 von 31
32 Anlg. 2 Der Weg zum Bootsführer-Ausbilder (Bereich Binnen) Fachspezif. Multiplikatorenqualifikation Berufung durch den Landesverband oder das Präsidium Multiplikator Bootswesen (Binnen) Mehrjährige praktische Erfahrung als Ausbilder/Prüfer für das Bootswesen (Binnen) Ausbilder/Prüfer Bootswesen (Binnen) Fachspezifische Lehrqualifikation Vertiefung der praktischen Kenntnisse Seemannschaft und Motorenkunde in der Praxis 15 UE Vertiefung der theoretischen Kenntnisse Fahrkunde in der Praxis Verkehrsrechtliche Bestimmungen Theoretischer DLRG-spezifischer Lehrstoff 15 UE 15 UE 15 UE Allgemeine Lehrqualifikation Gemeinsamer Block zur Erlangung der Lehrqualifikation der DLRG Didaktik, Lehrgangsplanung, Aufbau der DLRG 15 UE Eingangsvoraussetzungen Feststellung der Eignung und Neigung Assistenz bei der Ausbildung zum Bootsführer 15 UE Fachspezifische Fortbildung Einsatzlehre Fortbildung UE Fachspezifische Ausbildung DLRG-Bootsführerschein A Allgemeine Eingangsvoraussetzung Fachausbildung Wasserrettungsdienst Stand: Seite 30 von 31
33 Anlg. 3 Der Weg zum Bootsführer-Ausbilder (Bereich See) Multiplikator Bootswesen (See) Fachspezif. Multiplikatorenqualifikation Berufung durch den Landesverband oder das Präsidium Mehrjährige praktische Erfahrung als Ausbilder/Prüfer für das Bootswesen (See) Ausbilder/Prüfer Bootswesen (See) Fachspezifische Lehrqualifikation Vertiefung der praktischen Kenntnisse Seemannschaft und Motorenkunde in der Praxis 15 UE Fahrkunde in der Praxis 15 UE Vertiefung der theoretischen Kenntnisse Verkehrsrechtliche Bestimmungen 15 UE Theoretischer DLRG-spezifischer Lehrstoff 15 UE Vertiefung der Navigationskanntnisse Navigation 15 UE Allgemeine Lehrqualifikation Gemeinsamer Block zur Erlangung der Lehrqualifikation der DLRG Didaktik, Lehrgangsplanung, Aufbau der DLRG 15 UE Eingangsvoraussetzungen Feststellung der Eignung und Neigung Assistenz bei der Ausbildung zum Bootsführer 15 UE Fachspezifische Fortbildung Einsatzlehre Fortbildung UE Fachspezifische Ausbildung DLRG-Bootsführerschein B Allgemeine Eingangsvoraussetzungen Fachausbildung Wasserrettungsdienst Stand: Seite 31 von 31
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