Regeln zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung 12. Oktober 2016

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Regeln zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung 12. Oktober 2016"

Transkript

1 Regeln zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung 12. Oktober 2016

2

3 Regeln zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (AML/CFT-Regeln der EIB-Gruppe) Überarbeitete Fassung: 12. Oktober 2016

4 Regeln zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung EIB-Gruppe Inhalt 1. Einleitung Rahmen Ziele Anwendungsbereich Definition von Geldwäsche Definition von Terrorismusfinanzierung Sorgfältige Prüfung der Vertragspartner risikobasierter Ansatz Feststellung und Überprüfung der Identität des Vertragspartners Feststellung und Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers Einholung von Informationen zum Zweck der Geschäftsbeziehung Kontinuierliche Überwachung Meldung verdächtiger Umstände oder Transaktionen Berücksichtigung von Sanktionen und restriktiven Maßnahmen Aufgaben und Zuständigkeiten der Leitungsorgane der EIB-Gruppe und der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Aufbewahrungspflicht Datenschutz Schulungen Überprüfung... 6 Datenschutzerklärung für die AML-CFT-Anforderungen im Rahmen der AML-CFT-Regeln der EIB-Gruppe... 7 Seite 2/8

5 EIB-Gruppe Regeln zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung 1. Einleitung Die Europäische Investitionsbank-Gruppe (EIB-Gruppe) bestehend aus der Europäischen Investitionsbank (EIB) und dem Europäischen Investitionsfonds (EIF) legt großen Wert auf Integrität und verantwortungsvolle Unternehmensführung. Sie ist bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (AML und CFT, zusammen AML/CFT) höchsten Standards verpflichtet in Einklang mit den Grundsätzen und Standards des anwendbaren EU- Rechts, der Best Practice im Bankensektor 1 und den anwendbaren Marktstandards, die gegebenenfalls auch die Standards anderer internationaler Finanzinstitute umfassen können. Die Regeln der EIB-Gruppe zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (AML-CFT-Regeln der EIB-Gruppe) legen die wichtigsten Grundsätze zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie zu verwandten Integritätsaspekten mit Blick auf die Tätigkeiten der EIB-Gruppe fest. Des Weiteren haben die EIB und der EIF für das Tagesgeschäft ergänzend detaillierte operative Verfahren vereinbart. Die AML-CFT-Regeln sollten in Verbindung mit den Verhaltenskodizes sowie anderen relevanten Grundsätzen und Leitlinien der EIB-Gruppe in der jeweils aktuellen, gegebenenfalls ergänzten Fassung gelesen werden (Betrugsbekämpfungspolitik, Politik der EIB im Zusammenhang mit nicht transparenten und nicht kooperationsbereiten Hoheitsgebieten mit mangelhafter Regulierung, Politik des EIF im Zusammenhang mit Offshore-Finanzzentren, Whistleblowing-Politik). Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der EIB-Gruppe sowie alle Mitglieder der Leitungsorgane 2 sind gemeinsam für die Einhaltung der AML-CFT-Regeln und der entsprechenden Durchführungsverfahren verantwortlich. 2. Rahmen 2.1. Ziele Mit den AML-CFT-Regeln der EIB-Gruppe und den Durchführungsverfahren sollen Grundsätze festgelegt werden, die verhindern, dass die EIB-Gruppe selbst oder ihre Leitungsorgane, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Vertragspartner mit Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder sonstigen Straftaten 3 in Verbindung gebracht oder dafür missbraucht werden. Des Weiteren soll mit der Beachtung der AML-CFT-Regeln vermieden werden, dass der EIB- Gruppe durch Nichteinhaltung der geltenden AML-CFT-Standards ein Reputationsschaden oder ein finanzieller Verlust entsteht Anwendungsbereich Die AML-CFT-Regeln der EIB-Gruppe gelten für alle Operationen und Tätigkeiten der EIB- Gruppe, die in den jeweils geltenden einschlägigen Durchführungsverfahren aufgeführt sind. 1 Gemäß Artikel 12 der Satzung muss die Tätigkeit der EIB mit den bewährtesten Praktiken im Bankwesen in Einklang stehen. Die bewährtesten Praktiken im Bankwesen erfordern die Einhaltung der EU-Richtlinien zu Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, sofern diese auf die Tätigkeiten der EIB-Gruppe anwendbar sind (Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie (EU) 2015/849) und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (dritte Geldwäscherichtlinie) und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission). Artikel 18 Absatz 1 verpflichtet die EIB, auf die wirtschaftlich zweckmäßigste Verwendung ihrer Mittel im Interesse der Union zu achten. 2 In diesen Regeln umfasst der Begriff Leitungsorgane das Direktorium der EIB und den geschäftsführenden Direktor des EIF. 3 Siehe Definition in Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 in der aktuellen, gegebenenfalls ergänzten Fassung. Seite 3/8

6 Regeln zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung EIB-Gruppe 2.3. Definition von Geldwäsche Als Geldwäsche wird die Umwandlung von Erlösen aus Straftaten bezeichnet, um deren illegale Herkunft 4 zu verschleiern. Sie wird auch als Beteiligung an jeglicher Art von Transaktion definiert, durch die die Art oder Herkunft von Mitteln aus Straftaten verborgen oder verschleiert werden sollen Definition von Terrorismusfinanzierung Als Terrorismusfinanzierung gelten die direkte oder indirekte Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel mit der Absicht oder in Kenntnis dessen, dass sie ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, terroristische Straftaten zu begehen Sorgfältige Prüfung der Vertragspartner risikobasierter Ansatz Die EIB-Gruppe führt hinsichtlich ihrer Vertragspartner die nachfolgenden Maßnahmen der Sorgfaltspflicht durch (Counterparty Due Diligence). Sie werden unter Berücksichtigung der Art des Vertragspartners, der Geschäftsbeziehung, des Produkts oder der Transaktion und des Lands der Geschäftstätigkeit dem jeweiligen Risiko entsprechend festgelegt Feststellung und Überprüfung der Identität des Vertragspartners Die EIB-Gruppe stellt die Identität von Vertragspartnern fest, mit denen sie eine Geschäftsbeziehung eingeht, und überprüft diese anschließend auf der Grundlage von Dokumenten, Daten und Informationen aus glaubwürdigen, unabhängigen Quellen Feststellung und Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers Bei jeder Identitätsfeststellung ergreift die EIB-Gruppe alle angemessenen Maßnahmen, um die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers oder der wirtschaftlichen Eigentümer des Vertragspartners zu überprüfen, das heißt: - der natürlichen Person oder der natürlichen Personen, die den Vertragspartner oder dessen Vermögenswerte (letztlich) kontrolliert bzw. kontrollieren, oder - in deren Auftrag die Transaktion ausgeführt wird oder die Geschäftsbeziehung zur EIB- Gruppe aufgebaut wird Einholung von Informationen zum Zweck der Geschäftsbeziehung Die EIB-Gruppe ergreift angemessene Maßnahmen, um den Zweck der Geschäftsbeziehung, die angestrebte Art, die ökonomischen Überlegungen und allgemeine AML-CFT-Aspekte sowie verwandte Integritätsaspekte hinreichend zu prüfen. So möchte sie verhindern, in Geschäftsbeziehungen verstrickt zu werden, die zum Zweck von Straftaten angebahnt wurden oder mit Mitteln kofinanziert werden, die möglicherweise aus illegalen Quellen stammen Kontinuierliche Überwachung Die kontinuierliche Überwachung (einschließlich Überwachung der Transaktionen) wird dem jeweiligen Risiko entsprechend durchgeführt. Sie dient dazu, eventuelle Risiken im Zusammenhang mit Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder verwandten Integritätsaspekten aufzudecken, die im Laufe der Geschäftsbeziehung entstehen. 4 Siehe Definition in Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2015/849 in der aktuellen, gegebenenfalls ergänzten Fassung. 5 Siehe Definition in Artikel 1 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2015/849 in der aktuellen, gegebenenfalls ergänzten Fassung. 6 Siehe Richtlinie (EU) 2015/849 (Artikel 13) in der aktuellen, gegebenenfalls ergänzten Fassung. Seite 4/8

7 EIB-Gruppe Regeln zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung 4. Meldung verdächtiger Umstände oder Transaktionen Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der EIB-Gruppe und alle Mitglieder der Leitungsorgane, die wissen, vermuten oder berechtigten Grund zur Annahme haben, dass Mittel unabhängig vom jeweiligen Betrag aus Straftaten stammen oder im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen, müssen dies ohne Aufforderung sofort dem Generalinspektor und dem zuständigen Verantwortlichen für Compliance-Fragen innerhalb der Einheit der EIB- Gruppe melden. Dieser prüft den Fall und informiert gegebenenfalls die zuständige zentrale Meldestelle (FIU) oder die nationalen Behörden gemäß den entsprechenden Verfahren der EIB- Gruppe. Die EIB-Gruppe ergreift angemessene Maßnahmen, um ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Mitglieder der Leitungsorgane, die einen Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung melden, vor Drohungen oder Anfeindungen zu schützen. Es ist verboten, den oder die Vertragspartner oder andere Dritte darüber zu informieren, dass verdächtige Umstände oder Transaktionen gemeldet oder untersucht werden, gemeldet oder untersucht wurden oder künftig gemeldet oder untersucht werden sollen (Tipping-off-Verbot). 5. Berücksichtigung von Sanktionen und restriktiven Maßnahmen Die EIB-Gruppe trifft angemessene Vorkehrungen, um zu vermeiden, dass sie Personen oder Einrichtungen finanziert, die auf Sanktionslisten stehen, die restriktiven Maßnahmen in den Bereichen Wirtschaft, Finanzen oder Handel unterliegen oder gegen die Waffenembargos verhängt wurden. Die Grundlage hierfür bilden die von der Europäischen Union und den Vereinten Nationen veröffentlichten Listen in ihrer aktuellen und gegebenenfalls ergänzten Fassung. 6. Aufgaben und Zuständigkeiten der Leitungsorgane der EIB-Gruppe und der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der EIB-Gruppe und alle Mitglieder der Leitungsorgane sind verpflichtet, die in den AML-CFT-Regeln der EIB-Gruppe festgelegten Grundsätze gemäß den operativen Vorgaben der Durchführungsverfahren umzusetzen. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der EIB-Gruppe, die im direkten Kundenkontakt für die Durchführung und Überwachung von Operationen zuständig sind, fungieren als erste Verteidigungslinie und als erster Filter. Sie spielen eine wichtige Rolle für 1) die Identifizierung von Verdachtsmomenten, die auf kriminelle Handlungen im Zusammenhang mit Vertragspartnern, Operationen oder Transaktionen hinweisen, und 2) die sofortige Meldung an den Generalinspekteur und den zuständigen Verantwortlichen für Compliance-Fragen innerhalb ihrer Einheit der EIB-Gruppe. 7. Aufbewahrungspflicht Alle Transaktionsdaten, alle für die Identifizierung eingeholten Daten sowie alle im Zusammenhang mit AML-CFT stehenden Unterlagen sind aufzubewahren Datenschutz Der EIB-Gruppe im Rahmen der AML-CFT-Regeln und der entsprechenden Durchführungsverfahren übermittelte personenbezogene Daten werden unter der Aufsicht des Group Chief Compliance Officer (GCCO) (der Datenverantwortliche) ausschließlich zu AML- CFT-Zwecken der EIB verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt gemäß Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (Datenschutzverordnung). Gemäß der vierten Geldwäscherichtlinie ist die 7 Derzeit gilt eine zehnjährige Aufbewahrungsfrist ab dem Ende der Geschäftsbeziehung oder der Operation. Die Dauer wird nach 2015 in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten neu bewertet. Seite 5/8

8 Regeln zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung EIB-Gruppe Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung als Angelegenheit von öffentlichem Interesse anzusehen. Deshalb ist die Verarbeitung zum Zweck der Datenschutzverordnung 8 rechtmäßig. Betroffene Personen haben das Recht auf Zugang zu diesen Daten. Sie dürfen die Daten berichtigen sowie in begründeten Fällen sperren und löschen (Rechte der betroffenen Person). Zur Geltendmachung ihrer Rechte können betroffene Personen die EIB-Gruppe per E- Mail oder Telefon kontaktieren (Kontaktstelle: Group Chief Compliance Officer, occo@eib.org, Telefon: ). Außerdem haben betroffene Personen jederzeit das Recht, sich an den Europäischen Datenschutzbeauftragten zu wenden. Anlage 1 enthält die ausführlichen Bestimmungen zur Anwendung der Datenschutzverordnung zu Zwecken der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. 9. Schulungen Die Leitungsorgane und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der EIB erhalten entsprechende AML- CFT-Schulungen, die auch die Verarbeitung personenbezogener Daten behandeln. Die Schulungen richten sich speziell an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (einschließlich Trainees und Zeitarbeitskräfte), die für die Anbahnung und/oder den Aufbau von Geschäftsbeziehungen und/oder für die Durchführung von Transaktionen zuständig sind, die an die EIB-Gruppe herangetragen oder von dieser initiiert wurden. 10. Überprüfung Der GCCO überprüft die AML-CFT-Regeln in Zusammenarbeit mit den betroffenen Diensten der EIB-Gruppe fortlaufend. Er legt den entsprechenden Leitungsorganen der EIB-Gruppe notwendige Aktualisierungen zur Genehmigung vor, die in Einklang mit den rechtlichen und regulatorischen Entwicklungen auf EU-Ebene, der Best Practice im Bankensektor und den anwendbaren Marktstandards stehen, die gegebenenfalls auch die Standards anderer internationaler Finanzinstitute umfassen können. Zu diesem Zweck berät sich der GCCO in regelmäßigen Abständen mit vergleichbaren internationalen Finanzierungsinstitutionen und mit Einrichtungen der EU. Außerdem verfolgt er engmaschig alle relevanten Entwicklungen auf internationaler Ebene, und er nimmt an Sitzungen standardsetzender Institutionen teil, zum Beispiel an Sitzungen der Financial Action Task Force (FATF) und des Global Forum on Transparency and Exchange of Information for Tax Purposes der OECD. 8 Artikel 5 Buchstabe a: Die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die (...) im öffentlichen Interesse (...) ausgeführt wird, ( ). Seite 6/8

9 EIB-Gruppe Regeln zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Anhang 1 Datenschutzerklärung für die AML-CFT-Anforderungen im Rahmen der AML-CFT-Regeln der EIB-Gruppe 9 Stand: 12. Oktober 2016 Der EIB-Gruppe im Rahmen der AML-CFT-Regeln und der entsprechenden Durchführungsverfahren übermittelte personenbezogene Daten werden unter der Aufsicht des GCCO (der Datenverantwortliche) verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt gemäß Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (Datenschutzverordnung). Die von der EIB-Gruppe in diesem Zusammenhang eventuell erhobenen Datenkategorien beschränken sich im Wesentlichen auf Identifizierungsdaten, Daten im Zusammenhang mit Straftaten und/oder sonstige Geschäftsinformationen. Sie werden ausschließlich zu Zwecken der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erhoben. Gemäß der vierten Geldwäscherichtlinie ist die Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung als Angelegenheit von öffentlichem Interesse anzusehen. Deshalb ist die Verarbeitung zum Zweck der Datenschutzverordnung 10 rechtmäßig. Betroffene Personen sind Personen, die unmittelbar oder mittelbar Eigentümer juristischer Personen sind, mit denen die EIB-Gruppe Geschäftsbeziehungen unterhält oder aufzunehmen beabsichtigt, sowie Personen, die in diesen juristischen Personen geschäftsführend tätig sind (zum Beispiel wirtschaftliche Eigentümer, Anteilseigner, Vorstand, Chief Executive Officer, Verwaltungsrat, Verwaltungsausschuss, Aufsichtsrat, kommunale Behörden). Die personenbezogenen Daten werden teilweise unmittelbar bei den betroffenen Personen erhoben, stammen teilweise aber auch aus anderen öffentlich zugänglichen Quellen wie Zeitungen oder Spezialdatenbanken des privaten Sektors, von spezialisierten externen Dienstleistern und von Websites (öffentlich zugängliche Quellen). Die EIB-Gruppe ergreift alle angemessenen Maßnahmen, damit diese Daten richtig und auf dem neuesten Stand sind. 11 Wenn Daten zu Zwecken der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung angefordert werden, muss die betroffene Person diese zur Verfügung stellen. Kommt die betroffene Person der Aufforderung zur Übermittlung nicht nach, können sich die operativen Prozesse der EIB-Gruppe aufgrund ihres Verhaltens verzögern und sie (sowie gegebenenfalls die mit ihr verbundene Vertragspartei) wird möglicherweise vom Aufbau einer Geschäftsbeziehung zur EIB-Gruppe ausgeschlossen. In Einklang mit der Richtlinie (EU) 2015/849 umfassen Überprüfungen der betroffenen Personen auch Kontrollen im Zusammenhang mit den Anforderungen der Sorgfaltspflicht für Vertragspartner (Identität der wirtschaftlichen Eigentümer, Eigentümer- und Kontrollstruktur, Zweck der Geschäftsbeziehung) sowie die Prüfung im Zusammenhang mit dem risikobasierten Ansatz (Einstufung der betroffenen Person als politisch exponierte Person 12, Verwaltungsakte oder Strafregistereinträge, Verfahren im Zusammenhang mit Straftaten). 9 Die in dieser Erklärung definierten Begriffe haben dieselbe Bedeutung wie die in den AML-CFT-Regeln der EIB- Gruppe definierten Begriffe. 10 Artikel 5 Buchstabe a: Die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die (...) im öffentlichen Interesse (...) ausgeführt wird, ( ). 11 Die Datenqualität wird auch durch die Nutzung automatisierter Lösungen gewährleistet, die aktuelle, von Anbietern am Markt automatisch ausgewählte Daten bereitstellen. Automatisierte Systeme verfügen über integrierte Funktionen, um Verwechslungen zu verhindern, die beispielsweise durch Namensgleichheit oder Transliteration entstehen können. Die von diesen Systemen bereitgestellten Daten werden anschließend von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der EIB- Gruppe gesichtet und abgeglichen. So soll während der gesamten Geschäftsbeziehung die Angemessenheit, Richtigkeit und Relevanz der Daten im Zuge der fortlaufenden Überprüfung gewährleistet werden, ohne dass Profiling- Techniken zum Einsatz kommen. 12 Siehe Definition in Artikel 3 Absatz 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 in der aktuellen, gegebenenfalls ergänzten Fassung. Seite 7/8

10 Regeln zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung EIB-Gruppe Die betroffenen Personen haben das Recht auf Zugang zu diesen Daten. Sie dürfen die Daten berichtigen sowie in begründeten Fällen sperren und löschen (Rechte der betroffenen Person). Zur Geltendmachung ihrer Rechte können betroffene Personen die EIB-Gruppe per E- Mail oder Telefon kontaktieren (Kontaktstelle: Group Chief Compliance Officer, Telefon: ). Außerdem haben betroffene Personen jederzeit das Recht, sich an den Europäischen Datenschutzbeauftragten zu wenden. Beschränkungen der Rechte der betroffenen Person können gemäß den Bestimmungen der Datenschutzverordnung (Artikel 20 Absatz 1), genauer gesagt zur Vorbeugung, Untersuchung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten, auferlegt werden. Diese Beschränkungen werden gegebenenfalls vom GCCO auf Einzelfallbasis beschlossen und gelten nur so lange wie erforderlich. Soweit dies im Rahmen der Datenschutzverordnung möglich ist, wird die betroffene Person über den Grund der Beschränkung ihrer Rechte informiert. Der Empfängerkreis der so erhobenen Daten wird gegebenenfalls auf Mitglieder der Leitungsorgane der EIB-Gruppe, interne Dienste der EIB-Gruppe und Organe und Einrichtungen der EU (zum Beispiel das OLAF 13 ) begrenzt. Auf Grundlage einer Einzelfallprüfung können auch nationale Behörden einschließlich der zentralen Meldestellen in den Empfängerkreis aufgenommen werden. 13 Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung. Seite 8/8

11

12 Information Desk U info@eib.org Europäische Investitionsbank , boulevard Konrad Adenauer L-2950 Luxembourg EIB 12/2016 DE EIB GraphicTeam

Bestimmungen für die Aufzeichnung von Telefonanrufen, die über die Telefonzentrale oder den Sicherheitsdienst der EIB eingehen

Bestimmungen für die Aufzeichnung von Telefonanrufen, die über die Telefonzentrale oder den Sicherheitsdienst der EIB eingehen Bestimmungen für die Aufzeichnung von Telefonanrufen, die über die Telefonzentrale oder den Sicherheitsdienst der EIB eingehen Bestimmungen für die Aufzeichnung von Telefonanrufen Bestimmungen für die

Mehr

Jahresbericht über die Tätigkeiten des Ausschusses für Betrugsbekämpfung der Europäischen Zentralbank für den Zeitraum von März 2002 Januar 2003

Jahresbericht über die Tätigkeiten des Ausschusses für Betrugsbekämpfung der Europäischen Zentralbank für den Zeitraum von März 2002 Januar 2003 Jahresbericht über die Tätigkeiten des Ausschusses für Betrugsbekämpfung der Europäischen Zentralbank für den Zeitraum von März 2002 Januar 2003 INHALTSVERZEICHNIS 1. Einleitung... 3 2. Feststellungen

Mehr

Ist Ihre Compliance fit für die neue internationale Geldwäscherichtlinie?

Ist Ihre Compliance fit für die neue internationale Geldwäscherichtlinie? Ist Ihre Compliance fit für die neue internationale Geldwäscherichtlinie? 7. Stuttgarter Sicherheitskongress Mittwoch, 8. Juli 2015 Jürgen Rapp M.A. und Dipl.-Verwaltungswirt (FH) Regierungspräsidium Karlsruhe

Mehr

ANHANG. Aktionsplan für ein intensiveres Vorgehen gegen Terrorismusfinanzierung. zur

ANHANG. Aktionsplan für ein intensiveres Vorgehen gegen Terrorismusfinanzierung. zur EUROPÄISCHE KOMMISSION Straßburg, den 2.2.2016 COM(2016) 50 final ANNEX 1 ANHANG Aktionsplan für ein intensiveres Vorgehen gegen Terrorismusfinanzierung zur Mitteilung der Kommission an das Europäische

Mehr

Verordnung der Eidgenössischen Bankenkommission zur Verhinderung von Geldwäscherei

Verordnung der Eidgenössischen Bankenkommission zur Verhinderung von Geldwäscherei Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, die in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (www.admin.ch/ch/d/as/) veröffentlicht wird. Verordnung der Eidgenössischen Bankenkommission

Mehr

Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein Anstalt des öffentlichen Rechts

Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein Anstalt des öffentlichen Rechts Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein Anstalt des öffentlichen Rechts DATENSCHUTZ NEU DENKEN! (Neue) Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung für die IT-Sicherheit Heiko Behrendt

Mehr

EUROPÄISCHES INSTITUT FÜR GLEICHSTELLUNGSFRAGEN UND AGENTUR DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR GRUNDRECHTE. Kooperationsvereinbarung

EUROPÄISCHES INSTITUT FÜR GLEICHSTELLUNGSFRAGEN UND AGENTUR DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR GRUNDRECHTE. Kooperationsvereinbarung EUROPÄISCHES INSTITUT FÜR GLEICHSTELLUNGSFRAGEN UND AGENTUR DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR GRUNDRECHTE Kooperationsvereinbarung Präambel Die Europäische Agentur für Grundrechte (FRA) und das Europäische Institut

Mehr

VOLLMACHTSFORMULAR. für. Bilanzbuchhalter nach dem Bilanzbuchhaltungsgesetz 2006

VOLLMACHTSFORMULAR. für. Bilanzbuchhalter nach dem Bilanzbuchhaltungsgesetz 2006 VOLLMACHTSFORMULAR für Bilanzbuchhalter nach dem Bilanzbuchhaltungsgesetz 2006 (gilt nur für Mitglieder des Fachverbandes Unternehmensberatung und Informationstechnologie der Wirtschaftskammerorganisation)

Mehr

PUBLIC. 1. DerRathatam8.Dezember2003LeitlinienzurUmsetzungundEvaluierungrestriktiver. Brüsel,den30.April2013(03.05) (OR.en) RATDER EUROPÄISCHENUNION

PUBLIC. 1. DerRathatam8.Dezember2003LeitlinienzurUmsetzungundEvaluierungrestriktiver. Brüsel,den30.April2013(03.05) (OR.en) RATDER EUROPÄISCHENUNION ConseilUE RATDER EUROPÄISCHENUNION Brüsel,den30.April2013(03.05) (OR.en) 9068/13 LIMITE PUBLIC PESC475 RELEX347 CONUN53 COARM76 FIN229 I/A-PUNKT-VERMERK des GeneralsekretariatsdesRates fürden AuschusderStändigenVertreter/Rat

Mehr

BESCHLUSS DER KOMMISSION. vom zur Einsetzung der Gruppe europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste

BESCHLUSS DER KOMMISSION. vom zur Einsetzung der Gruppe europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 3.2.2014 C(2014) 462 final BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 3.2.2014 zur Einsetzung der Gruppe europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste DE DE BESCHLUSS

Mehr

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen 2001R0789 DE 01.01.2005 001.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B VERORDNUNG (EG) Nr. 789/2001 DES

Mehr

Werbung und Online-Marketing nach der DSGVO Was ist, was war, was sein wird

Werbung und Online-Marketing nach der DSGVO Was ist, was war, was sein wird Werbung und Online-Marketing nach der DSGVO Was ist, was war, was sein wird Datenverarbeitung für Werbezwecke zulässig? Werbung im Tätigkeitsbereich Keine Verletzung Schutzwürdiger Interessen des Kunden

Mehr

MAR-Leitlinien Aufschub der Offenlegung von Insiderinformationen

MAR-Leitlinien Aufschub der Offenlegung von Insiderinformationen MAR-Leitlinien Aufschub der Offenlegung von Insiderinformationen 20/10/2016 ESMA/2016/1478 DE Inhaltsverzeichnis 1 Anwendungsbereich... 3 2 Rechtsrahmen, Abkürzungen und Begriffsbestimmungen... 3 3 Zweck...

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) 21.12.2016 L 348/75 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/2358 R KOMMISSION vom 20. Dezember 2016 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/908/EU im Hinblick auf die Listen der Drittländer und Gebiete,

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) 30.6.2016 L 173/47 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1055 R KOMMISSION vom 29. Juni 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der technischen Mittel für die angemessene Bekanntgabe

Mehr

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN

(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN 13.12.2014 L 358/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EU) Nr. 1323/2014 S RATES vom 12. Dezember 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen

Mehr

Verantwortlichkeiten nach der EU-Kosmetikverordnung

Verantwortlichkeiten nach der EU-Kosmetikverordnung Verantwortlichkeiten nach der EU-Kosmetikverordnung Mag. Christina Zwinger 9. Oktober 2012 Verantwortliche Person Nur kosmetische Mittel, für die eine juristische oder natürliche Person innerhalb des Gemeinschaftsgebiets

Mehr

LEITLINIEN FÜR EMPFEHLENSWERTE VERFAHRENSWEISEN IN DEN BEREICHEN INTERNE KONTROLLSYSTEME, ETHIK UND COMPLIANCE

LEITLINIEN FÜR EMPFEHLENSWERTE VERFAHRENSWEISEN IN DEN BEREICHEN INTERNE KONTROLLSYSTEME, ETHIK UND COMPLIANCE LEITLINIEN FÜR EMPFEHLENSWERTE VERFAHRENSWEISEN IN DEN BEREICHEN INTERNE KONTROLLSYSTEME, ETHIK UND COMPLIANCE Angenommen am 18. Februar 2010 Die vorliegenden Leitlinien wurden vom Rat der OECD als integraler

Mehr

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Bekanntmachung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 17 (Frequenzumwandler)

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Bekanntmachung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 17 (Frequenzumwandler) Bundesrepublik Deutschland Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Bekanntmachung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 17 (Frequenzumwandler) vom

Mehr

EU-DatenschutzGrundverordnung. in der Praxis

EU-DatenschutzGrundverordnung. in der Praxis EU-DatenschutzGrundverordnung in der Praxis 2016 Hogan Lovells Einleitung Diese Einführung in die EU-Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO) beschreibt die wichtigsten Auswirkungen des EU-weiten neuen Datenschutzrechts.

Mehr

Charter Audit Committee. Schindler Holding AG. Anhang II

Charter Audit Committee. Schindler Holding AG. Anhang II Charter Audit Committee Schindler Holding AG Anhang II Version Januar 2017 1. KONSTITUIERUNG... 3 2. BEFUGNISSE UND AUFGABEN... 3 3. SITZUNGEN, ENTSCHEIDE UND BERICHTERSTATTUNG... 5 4. SCHLUSSBESTIMMUNGEN...

Mehr

INFORMATIONS- UND DATENSCHUTZ-REGLEMENT DER STADT SURSEE

INFORMATIONS- UND DATENSCHUTZ-REGLEMENT DER STADT SURSEE INFORMATIONS- UND DATENSCHUTZ-REGLEMENT DER STADT SURSEE VOM 19. MAI 2014 INHALTSVERZEICHNIS 3 I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. 1 Geltungsbereich 3 II. INFORMATION UND KOMMUNIKATION Art. 2 Art. 3 Art.

Mehr

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 30.5.2016 COM(2016) 317 final 2016/0159 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Ersetzung der Listen von Insolvenzverfahren

Mehr

Verhaltenskodex (Code of Conduct).

Verhaltenskodex (Code of Conduct). Verhaltenskodex. Verhaltenskodex (Code of Conduct). Dieser Verhaltenskodex ist Teil der «Bühler Essentials». Er hält die Richtlinien für unsere Leistung und unser Verhalten gegenüber unseren Kunden, Geschäftspartnern

Mehr

LEITLINIEN ZU DEN TESTS, BEWERTUNGEN ODER PRÜFUNGEN, DIE EINE UNTERSTÜTZUNGSMAßNAHME AUSLÖSEN KÖNNEN EBA/GL/2014/

LEITLINIEN ZU DEN TESTS, BEWERTUNGEN ODER PRÜFUNGEN, DIE EINE UNTERSTÜTZUNGSMAßNAHME AUSLÖSEN KÖNNEN EBA/GL/2014/ EBA/GL/2014/09 22. September 2014 Leitlinien zu den Arten von Tests, Bewertungen oder Prüfungen, die eine Unterstützungsmaßnahme nach Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe d Ziffer iii der Richtlinie zur Sanierung

Mehr

19-21 Zweiter Unterabschnitt Rechte des Betroffenen

19-21 Zweiter Unterabschnitt Rechte des Betroffenen TK Lexikon Arbeitsrecht Bundesdatenschutzgesetz 19-21 Zweiter Unterabschnitt Rechte des Betroffenen 19 Auskunft an den Betroffenen HI23101 HI23102 (1) 1 Dem Betroffenen ist auf Antrag Auskunft zu erteilen

Mehr

Gesetzliche Grundlagen im Bereich Gender 1

Gesetzliche Grundlagen im Bereich Gender 1 Albert-Ludwigs-Universität Freiburg Gesetzliche Grundlagen im Bereich Gender 1 I Internationale Abkommen Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau Art.

Mehr

Natürliche Person weiter unter 1)

Natürliche Person weiter unter 1) Bitte zurücksenden an: - Deutschland Auskunft nach 4 Absatz 6 GWG für juristische Personen bzw. Personengesellschaften I. Identifizierung des Vertragspartners Firmierung/Name Rechtsform & Registernummer

Mehr

Änderung vom. Der Schweizerische Bundesrat verordnet: Die Berg- und Alp-Verordnung vom 25. Mai wird wie folgt geändert:

Änderung vom. Der Schweizerische Bundesrat verordnet: Die Berg- und Alp-Verordnung vom 25. Mai wird wie folgt geändert: [Signature] [QR Code] Verordnung über die Verwendung der Bezeichnungen «Berg» und «Alp» für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Lebensmittel (Berg- und Alp-Verordnung, BAlV) Änderung

Mehr

- 1 - VERORDNUNG (EU) Nr. 1303/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES. vom

- 1 - VERORDNUNG (EU) Nr. 1303/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES. vom - 1 - VERORDNUNG (EU) Nr. 1303/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds,

Mehr

1 Zweck, Ziel. 2 Geltungsbereich. Unabhängige Prüfung von Audits gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004. Länderübergreifende Verfahrensanweisung

1 Zweck, Ziel. 2 Geltungsbereich. Unabhängige Prüfung von Audits gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004. Länderübergreifende Verfahrensanweisung Dokument: 07-VA-AG-02 Datum des LAV-Beschlusses: 10.11.2008 Seite 1 von 5 Inhalt 1 Zweck, Ziel... 1 2 Geltungsbereich... 1 3 Begriffe... 2 4 Verfahren... 2 4.1 Allgemeines... 2 4.2 Anforderungen an des

Mehr

Mandat des Prüfungsausschusses

Mandat des Prüfungsausschusses EZB ÖFFENTLICH Mandat des Prüfungsausschusses Ein vom EZB-Rat gemäß Artikel 9a der Geschäftsordnung der EZB eingesetzter hochrangiger Prüfungsausschuss stärkt die bereits vorhandenen internen und externen

Mehr

Erklärung der finanziellen Interessen der Mitglieder

Erklärung der finanziellen Interessen der Mitglieder Erklärung der finanziellen Interessen der Mitglieder Gemäss Anlage I zur Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments betreffend den Verhaltenskodex für die Mitglieder des Europäischen Parlaments im Bereich

Mehr

Erklärung der finanziellen Interessen der Mitglieder

Erklärung der finanziellen Interessen der Mitglieder Erklärung der finanziellen Interessen der Mitglieder Gemäss Anlage I zur Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments betreffend den Verhaltenskodex für die Mitglieder des Europäischen Parlaments im Bereich

Mehr

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Straßburg, den 20.11.2012 COM(2012) 697 final 2012/0328 (COD) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die vorübergehende Abweichung von der Richtlinie

Mehr

PROTOKOLL Nr. 24 über die Zusammenarbeit im Bereich der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen

PROTOKOLL Nr. 24 über die Zusammenarbeit im Bereich der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen PROTOKOLL Nr. 24 über die Zusammenarbeit im Bereich der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen Konsolidierte Fassung gemäß Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 78/2004 vom 8. Juni 2004 zur

Mehr

Anlage zum Antrag für Finanzierungen mit Haftungsfreistellung

Anlage zum Antrag für Finanzierungen mit Haftungsfreistellung ERP-Digitalisierungs- und Innovationskredit 390/391 Kredit Die Haftungsfreistellung wird von der InnovFin KMU-Kreditgarantiefazilität des Horizon 2020- Programm der Europäischen Union (Rahmenprogramm für

Mehr

Betriebliche Organisation des Datenschutzes

Betriebliche Organisation des Datenschutzes Betriebliche Organisation des Datenschutzes Die EU-Datenschutzgrundverordnung: Fragen und Antworten zur praktischen Umsetzung Hamburg, 26. April 2016 Philipp Kramer Rechtsanwalt, Gliss & Kramer, Hamburg

Mehr

Die Health Claims Verordnung und die Konsequenzen für die Lebensmittelindustrie

Die Health Claims Verordnung und die Konsequenzen für die Lebensmittelindustrie Steffen Jakobs Die Health Claims Verordnung und die Konsequenzen für die Lebensmittelindustrie Eine Unternehmensbefragung Diplomica Verlag Steffen Jakobs Die Health Claims Verordnung und die Konsequenzen

Mehr

Besondere Abklärungen gemäss Art. 28 Reglement zur Prävention und Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung (GwR VSV)

Besondere Abklärungen gemäss Art. 28 Reglement zur Prävention und Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung (GwR VSV) Besondere Abklärungen gemäss Art. 28 Reglement zur Prävention und Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung (GwR VSV) 1. Allgemeine Abklärungspflicht Der Finanzintermediär (FI) muss für

Mehr

RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 10. November 2009 (OR. en) 14872/09 ACP 236 WTO 221 COLAT 30 RELEX 943

RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 10. November 2009 (OR. en) 14872/09 ACP 236 WTO 221 COLAT 30 RELEX 943 RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 10. November 2009 (OR. en) 14872/09 ACP 236 WTO 221 COLAT 30 RELEX 943 GESETZGEBUNGSAKTE UND ANDERE RECHTSINSTRUMENTE Betr.: BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt

Mehr

Bonn, 22. Januar 2010 Rc/Ne/pa

Bonn, 22. Januar 2010 Rc/Ne/pa An die zugelassenen Umweltgutachter, Umweltgutachterorganisationen und Fachkenntnisbescheinigungsinhaber Bonn, 22. Januar 2010 Rc/Ne/pa Informationen für Umweltgutachter 1/2010 Sehr geehrte Damen und Herren,

Mehr

ERKLÄRUNG DER FINANZIELLEN INTERESSEN DER MITGLIEDER

ERKLÄRUNG DER FINANZIELLEN INTERESSEN DER MITGLIEDER ERKLÄRUNG R FINANZIELLEN INTERESSEN R MITGLIER GEMÄSS ANLAGE I ZUR GESCHÄFTSORDNUNG S EUROPÄISCHEN PARLAMENTS BETREFFEND N VERHALTENSKO FÜR DIE MITGLIER S EUROPÄISCHEN PARLAMENTS IM BEREICH FINANZIELLE

Mehr

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 21.8.2013 C(2013) 5405 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr..../.. DER KOMMISSION vom 21.8.2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments

Mehr

Verhaltenskodex. der Landgard-Gruppe

Verhaltenskodex. der Landgard-Gruppe Verhaltenskodex der Landgard-Gruppe Inhaltsverzeichnis 1. Unser Leitbild... 3 2. Einhaltung des geltenden Rechts und interner Richtlinien... 3 3. Vermeidung von Korruption... 3 4. Einhaltung von kartellrechtlichen

Mehr

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 15. Juli 2015 (OR. en)

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 15. Juli 2015 (OR. en) Rat der Europäischen Union Brüssel, den 15. Juli 2015 (OR. en) 10927/15 AGRILEG 149 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum: 10. Juli 2015 Empfänger: Nr. Komm.dok.: D039828/03

Mehr

Vertrag für ein ERASMUS-Praktikum Projekt DE-2007-ERA/MOB-KonsZuV01-CO07

Vertrag für ein ERASMUS-Praktikum Projekt DE-2007-ERA/MOB-KonsZuV01-CO07 Vertrag für ein ERASMUS-Praktikum Projekt DE-2007-ERA/MOB-KonsZuV01-CO07 im Programm für lebenslanges Lernen Das LEONARDO-Büro Thüringen c/o Technische Universität Ilmenau Max-Planck-Ring 14 98693 Ilmenau

Mehr

EUROPÄISCHE ZENTRALBANK

EUROPÄISCHE ZENTRALBANK DE Diese inoffizielle konsolidierte Fassung des Verhaltenskodex für die Mitglieder des EZB-Rates dient nur zu Informationszwecken. B EUROPÄISCHE ZENTRALBANK VERHALTENSKODEX FÜR DIE MITGLIEDER DES EZB-RATES

Mehr

SEMINAR "WIRTSCHAFTSSTRAFRECHT- COMPLIANCE" (17./18. JUNI 2016)

SEMINAR WIRTSCHAFTSSTRAFRECHT- COMPLIANCE (17./18. JUNI 2016) SEMINAR "WIRTSCHAFTSSTRAFRECHT- COMPLIANCE" (17./18. JUNI 2016) COMPLIANCE RISK ASSESSMENT BERLIN 17. JUNI 2016 1Global Compliance Risk Office Assessment 17. Juni 2016 AGENDA I. Einleitung II. Hintergrundinformation:

Mehr

FAHRTENBUCH (gemäß Artikel 5 Absatz 4, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben a) und c) sowie Artikel 21 Absatz 2)

FAHRTENBUCH (gemäß Artikel 5 Absatz 4, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben a) und c) sowie Artikel 21 Absatz 2) FAHRTENBUCH (gemäß Artikel 5 Absatz 4, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben a) und c) sowie Artikel 21 Absatz 2) 1. Personen, die eine lange Tierbeförderung planen, müssen ein Fahrtenbuch

Mehr

Am 15. Oktober 2010 forderte der EDSB beim DSB zusätzliche Informationen an. Die Antworten wurden am 5. November 2010 übermittelt.

Am 15. Oktober 2010 forderte der EDSB beim DSB zusätzliche Informationen an. Die Antworten wurden am 5. November 2010 übermittelt. Stellungnahme zur Meldung des Datenschutzbeauftragten der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht für eine Vorabkontrolle hinsichtlich der Verfahren zur öffentlichen Auftragsvergabe

Mehr

Vertrag. zwischen. der Bundesrepublik Deutschland. und. dem Königreich der Niederlande. über

Vertrag. zwischen. der Bundesrepublik Deutschland. und. dem Königreich der Niederlande. über Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des grenzüberschreitenden Missbrauchs bei Sozial- versicherungsleistungen und

Mehr

Anti-Terrorlisten-Screening bei Mitarbeitern

Anti-Terrorlisten-Screening bei Mitarbeitern Anti-Terrorlisten-Screening bei Mitarbeitern Datenschutz & Compliance Referent: Dr. Christoph Bausewein Rechtsanwalt Köln, 25. November 2014 1 Dr. Christoph Bausewein Anti-Terrorlisten-Screening bei Mitarbeitern

Mehr

Vereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI)

Vereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI) Vereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI) RECHTLICHE BESTIMMUNGEN Die Vereinbarung über den elektronischen Datenaustausch (EDI) wird getroffen von und zwischen: Stadtwerke Walldürn GmbH

Mehr

Verhaltenskodex. für Gesellschaften der Firmengruppe Liebherr und deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Verhaltenskodex. für Gesellschaften der Firmengruppe Liebherr und deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Verhaltenskodex für Gesellschaften der Firmengruppe Liebherr und deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Inhaltsverzeichnis I. Gegenstand und Geltungsbereich 4 II. Beachtung des geltenden Rechts 5 III.

Mehr

Rundschreiben Nr. 82/2016

Rundschreiben Nr. 82/2016 23. Dezember 2016 Rundschreiben Nr. 82/2016 Hinweis: Vorherige Verlautbarung der Bundesbank zu Finanzsanktionen: Rundschreiben Nr. 81/2016 An alle Kreditinstitute Finanzsanktionen gegen bestimmte Personen

Mehr

Verordnung über die Untersuchung gefährlicher Ereignisse im Eisenbahnbetrieb

Verordnung über die Untersuchung gefährlicher Ereignisse im Eisenbahnbetrieb Verordnung über die Untersuchung gefährlicher Ereignisse im Eisenbahnbetrieb (Eisenbahn-Unfalluntersuchungsverordnung EUV) vom 5. Juli 2007 (BGBl I S. 1305) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Mehr

Corporate Compliance Programm der Saferoad Gruppe

Corporate Compliance Programm der Saferoad Gruppe Corporate Compliance Programm der Saferoad Gruppe Inhaltsverzeichnis 1. Einführung und Ziel des Programms 4 2. Beschreibung der Compliance Rahmenunterlagen 4 3. Zusammenfassung der Compliance Bereiche

Mehr

Datenschutz in Schulen

Datenschutz in Schulen Datenschutz in Schulen von Markus Kohlstädt Dienstag, 11. Juni 2013 Wir integrieren Innovationen 11.06.2013 2013 krz Minden-Ravensberg/Lippe 1 Agenda Einführung Datenschutzbeauftragte/r der Schule Sicherheitskonzept

Mehr

Mobile Apps für die Gesundheitsbranche und Datenschutz

Mobile Apps für die Gesundheitsbranche und Datenschutz Mobile Apps für die Gesundheitsbranche und Datenschutz Schutz vor Daten soll ein Grundrecht werden Grundrecht auf informationelles Selbstbestimmungsrecht mit der Folge der Beweislastumkehr. Unternehmen

Mehr

EUR ANGEBOTSPROGRAMM. der RAIFFEISENLANDESBANK NIEDERÖSTERREICH-WIEN AG

EUR ANGEBOTSPROGRAMM. der RAIFFEISENLANDESBANK NIEDERÖSTERREICH-WIEN AG EUR 3.000.000.000 ANGEBOTSPROGRAMM der RAIFFEISENLANDESBANK NIEDERÖSTERREICH-WIEN AG ZWEITER NACHTRAG gemäß Art. 16 der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlamentes und gemäß 6 Abs. 1 Kapitalmarktgesetz,

Mehr

Anti-Doping-Bestimmungen DES DEUTSCHEN KANU-VERBANDES E. V.

Anti-Doping-Bestimmungen DES DEUTSCHEN KANU-VERBANDES E. V. Anti-Doping-Bestimmungen DES DEUTSCHEN KANU-VERBANDES E. V. beschlossen auf dem Deutschen Kanutag 2005 am 23. April in Bremen (letzte Änderung: Verbandsausschuss 08. April 2006) - 2 - DEUTSCHER KANU-VERBAND

Mehr

Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung

Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung Die Bestimmungen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung gelten mit Änderungen seit 2003 für Handelsgewerbetreibende

Mehr

Übereinkommen 111 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf, 1958

Übereinkommen 111 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf, 1958 Internationale Arbeitsorganisation (ILO) Übereinkommen 111 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf, 1958 Dieses Übereinkommen ist am 15. Juni 1960 in Kraft getreten. Die Allgemeine Konferenz

Mehr

Leitfaden zur Registrierung von Betrieben nach der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene

Leitfaden zur Registrierung von Betrieben nach der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene Leitfaden zur Registrierung von Betrieben nach der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene 1. Einleitung Die Verordnungen (EG) Nr. 882/2004 4 und Nr. 852/2004 5 verpflichten alle Lebensmittelunternehmer,

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Entwurf für einen BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Entwurf für einen BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 01.12.2004 SEK(2004)1472 endgültig. Entwurf für einen BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES zur Änderung des Protokolls 31 über die Zusammenarbeit

Mehr

Bedingungen für die Abwicklung der am Kassamarkt der Wiener Börse als Wertpapierbörse abgeschlossenen Geschäfte

Bedingungen für die Abwicklung der am Kassamarkt der Wiener Börse als Wertpapierbörse abgeschlossenen Geschäfte Bedingungen für die Abwicklung der am Kassamarkt der Wiener Börse als Wertpapierbörse abgeschlossenen Geschäfte 2.7 Abwicklungsbedingungen Kassamarkt 30.11.2015 Seite 1 von 6 1 Geltungsbereich (1) Diese

Mehr

Die rechtlichen Grundlagen des Datenschutzes finden sich im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und dem Telemediengesetz (TMG).

Die rechtlichen Grundlagen des Datenschutzes finden sich im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und dem Telemediengesetz (TMG). Datenschutzerklärung Geltungsbereich Diese Datenschutzerklärung klärt Nutzer über die Art, den Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten durch den verantwortlichen Anbieter

Mehr

zur Änderung des Gesetzes über den Datenschutz (Anpassung an das internationale Recht, insbesondere an die Abkommen von Schengen und Dublin)

zur Änderung des Gesetzes über den Datenschutz (Anpassung an das internationale Recht, insbesondere an die Abkommen von Schengen und Dublin) Gesetz vom 8. Mai 2008 Inkrafttreten:... zur Änderung des Gesetzes über den Datenschutz (Anpassung an das internationale Recht, insbesondere an die Abkommen von Schengen und Dublin) Der Grosse Rat des

Mehr

3) Diskriminierungsverbot des Bürgers in der Verwaltungspraxis

3) Diskriminierungsverbot des Bürgers in der Verwaltungspraxis 3) Diskriminierungsverbot des Bürgers in der Verwaltungspraxis a. Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex)

Mehr

Rechtsverordnung zur Durchführung des Kirchengesetzes über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland (Datenschutzverordnung DSVO)

Rechtsverordnung zur Durchführung des Kirchengesetzes über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland (Datenschutzverordnung DSVO) Datenschutzverordnung DSV-O 711 Rechtsverordnung zur Durchführung des Kirchengesetzes über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland (Datenschutzverordnung DSVO) Vom 12. September 2016 KABl.

Mehr

Abkommen. zwischen. der Regierung der Bundesrepublik Deutschland. und. der Regierung des Königreichs Spanien. über. filmwirtschaftliche Beziehungen

Abkommen. zwischen. der Regierung der Bundesrepublik Deutschland. und. der Regierung des Königreichs Spanien. über. filmwirtschaftliche Beziehungen Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Spanien über filmwirtschaftliche Beziehungen veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 17 vom 11.

Mehr

ERGÄNZENDE INTERNE BESTIMMUNGEN ZUR DURCHFÜHRUNG DER VERORDNUNG (EG) Nr. 45/2001 ÜBER DEN DATENSCHUTZBEAUFTRAGTEN

ERGÄNZENDE INTERNE BESTIMMUNGEN ZUR DURCHFÜHRUNG DER VERORDNUNG (EG) Nr. 45/2001 ÜBER DEN DATENSCHUTZBEAUFTRAGTEN Ergänzende interne Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung über den Datenschutzbeauftragten ERGÄNZENDE INTERNE BESTIMMUNGEN ZUR DURCHFÜHRUNG DER VERORDNUNG (EG) Nr. 45/2001 ÜBER DEN DATENSCHUTZBEAUFTRAGTEN

Mehr

Europäische Investitionsbank. Verhaltenskodex für die Mitglieder des Verwaltungsrats

Europäische Investitionsbank. Verhaltenskodex für die Mitglieder des Verwaltungsrats Verhaltenskodex für die Mitglieder des Verwaltungsrats Verhaltenskodex für die Mitglieder des Verwaltungsrats 2011 Seite 1 / 6 Geltungsbereich des Kodex Der vorliegende Verhaltenskodex (nachstehend der

Mehr

Brüssel, den 26. Juli 2011 (verbundene Fälle und )

Brüssel, den 26. Juli 2011 (verbundene Fälle und ) Stellungnahme zu Meldungen des Datenschutzbeauftragten von Fusion for Energy für eine Vorabkontrolle über die Aufforderungen zur Interessenbekundung für externe Sachverständige, die in den Exekutivausschuss

Mehr

BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK. vom 17. November 2008. zur Festlegung des Rahmens für die gemeinsame Beschaffung durch das Eurosystem

BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK. vom 17. November 2008. zur Festlegung des Rahmens für die gemeinsame Beschaffung durch das Eurosystem DE BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 17. November 2008 zur Festlegung des Rahmens für die gemeinsame Beschaffung durch das Eurosystem (EZB/2008/17) DER EZB-RAT gestützt auf den Vertrag zur Gründung

Mehr

Wirtschaftsverband Erdöl- und Erdgasgewinnung e.v.

Wirtschaftsverband Erdöl- und Erdgasgewinnung e.v. Seite 1 von 6 Vorbemerkung Die Druckbehälterverordnung (DruckbehälterV) wurde mit In-Kraft-Treten der Druckgeräteverordnung (14. GSGV) und der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) zurückgezogen. Während

Mehr

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 23. Juli 2014 (OR. en) Herr Uwe CORSEPIUS, Generalsekretär des Rates der Europäischen Union

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 23. Juli 2014 (OR. en) Herr Uwe CORSEPIUS, Generalsekretär des Rates der Europäischen Union Rat der Europäischen Union Brüssel, den 23. Juli 2014 (OR. en) 12140/14 DENLEG 135 AGRI 512 SAN 296 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum: 22. Juli 2014 Empfänger: Nr. Komm.dok.:

Mehr

Relevante Artikel des Übereinkommens über die Biologische Vielfalt zu Zugang zu genetischen Ressourcen und Vorteilsausgleich

Relevante Artikel des Übereinkommens über die Biologische Vielfalt zu Zugang zu genetischen Ressourcen und Vorteilsausgleich Relevante Artikel des Übereinkommens über die Biologische Vielfalt zu Zugang zu genetischen Ressourcen und Vorteilsausgleich Artikel 8. In-situ-Erhaltung Jede Vertragspartei wird, soweit möglich und sofern

Mehr

Berliner Stiftungsgesetz. (StiftG Bln) in der Fassung vom 22. Juli 2003

Berliner Stiftungsgesetz. (StiftG Bln) in der Fassung vom 22. Juli 2003 Berliner Stiftungsgesetz (StiftG Bln) in der Fassung vom 22. Juli 2003 Stiftungen im Sinne dieses Gesetzes sind die rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts, die ihren Sitz in Berlin haben. (1)

Mehr

EBA/GL/2015/ Leitlinien

EBA/GL/2015/ Leitlinien EBA/GL/2015/04 07.08.2015 Leitlinien Zu den konkreten Umständen, die zu einer wesentlichen Bedrohung der Finanzstabilität führen, sowie zu den Aspekten hinsichtlich der Effektivität des Instruments der

Mehr

ecall europäischer Notruf bitte warten? Martin Grzebellus

ecall europäischer Notruf bitte warten? Martin Grzebellus ecall europäischer Notruf bitte warten? Martin Grzebellus 15-05-2014 Martin.grzebellus@navcert.de Regulatorisches Umfeld Regulated under amendment to type approval 2007/46/EC adoption by 2014 Recommendation

Mehr

Deutscher Bundestag 23. Mai 2008

Deutscher Bundestag 23. Mai 2008 Verband der Privaten Bausparkassen e.v. Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen Klingelhöferstraße 4 ٠ 10785 Berlin Telefon 030 / 59 00 91 500 ٠ Telefax 030 / 59 00 91 501 Postfach 30 30 79 ٠10730 Berlin

Mehr

ADDENDUM ZUM ENTWURF EINES PROTOKOLLS Betr.: Tagung des Rates der Europäischen Union (ALLGEMEINE ANGELEGENHEITEN) vom 10. Mai 2010 in Brüssel

ADDENDUM ZUM ENTWURF EINES PROTOKOLLS Betr.: Tagung des Rates der Europäischen Union (ALLGEMEINE ANGELEGENHEITEN) vom 10. Mai 2010 in Brüssel RAT R EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 12. November 2010 (22.11) (OR. en) 10324/10 ADD 1 PV/CONS 26 ADNDUM ZUM ENTWURF EINES PROTOKOLLS Betr.: 3012. Tagung des Rates der Europäischen Union (ALLGEMEINE ANGELEGENHEITEN)

Mehr

VOLLMACHTSFORMULAR. für. Bilanzbuchhalter nach dem Bilanzbuchhaltungsgesetz 2006

VOLLMACHTSFORMULAR. für. Bilanzbuchhalter nach dem Bilanzbuchhaltungsgesetz 2006 VOLLMACHTSFORMULAR für Bilanzbuchhalter nach dem Bilanzbuchhaltungsgesetz 2006 (gilt nur für Mitglieder des Fachverbandes Unternehmensberatung und Informationstechnologie der Wirtschaftskammerorganisation)

Mehr

Teil 2. Umsetzungsverfahren der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen

Teil 2. Umsetzungsverfahren der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen Teil 2 Umsetzungsverfahren der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen OECD-Ratsbeschluss Juni 2000 DER RAT im Hinblick auf das Übereinkommen über die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit

Mehr

Erklärung von Vorstand und Aufsichtsrat der itelligence AG zum Corporate Governance Kodex

Erklärung von Vorstand und Aufsichtsrat der itelligence AG zum Corporate Governance Kodex Gemäß 161 AktG sind Vorstand und Aufsichtsrat von börsennotierten Gesellschaften dazu verpflichtet, einmal im Geschäftsjahr zu erklären, ob den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers

Mehr

GROHE VERHALTENSKODEX FÜR LIEFERANTEN. GROHE.cOm

GROHE VERHALTENSKODEX FÜR LIEFERANTEN. GROHE.cOm GROHE VERHALTENSKODEX FÜR LIEFERANTEN GROHE.cOm GROHE VERHALTENSKODEX FÜR LIEFERANTEN GROHE erwartet, dass sich sämtliche Mitarbeiter jederzeit und in jeder Angelegenheit gesetzeskonform und ethisch verhalten.

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/1849(neu) 17. Wahlperiode

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/1849(neu) 17. Wahlperiode SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/1849(neu) 17. Wahlperiode 11-09-30 Beschlussempfehlung des Europaausschusses gemäß Artikel 17 Abs. 2 Satz 2 LV und 14 Abs. 1 Satz 2 GeschO Vereinbarung zwischen

Mehr

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Text von Bedeutung für den EWR) 11.3.2016 DE L 65/49 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/347 DER KOMMISSION vom 10. März 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf das genaue Format der Insiderlisten und für

Mehr

Code of Conduct Verhaltenskodex der Funke Medical AG

Code of Conduct Verhaltenskodex der Funke Medical AG Code of Conduct Verhaltenskodex der Funke Medical AG 1 Inhaltsverzeichnis Brief des Vorstandes Seite 3 Leitfaden zur Entscheidungsfindung Seite 4 Verhaltenskodex Seite 5-7 2 Liebe Mitarbeiterinnen, liebe

Mehr

CAPITAL RISQUE CROISSANCE ET EMPLOI

CAPITAL RISQUE CROISSANCE ET EMPLOI ."7'ii«ç7*^.f??wr_ii'"- = " '' îc"^5g!?3r.-i»^_:îç''' '' B E I P U B L I C A T I O N S C A P I T A L R I S Q U E C R O I S S A N C E ET E M P L O I 1 9 9 8 DES FONDS BEI SOUS-FONDS : PUBLICATIONS SERIES

Mehr

Bereich des Güterrechts eingetragener Partnerschaften Orientierungsaussprache

Bereich des Güterrechts eingetragener Partnerschaften Orientierungsaussprache 100064/EU XXIV. GP Eingelangt am 03/12/12 RAT R EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 30. November 2012 (03.12) (OR. en) Interinstitutionelles Dossier: 2011/0059 (CNS) 2011/0060 (CNS) 16878/12 JUSTCIV 344 VERMERK

Mehr

Schweizer Verband der Investmentgesellschaften SVIG. Swiss Association of Investment Companies SAIC

Schweizer Verband der Investmentgesellschaften SVIG. Swiss Association of Investment Companies SAIC Schweizer Verband der Investmentgesellschaften SVIG Swiss Association of Investment Companies SAIC Eröffnung GwG-Dossier / Kunden- / Anlegerprofil Investmentgesellschaft A Andere Finanzintermediäre (Vermögensverwalter,

Mehr

Datenschutz nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009

Datenschutz nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Datenschutz nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Joachim Kunze 06. Juni 2012 Seite 1 Ab 14.06.2011 gilt die VO (EG) 1107/2009. Für Zulassungsanträge, die ab dem 14.06.2011 gestellt werden, sind die Artikel

Mehr

Qualitätssicherung in der Klinischen Forschung / SOPs, Audits und Inspektionen Katharina Thorn Vorsitzende DVMD e.v.

Qualitätssicherung in der Klinischen Forschung / SOPs, Audits und Inspektionen Katharina Thorn Vorsitzende DVMD e.v. Qualitätssicherung in der Klinischen Forschung / SOPs, Audits und Inspektionen Katharina Thorn Vorsitzende DVMD e.v. DVMD-Symposium Hannover / K. Thorn Warum Qualitätssicherung in der Klinischen Forschung?

Mehr

Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen

Korrektur- und Vorbeugungsmaßnahmen Dokument: 06-VA-AG-01 Datum des LAV-Beschlusses: 06.11.2006 Seite 1 von 5 Inhalt 1 Zweck, Ziel... 1 2 Geltungsbereich... 1 3 Begriffe... 2 4 Verfahren... 3 4.1 Erkennung und Bewertung von Fehlern... 4

Mehr

DASSAULT SYSTEMES GROUP DATENSCHUTZRICHTLINIE FÜR BEWERBER

DASSAULT SYSTEMES GROUP DATENSCHUTZRICHTLINIE FÜR BEWERBER DASSAULT SYSTEMES GROUP DATENSCHUTZRICHTLINIE FÜR BEWERBER Bei ihrer Geschäftstätigkeit erheben Dassault Systèmes und seine Tochtergesellschaften (in ihrer Gesamtheit als 3DS bezeichnet) personenbezogene

Mehr

Ist die Geldwäsche-Bekämpfung endgültig im Risikomanagement angekommen?

Ist die Geldwäsche-Bekämpfung endgültig im Risikomanagement angekommen? Ist die Geldwäsche-Bekämpfung endgültig im Risikomanagement angekommen? Angemessene Implementierung eines Risikomanagements nach dem neuen Geldwäschegesetz unter Berücksichtigung der MaRisk 6.0 Agenda

Mehr

ÄNDERUNGEN DER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS (PCT)

ÄNDERUNGEN DER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS (PCT) ÄNDERUNGEN DER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS (PCT) Weltorganisation für Geistiges Eigentum GENF Juli 2008 Liste der Änderungen Regel

Mehr