Regeln zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung 12. Oktober 2016
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1 Regeln zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung 12. Oktober 2016
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3 Regeln zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (AML/CFT-Regeln der EIB-Gruppe) Überarbeitete Fassung: 12. Oktober 2016
4 Regeln zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung EIB-Gruppe Inhalt 1. Einleitung Rahmen Ziele Anwendungsbereich Definition von Geldwäsche Definition von Terrorismusfinanzierung Sorgfältige Prüfung der Vertragspartner risikobasierter Ansatz Feststellung und Überprüfung der Identität des Vertragspartners Feststellung und Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers Einholung von Informationen zum Zweck der Geschäftsbeziehung Kontinuierliche Überwachung Meldung verdächtiger Umstände oder Transaktionen Berücksichtigung von Sanktionen und restriktiven Maßnahmen Aufgaben und Zuständigkeiten der Leitungsorgane der EIB-Gruppe und der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Aufbewahrungspflicht Datenschutz Schulungen Überprüfung... 6 Datenschutzerklärung für die AML-CFT-Anforderungen im Rahmen der AML-CFT-Regeln der EIB-Gruppe... 7 Seite 2/8
5 EIB-Gruppe Regeln zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung 1. Einleitung Die Europäische Investitionsbank-Gruppe (EIB-Gruppe) bestehend aus der Europäischen Investitionsbank (EIB) und dem Europäischen Investitionsfonds (EIF) legt großen Wert auf Integrität und verantwortungsvolle Unternehmensführung. Sie ist bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (AML und CFT, zusammen AML/CFT) höchsten Standards verpflichtet in Einklang mit den Grundsätzen und Standards des anwendbaren EU- Rechts, der Best Practice im Bankensektor 1 und den anwendbaren Marktstandards, die gegebenenfalls auch die Standards anderer internationaler Finanzinstitute umfassen können. Die Regeln der EIB-Gruppe zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (AML-CFT-Regeln der EIB-Gruppe) legen die wichtigsten Grundsätze zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie zu verwandten Integritätsaspekten mit Blick auf die Tätigkeiten der EIB-Gruppe fest. Des Weiteren haben die EIB und der EIF für das Tagesgeschäft ergänzend detaillierte operative Verfahren vereinbart. Die AML-CFT-Regeln sollten in Verbindung mit den Verhaltenskodizes sowie anderen relevanten Grundsätzen und Leitlinien der EIB-Gruppe in der jeweils aktuellen, gegebenenfalls ergänzten Fassung gelesen werden (Betrugsbekämpfungspolitik, Politik der EIB im Zusammenhang mit nicht transparenten und nicht kooperationsbereiten Hoheitsgebieten mit mangelhafter Regulierung, Politik des EIF im Zusammenhang mit Offshore-Finanzzentren, Whistleblowing-Politik). Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der EIB-Gruppe sowie alle Mitglieder der Leitungsorgane 2 sind gemeinsam für die Einhaltung der AML-CFT-Regeln und der entsprechenden Durchführungsverfahren verantwortlich. 2. Rahmen 2.1. Ziele Mit den AML-CFT-Regeln der EIB-Gruppe und den Durchführungsverfahren sollen Grundsätze festgelegt werden, die verhindern, dass die EIB-Gruppe selbst oder ihre Leitungsorgane, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Vertragspartner mit Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder sonstigen Straftaten 3 in Verbindung gebracht oder dafür missbraucht werden. Des Weiteren soll mit der Beachtung der AML-CFT-Regeln vermieden werden, dass der EIB- Gruppe durch Nichteinhaltung der geltenden AML-CFT-Standards ein Reputationsschaden oder ein finanzieller Verlust entsteht Anwendungsbereich Die AML-CFT-Regeln der EIB-Gruppe gelten für alle Operationen und Tätigkeiten der EIB- Gruppe, die in den jeweils geltenden einschlägigen Durchführungsverfahren aufgeführt sind. 1 Gemäß Artikel 12 der Satzung muss die Tätigkeit der EIB mit den bewährtesten Praktiken im Bankwesen in Einklang stehen. Die bewährtesten Praktiken im Bankwesen erfordern die Einhaltung der EU-Richtlinien zu Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, sofern diese auf die Tätigkeiten der EIB-Gruppe anwendbar sind (Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie (EU) 2015/849) und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (dritte Geldwäscherichtlinie) und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission). Artikel 18 Absatz 1 verpflichtet die EIB, auf die wirtschaftlich zweckmäßigste Verwendung ihrer Mittel im Interesse der Union zu achten. 2 In diesen Regeln umfasst der Begriff Leitungsorgane das Direktorium der EIB und den geschäftsführenden Direktor des EIF. 3 Siehe Definition in Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 in der aktuellen, gegebenenfalls ergänzten Fassung. Seite 3/8
6 Regeln zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung EIB-Gruppe 2.3. Definition von Geldwäsche Als Geldwäsche wird die Umwandlung von Erlösen aus Straftaten bezeichnet, um deren illegale Herkunft 4 zu verschleiern. Sie wird auch als Beteiligung an jeglicher Art von Transaktion definiert, durch die die Art oder Herkunft von Mitteln aus Straftaten verborgen oder verschleiert werden sollen Definition von Terrorismusfinanzierung Als Terrorismusfinanzierung gelten die direkte oder indirekte Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel mit der Absicht oder in Kenntnis dessen, dass sie ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, terroristische Straftaten zu begehen Sorgfältige Prüfung der Vertragspartner risikobasierter Ansatz Die EIB-Gruppe führt hinsichtlich ihrer Vertragspartner die nachfolgenden Maßnahmen der Sorgfaltspflicht durch (Counterparty Due Diligence). Sie werden unter Berücksichtigung der Art des Vertragspartners, der Geschäftsbeziehung, des Produkts oder der Transaktion und des Lands der Geschäftstätigkeit dem jeweiligen Risiko entsprechend festgelegt Feststellung und Überprüfung der Identität des Vertragspartners Die EIB-Gruppe stellt die Identität von Vertragspartnern fest, mit denen sie eine Geschäftsbeziehung eingeht, und überprüft diese anschließend auf der Grundlage von Dokumenten, Daten und Informationen aus glaubwürdigen, unabhängigen Quellen Feststellung und Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers Bei jeder Identitätsfeststellung ergreift die EIB-Gruppe alle angemessenen Maßnahmen, um die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers oder der wirtschaftlichen Eigentümer des Vertragspartners zu überprüfen, das heißt: - der natürlichen Person oder der natürlichen Personen, die den Vertragspartner oder dessen Vermögenswerte (letztlich) kontrolliert bzw. kontrollieren, oder - in deren Auftrag die Transaktion ausgeführt wird oder die Geschäftsbeziehung zur EIB- Gruppe aufgebaut wird Einholung von Informationen zum Zweck der Geschäftsbeziehung Die EIB-Gruppe ergreift angemessene Maßnahmen, um den Zweck der Geschäftsbeziehung, die angestrebte Art, die ökonomischen Überlegungen und allgemeine AML-CFT-Aspekte sowie verwandte Integritätsaspekte hinreichend zu prüfen. So möchte sie verhindern, in Geschäftsbeziehungen verstrickt zu werden, die zum Zweck von Straftaten angebahnt wurden oder mit Mitteln kofinanziert werden, die möglicherweise aus illegalen Quellen stammen Kontinuierliche Überwachung Die kontinuierliche Überwachung (einschließlich Überwachung der Transaktionen) wird dem jeweiligen Risiko entsprechend durchgeführt. Sie dient dazu, eventuelle Risiken im Zusammenhang mit Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder verwandten Integritätsaspekten aufzudecken, die im Laufe der Geschäftsbeziehung entstehen. 4 Siehe Definition in Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2015/849 in der aktuellen, gegebenenfalls ergänzten Fassung. 5 Siehe Definition in Artikel 1 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2015/849 in der aktuellen, gegebenenfalls ergänzten Fassung. 6 Siehe Richtlinie (EU) 2015/849 (Artikel 13) in der aktuellen, gegebenenfalls ergänzten Fassung. Seite 4/8
7 EIB-Gruppe Regeln zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung 4. Meldung verdächtiger Umstände oder Transaktionen Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der EIB-Gruppe und alle Mitglieder der Leitungsorgane, die wissen, vermuten oder berechtigten Grund zur Annahme haben, dass Mittel unabhängig vom jeweiligen Betrag aus Straftaten stammen oder im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen, müssen dies ohne Aufforderung sofort dem Generalinspektor und dem zuständigen Verantwortlichen für Compliance-Fragen innerhalb der Einheit der EIB- Gruppe melden. Dieser prüft den Fall und informiert gegebenenfalls die zuständige zentrale Meldestelle (FIU) oder die nationalen Behörden gemäß den entsprechenden Verfahren der EIB- Gruppe. Die EIB-Gruppe ergreift angemessene Maßnahmen, um ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Mitglieder der Leitungsorgane, die einen Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung melden, vor Drohungen oder Anfeindungen zu schützen. Es ist verboten, den oder die Vertragspartner oder andere Dritte darüber zu informieren, dass verdächtige Umstände oder Transaktionen gemeldet oder untersucht werden, gemeldet oder untersucht wurden oder künftig gemeldet oder untersucht werden sollen (Tipping-off-Verbot). 5. Berücksichtigung von Sanktionen und restriktiven Maßnahmen Die EIB-Gruppe trifft angemessene Vorkehrungen, um zu vermeiden, dass sie Personen oder Einrichtungen finanziert, die auf Sanktionslisten stehen, die restriktiven Maßnahmen in den Bereichen Wirtschaft, Finanzen oder Handel unterliegen oder gegen die Waffenembargos verhängt wurden. Die Grundlage hierfür bilden die von der Europäischen Union und den Vereinten Nationen veröffentlichten Listen in ihrer aktuellen und gegebenenfalls ergänzten Fassung. 6. Aufgaben und Zuständigkeiten der Leitungsorgane der EIB-Gruppe und der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der EIB-Gruppe und alle Mitglieder der Leitungsorgane sind verpflichtet, die in den AML-CFT-Regeln der EIB-Gruppe festgelegten Grundsätze gemäß den operativen Vorgaben der Durchführungsverfahren umzusetzen. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der EIB-Gruppe, die im direkten Kundenkontakt für die Durchführung und Überwachung von Operationen zuständig sind, fungieren als erste Verteidigungslinie und als erster Filter. Sie spielen eine wichtige Rolle für 1) die Identifizierung von Verdachtsmomenten, die auf kriminelle Handlungen im Zusammenhang mit Vertragspartnern, Operationen oder Transaktionen hinweisen, und 2) die sofortige Meldung an den Generalinspekteur und den zuständigen Verantwortlichen für Compliance-Fragen innerhalb ihrer Einheit der EIB-Gruppe. 7. Aufbewahrungspflicht Alle Transaktionsdaten, alle für die Identifizierung eingeholten Daten sowie alle im Zusammenhang mit AML-CFT stehenden Unterlagen sind aufzubewahren Datenschutz Der EIB-Gruppe im Rahmen der AML-CFT-Regeln und der entsprechenden Durchführungsverfahren übermittelte personenbezogene Daten werden unter der Aufsicht des Group Chief Compliance Officer (GCCO) (der Datenverantwortliche) ausschließlich zu AML- CFT-Zwecken der EIB verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt gemäß Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (Datenschutzverordnung). Gemäß der vierten Geldwäscherichtlinie ist die 7 Derzeit gilt eine zehnjährige Aufbewahrungsfrist ab dem Ende der Geschäftsbeziehung oder der Operation. Die Dauer wird nach 2015 in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten neu bewertet. Seite 5/8
8 Regeln zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung EIB-Gruppe Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung als Angelegenheit von öffentlichem Interesse anzusehen. Deshalb ist die Verarbeitung zum Zweck der Datenschutzverordnung 8 rechtmäßig. Betroffene Personen haben das Recht auf Zugang zu diesen Daten. Sie dürfen die Daten berichtigen sowie in begründeten Fällen sperren und löschen (Rechte der betroffenen Person). Zur Geltendmachung ihrer Rechte können betroffene Personen die EIB-Gruppe per E- Mail oder Telefon kontaktieren (Kontaktstelle: Group Chief Compliance Officer, occo@eib.org, Telefon: ). Außerdem haben betroffene Personen jederzeit das Recht, sich an den Europäischen Datenschutzbeauftragten zu wenden. Anlage 1 enthält die ausführlichen Bestimmungen zur Anwendung der Datenschutzverordnung zu Zwecken der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. 9. Schulungen Die Leitungsorgane und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der EIB erhalten entsprechende AML- CFT-Schulungen, die auch die Verarbeitung personenbezogener Daten behandeln. Die Schulungen richten sich speziell an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (einschließlich Trainees und Zeitarbeitskräfte), die für die Anbahnung und/oder den Aufbau von Geschäftsbeziehungen und/oder für die Durchführung von Transaktionen zuständig sind, die an die EIB-Gruppe herangetragen oder von dieser initiiert wurden. 10. Überprüfung Der GCCO überprüft die AML-CFT-Regeln in Zusammenarbeit mit den betroffenen Diensten der EIB-Gruppe fortlaufend. Er legt den entsprechenden Leitungsorganen der EIB-Gruppe notwendige Aktualisierungen zur Genehmigung vor, die in Einklang mit den rechtlichen und regulatorischen Entwicklungen auf EU-Ebene, der Best Practice im Bankensektor und den anwendbaren Marktstandards stehen, die gegebenenfalls auch die Standards anderer internationaler Finanzinstitute umfassen können. Zu diesem Zweck berät sich der GCCO in regelmäßigen Abständen mit vergleichbaren internationalen Finanzierungsinstitutionen und mit Einrichtungen der EU. Außerdem verfolgt er engmaschig alle relevanten Entwicklungen auf internationaler Ebene, und er nimmt an Sitzungen standardsetzender Institutionen teil, zum Beispiel an Sitzungen der Financial Action Task Force (FATF) und des Global Forum on Transparency and Exchange of Information for Tax Purposes der OECD. 8 Artikel 5 Buchstabe a: Die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die (...) im öffentlichen Interesse (...) ausgeführt wird, ( ). Seite 6/8
9 EIB-Gruppe Regeln zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Anhang 1 Datenschutzerklärung für die AML-CFT-Anforderungen im Rahmen der AML-CFT-Regeln der EIB-Gruppe 9 Stand: 12. Oktober 2016 Der EIB-Gruppe im Rahmen der AML-CFT-Regeln und der entsprechenden Durchführungsverfahren übermittelte personenbezogene Daten werden unter der Aufsicht des GCCO (der Datenverantwortliche) verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt gemäß Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (Datenschutzverordnung). Die von der EIB-Gruppe in diesem Zusammenhang eventuell erhobenen Datenkategorien beschränken sich im Wesentlichen auf Identifizierungsdaten, Daten im Zusammenhang mit Straftaten und/oder sonstige Geschäftsinformationen. Sie werden ausschließlich zu Zwecken der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erhoben. Gemäß der vierten Geldwäscherichtlinie ist die Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung als Angelegenheit von öffentlichem Interesse anzusehen. Deshalb ist die Verarbeitung zum Zweck der Datenschutzverordnung 10 rechtmäßig. Betroffene Personen sind Personen, die unmittelbar oder mittelbar Eigentümer juristischer Personen sind, mit denen die EIB-Gruppe Geschäftsbeziehungen unterhält oder aufzunehmen beabsichtigt, sowie Personen, die in diesen juristischen Personen geschäftsführend tätig sind (zum Beispiel wirtschaftliche Eigentümer, Anteilseigner, Vorstand, Chief Executive Officer, Verwaltungsrat, Verwaltungsausschuss, Aufsichtsrat, kommunale Behörden). Die personenbezogenen Daten werden teilweise unmittelbar bei den betroffenen Personen erhoben, stammen teilweise aber auch aus anderen öffentlich zugänglichen Quellen wie Zeitungen oder Spezialdatenbanken des privaten Sektors, von spezialisierten externen Dienstleistern und von Websites (öffentlich zugängliche Quellen). Die EIB-Gruppe ergreift alle angemessenen Maßnahmen, damit diese Daten richtig und auf dem neuesten Stand sind. 11 Wenn Daten zu Zwecken der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung angefordert werden, muss die betroffene Person diese zur Verfügung stellen. Kommt die betroffene Person der Aufforderung zur Übermittlung nicht nach, können sich die operativen Prozesse der EIB-Gruppe aufgrund ihres Verhaltens verzögern und sie (sowie gegebenenfalls die mit ihr verbundene Vertragspartei) wird möglicherweise vom Aufbau einer Geschäftsbeziehung zur EIB-Gruppe ausgeschlossen. In Einklang mit der Richtlinie (EU) 2015/849 umfassen Überprüfungen der betroffenen Personen auch Kontrollen im Zusammenhang mit den Anforderungen der Sorgfaltspflicht für Vertragspartner (Identität der wirtschaftlichen Eigentümer, Eigentümer- und Kontrollstruktur, Zweck der Geschäftsbeziehung) sowie die Prüfung im Zusammenhang mit dem risikobasierten Ansatz (Einstufung der betroffenen Person als politisch exponierte Person 12, Verwaltungsakte oder Strafregistereinträge, Verfahren im Zusammenhang mit Straftaten). 9 Die in dieser Erklärung definierten Begriffe haben dieselbe Bedeutung wie die in den AML-CFT-Regeln der EIB- Gruppe definierten Begriffe. 10 Artikel 5 Buchstabe a: Die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die (...) im öffentlichen Interesse (...) ausgeführt wird, ( ). 11 Die Datenqualität wird auch durch die Nutzung automatisierter Lösungen gewährleistet, die aktuelle, von Anbietern am Markt automatisch ausgewählte Daten bereitstellen. Automatisierte Systeme verfügen über integrierte Funktionen, um Verwechslungen zu verhindern, die beispielsweise durch Namensgleichheit oder Transliteration entstehen können. Die von diesen Systemen bereitgestellten Daten werden anschließend von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der EIB- Gruppe gesichtet und abgeglichen. So soll während der gesamten Geschäftsbeziehung die Angemessenheit, Richtigkeit und Relevanz der Daten im Zuge der fortlaufenden Überprüfung gewährleistet werden, ohne dass Profiling- Techniken zum Einsatz kommen. 12 Siehe Definition in Artikel 3 Absatz 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 in der aktuellen, gegebenenfalls ergänzten Fassung. Seite 7/8
10 Regeln zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung EIB-Gruppe Die betroffenen Personen haben das Recht auf Zugang zu diesen Daten. Sie dürfen die Daten berichtigen sowie in begründeten Fällen sperren und löschen (Rechte der betroffenen Person). Zur Geltendmachung ihrer Rechte können betroffene Personen die EIB-Gruppe per E- Mail oder Telefon kontaktieren (Kontaktstelle: Group Chief Compliance Officer, Telefon: ). Außerdem haben betroffene Personen jederzeit das Recht, sich an den Europäischen Datenschutzbeauftragten zu wenden. Beschränkungen der Rechte der betroffenen Person können gemäß den Bestimmungen der Datenschutzverordnung (Artikel 20 Absatz 1), genauer gesagt zur Vorbeugung, Untersuchung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten, auferlegt werden. Diese Beschränkungen werden gegebenenfalls vom GCCO auf Einzelfallbasis beschlossen und gelten nur so lange wie erforderlich. Soweit dies im Rahmen der Datenschutzverordnung möglich ist, wird die betroffene Person über den Grund der Beschränkung ihrer Rechte informiert. Der Empfängerkreis der so erhobenen Daten wird gegebenenfalls auf Mitglieder der Leitungsorgane der EIB-Gruppe, interne Dienste der EIB-Gruppe und Organe und Einrichtungen der EU (zum Beispiel das OLAF 13 ) begrenzt. Auf Grundlage einer Einzelfallprüfung können auch nationale Behörden einschließlich der zentralen Meldestellen in den Empfängerkreis aufgenommen werden. 13 Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung. Seite 8/8
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12 Information Desk U info@eib.org Europäische Investitionsbank , boulevard Konrad Adenauer L-2950 Luxembourg EIB 12/2016 DE EIB GraphicTeam
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