GESUNDHEITSMANAGEMENT II. Prof. Dr. Steffen Fleßa Lehrstuhl für Allgemeine Betriebswirtschaftslehre und Gesundheitsmanagement Universität Greifswald

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1 GESUNDHEITSMANAGEMENT II Prof. Dr. Steffen Fleßa Lehrstuhl für Allgemeine Betriebswirtschaftslehre und Gesundheitsmanagement Universität Greifswald

2 Gliederung: GM II 1 Finanzierung 2 Produktionsfaktoren 3 Produktion

3 Gliederung Vorlesung Vorlesung Bereich Finanzierung - Rückblick auf Veranstaltung am Grundlegende Erlösstruktur - Entgeltverhandlungen (LKA, AEB, E1plus) - Anpassungen Base Rate (Ausgangslage, Konvergenz, Landesbasisfallwert, Bundesbasisfallwert mit Korridor) - Ausgleichsregelungen bei Mehr- bzw. Minderleistungen - Besondere Einrichtungen - teilstationäre DRGs - PEPP Vorlesung weitere Finanzierungsoptionen (Sponsoring,.)

4 Grundlegende Erlösstruktur Vereinbarter Gesamtbetrag (ohne Psych) + Vereinbarter Gesamtbetrag Psychiatrie/... Fallpauschalen Zusatzentgelte 6 I und II KHEntgG Zuschläge Vor Ort: - Tagesfallbezogene Entgelte - teilstationäre oder besondere Einrichtungen - Neue Untersuchungsund Behandlungsmethoden (NUBs)

5 Entgeltverhandlungen Überblick: Verhandlung bis 2003: Leistungs- und Kalkulationsaufstellung (LKA) Verhandlung unter DRGs: LKA (bis 2005, bzw. bei Neuumsteigern) Aufstellung der Entgelte und Budgetberechnung (AEB)

6 Entgeltverhandlung unter DRGs Grundlage: 11 Abs. 4 KHEntgG Dokumente: LKA (bis 2005, bzw. bei Neuumsteigern) Aufstellung der Entgelte und Budgetberechnung (AEB) Entscheidend: Case Mi Inde bzw. Case Mi Problem der Vorläufigkeit: Base Rate wurde/wird teils später festgelegt!

7 Aufstellung der Entgelte und Budgetberechnung (AEB) Nachfolger der LKA (löst ab) Generationen: E1 ursprünglich vom Ministerium designed, jedoch ungeeignet AOK schlägt besseres, E1plus vor. Seit 2004 ist E1plus Standard Subsysteme E Entgelte nach 17b KHG E1 Aufstellung der Fallpauschalen E2 Aufstellung der Zusatzentgelte E3 Aufstellung der nach 6 KHEntgG krankenhausindividuell verhandelten Entgelte B Budgetermittlung B1 Erlösbudget nach 4 KHEntgG B2 Erlösbudget nach 4 KHEntgG ab dem Kalenderjahr 2009 Siehe: Gesetz über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen (Krankenhausentgeltgesetz - KHEntgG) Anlage 1 Aufstellung der Entgelte und Budgetermittlung (AEB) nach 11 Abs. 4 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG)

8 E1plus Inhalt: Aufstellung der Fallpauschalen für das Krankenhaus Verwendung: Ist-Leistungen im abgel. Pflegesatzzeitraum Jahr: t-1 Vereinbarung lfd. Pflegesatzzeitraum Jahr: t Forderung Pflegesatzzeitraum Jahr t+1 Vereinbarung Pflegesatzzeitraum Jahr t+1

9 E1plus Fälle insgesamt davon Normallieger DRG (incl. Beleg- Kombi) Bezeichnung Fallza hl (Anza hl der DRG) Σ Bewertu ngsrelatione n ohne Zu- und Abschlä ge Σ effekiv e- Bewert ungsrelation en Anza hl Fälle Anzahl Tage Normlieg er Katalog Bewert ungs- Relatio n Σ Bewert ungsrelation Norm (Sp. 57) 1 1a SUMME 30 22,515 20, ,503 O60C Vaginale Entbindung mit schwerer oder mäßig schwerer komplizierender Diagnose 5 3,260 2, ,652 0,652

10 E1plus davon Kurzlieger davon Aufnahme-Verlegungen Anzahl der Kurzliegerfälle Anzahl der Tage mit ugvd- Abschlag Bewertungsrelation je Tg. bei ugvd- Abschlag Σ ugvd- Abschläge (Sp.1011) Anzahl Fälle Verlegung in Anzahl Tage mit Abschlag Verlegung Aufnahme Bewertungsrelation je Tg. bei Verlegung Σ Abschläge für Verlegungen Aufnahme (Sp.1415) , , ,309-0, ,060-0,060

11 E1plus davon Entlassungs-Verlegungen davon Langlieger Anzahl Fälle Verlegun g aus Anzahl Tage mit Abschlag Verlegung Entlassung Bewertungsrelation je Tg bei Verlegung Σ Abschläge für Verlegungen Entlassung (Sp.1819) Anzahl der Langlieger -fälle Anzahl Tage mit ogvd- Zuschlag Bewertungsrelation je Tg. bei ogvd- Zuschlag Σ ogvd- Zuschläge (Sp.2223) , , ,060-0, ,051 0,051

12 Jahr 2004: Anpassung der krankenhausindividuellen Base Rate Ausgangslage: Vereinbarter Gesamtbetrag (= Budget) 2003 Anpassung des Budget: Lohnentwicklung, technischer Fortschritt etc. Budgetneutral : Keine Anpassung der krankenhauseigenen Base Rate Base Rate hat keine Bedeutung für Gesamtbudget

13 Neue Konvergenzphase: Budget 15 % 20 % 20 % 20 % 25 % Landes- Basisfallwert

14 Obergrenzen für Budgetminderungen Universitätsklinika, Maimalversorger, Spezialkliniken Maimaler Verlust an Budget wird begrenzt: in 2005 maimaler Budgetrückgang 1% 2006: 1,5% 2007: 2,0% 2008: 2,5% 2009: 3,0% 2010: keine Begrenzung mehr Folge: Maimalversorger konvergierten erst bis 2010

15 Ermittlung der landesweiten Base Rate als Zielwert Land muss Base Rate so festlegen, dass Beitragssatzstabilität der GKV gegeben Problem: muss sich an voraussichtlichen Ausgabenvolumen oder an Basisfallwerten der Krankenhäuser aus Vorjahr orientieren: keine Garantie der Punktlandung ab 2007: Inflations- bzw. Lohnerhöhungsbereinigt

16 Landesbasisfallwerte Quelle:

17 Kappung: Prinzip Krankenhausspezifischer Basisfallwert Verlust Gewinn Krankenhäuser Durchschnitt 1 a n

18 = = a i i a a Gewinn ) (... ) ( ) ( : a n Verlust n a i i n a a = = + + ) ( ) (... ) ( ) ( : a n a a n a i i a i i = + = = ) ( : Bedingung für Durchschnitt Basisfallwert von Krankenhaus i unter durchschnittlichembasisfallwert letztes Krankenhaus mit 1 1 i Kappung: Prinzip

19 Kappung: Prinzip Krankenhausspezifischer Basisfallwert Verlust Gewinn a a i= 1 i = n i= a+ 1 i ( n a) Durchschnitt Annahme: die letzten drei Krankenhäuser müssen nicht so viel abgeben, d.h. die Ausgleichszahlung wird gekappt. Folge: Durchschnitt muss sinken, damit Formel noch stimmt! 1 a n Krankenhäuser

20 Einheitlicher Basisfallwert und einheitlicher Basisfallwertkorridor unterschiedliche Basisfallwerte der Bundesländer Konverenz der Landesbasisfallwerte an die obere bzw. untere Korridorgrenze Einheitlicher Basisfallwert ,20 Euro Korridor Obere Korridorgrenze: +2,5% = 3311,98 Euro Untere Korridorgrenze: -1,25% = 3190,81 Euro

21 [Euro] Jahr (mit Ausgleichen) Landesbasisfallwert pro Bundesland Baden-Württemberg 2.962, , , , , ,64 Bayern 2.982, , , , , , ,00 Berlin 2.927, , , , , , ,19 Brandenburg 2.893, , , , , , ,19 Bremen 2.991, , , , , ,59 Hamburg 2.975, , , , , ,00 Hessen 2.952, , , , , , ,35 Mecklenburg-Vorpommern 2.855, , , , , , ,19 Niedersachsen 2.909, , , , , , ,19 Nordrhein-Westfalen 2.895, , , , , , ,19 Rheinland-Pfalz 3.120, , , , , , ,02 Saarland 3.068, , , , , ,00 Sachsen 2.864, , , , , , ,19 Sachsen-Anhalt 2.884, , , , , , ,19 Schleswig-Holstein 2.855, , , , , , ,19 Thüringen 2.834, , , , , ,19 Bundesbasisfallwert 2.935, , , , , , ,98 Obere Korridorgrenze 3235, , ,77 Untere Korridorgrenze 3117, , ,19

22 Bundesbasisfallwert pro Jahr Bildquelle:

23 Ausgleichsregelungen ( 4 Abs. 3 KHEntgG) Das nach den Absätzen 1 und 2 vereinbarte Erlösbudget und die nach 6 Abs. 3 vereinbarte Erlössumme werden für die Ermittlung von Mehr- oder Mindererlösausgleichen zu einem Gesamtbetrag zusammengefasst. Weicht die Summe der auf das Kalenderjahr entfallenden Erlöse des Krankenhauses aus den Entgelten nach 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und nach 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2a von dem nach Satz 1 gebildeten Gesamtbetrag ab, werden die Mehr- oder Mindererlöse nach Maßgabe der folgenden Sätze ausgeglichen. Mindererlöse werden ab dem Jahr 2007 grundsätzlich zu 20 vom Hundert ausgeglichen; Mindererlöse aus Zusatzentgelten für Arzneimittel und Medikalprodukte werden nicht ausgeglichen. Mehrerlöse aus Zusatzentgelten für Arzneimittel und Medikalprodukte und aus Fallpauschalen für schwerverletzte, insbesondere polytraumatisierte oder schwer brandverletzte Patienten werden zu 25 vom Hundert, sonstige Mehrerlöse zu 65 vom Hundert ausgeglichen. Für Fallpauschalen mit einem sehr hohen Sachkostenanteil sowie für teure Fallpauschalen mit einer schwer planbaren Leistungsmenge, insbesondere bei Transplantationen oder Langzeitbeatmung, sollen die Vertragsparteien im Voraus einen von den Sätzen 3 und 4 abweichenden Ausgleich vereinbaren. Mehr- oder Mindererlöse aus Zusatzentgelten für die Behandlung von Blutern sowie auf Grund von Abschlägen nach 8 Abs. 4 werden nicht ausgeglichen. Zur Ermittlung der Mehr- oder Mindererlöse hat der Krankenhausträger eine vom Jahresabschlussprüfer bestätigte Aufstellung über die Erlöse nach 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5 vorzulegen. Der nach diesen Vorgaben ermittelte Ausgleichsbetrag wird im Rahmen des Zuoder Abschlags nach 5 Abs. 4 abgerechnet. Steht bei der Budgetverhandlung der Ausgleichsbetrag noch nicht fest, sind Teilbeträge als Abschlagszahlung auf den Ausgleich zu berücksichtigen.

24 Ausgleichsregelungen ( 4 Abs. 3 KHEntgG) Grundsatz: das vereinbarte Volumen sollte erreicht werden Probleme: Mindererlöse werden ab dem Jahr 2007 grundsätzlich zu 20 vom Hundert ausgeglichen; D.h. Krankenhaus kann 20% der DRG-Erlöse einfordern Mindererlöse aus Zusatzentgelten für Arzneimittel und Medikalprodukte werden nicht ausgeglichen. Mehrerlöse aus Zusatzentgelten für Arzneimittel und Medikalprodukte und aus Fallpauschalen für schwerverletzte, insbesondere polytraumatisierte oder schwer brandverletzte Patienten werden zu 25 vom Hundert ausgeglichen D.h. Krankenhaus muss 25 % zurückzahlen Sonstige Mehrerlöse werden zu 65 vom Hundert ausgeglichen. D.h. Krankenhaus muss 65% zurückzahlen Für Fallpauschalen mit einem sehr hohen Sachkostenanteil sowie für teure Fallpauschalen mit einer schwer planbaren Leistungsmenge, insbesondere bei Transplantationen oder Langzeitbeatmung, sollen die Vertragsparteien im Voraus einen von den Sätzen 3 und 4 abweichenden Ausgleich vereinbaren.

25 Mehr- und Minderleistungen Abschlagszahlung Rückzahlung 100 % 75 % 50 % 25 % Ausgleich Plankostenkurve Entgelt Geplanter Case Mi Case Mi

26 Sonderbestimmungen Besondere Einrichtungen Grundlagen: Verordnung zur Bestimmung besonderer Einrichtungen im Fallpauschalensystem für Krankenhäuser für das Jahr 2005 (FPVBE 2005) Vereinbarung zur Bestimmung von besonderen Einrichtungen für das Jahr 2006 (VBE 2006) Folge: Abrechnung nach Pflegesätzen Ausgenommen werden ganze Krankenhäuser Abteilungen Kriterien: Krankenhäuser, die überwiegend Schwerkranke versorgen, d. h. überwiegend Patienten mit Liegezeit über OGVD Bespiele Palliativstation Behandlung von Tropenerkrankungen Kinder- und Jugendrheumatologie

27 Teilstationäre DRGs L90A: Niereninsuffizienz, teilstationär, Alter < 15 Jahre L90B: Niereinsuffizienz, teilstationär, Alter < 14 Jahre, mit Periotonealdialyse A90B: Teilstationäre geriatrische Komplebehandlung, Basisbehandlung

28 Pauschalierendes Entgeltsystem für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen (PEPP) Bisher: tagesgleiche Pflegesätze, individuell ausgehandelt PEPP: pauschliert Nicht individuell ausgehandelt Entgelt abhängig von Pflegetage Begründung: besondere Situation der Psychiatrie/Psychosomatik

29 PEPP-Entgeltkatalog Entgelt Stufe I Stufe II Stufe III Verweildauer

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