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1 < Arbeitsschutzunterweisung Prüfung von GTBA Leitern Erfurt Am

2 Inhalt: 1. Gesetzliche Grundlagen 2. Auszug aus der Gefährdungsbeurteilung 3. Wer darf Leitern prüfen 4. Prüfinhalte nach GUV-I Bauarten der Leitern 6. Was ist zu tun, wenn die Leiter, der Tritt Schäden aufweisen? 7. Nutzung der Checkliste nach BGI

3 Zu 1. Gesetzliche Grundlagen GUV-I 650 (Punkt 7.3.5) Wird bei Schränken die Ablagehöhe von 1,80m überschritten, sind geeignete Aufstiege zur Verfügung zu stellen und zu benutzen. Betriebssicherheitsverordnung (Punkt 5.3.1) Der Arbeitgeber darf Beschäftigten nur solche Leitern zur Verfügung stellen, die nach Ihrer Bauart für die jeweils auszuführende Arbeit geeignet ist. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Leitern wiederkehrend auf Ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden. GUV-I 694 (Punkt 6) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Leitern und Tritte wiederkehrend auf ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden (Sicht-und Funktionsprüfung). Hierzu sind Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen festzulegen. Die Zeitabstände für die Prüfungen richten sich nach den Betriebsverhältnissen, insbesondere nach der Nutzungshäufigkeit, der Beanspruchung bei der Benutzung sowie der Häufigkeit und Schwere festgestellter Mängel bei vorangegangenen Prüfungen. Der Unternehmer hat ferner die notwendigen Voraussetzungen zu ermitteln und festzulegen, welche die Person erfüllen muss, die von ihm mit der Prüfung von Leitern zu beauftragen ist. 25

4 2. Auszug aus der Gefährdungsbeurteilung Verkehrswege frei halten, Stolperstellen vermeiden. Bereitstellung einer geprüften Leiter / Bürotritt, wenn Ablagen > 1,80m vorliegen. Prüffrist der Leiter = 2 Jahre (sehr geringe Belastung) Aufklären und Unterweisen 3. Wer darf Leitern und Tritte prüfen Die Organisationder Prüfung obliegt dem Leiter des Verkaufsbezirkes. Er kann geeignete Mitarbeiter (Fachreferenten oder Teamleiter) mit der Prüfung vor Ort beauftragen. Der Prüfer ist auf der Basis dieser Dokumentation aktenkundig zu unterweisen. Die GUV-I 694 ist dem Mitarbeiter in schriftlicher oder in elektronischer Form zu übergeben 26

5 4. Prüfinhalte nach GUV-I 694 Punkt 6 Bei der Prüfung sollte besonders auf folgende Punkte geachtet werden: Verschleiß, Verformung und Zerstörung von Bauteilen, fehlende Bauteile, ordnungsgemäße Funktion der Verbindungselemente (z. B. Gelenke bei einteiligen (Mehrzweckleitern). Die Prüfung erfolgt augenscheinlich. Instandsetzungsarbeiten an Leitern und Tritten werden mit Ausnahme des Auswechseln oder Ersetzens von Leiterfüßen (Gummipuffer) durch Mitarbeiter von DB Training nicht durchgeführt. 27

6 5. Leiternbauarten und mögliche Prüfschwerpunkte In unserem Betrieb werden in der Regel folgende Leiterbauarten verwendet: Stehleiter mit Haltegriffund Plattform Rolltritt Leitertritt 28

7 6. Was ist zu tun, wenn die Leiter, der Tritt Schäden aufweisen? Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass schadhafte Leitern und Tritte der Benutzung entzogen und so aufbewahrt werden, dass die Weiterbenutzung bis zur sachgerechten Instandsetzung bzw. Verschrottung nicht möglich ist. Instandsetzungsarbeiten größeren Umfangs sollten von Fachbetrieben oder dem Hersteller des Aufstiegs vorgenommen werden. Dazu gehören z.b.: Einbördeln von Sprossen, Schweißarbeiten. Die fachgerechte Instandsetzung des hier dargestellten, stark beschädigten Leiterteiles einer Schiebe- oder Mehrzweckleiter ist nicht mehr möglich. Die Leiter kann ggf. gekürzt werden, wobei auf den festen Sitz der neu eingebauten Leiterfüße zu achten ist. Bild 51: Stark beschädigte Leiter 29

8 7. Nachweisführung zur Prüfung der Leiter / des Bürotrittes Wir verwenden den Vordruck aus der GUV-I 694 Prüfmarke anbringen 2011 ias-gruppe 30

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