A. Anspruch des V gegen K auf Zahlung von aus 433 II BGB
|
|
- Reinhold Weiß
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Ausgangsfall A. Anspruch des V gegen K auf Zahlung von aus 433 II BGB V könnte gegen K einen Anspruch auf Zahlung von aus 433 II BGB haben. Voraussetzung hierfür ist zunächst das Bestehen eines wirksamen Kaufvertrages zwischen K und V. Der Abschluss eines Kaufvertrages setzt Abgabe und Zugang zweier kongruenter Willenserklärungen, Angebot ( 145 BGB) und Annahme ( 147 BGB), voraus. Ein Kaufvertrag über die Vase zum Kaufpreis von kommt am 29. April zwischen V und K zustande. Der Anspruch des K auf Zahlung von aus 433 II BGB ist damit entstanden. II. Anspruch erloschen nach 326 I 1 BGB Der Anspruch des V gegen K aus 433 II BGB könnte allerdings nach 326 I 1 BGB erloschen sein. 1. Gegenseitiger Vertrag Hierfür müssten V und K einen gegenseitigen Vertrag geschlossen haben. Ein solcher gegenseitiger Vertrag liegt in Form eines Kaufvertrages vor (s.o.). 2. Unmöglichkeit der Leistung des V nach 275 I BGB Bei der Vase handelt es sich um eine Stückschuld, sodass nur diese konkrete Vase von V geschuldet war. Durch die Zerstörung dieser Vase wurde die Leistungspflicht des V diese an K zu übereignen unmöglich i.s.d. 275 I BGB. Aufgrund dieser objektiven Unmöglichkeit wegen Zerstörung der Vase würde grundsätzlich die Gegenleistungspflicht nach 326 I 1 BGB erlöschen. 3. Anspruchserhaltung nach 326 II 1, 2. Fall BGB Allerdings könnte dem V der Anspruch auf Kaufpreiszahlung gemäß 433 II BGB aufgrund 326 II 1, 2. Fall erhalten bleiben. a) Annahmeverzug des Gläubigers K, 293 BGB Voraussetzung hierzu ist, dass K sich zum Zeitpunkt des Eintritts der Unmöglichkeit im Annahmeverzug befand. Wann Annahmeverzug vorliegt, ergibt sich aus 293 BGB. K dürfte also eine ihm angebotene Leistung nicht angenommen haben. Vorliegend sind aber weder die Voraussetzungen eines tatsächlichen Angebots isd 294 BGB noch eines wörtlichen Angebots isd 295 BGB erfüllt, da V nur gewartet hat. Allerdings könnte ein wörtliches Angebot nach 295 S. 1 Var. 2 ivm 296 S. 1 BGB entbehrlich gewesen sein. Demnach bedarf es, wenn für die von dem Gläubiger vorzunehmende Handlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, eines Angebots nur, wenn der Gläubiger die Handlung 1
2 rechtzeitig vornimmt. Die erforderliche Gläubigerhandlung ist im vorliegenden Fall die Abholung der Vase. Diese war für den 30. April um 16 Uhr vereinbart. Da K diese Handlung nicht vorgenommen hat, musste V dem K auch kein Angebot machen. V war zum Zeitpunkt des (hypothetischen) Angebots auch zur Leistung bereit und fähig diese zu bewirken, da er in seinem Geschäft auf den K gewartet hat (vgl. 297 BGB). Eine Annahmeverhinderung nach 299 BGB kommt ebenfalls nicht in Betracht, da eine Leistungszeit bestimmt ist. K befand sich somit im Zeitpunkt des Einritts der Unmöglichkeit in Annahmeverzug. b) Kein Vertretenmüssen des Schuldners nach 276 BGB Da K sich im Annahmeverzug befand, hat V nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ( 300 I BGB) zu vertreten. Hier sind weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit des V ersichtlich, da er jedenfalls an dem Ort seines Ladenlokals nicht mit gewalttätigen Demonstranten rechnen musste. B. Ergebnis V hat gegen K einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von gemäß 433 II BGB. Abwandlung a) A. Anspruch des V gegen K auf Zahlung von aus 433 II BGB Der Anspruch auf Zahlung von aus 433 II BGB ist aufgrund des wirksamen Kaufvertrages zwischen V und K entstanden (s.o.) II. Anspruch erloschen gem. 326 I 1 BGB Fraglich ist, ob der Anspruch gemäß 326 I 1 BGB erloschen sein könnte. 1. Gegenseitiger Vertrag (+) Ein gegenseitiger Vertrag liegt vor (s.o.) 2. Unmöglichkeit der Leistung des V nach 275 I BGB Allerdings könnte die Leistung in Folge des Diebstahls unmöglich geworden sein. Insoweit könnte ein Fall der sog. subjektiven Unmöglichkeit vorliegen. Subjektive Unmöglichkeit liegt vor, wenn zwar der Schuldner zur Leistung außerstande ist, aber ein Dritter die Leistung noch erbringen könnte. Allerdings darf eine solche nicht zu schnell 2
3 angenommen werden. Sie setzt vielmehr voraus, dass der Schuldner auch nicht in der Lage ist, sich die Sache wieder zu beschaffen oder den Verfügungsberechtigten zur Leistung an den Gläubiger zu veranlassen. Bei Unauffindbarkeit des Diebes liegt indes ein solcher Fall subjektiver Unmöglichkeit vor, da zwar zumindest unter (hypothetischer) Mitwirkung des Diebes die Leistung noch erbracht werden könnte, der V hierauf aber keinerlei Einfluss nehmen kann. Damit kommt grundsätzlich ein Erlöschen der Gegenleistungspflicht nach 326 I 1 BGB in Betracht. 3. Anspruchserhaltung nach 326 II 1, 2. Fall BGB Allerdings könnte auch hier dem V der Anspruch aufgrund 326 II 1, 2. Fall erhalten bleiben. a) Annahmeverzug des Gläubigers K, 293 BGB K befindet sich im Annahmeverzug (s.o). b) Kein Vertretenmüssen des Schuldners nach 276 BGB Da K sich im Annahmeverzug befand, hat V im Hinblick auf den Leistungsgegenstand nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ( 300 I BGB) zu vertreten. aa) Eigenes Verschulden des V Für einen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des V ist im Sachverhalt nichts ersichtlich. bb) Zurechnung des Verschulden des L gem. 278 BGB Fraglich ist allerdings, ob sich V gegebenenfalls ein Verschulden des L nach 278 BGB zurechnen lassen muss. Hierfür müsste L als Erfüllungsgehilfe des V anzusehen sein. Erfüllungsgehilfe ist, wer mit Willen des Schuldners in dessen Pflichtenkreis als Hilfsperson tätig wird. V schuldete die Übergabe und Übereignung der Vase und bis dahin (als Nebenpflicht) ihre sichere Verwahrung. Für letztere hat er sich der Hilfe des Lehrlings L bedient. Dieser ist somit Erfüllungsgehilfe. Der Schuldner hat das Verschulden des Erfüllungsgehilfen in gleichem Umfang wie eigenes zu vertreten. Folglich wäre einfache Fahrlässigkeit des Erfüllungsgehilfen nicht haftungsauslösend für V. Fraglich ist daher, ob dem L hier grob fahrlässiges Handeln vorzuwerfen ist. Grobe Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt und das nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste. Das Nichtverschließen der Türe durch L ist in schwerem Maße sorgfaltswidrig und in diesem Sinne grob fahrlässig. Es hat dazu geführt, dass die Vase gestohlen wurde. 3
4 III. Ergebnis Da ein Erhalt des Zahlungsanspruchs gem. 326 II 1, 2. Fall vorliegend nicht in Betracht kommt, steht dem V kein Anspruch auf Zahlung von aus 433 II BGB gegen K zu. B. Anspruch des K gegen V auf Zahlung von 500 Schadenersatz statt der Leistung aus 280 I, III, 283 BGB K könnte gegen V einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung in Höhe von 500 aus 280 I, III, 283 BGB haben. 1. Wirksames Schuldverhältnis Der Schadensersatzanspruch setzt das Bestehen eines wirksamen Schuldverhältnisses voraus. Zwischen V und K besteht ein solches Schuldverhältnis in Form eines Kaufvertrages (s.o.). 2. Pflichtverletzung Des Weiteren müsste eine Pflichtverletzung vorliegen. Im Fall des 283 BGB ist der Nichterhalt der Leistung infolge des eingetretenen Verlusts des Erfüllungsanspruchs die Pflichtverletzung. Daher ist implizit die Leistungsbefreiung des V zu prüfen. Diese ergibt sich aus 275 I BGB (s.o). 3. Vertretenmüssen des V V müsste die Pflichtverletzung auch zu vertreten haben. V hat sich die grobe Fahrlässigkeit des Erfüllungsgehilfen L nach 278 BGB zurechnen zu lassen und die Pflichtverletzung damit zu vertreten (s.o.). II. Rechtsfolge Der Schadensersatz statt der Leistung ist auf den Ersatz des positiven Interesses gerichtet. 1. Schadensermittlung nach der Differenzhypothese Der Schaden ist grundsätzlich nach der Differenzhypothese zu ermitteln. Demzufolge ist die hypothetische Lage ohne das schädigende Ereignis mit der tatsächlichen Lage infolge des schädigenden Ereignisses zu vergleichen. Hypothetisch hätte K eine Vase im Wert von 5000 gegen Zahlung von erhalten. Tatsächlich hat K nun keine Vase erhalten, muss allerdings auch seinerseits den Kaufpreis in Höhe von nicht bezahlen. Der nach der Differenzhypothese ermittelte Schaden beträgt somit
5 Abwandlung b) 2. Minderung wegen Mitverschuldens des K nach 254 BGB Fraglich ist, ob dieser Betrag nach 254 BGB zu mindern ist, weil der Umstand, dass K sich nicht rechtzeitig bei V einfand, außer als Annahmeverzug zugleich als Verletzung der Abnahmepflicht aus 433 II BGB zu bewerten ist. Gegen die Berücksichtigung eines etwaigen Mitverschuldens spricht jedoch der abschließende Charakter der Regelung über den Annahmeverzug. Zudem ist es nicht Sinn der Abnahmepflicht, den Schuldner von der in 300 I BGB bestimmten Haftung freizustellen (ausführlich zu der Problematik und zur entgegenstehenden Rspr. U. Huber, Leistungsstörungen, 57 IV 1). Selbst wenn man dies nicht so sieht, dürfte ein anrechenbares Mitverschulden im hier vorliegenden Fall ausscheiden, weil die Verzögerung auf Polizeikontrollen beruhte, mit denen K nicht zu rechnen brauchte. III. Ergebnis K hat gegen V einen Anspruch auf Zahlung von 500 Schadensersatz statt der Leistung aus 283, 280 I, III, BGB. A. Anspruch des K gegen V auf Abtretung des Anspruchs gegen die Versicherung in Höhe von aus 285 I BGB Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises Fraglich ist, ob K gegen V ein Anspruch auf Abtretung der Ersatzansprüche gegen die Versicherung aus 285 BGB zusteht. 1. Wegfall der Leistungspflicht des V Hierfür müsste V von seiner Leistungspflicht befreit worden sein. V trifft gemäß 433 I 1 die Leistungspflicht, dem K die Vase zu übereignen und zu übergeben. Von dieser Leistungspflicht ist V in Folge subjektiver Unmöglichkeit gemäß 275 I BGB befreit worden (s.o.). 2. Erlangung eines Surrogats (stellv. commodum) infolge der Leistungsbefreiung Des Weiteren müsste V infolge des Umstandes der zur Leistungsbefreiung geführt hat einen Ersatz oder Ersatzanspruch für den geschuldeten Gegenstand erlangt haben. Dies ist vorliegend der Zahlungsanspruch gegen die Versicherung. Dieser ist kausal ("infolge") auf die Umstände der Leistungsbefreiung (Diebstahl) zurückzuführen. 3. Identität zwischen Geschuldetem und Ersatz Die Identität zwischen Geschuldetem und Ersatz ist gegeben, denn V erhält von der Versicherung den Schaden für den Verlust des Eigentums ersetzt und V schuldet dem K die Verschaffung des Eigentums an der Vase (s.o.). 5
6 B. Ergebnis II. Anspruch gehemmt gem. 320 I 1 BGB Vorliegend hat V erklärt, die Versicherungssumme nur gegen Zahlung des Kaufpreises herausgeben zu wollen. V macht damit die Einrede des nicht erfüllten Vertrages nach 320 BGB geltend. Fraglich ist, ob dem V diese Einrede zusteht. 1. Gegenseitiger Vertrag Voraussetzung des 320 BGB ist zunächst das Vorliegen eines gegenseitigen Vertrages. Der entstandene Anspruch aus 285 BGB (s.o.) tritt an die Stelle des Anspruchs aus 433 I BGB (schuldrechtliche Surrogation). Er steht deswegen im Gegenseitigkeitsverhältnis zum Anspruch auf die Kaufpreiszahlung aus 433 II BGB. 2. Gegenforderung vollwirksam und fällig Des Weiteren müsste die Gegenforderung, also der Anspruch des V gegen K auf Zahlung des Kaufpreises aus 433 II BGB vollwirksam und fällig sein. Ein Erlöschen des Anspruchs könnte sich allerdings aus 326 I 1BGB ergeben. Aufgrund der Geltendmachung des Anspruchs aus 285 I BGB bleibt er allerdings nach 326 III 1 BGB bestehen. Die Leistung ist gemäß 271 II BGB seit dem 30. April um 16 Uhr fällig. 3. Vertragstreue des Schuldners Als ungeschriebenes Merkmal des 320 I 1 BGB müsste sich der Schuldner zudem vertragstreu verhalten. Anhaltspunkte, die gegen ein solches vertragstreues Verhalten sprechen sind vorliegend nicht ersichtlich 4. Nichterfüllung durch den Gläubiger K hat seine Gegenleistung (Zahlung der ) noch nicht erbracht. K kann von V aus 285 I BGB Abtretung des Anspruchs gegen die Versicherung Zug um Zug ( 322 I BGB) gegen Zahlung des Kaufpreises verlangen. [Weiterführender Hinweis zur Anspruchskonkurrenz: K hätte ein Wahlrecht zwischen den Ansprüchen aus 285 I einerseits und 280 I, III, 283 S. 1 BGB andererseits. Es handelt sich um einen Fall elektiver Konkurrenz.] 6
7 Abwandlung c) Anspruch des K gegen V auf Abtretung des Anspruchs gegen die Versicherung in Höhe von aus 285 I BGB Zug-um-Zug gegen Zahlung des Kaufpreises Abweichend von Abwandlung b) ist hier problematisch, dass die Versicherungssumme höher ist, als der Wert der Vase. Fraglich ist somit, ob K von V diesen über dem Wert der Vase liegenden Anspruch gegen die Versicherung aus 285 I BGB verlangen kann. Nach Ansicht der Rechtsprechung kann auch ein erzielter "Gewinn" auf Seiten des Schuldners heraus verlangt werden (etwa BGH NJW 2006, 2323, 2325 Rn. 32). Da es sich um einen Fall der schuldrechtlichen Surrogation handelt (Anspruch gegen die Versicherung ist der "Ersatzgegenstand"), kann K das Surrogat auch in voller Höhe von heraus verlangen. Nach anderer Ansicht soll der Anspruch durch den beim Gläubiger eingetretenen Nachteil begrenzt sein (Nachw. bei Staudinger/Caspers, Neubearbeitung 2014, 285 Rn. 41 f.). 7
Fall Anspruch entstanden Der Anspruch auf Lieferung des Gemäldes ist durch den Abschluss eines Kaufvertrages isd 433 BGB entstanden.
Fall 1 Frage 1: A. Anspruch auf Übergabe und Übereignung gem. 433 I S.1 BGB K könnte gegen V einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Gemäldes und der Skulptur aus 433 I S.1 BGB haben. I. Lieferanspruch
MehrARBEITSGEMEINSCHAFTEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT (G-L) SOMMERSEMESTER 2012 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS. Lösung Fall 1
ARBEITSGEMEINSCHAFTEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT (G-L) SOMMERSEMESTER 2012 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS Lösung Fall 1 A. Ausgangsfall V könnte gegen K einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aus 433 II BGB
MehrFall 8 Lösungsskizze
Fall 8 Lösungsskizze A. Ansprüche des K I. Anspruch des K auf Übergabe und Übereignung des Autos aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB 2. Unmöglichkeit, 275 Abs.1 BGB a) Gattungsschuld b) Konkretisierung der Gattungsschuld,
MehrGLIEDERUNG: DER FERNSEHER
GLIEDERUNG: DER FERNSEHER F RAGE 1: I. Anspruch F gegen T aus 433 I S. 1 BGB 1. Anspruch entstanden durch Kaufvertrag gem. 433 BGB (+) a) Voraussetzung: Angebot und Annahme, 145 ff. BGB Anfrage des F?
MehrFall 10 Lösungsskizze
Fall 10 Lösungsskizze Lösungsvorschlag Ausgangsfall I. Anspruch des K gegen V auf Übereignung und Besitzverschaffung an dem Glas aus 433 Abs. 1 BGB 1. Kaufvertragsschluss 2. Unmöglichkeit der Leistungserbringung
MehrFall 12. Lösungsskizze Fall 12
Fall 12 K schließt mit dem Künstler O am 21.10. einen Kaufvertrag über eine große abstrakte Vase, die die seltsame Bezeichnung Der dicke Helmut reitet nach Osten trägt. Die Auflage ist auf 40 Exemplare
MehrDie nachträgliche Unmöglichkeit bei gegenseitigen Leistungsbeziehungen
Leseprobe Text Die nachträgliche Unmöglichkeit bei gegenseitigen Leistungsbeziehungen Der primäre Leistungsanspruch Die Wirkung auf den Primäranspruch ist in 275 Abs.1 geregelt. Danach ist der Anspruch
MehrFall 2. A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs. 1 S 1 BGB haben.
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 2 A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs.
MehrKolper/Roßmanith Fallbesprechung BGB II - Schuldrecht SS Lösungsskizze FB 3
FB 3 FÄLLE ZUM ALLGEMEINEN LEISTUNGSSTÖRUNGSRECHT SCHADENSERSATZ STATT DER LEISTUNG; UNMÖGLICHKEIT; TEILWEISE UNMÖGLICHKEIT; SCHULDNERVERZUG; VERZÖGERUNSSCHADEN; NICHTLEISTUNG FALL 1: NICHTLEISTUNG WEGEN
MehrLösung Fall 18 Teil 1
I. Aus 288 I 1 BGB Lösung Fall 18 Teil 1 [Ob 288 I 1 BGB eine eigene Anspruchsgrundlage ist oder auch insoweit über 280 I BGB gegangen werden muß, ist nicht eindeutig. Nachfolgend soll von 288 BGB als
MehrGesamtübersicht Leistungsstörung
Gesamtübersicht Leistungsstörung Der Vertrag begründet grds. Primärpflichten (Hauptleistungspflichten; Nebenleistungspflichten; Rücksichtsnahmepflichten) Sind diese gestört entstehen Sekundärpflichten.
MehrGrundkurs im Zivilrecht II
Grundkurs im Zivilrecht II Vorlesungsbegleitende Übung FALL 2: DAS ZERSTÖRTE GEMÄLDE Der Kunsthändler Viguläus (V) bietet in seiner Galerie zeitgenössische Kunst an. Kasimir (K) interessiert sich für ein
MehrWiederholungsfragen. 1. Ist der Verzugsschaden, der über 286 BGB geltend gemacht wird, eine Form des Schadensersatzes neben oder statt der Leistung?
Wiederholungsfragen Hinweis: Die folgenden Fragen wurden von einer Teilnehmerin des Konversatoriums gestellt. Ich möchte die Antworten auf diesem Wege auch den übrigen Teilnehmerinnen und Teilnehmern zugänglich
Mehr1. Klausur der Konversatorien BGB II a + b. L ö s u n g :
Prof. Dr. Inge Scherer, vhb-kurs 1. Klausur der Konversatorien BGB II a + b L ö s u n g : 1. Teil: Hat Veromeit einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung gegen Kriewitz? V könnte gegen K einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung
MehrFrage 1: Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz in Höhe von 50
Frage 1: Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz in Höhe von 50 K könnte gegen V einen Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten für den Kauf einer gleichwertigen Espressomaschine in Höhe von 50 aus 280 I,
MehrLösung zu Fall 13. Anspruch des A gegen Z auf Übergabe und Übereignung der Lederbezüge aus 433 Abs. 1, 651 S. 1 BGB.
Lösung zu Fall 13 Frage 1: Anspruch des A gegen Z auf Übergabe und Übereignung der Lederbezüge aus 433 Abs. 1, 651 S. 1 BGB. I. Entstehung Zwischen A und Z müsste ein wirksamer Werklieferungsvertrag zustande
MehrDie verbrannte Standuhr/Lösung
Die verbrannte Standuhr/Lösung I. Anspruch des K gegen V gemäß 433 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Übergabe und Übereignung der Uhr. K könnte gegen V einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung der Uhr gemäß 433
MehrFall 5 Lösungsskizze
Fall 5 Lösungsskizze I. Anspruch des V gegen K auf Zahlung des Kaufpreises gem. 433 Abs. 2 BGB 1. Wirksamer Kaufvertrag 2. Untergang des Anspruchs auf Rücktritts gem. 346 Abs. 1 BGB a) Rücktrittserklärung,
Mehr22. Buchverleih/Lösung Anspruch des V gegen E auf Schadensersatz in Höhe von 10,00 EUR aus 280 I, II, 286.
22. Buchverleih/Lösung Anspruch des V gegen E auf Schadensersatz in Höhe von 10,00 EUR aus 280 I, II, 286. V könnte gegen E einen Anspruch auf Schadensersatz gem. 280 I, II, 286 in Höhe von 10,00 EUR haben.
MehrJura Online - Fall: Säge adieu - Lösung
Jura Online - Fall: Säge adieu - Lösung Frage 1: Kann E von M Lieferung einer weiteren Heckenschere verlangen? Anspruch E gegen M auf Lieferung einer weiteren Heckenschere aus Kaufvertrag gemäß 433 I BGB
MehrLösungsskizze Fall 17
Lösungsskizze Fall 17 A. Anspruch der V auf Herausgabe des E-Pianos, Zug um Zug gegen Rückzahlung der angezahlten 1000.- I. Anspruch aufgrund des Eigentumsvorbehalts Gemäß 449 II 1 führt der Eigentumsvorbehalt
MehrLösungsvorschlag. Teil I. Kann K von V die Lieferung von 36 Flaschen des Jahrhundertjahrgangs verlangen?
Nikolas Huber Surena Koller Dr. Matthias Kober Grundkurs BGB II Sommersemester 2012 Juristische Fakultät Augsburg Universitätsstraße 24 86159 Augsburg Übungsklausur vom 21.06.2012 www.jura.uni-augsburg.de
MehrLösungsskizze Fall 10
Konversationsübung im Bürgerlichen 1 Recht * Sommersemester 2006 Lösungsskizze Fall 10 Grundfall I. Anspruch des K gegen V auf Zahlung von 10.000 als Schadensersatz statt der Leistung, 280 I, III, 281
MehrAusgangsfall: Kann Zigarettenfabrikant K von Tabakhändler V Lieferung der Ware verlangen?
GRUNDKURS IM BÜRGERLICHEN RECHT AG/PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG IM GRUNDKURS ZIVILRECHT II Sommersemester 2016 Gliederung zu F a l l 3: Die Gefahr lauert überall Ausgangsfall: Kann Zigarettenfabrikant K von Tabakhändler
MehrLösungsskizze zu der Klausur im allgemeinen Schuldrecht vom Teilnehmergruppe mit der isolierten Schuldrechtsklausur (alte PO) ohne BGB AT
Lösungsskizze zu der Klausur im allgemeinen Schuldrecht vom 25.07.2016 Teilnehmergruppe mit der isolierten Schuldrechtsklausur (alte PO) ohne BGB AT Aufgabe 1: A. Anspruch des B gegen A auf Erstattung
MehrProf. Dr. Reinhard Singer Sommersemester 2010 ( 14, )
Prof. Dr. Reinhard Singer Sommersemester 2010 ( 14, 22.4.2010) 14 Der Gläubigerverzug I. Voraussetzungen 1. Berechtigung des Schuldners Schuldner muss leisten dürfen. Bsp.: Unterliegt Arbeitnehmer einem
MehrJura Online - Fall: Knapp daneben ist auch vorbei - Lösung
Jura Online - Fall: Knapp daneben ist auch vorbei - Lösung 1. Teil: Ansprüche des A A. Ansprüche A gegen W I. Anspruch A gegen W auf Lieferung von 25 Kaminöfen aus Kaufvertrag gem. 433 I BGB A könnte zunächst
MehrB könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben. 1
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG GRUNDKURS ZIVILRECHT II PROF. DR. STEPHAN LORENZ SOMMERSEMESTER 2014 Fall 1: Lösung B könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben. 1
MehrA. Anspruch des V gegen K aus 433 Abs. 2 BGB
A. Anspruch des V gegen K aus 433 Abs. 2 BGB I. Anspruch entstanden Anspruch untergegangen 1. Rücktrittserklärung, 349 BGB 2. Rücktrittsgrund oder -recht, 323 BGB a) Gegenseitiger Vertrag b) Verletzung
MehrProfilwalzen. 1. Die G&P GmbH verlangt von der H GmbH Schadensersatz.
Profilwalzen Die G&P GmbH bestellt beim Hersteller H GmbH zwecks Anfertigung spezieller Profilwalzen eine Maschine im Wert von 1,5 Mio.. Zwischen den Parteien wird als Liefertermin der 15.3.2005 vereinbart.
MehrFall 1. Anspruch der V gegen E aus 280 I, II, 286 BGB auf Zahlung von 100 Euro
Fall 1 Anspruch der V gegen E aus 280 I, II, 286 BGB auf Zahlung von 100 Euro V könnte gegen E einen Anspruch aus den 280 I, II, 286 BGB auf Schadensersatz in Höhe von 100 Euro haben. I. Wirksames Schuldverhältnis
MehrFALL 2 LÖSUNG DER EHEMALIGE JURASTUDENT AUSGANGSFALL
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
MehrWoche 4: Vertragsarten & Leistungsstörungen
Recht für Wirtschaftswissenschaftler PD Dr. Timo Fest, LL.M. (Pennsylvania) Woche 4: Vertragsarten & Leistungsstörungen Übersicht zur heutigen Veranstaltung I. Vertragsarten 1. Vertragsfreiheit 2. Kaufvertrag
MehrDie alte Schallplatte
Die alte Schallplatte A. H kann gegen K einen Anspruch auf Zahlung von 30 gemäß 433 II BGB haben. I. Kaufvertrag (+) II. Anspruch erloschen? 1. Anspruch gemäß 326 I 1 BGB erloschen? Der Kaufvertrag wurde
MehrGrundkurs II Zivilrecht
, Grundkurs II Zivilrecht SoSe 2010 Prof. Dr. 1 Inhaltsüberblick I. Leistungsstörungen im Schuldverhältnis 1. Pflichtverletzung als Grundbegriff 2. Der Tatbestand der und der Ausschluss der Leistungspflicht
MehrWiederholungsfragen zum Schuldrecht AT Lösungen
Wiederholungsfragen zum Schuldrecht AT Lösungen Unmöglichkeit 1. Wie ist Unmöglichkeit definiert? Unmöglichkeit ist die dauerhafte Nichterbringbarkeit des Leistungserfolges durch eine Leistungshandlung
MehrÜbermittlungsfehler. Schadensersatzpflicht des Anfechtenden. Anfechtung wegen arglistiger Täuschung 123 BGB
Vorlesung P-Recht Prof. Häublein Winter-Semester 05/06-1 Kalkulationsirrtum: fehlerhafte Kalkulationen eines Unternehmers berechtigen nicht zur Anfechtung, zumindest bei internen Kalkulationen. Fehler
MehrErlöschen von Schuldverhältnissen
Erlöschen von Schuldverhältnissen Erfüllung 362 BGB Hinterlegung 372 BGB Weitere Erlöschensgründe z. B. Unmöglichkeit 275 BGB z. B. Erlass 397 BGB z. B. Fristablauf bei Dauerschuldverhältnissen (z. B.
MehrSchuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 15 - Weitere Folgen der Unmöglichkeit: Gegenleistungspflicht, Surrogate, Schadensersatz statt der Leistung
Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 15 - Weitere Folgen der Unmöglichkeit: Gegenleistungspflicht, Surrogate, Schadensersatz statt der Leistung Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz),
MehrKlausurenkurs im Bürgerlichen Recht. Lösungsskizze
Sommersemester 2002 Prof. Dr. Artur - Axel Wandtke Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht Klausurenkurs im Bürgerlichen Recht Lösungsskizze A. Das Geschäft bezüglich
MehrLeistungsstörungen II
Leistungsstörungen II Nichtleistung trotz Möglichkeit und Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer Erinnerung: Die Matrix der Leistungsstörungen 1. Unmöglichkeit
MehrAnspruch des K gegen V auf Schadensersatz statt der Leistung in Höhe von 25 Euro gem. 280 I, III, 283 BGB
A. Ausgangsfall Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz statt der Leistung in Höhe von 25 Euro gem. 280 I, III, 283 BGB K könnte gegen V einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nach 280
MehrArbeitsgemeinschaft zum Schuldrecht, allgemeiner Teil im SS 2007 Beatrice Brunner, Thomas Habbe, Henry Posselt
Fall 6 c: Briefmarkensammler A und B sind Briefmarkensammler. Dem A gehört eine Briefmarke, die gut in die Sammlung des B passt; umgekehrt gehört dem B eine Briefmarke, die A gern hätte. Deshalb beschließen
MehrLösungsskizze. Fall 1: Kann V Zahlung des Kaufpreises verlangen? Anspruch der V auf Zahlung des vereinbarten Kaufpreises gem.
Fallbesprechung Grundkurs BGB II Sommersemester 2012 Hellwege/Kolper/Roßmanith/Koller AG 5: Leistungs- und Gegenleistungsgefahr Surena Koller, Wissenschaftliche Mitarbeiterin bei Prof. Dr. Martin Maties,
MehrLeistungsstörungen II
Leistungsstörungen II Nichtleistung trotz Möglichkeit und Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer Erinnerung: Die Matrix der Leistungsstörungen 1. Unmöglichkeit
MehrFall 5.1 Lösung. Anspruch des K auf Ersatz des entgangenen Gewinns i.h.v. 500 EUR aus 437 Nr. 3 BGB i.v.m. 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 S.
Juristische Fakultät Fall 5.1 Lösung Konversatorium zum Bürgerlichen Recht IIa Vertragliche Schuldverhältnisse Sommersemester 2016 Anspruch des K auf Ersatz des entgangenen Gewinns i.h.v. 500 EUR aus 437
MehrPROPÄDEUTISCHE ÜBUNG GRUNDKURS ZIVILRECHT II PROF. DR. STEPHAN LORENZ SOMMERSEMESTER 2014
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG GRUNDKURS ZIVILRECHT II PROF. DR. STEPHAN LORENZ SOMMERSEMESTER 2014 Fall 2: Lösung A. Anspruch der V gegen F auf Zahlung von 10.000 aus 433 II BGB V könnte gegen F einen Anspruch
MehrH könnte gegen B einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nach 280 I, III, 283 1 haben.
Anspruch H gegen B auf Schadensersatz H könnte gegen B einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nach 280 I, III, 283 1 haben. I. Schuldverhältnis ( 280 I 1) (+) wirksamer Kaufvertrag zwischen
MehrFall 4: Ein neuer Polo. A. Anspruch des K gegen V auf Lieferung eines Polos aus 433 I 1 BGB
Fall 4: Ein neuer Polo A. Anspruch des K gegen V auf Lieferung eines Polos aus 433 I 1 BGB K könnte gegen V einen Anspruch auf Lieferung eines Volkswagens Modell Polo mit den Extras Radio/Navigation, 20-Zoll-Alufelgen
Mehr1. Frage: Anspruch des K gegen V auf Renovierung aus 437 Nr. 1, 439 I
1. Frage: Anspruch des K gegen V auf Renovierung aus 437 Nr. 1, 439 I Alt. 1 BGB A. Anspruch entstanden I. Kaufvertrag (+), zwar nicht durch das Ausstellen im Verkaufsraum, hierbei handelt es sich um eine
MehrB. Voraussetzungen des Schuldnerverzugs nach 286 BGB I. Nichtleistung trotz Fälligkeit und Durchsetzbarkeit des Anspruchs
43 Der Schuldnerverzug A. Überblick neben Schlechtleistung praktisch wichtigste Form der Leistungsstörung Vorrang der Naturalerfüllung außerdem u.u. Verzugsschaden aus 280 I, II, 286 BGB unter Vorauss.
MehrFrage 1: K verlangt von V Reparatur - Anspruch des K gegen V gem. 437 Nr. 1, 439 I 1.Alt. BGB 1
Lösungsskizze Fall 1 Frage 1: K verlangt von V Reparatur - Anspruch des K gegen V gem. 437 Nr. 1, 439 I 1.Alt. BGB 1 Anm.: 437 als Verweisungsnorm auf allgemeine Vorschriften, immer mitzuzitieren Wortlaut
MehrGrundkurs BGB II. Einheit 3 Unmöglichkeit II
Universität Göttingen Wintersemester 2009/2010 Grundkurs BGB II Einheit 3 Unmöglichkeit II Prof. Dr. Andreas Wiebe, LL.M. Übersicht Sekundärleistungsansprüche Anfängliche Unmöglichkeit 311a II: SchE statt
MehrFall 3a. Sachverhalt. Kann A von M Schadensersatz für die Vase verlangen? Kann A von M Schadensersatz für die Silberlöffel verlangen?
Fall 3a Sachverhalt Der Malermeister M soll sämtliche Zimmer im Haus des A streichen und tapezieren. Schon während der Arbeiten im ersten Zimmer stößt der Lehrling des M, der L, aus Unachtsamkeit mit einer
MehrGrün könnte einen Anspruch gegen Adam auf Zahlung des Kaufpreises und Abnahme der Rosen aus 433 Abs. 2 BGB haben.
Prüfung: Fach: Klausurteil: Angestelltenprüfung II/06-28 Görlitz// Angestelltenlehrgang II/07-01 Dresden Recht Bürgerliches Recht - Lösung Sachverhalt 1 Frage 1 Grün könnte einen Anspruch gegen Adam auf
MehrVorlesung Wirtschaftsprivatrecht
Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Übung Einheit 5: Anscheins-/Duldungsvollmacht (Fall 15), Holschuld/Gattungsschuld (Fall 24) Anscheins-/Duldungsvollmacht (Fall 15) U betreibt eine große Unternehmensberatung.
MehrFall 1: Lösung. Fall 1a. Ansprüche K gegen V
Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht II Sommersemester 2010 Fall 1: Lösung Fall 1a Ansprüche K gegen V A. K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Buches aus 433 Abs. 1 S. 1 BGB
MehrLösungsskizze zu Fall 9. Frage 1
Lösungsskizze zu Fall 9 Frage 1 Anspruch des P gegen S auf Zinsen für den Zeitraum 1. September bis 30. November I. aus 288 I 1 1 Zu prüfen ist ein Anspruch des P gegen S auf die Zahlung von Verzugszinsen
MehrSchuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 20 - Zusammenfassung Leistungsstörungen, Rechtsscheinsträger
Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 20 - Zusammenfassung Leistungsstörungen, Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz), LL.M. (University of Chicago), Attorney at Law (New York) Was
MehrSchwimmen statt warten/lösung (Fall 20) I. Anspruch des U gegen V auf Ersatz der Taxikosten gemäß 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB.
Schwimmen statt warten/lösung (Fall 20) I. Anspruch des U gegen V auf Ersatz der Taxikosten gemäß 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB. U könnte gegen V Anspruch auf Ersatz der Taxikosten gemäß 280 Abs. 1, Abs.
MehrPrivatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II
Übung Privatrecht II Lösung zu Fall 11: Gedankliche Vorüberlegung: Was möchte B? er will die 120,- Euro ersetzt bekommen 1.) Diese kann man zum einen über den Aufwendungsersatz bei Selbstvornahme gem.
MehrWiederholung. 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz?
Wiederholung 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz? Besitz: tatsächliches Verhältnis zu Sache ( 854 BGB) Eigentum: rechtliches Verhältnis zu Sache ( 903 BGB) 2. Was ist der Unterschied von
MehrRücktritt. 1. Gegenseitiger Vertrag, 320 BGB, z.b. (+) bei Kaufvertrag
Rücktritt Beachte: Mit der folgenden Übersicht soll zunächst ein Überblick über die allgemeinen Voraussetzungen des Rücktritts vermittelt werden (Teil A). Diese allgemeinen Prüfschemata sind nur dann (isoliert)
MehrÜbersicht zum Schadensersatz
Übersicht zum Schadensersatz Für die Prüfung von Schadensersatzansprüchen ist wie für die Prüfung des Rücktritts eine zentrale Aufbaufrage, ob Mängelgewährleistungsrechte anwendbar sind oder nicht. A.
MehrLösungsskizze zu Fall 4
Lösungsskizze zu Fall 4 Ausgangsfall: A) Wer ist Eigentümer des Fernsehers? historische Prüfung! I. Ursprünglich E = Eigentümer II. Verlust des Eigentums an K gemäß 929 S. 1 BGB? a) Einigung? E und K müssten
MehrFall 28. A. Ausgangsfall V könnte gegen K einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aus 433 II BGB haben.
VORLESUNGSBEGLEITENDE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2007/08 Fall 28 A. Ausgangsfall V könnte gegen K einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aus 433 II BGB haben.
MehrFall 1 a und b. B. Fall 1 a): vertragliche Ansprüche
Fall 1 a und b A. Einführende Hinweise Die folgenden Lösungshinweise sind bewusst (fast) vollständig gehalten. Auf keinen Fall müsst Ihr jetzt schon alles verstehen, was Ihr hier lesen könnt! Die Fälle
Mehr1) Ein Schadenersatzanspruch des K gegen F könnte sich aus 437 Nr. 3 BGB i. V. m. 280 Abs. 1, 3, 283 BGB ergeben.
Lösung Fall 4: Geplatzter Ferrari-Traum Ansprüche des K gegen F 1) Ein Schadenersatzanspruch des K gegen F könnte sich aus 437 Nr. 3 BGB i. V. m. 280 Abs. 1, 3, 283 BGB ergeben. Zwischen F und K ist ein
MehrFall 6 Lösungsskizze
Fall 6 Lösungsskizze I. Anspruch des K gegen V auf Rückzahlung des Kaufpreises gem. 346 Abs. 1, 437 Nr. 2, 434, 326 Abs. 5 BGB 1. Rücktrittsgrund, 437 Nr. 2, 326 Abs. 5 BGB a) Wirksamer Kaufvertrag b)
MehrEinführungsfall Drittschadensliquidation (JuS 2007, 610)
Einführungsfall Drittschadensliquidation (JuS 2007, 610) Der Hamburger Student V verkauft seinen Computer an den Berliner K und lässt ihn auf dessen Wunsch nach Berlin versenden. Transporteur T verwechselt
MehrSteuerberatung. 1 Da S ohne konkrete Erfolgsvereinbarung für eine begrenzte Zeit tätig werden soll, kann hier ein Dienstvertrag (anstelle
Steuerberatung Unternehmer U engagiert für sein mittelständiges Unternehmen Steuerberater S der 50 Stunden im Betrieb des U arbeiten und dort die Steuerverhältnisse verbessern soll (ein Dienstvertrag,
MehrArbeitsgemeinschaft zum Schuldrecht, allgemeiner Teil im SS 2007 Beatrice Brunner, Thomas Habbe, Henry Posselt
Fall 6a: Kommst du zu mir, bin ich nicht da Gieslinde (G) aus Potsdam bestellt telefonisch am 22. Mai 2006 bei Gemüsehändlerin Susanne (S) zwei Zentner Einkellerungskartoffeln zum Preis von 40. S soll
MehrBesteht seitens der I ein Anspruch gegen N bzgl. der aufgeworfenen Frage?
16. Fall Der verschwiegene Unfall - Nach den Vorfällen mit dem Fahrrad und dem Mähdrescher ist die I verzweifelt. Durch die Zahlung des Schadensersatzes an P ist sie finanziell ruiniert. Deswegen verkauft
MehrBeispielsfall nach OLG Karlsruhe NJW 2005, 989
Beispielsfall nach OLG Karlsruhe NJW 2005, 989 V verkauft einen Pkw, den er zuvor selbst im Internet zum Preis von 6.000.- gekauft hatte, an K zum Preis von 6.600.-. Kfz und Brief werden gegen Barzahlung
MehrFALL 2 LÖSUNG DER EHEMALIGE JURASTUDENT VARIANTE A
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2015/16 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
MehrHat A gegen E einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von ,00? Fall 2
Fall 1 E besucht zum ersten Mal eine Weinversteigerung. Mit den Gepflogenheiten einer solchen Veranstaltung ist er nicht vertraut. Als er den Versteigerungssaal betritt, nickt ihm ein Bekannter zur Begrüßung
MehrS 2 FB 3 FÄLLE ZUM ALLGEMEINEN LEISTUNGSSTÖRUNGSRECHT
S 2 FB 3 FÄLLE ZUM ALLGEMEINEN LEISTUNGSSTÖRUNGSRECHT SCHADENSERSATZ STATT DER LEISTUNG; UNMÖGLICHKEIT; TEILWEISE UNMÖGLICHKEIT; SCHULDNERVERZUG; VERZÖGERUNSSCHADEN; NICHTLEIS- TUNG FALL 1: NICHTLEISTUNG
MehrLösung Fall 8 a. I. Beschränkte Geschäftsfähigkeit, 2, 106 BGB
Lösung Fall 8 a B hat gegen K einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 50 aus 433 II BGB, wenn zwischen B und K ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist. A. Angebot Ein wirksamer Kaufvertrag
MehrFALL 1 LÖSUNG DER GEBRAUCHTE PORSCHE
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT II SOMMERSEMESTER 2015 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
MehrRechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag
1 Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag Fall 2a: (Fall in Anlehnung an die Trierer Weinversteigerung ) Der A nimmt zum ersten Mal an einer Weinversteigerung teil. Während der Versteigerer (V) Gebote
MehrLösungsvorschlag zur Klausur Nr. 2 im Rahmen der Übung im Zivilrecht für f r Anfänger. nger im Wintersemester 2011/2012
Lösungsvorschlag zur Klausur Nr. 2 im Rahmen der Übung im Zivilrecht für f r Anfänger nger im Wintersemester 2011/2012 1 Prof. Dr. Hermann Reichold 2011 Universität Tübingen Notenspiegel Notenspiegel -
MehrJ verlangt nun von W Schadensersatz für den entwendeten Schmuck. Zu Recht?
Übung im Privatrecht II Sommersemester 2015 Fall 7: Trügerische Sicherheit (in Anlehnung an BGH NJW 1991, 2418) Elektroinstallateur W ist auf die Entwicklung und den Einbau von hochwertiger Sicherheitstechnik
MehrFall 2: Lösung. A. Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Snowboards gem. 433 Abs. 1 S. 1 BGB (1. Frage)
Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht IIa Wintersemester 2010/2011 Fall 2: Lösung A. Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Snowboards gem. 433 Abs. 1 S. 1 BGB (1.
MehrStörung der Geschäftsgrundlage 313 BGB
Störung der Geschäftsgrundlage 313 BGB Voraussetzungen Rechtsfolgen Abgrenzung Wegfall der objektiven Geschäftsgrundlage 313 I BGB 1. Objektives Element: Nachträgliche Änderung vertragswesentlicher objektiver
MehrLösungsskizze Fall 11
Lösungsskizze Fall 11 Grundfall 1. Anspruch des K gegen V auf Zahlung von 50 als Schadensersatz statt der Leistung gemäß 280 I, III, 283 S.1 1 1.1 Schuldverhältnis, 280 I K und V haben bei V einen Kaufvertrag
MehrSkizze Fall 13. Ansprüche des E gegen K auf Herausgabe des PKW A. 985 BGB. I. Eigentum des E. 1. Übereignung nach 929 S. 1 BGB.
Skizze Fall 3 Ansprüche des E gegen K auf Herausgabe des PKW A. 985 BGB I. Eigentum des E. Übereignung nach 929 S. BGB a) Einigung b) Übergabe c) Eigentum des D 2. Gutgläubiger Erwerb nach 932 Abs. u.
MehrErlöschen von Schuldverhältnissen
Erlöschen von Schuldverhältnissen Erfüllung 362 BGB Hinterlegung 372 BGB Weitere Erlöschensgründe z. B. Unmöglichkeit 275 BGB z. B. Erlass 397 BGB z. B. Fristablauf bei Dauerschuldverhältnissen (z. B.
MehrEinheit SR4 Schadensersatz
Einheit SR4 Schadensersatz I. Schadensersatzansprüche 1. Anspruch auf Schadensersatz neben der Leistung ( 280 I) Schaden, der entstanden ist, obwohl irgendwann ordnungsmäßig geleistet, oder der neben (mangelhafter)
MehrSchadensersatz statt der Leistung (bei nachträglicher Unmöglichkeit), 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 BGB
Schadensersatz statt der Leistung (bei nachträglicher Unmöglichkeit), 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 BGB I. Vorliegen eines wirksamen Schuldverhältnisses mit Leistungspflichten II. Pflichtverletzung hier: Nichterbringung
MehrSchuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 12 Untergang von Leistungspflichten: Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit
Schuldrecht I (Vertragsschuldverhältnisse) 12 Untergang von Leistungspflichten: und Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Gew. Rechtsschutz), LL.M. (University of Chicago), Attorney at Law (New York) Was
MehrJuristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht IIa Wintersemester 2010/2011. Lösung zu Fall 5. Frage 1
Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht IIa Wintersemester 2010/2011 Lösung zu Fall 5 Frage 1 I. Vertragliche Ansprüche Vertragliche Ansprüche zwischen C und A bestehen mangels vertraglicher
MehrFall 7. - Der Leasingvertrag - A. Anspruch auf Zahlung der ersten Rate aus 535 Abs. 2 BGB
Fall 7 - Der Leasingvertrag - A. Anspruch auf Zahlung der ersten Rate aus 535 Abs. 2 BGB B könnte gegen M einen Anspruch auf Zahlung der ersten Rate in Höhe von 400 Euro aus 535 Abs. 2 BGB haben. I. Vertragsschluss
MehrSchadensersatz bei Unmöglichkeit der Leistung
Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am 28.05.2008 Schadensersatz bei Unmöglichkeit der Leistung Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=20783
MehrRücktritt 346 ff. BGB
Rücktritt 346 ff. BGB Voraussetzungen Rechtsfolgen Rücktrittserklärung 349 BGB Rücktrittsrecht vertraglich Muss vereinbart werden gesetzlich Beispiele: 323, 324, 326 V BGB (Leistungsstörungen) 437 Nr.
MehrEntspannung an der Côte d Azur
Entspannung an der Côte d Azur Der chronisch überstrapazierte Pädagogikstudent P schlägt der ihm wohlbekannten Jurastudentin J vor, zur Entspannung alsbald an der Côte d Azur zu promenieren. J fehlen noch
MehrRücktritt gemäß 346 ff. BGB
Rücktritt gemäß 346 ff. BGB Voraussetzungen Rechtsfolgen Rücktrittserklärung 349 BGB Rücktrittsrecht Kein Ausschluss z.b. 218 BGB vertraglich gesetzlich Beispiele: 323, 324, 326 V BGB (Leistungsstörungen)
MehrFallbesprechung zum Sachenrecht
Fallbesprechung zum Sachenrecht Übung Vertragsrecht, Vertragsgestaltung und gesetzliche Schuldverhältnisse Vorab: Prüfung des Eigentumsübergangs 1. Ursprünglicher Eigentümer 2. Übergang des Eigentums von
MehrDruckmaschinen X-Media GmbH Druckmaschine kaufen Hersteller Y GmbH Angebotsschreiben Her- stellungspreis
Druckmaschinen Die X-Media GmbH beschließt zwecks Angebotserweiterung eine neue Druckmaschine zu kaufen. Hierfür wendet sie sich an den Druckmaschinen-Hersteller Y GmbH. Bereits kurze Zeit nach der ersten
MehrA. Anspruch K G, Beseitigung Fahrwerksdefekt, 437 Nr. 1, 439 I Fall 1. Prüfungsschema der Gewährleistungsrechte aus 437 ff:
Fall 5 Lösungsübersicht: A. Anspruch K G, Beseitigung Fahrwerksdefekt, 437 Nr. 1, 439 I Fall 1 Prüfungsschema der Gewährleistungsrechte aus 437 ff: 4. Prüfung der 437 Nr. 1-3 ivm den dort genannten Normen:
MehrÄrger mit dem Mieter
Ärger mit dem Mieter Mieter 1 zieht zum 2.3. bei V aus. Im Mietvertrag wurde seinerze it vereinbart, dass M 1 beim Auszug Schönheitsreparaturen vornehmen muss. M 1 nimmt diese jedoch nicht vor, weil er
Mehr