A. Anspruch des V gegen K auf Zahlung von aus 433 II BGB

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1 Ausgangsfall A. Anspruch des V gegen K auf Zahlung von aus 433 II BGB V könnte gegen K einen Anspruch auf Zahlung von aus 433 II BGB haben. Voraussetzung hierfür ist zunächst das Bestehen eines wirksamen Kaufvertrages zwischen K und V. Der Abschluss eines Kaufvertrages setzt Abgabe und Zugang zweier kongruenter Willenserklärungen, Angebot ( 145 BGB) und Annahme ( 147 BGB), voraus. Ein Kaufvertrag über die Vase zum Kaufpreis von kommt am 29. April zwischen V und K zustande. Der Anspruch des K auf Zahlung von aus 433 II BGB ist damit entstanden. II. Anspruch erloschen nach 326 I 1 BGB Der Anspruch des V gegen K aus 433 II BGB könnte allerdings nach 326 I 1 BGB erloschen sein. 1. Gegenseitiger Vertrag Hierfür müssten V und K einen gegenseitigen Vertrag geschlossen haben. Ein solcher gegenseitiger Vertrag liegt in Form eines Kaufvertrages vor (s.o.). 2. Unmöglichkeit der Leistung des V nach 275 I BGB Bei der Vase handelt es sich um eine Stückschuld, sodass nur diese konkrete Vase von V geschuldet war. Durch die Zerstörung dieser Vase wurde die Leistungspflicht des V diese an K zu übereignen unmöglich i.s.d. 275 I BGB. Aufgrund dieser objektiven Unmöglichkeit wegen Zerstörung der Vase würde grundsätzlich die Gegenleistungspflicht nach 326 I 1 BGB erlöschen. 3. Anspruchserhaltung nach 326 II 1, 2. Fall BGB Allerdings könnte dem V der Anspruch auf Kaufpreiszahlung gemäß 433 II BGB aufgrund 326 II 1, 2. Fall erhalten bleiben. a) Annahmeverzug des Gläubigers K, 293 BGB Voraussetzung hierzu ist, dass K sich zum Zeitpunkt des Eintritts der Unmöglichkeit im Annahmeverzug befand. Wann Annahmeverzug vorliegt, ergibt sich aus 293 BGB. K dürfte also eine ihm angebotene Leistung nicht angenommen haben. Vorliegend sind aber weder die Voraussetzungen eines tatsächlichen Angebots isd 294 BGB noch eines wörtlichen Angebots isd 295 BGB erfüllt, da V nur gewartet hat. Allerdings könnte ein wörtliches Angebot nach 295 S. 1 Var. 2 ivm 296 S. 1 BGB entbehrlich gewesen sein. Demnach bedarf es, wenn für die von dem Gläubiger vorzunehmende Handlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, eines Angebots nur, wenn der Gläubiger die Handlung 1

2 rechtzeitig vornimmt. Die erforderliche Gläubigerhandlung ist im vorliegenden Fall die Abholung der Vase. Diese war für den 30. April um 16 Uhr vereinbart. Da K diese Handlung nicht vorgenommen hat, musste V dem K auch kein Angebot machen. V war zum Zeitpunkt des (hypothetischen) Angebots auch zur Leistung bereit und fähig diese zu bewirken, da er in seinem Geschäft auf den K gewartet hat (vgl. 297 BGB). Eine Annahmeverhinderung nach 299 BGB kommt ebenfalls nicht in Betracht, da eine Leistungszeit bestimmt ist. K befand sich somit im Zeitpunkt des Einritts der Unmöglichkeit in Annahmeverzug. b) Kein Vertretenmüssen des Schuldners nach 276 BGB Da K sich im Annahmeverzug befand, hat V nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ( 300 I BGB) zu vertreten. Hier sind weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit des V ersichtlich, da er jedenfalls an dem Ort seines Ladenlokals nicht mit gewalttätigen Demonstranten rechnen musste. B. Ergebnis V hat gegen K einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von gemäß 433 II BGB. Abwandlung a) A. Anspruch des V gegen K auf Zahlung von aus 433 II BGB Der Anspruch auf Zahlung von aus 433 II BGB ist aufgrund des wirksamen Kaufvertrages zwischen V und K entstanden (s.o.) II. Anspruch erloschen gem. 326 I 1 BGB Fraglich ist, ob der Anspruch gemäß 326 I 1 BGB erloschen sein könnte. 1. Gegenseitiger Vertrag (+) Ein gegenseitiger Vertrag liegt vor (s.o.) 2. Unmöglichkeit der Leistung des V nach 275 I BGB Allerdings könnte die Leistung in Folge des Diebstahls unmöglich geworden sein. Insoweit könnte ein Fall der sog. subjektiven Unmöglichkeit vorliegen. Subjektive Unmöglichkeit liegt vor, wenn zwar der Schuldner zur Leistung außerstande ist, aber ein Dritter die Leistung noch erbringen könnte. Allerdings darf eine solche nicht zu schnell 2

3 angenommen werden. Sie setzt vielmehr voraus, dass der Schuldner auch nicht in der Lage ist, sich die Sache wieder zu beschaffen oder den Verfügungsberechtigten zur Leistung an den Gläubiger zu veranlassen. Bei Unauffindbarkeit des Diebes liegt indes ein solcher Fall subjektiver Unmöglichkeit vor, da zwar zumindest unter (hypothetischer) Mitwirkung des Diebes die Leistung noch erbracht werden könnte, der V hierauf aber keinerlei Einfluss nehmen kann. Damit kommt grundsätzlich ein Erlöschen der Gegenleistungspflicht nach 326 I 1 BGB in Betracht. 3. Anspruchserhaltung nach 326 II 1, 2. Fall BGB Allerdings könnte auch hier dem V der Anspruch aufgrund 326 II 1, 2. Fall erhalten bleiben. a) Annahmeverzug des Gläubigers K, 293 BGB K befindet sich im Annahmeverzug (s.o). b) Kein Vertretenmüssen des Schuldners nach 276 BGB Da K sich im Annahmeverzug befand, hat V im Hinblick auf den Leistungsgegenstand nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ( 300 I BGB) zu vertreten. aa) Eigenes Verschulden des V Für einen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des V ist im Sachverhalt nichts ersichtlich. bb) Zurechnung des Verschulden des L gem. 278 BGB Fraglich ist allerdings, ob sich V gegebenenfalls ein Verschulden des L nach 278 BGB zurechnen lassen muss. Hierfür müsste L als Erfüllungsgehilfe des V anzusehen sein. Erfüllungsgehilfe ist, wer mit Willen des Schuldners in dessen Pflichtenkreis als Hilfsperson tätig wird. V schuldete die Übergabe und Übereignung der Vase und bis dahin (als Nebenpflicht) ihre sichere Verwahrung. Für letztere hat er sich der Hilfe des Lehrlings L bedient. Dieser ist somit Erfüllungsgehilfe. Der Schuldner hat das Verschulden des Erfüllungsgehilfen in gleichem Umfang wie eigenes zu vertreten. Folglich wäre einfache Fahrlässigkeit des Erfüllungsgehilfen nicht haftungsauslösend für V. Fraglich ist daher, ob dem L hier grob fahrlässiges Handeln vorzuwerfen ist. Grobe Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt und das nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste. Das Nichtverschließen der Türe durch L ist in schwerem Maße sorgfaltswidrig und in diesem Sinne grob fahrlässig. Es hat dazu geführt, dass die Vase gestohlen wurde. 3

4 III. Ergebnis Da ein Erhalt des Zahlungsanspruchs gem. 326 II 1, 2. Fall vorliegend nicht in Betracht kommt, steht dem V kein Anspruch auf Zahlung von aus 433 II BGB gegen K zu. B. Anspruch des K gegen V auf Zahlung von 500 Schadenersatz statt der Leistung aus 280 I, III, 283 BGB K könnte gegen V einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung in Höhe von 500 aus 280 I, III, 283 BGB haben. 1. Wirksames Schuldverhältnis Der Schadensersatzanspruch setzt das Bestehen eines wirksamen Schuldverhältnisses voraus. Zwischen V und K besteht ein solches Schuldverhältnis in Form eines Kaufvertrages (s.o.). 2. Pflichtverletzung Des Weiteren müsste eine Pflichtverletzung vorliegen. Im Fall des 283 BGB ist der Nichterhalt der Leistung infolge des eingetretenen Verlusts des Erfüllungsanspruchs die Pflichtverletzung. Daher ist implizit die Leistungsbefreiung des V zu prüfen. Diese ergibt sich aus 275 I BGB (s.o). 3. Vertretenmüssen des V V müsste die Pflichtverletzung auch zu vertreten haben. V hat sich die grobe Fahrlässigkeit des Erfüllungsgehilfen L nach 278 BGB zurechnen zu lassen und die Pflichtverletzung damit zu vertreten (s.o.). II. Rechtsfolge Der Schadensersatz statt der Leistung ist auf den Ersatz des positiven Interesses gerichtet. 1. Schadensermittlung nach der Differenzhypothese Der Schaden ist grundsätzlich nach der Differenzhypothese zu ermitteln. Demzufolge ist die hypothetische Lage ohne das schädigende Ereignis mit der tatsächlichen Lage infolge des schädigenden Ereignisses zu vergleichen. Hypothetisch hätte K eine Vase im Wert von 5000 gegen Zahlung von erhalten. Tatsächlich hat K nun keine Vase erhalten, muss allerdings auch seinerseits den Kaufpreis in Höhe von nicht bezahlen. Der nach der Differenzhypothese ermittelte Schaden beträgt somit

5 Abwandlung b) 2. Minderung wegen Mitverschuldens des K nach 254 BGB Fraglich ist, ob dieser Betrag nach 254 BGB zu mindern ist, weil der Umstand, dass K sich nicht rechtzeitig bei V einfand, außer als Annahmeverzug zugleich als Verletzung der Abnahmepflicht aus 433 II BGB zu bewerten ist. Gegen die Berücksichtigung eines etwaigen Mitverschuldens spricht jedoch der abschließende Charakter der Regelung über den Annahmeverzug. Zudem ist es nicht Sinn der Abnahmepflicht, den Schuldner von der in 300 I BGB bestimmten Haftung freizustellen (ausführlich zu der Problematik und zur entgegenstehenden Rspr. U. Huber, Leistungsstörungen, 57 IV 1). Selbst wenn man dies nicht so sieht, dürfte ein anrechenbares Mitverschulden im hier vorliegenden Fall ausscheiden, weil die Verzögerung auf Polizeikontrollen beruhte, mit denen K nicht zu rechnen brauchte. III. Ergebnis K hat gegen V einen Anspruch auf Zahlung von 500 Schadensersatz statt der Leistung aus 283, 280 I, III, BGB. A. Anspruch des K gegen V auf Abtretung des Anspruchs gegen die Versicherung in Höhe von aus 285 I BGB Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises Fraglich ist, ob K gegen V ein Anspruch auf Abtretung der Ersatzansprüche gegen die Versicherung aus 285 BGB zusteht. 1. Wegfall der Leistungspflicht des V Hierfür müsste V von seiner Leistungspflicht befreit worden sein. V trifft gemäß 433 I 1 die Leistungspflicht, dem K die Vase zu übereignen und zu übergeben. Von dieser Leistungspflicht ist V in Folge subjektiver Unmöglichkeit gemäß 275 I BGB befreit worden (s.o.). 2. Erlangung eines Surrogats (stellv. commodum) infolge der Leistungsbefreiung Des Weiteren müsste V infolge des Umstandes der zur Leistungsbefreiung geführt hat einen Ersatz oder Ersatzanspruch für den geschuldeten Gegenstand erlangt haben. Dies ist vorliegend der Zahlungsanspruch gegen die Versicherung. Dieser ist kausal ("infolge") auf die Umstände der Leistungsbefreiung (Diebstahl) zurückzuführen. 3. Identität zwischen Geschuldetem und Ersatz Die Identität zwischen Geschuldetem und Ersatz ist gegeben, denn V erhält von der Versicherung den Schaden für den Verlust des Eigentums ersetzt und V schuldet dem K die Verschaffung des Eigentums an der Vase (s.o.). 5

6 B. Ergebnis II. Anspruch gehemmt gem. 320 I 1 BGB Vorliegend hat V erklärt, die Versicherungssumme nur gegen Zahlung des Kaufpreises herausgeben zu wollen. V macht damit die Einrede des nicht erfüllten Vertrages nach 320 BGB geltend. Fraglich ist, ob dem V diese Einrede zusteht. 1. Gegenseitiger Vertrag Voraussetzung des 320 BGB ist zunächst das Vorliegen eines gegenseitigen Vertrages. Der entstandene Anspruch aus 285 BGB (s.o.) tritt an die Stelle des Anspruchs aus 433 I BGB (schuldrechtliche Surrogation). Er steht deswegen im Gegenseitigkeitsverhältnis zum Anspruch auf die Kaufpreiszahlung aus 433 II BGB. 2. Gegenforderung vollwirksam und fällig Des Weiteren müsste die Gegenforderung, also der Anspruch des V gegen K auf Zahlung des Kaufpreises aus 433 II BGB vollwirksam und fällig sein. Ein Erlöschen des Anspruchs könnte sich allerdings aus 326 I 1BGB ergeben. Aufgrund der Geltendmachung des Anspruchs aus 285 I BGB bleibt er allerdings nach 326 III 1 BGB bestehen. Die Leistung ist gemäß 271 II BGB seit dem 30. April um 16 Uhr fällig. 3. Vertragstreue des Schuldners Als ungeschriebenes Merkmal des 320 I 1 BGB müsste sich der Schuldner zudem vertragstreu verhalten. Anhaltspunkte, die gegen ein solches vertragstreues Verhalten sprechen sind vorliegend nicht ersichtlich 4. Nichterfüllung durch den Gläubiger K hat seine Gegenleistung (Zahlung der ) noch nicht erbracht. K kann von V aus 285 I BGB Abtretung des Anspruchs gegen die Versicherung Zug um Zug ( 322 I BGB) gegen Zahlung des Kaufpreises verlangen. [Weiterführender Hinweis zur Anspruchskonkurrenz: K hätte ein Wahlrecht zwischen den Ansprüchen aus 285 I einerseits und 280 I, III, 283 S. 1 BGB andererseits. Es handelt sich um einen Fall elektiver Konkurrenz.] 6

7 Abwandlung c) Anspruch des K gegen V auf Abtretung des Anspruchs gegen die Versicherung in Höhe von aus 285 I BGB Zug-um-Zug gegen Zahlung des Kaufpreises Abweichend von Abwandlung b) ist hier problematisch, dass die Versicherungssumme höher ist, als der Wert der Vase. Fraglich ist somit, ob K von V diesen über dem Wert der Vase liegenden Anspruch gegen die Versicherung aus 285 I BGB verlangen kann. Nach Ansicht der Rechtsprechung kann auch ein erzielter "Gewinn" auf Seiten des Schuldners heraus verlangt werden (etwa BGH NJW 2006, 2323, 2325 Rn. 32). Da es sich um einen Fall der schuldrechtlichen Surrogation handelt (Anspruch gegen die Versicherung ist der "Ersatzgegenstand"), kann K das Surrogat auch in voller Höhe von heraus verlangen. Nach anderer Ansicht soll der Anspruch durch den beim Gläubiger eingetretenen Nachteil begrenzt sein (Nachw. bei Staudinger/Caspers, Neubearbeitung 2014, 285 Rn. 41 f.). 7

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