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1 Arbeitshilfen für die Praxis Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Loewer Schönhauser Allee Berlin 030/ Anwaltssozietät Jurati, Schönhauser Allee 83, Berlin 1

2 Wichtiger Grund, 626 I BGB Interessenabwägung, 626 I BGB Erklärungsfrist, 626 II BGB Rechtsfolgen Gerichtliche Kontrolle Anwaltssozietät Jurati, Schönhauser Allee 83, Berlin 2

3 Wichtiger Grund, 626 I BGB Wichtiger Grund an sich Negative Prognose Anwaltssozietät Jurati, Schönhauser Allee 83, Berlin 3

4 Wichtiger Grund, 626 I BGB Als wichtige Gründe kommen an sich in Betracht: lang anhaltende Arbeitsunfähigkeit, Arbeitsverweigerung, Vertragsbruch, grober Verstoß gegen Treuepflichten, Verstoß gegen Wettbewerbsverbot, strafbare Handlungen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis, wiederholtes Zuspätkommen. Wichtiger Grund an sich Objektive Tatsachen Eignung als wichtiger Grund Ordentliche Kündigung ausgeschlossen Anwaltssozietät Jurati, Schönhauser Allee 83, Berlin 4

5 Interessenabwägung, 626 I BGB Umstände des Einzelfalls Zerstörtes Vertrauensverhältnis Verhältnismäßigkeit Anwaltssozietät Jurati, Schönhauser Allee 83, Berlin 5

6 Interessenabwägung, 626 I BGB Umstände des Einzelfalls Ermittlung der Tatsachengrundlage Beweislast beim Arbeitgeber Anwaltssozietät Jurati, Schönhauser Allee 83, Berlin 6

7 Interessenabwägung, 626 I BGB Zerstörtes Vertrauensverhältnis Festhalten am Arbeitsverhältnis unzumutbar Fortsetzung bis zum vereinbarten Ende unzumutbar Anwaltssozietät Jurati, Schönhauser Allee 83, Berlin 7

8 Interessenabwägung, 626 I BGB Da eine (außerordentliche) Kündigung das letzte Mittel sein soll, ist die Überlegung anzustellen, ob eine Abmahnung geeignet erscheint, künftige Vertragstreue sicher zu stellen. Bei schweren Pflichtverletzungen und Störungen im Vertrauensbereich ist eine Abmahnung allerdings regelmäßig entbehrlich. Verhältnismäßigkeit Ultima ratio Abmahnung ausreichend? Anwaltssozietät Jurati, Schönhauser Allee 83, Berlin 8

9 Erklärungsfrist, 626 II BGB Kenntnis der maßgebenden Tatsachen Innerhalb von zwei Wochen Ausspruch der Kündigung Ausschlussfrist! Anwaltssozietät Jurati, Schönhauser Allee 83, Berlin 9

10 Erklärungsfrist, 626 II BGB Beispiele: Erscheint ein Arbeitnehmer ungerügt jeden Montag verspätet zur Arbeit, wird man keinen Dauertatbestand annehmen können und eine Abmahnung verlangen müssen. Der Arbeitgeber ist (insbesondere bei Verdachtskündigungen) berechtigt, vor Ausspruch der Kündigung erst den Sachverhalt zu ermitteln. Kenntnis der maßgebenden Tatsachen Bei Einzelverletzung unproblematisch Problem: Dauertatbestände Anwaltssozietät Jurati, Schönhauser Allee 83, Berlin 10

11 Rechtsfolgen Verkürzte Kündigungsfrist Gegebenenfalls Umdeutung, 140 BGB Anwaltssozietät Jurati, Schönhauser Allee 83, Berlin 11

12 Rechtsfolgen Gegebenenfalls Umdeutung, 140 BGB Beendigungswille eindeutig Erfordernisse einer ordentl. Kündigung erfüllt Anhörung Betriebsrat zu ordentlicher Kündigung Anwaltssozietät Jurati, Schönhauser Allee 83, Berlin 12

13 Gerichtliche Kontrolle 13 I 2 KSchG: Dreiwöchige Klagefrist 13 I 2 KSchG: Wirksamkeitsfiktion Anwaltssozietät Jurati, Schönhauser Allee 83, Berlin 13

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