Studienordnung für das Lehramt an Förderschulen im Fach Sonderpädagogik als Aufbaustudiengang
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- Curt Geisler
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1 Studienordnung für das Lehramt an Förderschulen im Fach Sonderpädagogik als Aufbaustudiengang vom 25. Juni 1998 Hinweis: Diese Studienordnung ist im gemeinsamen Amtsblatt des Thüringer Kultusministeriums und des Thüringer Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst veröffentlicht. Die Studienordnung der Pädagogischen Hochschule Erfurt wird von der Universität Erfurt als Rechtsnachfolgerin der Pädagogischen Hochschule Erfurt analog angewandt soweit es die inhaltlichen Strukturen der Hochschulen betrifft. Die auf Grund der Aufhebung der Pädagogischen Hochschule Erfurt und der Übertragung Ihrer Aufgaben auf die Universität Erfurt notwendigen Änderungen sind bei der analogen Anwendung zu berücksichtigen. Die Wiedergabe als PDF-Datei im WWW erfolgt ohne Gewähr für die Aktualität und Freiheit von Wiedergabefehlern. Bei Rückfragen und Hinweisen wenden Sie sich bitte an die Abteilung Studium und Lehre: 1
2 Erziehungswissenschaftliche Fakultät Institut für Sonder- und Sozialpädagogik Studienordnung für den Aufbaustudiengang Sonderpädagogik Lehramt an Förderschulen Gemäß 5 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit 79 Abs. 2 Nr. 11, 83 Abs. 3 Nr. 2, 85 des Thüringer Hochschulgesetzes (ThürHG) vom 7. Juli 1992 (GVBl. S. 315), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juli 1997 (GVBl. S. 257), erläßt die Pädagogische Hochschule Erfurt auf der Grundlage der Thüringer Verordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Förderschulen vom 6. Mai 1994 (GVBl. S. 693), zuletzt geändert am 18. Juni 1996 (GVBl. S. 133) folgende Studienordnung für den Aufbaustudiengang Sonderpädagogik für das Lehramt an Förderschulen; der Rat der Erziehungswissenschaftlichen Fakultät hat am 12. November 1997 die Studienordnung beschlossen; der Senat der Pädagogischen Hochschule Erfurt hat am 17. Dezember 1997 der Studienordnung zugestimmt. Die Studienordnung wurde am 19. Januar 1998 dem Thüringer Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur angezeigt. Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich 2 Zulassungsvoraussetzungen 3 Studiendauer 4 Ziele und Inhalt des Studiums 5 Aufbau des Studiums 6 Studienleistungen 7 Studienfachberatung 8 Prüfungs- und Anrechnungsbestimmungen 9 Übergangsbestimmungen 10 Inkrafttreten Anlagen: 2 2
3 1 Geltungsbereich (1) Auf der Grundlage der Thüringer Verordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Förderschulen vom 6. Mai 1994 regelt diese Studienordnung Ziele, Inhalt und Aufbau des Aufbaustudiums Sonderpädagogik für das Lehramt an Förderschulen. Das Studium endet mit der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Förderschulen. (2) Frauen führen, soweit möglich, die Funktionsbezeichnungen dieser Ordnung in weiblicher Form. 2 Zulassungsvoraussetzungen (1) Zu diesem Studium wird zugelassen, wer 1. die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- oder Regelschulen bestanden oder eine vom Kultusministerium als gleichwertig anerkannte Prüfung abgelegt hat und 2. ein 14tägiges Orientierungspraktikum an einer Förderschule (für Kandidaten, die noch keine Tätigkeit an einer Förderschule nachweisen können) absolviert hat. (2) Falls keine der Voraussetzungen nach Abs. 1 Nr. 1 erfüllt ist, kann das Landesprüfungsamt in besonderen Ausnahmefällen andere Nachweise als gleichwertig anerkennen. 3 Studiendauer Das Studium umfaßt 4 Semester und ein Prüfungssemester für das Präsenzstudium. Für das berufsbegleitende Teilzeitstudium wird der Studienverlaufsplan gemäß Anlage 2 empfohlen. 4 Ziele und Inhalt des Studiums (1) Das Aufbaustudium Sonderpädagogik hat das Ziel, die zukünftigen Lehrerinnen und Lehrer an Förderschulen für ihre Aufgabe zu qualifizieren und die fachlichen Voraussetzungen für die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Förderschulen zu vermitteln. (2) Die Aufgaben der zukünftigen Lehrerinnen und Lehrer an Förderschulen lassen sich in vier Qualifikationsbereiche aufgliedern: 1. Lebensraum Schule als Ort der Erziehung und Bildung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder; 2. außerschulische Lebenswirklichkeit der behinderten und von Behinderung bedrohten Kinder und Jugendlichen; 3. Förderschule als besondere Institution im Zusammenhang vorschulischer, schulischer und beruflicher Erziehung und Bildung; 4. Sonderpädagogische Förderung durch Mobile Sonderpädagogische Dienste und gemeinsame Erziehung und Bildung Behinderter und Nicht-Behinderter. 3
4 5 Aufbau des Studiums (1) Das Studium umfaßt 76 Semesterwochenstunden (SWS). (2) Inhaltlich gliedert sich das Studium in 1. Studium der Grundlegenden Fächer : 24 SWS - Allgemeine Sonderpädagogik, - Psychologie der Behinderten/Soziologie der Behinderten. 2. Studium von zwei der nachfolgend aufgeführten sonderpädagogischen Fachrichtungen 52 SWS (je sonderpädagogische Fachrichtung 26 SWS): - Geistigbehindertenpädagogik, - Lernbehindertenpädagogik, - Sprachbehindertenpädagogik*, - Verhaltensgestörtenpädagogik. Die gleichzeitige Wahl von Geistigbehindertenpädagogik und Lernbehindertenpädagogik ist nicht zulässig. (3) Die im Studienverlaufsplan (siehe Anlage) vorgenommene Verteilung der Semesterwochenstunden auf die Studieninhalte (nicht auf Semester) ist verbindlich. (4) Im Rahmen der Schulpraktika ist für Studierende ohne sonderpädagogische Berufspraxis je gewählter sonderpädagogischer Fachrichtung ein vierwöchiges Blockpraktikum in der Regel während der vorlesungsfreien Zeit zu absolvieren. Näheres regelt die Schulpraktikumsordnung. 6 Studienleistungen (1) Teilnahmenachweise: Per Studienbeleg sind insgesamt 76 SWS nachzuweisen. (2) Leistungsnachweise: Insgesamt sind 9 Leistungsnachweise gemäß der nachfolgenden Übersicht zu erbringen: * Die sonderpädagogische Fachrichtung Sprachbehindertenpädagogik wird in absehbarer Zeit nicht angeboten. Fach Anzahl der Leistungsnachweise Grundlegende Fächer 3 - Allgemeine Sonderpädagogik 4
5 - Soziologie der Behinderten/Psychologie der Behinderten In jedem Grundlegenden Fach muß mindestens ein Leistungsnachweis erworben werden. Sonderpädagogische Fachrichtungen 6 - erste gewählte sonderpädagogische Fachrichtung (2) - Diagnostik der ersten gewählten sonderpädagogischen Fachrichtung (1) - zweite gewählte sonderpädagogische Fachrichtung (2) - Diagnostik der zweiten gewählten sonderpädagogischen (1) Fachrichtung Der Erwerb des Leistungsnachweises in Diagnostik erfolgt in einer Übung, die auf einem einführenden Grundkurs in Diagnostik aufbaut. 7 Studienfachberatung (1) Der Studienfachberater des Instituts für Sonder- und Sozialpädagogik für das Aufbaustudium Sonderpädagogik berät in allen Fragen und Belangen, die mit dem Studium des gewählten Faches zusammenhängen. (2) In Angelegenheiten, die die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Förderschulen betreffen, beraten die vom Landesprüfungsamt berufenen Prüfer und die Außenstelle des Landesprüfungsamtes für Lehrämter an der Hochschule. 8 Prüfungs- und Anrechnungsbestimmungen Grundlage für die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Förderschulen sowie für die Anrechnung von Studienleistungen und Studienzeiten ist die Bestimmung der ThVO/F. 9 Übergangsbestimmungen Die Übergangsbestimmungen ergeben sich aus 27 der Thüringer Verordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Förderschulen. Studierende, die vor dem Sommersemester 1998 immatrikuliert wurden, können das Studium entweder nach Anlage 1 oder Anlage 2 fortsetzen. 5
6 10 Inkrafttreten Diese Studienordnung tritt am ersten Tag des auf ihre Bekanntmachung im Gemeinsamen Amtsblatt des Thüringer Kultusministeriums und des Thüringer Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur folgenden Monats in Kraft. Erfurt, den 25. Juni 1998 Univ.-Prof. Dr. phil. habil. H.-W. Schaller Rektor 6
7 Anlage 1: Studienverlaufsplan für das Aufbaustudium Sonderpädagogik als Präsenzstudium Semester/Inhalte SWS 1. Semester Grundlegende Fächer 8 2. Semester Grundlegende Fächer 6 3. Semester Grundlegende Fächer 4 erste gewählte sonderpäd. Fachrichtung 8 zweite gewählte sonderpäd. Fachrichtung 8 4. Semester Grundlegende Fächer 6 Gesamt: 76 SWS Anlage 2: Studienverlaufsplan für das berufsbegleitende Aufbaustudium Sonderpädagogik als Teilzeitstudium Semester/Inhalte SWS 1. Semester Grundlegende Fächer 6 2. Semester 7
8 Grundlegende Fächer 6 3. Semester Grundlegende Fächer 4 4. Semester Grundlegende Fächer 4 erste gewählte sonderpäd. Fachrichtung 4 zweite gewählte sonderpäd. Fachrichtung 4 5. Semester Grundlegende Fächer 4 erste gewählte sonderpäd. Fachrichtung 4 zweite gewählte sonderpäd. Fachrichtung 4 Gesamt: 76 8
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