der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
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1 der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht 53. Jahrgang Nr. 02 Bonn, Februar 04 Amtl. Abk.: VerBaFin Bereich Versicherungsaufsicht ISSN Inhaltsverzeichnis Anordnungen und Verwaltungsgrundsätze Anzeigepflichten für Zinssätze der Beitragsdepots und Policendarlehen Zulässiger Leistungsumfang einer Pensionskasse Bekanntmachungen Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb Erlöschen der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb Übertragung eines Versicherungsbestandes Namensänderung Änderung von Firma und Rechtsform Zum Direktversicherungsgeschäft nach 13b oder 13c VAG angemeldete Versicherungsunternehmen unter Rechts- und Finanzaufsicht
2 Bereich Bankenaufsicht Inhaltsverzeichnis Bekanntmachungen ausländische Investmentgesellschaft 2
3 Bereich Versicherung Anordnungen und Verwaltungsgrundsätze Anzeigepflichten für Zinssätze der Beitragsdepots und Policendarlehen Die Zinssätze der Policendarlehen und Beitragsdepots sind der Aufsichtsbehörde bisher für den Altbestand anzuzeigen (VerBAV 1993, S. 106, 109 i.v.m. VerBAV 1979, S. 48 und VerBAV 1984, S. 382). Eine Aufrechterhaltung dieser Anzeigepflichten wird nicht mehr für erforderlich gehalten. Die Lebensversicherungsunternehmen müssen keine Anträge auf Änderung ihrer Allgemeinen Geschäftspläne für die Lebensversicherung stellen. Die BaFin wird es bis auf weiteres nicht beanstanden, wenn die Unternehmen abweichend von den angeführten Grundsätzen die Zinssätze der Policendarlehen und der Beitragsdepots nicht mehr anzeigen. Die Grundsätze für Beitragsdepots (zuletzt veröffentlicht in GBBAV 1996, S. 44; 1999, S. 45) sind weiterhin zu beachten. Die Einhaltung dieser Grundsätze wird auch künftig Gegenstand örtlicher Prüfungen der BaFin sein. VA 21 A 21/04 Zulässiger Leistungsumfang einer Pensionskasse In jüngster Zeit sind Pensionskassen häufig an die BaFin mit der Frage herangetreten, wie weit der zulässige Leistungsumfang einer Pensionskasse im Hinblick auf die bestehenden Fördermöglichkeiten nach dem Altersvermögensvorsorgegesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S [1331 ff.] (AVmG))reicht. Die Pensionskasse dient der Absicherung wegfallenden Erwerbseinkommens. Die Beiträge sollen einkommensabhängig sein, und die Leistung soll das voraussichtliche Einkommen nicht übersteigen (vgl. VerBAV 1998 S. 15). Mit dem AVmG hat der Gesetzgeber die betriebliche Altersversorgung neu ausgestaltet und den Durchführungsweg Pensionskasse erweitert. Nunmehr hat nach 1a Abs. 1 S. 1 BetrAVG jeder Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung von bis zu 4 % der BBG für seine betriebliche Altersversorgung. Die BaFin akzeptiert deshalb nunmehr, dass eine Pensionskasse generell diesen Leistungsumfang im Rahmen der Entgeltumwandlung versichert, ohne dass tatsächlich im Einzelfall ein Abgleich mit dem voraussichtlichen Einkommen des Versicherten durchgeführt wird. 3
4 Zwar ist eine Überversorgung für Geringverdiener im Einzelfall nicht ausgeschlossen und der arbeitsrechtliche Anspruch ist nicht zwingend über den Durchführungsweg Pensionskasse durchzusetzen; jedoch bestünde andernfalls die Gefahr, dass der gesetzliche Anspruch auf Entgeltumwandlung für Geringverdiener zum Teil faktisch leer läuft, da gem. 1a Abs. 1 S. 3 BetrAVG der Arbeitgeber ohne Mitwirkung des einzelnen Arbeitnehmers den Durchführungsweg Pensionskasse bestimmen kann und der Arbeitnehmer bei der Durchführung der betrieblichen Altersversorgung an diese Wahl gebunden ist. Häufig geben auch bestehende Tarifverträge den Durchführungsweg Pensionskasse vor, so dass die pauschale Anerkennung dieses Leistungsumfanges zur Durchsetzung des vollen betriebsrentenrechtlichen Rechtsanspruchs für den Arbeitnehmer erforderlich ist. VA 51 PK 13/04 4
5 Bekanntmachungen Erlaubnis zur Aufnahme des Geschäftsbetriebes Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat durch Verfügung vom 15. Januar 2004 der Deutscher Pensionsring Aktiengesellschaft, Hamburg die Genehmigung zum Betrieb der Versicherungssparte Leben (Teil A Nr. 19 der Anlage zum VAG) unter Beschränkung auf den Betrieb einer Pensionskasse gem. 2 der Satzung in der Bundesrepublik Deutschland erteilt. VA 51 PK - 53/03 Erlaubnis zur Aufnahme des Geschäftsbetriebes Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat durch Verfügung vom 09. Dezember 2003 der ERGO Pensionsfonds Aktiengesellschaft, Düsseldorf die Genehmigung zum Betrieb der Sparte Pensionsfondsgeschäfte (Teil A Nr. 25 der Anlage zum VAG) in der Bundesrepublik Deutschland erteilt. VA 54 - PF - 8/03 5
6 Erlaubnis zur Aufnahme des Geschäftsbetriebes Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat durch Verfügung vom 22. Januar 2004 der Mecklenburgische Lebensversicherungs-AG, Hannover die Erlaubnis zum Betrieb der Versicherungssparte Fondsgebundene Lebensversicherung (Teil A Nr. 21 der Anlage zum VAG) in der Bundesrepublik Deutschland erteilt. VA 24 VU /03 Erlöschen der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat durch Verfügung vom 15. Januar 2004 gegenüber der PLUS Allgemeine Versicherungs AG Frankfurt am Main festgestellt, dass deren Erlaubnis zum Betrieb von Versicherungsgeschäften gemäß 6 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 VAG am 09. Januar 2004 in vollem Umfang erloschen ist VA 43 VU /04 Übertragung eines Versicherungsbestandes Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat durch Verfügung vom 12. Januar 2004 den Vertrag vom 28. Juni 2001 genehmigt, durch den die Begräbnisbeihilfe Niederstüter VVaG, Sprockhövel ihren gesamten Versicherungsbestand 6
7 auf die Solidar Versicherungsgemeinschaft Sterbegeldversicherung VVaG, Bochum übertragen hat. Der Bestandsübertragungsvertrag ist mit Zugang der Genehmigungsurkunde am 16. Januar 2004 wirksam geworden. VA 27 VU /03 Übertragung eines Versicherungsbestandes Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat durch Verfügung vom 21. Januar 2004 den Vertrag vom 29. März 2002 und dessen Nachtrag vom 03. November 2003 genehmigt, durch den der Feuerbestattungsverein Witten und Langendreer VVaG seinen gesamten Versicherungsbestand auf die SOLIDAR Versicherungsgemeinschaft Sterbegeldversicherung VVaG, Bochum übertragen hat. Der Bestandsübernahmevertrag ist mit Zugang der Genehmigungsurkunde am 29. Januar 2004 wirksam geworden. VA 27 VU /03 7
8 Übertragung eines Versicherungsbestandes Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat durch Verfügung vom 07. Januar 2004 den Vertrag vom 30.November/03. Dezember 2001 und den Nachtrag vom 06. August 2003 genehmigt, durch den die Sterbekasse Nachbarschaft Dahl und Umgegend, Hagen ihren gesamten Versicherungsbestand auf die Solidar Versicherungsgemeinschaft Sterbegeldversicherung VVaG, Bochum übertragen hat. VA 27 VU /03 Übertragung eines Versicherungsbestandes Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat durch Verfügung vom 22. Dezember 2003 den Vertrag vom 11. Dezember 2003 genehmigt, durch den die Pensionskasse der freien Wohlfahrtspflege gegründet 1925 Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit mit Sitz in München den gesamten Versicherungsbestand auf die Swiss Life Pensionskasse Aktiengesellschaft mit Sitz in München übertragen hat. 8
9 Der Bestandsübertragungsvertrag ist mit Zugang der Genehmigungsurkunde am 29. Dezember 2003 wirksam geworden. VA 56 VU /03 Namensänderung Die Pensionskasse der Firma Coca-Cola GmbH, Essen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit hat ihre Firma in Pensionskasse der Firma Coca-Cola GmbH, Mülheim an der Ruhr Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit geändert. VA 53 VU /03 Namensänderung Die Rheinland Versicherungs Aktiengesellschaft, Neuss hat ihre Firma in RheinLand Versicherungs Aktiengesellschaft, Neuss geändert. VA 43 VU /03 9
10 Namensänderung Das zum Direktversicherungsgeschäft in der Bundesrepublik Deutschland im Dienstleistungsverkehr angemeldete Versicherungsunternehmen Royal & Sunalliance Eurolife Limited First Floor Garryard House Earlsfort Terrace IRL Dublin 2 hat seine Firma und seinen Sitz in Skandia Ireland Limited 4th Floor Regus House Hardcourt St IRL Dublin 2 geändert. VA 22 EU 2/04 Namensänderung Das zum Direktversicherungsgeschäft in der Bundesrepublik Deutschland im Dienstleistungsverkehr angemeldete Versicherungsunternehmen Cisalpina Previdenza Compagnia di Assicurazioni e Risassicurazioni S.p.A. Via Arcivescovao 1 I Torino hat seine Firma in Fineco Vita Compagnia di Assicurazione e Riassicurazioni S.p.A. geändert. 10
11 VA 22 EU 61/04 Änderung von Firma und Rechtsform Die SV SparkassenVersicherung Öffentliche Lebensversicherungsanstalt Hessen-Nassau- Thüringen mit Sitz in Wiesbaden, Erfurt und Kassel hat ihre Firma und Rechtsform in SV SparkassenVersicherung Hessen-Nassau-Thüringen Lebensversicherung Aktiengesellschaft mit Sitz in Wiesbaden geändert. VA 22 VU /03 Änderung von Firma und Rechtsform Die SV SparkassenVersicherung Öffentliche Versicherungsanstalt Hessen-Nassau- Thüringen, Wiesbaden, Erfurt, Kassel hat ihre Firma und ihre Rechtsform in SV SparkassenVersicherung Hessen-Nassau-Thüringen Gebäudeversicherung Aktiengesellschaft, Wiesbaden geändert. VA 34 VU /03 11
12 Zum Direktversicherungsgeschäft nach 13b oder 13c VAG angemeldete Versicherungsunternehmen unter Rechts- und Finanzaufsicht Lebensversicherungsunternehmen 1018 Versicherungssparten/-arten (Bezifferung gem. Anlage Teil A zum VAG) Rheinland Lebensversicherung Rheinlandplatz Neuss Lebensversicherung (Nr. 19) Dienstleistungsverkehr in Österreich 12
13 Bereich Bankenaufsicht Bekanntmachung über eine ausländische Investmentgesellschaft Durch Verzicht sind die Rechte der Merck Finck Fund Managers Luxembourg S.A., Luxemburg, aus der Anzeige nach 7 des Auslandinvestment-Gesetzes (AuslInvestmG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 2820), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Dritten Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom (BGBl. I S. 3322), für den Umbrella-Fonds United Financials mit Wirkung vom erloschen. Die Anteile des vorerwähnten Investmentfonds dürfen daher seit diesem Termin nicht mehr im Wege des öffentlichen Anbietens, der öffentlichen Werbung oder in ähnlicher Weise in der Bundesrepublik Deutschland vertrieben werden. Die auf 2 Abs. 1 Nr. 1 und 6 Abs. 1 und 2 AuslInvestmG beruhende Rechtsstellung der Merck Finck & Co. Privatbankiers, Pacellistraße 16, München, als Repräsentant für den oben genannte Umbrella-Fonds United Financials endete mit Ablauf des Bonn, den WA 45 - W
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