Gesetzliche Unfallversicherung im Ehrenamt

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1 Gesetzliche Unfallversicherung im Ehrenamt Ministerialrat Ulrich Demeter, BayStMAS, Referat III 7 Unfallversicherung, Landwirtschaftliche Sozialversicherung, Recht der Selbstverwaltung

2 I. Gesetzliche Unfallversicherung (UV) Ältester Zweig der Sozialversicherung (1884/1885) Kerngeschäfte: Prävention, Rehabilitation und Entschädigung Meilensteine: 1925 Einbeziehung der Wegeunfälle 1963 Einbeziehung ehrenamtlicher Tätigkeit 1996 SGB VII (vorher RVO) 2008 Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz Rd. 83 Mio. Versicherte, davon rd. 17 Mio. Kinder in Tageseinrichtungen, Schüler und Studenten 38 Versicherungsträger, davon neun gewerbliche Berufsgenossenschaften (BGen), eine landwirtschaftliche BG und 28 UV-Träger der öffentlichen Hand Spitzenverband Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.v. (DGUV) mit Sitz in Berlin Finanzierung durch Beiträge (Arbeitgeber bzw. öffentliche Hand) 2015 rd. 13,2 Mrd. EUR

3 II. Strukturprinzipien der UV Soziales Schutzprinzip Versicherungsschutz kraft Gesetzes unabhängig vom Verschulden Schnelle und unbürokratische Hilfe Alles aus einer Hand Leistungsfähige Schuldner mit Staatsgarantie Prinzip der Haftungsersetzung Grundsätzliche Freistellung (der Unternehmer und Beschäftigten) von privatrechtlicher Haftung

4 III. Ehrenamtliche Tätigkeit im Sinne des SGB VII Freiwilligkeit Auf Dauer angelegt Ausübung eines Amtes, d.h. bestimmter umgrenzter Wirkungskreis mit einem verantwortlich wahrzunehmenden Pflichtenkreis Vorrangig fremdnützig Im öffentlichen Bereich Kein Entgelt, d.h. keine Vergütung für die geleistete Arbeit bzw. für den Zeitaufwand Unschädlich sind steuerfreie Aufwandsentschädigungen (insbesondere die sog. Übungsleiterpauschale und die sog. Ehrenamtspauschale), ebenso Reisekostenerstattung und Ersatz von Verdienstausfall oder von Auslagen

5 Beispiele aus dem Seniorenbereich Busfahrer bei Seniorenbusprojekten + Interessenvertretung von HeimbewohnerInnen + Demenz-Clown + Engagement in Seniorengruppe? Ehrenamtliche Tätigkeit, wenn vorrangig fremdnützig. Stets bürgerschaftliches Engagement (freiwillig; öffentlich; regelmäßig ausgeübt; positiver Aspekt für Dritte mindestens ein Effekt; begrenzte Vergütung unschädlich, wenn Gewinnerzielungsabsicht nicht im Vordergrund)

6 IV. Versicherung kraft Gesetzes ( 2 SGB VII) Unentgeltlich in der Wohlfahrtspflege Tätige (Nr. 9) Ehrenamtlich in öffentlich-rechtlichen Einrichtungen, deren Verbänden oder Arbeitsgemeinschaften Tätige und im Bildungswesen Tätige sowie Personen, die in Vereinen oder Verbänden im Auftrag oder mit Zustimmung von Kommunen ehrenamtlich tätig werden (Nr. 10 a) Personen, die für Kirchen und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit Zustimmung der Kirche ehrenamtlich tätig werden (Nr. 10b) Unentgeltlich in Rettungsunternehmen Tätige (Nr. 12)

7 V. Versicherung kraft Satzung ( 3 SGB VII) Die Satzung kann bestimmen, dass und unter welchen Voraussetzungen sonstige ehrenamtlich Tätige sowie bürgerschaftlich Engagierte versichert sind. Bayerische Unfallversicherungsträger haben entsprechende Regelung nicht getroffen (ebenso wie Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen und Thüringen) Aber privater Unfall- und Haftpflichtschutz über pauschale Sammelverträge zugunsten ehrenamtlich Tätiger und bürgerschaftlich Engagierter auf Kosten des Freistaates Bayern Vortrag von Herrn Christian Forster, Versicherungskammer Bayern

8 VI. Freiwillige Versicherung ( 6 SGB VII) Auf schriftlichen Antrag können sich freiwillig versichern 3. gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen, 4. Personen, die in Verbandsgremien und Kommissionen für Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften sowie anderen selbständigen Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen, 5. Personen, die ehrenamtlich für Parteien im Sinne des Parteiengesetzes tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen.

9 VII. Versicherungsfälle Arbeitsunfälle, einschließlich Wegeunfälle Nicht versichert sind sogenannte eigenwirtschaftliche Tätigkeiten, die nicht in ursächlichem Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit stehen (z.b. Einkaufen auf Hin- und Rückweg) Berufskrankheiten (insbesondere bei freiwillige Feuerwehren) VIII. Leistungen (kein Antrag erforderlich, soweit Versicherungsträger Kenntnis erlangt) Prävention Heilbehandlung (ohne Eigenbeteiligung bzw. Zuzahlung) Medizinische Rehabilitation (ohne Zuzahlung) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (inkl. Übergangsgeld) Verletztenrente Mehrleistungen, soweit durch Satzung vorgesehen Sachschaden: Grundsätzlich kein Ersatz; Ausnahmen: Hilfsmittel sowie Sachschaden von Helfern in Rettungsorganisationen

10 Informationsbroschüre des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS), Stand : Januar Bürgertelefon zum Thema Unfallversicherung/Ehrenamt Montag bis Donnerstag von 8 bis 20 Uhr

11 Nützliche Links Sozialgesetzbuch VII Gesetzliche Unfallversicherung Bürgerschaftliches Engagement, Ehrenamt und Freiwilliges Soziales Jahr Kommunale Unfallversicherung Bayern. Landesunfallkasse Bayern Spitzenverband der Träger der Gesetzlichen Unfallversicherung

12 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit und vor allem für Ihr Engagement!

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