SCHNYDER RECHTSANWÄLTE & WIRTSCHAFTSBERATER

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1 SCHNYDER RECHTSANWÄLTE & WIRTSCHAFTSBERATER RA lic. iur. MARTIN SCHNYDER EINGETRAGEN IM ANWALTSREGISTER DES KANTONS ZÜRICH DR. iur. OSCAR SCHNYDER WIRTSCHAFTSKONSULENT Einschreiben Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich Postfach 8090 Zürich Zürich, 15.April 2013 Erich Friedrich Schlatter, geb , von Hemmental SH, zur Zeit Strafanstalt Pöschwies Disziplinarverfügung vom 4. April 2013 Sehr geehrte Damen und Herren Gegen obgenannte Verfügung (Beilage) erhebe ich Rekurs mit den Anträgen: 1. Die Disziplinarverfügung sei aufzuheben und gegen Erich Schlatter seien keine weiteren Disziplinarverfügungen wegen Arbeitsverweigerung mehr zu erlassen. 2. Alles unter entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge Zur Begründung ist auszuführen, dass nach dem Prinzip von Treu und Glauben und dem Grundsatz, dass niemand aus rechtswidrigem Vorgehen Vorteile erzielen darf, die Arbeitspflicht von Herrn Schlatter vorliegend behördlich nicht gerechtfertigt werden kann. Herr Schlatter wird aktuell rechtswidrig und ohne diesbezügliche Rechtsmittelmöglichkeit in der Strafanstalt Pöschwies untergebracht. Entsprechend ist seine Arbeitsverweigerung unter diesen und den nachfolgenden Prämissen gerechtfertigt. Die (staatlichen) Behörden sind dabei ebenso an das Prinzip von Treu und Glauben gebunden wie jeder Bürger oder Strafgefangene im Sonderstatus. Handelt aber der unterbringende Staat widerrechtlich, so ist aktiver Widerstand des Entrechteten nach Treu und Glauben erlaubt. Im Folgenden wird auf die Eingabe vom 2. April 2013 verwiesen, welche die Hintergründe der Arbeitsverweigerung darlegt und zum integrierenden Bestandteil dieser Eingabe erklärt wird. Dort wurde unter Ziffern 1. bis 21 ausgeführt was folgt: SlHLQUAI 253 CH-8005 ZÜRICH Switzerland (++41) PHONE FAX lawyerätbluewin.ch

2 2 Anträge: 1. Die bei Erich Schlatter angeordnete stationäre Massnahme im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 alt StGB sei formell als erfolglos einzustellen. 2. Die Angelegenheit sei sodann an den ordentlichen Richter zur Frage, ob und wieweit die aufgeschobenen Strafen noch zu vollstrecken seien oder eine anderweitige Unterbringung anzuordnen ist, zu überweisen. BEGRÜNDUNG: 1. Der Unterzeichnende ist nach wie vor rechtsgenüglich bevollmächtigt und als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. BO: Akten 2. Erich Schlatter hat keine Zusatzfragen zum Ergänzungsgutachten von Dr. Lothar Reger vom 20. Februar Der Entscheid, ob und wann eine Behandlung im Sinne einer stationären Massnahme als erfolglos anzusehen ist, ist ein Vollzugsentscheid (BGE 119 IV 190). Ihre Zuständigkeit ist damit gegeben. 4. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 9. Dezember 2005 wurde Erich Schlatter wegen mehrfachen Versuchs der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 i.v. mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB, der Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB und der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten Gefängnis, abzüglich 9 Tage Untersuchungshaft, verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB angeordnet. Mit Vollzugsauftrag vom 27. Dezember 2005 schob das Amt für Justiz und Gemeinden des Kantons Schaffhausen die aus dem am 17. Juni 2004 verfügten Haftunterbruch verbliebene unverbüsste Reststrafe von 3 Monaten und 12 Tagen Gefängnis im Sinne von Art. 2 Abs. 8 VStGB 1 ebenfalls zu Lasten einer stationären Massnahme auf.

3 3 Mit Beschluss des Kantonsgerichts Schaffhausen, Einzelrichter in Strafsachen, vom 15. März 2004 war Erich Schlatter der vorzeitige Massnahmeantritt bewilligt worden. Erich Schlatter trat am 6. Juli 2004 in die Klinik Rheinau ein und befand sich seit dem 9. Dezember 2005 definitiv im Massnahmevollzug. Mithin befindet sich Erich Schlatter jetzt bereits die mehrfache Zeit im Massnahmevollzug, als die aufgeschobenen Strafen gedauert hätten (vgl. nachfolgend). 5. Schon In seinem Jahresbericht vom 30. Januar 2006 hielt das Psychiatriezentrum Rheinau fest: - Dass es in den letzten Monaten hinsichtlich des Behandlungsverlaufes bei Herrn Schlatter eher zu einer Stagnation bzw. teilweise sogar zu qrossen Rückschritten gekommen sei. Herr Schlatter sei eher weniger bereit, sich auf die stationäre Behandlung einzulassen. - Die Durchführung einer Massnahme halte der Patient für überflüssig. 6. Ebenfalls schon anlässlich einer Sitzung vom 13. Juni 2006 äusserten die Ärzte: - Erich Schlatter habe nach bald drei Jahren forensischer Behandlung eine negative legal Prognose und es bestehe wenig Hoffnung auf eine Besserung derselben. Erich Schlatter zeige keine Therapiebereitschaft, er verstosse gegen Stationsregeln, fühle sich rasch provoziert, sei aber nie tätlich geworden. Er sei mental noch nicht in der Psychiatrie angekommen und er verärgere mit seinen Vergiftungsvorwürfen das Personal und die Mitinsassen. Erich Schlatter verlas zwei Papiere. Dabei bezweifelten die Ärzte aber, dass Erich Schlatter seine Versprechungen je einhalten würde. BO: Protokoll der Sitzung vom 13. Juni 2006 (in den Akten) 7. Erich Schlatter hatte am 23. Juni 2006 die Flucht ergriffen. Er wurde dann am 7. August 2010 aus Spanien an die Schweiz ausgeliefert und befand sich seither im Hochsicherheitstrakt der Klinik Rheinau. 8. Im Gutachten von Dr. Lothar Reger vom 29. Mai 2011 wurde festgehalten, dass für Erich Schlatter nach gutachterlichem Dafürhalten nur eine gut strukturierte, milieutherapeutisch ausgerichtete Institution wie beispielsweise die Sonnhalde in Grüningen oder des Wohnheims Brünnliacker in Berg/Thurgau... oder der Wohngemeinschaft Hegifeld in Winterthur in Frage komme.

4 4 9. In Missachtung dieser klaren Beurteilung des Gutachters wurde Erich Schlatter in der Folge weiterhin im Hochsicherheitstrakt der Rheinau (faktisch) verwahrt. 10. Denn in der Folge dazu musste selbst die Anstaltsleitung des Hochsicherheitstraktes Rheinau eingestehen, dass eine Therapiefähigkeit von Herrn Erich Schlatter bei ihnen nicht gegeben ist und auch für die Zukunft bei ihnen nicht mehr erwartet werden kann. Es ist daher festzuhalten, dass Herr Erich Schlatter seit Mai 2011 aktenkundig verwahrt ist. Die Verwahrung unter dem Titel einer stationären Massnahme ist dabei gesetzteswidrig. Bereits aus diesem Grund ist die stationäre Massnahme mangels Therapiefähigkeit und offenbar weiterhin angestrebter faktischer Verwahrung als erfolglos aufzuheben. 11. Schon am 3. November 2004 hatte Dr. med. Ueli Kind, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, im Rahmen eines ärztlichen Berichtes zu Händen von RA lic. iur. Jürg Stahel klar festgehalten, dass Herr Erich Schlatter von der Grundpersönlichkeit her und ausserhalb von akuten Bedrängungssituationen für absolut ungefährlich zu halten ist. Im Gutachten Urbaniok wurde festgehalten, man könne zur Frage der Risikoverminderung durch Therapie noch keine Aussage machen (das war 2004). Dass Erich Schlatter sogar seinen schlimmsten Albtraum, die Freiheitsberaubung mit Leben im engen, internen Strukturen mit der medikamentösen Therapie ohne agressive Ausbrüche solange hinnehmen konnte, wäre doch ein massives Kriterium mit hoher Relevanz für die Rückfallsgefahr. 12. Auch Marita Lingenfelder, Sozialbearbeiterin der Pro Infirmis, konnte wegen der stationären Massnahme bei Erich Schlatter höchstens Rückschritte feststellen. Es sei auf den damaligen Bericht vom 19. Juni 2006 verwiesen BO: Schreiben Marita Lingenfelder an RA lic. iur. Martin Schnyder vom (in Ihren Akten) 13. In seinem Ergänzungsgutachten vom 20. Februar 2013 hält der Gutachter Dr. Lothar Reger fest, dass er an der diagnostischen Beurteilung aus dem Jahre 2011 festhalte. Er sieht nach wie vor als erfolgsversprechende Behandlungsmöglichkeit einzig eine gut strukturierte milieuausgerichtete Institution wie die Sonnhalde in Grüningen, das Wohnheim Brünnliacker in Berg/Thurgau oder die Wohngemeinschaft Hegifeld in Winterthur.

5 5 14. Nachdem Erich Schlatter nunmehr zweieinhalb Jahre als Versuchskaninchen unter faktischer Verwahrung im Hochsicherheitstrakt der Rheinau gehalten wurde, wobei diese Institution den Steuerzahler ca. CHF 1700 pro Tag kostet, soll seine faktische Verwahrung weitergeführt werden. 15. Mit nicht anfechtbarem Vollzugsauftrag, vom 7. März 2013, (pikanter Weise also wenige Tage nachdem das Ergänzungsgutachten eingegangen war), wurde Erich Schlatter per 12. März 2013 mittels Vollzugsauftrag für eine stationäre Massnahme gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1a StGB in die Strafanstalt Pöschwies versetzt. Bei dieser Einrichtung handelt es sich um dieselbe, in welcher Erich Schlatter als Tatverdächtiger im Mordfall Dario Ciccolechia. unschuldig in Untersuchungshaft gewesen war. Der Mörder (Serienmörder Roland Kübler) wurde später mittels DNA-Beweis zweifelsfrei festgestellt. Erich Schlatter erhielt dabei keine Haftentschädigung für unschuldig erlittene Haft, weil sich die Kantone Schaffhausen und Zürich je gegenseitig für eine derartige Entschädigung als unzuständig erklärten. Ausserdem handelt es sich bei dieser Strafanstalt nicht um eine Institution, welche die gutachterlich einzig empfohlene milieutherapeutische Behandlung vornimmt. Er herrscht dort ein im Vergleich zum Hochsicherheitstrakt der Rheinau noch verschärftes Regime. So kann Erich Schlatter neuerdings nicht mehr von Dritten telefonisch kontaktiert werden. Die Besuchsmöglichkeiten sind mit einer 14-tägigen Vorankündigungszeit viel eingeschränkter ausgestaltet. Ferner ist die Telefonmöglichkeit von Erich Schlatter mit seinem Vertreter zeitlich begrenzt. Selbst wenn eine milieutherapeutische Behandlung in der Pöschwies möglich wäre, kann nach dem Gesagten zwangslos davon ausgegangen werden, dass Erich Schlatter in dieser Institution bereits traumatisiert worden ist. Nachdem er in der Pöschwies als unschuldiger Mörder eingesessen hat und dafür nicht einmal entschädigt wurde ist es undenkbar, dass er zu den dortigen Verantwortlichen jemals irgend ein Vertrauen fassen könnte. Die jetzige Unterbringung widerspricht nicht nur diametral der gutachterlichen Beurteilung, sondern erscheint geradezu rechtsmissbräuchlich. Offensichtlich will das Amt für Justizvollzug des Kanton Schaffhausens eine Flucht von Erich Schlatter ausschliessen und hat aus diesen in casu sachfremden Gründen weiterhin eine faktische Verwahrung angeordnet. 16. Voraussetzung für eine stationäre Massnahme sind Massnahmewilligkeit, Massnahmefähigkeit, sowie eine Zweck- und Zielerreichung innert absehbarer Frist. Die Fluchtgefahr bildet kein Kriterium. 17. Nach dem Ausgeführten fehlt es zunächst eindeutig an einer Massnahmewilligkeit bei Herrn Schlatter im Rahmen einer stationären Massnahme in der Pöschwies. Derartiges wurde in den letzten fünfeinhalb

6 6 Jahren ausreichend dokumentiert und hat sich auch mit seiner Flucht aus dem stationären Massnahmenvollzug der Rheinau ausdrücklich manifestiert. 18. Nach fünfeinhalb Jahren der Erfahrung und dokumentierter Aussagen der Ärzte kann auch nicht mehr ernsthaft behauptet werden, eine stationäre Massnahme, über eine milieutherapeutische Behandlung hinausgehend, könne bei Erich Schlatter irgendetwas bewirken. Im Gegenteil sind Rückschritte dokumentiert. Es fehlt damit auch an der Massnahmefähigkeit im stationären Rahmen, sofern er über eine rein milieutherapeutische Behandlung hinausgeht. 19. Der Gutachter Dr. Lothar Reger hat in seinem Ergänzungsgutachten vom 20. Februar 2013 ausgeführt, dass eine Behandlungswilligkeit nicht vorliege (Gutachten Seite 24). Er hat ferner festgehalten, dass das gegenwärtige Setting keine Verbesserung der Legalprognose erwarten lasse (Gutachten Seite 24). Insbesondere hat er aber gar die Therapiefähigkeit von Erich Schlatter verneint, weshalb eine Zwangsmedikamentation keine Erfolgsaussichten hätte (Gutachten Seite 26). Es ist mithin belegt, dass Massnahmewilligkeit, Massnahmefähigkeit und auch eine Verbesserung in absehbarer Zeit mit der aktuell vorliegenden Verwahrung in der Strafanstalt Pöschwies zu verneinen sind. Auch aus diesen vier Gründen ist Erich Schlatter sofort unter Aufhebung der Massnahme zu entlassen. Offenbar ist man nicht gewillt, den Empfehlungen des Gutachters zu folgen, was nicht Erich Schlatter zu vertreten hat und nach wie vor zu einer gesetzeswidrigen stationären Unterbringung führt. 20. Auch dafür, dass innert absehbarer Zeit durch eine stationäre Massnahme bei Erich Schlatter ausserhalb eines milieutherapeutischen Settings eine Besserung der Persönlichkeitsstruktur bewirkt werden könnte, bestehen nicht nur keinerlei Anhaltspunkte, sondern nach fünfeinhalb Jahren nur gegenteilige Indizien. 21. Die Massnahme ist daher ohne jeden Zweifel formell wegen Erfolglosigkeit aufzuheben. Der Richter wird sodann über die aufgeschobenen Strafen und das ob und wie einer Anordnung einer anderweitigen Unterbringung (z.b. in der Sonnhalde in Grünigen) zu entscheiden haben. 22. Die Bedürftigkeit von Herrn Schlatter ergibt sich aus ihren Akten. Die Notwendigkeit einer Rechtsvertretung ergibt sich unter anderem daraus, dass mein Mandant völlig rechtsunerfahren ist. Dabei ist die Aktenlage kompliziert und die Vertretungskosten betragen ein Bruchteil der Unsummen, welche für die gesetzeswidrige- Verwahrung zur Verfügung gestellt werden. Der Unterzeichnende geht davon aus, dass die im Jahre 2010 bewilligte

7 7 unentgeltliche Rechtsvertretung nach wie vor bewilligt ist. Anderenfalls wäre diese neu zu verfügen. Zusammenfassend bitte ich Sie daher, sehr geehrte Damen und Herren, Herrn Schlatter von der Arbeitspflicht zu befreien. Aus der rechtswidrigen Verlegung in die Strafanstalt Pöschwies kann der Staat nach Treu und Glauben keine Arbeitspflicht nach dessen Hausordnung gegenüber meinem Klienten ableiten. Mit freundlichen Grüssen Beilage: - Angefochtene Disziplinarverfügung vom 4. April Vollmacht

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