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1 *, ' - ZR 50 Aufgabe, überarbeitet von VR inlg Behnert 1 Martin R. Daske Willibald-Alexis-Str Berlin Tel: Fax: Berlin, Landgericht Berlin Tegeler Weg Berlin Eingang LG Berlin Klage des Herrn Christoph.Hecker, Bahrenfelder Str. 12, Hamburg, gegen Klägers, Herrn Kai Köhler, Karl-Marx-Straße 1, Neuruppin, Beklagten. Namens und im Auftrag des Klägers erhebe ich Klage und werde beantragen: Der Beklagte wird verurteilt, seine Zustimmung zur Löschung der im Grundbuch des Amtsgerichts Schöneberg, Band 200, Blatt 2001, Flurstück Nr. 100, zu seinen Gunsten am 1. März 2000 eingetragenen Auflassungsvormerkung zu erteilen.

2 2 Begründung: Der Kläger macht einen Anspruch aus einem Grundstückskauf geltend. Der Kläger erwarb von Lena Köhler ein kleines freistehendes Einfamilienhaus mit Garten im Wert von ,00. Der Beklagte, der einzige Sohn von Lena Köhler, besaß ein Vorkaufsrecht an dem Grundstück und verweigert zu Unrecht die Zustimmung zur Löschung der in diesem Zusammenhang eingetragenen Vormerkung. Im Einzelnen:. Der Kläger lernte die seit 1999 verwitwete Lena Köhler 2006 bei einem Tauchurlaub in der Türkei kennen. Wegen der gemeinsamen Vorliebe für Auslandsreisen entwickelte sich in der Folge eine lockere Reisefreundschaft. Bei einer ausgedehnten Südseefahrt im Herbst 2010 erfuhr der Kläger, dass sich Lena Köhler von dem streitgegenständlichen Grundstück in Berlin-Lichterfelde, Oberhofer Weg 7, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Schöneberg, Band 200, Blatt 2001, trennen wollte. Der Kläger wollte sich bereits seit längerem ein Standbein in Berlin schaffen und bekundete daher sein Interesse. Da er sich aber noch nicht ganz schlüssig war, bot ihm Lena Köhler mit notarieller Urkunde vom 23. Oktober 2011 das Grundstück zum Preis von ,00 zum Kauf an, wobei sie das Angebot bis zum 19. November 2011 befristete; der Vertrag sollte nach einer Bestimmung im Angebot bereits mit Beurkundung der Annahmeerklärung zustande kommen. Das notariell beurkundete Angebot ist dieser Klage als Anlage beigefügt. Hierauf wird Bezug genommen. Lena Köhler hatte dem Beklagten mit notariell beurkundetem Vertrag vom 2. Februar 2000 ein schuldrechtliches Vorkaufsrecht für das streitgegenständliche Grundstück ein geräumt. Aufgrund einer in diesem Vertrag enthaltenen Bewilligung ist für den Beklagten seit 1. März 2000 eine "Vormerkung zur Sicherung des bedingten Anspruchs auf Auflas sung" im Grundbuch eingetragen. Der Kläger hat sich schließlich zum Kauf des Grundstücks entschlossen. Mit notariell beurkundeter Erklärung vom 15. November 2011 nahm der Kläger deshalb das Angebot vom 23. Oktober 2011 an. Noch am 15. November 2011 teilte der Kläger dem Beklagten den Inhalt des Kaufvertrages mit.

3 3 Mit Schreiben vom 16. Dezember 2011 erklärte der Beklagte zwar, dass er sein Vorkaufsrecht ausübe. Dieses Schreiben konnte jedoch keine Wirkung entfalten, da es an den Kläger gerichtet war. Eine Erklärung des Beklagten gegenüber Lena Köhler erfolgte nicht. Gegen eine Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter bestehen keine Bedenken. Einfache und beglaubigte Abschrift anbei Daske Anlage (Auszug aus der notariellen Urkunde vom 23. Oktober 2011) 5: : Die Verkäufe/in verpflichtet sich, die in Abteilung II am 1. März 2000 zu Gunsten ihres Sohnes Kai Köhler eingetragene Vormerkung zur Löschung zu bringen und das Grundstück dem Käufer somit lastenfrei zu übereignen.

4 4 Dirk England Bamberger Str Berlin Tel: 030/ Fax:030/ Berlin, Landgericht Berlin Tegeler Weg, Berlin Eingang LG Berlin In Sachen Hecker./. Köhler /12 zeige ich an, dass ich den Beklagten vertrete. Ich werde beantragen, die Klage abzuweisen, Ferner erhebe ich Widerklage mit folgendem Antrag: Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, seine Zustimmung zur Löschung "der im Grundbuch von Berlin-Schöneberg, Band 200, Blatt 2001, Flurstück Nr. 100, zu seinen Gunsten am 24. Januar 2012 eingetragenen Auflassungsvormerkung zu erteilen.

5 5 Begründung: Der Kläger stellt den Sachverhalt in einem elementaren Punkt verkürzt dar: Es ist zwar richtig, dass das Schreiben des Beklagten vom 16. Dezember 2011, mit dem er sein Vorkaufsrecht ausübte, an den Kläger gerichtet war. Aber es ist doch unerhört, den Grund dafür nicht vorzutragen: Die Mutter des Beklagten, Lena Köhler, ist am 31. Oktober 2011 tödlich verunglückt. Des Weiteren dürfte der klägerischen Seite nicht unbekannt sein, dass mein Mandant Alleinerbe seiner Mutter ist und als solcher seit dem 23. Januar 2012 im Grundbuch als Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks eingetragen ist. In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht wie vom Gesetz vorgesehen durch Erklärung gegenüber dem Verpflichteten erfolgen konnte, weil Lena Köhler bereits verstorben war. Es ist auch nicht so, dass das Vorkaufsrecht nach dem Tod von Lena Köhler nicht mehr hätte ausgeübt werden können. Die Vormerkung vom 1. März 2000 soll gerade den mit dem Vorkaufsrecht begründeten bedingten Auflassungsanspruch des Beklagten schützen. Der vormerkungswidrige Erwerb durch Dritte soll verhindert werden. Dieses Interesse des Beklagten führt zu einem Weiterbestehen der Vormerkung. Zur Widerklage: Nachdem der Kläger das Angebot der Lena Köhler mit Erklärung vom 15. November 2011 angenommen hatte, wurde für ihn am 24. Januar 2012 eine Auflassungsvormerkung ins Grundbuch eingetragen. Nach dem Gesagten kann der Beklagte die Löschung dieser Auflassungsvormerkung verlangen. Hilfsweise, für den Fall des Unterliegens, wird beantragt, den Kläger zu verurteilen, an den Beklagten ,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

6 6 Begründung: Sollte der Kläger obsiegen und einen Anspruch auf Eigentumsübertragung an dem Grundstück haben, steht dem Beklagten jedenfalls der Anspruch auf Kaufpreiszahlung zu. Dieser wird dann hilfsweise geltend gemacht. Gegen eine Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter bestehen keine Bedenken. Einfache und beglaubigte Abschrift anbei. England Die Zustellung der Klageerwiderung und Widerklage an den Klägervertreter erfolgte am 1. Juli 2012.

7 - ^ ' ' ' ' ', ZR 50 Aufgabe, überarbeitet von VR inlg Behnert 7 Martin R. Daske Willibald-Alexis-Str Berlin Tel: Fax: Landgericht Berlin Tegeler Weg Berlin Eingang LG Berlin In Sachen Hecker./.Köhler /12 werde ich außerdem beantragen,, die Widerklage abzuweisen. Zunächst gebe ich meinem Bedauern über den unvollständigen Vortrag in der Klageschrift Ausdruck. Der Unterzeichnete hat von dem Tod der Lena Köhler selbst erst durch die Klageerwiderung Kenntnis erlangt. Allerdings kann der rechtlichen Beurteilung des Beklagten nicht gefolgt werden. Viel mehr ergibt sich aus dem ergänzenden Vortrag, der als richtig bestätigt wird, erst recht der geltend gemachte klägerische Anspruch. Vorkaufsverpflichtung und Vorkaufsbe rechtigung fallen nunmehr in einer Person zusammen. Der durch die Vormerkung des Beklagten gesicherte bedingte Anspruch kann daher nicht mehr entstehen. Außerdem ist der Beklagte ohnehin bereits Eigentümer des Grundstücks. Auch aus diesem Grund ist die am 1. März 2000 eingetragene Vormerkung erloschen. Dies führt zwangsläufig zum Erfolg der von mir gestellten Anträge.. Daske.

8 8 Öffentliche Sitzung des Landgerichts Berlin, den Zivilkammer 12 Seefeld Richter am Landgericht als Einzelrichter JAG Bach Urkundsbeamte der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit Hecker./. Köhler /12 erscheinen bei Aufruf: 1. der Kläger und für ihn: Daske 2. der Beklagte und für ihn: England Eine Güteverhandlung bleibt erfolglos. Der Klägervertreter stellt zur Klage den Antrag aus der Klageschrift vom Der Beklagtenvertreter stellt zur Klage und zur Widerklage die Anträge aus dem Schriftsatz vom 11. Juni Der Klägervertreter stellt zur Widerklage den Antrag aus dem Schriftsatz vom 7. Juli 2012 und erklärt: Der Hilfsantrag wird unter Verwahrung gegen die Kostenlast anerkannt. b. u. v. Eine Entscheidung ergeht am Schluss der Sitzung. Seefeld Bach

9 9 Bearbeitervermerk: 1. Die Entscheidung des Gerichts - auch über den Streitwert - ist zu entwerfen. Es ist ein Tatbestand zu fertigen, der den Anforderungen des 313 Abs. 2 ZPO genügt. Alle Rechtsfragen, auf die es für die getroffene Entscheidung ankommt, sind eingehend zu erörtern. Wird eine Entscheidung gefunden, in der zur materiellen Rechtslage nicht Stellung genommen wird, so ist diese in hilfsweisen Entscheidungsgründen zu erörtern. 2. Die Formalien (Zustellungen, Ladungen, Unterschriften, Vollmachten etc.) sind in Ordnung. 3. Den Anforderungen des 139 ZPO ist Genüge getan; ergänzender Parteivortrag ist nicht erfolgt. Wird eine Beweiserhebung für erforderlich gehalten, so ist zu unterstellen, dass diese ordnungsgemäß durchgeführt und ohne Ergebnis für den Beweisführer geblieben ist. 4. Zugelassene Hilfsmittel: a) Schönfelder, Deutsche Gesetze; b) Sartorius I, Verfassungs- und Verwaltungsgesetze; c) Europa-Recht, Beck-Texte im dtv; d) Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch; e) Thomas-Putzo, Zivilprozessordnung

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