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1 12 Deutscher Bundestag (Einzelplan 02) 5 Entwicklung des Einzelplans 02 Kat. A 5.1 Überblick Der Deutsche Bundestag ist eines der fünf Verfassungsorgane auf Bundesebene. Er ist die direkt gewählte Vertretung des Volkes und nach dem Prinzip der Gewaltenteilung mit dem Bundesrat gemeinsam die gesetzgebende Gewalt in Deutschland. Er entscheidet auch über den Bundeshaushalt und kontrolliert die Regierungsarbeit. Dem 17. Deutschen Bundestag, der am 27. September 2009 gewählt wurde, gehörten im Jahr Abgeordnete aus fünf Fraktionen an. Zur Unterstützung seiner Arbeit ist beim Deutschen Bundestag eine Verwaltung eingerichtet. Die Verwaltung des Deutschen Bundestages ist eine oberste Bundesbehörde. Sie untersteht dem Präsidenten des Deutschen Bundestages (Bundestagspräsident), wird vom Direktor beim Deutschen Bundestag geleitet und hat rund Beschäftigte. Die Ausgaben für den Deutschen Bundestag sind im Einzelplan 02 veranschlagt. Ebenfalls im Einzelplan 02 veranschlagt sind die Ausgaben für den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages, die Bundesversammlung und die Mitglieder des Europäischen Parlaments. Im Haushaltsjahr 2011 lagen die Gesamtausgaben bei 666,7 Mio. Euro. Einen Überblick gibt die Tabelle 5.1.

2 Haushaltsstruktur und -entwicklung Die Höhe der Gesamtausgaben im Einzelplan 02 wird im Wesentlichen bestimmt durch die Ausgaben für Abgeordnete und ehemalige Abgeordnete, für die Beschäftigten der Bundestagsverwaltung und für die Bundestagsfraktionen. Die Gesamtausgaben sind in den letzten zehn Jahren von 533,1 Mio. Euro im Jahr 2002 auf 666,7 Mio. Euro im Jahr 2011 (25 %) gestiegen. Ab dem Jahr 2011 bis zum Jahr 2013 sollen die Ansätze um 45 Mio. Euro (6 %) steigen. Dies resultiert zum großen Teil aus Rechtsänderungen zur Anpassung der Abgeordnetenentschädigung, gestiegenen Ausgaben für die Beschäftigten der Bundestagsverwaltung, aber auch aus Kostensteigerungen bei der Gebäudebewirtschaftung (z. B. Strom und Heizungsenergie).

3 14 Einen Überblick über die Entwicklung der Zahl der Abgeordneten des Deutschen Bundestages, der Anzahl der Planstellen und Stellen für die Beschäftigten der Bundestagsverwaltung und der Gesamtausgaben im Einzelplan 02 gibt Tabelle Wesentliche Ausgabenbereiche Leistungen an Mitglieder und ehemalige Mitglieder des Deutschen Bundestages Die Leistungen aus dem Bundeshaushalt an Bundestagsabgeordnete bestehen im Wesentlichen aus: der Abgeordnetenentschädigung ( Diät ), der Amtsausstattung in Form von Geld- und Sachleistungen, der Alters- und Hinterbliebenenversorgung, den Zuschüssen zu den Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen und dem Übergangsgeld (nach Beendigung der Amtszeit). Die angemessene Entschädigung der Abgeordneten dient insbesondere der in Artikel 38 Absatz 1 Grundgesetz garantierten Freiheit des Mandats. Sie muss die Unabhängigkeit der Abgeordneten sichern. Dies hat das Bundesverfassungsgericht im Jahr 1975 im sogenannten Diäten-Urteil (BVerfGE 40, 296, 315 ff.) entschieden. Die Abgeordnetenentschädigung wird monatlich ausgezahlt. Seit dem 1. Januar 2012 beträgt sie Euro. Sie ist von den Abgeordneten individuell zu versteuern. Die Amtsausstattung umfasst Geld- und Sachleistungen. Die Geldleistungen bestehen aus einer steuerfreien monatlichen Kostenpauschale von derzeit Euro zum Ausgleich mandatsbezogener Aufwendungen, z. B. für die Einrichtung und die Unterhaltung von Wahlkreisbüros, Reisekosten oder Repräsentation, sowie aus dem Ersatz von Aufwendungen für die Beschäftigung von eigenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die die Bundestagsabgeordneten bei der Erledigung ihrer parlamentarischen Arbeit unterstützen. Für diese Aufwendungen erhalten die Abgeordneten gegen Nachweis monatlich bis zu Euro. Die durch die Bundestagsverwaltung bereitgestellten Sachleistungen sind nicht genau bezifferbar. Hierzu zählen z. B. eingerichtete Büros am Sitz des Deutschen Bun-

4 15 destages, die Fahrbereitschaft und das gemeinsame Informations- und Kommunikationssystem des Deutschen Bundestages. Einen Überblick über die Entwicklung der Geldleistungen gibt die Tabelle Leistungen an die Bundestagsfraktionen Die Bundestagsfraktionen sind rechtsfähige Vereinigungen von Abgeordneten im Deutschen Bundestag. Sie wirken an der Erfüllung der Aufgaben des Parlaments mit und erhalten hierzu Geld- und Sachleistungen aus dem Bundeshaushalt. Nähere

5 16 Regelungen enthalten das Abgeordnetengesetz und die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages. Die Zulässigkeit der Fraktionsfinanzierung aus staatlichen Zuschüssen beruht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darauf, dass die Fraktionen als ständige Gliederungen des Deutschen Bundestages der organisierten Staatlichkeit eingefügt sind. Danach tragen sie dazu bei, die parlamentarische Arbeit zu steuern und zu erleichtern. So organisieren sie insbesondere eine Arbeitsteilung unter ihren Mitgliedern, bereiten gemeinsame Initiativen vor, stimmen diese aufeinander ab und unterstützen eine umfassende Information der Fraktionsmitglieder. Die Fraktionszuschüsse sind für die Finanzierung dieser der Koordination dienenden Parlamentsarbeit bestimmt und insoweit zweckgebunden. Dies hat das Bundesverfassungsgericht in seinem sogenannten ersten Parteienfinanzierungsurteil (Urteil v. 19. Juli BvF 1/65, BVerfGE 20, 56, 104) entschieden und später u. a. in seinem sogenannten Wüppesahl-Urteil (Urteil v. 13. Juni BvE 1/88, BVerfGE 80, 188) bestätigt. Die Höhe der Fraktionsmittel legt der Deutsche Bundestag auf Vorschlag des Bundestagspräsidenten fest. Die Bundestagsverwaltung zahlt die Mittel aus. Sie stellt den Fraktionen außerdem Sachleistungen zur Verfügung. Hierzu gehören u. a. Büround Sitzungsräume am Sitz des Deutschen Bundestages, Büroeinrichtung, Telekommunikationsanlagen einschließlich Internetnutzung, der Fahrdienst, die Bibliothek sowie die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages. Die Höhe der Sachleistungen ist nicht genau bezifferbar. Einen Überblick über die den Fraktionen in den Jahren 2007 bis 2011 gewährten Zuschüsse gibt die Tabelle 5.4.

6 Parteienfinanzierung Das Grundgesetz weist den politischen Parteien in Artikel 21 Absatz 1 Satz 1 die Aufgabe der politischen Willensbildung des Volkes zu. Deshalb haben sie Anspruch auf staatliche Teilfinanzierung. Diese Finanzierung ist der Höhe nach begrenzt. Die sogenannte absolute Obergrenze nach 18 Absatz 2 des Gesetzes über die politischen Parteien (Parteiengesetz) lag im Jahr 2011 bei 141,9 Mio. Euro. Im Jahr 2012 beträgt sie 150,8 Mio. Euro. Einen Überblick über die Entwicklung der den Parteien gewährten Zuschüsse gibt Tabelle 5.5. Das Parteiengesetz weist dem Bundestagspräsidenten die Aufgabe zu, die Höhe der Mittel zur staatlichen Parteienfinanzierung festzusetzen und diese Mittel auszuzahlen. Die Mittel sind allerdings nicht im Einzelplan 02 etatisiert, sondern im Einzelplan 60 (Allgemeine Finanzverwaltung, Kapitel 6002 Titel ). Die Parteien sind verpflichtet, Rechenschaftsberichte zu erstellen und dem Bundestagspräsidenten zuzuleiten. Dieser überprüft die Rechenschaftsberichte auf ihre formale und inhaltliche Richtigkeit. Stellt er dabei Fehler fest, hat er die im Parteiengesetz vorgesehenen Sanktionen zu verhängen. Nach dem Parteiengesetz ist der Bundestagspräsident zudem verpflichtet, den Deutschen Bundestag alle zwei Jahre über die Entwicklung der Parteienfinanzen und die Rechenschaftsberichte zu informieren und vergleichende jährliche Kurzübersichten über die Einnahmen, Ausgaben und Vermögensverhältnisse der Parteien zu erstellen. Diese Berichte werden als Bundestagsdrucksachen veröffentlicht.

7 Der Wehrbeauftragte des Deutschen Bundestages Der Deutsche Bundestag beruft einen Wehrbeauftragten, der ihn bei der parlamentarischen Kontrolle der Streitkräfte unterstützt. Der Wehrbeauftragte soll möglichen Missständen innerhalb der Bundeswehr nachgehen. Nähere Regelungen hierzu enthält das Gesetz über den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages. Die Beschäftigten, die den Wehrbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen, bilden eine Unterabteilung der Bundestagsverwaltung. Im Jahr 2011 beliefen sich die Ausgaben für den Wehrbeauftragten auf 3,6 Mio. Euro. Für das Jahr 2012 sind 3,9 Mio. Euro und für das Jahr Mio. Euro vorgesehen Die Bundesversammlung Die Bundesversammlung ist die größte parlamentarische Versammlung der Bundesrepublik Deutschland. Ihre Aufgabe besteht darin, den Bundespräsidenten oder die Bundespräsidentin zu wählen. Sie besteht aus allen Bundestagsabgeordneten und der gleichen Anzahl von Mitgliedern, die von den Volksvertretungen der Länder gewählt werden. Die Bundesversammlung tritt nur zur Wahl des Bundespräsidenten oder der Bundespräsidentin und damit in der Regel alle fünf Jahre zusammen. Abweichungen hiervon ergeben sich, wenn die Amtszeit des Bundespräsidenten vorzeitig endet. Dies war sowohl im Jahr 2010 als auch im Jahr 2012 nach dem Rücktritt des jeweiligen Bundespräsidenten der Fall. Die 14. Bundesversammlung trat am 30. Juni 2010 zusammen und umfasste Mitglieder. Die Ausgaben im Jahr 2010 betrugen insgesamt Euro. Die am 18. März 2012 zusammengetretene 15. Bundesversammlung umfasste Mitglieder. Die Bundestagsverwaltung leistete nach eigenen Angaben bis 2. Juli 2012 hierfür Zahlungen von Euro.

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