Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches per 1. Januar 2013 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht)

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1 Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches per 1. Januar 2013 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht) Organisation und Verfahren im Kanton Basel-Stadt Folie 1

2 Die wichtigsten Inhalte der Revision Förderung der Selbstbestimmung: Vorsorgeauftrag Patientenverfügung Stärkung der Familie durch gesetzliche Vertretungsrechte bei Urteilsunfähigkeit Vertretung durch Ehegatten Vertretung bei medizinischen Massnahmen Behördliche Massnahmen massgeschneidert: Beistandschaft nach den konkreten Bedürfnissen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde als Fachbehörde Folie 2

3 Förderung der Selbstbestimmung > Vorsorgeauftrag (Art. 360 ff.) Inhalt: Personensorge, Vermögenssorge und Vertretung im Rechtsverkehr Form: Eigenhändigkeit oder öffentliche Beurkundung (kantonales Recht: Beratung und Verurkundung von Vorsorgeaufträgen durch die KESB) Validierung durch Kindes-und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Folie 3

4 Förderung der Selbstbestimmung > Patientenverfügung (Art. 370 ff.) Inhalt: Bestimmungen zu medizinischen Behandlungen oder Bezeichnung einer entscheidungsberechtigten Person Form: Schriftlichkeit KESB: gegebenenfalls Prüfung, ob die Interessen gewahrt sind, Anordnung von behördlichen Massnahmen Folie 4

5 Gesetzliche Vertretungsbefugnisse bei Urteilsunfähigkeit > Vertretung durch die Ehegattin/den Ehegatten bzw. die eingetragene Partnerin/den eingetragenen Partner (Art ) Umfang: Rechtshandlungen zur Deckung des Unterhaltsbedarfs, ordentliche Verwaltung des Einkommens und der übrigen Vermögenswerte und nötigenfalls Befugnis, die Post zu öffnen und zu erledigen KESB:Zustimmung zu ausserordentlichen Rechtshandlungen, gegebenenfalls Anordnung von behördlichen Massnahmen Folie 5

6 Gesetzliche Vertretungsbefugnisse bei Urteilsunfähigkeit > Vertretung bei medizinischen Massnahmen (Art. 377 ff.) Gesetz: vertretungsberechtigte Personen der Reihe nach 1. Person gemäss Patientenverfügung oder Vorsorgeauftrag 2. Beistand mit entsprechendem Auftrag 3. Ehegatte/eingetragener Partner 4. Lebenspartner 5. Nachkommen 6. Eltern 7. Geschwister KESB: Bestimmung der vertretungsberechtigten Person oder Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft Folie 6

7 Gesetzliche Vertretungsbefugnisse bei Urteilsunfähigkeit > Aufenthalt in Wohn- und Pflegeeinrichtungen (Art. 382 ff.) Vertretungsbefugnis: analog der Vertretung bei medizinischen Massnahmen Inhalt: schriftlicher Betreuungsvertrag, gesetzliche Bestimmungen bezüglich der Einschränkung der Bewegungsfreiheit KESB: auf entsprechende Beschwerde hin Prüfung und Entscheid zu bewegungseinschränkenden Massnahmen Folie 7

8 Behördliche Massnahmen für Erwachsene (Art. 388 ff.) Beistandschaften (früher Vormundschaft Beiratschaft Beistandschaft) Fürsorgerische Unterbringung (früher Fürsorgerische Freiheitsentziehung) kantonales Recht: ambulante Massnahmen und Nachbetreuung 8 Folie 8

9 Behördliche Massnahmen für Erwachsene > Beistandschaften (Art. 390 ff.) Umfang und Inhalt: Anordnung massgeschneidert, Aufgabenbereiche Personensorge, Vermögenssorge und Vertretung im Rechtsverkehr Formen (Art ): o Begleitbeistandschaft o Vertretungsbeistandschaft (Beschränkung der Handlungsfähigkeit auf Anordnung der KESB möglich) o Mitwirkungsbeistandschaft (Beschränkung der Handlungsfähigkeit im Rahmen des Auftrags) o umfassende Beistandschaft (Handlungsfähigkeit entfällt von Gesetzes wegen) 9 Folie 9

10 Behördliche Massnahmen für Erwachsene > Beistandschaften (Art. 390 ff.) Mitwirkung der KESB: Inventaraufnahme (Art. 405 Abs. 2), periodische Berichterstattung (Art. 415), Zustimmung zu bestimmten Rechtsgeschäften (Art. 416 f.) Besondere Bestimmungen für Angehörige (Art. 420): Ehegatte bzw. eingetragener Partner, Eltern, Nachkomme, Geschwister, faktischer Lebenspartner kann von der KESB ganz oder teilweise von den üblichen Pflichten entbunden werden Folie 10 10

11 Behördliche Massnahmen für Erwachsene > Übergangsbestimmungen Alle bestehenden Erwachsenenschutzmassnahmen sind innerhalb von drei Jahrenan das neue Recht anzupassen, andernfalls fallen sie dahin. Bestehende Vormundschaftenwerden von Gesetzes wegen umfassende Beistandschaften. Bestehende Beistandschaftenwerden bis zur Anpassung oder Aufhebung mit dem bisherigen Auftrag und des bisherigen Kompetenzen weitergeführt; im übrigen gilt das neue Recht. Wegfall der erstreckten elterlichen Sorge: Eltern sind neu umfassende Beistände des Kindes Folie 11 11

12 Behördliche Massnahmen für Erwachsene > Fürsorgerische Unterbringung (Art. 426 ff.) Voraussetzungen (Art. 426 Abs. 1 u. 2): o psychischen Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung o die nötige Behandlung oder Betreuung kann nicht anders erfolgen o Belastung und Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen o Entlassung, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind Zuständigkeit: KESB (Art. 428) oder vom Kanton bezeichnete Ärzte (Art. 429 ff.) [maximale Einweisungskompetenz 6 Wochen] Folie 12 12

13 Behördliche Massnahmen > Fürsorgerische Unterbringung Zurückbehaltung freiwillig Eingetretener (Art. 427): durch ärztliche Leitung für max. 3 Tage bei Selbstgefährdung oder ernsthafte Gefährdung von Leben oder körperlicher Integrität Dritter Periodische Überprüfung der Unterbringung (Art. 431) Vorschriften im Zivilgesetzbuch zur Behandlung von psychischen Störungen gegen den Willen (Art. 434) Kantone regeln Nachbetreuungund können ambulante Massnahmen vorsehen (Art. 437) Folie 13 13

14 Kindes-und Erwachsenenschutzbehörde als Fachbehörde (Art. 440 ZGB) Interdisziplinäre Zusammensetzung (Kernkompetenzen Recht, Sozialarbeit, Pädagogik/Psychologie) Entscheidungen in der Regel im 3er-Gremium (Art. 440 Abs. 2) Verfahrensvorschriften im Zivilgesetzbuch (Art. 443 ff.) Melderechte und Meldepflichten (Art. 443 ZGB und 6 KESG) Entscheidungen der KESB können an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weitergezogen werden (Art. 450 ff., Art. 439). Achtung:Frist neu 30 Tage! 14 Folie 14

15 Vormundschaftsbehörde (VB) wird zur Kindes-und Erwachsenenschutzbehörde(KESB): Abklärung und Anordnung von allen Kindes-und Erwachsenenschutzmassnahmen Amtsvormundschaft (AV) wird zum Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz(ABES): Vollzug von Erwachenenschutzmassnahmen und rechtlichen Kindesschutzmassnahmen Abteilung für Kindes- und Jugendschutz (AKJS) wird zum Kinderund Jugenddienst(KJD): Vollzug von Kindesschutzmassnahmen und Abklärungen im Kindesschutzbereich sowie Fachstelle der Kinder-und Jugendhilfe (Beratung und Begleitung) Folie 15

16 Gesetzliche Grundlagen im Kanton Basel-Stadt Kindes-und Erwachsenenschutzgesetz (KESG) vom Verordnung zum KESG (noch in Arbeit) Psychiatriegesetz und ADG aufgrund des neuen Bundesrechts teilweise aufgehoben! Folie 16

17 Vormundschaftswesen Kanton Basel-Stadt heute Aufsichtsbehörde Appellationsgericht gerichtl. Beschwerdeinstanz Psychiatrie-Rekurskommission gerichtl. Beschwerdeinstanz gemäss Psychiatriegesetz WSU Vormundschaftsbehörde Abklärung u. Anordnung im Erwachsenenschutz u. rechtl. Kindesschutz Amtsvormundschaft Vollzug im Erwachsenenschutz u. rechtl. Kindesschutz AKJS Vollzug Kindesschutzmassnahmen i.e.s. freiwillige Beratung VJFR ordentl. FFE Obhutsentzug ED AKJS Juristisches Sekretariat = Behörde GD Medizinischpharmazeut. Dienst FFE (Gefahr im Verzug u.gem. Psychiatriegesetz) Zivilgericht Entmündigung u. Verbeiratung gegen den Willen Psychiatrie-Rekurskommission Zurückbehaltung freiwillig Eingetretener gem. Psychiatriegesetz Private Mandatstragende Vollzug Erwachsenschutz u. Kindesschutz Anordnung Vollzug Beschwerdeinstanzen Folie 17

18 Vormundschaftswesen im Kanton Basel-Stadt heute Vormundschaftsbehörde im WSU inkl. behördlicher Teil der Abteilung Kindes- und Jugendschutz im ED (Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen) Vormundschafts-, Jugend-und Fürsorgerat (z.b. Obhutsentzug, FFE nach ADG und ordentlicher FFE) Zivilgericht (z.b. Entmündigungen gemäss Art. 369 f. ZGB) WSU als vormundschaftliche Aufsichtsbehörde (z.b. Entzug der elterlichen Sorge gegen den Willen) Ärzte und Ärztinnen des MPD des GD (FFE) Psychiatrie-Rekurskommission (z.b. Zurückbehaltung freiwillig Eingetretener nach Psychiatriegesetz) Folie 18

19 KESB Verwaltungsgericht FU-Rekurskommission Verhandlungen Spruchkammer Spruchkammer Leitung KESB jur. Sekretariat A b k l ä r u n g s t e a m s Dienst Finanzen & Revisorat Dienst Admin. Ärztinnen/Ärzte MPD (FU max. 6 Wochen) Vollzug (berufliche MT von ABES und AKJS, private MT) Folie 19

20 Kantonales Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz > Kollegialentscheidungen ( 1 Abs. 2 und 3 Abs. 1 KESG) Spruchkammer (SK) entscheidet einem 3er-Gremium, interdisziplinär zusammengesetzt aus Leitung SK und zwei Vertretern aus den Abklärungsteams Folie 20

21 Kantonales Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz > Mündliche Verhandlungen ( 3 Abs. 2 und 9 Abs. 1 KESG): SK besteht aus Leitung SK und zwei externenmitgliedern, interdisziplinär zusammengesetzt Entscheidungen im Zusammenhang mit FU Errichtung einer Beistandschaft des Erwachsenenschutzes mit einer erheblichen Beschränkung der Handlungsfähigkeit gegen den Willen der betroffenen Person Entzug der elterlichen Obhut Entzug der elterlichen Sorge von Amtes wegen auf Anordnung der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden auf Antrag einer gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB zur Beschwerde berechtigten Person Folie 21

22 Kantonales Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz > Vorsorgliche Massnahmen ( 5) Einzelentscheid Leitung SK vorsorgliche Massnahme ist zu befristen Pikettdienst: bei besonderer Dringlichkeit Einzelentscheid eines SK-Mitglieds Folie 22

23 Kantonales Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz > Meldepflicht ( 6) Ergänzung zu Art. 443 nzgb Meldepflichtig sind ebenfalls Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von subventionierten Betrieben und Institutionen, die im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutz tätig sind Achtung: nicht jede Hilfsbedürftigkeit ist meldepflichtig Folie 23

24 Kantonales Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz > Gerichtliche Beschwerdeinstanzen ( 17 ff.) Verwaltungsgericht: alle Beschwerden im Kindes-und Erwachsenenbereich, mit Ausnahme der Entscheidungen im Zusammenhang mit der FU für Erwachsene Rekurskommission für fürsorgerische Unterbringungen: Fachgericht für alle Beschwerden im Bereich der FU für Erwachsene inkl. Beschwerden gemäss Art. 439 ZGB Folie 24

25 Kantonales Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz > Ambulante Massnahmen ( 14) Zweck: Vermeidung einer FU Voraussetzungen: > Person leidet an einer psychischen Störung an einer geistigen Behinderung oder ist schwer verwahrlost > Verhältnismässigkeit und Subsidiarität Inhalt: notwendige Weisungen, insbes. Inanspruchnahme von: > Beratung und Begleitung durch geeignete Stelle oder Person, > Betreuung in haushaltsführenden, pflegerischen und/oder medizinischen Belangen, > ärztlicher Untersuchung sowie Beratung in medizinischer und sozialer Hinsicht, > ärztlicher Behandlung gestützt auf den ärztlichen Bericht Achtung: keine Zwangsmassnahmen! Folie 25

26 Kantonales Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz > Nachbetreuung ( 15) Nach Entlassung aus einer FU medizinische Nachbetreuung im Sinne einer ambulanten Kontrolle zur Stabilisierung des s Gesundheitszustands Voraussetzungen (kumulativ) > Person ist psychisch schwer krank oder schwer verwahrlost > sie benötigt wiederkehrende persönliche Fürsorge und längerfristige oder dauerhafte medizinische Behandlung > sie ist infolge der Erkrankung oder Verwahrlosung nicht oder nur beschränkt in der Lage, die notwendige Hilfe anzunehmen und die im Behandlungsplan angeordnete Therapie konsequent zu verfolgen. Achtung: keine Zwangsbehandlung! Folie 26

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