Datenschutz und Datensicherheit

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Datenschutz und Datensicherheit"

Transkript

1 Datenschutz und Datensicherheit Datenschutz bei internationalen Sachverhalten & Informationszugangsrecht 25. Juni 2014 Harald Zwingelberg

2 Datenschutz bei Internationalen Sachverhalten Harald Zwingelberg, ULD 2

3 Grundlagen: Richtlinie 95/46/EG Datenschutzrichtlinie Rechtsgrundlagen Datenschutz Richtlinie 2002/58/EG Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation Ziele Wahrung der Privatsphäre: Schutz der natürlichen Person Funktionieren Binnenmarkt: Ermöglichung des freien Verkehrs mit personenbezogenen Daten Im Entstehen: Grundverordnung zum Datenschutz. Durch Neuwahl des EU Parlaments derzeit auf Eis. Könnte wesentliche Verbesserungen bringen aber beeinflusst durch sehr aktives Lobbying der Wirtschaft Harald Zwingelberg, ULD 3

4 Wann gilt das BDSG?: Anwendungsbereich BDSG Bei Datenerhebung /-verarbeitung durch verantwortliche Stellen mit Sitz in Deutschland Bei Datenerhebung /-verarbeitung im Inland durch Stellen mit Sitz außerhalb EU und EWR (Drittstaat), 1 (5) BDSG Wann gilt das BDSG nicht? Bei Datenerhebung /-verarbeitung im Inland durch Stellen mit Sitz in der EU oder EWR, 1 (5) BDSG (es sei denn, es besteht eine Niederlassung in Deutschland) Ziel freier Waren- und Dienstleistungsverkehr in der EU. Vereinheitlichung soll Datenschutz als Barriere beseitigen Harald Zwingelberg, ULD 4

5 Anwendungsbereich BDSG Verantwortliche Stelle Sitz im Inland belegen (auch Niederlassung) Sitz innerhalb der EU oder EWR belegen Sitz außerhalb der EU oder EWR belegen Erhebt, verarbeitet, nutzt pb Daten im Inland (D) BDSG ( 1 Abs. 2; 1 Abs. 5 S HS) Nationales DatenschutzG des Sitzstaats BDSG ( 1 Abs. 5 S. 2) Erhebt, verarbeitet, nutzt pb Daten im Ausland BDSG s.o. Nationales DatenschutzG des Sitzstaats Ohne EU-Bezug: Nationales DatenschutzG des Sitzstaats Harald Zwingelberg, ULD 5

6 Datenübermittlung In 4b BDSG: Übermittlung personenbezogener Daten in EU oder EWR und in Drittstaaten In 4c BDSG: Ausnahmen Erlaubnisnormen zur Übermittlung wenn ein angemessenes Datenschutzniveau nicht gewährleistet ist (u.a. Einwilligung, Vertragserfüllung, Übermittlung ist lebenswichtig für den Betroffenen) Harald Zwingelberg, ULD 6

7 Datentransfer innerhalb der EU oder EWR Geregelt in: 4b Abs. 1 BDSG => es gelten dieselben Regeln und Anforderungen wie im Inland Es gelten auch für Übermittlung innerhalb von Konzernen die 28 bis 30 BDSG Noch einmal: Es gibt kein Konzernprivileg im BDSG oder der Richtlinie! Anforderungen wie an eine Datenübermittlung im Inland bezweckt die Harmonisierung des Datenschutz-Standards Harald Zwingelberg, ULD 7

8 Geregelt in: 4b Abs. 2, Abs. 3 BDSG Datentransfer in Drittstaaten I Zulässig wenn Rechtsgrundlage besteht ( und 15 (1) und 16 (1)) und angemessenes Datenschutzniveau besteht oder eine Ausnahme nach 4c greift und kein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen entgegensteht, 4b II 2 Schutzwürdiges Interesse an Ausschluss der Übermittlung? insbesondere, wenn im Drittstaat kein angemessenes Datenschutzniveau gemäß 4b III besteht (heranzuziehen: Kommissionsentscheidung oder Genehmigung Aufsichtsbehörde 4c (2)) Harald Zwingelberg, ULD 8

9 4b Abs. 3 BDSG Berücksichtigung aller Umstände, wie Art der Daten Zweckbestimmung Dauer der Verarbeitung Herkunfts- und Endbestimmungsland Standesregeln für Empfänger Sicherheitsmaßnahmen Datentransfer in Drittstaaten II Angemessenheit Schutzniveau Zugriffsbefugnisse im Empfangsstaat (!?) Gewährleistung der Betroffenenrechte Harald Zwingelberg, ULD 9

10 Datentransfer in Drittstaaten III Angemessenheit Schutzniveau Rat und Europäisches Parlament haben die Kommission ermächtigt, auf der Grundlage von Artikel 25(6) der Richtlinie 95/46/EG zu entscheiden, ob ein Drittstaat aufgrund von internen Rechtsvorschriften oder eingegangenen internationalen Verpflichtungen ein angemessenes Schutzniveau gewährleistet Artikel 29 Datenschutz Gruppe (Konferenz aller nationaler Datenschutzbeauftragter in der EU) nimmt Stellung Harald Zwingelberg, ULD 10

11 Datentransfer in Drittstaaten IV Angemessenheit Schutzniveau Kommission: angemessener Schutz für personenbezogene Daten u.a. in der Schweiz Kanada Argentinien Guernsey, Jersey, Insel Man (?) USA: bei der Anwendung der vom US-Handelsministerium vorgelegten Grundsätze des sicheren Hafens safe harbour rules. Aber sehr problematisch mangels Durchsetzung durch die FTC in den USA. Aufsichtsbehörden sprechen safe harbour zunehmend die Gleichwertigkeit ab. Harald Zwingelberg, ULD 11

12 Informationszugangsrecht Harald Zwingelberg, ULD 12

13 Geschichte / Entstehung 2000 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Schleswig-Holstein 2007 Umweltinformationsgesetz S-H (UIG) zwecks Umsetzung einer EU-Richtlinie 19. Januar 2012 Inkrafttreten des Informationszugangsgesetzes des Landes Schleswig- Holstein. Das IZG löst UIG und IFG ab Harald Zwingelberg, ULD 13

14 Ziel: Übersicht Ziel und Mittel des Gesetzes: Transparenz der Verwaltungsarbeit (Nur die Exekutive ist Adressat, Ausschluss für Rechtsprechung und gesetzgebende Gewalt im IZG-SH) Mitwirkungsmöglichkeiten für den Einzelnen Stärkere Akzeptanz der Verwaltungsentscheidungen Umsetzung: Freier Zugang zu den bei einer Behörde vorhandenen Informationen Verbreitung dieser Informationen voraussetzungsloser Anspruch Harald Zwingelberg, ULD 14

15 Verhältnis zum Datenschutz: Beide Rechte resultieren aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung Es besteht ein Spannungsverhältnis, welches durch das IZG aufgelöst wird Aber auch gegenseitige Bedingung, da das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nur dann hinreichend ausgeübt werden kann, wenn ausreichend Informationen vorliegen, vergl. auch 34 BDSG. Harald Zwingelberg, ULD 15

16 1 Zweck des Gesetzes, Anwendungsbereich (1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den rechtlichen Rahmen für den freien Zugang zu Informationen bei informationspflichtigen Stellen sowie für die Verbreitung dieser Informationen zu schaffen. (2) Dieses Gesetz gilt für den Zugang zu Informationen, über die die in 2 Abs. 3 bestimmten informationspflichtigen Stellen verfügen. Anwendungsbereich: alle Informationen Bei informationspflichtigen Stellen Auch Verbreitung ist vom Zweck umfasst Allgemeines Amtsgeheimnis ist damit abgeschafft Harald Zwingelberg, ULD 16

17 Ablauf eines IZG Antrags- und Verfahrens Anspruch, 3 Antragstellung, 4 Verfahren und Fristen, 5 Ablehnung des Antrags, 1 6, 9, 10 Rechtsschutz, 7, 13 Terminologie, 2 wird an geeigneter Stelle eingeführt 1 steht für Plural Paragraphen Harald Zwingelberg, ULD 17

18 3 IZG-SH Zugangsanspruch, 3 IZG Jede natürliche oder juristische Person hat ein Recht auf freien Zugang zu den Informationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt. Rechte auf Zugang zu Informationen, die andere Gesetze einräumen, bleiben unberührt. Es besteht ein allgemeines Informationszugangsrecht Es dient der Ausübung demokratischer Partizipation und Kontrolle des Verwaltungshandelns und ist daher Voraussetzungslos Nicht beschränkt auf bestimmte Antragsteller Für natürliche und juristische Personen Öffentliche Stellen als Berechtigte ausgeschlossen, aber Amtshilfe möglich Harald Zwingelberg, ULD 18

19 3 IZG-SH Zugangsanspruch, 3 IZG Jede natürliche oder juristische Person hat ein Recht auf freien Zugang zu den Informationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt. Rechte auf Zugang zu Informationen, die andere Gesetze einräumen, bleiben unberührt. Die Behörde muss über die Information verfügen, 2 V IZG-SH Kein Beiziehen, Beschaffen oder Aufarbeiten der Informationen erforderlich, wohl aber das Suchen in eigenen Beständen Keine Pflicht, inhaltliche Richtigkeit zu prüfen Soweit Dritte für die Stelle Daten bereithält, müssen diese herbeigeschafft werden, z.b. wenn Daten für Kontrollbehörde vorgehalten werden Harald Zwingelberg, ULD 19

20 Zugangsanspruch, 3 IZG IZG ist Mindestschutz Sonstige Informationsrechte gelten daneben und sind teils weitergehender, teils ohne Beschränkungen, haben dann aber auch ggf. besondere Anforderungen 34 BDSG 88 LVwG 147 StPO 406e StPO 299 ZPO 49 OWiG nur für Betroffene nur für Beteiligte soweit Rechtsvorschriften das vorsehen oder nach Ermessen der Behörde Beschuldigte im Strafverfahren Opfer von Straftaten Parteien im Zivilprozess Betroffene im Ordnungswidrigkeitenverfahren Harald Zwingelberg, ULD 20

21 Antragstellung, 4 IZG Antrag Keine Form, aber soll schriftlich gestellt werden Antrag muss bestimmt genug sein, andernfalls Rückfrage der Behörde Keine Begründung nötig, aber ggf. sinnvoll für Beratung durch Behörde Anspruchsgegner (informationspflichtige Stellen) Behörden des Landes, Kreise, Ämter sonstige jur. Personen des öff. Rechts Personen des priv. Rechts, soweit sie Aufgaben der öff. Verwaltung erledigen Bei Umweltinformationen alle Stellen, die Aufgaben der Umwelt wahrnehmen und der Kontrolle des Landes unterliegen Harald Zwingelberg, ULD 21

22 Verfahren, 5 IZG Abs. 1 - Ausgestaltung: Wahlrecht Erteilung einer Auskunft oder Zugang zu den Informationen Kopien zulässig Verweis auf öffentliche Quellen zulässig Open Data Auskunftserteilung mündlich, schriftlich oder durch Einsicht Abs. 2: First von einem Montag Frist kann mit Begründung auf zwei Monate verlängert werden Harald Zwingelberg, ULD 22

23 Verfahren, 5 IZG Sachverhalt Eine Behörde erstellt einen Bescheid und beruft sich dabei auf eine Gerichtsentscheidung unter Bezug auf Gericht, Datum und Aktenzeichen. Die Entscheidung ist nicht in den einschlägigen größeren Datenbanken enthalten. Der Betroffene bittet mit Hinweis auf das IZG bei der Behörde um eine Kopie des Urteils. Diese verweist auf das Gericht, bei dem man eine Urteilskopie gegen Kostenerstattung erhalten könne. Zu Recht? Harald Zwingelberg, ULD 23

24 Verfahren, 5 IZG Sachverhalt Eine Behörde erstellt einen Bescheid und beruft sich dabei auf eine Gerichtsentscheidung unter Bezug auf Gericht, Datum und Aktenzeichen. Die Entscheidung ist nicht in den einschlägigen größeren Datenbanken enthalten. Der Betroffene bittet mit Hinweis auf das IZG bei der Behörde um eine Kopie des Urteils. Diese verweist auf das Gericht, bei dem man eine Urteilskopie gegen Kostenerstattung erhalten könne. Zu Recht? Urteil wird der Behörde vorliegen (andernfalls wäre es ja ein Blindzitat) Verweis auf das Gericht, dass die Akten auch hat, ist nach IZG nicht gestattet, vergl. 4 Abs. 3 IZG Behörde muss Urteil innerhalb der Fristen zugänglich machen oder Bescheid erstellen, dass ihr Urteil nicht vorliegt Harald Zwingelberg, ULD 24

25 Ablehnung: Ablehnung des Antrags, 6, 9, 10 Verwaltungsakt Frist von einem Monat beachten Begründung der Ablehnung erforderlich Widerspruchsbelehrung Schriftlich zu erteilen, wenn ASt. dies wünscht Trennung der Unterlagen, die nach 9 oder 10 nicht zugänglich gemacht werden können Anonymisierung von Unterlagen Schwärzen / Abdecken von vertraulichen Inhalten Eingeschränkte Vorlage Harald Zwingelberg, ULD 25

26 Ablehnung des Antrags, 6, 9, 10 9 IZG-SH entgegenstehende öffentliche Belange Abwägung erforderlich wenn das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die aufgeführten öffentlichen Belange hätten und das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe nicht überwiegt Daher: kein möglicher Schaden erforderlich Relevant vor allem 9 I Nr. 3 Vertraulichkeit von Beratungen (Schutz der Beratung und des Entscheidungsprozesses, In der Behörde muss mal laut gedacht werden können ) Aber Abwägung mit öffentlichem Interesse Nach Abschluss des Verfahrens oder der Entscheidung sind die Informationen öffentlich zu machen. Das Ende von Auslegungsfristen z.b. bei B-Plänen schließt späteren Zugang via IZG nicht aus Harald Zwingelberg, ULD 26

27 Ablehnung des Antrags, 6, 9, IZG-SH entgegenstehende private Belange Umfassender Schutz privater Belange Personenbezogene Daten Rechte am geistigen Eigentum Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Beeinträchtigung eines freiwilligen Informanden sofern nicht öffentliche Interessen überwiegen (Abwägung) Hier erfolgt Abwägung zwischen Informationsfreiheit und Datenschutz Betroffene sind vor Entscheidung anzuhören dabei sollte auch um Einwilligung ersucht werden. Wird Einwilligung erteilt, entfällt der Ausschlussgrund Bei Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen haben Betroffene der Behörde im Einzelnen verständlich darzulegen, warum ein Geschäftsgeheimnis vorliegt Harald Zwingelberg, ULD 27

28 Rechtsschutz, 7, 13 Ablehnender Bescheid muss Rechtsschutzmöglichkeiten nennen, 6 IV Bei Fehlen oder falscher Angabe wird Frist für Widerspruch von 1 Monat auf 1 Jahr verlängert Widerspruchsverfahren erforderlich bei Behörden, 7 II IZG-SH Überprüfungsverfahren bei privaten Stellen, 7, III, IV IZG-SH Danach Klage zum Verwaltungsgericht möglich Anrufung des Landesbeauftragten für den Datenschutz, 13 IZG-SH Bei Ablehnung oder unzulässiger Einschränkung des Anspruchs Behörden werden gemäß Aufgaben des ULD auch zum IZG beraten (!) Anrufung des ULD ändert nicht Fristen für Widerspruch / Klage Harald Zwingelberg, ULD 28

29 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Kontakt: Harald Zwingelberg /

Datenschutzrecht CAU

Datenschutzrecht CAU Datenschutzrecht CAU Auftragsdatenverarbeitung, Informationszugangsrecht 6. Juli 2016 Harald Zwingelberg Wiederholung Grundprinzipien Grundprinzipien des Datenschutzes (7 goldene Regeln) 1. Rechtmäßigkeit

Mehr

EU-US Privacy Shield Ein neuer sicherer Hafen für die Datenübermittlung in die USA?

EU-US Privacy Shield Ein neuer sicherer Hafen für die Datenübermittlung in die USA? EU-US Privacy Shield Ein neuer sicherer Hafen für die Datenübermittlung in die USA? RA Dr. Jan K. Köcher Syndikus DFN-CERT Services GmbH koecher@dfn-cert.de Hintergrund Übermittlung personenbezogener Daten

Mehr

Grundlagen des Datenschutzes

Grundlagen des Datenschutzes und der IT-Sicherheit Musterlösung zur 1. Übung im SoSe 2009: BDSG (1) 1.1 BDSG-Rechtsgrundlagen für Aktiengesellschaften Aufgabe: Welche Abschnitte aus dem BDSG sind für Aktiengesellschaften relevant?

Mehr

19-21 Zweiter Unterabschnitt Rechte des Betroffenen

19-21 Zweiter Unterabschnitt Rechte des Betroffenen TK Lexikon Arbeitsrecht Bundesdatenschutzgesetz 19-21 Zweiter Unterabschnitt Rechte des Betroffenen 19 Auskunft an den Betroffenen HI23101 HI23102 (1) 1 Dem Betroffenen ist auf Antrag Auskunft zu erteilen

Mehr

Informationsfreiheit ist...

Informationsfreiheit ist... Informationsfreiheit ist... Inhalt Ihr Recht auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes 4 Das Informationszugangsrecht steht voraussetzungslos jedweder Person zu! 5 Welche Informationen

Mehr

Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Bremen (Bremer Informationsfreiheitsgesetz BremIFG) Vom 16.

Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Bremen (Bremer Informationsfreiheitsgesetz BremIFG) Vom 16. Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Bremen (Bremer Informationsfreiheitsgesetz BremIFG) Vom 16. Mai 2006 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag)

Mehr

Satzung zur Regelung des Zugangs zu Informationen des eigenen Wirkungskreises der Stadt Braunschweig (Informationsfreiheitssatzung) vom 20.

Satzung zur Regelung des Zugangs zu Informationen des eigenen Wirkungskreises der Stadt Braunschweig (Informationsfreiheitssatzung) vom 20. Satzung zur Regelung des Zugangs zu Informationen des eigenen Wirkungskreises der (Informationsfreiheitssatzung) vom 20. März 2012 Aufgrund der 10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes

Mehr

Werbung und Online-Marketing nach der DSGVO Was ist, was war, was sein wird

Werbung und Online-Marketing nach der DSGVO Was ist, was war, was sein wird Werbung und Online-Marketing nach der DSGVO Was ist, was war, was sein wird Datenverarbeitung für Werbezwecke zulässig? Werbung im Tätigkeitsbereich Keine Verletzung Schutzwürdiger Interessen des Kunden

Mehr

Datenschutz International

Datenschutz International Harald Eul/Petra Eul Datenschutz International Praxisleitfaden zur Übermittlung von Kunden-, Mitarbeiter- und Lieferantendaten 1. Auflage 2011 DATAKONTEXT Vorwort 5 Verzeichnis der Checklisten/Arbeitshilfen/Übersichten

Mehr

Die Safe Harbor Entscheidung des EuGH

Die Safe Harbor Entscheidung des EuGH Webinar@Weblaw Die Safe Harbor Entscheidung des EuGH Die Urteilsbegründung in der Analyse Dr. Nicolas Passadelis, LL.M. Ausgangsverfahren Verfahren vor Data Protection Commissioner Schrems klagt im Juni

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Vorwort zur zweiten Auflage... Vorwort zur ersten Auflage... Bearbeiterverzeichnis... Abkürzungsverzeichnis...

Inhaltsverzeichnis. Vorwort zur zweiten Auflage... Vorwort zur ersten Auflage... Bearbeiterverzeichnis... Abkürzungsverzeichnis... Vorwort zur zweiten Auflage... Vorwort zur ersten Auflage... Bearbeiterverzeichnis... Abkürzungsverzeichnis... V VI VII XVII Teil 1: Kommentierung BDSG Einleitung... 1 Erster Abschnitt Allgemeine und gemeinsame

Mehr

SAFE HARBOR? DATENSCHUTZ IM AUFSICHSRAT

SAFE HARBOR? DATENSCHUTZ IM AUFSICHSRAT SAFE HARBOR? DATENSCHUTZ IM AUFSICHSRAT Vortrag auf der Böckler Konferenz für Aufsichtsräte 2016 Prof. Dr. Peter Wedde Berlin, 1. Juli 2016 Worum wird es gehen? I. Warum Safe Harbor? Und warum Datenschutz?

Mehr

Thema: Auskunftsansprüche von Versicherten

Thema: Auskunftsansprüche von Versicherten Thema: Auskunftsansprüche von Versicherten Information der KBV 224/2011 An die Kassenärztlichen Vereinigungen Rechtsabteilung RA Jürgen Schröder Tel. (030) 40 05 1720 Fax (030) 40 05 27 1720 E-Mail: JSchroeder@kbv.de

Mehr

Einverständniserklärung zur Verarbeitung personenbezogener Daten für die Härtefallkommission des Landes Schleswig-Holstein

Einverständniserklärung zur Verarbeitung personenbezogener Daten für die Härtefallkommission des Landes Schleswig-Holstein Anlage 1 zum Antrag Einverständniserklärung zur Verarbeitung personenbezogener Daten für die Härtefallkommission des Landes Schleswig-Holstein A. Persönliche Stammdaten der / des Betroffenen...... Name,

Mehr

Akteneinsichts- und Auskunftsansprüche. militärischen Bereich ausweitbar?

Akteneinsichts- und Auskunftsansprüche. militärischen Bereich ausweitbar? Akteneinsichts- und Auskunftsansprüche nach dem IFG im militärischen Bereich ausweitbar? Thilo Weichert, Leiter des ULD Quo Vadis NATO? Herausforderungen für Demokratie und Recht IALANA Deutsche Sektion

Mehr

Grundlagen des Datenschutzes

Grundlagen des Datenschutzes und der IT-Sicherheit Musterlösung zur 2. Übung im SoSe 2009: BDSG (2) & Kundendatenschutz (1) 2.1 Schema zu 28 BDSG Aufgabe: Erstellen Sie ein Schema zu 28 BDSG, aus der hervorgeht, wann eine Datenerhebung,

Mehr

Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein Anstalt des öffentlichen Rechts

Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein Anstalt des öffentlichen Rechts Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein Anstalt des öffentlichen Rechts DATENSCHUTZ NEU DENKEN! (Neue) Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung für die IT-Sicherheit Heiko Behrendt

Mehr

Datenschutz und Cloud

Datenschutz und Cloud Datenschutz und Cloud Lokalsystemworkshop 20.09.2016 im hbz Michael Nelißen 20.09.2016 www.hbz-nrw.de nelissen@hbz-nrw.de 1 Urteil zu Safe Harbor EuGH Urteil (C-362/14) v. 6.10.15 Fall: Beschwerde eines

Mehr

4d Meldepflicht. 6 Unabdingbare Rechte des Betroffenen. 6a Automatisierte Einzelentscheidung

4d Meldepflicht. 6 Unabdingbare Rechte des Betroffenen. 6a Automatisierte Einzelentscheidung 4d Meldepflicht (3) Die Meldepflicht entfällt ferner, wenn die verantwortliche Stelle personenbezogene Daten für eigene Zwecke erhebt, verarbeitet oder nutzt, hierbei höchstens neun Personen mit der Erhebung,

Mehr

Da müssen wir rein. Was Unternehmen in sozialen Netzwerken beachten müssen

Da müssen wir rein. Was Unternehmen in sozialen Netzwerken beachten müssen Da müssen wir rein Was Unternehmen in sozialen Netzwerken beachten müssen Henry Krasemann Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein Die 7 Säulen des ULD Prüfung Beratung Schulung inkl.

Mehr

Datenübermittlung ins Ausland

Datenübermittlung ins Ausland Die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen Datenübermittlung ins Ausland I) Allgemeines Unternehmen übermitteln häufig personenbezogene Daten ins Ausland, z.b. beim Outsourcing von einzelnen

Mehr

Gesetz über die Sicherung und Nutzung von Archivgut des Bundes (Bundesarchivgesetz - BArchG)

Gesetz über die Sicherung und Nutzung von Archivgut des Bundes (Bundesarchivgesetz - BArchG) Gesetz über die Sicherung und Nutzung von Archivgut des Bundes (Bundesarchivgesetz - BArchG) BArchG Ausfertigungsdatum: 06.01.1988 Vollzitat: "Bundesarchivgesetz vom 6. Januar 1988 (BGBl. I S. 62), das

Mehr

Datenverwendung und Datenweitergabe - was ist noch legal?

Datenverwendung und Datenweitergabe - was ist noch legal? RA Andreas Jaspers Geschäftsführer der Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherung (GDD) e.v. Pariser Str. 37 53117 Bonn Tel.: 0228-694313 Fax: 0228-695638 E-Mail: jaspers@gdd.de Die GDD e.v. Die GDD

Mehr

Bayerisches Umweltinformationsgesetz (BayUIG) 1)

Bayerisches Umweltinformationsgesetz (BayUIG) 1) Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 26/2006 933 2129 1 4 UG Bayerisches Umweltinformationsgesetz (BayUIG) 1) Vom 8. Dezember 2006 Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen,

Mehr

Beiziehung von Akten eines Kartellverfahrens durch ein Zivilgericht

Beiziehung von Akten eines Kartellverfahrens durch ein Zivilgericht Beiziehung von Akten eines Kartellverfahrens durch ein Zivilgericht Beschluss des OLG Hamm vom 26.11.2013, III 1 Vas 116/13 120/13 und 122/13 Christian Schwedler, Rechtsanwalt Frankfurt am Main, den 5.

Mehr

Inhalt. Die EU-Datenschutz- Grundverordnung Smarter oder nicht? 28. April 2016 Vertretung des Saarlandes beim Bund in Berlin

Inhalt. Die EU-Datenschutz- Grundverordnung Smarter oder nicht? 28. April 2016 Vertretung des Saarlandes beim Bund in Berlin Die EU-Datenschutz- Smarter oder nicht? 28. April 2016 Vertretung des Saarlandes beim Bund in Berlin Prof. Dr. Mark D. Cole Wissenschaftlicher Direktor Institut für Europäisches Medienrecht (EMR) Inhalt

Mehr

EINLEITUNG... 1 GANG DER UNTERSUCHUNG...3 DATENSCHUTZ IM MULTINATIONALEN KONZERN...5 A. BESTIMMUNG DER WESENTLICHEN BEGRIFFE Datenschutz...

EINLEITUNG... 1 GANG DER UNTERSUCHUNG...3 DATENSCHUTZ IM MULTINATIONALEN KONZERN...5 A. BESTIMMUNG DER WESENTLICHEN BEGRIFFE Datenschutz... EINLEITUNG... 1 GANG DER UNTERSUCHUNG...3 ERSTERTEIL DATENSCHUTZ IM MULTINATIONALEN KONZERN...5 A. BESTIMMUNG DER WESENTLICHEN BEGRIFFE... 5 1. Datenschutz... 5 2. Personenbezogene Daten...5 3. Unternehmen

Mehr

Informationszugang zu Legislativdokumenten bei Ministerien nach UIG

Informationszugang zu Legislativdokumenten bei Ministerien nach UIG Informationszugang zu Legislativdokumenten bei Ministerien nach UIG 4. IFG-Symposium: 10 Jahre Informationsfreiheitsgesetz Dr. Henning Blatt Heinemann & Partner Rechtsanwälte Vertraulichkeit von Legislativdokumenten

Mehr

Grundlagen des Datenschutzes und der IT-Sicherheit

Grundlagen des Datenschutzes und der IT-Sicherheit und der IT-Sicherheit Lösungen zur 4. Übung: Falldiskussion zum Datenschutz 4.1 Tangierte Normen (1) Abschluss eines Mobilfunkvertrages B. = nichtöffentliche Stelle (Wettbewerbsunternehmen) nach 2 Abs.

Mehr

Stellungnahme der Verbraucherzentrale Nordrhein- Westfalen e.v.

Stellungnahme der Verbraucherzentrale Nordrhein- Westfalen e.v. Düsseldorf, 14.03.2016 Stellungnahme der Verbraucherzentrale Nordrhein- Westfalen e.v. zum Gesetzesentwurf zur Änderung des Umweltinformationsgesetzes NRW (UIG NRW) Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen

Mehr

Grundsatz der Datenvermeidung und Datensparsamkeit ( 3 a BDSG-E) Mobile Speicher und Verarbeitungsmedien ( 6 c BDSG-E)

Grundsatz der Datenvermeidung und Datensparsamkeit ( 3 a BDSG-E) Mobile Speicher und Verarbeitungsmedien ( 6 c BDSG-E) Zwei-Stufen-Modell 1. Stufe: Umsetzung der EG-Datenschutzrichtlinie und Ergänzung durch einige innovative Neuregelungen Grundsatz der Datenvermeidung und Datensparsamkeit ( 3 a BDSG-E) Datenschutz-Audit

Mehr

TRANSPARENZGESETZ WAS STECKT DAHINTER?

TRANSPARENZGESETZ WAS STECKT DAHINTER? TRANSPARENZGESETZ WAS STECKT DAHINTER? Heike Raab, Staatssekretärin im Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur Folie 1 INHALT Warum eigentlich Transparenz? Wie ist unser Auftrag? Welche Rechtsgrundlagen

Mehr

Informationszugangsgesetz Schleswig- Holstein Welche Pflichten haben die Kommunen und wo gibt es Grenzen?

Informationszugangsgesetz Schleswig- Holstein Welche Pflichten haben die Kommunen und wo gibt es Grenzen? Informationszugangsgesetz Schleswig- Holstein Welche Pflichten haben die Kommunen und wo gibt es Grenzen? Übersicht 1. Historie: Informationsfreiheit in Schleswig-Holstein 2. Überblick: Informationsfreiheit

Mehr

Die Öffentlichkeit von Strafbefehlen und Einstellungsverfügungen

Die Öffentlichkeit von Strafbefehlen und Einstellungsverfügungen Die Öffentlichkeit von Strafbefehlen und Einstellungsverfügungen Tagung Informationszugang und Datenschutz, privatim - die schweizerischen Datenschutzbeauftragten, Christian Aebi, Staatsanwaltschaft Zug

Mehr

Vorab: Aufsichts- oder Ordungswidrigkeitenbehörde?

Vorab: Aufsichts- oder Ordungswidrigkeitenbehörde? Sabine Pöllmann Referatsleiterin beim Thüringer Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (TLfDI) 12.05.2015 BvD Verbandstage 2015 1 Vorab: Aufsichts- oder Ordungswidrigkeitenbehörde?

Mehr

Vorerfahrungen II: Informationsfreiheit auf der Grundlage von Bundes- und Landesrecht (IFG, IFG-SH)

Vorerfahrungen II: Informationsfreiheit auf der Grundlage von Bundes- und Landesrecht (IFG, IFG-SH) Vorerfahrungen II: Informationsfreiheit auf der Grundlage von Bundes- und Landesrecht (IFG, IFG-SH) Dr. Sven Polenz Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig- Holstein Tel.: 0431/988-1215 Telefax:

Mehr

Deutsches Forschungsnetz

Deutsches Forschungsnetz Die außerordentliche Kündigung im Zusammenhang mit der Nutzung des Dienstcomputers Dipl. jur. Jan Heuer Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht, Lehrstuhl Prof. Dr. Thomas Hoeren

Mehr

Gliederung. A. Einführung. I. Konzept der Vorlesung 1. Darstellung 2. Ziel

Gliederung. A. Einführung. I. Konzept der Vorlesung 1. Darstellung 2. Ziel Gliederung A. Einführung I. Konzept der Vorlesung 1. Darstellung 2. Ziel II. Was ist Datenschutzrecht? 1. Beispiel 2. Ansatzpunkt: Schutz des Persönlichkeitsrechts 3. Datensicherung 4. Datenschutzrechtliches

Mehr

Datenschutz in Schulen

Datenschutz in Schulen Datenschutz in Schulen von Markus Kohlstädt Dienstag, 11. Juni 2013 Wir integrieren Innovationen 11.06.2013 2013 krz Minden-Ravensberg/Lippe 1 Agenda Einführung Datenschutzbeauftragte/r der Schule Sicherheitskonzept

Mehr

Recht auf Auskunft nach 34 BDSG

Recht auf Auskunft nach 34 BDSG Die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen Recht auf Auskunft nach 34 BDSG Jeder unabhängig von Alter, Wohnsitz und Nationalität hat gegenüber nicht-öffentlichen Stellen nach 34 Bundesdatenschutzgesetz

Mehr

Zwischenruf: Was sind eigentlich pflegerelevante Daten die gespeichert werden dürfen?

Zwischenruf: Was sind eigentlich pflegerelevante Daten die gespeichert werden dürfen? Zwischenruf: Was sind eigentlich pflegerelevante Daten die gespeichert werden dürfen? Dr. Carola Drechsler Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein 30. August 2012 Kiel Inhalt Die

Mehr

Gesetzliche Grundlagen des Datenschutzes

Gesetzliche Grundlagen des Datenschutzes Gesetzliche Grundlagen des Datenschutzes Informationelle Selbstbestimmung Bundesdatenschutzgesetz Grundgesetz Gesetzliche Grundlagen des Datenschutzes allg. Persönlichkeitsrecht (Art. 1, 2 GG) Grundrecht

Mehr

Antrag. auf Anerkennung als Sachverständige(r) durch. das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) gemäß 3 Abs.

Antrag. auf Anerkennung als Sachverständige(r) durch. das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) gemäß 3 Abs. 09/2010 Antrag auf Anerkennung als Sachverständige(r) durch das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) gemäß 3 Abs. 1 DSAVO 1. Angaben zur Person 1.1 Persönliche Daten Titel/akademischer

Mehr

EuGH Urteil: Safe-Harbour gewährt kein angemessenes Datenschutz Niveau.

EuGH Urteil: Safe-Harbour gewährt kein angemessenes Datenschutz Niveau. EuGH Urteil: Safe-Harbour gewährt kein angemessenes Datenschutz Niveau. Heute hat der EuGH in der Rechtssache C-362/14 (Maximillian Schrems gegen die irische Datenschutz- Aufsichtsbehörde) eine weitreichende

Mehr

Die erheblichen Einflüsse der Datenschutz-Grundverordnung auf die IT

Die erheblichen Einflüsse der Datenschutz-Grundverordnung auf die IT Die erheblichen Einflüsse der Datenschutz-Grundverordnung auf die IT SK-Consulting Group GmbH Donnerstag, 29. September 2016 Vorstellung Alexander Jung Diplom-Jurist (Univ.) Senior Consultant Datenschutz

Mehr

Rechtsbehelfsbelehrung

Rechtsbehelfsbelehrung Anhang smuster 1a Variante 1 (neutraler Stil): Fakultatives Widerspruchsverfahren in Fällen, in denen sich der Verwaltungsakt an einen Betroffenen richtet (Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 AGVwGO) Gegen

Mehr

zur Änderung des Gesetzes über den Datenschutz (Anpassung an das internationale Recht, insbesondere an die Abkommen von Schengen und Dublin)

zur Änderung des Gesetzes über den Datenschutz (Anpassung an das internationale Recht, insbesondere an die Abkommen von Schengen und Dublin) Gesetz vom 8. Mai 2008 Inkrafttreten:... zur Änderung des Gesetzes über den Datenschutz (Anpassung an das internationale Recht, insbesondere an die Abkommen von Schengen und Dublin) Der Grosse Rat des

Mehr

Gründe für ein Verfahrensverzeichnis

Gründe für ein Verfahrensverzeichnis 1 Wozu ein Verfahrensverzeichnis? Die Frage, wieso überhaupt ein Verfahrensverzeichnis erstellt und gepflegt werden soll, werden nicht nur Sie sich stellen. Auch die sogenannte verantwortliche Stelle in

Mehr

Grundlagen des Datenschutzes. Musterlösung zur 3. Übung im SoSe 2008: Mediendatenschutz & Kundendatenschutz (2)

Grundlagen des Datenschutzes. Musterlösung zur 3. Übung im SoSe 2008: Mediendatenschutz & Kundendatenschutz (2) und der IT-Sicherheit Musterlösung zur 3. Übung im SoSe 2008: Mediendatenschutz & Kundendatenschutz (2) 3.1 Virenschutz & TKG 100 Abs. 1 TKG, da virenverseuchte Mails zur Störung von Kommunikationsanlagen

Mehr

Vertrag. zwischen. der Bundesrepublik Deutschland. und. dem Königreich der Niederlande. über

Vertrag. zwischen. der Bundesrepublik Deutschland. und. dem Königreich der Niederlande. über Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des grenzüberschreitenden Missbrauchs bei Sozial- versicherungsleistungen und

Mehr

Werbung und Online Marketing was ändert sich mit der DSGVO?

Werbung und Online Marketing was ändert sich mit der DSGVO? Werbung und Online Marketing was ändert sich mit der DSGVO? Datenschutztag 2016, Köln 20.September 2016 Kathrin Schürmann, Rechtsanwältin 1 Werbung und Online Marketing ellagrin, fotolia.de 2 EU-DSGVO

Mehr

Datenschutz im Verein

Datenschutz im Verein Qualifix-Themenfeld: Recht Datenschutz im Verein Guten Tag! Ich wünsche Ihnen einen angenehmen Seminarverlauf. 1 Was bedeutet Datenschutz? Schutz des Einzelnen vor dem Missbrauch personenbezogener Daten!

Mehr

Antrag auf Einsichtnahme in besonders geschütztes Archivgut im Sächsischen Staatsarchiv

Antrag auf Einsichtnahme in besonders geschütztes Archivgut im Sächsischen Staatsarchiv Antrag auf Einsichtnahme in besonders geschütztes Archivgut im Sächsischen Staatsarchiv gemäß 10, 6, 9 Abs. 2 des Sächsischen Archivgesetzes vom 17. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 451), rechtsbereinigt mit Stand

Mehr

EU-Datenschutzrecht. Vorlesung am Felix Bieker, LL.M.Eur

EU-Datenschutzrecht. Vorlesung am Felix Bieker, LL.M.Eur EU-Datenschutzrecht Vorlesung am 22.06.2016 Felix Bieker, LL.M.Eur fbieker@datenschutzzentrum.de Überblick I. Kurzeinführung Europarecht II. EU-Vorschriften zum Datenschutz 1. Artikel 7 und 8 Grundrechte-Charta

Mehr

Zur Anwendbarkeit des Bundesdatenschutzgesetzes auf Internet-Diensteanbieter

Zur Anwendbarkeit des Bundesdatenschutzgesetzes auf Internet-Diensteanbieter Zur Anwendbarkeit des Bundesdatenschutzgesetzes auf Internet-Diensteanbieter 2015 Deutscher Bundestag Seite 2 Zur Anwendbarkeit des Bundesdatenschutzgesetzes auf Internet-Diensteanbieter Verfasser/in:

Mehr

Die neue Grundverordnung des europäischen Datenschutzes

Die neue Grundverordnung des europäischen Datenschutzes Die neue Grundverordnung des europäischen Datenschutzes Was kommt auf die Unternehmen und deren IT-Verantwortliche zu? NIK - Nürnberg, 08. November 2016 Ulrich Neef in Zusammenarbeit mit ODN - INTERNET

Mehr

- Welche Auswirkungen hat die neue Verordnung für den Mittelstand? -

- Welche Auswirkungen hat die neue Verordnung für den Mittelstand? - EU Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) - Welche Auswirkungen hat die neue Verordnung für den Mittelstand? - PALLAS SECURITY-BREAKFAST Köln, den 15. November 2016 Harald Eul HEC GmbH 50321 Brühl Tel 02232

Mehr

Grenzüberschreitender Datentransfer rechtliche Herausforderungen

Grenzüberschreitender Datentransfer rechtliche Herausforderungen Grenzüberschreitender Datentransfer rechtliche Herausforderungen Hamburg, 24.11.2015 4. DFN-Konferenz DFN-CERT Referent: Dr. Jens Eckhardt Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht 1 1 Überblick internationaler

Mehr

EU-Grundverordnung zum Datenschutz Was könnte sich für die Unternehmenspraxis ändern?

EU-Grundverordnung zum Datenschutz Was könnte sich für die Unternehmenspraxis ändern? EU-Grundverordnung zum Datenschutz Was könnte sich für die Unternehmenspraxis ändern? DB Mobility Logistics AG Konzerndatenschutz Karen Sokoll, LLM 20.04.2013 Agenda 1. Überblick: Ziel & Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Mehr

8: Schutz durch und vor staatlichen Gerichten

8: Schutz durch und vor staatlichen Gerichten 8: Schutz durch und vor staatlichen Gerichten A. Rechtsschutzgarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) I. Allgemeine Bedeutung: Verfahrensgrundrecht i.s.v. Leistung(sgrundrecht) gerichtlichen Rechtsschutzes II. Tatbestandliche

Mehr

Google StreetView. Bewertung. Prof. Dr. Nikolaus Forgó

Google StreetView. Bewertung. Prof. Dr. Nikolaus Forgó Google StreetView Eine datenschutz- t und persönlichkeitsrechtliche it htli h Bewertung Prof. Dr. Nikolaus Forgó Europäische und deutsche Trends Vereinfachter Zugang zu öffentlicher Information Mehr Transparenz

Mehr

Thementag Cloud Computing Datenschutzaspekte

Thementag Cloud Computing Datenschutzaspekte Thementag Cloud Computing Datenschutzaspekte Gabriel Schulz Stellvertreter des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern Heise online 30. Juni 2011: US-Behörden

Mehr

Das Facebook Urteil des EuGH EuGH, Ut. v. 06.10.2015, Rs. C-352/14 (Schrems)

Das Facebook Urteil des EuGH EuGH, Ut. v. 06.10.2015, Rs. C-352/14 (Schrems) Das Facebook Urteil des EuGH EuGH, Ut. v. 06.10.2015, Rs. C-352/14 (Schrems) Vortrag zum öffentlich-rechtlichen Kolloquium der Fakultät III der Universität Bayreuth am 03.11.2015 Prof. Dr. Heinrich Amadeus

Mehr

12a HmbDSG - Unterrichtung bei der Erhebung

12a HmbDSG - Unterrichtung bei der Erhebung Stabsstelle Recht / R16 05.01.2015 Datenschutzbeauftragter 42838-2957 Hamburgisches Datenschutzgesetz (HmbDSG) mit Kommentierung des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit

Mehr

Grundlagen des Datenschutzes und der IT-Sicherheit. Musterlösung zur 1. Übung vom : BDSG (1)

Grundlagen des Datenschutzes und der IT-Sicherheit. Musterlösung zur 1. Übung vom : BDSG (1) und der IT-Sicherheit Musterlösung zur 1. Übung vom 28.04.2010: BDSG (1) 1.1 BDSG-Anforderungen an Auftragsdatenverarbeitungen Aufgabe: Welche Anforderungen muss ein Outsourcing nach dem BDSG erfüllen,

Mehr

REMONSTRATIONSVERFAHREN (WIDERSPRÜCHE) UND KLAGEERHEBUNG

REMONSTRATIONSVERFAHREN (WIDERSPRÜCHE) UND KLAGEERHEBUNG Deutsche Botschaft Stand: Januar 2015 REMONSTRATIONSVERFAHREN (WIDERSPRÜCHE) UND KLAGEERHEBUNG Dieses Merkblatt ist für Sie interessant, wenn: Ihr Visumantrag abgelehnt wurde und Sie mit dieser Entscheidung

Mehr

Inhaltsübersicht. Bibliografische Informationen digitalisiert durch

Inhaltsübersicht. Bibliografische Informationen  digitalisiert durch Inhaltsübersicht Literaturverzeichnis 1 KaDitel: Einleitung 1 2. Kapitel: Outsourcing und Datenschutz 3 2.1 Begriff und Bedeutung des Outsourcings von Datenverarbeitung 3 2.2 Beispiele für Formen des DV-

Mehr

12. Fachtag IV / IT des BeB - Datenschutz Fragestellungen aus dem tatsächlichen IT-Leben

12. Fachtag IV / IT des BeB - Datenschutz Fragestellungen aus dem tatsächlichen IT-Leben 12. Fachtag IV / IT des BeB - Datenschutz Fragestellungen aus dem tatsächlichen IT-Leben Dr. Axel Gutenkunst Datenschutzbeauftragter für die Evangelische Landeskirche Württemberg und das Diakonische Werk

Mehr

Berliner Beauftragter für Januar 2002 Datenschutz und Informationsfreiheit (BlnBDI)

Berliner Beauftragter für Januar 2002 Datenschutz und Informationsfreiheit (BlnBDI) Berliner Beauftragter für Januar 2002 Datenschutz und Informationsfreiheit (BlnBDI) Hinweise zur Vorabkontrolle nach dem Berliner Datenschutzgesetz (BlnDSG) Das am 30.7.2001 novellierte Berliner Datenschutzgesetz

Mehr

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 25.07.1997 KOM(97)405 endg. Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATFS zur Ermächtigung des Vereinigten Königreichs, die Anwendung einer von Artikel

Mehr

für die Übersendung des Referentenentwurfs und die Möglichkeit zur Stellungnahme bedanken

für die Übersendung des Referentenentwurfs und die Möglichkeit zur Stellungnahme bedanken Bundesministerium des Innern Frau Dr. Anja Wichmann MLE, LLM Referat V II 4 Datenschutzrecht, Reform des Datenschutzes in Deutschland und Europa Alt-Moabit 140 10557 Berlin E-Mail: VII4@bmi.bund.de Abt.

Mehr

Gutachten. Google StreetView

Gutachten. Google StreetView Gutachten Google StreetView vorgelegt von Prof. Dr. Nikolaus Forgó 18.02.2010 Autoren Prof. Dr. Nikolaus Forgó und RAin Dr. Tina Krügel, LL.M., RAin Kathrin Müllenbach, LL.M., Ass. Jur. Benjamin Schütze,

Mehr

Datenschutz - Quo vadis? Welche Anforderungen kommen durch die neue EU-Datenschutzgrundverordnung auf Immobilienverwaltungen zu?

Datenschutz - Quo vadis? Welche Anforderungen kommen durch die neue EU-Datenschutzgrundverordnung auf Immobilienverwaltungen zu? Datenschutz - Quo vadis? Welche Anforderungen kommen durch die neue EU-Datenschutzgrundverordnung auf Immobilienverwaltungen zu? Sebastian Harrand, Vorstand Tercenum AG und DDIV-Datenschutzbeauftragter,

Mehr

Open Data - Aspekt Datenschutz

Open Data - Aspekt Datenschutz Open Data - Aspekt Datenschutz Dr., Universität Kassel Symposium Open Data - Closed Data - Leaked Data der Gesellschaft für Informatik e.v., Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin, 27./28. September

Mehr

Der Landtag Rheinland-Pfalz hat folgende Datenschutzordnung erlassen:

Der Landtag Rheinland-Pfalz hat folgende Datenschutzordnung erlassen: Datenschutzordnung des Landtags vom 31. Oktober 1995, GVBl. S. 467, geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl. S. 427) - auf Grund des 2 Abs. 2 Satz 2 des Landesdatenschutzgesetzes

Mehr

Videoüberwachung in der EU-DS-GVO. Dr. Stefan Brink LfDI Baden-Württemberg

Videoüberwachung in der EU-DS-GVO. Dr. Stefan Brink LfDI Baden-Württemberg Videoüberwachung in der EU-DS-GVO Dr. Stefan Brink LfDI Baden-Württemberg Gesetzliche Erlaubnis 6b Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (1) Die Beobachtung

Mehr

Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung mit Kunde

Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung mit Kunde Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung mit Kunde - Auftraggeber - und snapaddy GmbH Juliuspromenade 3 DE 97070 Würzburg - Auftragnehmer - schließen nachfolgende Vereinbarung über die Verarbeitung von

Mehr

Cloud Computing und Datenschutz

Cloud Computing und Datenschutz Cloud Computing und Datenschutz Kurzvortrag CeBIT 2012 Christopher Beindorff Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Beindorff & Ipland Rechtsanwälte Rubensstraße 3-30177 Hannover Tel: 0511-6468098 Fax:

Mehr

Berliner Stiftungsgesetz. (StiftG Bln) in der Fassung vom 22. Juli 2003

Berliner Stiftungsgesetz. (StiftG Bln) in der Fassung vom 22. Juli 2003 Berliner Stiftungsgesetz (StiftG Bln) in der Fassung vom 22. Juli 2003 Stiftungen im Sinne dieses Gesetzes sind die rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts, die ihren Sitz in Berlin haben. (1)

Mehr

Öffnung des E Mail Postfachs, Einstellen eines Autoreply oder E Mail Weiterleitung Wann darf der Arbeitsgeber wie tätig werden?

Öffnung des E Mail Postfachs, Einstellen eines Autoreply oder E Mail Weiterleitung Wann darf der Arbeitsgeber wie tätig werden? Öffnung des E Mail Postfachs, Einstellen eines Autoreply oder E Mail Weiterleitung Wann darf der Arbeitsgeber wie tätig werden? Dipl.-Jur. Julian Fischer Institut für Informations-, Telekommunikations-

Mehr

Antragsteller/in: Natürliche Person/ Geschäftsführender Gesellschafter einer Personengesellschaft (bspw. GbR, OHG) Geburtsdatum

Antragsteller/in: Natürliche Person/ Geschäftsführender Gesellschafter einer Personengesellschaft (bspw. GbR, OHG) Geburtsdatum (Absender) Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach 34i Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) Antrag auf Eintragung in das Vermittlerregister nach 11a GewO (Zugleich wird die Erteilung einer Registriernummer beantragt)

Mehr

EU-Datenschutz-Grundverordnung Was kommt jetzt auf die Unternehmen zu?

EU-Datenschutz-Grundverordnung Was kommt jetzt auf die Unternehmen zu? Arnd Böken EU-Datenschutz-Grundverordnung Was kommt jetzt auf die Unternehmen zu? Workshop, SAS Institute GmbH, 9. Februar 2017 EU-Datenschutz Grundverordnung 1. Übersicht über EU DSGVO 2. Accountability

Mehr

PROTOKOLL Nr. 24 über die Zusammenarbeit im Bereich der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen

PROTOKOLL Nr. 24 über die Zusammenarbeit im Bereich der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen PROTOKOLL Nr. 24 über die Zusammenarbeit im Bereich der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen Konsolidierte Fassung gemäß Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 78/2004 vom 8. Juni 2004 zur

Mehr

Schutz der Sozialdaten

Schutz der Sozialdaten Andreas Pirack Schutz der Sozialdaten Andreas Pirack 1 Interessenkollision Individuum Allgemeinheit Recht auf Privatsphäre Recht auf Privatsphäre Öffentliches Interesse 2 Informationelles Selbstbestimmungsrecht

Mehr

Richtlinie zur Verwendung und Übermittlung personenbezogener Daten an der Hochschule Emden/Leer

Richtlinie zur Verwendung und Übermittlung personenbezogener Daten an der Hochschule Emden/Leer Richtlinie zur Verwendung und Übermittlung personenbezogener Daten an der Hochschule Emden/Leer Der Senat der Hochschule Emden/Leer hat in seiner Sitzung am 02.12.2014 die nachstehende Fassung der Richtlinie

Mehr

Datenschutz im Schatten der Cloud

Datenschutz im Schatten der Cloud Datenschutz im Schatten der Cloud Realistische Konzepte für Datenschutz im Unternehmen Dr. Stefan Brink Leiter Privater Datenschutz beim Landesbeauftragten für den Datenschutz Rheinland-Pfalz 28. September

Mehr

Datenschutz und Arbeitnehmer

Datenschutz und Arbeitnehmer Seite 1 Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit http://www.bfdi.bund.de Datenschutz und Arbeitnehmer SAP Fachtagung 2008 vom 13.-15. Februar 2008 SAP im betrieblichen Spannungsfeld

Mehr

Bericht und Beschlussempfehlung

Bericht und Beschlussempfehlung SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/2430 18. Wahlperiode 14-11-05 Bericht und Beschlussempfehlung des Umwelt- und Agrarausschusses Entwurf eines Gesetzes zum Tierschutz-Verbandsklagerecht Gesetzentwurf

Mehr

17 HmbDSG - Übermittlung an Stellen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland

17 HmbDSG - Übermittlung an Stellen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland Stabsstelle Recht / R16 05.01.2015 Datenschutzbeauftragter 42838-2957 Hamburgisches Datenschutzgesetz (HmbDSG) mit Kommentierung des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit

Mehr

IT-Outsourcing aus der Perspektive einer bdsb. Bettina Robrecht Datenschutzbeauftragte 17. März 2012

IT-Outsourcing aus der Perspektive einer bdsb. Bettina Robrecht Datenschutzbeauftragte 17. März 2012 IT-Outsourcing aus der Perspektive einer bdsb Bettina Robrecht Datenschutzbeauftragte 17. März 2012 Agenda I. Überblick: Definitionen und anwendbares Recht II. Outsourcing innerhalb der EU/EWR III. Outsourcing

Mehr

Herausforderungen des Verbraucherdatenschutzes nach der Einigung über die Europäische Datenschutz-Grundverordnung

Herausforderungen des Verbraucherdatenschutzes nach der Einigung über die Europäische Datenschutz-Grundverordnung Herausforderungen des Verbraucherdatenschutzes nach der Einigung über die Europäische Datenschutz-Grundverordnung Marit Hansen Landesbeauftragte für Datenschutz Schleswig-Holstein 31.05.2016, Berlin Roter

Mehr

Recht auf Datenschutz

Recht auf Datenschutz 116. Amtsärztliche Fortbildungsveranstaltung 17. Juni 2011 Doris Hattenberger 1 Datenschutz = Schutz der Privatsphäre 2 Kritische Austauschbeziehung Effizienz versus Privatsphäre Das Datenschutzrecht vermittelt

Mehr

Compliance Investigations aus arbeitsrechtlicher Sicht

Compliance Investigations aus arbeitsrechtlicher Sicht Compliance Investigations aus arbeitsrechtlicher Sicht Osnabrück, den 11. Juni 2008 Dr. Frank Merten Rechtsanwalt in München Inhalt Ausgangssituation Befragungen von Arbeitnehmern Kronzeugenregelung Einsichtnahme

Mehr

Merkblatt zum Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach 9 Handwerksordnung (HwO)

Merkblatt zum Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach 9 Handwerksordnung (HwO) Merkblatt zum Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach 9 Handwerksordnung (HwO) Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über

Mehr

Protokoll. zur Änderung des Abkommens vom 23. August zwischen. der Bundesrepublik Deutschland. und. dem Großherzogtum Luxemburg

Protokoll. zur Änderung des Abkommens vom 23. August zwischen. der Bundesrepublik Deutschland. und. dem Großherzogtum Luxemburg Protokoll zur Änderung des Abkommens vom 23. August 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe

Mehr

Vorlesung Datenschutzrecht TU Dresden Sommersemester 2016 RA Dr. Ralph Wagner LL.M. Dresdner Institut für Datenschutz www.dids.de

Vorlesung Datenschutzrecht TU Dresden Sommersemester 2016 RA Dr. Ralph Wagner LL.M. Dresdner Institut für Datenschutz www.dids.de Vorlesung Datenschutzrecht TU Dresden Sommersemester 2016 RA Dr. Ralph Wagner LL.M. www.dids.de Agenda 06.04.2016 I. Organisatorisches II. Literaturempfehlung III. Grundlagen 1. Historisches zum Datenschutzrecht

Mehr

Der Bundesrat hat in seiner 944. Sitzung am 22. April 2016 beschlossen, die aus der Anlage ersichtliche Entschließung zu fassen.

Der Bundesrat hat in seiner 944. Sitzung am 22. April 2016 beschlossen, die aus der Anlage ersichtliche Entschließung zu fassen. Bundesrat Drucksache 90/16 (Beschluss) 22.04.16 Beschluss des Bundesrates Entschließung des Bundesrates zu dem geplanten Rahmenübereinkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten

Mehr

E-Akte Rechtliche Aspekte. KomFIT Messe Oktober 2016 Dr. Carola Drechsler

E-Akte Rechtliche Aspekte. KomFIT Messe Oktober 2016 Dr. Carola Drechsler E-Akte Rechtliche Aspekte KomFIT Messe 2016 5. Oktober 2016 Dr. Carola Drechsler Umsetzung des Bundes EGov-Gesetzes in SH Agenda 01 Ausgangssituation 02 E-Akte Rechtliche Aspekte 03 Regelungen des EGov

Mehr

EUROPÄISCHES PARLAMENT

EUROPÄISCHES PARLAMENT EUROPÄISCHES PARLAMENT 2004 Petitionsausschuss 2009 10.6.2008 MITTEILUNG AN DIE MITGLIER Betrifft: Petition 0962/2006, eingereicht von Maria Concepción Hernani Alcade, spanischer Staatsangehörigkeit, im

Mehr

Arbeitnehmerdatenschutz

Arbeitnehmerdatenschutz Arbeitnehmerdatenschutz Was lange währt, wird endlich gut? Bonner Unternehmertage 2011 Gabriela Krader, LL.M Konzerndatenschutzbeauftragte Deutsche Post DHL Vorstandsmitglied Gesellschaft für Datenschutz

Mehr