Notfallsanitätergesetz Umsetzung in Klinik und Praxis

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1 5. Nürnberger Adventsymposium 12. Dezember 2015 Notfallsanitätergesetz Umsetzung in Klinik und Praxis M.Bayeff-Filloff Landesbeauftragter Ärztlicher Leiter Rettungsdienst Bayern

2 Das Notfallsanitätergesetz definiert ein Berufsbild Das Notfallsanitätergesetz regelt allein die Ausbildung des Notfallsanitäters (3 Jahre als Angestellter) Das NotSanG ist ein Bundesgesetz Die Umsetzung ist Sache der zuständigen Ministerien der Länder

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5 Das Gesetz regelt die Ausbildung des Notfallsanitäter 4 bestimmt das Ausbildungsziel entsprechend dem allgemein anerkannten Stand rettungsdienstlicher, medizinischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse fachliche, personale, soziale und methodische Kompetenzen zur eigenverantwortlichen Durchführung und teamorientierten Mitwirkung insbesondere bei der notfallmedizinischen Versorgung und dem Transport von Patientinnen und Patienten vermitteln. Lerninhalt Curriculum: Gesamte Notfallmedizin

6 Differenzierung der Maßnahmen 4 Abs. 2 Nr. 1c gegen Nr. 2c in Bezug auf Lerninhalte und die notärztliche Versorgung Beherrschte auch invasive Maßnahmen um Verschlechterung im lebensbedrohlichen Zustand vorzubeugen oder Folgeschäden zu vermeiden bis der Notarzt kommt Beginn weitere ärztliche Versorgung (=Klinik im Zeitvorteil) Kein in Frage stellen des Notarztindikationskatalog 4 Abs. 2 Nr. 1c Teilmenge Heilkundliche Maßnahmen in Vorgabe des ÄLRD die eigenständig durchgeführt werden (=ohne Notarzt) 4 Abs. 2 Nr. 2c

7 Empfehlungen Maßnahmen vor Eintreffen des Notarztes Applikationswege für Infusion und Medikamente Defibrillation Kardioversion Endobronchiales Absaugen Laryngoskopie Maskenbeatmung Supraglottische Atemwegsicherung Umgang mit Tracheostoma Nadelcricothyreotomie Thorax-Entlastungspunktion Geburtsbegleitung Reposition Beckenschlinge Tourniquet Medikamentengabe

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9 Empfehlungen Maßnahmen vor Eintreffen des Notarztes Der Maßnahmenkatalog ist kein Freifahrtschein. Checklisten beschränken an Hand des symptombezogenen Zustandes des PaGenten die eigentliche Durchführung auf die gesetzliche IndikaGon

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12 Vermi9lung der prak=schen Fähigkeiten Schule SimulaGon KlinikprakGka Inhalte der KlinikprakGka in Ausbildungs- und Prüfungsverordnung festgelegt

13 KlinikprakGka zwar auf 720 Stunden erhöht Frage: Welche Maßnahmen können in 3 Jahren organisatorisch nicht vermi9elt werden? Lernen am Pa=ent / SimulaGon / Selbstversuch LL DGAI IntubaGon 100 Anwendungen am PaGent

14 Was ändert sich in Klinikprak=ka gegenüber Re9Ass? Kein Mitlaufen sondern Ausbildung KlinikprakGka benöggen Ausbildungsstrukturen analog zur Pflege mit Praxisanleiter Widerspruch? Verantwortliche Klinikärzte bescheinigen zwar kein Beherrschen der Maßnahmen, sollen aber befähigen dass die Maßnahme beherrscht wird.

15 Befähigen ist eine ganz andere Dimension in der Ausbildung der NoUallsanitäter gegenüber der bisherigen Ausbildung von ReQungsassistenten. Empfehlung der ÄLRD: Lernkurvenbasierten Kontrolle der Ausbildung DefiniGon von Lernzielen 50x PunkGon ist nicht gleich 50 x laufende Infusion

16 Finanzierung Klinikpraktika bezogen auf die zu leistenden praktischen Ausbildungsstunden Von 720 Stunden beträgt die Gesamtsumme Euro

17 Differenzierung der Maßnahmen 4 Abs. 2 Nr. 1c gegen Nr. 2c in Bezug auf Lerninhalte und die ärztliche Versorgung Beherrschte auch invasive Maßnahmen um Verschlechterung im lebensbedrohlichen Zustand vorzubeugen oder Folgeschäden zu vermeiden bis der Notarzt kommt oder bis Beginn weitere ärztliche Versorgung (=Klinik im Zeitvorteil) 4 Abs. 2 Nr. 1c Teilmenge? Heilkundliche Maßnahmen in Vorgabe des ÄLRD die eigenständig durchgeführt werden (=ohne Notarzt) Novelle 4 Abs. 2 Nr. 2c

18 Überführung Re9Ass mit mindestens 5 Jahren Berufserfahrung Beginn der Ergänzungsprüfungen 2016 Vorbereitungskurse gesetzlich nicht vorgesehen Überführung Re9Ass mit unter / über 3 Jahre Berufserfahrung Weitere Ausbildung 480 / 960 gesetzlich vorgeschrieben Hintertürchen Das Gesetz hat die Lücke, nach 32 Abs. 2 Satz 4 nicht die Ergänzungsprüfung, sondern die staatliche Voll-Abschlussprüfung zu absolvieren. Damit würde Sinn und Zweck des NotSanG kompleq unterlaufen. Bayern lehnt diesen Weg ab.

19 Was ändert sich in der rechtlichen Bewertung eines Einsatzes nach 4 Abs. 2 Nr. 1c? Bisherige Notkompetenz (Begriff der BÄK) ist strafrechtlich ein rechuerggender Notstand Qualifiziertes Handeln im Rahmen des Erlernten und der vorgegebenen Algorithmen erfüllt regelhau die Anforderungen an Handeln im rechuerggenden Notstand. Sons=ge Maßnahmen/Medikamentengabe außerhalb dieser Qualifika=on (z.b. Intuba=on, off label use) werden rechtlich voraussichtlich erheblich strenger bewertet.

20 Übergang durchgängige Besetzung der Re9ungsmi9el Im BayRDG zu regeln. Geplante Übergangsfrist

21 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

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