NEWSLETTER. Dezember 2006 Jahrgang 5, Ausgabe 4. In dieser Ausgabe. Liebe Leserinnen und Leser,
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- Renate Gärtner
- vor 6 Jahren
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1 NEWSLETTER Liebe Leserinnen und Leser, mit unserem letzten Newsletter für das Jahr möchten wir uns an dieser Stelle bei allen unseren Kunden herzlich für die angenehme und vertrauensvolle Zusammenarbeit sowie die positive Resonanz auf unsere Newsletter bedanken. Das Jahr war im Bereich der Umweltvorschriften durch eine Vielzahl von en und auch neuen Vorschriften geprägt. Aktuellstes Thema ist das Abfallrecht, wozu wir bereits eine Sonderausgabe veröffentlicht haben. Auch in dieser Ausgabe werden Sie hierzu Informationen finden. Fast schon in guter Tradition geben wir Ihnen nochmals einen tabellarischen Überblick über die wesentlichen Neuerungen im Bereich des Umweltrechts im Jahr. Natürlich werden wir Sie auch im neuen Jahr regelmäßig mit interessanten Informationen versorgen und freuen uns über Ihre Reaktionen und Anregungen zu unserem Infoservice. Das gesamte Team der proterra GmbH wünscht Ihnen und Ihren Angehörigen frohe Festtage und einen guten Start in das Jahr Anton Backes Geschäftsführer 1
2 Aktuelle en und Neufassungen von Vorschriften Verordnung zur In unserer Sonderausgabe vom August hatten wir bereits über das Artikelgesetz zur (BGBl. Nr. 34 vom S. 1619) berichtet. Im Oktober wurde nun die Verordnung zur (BGBl. Nr. 48 vom S. 2298) veröffentlicht. Beide Regelungen haben zum Ziel, die abfallrechtliche effizienter und zugleich kostengünstiger zu gestalten und damit dauerhaft Bürokratie in diesem Bereich abzubauen. Darüber hinaus wird das deutsche Abfallrecht noch stärker als bisher mit den EU-rechtlichen sregelungen harmonisiert. Dies soll die Bewältigung der spflichten für international arbeitende Unternehmen erleichtern. Den inhaltlich größten Anteil nimmt in der Verordnung der Artikel 1 mit der Neufassung der Nachweisverordnung ein. Im Sinne der Zielsetzung des Artikelgesetzes und der Verordnung werden über die Nachweisverordnung neue Kommunikationsformen zwischen den Beteiligten eingeführt. Dies bedeutet konkret, dass künftig die erforderlichen sdaten mit moderner Kommunikationstechnik übermittelt und gespeichert werden. Bis zum Jahr 2010 wird die EDV- flächendeckend für alle Beteiligten eines Entsorgungsvorgangs (Erzeuger, Transporteur, Entsorger) verpflichtend sein. Die en des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes treten am 1. Februar 2007 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt tritt auch die neue Nachweisverordnung in Kraft. Weitere Inhalte der Verordnung zur im Überblick: Artikel 2 der Altölverordnung Artikel 2a der Altholverordnung (seit kann die Deklaration der Altholzkategorie auch in Praxisbelegen (Liefer- oder Wiegeschein) oder Begleitschein statt dem bisherigen Anlieferungsschein erfolgen) Artikel 3 der PCB/PCT-Abfallverordnung Artikel 4 der Klärschlammverordnung Artikel 5 der Bioabfallverordnung Artikel 6 der Deponieverordnung Artikel 7 der Gewerbeabfallverordnung Artikel 7a der Altfahrzeug-Verordnung Artikel 7b der Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel Abfalleinstufung Mit den en werden ab dem neue Begriffe eingeführt, die in der folgenden Tabelle gegenübergestellt sind: bisher neu Erläuterung besonders überwachungsbedürftige Abfälle gefährliche Abfälle alle Abfallschlüsselnummern im AVV mit * nicht besonders überwachungsbedürftige Äbfälle nicht gefährliche Abfälle alle Abfallschlüsselnummern im AVV ohne * überwachungsbedürftiger Abfall - weggefallen mit der Aufhebung der BestVAbfV 2
3 Die folgende Tabelle stellt die für die Praxis relevanten en der Nachweisverordnung zusammen: Nachweisführung bisher neu Kurzbeschreibung Nachweisverfahren für Nachweisverfahren Die Nachweisführung für die besonders überwachungsbedürftige für gefährliche Abfälle Entsorgung gefährlicher Abfälle. ( 3 16) Abfälle wird nach einer Übergangsfrist von 42 Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung verbindlich in elektronischer Form vorgeschrieben, frühestens ab Privilegiertes Verfahren ( 10 14) für besonders überwachungsbedürftige Abfälle. Vereinfachtes Nachweisverfahren für überwachungsbedürftige Abfälle Verwaltungsvorschrift regelt Zulässigkeit der Entsorgung in Zwischenlagern in Einzelfällen.. privilegiertes Verfahren für Entsorgungsfachbetriebe, EMAS- Betriebe und freigestellte Betriebe ( 7) - Privilegiertes Nachweisverfahren für Sammelentsorgungsnachweise für als Entsorgungsfachbetrieb zertifizierte Einsammler Vereinfachtes Nachweisverfahren entfällt Entsorgungsnachweis in einem Zwischenlager ist unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. ( 5 (1) Nr.3) dem Die vorgesehene Entsorgung ist der für die Entsorgungsanlage zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Bestätigung des Entsorgungsnachweises entfällt. Es entfällt die behördliche Bestätigung; die Abfälle, für die ein priv. Verfahren möglich ist, sind in der Anlage zu 9 aufgeführt. Vor Beginn der Einsammlung ist eine Anzeige bei der zuständigen Behörde zu machen. Ab dem ist die Nachweisführung ausschließlich für gefährliche Abfälle obligatorisch. Die Entsorgerbehörde kann die Zulässigkeit einer Abfalllagerung bestätigen, wenn die weitere Entsorgung durch entsprechende Entsorgungsnachweise bereits festgelegt ist. Unverändert bleiben die bisherigen Schwellengrenzen der Nachweispflicht mit 2 t für Kleinmengen und 20 t für Sammelentsorgung Besonderer Hinweis zur Deklarationsanalyse: Das Formblatt Deklarationsanalyse ist in jedem Fall auszufüllen. Es ist zwingender Bestandteil des Entsorgungsnachweises und bei jedem Transport mitzuführen. 3
4 Prüfung der Nachweispflicht nach Nachweisverordnung In Anlehnung an eine Veröffentlichung der IHK Nord Westpfalen finden Sie auf unserer Homepage ( unter der Rubrik News ein Schema zur Prüfung der Nachweispflicht zum Download. Weitere wichtige en zum Thema Nachweisführung ab dem soll die Rücknahme von Herstellern/Vertreibern auf Antrag von der Nachweispflicht befreit werden. anstelle des bisherigen Nachweisbuches ist zukünftig ein sogenanntes Register über die Abfallentsorgung zu führen. Die Aufbewahrungsfrist des Registers wurde für alle Beteiligten auf 3 Jahre festgelegt (bisher galt für Entsorgungsanlagen 10 Jahre nach Stilllegung. Zu einer Registerführung für nicht gefährliche Abfälle sind ausschließlich die Entsorger verpflichtet. In dem Register sind die Nachweise über die Entsorgung in chronologischer Reihenfolge abzulegen und einander zugeordnet aufzubewahren (EN, BS, ÜS, etc.). Bestehende Entsorgungsnachweise und Freistellungen gelten bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer fort. Die neuen Nachweisformulare sind erst ab dem zu verwenden. Entsprechend der weiteren Entwicklung werden wir Sie über die elektronische Nachweisführung im Rahmen unserer nächsten (Sonder-) Newsletter weiter unterrichten. Saarland Wie bereits in unserem letzten Newsletter berichtet, wird im Saarland die abfallrechtliche ab dem durch das Landesamt für Umweltund Arbeitsschutz (LUA) durchgeführt. Die Zuweisung von gefährlichen Abfällen zu Entsorgungsanlagen entfällt in diesem Zusammenhang. Für Rückfragen, hier die Adressdaten: Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz Don-Bosco-Straße Saarbrücken Tel Ansprechpartnerin: Frau Dr. Monika Kessler-Schmitt 4
5 Aktuelle en und Neufassungen von Vorschriften 35. BImSchV - Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung Mit der Verordnung wird die Kennzeichnung von Kraftfahrzeugen nach der Höhe ihrer Partikelemission bundesweit einheitlich geregelt. Außerdem wird ein Verkehrszeichen eingeführt, das die örtlichen Behörden zur Anordnung von Verkehrsbeschränkungen aufstellen können. Die Partikelemissionen aus Dieselmotoren tragen mit einem deutlichen Anteil zur Feinstaubbelastung bei. Daher können zur Minderung für hochemittierende Fahrzeuge örtliche Fahrbeschränkungen unabweisbar sein. Durch Plaketten gekennzeichnete Kraftfahrzeuge können von solchen Beschränkungen, über die auf Länderebene entschieden wird, ganz oder teilweise ausgenommen werden. Gekennzeichnet werden Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Busse von Euro 2 bis Euro 4 (Pkw) und Euro II bis Euro V (Lkw, Busse) nach den von den Fahrzeugen eingehaltenen europäischen Grenzwertstufen. Durch erfolgreiche Nachrüstung des Fahrzeugs können Autofahrer die Eingruppierung in eine bessere Schadstoffgruppe erreichen. Maßnahmenkonzept Mit dem Einfachen Maßnahmenkonzept (EMKG) entwickelte die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) eine praxisnahe Handlungshilfe zum Umgang mit n. Insbesondere Klein- und Mittelunternehmen erleichtert es die Umsetzung der neuen Gefahrstoffverordnung (GefStoffV2005). Eine der wesentlichen Neuerungen der GefStoffV2005 ist das Schutzstufenkonzept, das grundlegende Maßnahmenpakete zur Beseitigung oder Verringerung der Gefährdung definiert. Die erforderlichen betrieblichen Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit n lassen sich jetzt per Mausklick ermitteln, denn in Kooperation mit der Firma O3 Software GmbH & Co. KG bietet die BAuA das Einfache Maßnahmenkonzept jetzt online an. Über die Domäne kann direkt auf die Online-Version EMKGweb zugegriffen werden. Auch ohne besondere Vorkenntnisse lassen sich mit dem EMKG Problemschwerpunkte frühzeitig erkennen und Handlungsprioritäten setzen. Dazu reichen leicht zu beschaffende Informationen aus den Sicherheitsdatenblättern sowie aus Betriebsbegehungen oder Verfahrensanweisungen aus. Ob diese Maßnahmenpakete für die spezielle betriebliche Tätigkeit ausreichend sind, muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung durch fachkundige Personen geprüft werden. Weitere Informationen, die Rahmenbedingungen, die Konzeption sowie eine Vielzahl von Praxishilfen zum Einfachen Maßnahmenkonzept befinden sich unter auf der BAuA-Homepage. Der Ausschuss für Betriebssicherheit hat am weitere Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) verabschiedet: TRBS 1002 TRBS 1121 TRBS 2111 TRBS 2121 TRBS 2131 TRBS 2142 TRBS 2181 "Begriffe" "en und wesentliche Veränderungen von Aufzugsanlagen" Teil 3 "Mechanische Gefährdungen - Maßnahmen zum Schutz vor gefährlichen Oberflächen" "Gefährdungen durch Absturz von Personen, Lasten und Materialien" "Elektrische Gefährdungen" "Gefährdungen durch Dampf und Druck" "Schutz vor Gefährdungen beim Eingeschlossensein in Personenaufnahmemitteln" 5
6 Übersicht: Neue und geänderte Vorschriften Titel Quelle Status Verordnung über die Anwendung von Düngemittel, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen (Düngeverordnung DüV) Vierte Verordnung zur der Verpackungsverordnung Achtzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes 18. BImSchV - Sportanlagenlärmschutzverordnung Vierunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes 34. BImSchV - Verordnung über die Lärmkartierung JGS-Anlagen-VO - Verordnung über Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist, Silagesickersäften- Saarland Gesetz Nr zur Neuordnung der Sonderabfallüberwachung Gesetz zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland (Saarländisches Naturschutzgesetz SNG) Verordnung über die Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung Saarländisches Informationsfreiheitsgesetz SIFG Gesetz zur abfallrechtlichren 35. BImSchV - Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung Verordnung zur BGBl I Nr. 2 vom BGBl. I Nr. 1 vom S. 2 BGBl. I vom S. 324 BGBl. I Nr. 12 vom S. 516 Amtsbl. d. Saarlandes vom S. 659 Amtsbl. d. Saarlandes vom Abl. Nr. 22 vom , S. 726 Bekanntmachung vom Abl. Nr. 40 vom S BGBl.I Nr. 34 vom S.1619 BGBl. Nr. 46 vom S BGBl. I Nr. 48 vom Neufassung neue Vorschrift en versch. Vorschriften Neufassung aufgehoben neue Vorschrift en versch. Vorschriften neue Vorschrift en versch. Vorschriften Dritte Verordnung zur der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn BGBl. I Nr. 55 vom TRGS Verfahrens- und stoffspezifische BArbBl. 1/ S. 38 Neufassung Kriterien (VSK) für die Gefährdungsbeurteilung TRGS Arbeitsplatzgrenzwerte BArbBl. 1/ S. 41 Neufassung TRGS Begründungen und Erläuterungen BArbBl. 1/ S. 38 zu Grenzwerten in der Luft am Arbeits- platz TRBA Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und für die Unterrichtung der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen BArbBl. 6/ S. 62 Neufassung
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