Gütesiegel Datenschutz Mecklenburg-Vorpommern
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- Lars Jaeger
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1 Informationstechnische Produkte sind vorrangig einzusetzen, wenn deren Vereinbarkeit mit den Vorschriften über den Datenschutz und die Datensicherheit in einem Prüfverfahren festgestellt wurde. Das Prüfverfahren nach Satz 1 ist im Benehmen mit dem Landesbeauftragten für den Datenschutz durchzuführen. 5 (2) DSG M-V Gütesiegel Datenschutz Mecklenburg-Vorpommern Verfahrensordnung zur Erteilung des Gütesiegels Datenschutz Mecklenburg-Vorpommern
2 Dieses Dokument ist urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte bleiben vorbehalten. Die EuroPriSe GmbH ist berechtigt, ohne vorherige Ankündigungen Änderungen vorzunehmen oder die Dokumente im Sinne des technischen Fortschritts weiterzuentwickeln. Irrtümer vorbehalten. Warennamen werden ohne Gewährleistung der freien Verwendbarkeit benutzt. Alle Waren- und Produktnamen sind Warenzeichen oder eingetragene Warenzeichen der jeweiligen Eigentümer. Das Gütesiegel Datenschutz Mecklenburg-Vorpommern ist eine eingetragene Marke des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern. Bei der Zusammenstellung von Texten und Abbildungen wurde mit größter Sorgfalt vorgegangen. Trotzdem können Fehler nicht vollständig ausgeschlossen werden. Verbesserungsvorschläge und Hinweise auf Fehler sind willkommen. Zu diesem Zweck richten Sie bitte Ihre Anmerkungen an: EuroPriSe GmbH Joseph-Schumpeter-Allee 25, Bonn, Germany Phone :
3 Verfahrensordnung zur Erteilung des Gütesiegels Datenschutz Mecklenburg-Vorpommern Auf der Grundlage eines Prüfverfahrens nach dieser Verfahrensordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung verleiht die EuroPriSe GmbH (siegelvergebende Stelle) Joseph-Schumpeter-Allee 25, Bonn aufgrund des 5 Abs. 2 Satz 2 Landesdatenschutzgesetz DSG M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2002 (GVOBl. M-V S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 277, 278): 5 (2) Informationstechnische Produkte sind vorrangig einzusetzen, wenn deren Vereinbarkeit mit den Vorschriften über den Datenschutz und die Datensicherheit in einem Prüfverfahren festgestellt wurde. Das Prüfverfahren nach Satz 1 ist im Benehmen mit dem Landesbeauftragten für den Datenschutz durchzuführen. das Gütesiegel Datenschutz Mecklenburg-Vorpommern im Benehmen mit dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern. Seite 3 von 6
4 1 Auditierung von IT-Produkten (1) Informationstechnische Produkte (IT-Produkte) erhalten auf Antrag der Herstelleroder Vertriebsfirmen das Gütesiegel Datenschutz Mecklenburg-Vorpommern, wenn das IT-Produkt den Rechtsvorschriften über den Datenschutz und die Datensicherheit sowie den Anforderungen der Verfahrensordnung entspricht und der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit sein Benehmen erklärt hat. Das Gütesiegel wird auf der Grundlage des Anforderungskatalogs für die Begutachtung von IT-Produkten im Rahmen des Auditverfahrens erteilt. Es wird auf zwei Jahre Gültigkeit befristet. Es kann wieder aberkannt werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr vorliegen. Eine wiederholte Rezertifizierung ist möglich. (2) IT-Produkte im Sinne dieser Verfahrensordnung sind Hardware, Software, Verfahren und Dienstleistungen zur automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne der Regelung des 3 Absatz 1 DSG M-V oder zur Unterstützung solcher Prozesse gemäß 4 DSG M-V, die für die Nutzung durch öffentliche Stellen des Landes Mecklenburg-Vorpommern geeignet sind. (3) Zertifizierte IT-Produkte können durch ein Gütesiegel nach der Anlage zu dieser Verfahrensordnung gekennzeichnet werden. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verfahrensordnung. Das Gütesiegel muss das graphische Symbol, die Registrierungsnummer, die Gültigkeitsdauer und den Verweis auf die Internetseite enthalten. Das graphische Symbol darf die in der Anlage genannte Mindestgröße nicht unterschreiten. Bei einer Verwendung des Gütesiegels im Internet ist es mit der Internetseite zu verlinken. Im Fall der Verwendung des Gütesiegels nach Ablauf der Gültigkeit muss in geeigneter Weise ein deutlicher Hinweis auf den Ablauf der Gültigkeit erfolgen. Ist innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Gültigkeit oder nach Vornahme wesentlicher Änderungen am IT-Produkt keine erneute Zertifizierung erfolgt, darf das Gütesiegel nicht mehr verwendet werden. (4) Die siegelvergebende Stelle führt ein Register über alle IT-Produkte mit Gütesiegel, das in geeigneter Weise elektronisch veröffentlicht wird. (5) Für IT-Produkte, die nach einem vergleichbaren Auditverfahren beim Bund oder in einem anderen Bundesland ein Gütesiegel erhalten haben, stellt die siegelvergebende Stelle auf Antrag die Konformität mit den Anforderungen dieser Verfahrensordnung fest. 2 Verfahren (1) Voraussetzung für die Zertifizierung eines IT-Produkts ist die Überprüfung des IT- Produktes durch hierfür von der siegelvergebenden Stelle anerkannte Sachverständige nach 3. Die Sachverständigen sind von den Hersteller- oder Vertriebsfirmen zu beauftragen. Seite 4 von 6
5 (2) Erfüllt ein IT-Produkt nach den Feststellungen der oder des Sachverständigen die Anforderungen, legt der Antragsteller das entsprechende Gutachten mit einer schriftlichen Dokumentation der Prüfung der siegelvergebenden Stelle mit mindestens folgenden Angaben vor: 1. Zeitpunkt der Prüfung, 2. detaillierte Bezeichnung des IT-Produktes, 3. Zweck und Einsatzbereich, 4. Eigenschaften des IT-Produktes in Bezug auf den Datenschutz und die Datensicherheit, insbesondere zur Datenvermeidung ( 5 Abs. 1 Satz 1 DSG M-V), Zulässigkeit der Datenverarbeitung ( 7 ff. DSG M-V), Datensicherheit ( 21 und 22 DSG M-V), Gewährleistung der Rechte der Betroffenen ( 24 bis 27 DSG M-V), 5. Bewertung, 6. Zusammenfassung der Prüfung zum Zweck der Veröffentlichung durch die siegelvergebende Stelle (Kurzgutachten). Die siegelvergebende Stelle kann ergänzende Angaben und die Vorlage des zu auditierenden IT-Produktes verlangen. 3 Anerkennung von Sachverständigen (1) Die siegelvergebende Stelle erteilt die Anerkennung zur oder zum Sachverständigen auf Antrag, wenn die erforderliche Fachkunde, Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit nachgewiesen wird. Die Erteilung der Anerkennung erfolgt auf der Grundlage des Pflichtenkatalogs für Sachverständige der siegelvergebenden Stelle. Sie kann fachlich beschränkt werden, wenn die Fachkunde nur für einen Teilbereich des Datenschutzes besteht (rechtlich oder technisch). Die Voraussetzungen für die Anerkennung erfüllt in der Regel auch, wer durch eine vergleichbare Anerkennung als Sachverständiger beim Bund oder einem anderen Bundesland zugelassen wurde. Die siegelvergebende Stelle stellt die Konformität auf Antrag fest. (2) Die siegelvergebende Stelle führt eine Liste der anerkannten Sachverständigen, die auch fachliche Beschränkungen der Prüfungstätigkeit ausweist. Die Liste wird von der siegelvergebenden Stelle in geeigneter Weise elektronisch veröffentlicht. (3) Liegen die Voraussetzungen für eine Anerkennung nach Abs. 1 nicht mehr vor, entzieht die siegelvergebende Stelle die Anerkennung durch Streichung von der veröffentlichten Liste. Seite 5 von 6
6 4 Entgelte Die siegelvergebende Stelle erhebt Entgelte gemäß der jeweils aktuellen Entgeltordnung für EuroPriSe-Zertifizierungen. Für Konformitätsfeststellungen im Sinne von 1 Absatz 5 werden die Entgelte wie für eine Rezertifizierung ohne Änderungen erhoben. Für die Anerkennung als Sachverständiger wird ein Entgelt erhoben. Anlage zu 1 Abs. 3 der Verfahrensordnung: Gütesiegel Datenschutz Mecklenburg-Vorpommern Bei der Darstellung des Gütesiegels soll eine Größe von 24 mm Durchmesser nicht unterschritten werden. Es ist zusammen mit dem folgenden Text zu verwenden: Dieses Produkt ist datenschutzrechtlich geprüft. Register No.: (lfd. Nr.), Gültig bis: (Datum) Seite 6 von 6
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