2015/ Das Recht der Ausbildung. in der Gesundheitsund Krankenpflege JUGEND

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1 2015/ 2016 Das Recht der Ausbildung in der Gesundheitsund Krankenpflege Gesundheit, Soziale Dienste Wohlfahrt und Kirchen JUGEND Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft

2 Inhalt Liebe Kollegin, lieber Kollege, Einleitung 4 Ausbildungsqualität in der Pflege 6 Regelungsvereinbarung zur Ausbildungsqualität in den Universitätsklinika Freiburg, Heidelberg, Tübingen und Ulm vom Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege (Krankenpflegegesetz ) vom , zuletzt geändert Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege (KrPflAPrV) vom , zuletzt geändert Finanzierung der Ausbildung: Auszüge aus dem Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) vom , zuletzt geändert Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) Allgemeiner Teil und Besonderer Teil Pflege (TVAöD-Pflege) vom , in der Fassung vom Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege) vom , in der Fassung vom Impressum Herausgeberin: Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di-bundesverwaltung; Fachbereich 3: Gesundheit, Soziale Dienste, Wohlfahrt und Kirchen Berufspolitik Paula-Thiede-Ufer 10, Berlin verantwortlich: Sylvia Bühler Bearbeitung: Mario Gembus, Delphine Pommier, Melanie Wehrheim Einbandfoto: Carl Förster Herstellung: freestyle grafik, Hannover Redaktionsschluss dieser Auflage: Juli 2015 du machst eine Ausbildung für einen tollen Beruf. Dieser muss auch gut bezahlt werden, deshalb will ver.di die Pflegeberufe aufwerten. ver.di will durchsetzen, dass Pflegefachkräfte im Monat mindestens Euro verdienen. Sie tragen mit ihrem umfassenden Fachwissen und viel Einfühlungsvermögen dazu bei, dass es kranken Menschen besser geht und sie wieder gesund werden. Das ist eine sehr verantwortungsvolle Aufgabe. ver.di, die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, ist die zuständige Fachgewerkschaft für das Gesundheitswesen. In ver.di organisieren sich alle Berufsgruppen im Krankenhaus. Darauf sind wir stolz, denn im Krankenhaus müssen alle Berufsgruppen eng zusammenarbeiten. Deshalb ist es auch richtig, dass sich alle gemeinsam durch eine Gewerkschaft vertreten lassen. Viele schon in der Ausbildung. ver.di will, dass Auszubildende gut informiert sind, du sollst deine Rechte und auch Pflichten kennen. Deshalb haben wir in dieser Broschüre alle wesentlichen Rechtsgrundlagen und tariflichen Regelungen für Auszubildende in der Gesundheits- und Krankenpflege und Gesundheits- und Kinderkrankenpflege zusammengestellt. Wir wissen, dass die Broschüre auch von vielen Jugend- und Auszubildendenvertretungen, Betriebs- und Personalräten, Mitarbeitervertretungen, Lehrkräften, Praxisanleiter/ -innen genutzt wird. Das freut uns. ver.di setzt sich für eine gute Ausbildungsqualität ein und verhandelt dafür mit Arbeitgebern Tarifverträge. Darin ist zum Beispiel geregelt, welche Ausbildungsvergütung dir zusteht und wie viel Urlaub du hast. Wenn sich viele junge Menschen in ver.di zusammenschließen, können wir gemeinsam noch bessere Ausbildungsbedingungen durchsetzen. Bei den letzten Tarifverhandlungen für kommunale Krankenhäuser 2014 konnte ver.di für die Auszubildenden sowohl eine Entgelterhöhung von 60 Euro im Monat als auch 28 Tage Urlaub im Jahr durchsetzen. Eine Übernahmeregelung sichert die berufliche Perspektive nach der Ausbildung. Aktuell setzen wir uns in dem bundesweiten Projekt»Praktisch.Besser.Jetzt! Wir verbessern Ausbildung«für eine gute praktische Pflegeausbildung ein. Unser Ziel ist es, in den teilnehmenden Modell-Betrieben für rund Auszubildende die praktische Ausbildung zu verbessern. Schwerpunkte sind eine gute Praxisanleitung, die Vermeidung von Stations-Hopping, freie Urlaubsplanung und kostenlose Ausbildungsmittel. Bei der anstehenden gesetzlichen Ausbildungsreform fordert ver.di eine bundeseinheitliche Vorgabe für den Mindestumfang der Praxisanleitung. Als starke Partnerin kennt ver.di die Problemlagen und packt sie an. Ich wünsche dir viel Freude und Erfolg bei deiner Ausbildung. Mit freundlichen Grüßen Sylvia Bühler Mitglied des ver.di-bundesvorstands und Bundesfachbereichsleiterin Gesundheit, Soziale Dienste, Wohlfahrt und Kirchen Vorwort 3

3 Einleitung Du hast dich für einen tollen Beruf entschieden. Gemeinsam mit dir setzen wir uns dafür ein, gute Ausbildungsbedingungen durchzusetzen und später für gute Arbeitsbedingungen zu sorgen. Die Rahmenbedingungen für die Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege und Gesundheits- und Kinderkrankenpflege werden durch das Krankenpflegegesetz definiert. Im Laufe der letzten Jahre wurde es immer wieder novelliert, um es den Bedürfnissen und Ansprüchen einer modernen pflegerischen Versorgung anzupassen. Aufgrund veränderter Rahmenbedingungen ist eine grundlegende Weiterentwicklung der Pflegeberufe notwendig. Patientinnen und Patienten im Krankenhaus und in der ambulanten Versorgung werden entsprechend der Altersstruktur der Gesellschaft immer älter. Umgekehrt werden Bewohnerinnen und Bewohner von Altenpflegeeinrichtungen immer stärker pflegebedürftig. Deshalb ist es sinnvoll, die bisher getrennten Ausbildungen in der Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege und Altenpflege näher zusammenzuführen, da zukünftig immer stärker Kompetenzen aus den anderen Ausbildungsbereichen im eigenen Arbeitsbereich benötigt werden. Die Ausbildungsreform in den Pflegeberufen wird seit einigen Jahren in der Fachöffentlichkeit geführt. Bereits im März 2012 legte eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Weiterentwicklung der Pflegeberufe ein Eckpunktepapier vor. Im Herbst 2015 und 4 damit drei Jahre später soll das Gesetzgebungsverfahren erfolgen. Alle drei Ausbildungen sollen zu einer generalistischen Ausbildung zusammengeführt werden. Vorgesehen ist, dass es einen einheitlichen Abschluss und eine Berufsbezeichnung gibt. Die Vertiefung im Wahlbereich soll im Zeugnis ausgewiesen werden. Wir sind uns sicher, dass wir auch in Zukunft vertiefte Kenntnisse und Kompetenzen in den einzelnen Bereichen brauchen. Diese können für alle drei Abschlüsse nicht gleichwertig in einer dreijährigen Ausbildung erworben werden. Deshalb sieht unsere Pflegeausbildung der Zukunft so aus, dass Auszubildende in Pflegeberufen nach einem gemeinsamen Start von ein bis zwei Jahren anschließend in eine Differenzierungsphase gehen (integrierte Ausbildung). In dieser erwerben die Auszubildenden aufbauend auf die erworbenen Kompetenzen vertiefte Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten für den jeweils angestrebten Einsatzbereich. Die unterschiedlichen Abschlussbezeichnungen machen kenntlich, für welchen Bereich man sich spezialisiert hat. Wir fordern ein gemeinsames Pflegeberufsgesetz als Grundlage, das die Ausbildung regelt, einheitliche Schutzbestimmungen für Auszubildende enthält und einheitliche Qualitätsmaßstäbe für die Ausbildung setzt. Für eine durchlässige Ausbildung setzen wir uns dafür ein, dass die bisherigen Zugangsvoraussetzungen zur neuen Ausbildung nicht eingeschränkt werden. Es darf keine unnötigen Hürden zur Ausbildung geben. Entscheidend ist nicht die Anzahl Einleitung der Schuljahre vor der Ausbildung, sondern das Bestehen der Abschlussprüfung. Die neue Ausbildung soll einheitlich finanziert werden und für die Auszubildenden kostenfrei sein. Vor allem in der Frage, wie die zukünftige Pflegeausbildung finanziert werden soll, gab es lange keine Einigung zwischen Bund und Ländern. Inzwischen scheint es einen, wenn auch wenig überzeugenden, Kompromiss zu geben. Alle derzeitigen Kostenträger sollen entsprechend ihrem bisherigen Anteil an den gesamten Ausbildungskosten beteiligt werden. Positiv ist, dass die Schulgeldfreiheit gegeben sein soll und die Einrichtung eines Umlageverfahrens vorgesehen ist. Alle Einrichtungen sollen in einen Fonds einzahlen, auch wenn sie nicht selbst ausbilden. Wie im dualen System bewährt, sprechen wir uns dafür aus, dass der schulische Anteil der Ausbildungskosten durch die Länder getragen wird und die Finanzierung der betrieblichen Ausbildungskosten den Leistungserbringern obliegt. Die Ausbildungskosten der Gesundheitseinrichtungen sind über einen Ausgleichsfonds, der auch von nicht-ausbildenden Betrieben gespeist wird, durch die zuständigen Kostenträger zu refinanzieren. Das größte Problem ist unserer Einschätzung nach die Qualität in der praktischen Ausbildung. Der Zeitdruck und die Arbeitsverdichtung in der Praxis, die aufgrund der Ökonomisierung des Gesundheitswesens entstanden sind, haben massive Auswirkungen auf die Ausbildungsbedingungen. Sie führen dazu, dass der Fokus von Praxiseinsätzen von Auszubildenden leider immer weniger auf der Vermittlung von praktischen Kompetenzen liegt, sondern Auszubildende zunehmend als Arbeitskräfte Einleitung eingesetzt werden. Daraus resultiert für Auszubildende, Lehrer/-innen und Praxisanleiter/-innen ein immer weiter klaffender Theorie-Praxis-Konflikt. Zudem können Auszubildende immer weniger Kompetenzen in der Praxis einüben und erwerben. Durch den Zeitdruck auf den Stationen und Wohnbereichen gibt es immer weniger Spielraum für spontane Lernsituationen. Deshalb kommt der strukturierten Praxisanleitung eine immer größer werdende Bedeutung zu. Diese muss verbindlich mit einem Mindeststundenanteil an der praktischen Ausbildung geregelt werden, um für einen einheitlichen Qualitätsstandard in der Pflegeausbildung zu sorgen. ver.di fordert eine bundeseinheitliche Vorgabe von mindestens zehn Prozent der Ausbildungszeit für eine gute strukturierte Praxisanleitung. Dies ist ausdrücklich eine Mindestforderung, ein höherer Umfang wäre für eine gute Ausbildung zielführend. Auch für die Praxisbegleitung ist ein Stundendeputat pro Auszubildenden bundeseinheitlich festzulegen. Erforderlich ist auch ein verbindliches Verhältnis von Lehrkräften zu Auszubildenden von 1:15. Als zuständige Gewerkschaft steht ver.di in einem ständigen Austausch mit Auszubildenden, Jugend- und Auszubildendenvertretungen, Pflegekräften, Praxisanleiter/ -innen, Lehrkräften und Schulleitungen. Als Konsequenz auf die steigende Rückmeldung zur verschärften Lage der praktischen Ausbildung haben wir 2012 den Ausbildungsreport Pflegeberufe veröffentlicht, der alle Bereiche der Pflegeausbildung näher untersucht. Befragt haben wir dabei die Expertinnen und Experten für die Qualität der Pflegeausbildung nämlich euch! 5

4 Einige ausgewählte Ergebnisse findet ihr im folgenden Kapitel. Der Ausbildungsreport Pflegeberufe 2015 wird Anfang 2016 erscheinen. Um die Bedingungen in der Pflegeausbildung zu verbessern, solltet ihr wissen, welche Rechte ihr habt, euch organisieren und diese gemeinsam mit uns im Betrieb durchsetzen. Beteiligt euch an der Diskussion, wo die Reise mit der neuen Pflegeausbildung hingehen soll, und bringt eure Erfahrungen ein. Wir freuen uns auf euch! Vergleich Ausbildungsberufe Pflege und Berufsbildungsgesetz Zufriedenheit in der Ausbildung Mit meiner Ausbildung bin ich insgesamt Pflege gesamt BBiG gesamt sehr zufrieden 11,7 28,2 Ausbildungsqualität in der Pflege zufrieden 49,1 44,3 Fachkräftemangel in der Pflege ist seit Jahren ein Thema. Angesichts des steigenden Bedarfs an Pflegekräften gilt es, die Attraktivität der Pflegeberufe wieder zu steigern. Wie für alle Berufe liegt der Schlüssel für hohes Ansehen auch bei den pflegerischen Tätigkeiten neben einer höheren Entlohnung der Beschäftigten in einer wirkungsvollen Verbesserung der Ausbildungs- und Arbeitsbedingungen. Umfragen zeigen, dass Pflegekräfte ihrer Arbeit sehr positiv gegenüberstehen, doch an den Arbeitsbedingungen wenig Gutes entdecken können (vgl. Sonderauswertung des DGB-Index Gute Arbeit 2012). Auch gute Ausbildungsbedingungen und eine qualitativ hochwertige Ausbildung können dazu beitragen, junge Menschen für eine Pflegeausbildung zu begeistern. Die gesamte Studie ist abrufbar unter 6 Wie findest du deine Pflegeausbildung? Um die Qualität der Ausbildung messbar zu machen, hat ver.di im Jahr 2012 eine bundesweite Befragung von Auszubildenden in Pflegeberufen durchgeführt. Die Auszubildenden wurden zu den Rahmenbedingungen, der praktischen Ausbildung, der schulischen Ausbildung, den Belastungen sowie beruflichen Perspektiven befragt. Die wesentlichen Ergebnisse: Die Zufriedenheit der Auszubildenden mit ihrer Ausbildung ist zwar insgesamt noch recht hoch (60,8 Prozent), allerdings zeigten sie in einzelnen Bereichen erhebliche Mängel an. Deutlich wurde beispielsweise, dass sich die Auszubildenden überwiegend mehr Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter wünschen (80,8 Prozent) und der Großteil nur unregelmäßig oder gar keine strukturierte Anleitung erhält (60,5 Prozent). Trotz eindeutiger Gesetzeslage werden die notwendigen Ausbildungsmittel insbesondere Fachbücher fast zwei Drittel aller Auszubildenden nicht kostenlos zur Verfügung gestellt (61,3 Prozent). Die Belastung durch Überstunden ist leider keine Seltenheit für 20,3 Prozent der Auszubildenden fallen sie regelmäßig an. Hinzu kommt, dass mehr als die Hälfte Opfer unplanmäßiger Versetzungen (»Stations-Hopping«) wird (54,1 Prozent). Ausbildungsqualität Außerplanmäßige Versetzungen (Stations-Hopping) Es kommt vor, dass ich außerplanmäßig versetzt werde, z.b. zur Aushilfe auf einer anderen Station. Dies geschieht pro Halbjahr ca. Mal Ausbildungsqualität teilweise zufrieden 31,1 20,5 eher unzufrieden 6,6 5,0 sehr unzufrieden 1,5 2,1 3 bis 5 35,8 22,7 6 bis 10 5,6 mehr als 10 35,9 bis 2 7

5 Praktische Anleitung Ich fühle mich gut angeleitet. weiß nicht 66,5 8,0 nein überwiegend ja 46,4 25,5 ja Insgesamt sind die Belastungen bereits während der Ausbildung so hoch, dass 93,3 Prozent der Auszubildenden angeben, Probleme mit der Erholung in ihrer Freizeit zu haben. Darüber hinaus sind Ausbildungsabbrüche ein wachsendes Thema: 46,9 Prozent gaben an, dass vier bis zehn Auszubildende je Kurs die Ausbildung vorzeitig aus Leistungsgründen abbrachen. Besser schnitt im Verhältnis zur praktischen Ausbildung die schulische Ausbildung bei der Bewertung durch die Auszubildenden ab. Die Mehrheit (84,5 Prozent) findet, dass ihre Lehrkräfte einen guten Unterricht machen. Auch die Qualifikation der Lehrenden wird von über 80 Prozent als gut qualifiziert eingestuft. 8 Übernahmesituation 25,2 überwiegend nein 10,1 nein 16,5 ja 1,8 weiß nicht Ich werde im Anschluss an meine Ausbildung übernommen (3. Ausbildungsjahr) Voraussetzungen sind gut Durchsetzung bleibt notwendig Für gute Ausbildungsbedingungen gibt es eigentlich gute Voraussetzungen, auch mit Blick auf die Regelungen zur Ausbildungsfinanzierung (vgl. Seite 57ff.). Aufgrund der gesicherten Refinanzierung der Kosten für die praktische Ausbildung durch die Kostenträger entfallen von Arbeitgebern oft angeführte finanzielle Hinderungsgründe, eine hohe Ausbildungsqualität in der Krankenpflegeausbildung zu gewährleisten. So gibt es keinen Grund für Ausbildungsbetriebe, Kosten zu Lasten der Auszubildenden einzusparen. Zudem zeigen die Ergebnisse des Ausbildungsreports und die betrieblichen Erfahrungen, dass die Qualität der praktischen Ausbildung dringend verbessert werden muss. Dafür muss der Gesetzgeber die notwendigen Rahmenbedingungen bei der Ausbildungsqualität für dieses Jahr angekündigten Ausbildungsreform der Pflegeberufe schaffen, wie z.b. durch die Festlegung von einheitlichen Qualitätsstandards für die praktische Ausbildung. Beispielhaft wäre die Regelung einer Verhältniszahl von Praxisanleiter/-innen zu Auszubildenden oder die Vorschrift, dass Praxisbegleitung zur besseren Theorie- Praxis-Verzahnung in allen Einsatzgebieten zu erfolgen hat. Für eine gute Ausbildung ebenso notwendig wäre eine bundeseinheitliche gesetzliche Personalbemessung, damit die Auszubildenden nicht als reguläre Arbeitskräfte eingesetzt werden. Hierfür brauchen wir eine echte Krankenhausreform, die verbindliche Vorgaben zur Personalausstattung und eine entsprechende Finanzierung enthält. Doch auch betrieblich bzw. gewerkschaftlich lassen sich gute Ausbildungsbedingungen durchsetzen. An den Universitätskliniken in Baden-Württemberg Ausbildungsqualität hat das gewerkschaftliche Engagement vieler Auszubildenden zum Beispiel zum Abschluss eines Tarifvertrags zur Ausbildungsqualität geführt, den sie selbst verhandelt haben. Ein zentraler Erfolg sind die Regelungen zur Praxisanleitung (vgl. Seite 10ff.). Aktuell setzen wir uns in dem bundesweiten Projekt»Praktisch.Besser.Jetzt! Wir verbessern Ausbildung«für eine gute praktische Pflegeausbildung ein. In mehr als 30 ausgewählten Betrieben mit rund Auszubildenden arbeiten wir an einer Verbesserung der Ausbildungsqualität. Ziel ist, zusammen mit Jugend- und Auszubildendenvertretungen, Betriebs- und Personalräten sowie Mitarbeitervertretungen zu verbindlichen Regelungen für die praktische Ausbildung in Form von Betriebsoder Dienstvereinbarungen zu kommen. Es lohnt sich also, bereits in der Ausbildung ein Teil der ver.di Jugend zu werden. 9

6 Regelungsvereinbarung zur Ausbildungsqualität in den Universitätsklinika Freiburg, Heidelberg, Tübingen und Ulm vom 28. September 2010 Zwischen den Beteiligten der»projektgruppe Ausbildungsqualität«Universitätsklinikum Freiburg, Universitätsklinikum Heidelberg, Universitätsklinikum Tübingen, Universitätsklinikum Ulm und ver.di Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, Landesbezirk Baden-Württemberg, wird vereinbart: Präambel Die Universitätsklinika Baden-Württembergs und die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) sind sich darüber einig, mit der nun vorliegenden Regelungsvereinbarung Standards für die Ausbildung in den Gesundheitsberufen einzuführen, die das Ziel haben, die Ausbildungsqualität an den Universitätsklinika zu steigern. Gleichzeitig werden hierdurch die Schulen im Wettbewerb um zukünftige Auszubildende gestärkt. Die Regelungsvereinbarung gilt für folgenden Geltungsbereich: 1 Gesundheits- und Krankenpflegeausbildung Gesundheits- und Kinderkrankenpflegeausbildung Die Ergebnisse sind von den Universitätsklinika nach Unterzeichnung umgehend verbindlich umzusetzen. 1 Die Übertragung auf die Gesundheits- und Krankenpflegehilfe, OTA-, ATA- und Hebammenausbildung ist 2012 bzw erfolgt. Abschnitt 1 Lernort Praxis 1 Praxisanleitung (1) Praxisanleitung ist eine geplante, didaktisch aufbereitete und zielorientierte Lernsituation, die sich am Ausbildungsstand und am vorliegenden Lernangebot des praktischen Einsatzorts orientiert. Sie wird vorbereitet, durchgeführt und nachbereitet von Praxisanleiterinnen mit berufspädagogischer Zusatzqualifikation nach 2 Absatz 2 KrPflAPrV. In dieser Lernsituation soll die berufsspezifische Kompetenzentwicklung, bezogen auf das Lernangebot des jeweiligen Einsatzbereichs, unterstützt werden. Die Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Fähigkeiten in der Gruppe ist nur dann möglich, wenn alle Teilnehmenden die jeweilige Handlung auch tatsächlich durchführen können. (2) Der Zeitpunkt der Praxisanleitung muss zwischen Auszubildender und Praxisanleiterin abgesprochen werden. (3) Am Ende jeder Praxisanleitung ist eine gemeinsame Reflexion der Lernsituation durchzuführen. Daraus resultierende und weitere Lernziele sind festzulegen. Die gesamte Anleitung und die Lernziele sind im Praxisordner zu dokumentieren. Es wird nicht benotet. 2 Die Praxisanleiterin (1) In allen praktischen Einsatzgebieten der Universitätsklinika stehen Praxisanleiterinnen zur Verfügung. Neben stations- und abteilungsinternen kann es hauptamtliche Praxisanleiterinnen geben. Die Mehrheit der Praxisanleiterinnen ist in den Stationsalltag integriert und führt vor diesem Hintergrund die Praxisanleitung mit der Auszubildenden durch. (2) Jede Praxisanleiterin, die in dieser Funktion tätig ist, hat für pädagogische und fachliche Qualifikation ein Recht auf bis zu fünf Fortbildungstage pro Jahr. Die Fortbildungszeit gilt als Arbeitszeit. Bei auswärtigen Fortbildungen bleibt 16 TV UK unberührt. 3 Verhältnis Praxisanleiterin zu Auszubildender (1) Für jede Auszubildende sind bei Einsätzen im Bereich der Universitätsklinika mindestens durchschnittlich zehn Prozent der wöchentlichen Einsatzzeit als Praxisanleitung sicherzustellen. Für externe Einsätze sollen Praxisanleitungen im selben Umfang sichergestellt werden. Die Praxisanleitung kann auch während des Einsatzes zusammenhängend durchgeführt werden. (2) Praxisanleiterinnen sind für die Praxisanleitungen sowie für die dazu notwendige Vor- und Nachbereitungszeit dienstplanmäßig einzuplanen. (3) Für jeden Einsatzort innerhalb der Universitätsklinika stehen ausgebildete Praxisanleiterinnen nach 1 Absatz 1 in angemessenem Verhältnis zur Verfügung. Zur Berechnung des Bedarfs können die Festlegungen in 3 Absatz 1 in Verbindung mit 2 Absatz 2 zugrunde gelegt werden. 4 Koordination, Planung und Organisation der praktischen Ausbildung (1) Die Schulen stellen die Koordination der theoretischen und praktischen Ausbildung sowie den Informationsaustausch zwischen allen beteiligten Personen und Ausbildungsorten, durch zum Beispiel Foren, Workshops, Konferenzen, die im Jahresverlauf regelmäßig stattfinden, sicher. (2) Für jede Auszubildende sind zu Beginn jedes Einsatzes feste Bezugspersonen festzulegen. Dabei sollen nicht mehr als drei Bezugspersonen pro Auszubildende festgelegt werden. Aufgabe der Bezugspersonen ist es, eine kontinuierliche Betreuung außerhalb der Praxisanleitungssituationen zu gewährleisten. Das bedeutet auch, dass der Dienstplan der Auszubildenden jeweils mit dem Dienstplan einer der Bezugspersonen abgestimmt sein muss. (3) Jede Auszubildende erhält an ihrem ersten Einsatztag am Lernort eine Einführung. An diesem Tag sind Auszubildende und zuständige Praxisanleiterin oder Bezugsperson gemeinsam im Dienstplan eingeteilt und übernehmen in diesem Zeitraum vornehmlich keine Patientenversorgung. Die Einführung dient dazu, der Auszubildenden einen Überblick über den Einsatzort, und soweit erforderlich, über Abläufe und die Klinik zu verschaffen. Die Inhalte der Einführung haben zum Beispiel in Form von Checklisten schriftlich vorzuliegen. 2 2 vergleiche Best-Practice Tübingen 10 Regelungsvereinbarung Ausbildungsqualität Regelungsvereinbarung Ausbildungsqualität 11

7 (4) Die anschließende Einführungsphase umfasst mindestens fünf Tage/Schichten innerhalb der ersten 14 Tage. Die Auszubildende und zuständigen Bezugspersonen sind gemeinsam im Dienstplan eingeteilt. Bei Kurzeinsätzen werden die Zeiten analog angepasst. (5) Es sind von jedem ausbildenden Einsatzort lernortspezifische Lernangebote 3 zu formulieren. Diese sind regelmäßig, mindestens aber alle zwei Jahre sowie bei Umstrukturierungen, auf Aktualität zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen. (6) Die Auszubildende erhält zu Ausbildungsbeginn zur Dokumentation der Praxiseinsätze einen Praxisordner. Dieser wird durch die Schule ausgehändigt. Der Praxisordner verbleibt bei der Auszubildenden. Die Auszubildende ist für das Führen des Praxisordners verantwortlich. Die Schule hat in diesen Einsicht. In diesem Ordner werden alle ausbildungsrelevanten Dokumente gesammelt, beispielsweise: der Ausbildungsplan der jeweiligen Auszubildenden mit den Theorieblöcken und einer Drei-Jahres-Übersicht über die Einsätze, die stationsspezifischen Lernangebote (inklusive fachspezifischer Pflege), die Protokolle der stattgefundenen Praxisanleitungen. 3 Das sind Angebote zu Kompetenzen/pflegerischen Handlungen, die speziell an diesem Lernort gelernt werden können wie zum Beispiel die Anleitung von Patienten/Angehörigen bei Diabetes mellitus auf Station XY Ausbildungsgespräche Praxis (1) In jedem praktischen Einsatz sind»ausbildungsgespräche Praxis«durchzuführen, für die Konzepte vorliegen müssen. Es gibt Erst-, Zwischen- und Endgespräche. Sie dienen der Planung (Erst- und Zwischengespräche) und Reflexion (Zwischen- und Endgespräch) des Praxiseinsatzes sowie der Festlegung von individuellen Lernzielen der Auszubildenden. (2) Die jeweils zuständige Praxisanleiterin/Bezugsperson ist in der Führung der Gespräche zu schulen. Das Gespräch hat die Praxisanleiterin/Bezugsperson zu führen, die jeweils am meisten mit der Auszubildenden zusammen gearbeitet hat. (3) Das Endgespräch findet in der letzten Einsatzwoche statt. Hier erfolgt eine Einschätzung des Ausbildungsstands, der in einem Einschätzungsbogen zu dokumentieren ist. Diese Einschätzung muss sich orientieren am zu erwartenden Ausbildungsstand der jeweiligen Auszubildenden, an den Ausbildungszielen, an den stationsspezifischen Lernzielen sowie an den individuellen Lernzielen. Die Kriterien zur Einschätzung müssen an jedem Standort festgelegt werden. Des Weiteren sollen Aussagen über Entwicklungspotenziale/Lernperspektiven der Auszubildenden getroffen werden. Die Auszubildende gibt eine kritische Selbstreflexion zur Einschätzung ihrer Leistung und ihres Ausbildungsstands ab. (4) Im Anschluss an das Endgespräch hat die Auszubildende eine Rückmeldung über den Stationseinsatz abzugeben. Diese Rückmeldung bezieht sich mindestens auf Praxisanleitung, Lernangebot, Teamintegration, Einarbeitungsphase. Der Rückmeldebogen ist mit der Personalvertretung vor Ort gemeinsam zu entwickeln. Die Auswertung nimmt die Schule vor. Die Auswertung der Rückmeldungen ist in regelmäßigen Abständen den Stationen und der Pflegedienstleitung zur Verfügung zu stellen. Der JAV und der Personalvertretung ist die Einsicht zu ermöglichen. (5) Bei in der Auswertung festgestellten Mängeln ist die verantwortliche Leitung mit dem Ziel einzuschalten, die Missstände zu beheben. (6) Für Kurzeinsätze werden die Einschätzungsbögen angepasst. Bei Einsätzen unter drei Wochen wird eine Bescheinigung über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an dem praktischen Ausbildungseinsatz ausgestellt. 6 Einsatzplanung der Auszubildenden Die Verantwortung für die praktische Ausbildung inklusive Einsatzplanung trägt die Schule. Veränderungen von Einsätzen dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen nach Rücksprache mit der Schule und der Auszubildenden vorgenommen werden. Der Einsatz von Auszubildenden in einem anderen als dem geplanten Einsatzort ist darüber hinaus nicht zulässig. 7 Praxisaufgaben Die Praxisaufgaben der Schule im Rahmen eines Praxiseinsatzes sind während der Arbeitszeit zu erstellen. Abschnitt 2 Lernort Schule 8 Verhältnis Lehrkräfte zu Auszubildenden (1) Die Ausbildungsträgerin ist verpflichtet, eine angemessene Anzahl an fachlich und pädagogisch qualifizierten Lehrkräften bereitzustellen. (2) Das Verhältnis von hauptamtlichen Lehrkräften zu Auszubildenden muss mindestens im Verhältnis von mindestens 1:18 sein, anzustreben ist ein Verhältnis von 1:15. (3) Eine Klassenstärke von 25 soll nicht überschritten werden. 9 Fort- und Weiterbildungsangebote (1) Die Arbeitgeberin ist verpflichtet, den Lehrkräften der Schulen sowie den Honorardozentinnen kontinuierlich Fort- und Weiterbildungsangebote mit fachlichen sowie didaktisch-methodischen Inhalten anzubieten. (2) Jede Lehrkraft hat für pädagogische und fachliche Qualifikation ein Recht auf bis zu fünf Fortbildungstage pro Jahr. Die Fortbildungszeit gilt als Arbeitszeit. Bei auswärtigen Fortbildungen bleibt 16 TV UK unberührt. Darüber hinaus gehende Fortbildungswünsche sind zu unterstützen und zu ermöglichen. (3) Für die Fortbildung des Lehrpersonals stehen Fachzeitschriften und Literatur aus der Pädagogik sowie fachwissenschaftliche Zeitschriften und Literatur an jedem Standort zur Verfügung. Regelungsvereinbarung Ausbildungsqualität Regelungsvereinbarung Ausbildungsqualität 13

8 10 Evaluation der theoretischen Ausbildung (1) Die Qualität der theoretischen Ausbildung ist regelmäßig zu evaluieren. Evaluationsbögen sind vor Ort zu entwickeln. Die Auswertung und Rückmeldung an die Lehrenden nimmt die Schulleitung vor. (2) Honorardozentinnen haben die fachlichen und didaktischen Voraussetzungen für einen qualitativ hochwertigen Unterricht zu erfüllen. Sie sind, sofern sie regelmäßig Unterricht durchführen und an der Prüfungsabnahme beteiligt sind, an den Evaluationen zu beteiligen. 11 Ausbildungsstandgespräche (1) Es finden jährlich leitfadenbasierte Ausbildungsstandgespräche statt. (2) Es finden im Rahmen der theoretischen Ausbildung regelmäßige Praxisreflexionen statt. 12 Schriftliche Hausarbeiten Für von der Schule gestellte schriftliche Hausarbeiten wird ausreichend Zeit zur Verfügung gestellt. 13 Lehrplan (1) Der Unterricht findet nach verbindlichen Lehrplänen statt, die fachlich aktuell zu halten sind. Die Lehrpläne sind für die Auszubildenden und Praxisanleiterinnen zugänglich zu machen. (2) Zu Beginn ihrer Ausbildung erhalten die Auszubildenden eine sachliche und zeitliche Gliederung der theoretischen und der praktischen Ausbildung. (3) Die Theorieinhalte und die Inhalte der praktischen Ausbildung werden in einen zeitlichen Zusammenhang gesetzt. 14 (4) Die Koordination der Lehrinhalte zwischen den Lehrenden der Schule und den Honorardozentinnen liegt in der Verantwortung der Schulleitung. Die Inhalte sind im Vorfeld eines Unterrichtsblocks abzustimmen. Abschnitt 3 Ausbildungsmittel 14 Arbeits- und Demonstrationsmittel (1) Für die Ausbildung steht in ausreichender Anzahl 4 aktuelles und funktionstüchtiges Arbeits- und Demonstrationsmaterial zur Verfügung, zum Beispiel Übungsbetten oder Übungspuppen. (2) Zugang zu Kopierern sowie Arbeitsmaterialien ist den Auszubildenden zu gewährleisten. 15 Internet, EDV (1) In den Schulen sind ausreichend 5 Computer mit Internetzugang zur Verfügung zu stellen. (2) Ein PC-Arbeitsplatz besteht aus Rechner mit Internetanbindung sowie Zugang zu Drucker und Scanner. 6 (3) Eine EDV-gestützte Anfertigung von schriftlichen Hausaufgaben darf nicht verlangt werden. (4) Die Schulen stellen sicher, dass die Auszubildenden einen kostenlosen Zugang 4 Protokollnotiz: Ausreichende Anzahl bedeutet, dass jede Auszubildende in der dafür vorgesehenen Zeit die Möglichkeit haben soll, selbst Übungen durchzuführen. 5 Ausreichend bedeutet, dass pro Kurs mindestens zwei PC-Arbeitsplätze zur Verfügung stehen. Standortspezifische Angebote wie WLAN etc. können genutzt werden. 6 Protokollnotiz: Zugang bedeutet, dass von jedem PC-Arbeitsplatz aus gedruckt werden kann. zu den Universitätsbibliotheken und deren EDV-Anlagen erhalten. 16 Bücher (1) Die Ausbildende gibt der Auszubildenden die notwendige Literatur zu Ausbildungsbeginn aus. Die Auszubildende kann diese Bücher entweder ausleihen oder zur Hälfte des Einkaufspreises käuflich erwerben. Weitergehende Regelungen können standortspezifisch getroffen werden. (2) Die Personalvertretung und JAV wird bei der Auswahl der notwendigen Fachbücher gehört und kann Vorschläge unterbreiten. 17 Bibliothek (1) Es ist an der Schule eine Bibliothek zu betreiben, die von den Auszubildenden als Lernort genutzt werden kann. Dort ist in ausreichender Anzahl aktuelle Fachliteratur unter Berücksichtigung eines ausreichenden Präsenz- und Ausleihbestands vorzuhalten. (2) Für die Ausstattung und den Unterhalt der Bibliothek ist ein ausreichendes Budget zur Verfügung zu stellen. 18 Dienstkleidung (1) Soweit von der Ausbildenden bzw. Schule bestimmte Anforderungen an die im Dienst zu tragenden Schuhe gestellt werden, ist anzustreben, die Schuhe kostenlos zur Verfügung zu stellen. (2) Über die Modalitäten sowie über die Ausgabe von Hose und Kasack können standortspezifische Regelungen getroffen werden. 19 Kostenübernahme für externe Ausbildungsveranstaltungen (1) Externe Ausbildungsveranstaltungen sind Veranstaltungen im Rahmen der Ausbildung, die ausbildungsrelevante Inhalte vermitteln und konzeptionell im Curriculum verankert sind. (2) Fahrt- und Übernachtungskosten sind nach 11 TVA UK von der Ausbildungsträgerin zu übernehmen. 20 Schlussbestimmungen (1) Kündigung Die Regelungsvereinbarung kann erstmals nach Ablauf von drei Jahren nach Unterzeichnung gekündigt werden. (2) Nach einer Kündigung verpflichten sich beide Seiten, vor der Umsetzung von Maßnahmen, die von dieser Regelungsvereinbarung abweichen, Gespräche zu führen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Anschlussregelung. (3) Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieser Regelungsvereinbarung unwirksam, nichtig oder lückenhaft sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen hiervon unberührt. Die Beteiligten der Projektgruppe Ausbildungsqualität werden gegebenenfalls in der gebührenden Form die unwirksame oder nichtige Bestimmung durch eine solche Regelung ersetzen, bzw. die Regelungslücke durch eine solche Regelung ausfüllen, mit welcher der von ihnen verfolgte Zweck am ehesten erreicht werden kann. Regelungsvereinbarung Ausbildungsqualität Regelungsvereinbarung Ausbildungsqualität 15

9 Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege (Krankenpflegegesetz ) vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), das durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1211) geändert worden ist Abschnitt 1: Erlaubnis zum Führen von Berufsbezeichnungen 1 Führen der Berufsbezeichnungen (1) Wer eine der Berufsbezeichnungen 1.»Gesundheits- und Krankenpflegerin«oder»Gesundheits- und Krankenpfleger«oder 2.»Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin«oder»Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger«führen will, bedarf der Erlaubnis. Personen mit einer Erlaubnis nach Satz 1, die über eine Ausbildung nach 4 Abs. 7 verfügen, Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien: Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), soweit sie die Prüfung wesentlicher Unterschiede und die Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen betrifft, Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25), soweit sie die Prüfung wesentlicher Unterschiede und die Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen betrifft, Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 zur Änderung der Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG des Rates über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise und der Richtlinien 77/452/EWG, 77/453/EWG, 78/686/EWG, 78/687/EWG, 78/1026/EWG, 78/1027/EWG, 80/154/EWG, 80/155/EWG, 85/384/EWG, 85/432/EWG, 85/433/EWG und 93/16/EWG des Rates über die Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine 16 sind im Rahmen der ihnen in dieser Ausbildung vermittelten erweiterten Kompetenzen zur Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten berechtigt. (2) Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich und Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, führen die Berufsbezeichnungen nach Absatz 1 Nr. 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des EG- Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht nach diesem Gesetz. Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Architekten, des Apothekers und des Arztes (ABl. EG Nr. L 206 S. 1), soweit sie die Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise von Gesundheits- und Krankenpflegern, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegern, Diätassistenten, Ergotherapeuten, Hebammen, Logopäden, Physiotherapeuten, Masseuren und medizinischen Bademeistern, medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten, medizinisch-technischen Radiologieassistenten, medizinisch-technischen Assistenten für Funktionsdiagnostik, veterinärmedizinisch-technischen Assistenten, Orthoptisten, Podologen, Rettungsassistenten, Psychologischen Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und Altenpfleger betrifft, Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (ABl. EG 2002 Nr. L 114 S. 6). Das G wurde als Artikel 1 des G v I 1442 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es tritt gem. Art. 18 Satz 3 dieses G am in Kraft. Vorschriften, die zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen treten gem. Art. 18 Satz 1 am in Kraft. (3) Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, führen die Berufsbezeichnungen nach Absatz 1 Nr. 2 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des EG- Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht und Nachprüfung nach diesem Gesetz. (4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Diplomanerkennung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt. 2 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis (1) Eine Erlaubnis nach 1 Abs. 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller 1. die durch dieses Gesetz vorgeschriebene Ausbildungszeit abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden hat, 2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt, 3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und 4. über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. (2) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei Erteilung der Erlaubnis eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 nicht vorgelegen hat oder die Ausbildung nach den Absätzen 3 bis 6 oder die nach 25 nachzuweisende Ausbildung nicht abgeschlossen war. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 weggefallen ist. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn nachträglich die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 3 weggefallen ist. (3) Vorbehaltlich der Absätze 4 bis 6 und des 25 erfüllt eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes und außerhalb eines anderen Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums erworbene abgeschlossene Ausbildung die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung der Antragsteller keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der in diesem Gesetz und in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege geregelten Ausbildung aufweist. Wesentliche Unterschiede im Sinne des Satzes 2 liegen vor, wenn 1. die von den Antragstellern nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der in diesem Gesetz geregelten Ausbildungsdauer liegt, 2. die Ausbildung der Antragsteller sich auf Themenbereiche bezieht, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder 3. der Beruf des Gesundheits- und Krankenpflegers eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat der Antragsteller nicht Bestandteil des Berufs der Krankenschwester oder des Krankenpflegers sind, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, und sich auf Themenbereiche bezieht, die sich 17

10 wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den die Antragsteller vorlegen, und die Antragsteller diese nicht durch Kenntnisse, die sie im Rahmen ihrer Berufspraxis als Krankenschwester oder Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, unabhängig davon, in welchem Staat diese erworben wurden, ganz oder teilweise ausgleichen können. Themenbereiche unterscheiden sich wesentlich, wenn deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und die Ausbildung der Antragsteller bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der deutschen Ausbildung aufweist; Satz 3 letzter Halbsatz gilt entsprechend. Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nach Satz 1 nicht gegeben oder kann sie nur mit unangemessenem zeitlichem oder sachlichem Aufwand festgestellt werden, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Dieser Nachweis wird durch eine Kenntnisprüfung, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung erstreckt, oder einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang erbracht, der mit einer Prüfung über den Inhalt des Anpassungslehrgangs abschließt. Die Antragsteller haben das Recht, zwischen der Kenntnisprüfung und dem Anpassungslehrgang zu wählen. (3a) Absatz 3 Satz 1 bis 4 gilt entsprechend für Antragsteller, die ihre Ausbildung in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums abgeschlossen haben und nicht unter Absatz 4 oder fallen, sowie Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis als Krankenschwester oder Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, aus einem Staat, der nicht Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (Drittstaat) ist, verfügen, der in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums anerkannt wurde. Zum Ausgleich der festgestellten wesentlichen Unterschiede haben die Antragsteller in einem höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede erstrecken, nachzuweisen, dass sie über die zur Ausübung des Berufs der Krankenschwester oder des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, in Deutschland erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Sie haben das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen. (4) Für Personen, die eine Erlaubnis nach 1 Abs. 1 Nr. 1 beantragen, gilt die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 als erfüllt, wenn sie in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes eine Ausbildung als Krankenschwester oder Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, abgeschlossen haben und dies durch Vorlage eines in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten und nach dem dort genannten Stichtag ausgestellten Ausbildungsnachweises eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nachweisen. Satz 1 gilt entsprechend für in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführte und nach dem 31. Dezember 1992 ausgestellte Ausbildungsnachweise eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anlage zu diesem Gesetz späteren Änderungen des Anhangs zur Richtlinie 2005/36/EG anzupassen. Gleichwertig den in Satz 1 genannten Ausbildungsnachweisen sind nach einem der in der Anlage aufgeführten Stichtag von den übrigen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes ausgestellte Ausbildungsnachweise der Krankenschwestern und der Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, die den in der Anlage zu Satz 1 für den betreffenden Staat aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, aber mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle des Staates darüber vorgelegt werden, dass sie eine Ausbildung abschließen, die den Mindestanforderungen des Artikels 31 in Verbindung mit dem Anhang V Nummer der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung entspricht, und den für diesen Staat in der Anlage zu Satz 1 genannten Nachweisen gleichsteht. Inhaber eines bulgarischen Befähigungsnachweises für den Beruf des»feldwer«(»feldscher«) haben keinen Anspruch auf Anerkennung ihres beruflichen Befähigungsnachweises in anderen Mitgliedstaaten im Rahmen dieses Absatzes. (5) Für Antragsteller, die eine Erlaubnis nach 1 Abs. 1 Nr. 2 anstreben, gilt die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 als erfüllt, wenn aus einem in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes erworbenen Diplom hervorgeht, dass der Inhaber eine Ausbildung erworben hat, die in diesem Staat für den unmittelbaren Zugang zu einem dem Beruf des Ge- sundheits- und Kinderkrankenpflegers entsprechenden Beruf erforderlich ist. Diplome im Sinne dieses Gesetzes sind Ausbildungsnachweise gemäß Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) in der jeweils geltenden Fassung, die dem in Artikel 11 Buchstabe c oder Buchstabe d der Richtlinie genannten Niveau entsprechen. Satz 2 gilt auch für einen Ausbildungsnachweis oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, sofern sie eine in der Gemeinschaft erworbene abgeschlossene Ausbildung bescheinigen, von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt wurden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung des Berufs des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung des Berufs des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers vorbereiten. Satz 2 gilt ferner für Berufsqualifikationen, die zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats für die Aufnahme oder Ausübung des Berufs des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers entsprechen, ihrem Inhaber jedoch nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats erworbene Rechte nach den dort maßgeblichen Vorschriften verleihen. Antragsteller mit einem Ausbildungsnachweis aus einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes haben einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn 19

11 1. ihre nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der in diesem Gesetz geregelten Ausbildungsdauer liegt, 2. ihre Ausbildung sich auf Themenbereiche bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch die Ausbildung nach diesem Gesetz und der Ausbildungsund Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege vorgeschrieben sind, 3. der Beruf des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsmitgliedstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des dem Gesundheitsund Kinderkrankenpfleger entsprechenden Berufs sind, und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die nach diesem Gesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege gefordert werden und sich auf Themenbereiche bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den der Antragsteller vorlegt, oder 4. ihr Ausbildungsnachweis lediglich eine Ausbildung auf dem in Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie genannten Niveau bescheinigt und ihre nachgewiesene Berufserfahrung, unabhängig davon, in welchem Staat diese erworben wurde, nicht zum vollständigen oder teilweisen Ausgleich der unter den Nummern 1 bis 4 genannten Unterschiede geeignet ist. Die Antragsteller haben das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen. (5a) Absatz 5 gilt entsprechend für Personen, 1. die eine Erlaubnis nach 1 Abs. 1 Nr. 1 beantragen und über einen in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes ausgestellten Ausbildungsnachweis oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen verfügen, die eine Ausbildung zur spezialisierten Krankenschwester oder zum spezialisierten Krankenpfleger bescheinigen, die nicht die allgemeine Pflege umfasst, oder 2. die eine Erlaubnis nach 1 Abs. 1 Nr. 2 beantragen und über eine in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes ausgestellten Ausbildungsnachweis oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen, die den Mindestanforderungen des Artikels 31 in Verbindung mit dem Anhang V Nummer der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung entsprechen, und eine darauf aufbauende Spezialisierung in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege verfügen. (6) Die Absätze 3a bis 5 gelten entsprechend für Drittstaatdiplome, für deren Anerkennung sich nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt. (7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des 17 keine Anwendung. (8) Die Länder können vereinbaren, dass die Aufgaben nach den Absätzen 3 bis 6 von einem anderen Land oder einer gemeinsamen Einrichtung wahrgenommen werden. (9) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag. 2a Unterrichtungspflichten (1) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der Beruf des Gesundheits- und Krankenpflegers oder des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden der Länder Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des Berufs des Gesundheits- und Krankenpflegers oder des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die aus den übermittelten Auskünften zu ziehen sind. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2 gemeinsame Stellen bestimmen. (2) Das Bundesministerium für Gesundheit benennt nach Mitteilung der Länder die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Es unterrichtet unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission. (3) Die für die Entscheidungen nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und Stellen übermitteln dem Bundesministerium für Gesundheit statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt, zur Weiterleitung an die Kommission. Abschnitt 2: Ausbildung 3 Ausbildungsziel (1) Die Ausbildung für Personen nach 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 soll entsprechend dem allgemein anerkannten Stand pflegewissenschaftlicher, medizinischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse fachliche, personale, soziale und methodische Kompetenzen zur verantwortlichen Mitwirkung insbesondere bei der Heilung, Erkennung und Verhütung von Krankheiten vermitteln. Die Pflege im Sinne von Satz 1 ist dabei unter Einbeziehung präventiver, rehabilitativer und palliativer Maßnahmen auf die Wiedererlangung, Verbesserung, Erhaltung und Förderung der physischen und psychischen Gesundheit der zu pflegenden Menschen auszurichten. Dabei sind die unterschiedlichen Pflege- und Lebenssituationen sowie Lebensphasen und die Selbständigkeit und Selbstbestimmung der Menschen zu berücksichtigen (Ausbildungsziel)

12 (2) Die Ausbildung für die Pflege nach Absatz 1 soll insbesondere dazu befähigen, 1. die folgenden Aufgaben eigenverantwortlich auszuführen: a) Erhebung und Feststellung des Pflegebedarfs, Planung, Organisation, Durchführung und Dokumentation der Pflege, b) Evaluation der Pflege, Sicherung und Entwicklung der Qualität der Pflege, c) Beratung, Anleitung und Unterstützung von zu pflegenden Menschen und ihrer Bezugspersonen in der individuellen Auseinandersetzung mit Gesundheit und Krankheit, d) Einleitung lebenserhaltender Sofortmaßnahmen bis zum Eintreffen der Ärztin oder des Arztes, 2. die folgenden Aufgaben im Rahmen der Mitwirkung auszuführen: a) eigenständige Durchführung ärztlich veranlasster Maßnahmen, b) Maßnahmen der medizinischen Diagnostik, Therapie oder Rehabilitation, c) Maßnahmen in Krisen- und Katastrophensituationen, 3. interdisziplinär mit anderen Berufsgruppen zusammenzuarbeiten und dabei multidisziplinäre und berufsübergreifende Lösungen von Gesundheitsproblemen zu entwickeln. (3) Soweit in Modellvorhaben nach 4 Abs. 7 erweiterte Kompetenzen zur Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten erprobt werden, hat sich die Ausbildung auch auf die Befähigung zur Ausübung der Tätigkeiten zu erstrecken, für die das Modellvorhaben qualifizieren soll. Das Nähere regeln die Ausbildungspläne der Ausbildungsstätten Dauer und Struktur der Ausbildung (1) Die Ausbildung für Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger, für Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheitsund Kinderkrankenpfleger schließt mit der staatlichen Prüfung ab; sie dauert unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Prüfung in Vollzeitform drei Jahre, in Teilzeitform höchstens fünf Jahre. Sie besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht und einer praktischen Ausbildung. Bei Modellvorhaben nach Absatz 7 ist die Ausbildungsdauer nach Satz 1 entsprechend zu verlängern. Das Nähere regeln die Ausbildungspläne der Ausbildungsstätten. (2) Der Unterricht wird in staatlich anerkannten Schulen an Krankenhäusern oder in staatlich anerkannten Schulen, die mit Krankenhäusern verbunden sind, vermittelt. In den Ländern, in denen die Ausbildungen in der Krankenpflege dem Schulrecht unterliegen, erfolgt die Genehmigung der Schulen nach dem Schulrecht der Länder und nach Maßgabe von Absatz 3. Die praktische Ausbildung wird an einem Krankenhaus oder mehreren Krankenhäusern und ambulanten Pflegeeinrichtungen sowie weiteren an der Ausbildung beteiligten, geeigneten Einrichtungen, insbesondere stationären Pflegeeinrichtungen oder Rehabilitationseinrichtungen, durchgeführt. (3) Die staatliche Anerkennung der Schulen nach Absatz 2 Satz 1 erfolgt durch die zuständige Behörde, wenn sie folgende Mindestanforderungen erfüllen: 1. Hauptberufliche Leitung der Schule durch eine entsprechend qualifizierte Fachkraft mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung, 2. Nachweis einer im Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze ausreichenden Zahl fachlich und pädagogisch qualifizierter Lehrkräfte mit entsprechender, abgeschlossener Hochschulausbildung für den theoretischen und praktischen Unterricht, 3. Vorhaltung der für die Ausbildung erforderlichen Räume und Einrichtungen sowie ausreichender Lehr- und Lernmittel, 4. Sicherstellung der Durchführung der praktischen Ausbildung nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege durch Vereinbarungen mit Einrichtungen nach Absatz 2 Satz 3, die von der zuständigen Behörde für die Durchführung von Teilen der praktischen Ausbildung als geeignet beurteilt werden. Über Satz 1 hinausgehende, landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Die Länder können durch Landesrecht das Nähere zu den Mindestanforderungen nach Satz 1 bestimmen. (4) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung Regelungen zur Beschränkung der Hochschulausbildung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 auf bestimmte Hochschularten und Studiengänge treffen. (5) Die Gesamtverantwortung für die Organisation und Koordination des theoretischen und praktischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung entsprechend dem Ausbildungsziel trägt die Schule. Die Schule unterstützt die praktische Ausbildung durch Praxisbegleitung. Die Praxisanleitung ist durch die Einrichtungen nach Absatz 2 Satz 3 sicherzustellen. Bei Modellvorhaben nach Absatz 7, die an Hochschulen stattfinden, tritt an die Stelle der Schule die Hochschule. (6) Zur zeitlich befristeten Erprobung von Ausbildungsangeboten, die der Weiterentwicklung der Pflegeberufe unter Berücksichtigung der berufsfeldspezifischen Anforderungen dienen sollen, können die Länder von Absatz 2 Satz 1 sowie von der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach 8 abweichen, sofern das Ausbildungsziel nicht gefährdet wird und die Vereinbarkeit der Ausbildung mit der Richtlinie 2005/36/EG gewährleistet ist. (7) Zur zeitlich befristeten Erprobung von Ausbildungsangeboten, die der Weiterentwicklung der nach diesem Gesetz geregelten Berufe im Rahmen von Modellvorhaben nach 63 Abs. 3c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch dienen, können über die in 3 Abs. 1 und 2 beschriebenen Aufgaben hinausgehende erweiterte Kompetenzen zur Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten vermittelt werden. Dabei darf die Erreichung des Ausbildungsziels nicht gefährdet sein. Die Vereinbarkeit der Ausbildung mit der Richtlinie 2005/36/EG ist zu gewährleisten. Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann die Ausbildung, die zum Erwerb der erweiterten Kompetenzen führt, an Hochschulen erfolgen. Soweit die Ausbildung nach Satz 1 über die in diesem Gesetz und die in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege geregelten Ausbildungsinhalte hinausgeht, wird sie in Ausbildungsplänen der Ausbildungsstätten inhaltlich ausgestaltet, die vom Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu genehmigen sind. Die Genehmigung setzt voraus, dass sich die erweiterte Ausbildung auf ein vereinbartes Modellvorhaben nach 63 Abs. 3c des Fünften 23

13 Buches Sozialgesetzbuch bezieht und die Ausbildung geeignet ist, die zur Durchführung dieses Modellvorhabens erforderliche Qualifikation zu vermitteln. 4 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz gilt mit der Maßgabe, dass die staatliche Prüfung sich auch auf die mit der zusätzlichen Ausbildung erworbenen erweiterten Kompetenzen zu erstrecken hat. Abweichend von Satz 5 kann der Gemeinsame Bundesausschuss für die Tätigkeiten, die er in der Richtlinie nach 63 Absatz 3c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch festgelegt hat, für die zusätzliche Ausbildung standardisierte Module entwickeln, die vom Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend auch ohne Vorliegen eines vereinbarten Modellvorhabens nach 63 Absatz 3c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genehmigt werden können. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat vor seiner Entscheidung pflegewissenschaftlichen und pflegepädagogischen Sachverstand hinzuzuziehen sowie der Bundesärztekammer und den maßgeblichen Verbänden der Pflegeberufe Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. Die Genehmigung der standardisierten Module nach Satz 8 erfolgt einmalig; Änderungen bedürfen einer erneuten Genehmigung. (8) Absatz 7 gilt entsprechend für Personen, die bereits zur Führung der Berufsbezeichnung nach 1 Absatz 1 Satz 1 berechtigt sind. 24 4a Staatliche Prüfung bei Ausbildungen nach 4 Abs. 7 (1) 3 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege gilt bei Ausbildungen nach 4 Abs. 7, die an Hochschulen stattfinden, mit der Maßgabe, dass die Prüfung an der Hochschule abzulegen ist. (2) 4 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege gilt bei Ausbildungen nach 4 Abs. 7 mit der Maßgabe, dass dem Prüfungsausschuss zusätzlich zu 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege die ärztlichen Fachprüferinnen und Fachprüfer anzugehören haben, die die Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmer in den erweiterten Kompetenzen zur Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten unterrichtet haben, die Gegenstand der staatlichen Prüfung sind. Abweichend von 4 Abs. 1 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege wird bei diesen Ausbildungen, soweit sie an Hochschulen stattfinden, der Prüfungsausschuss an der Hochschule gebildet. (3) Dem Zeugnis nach 8 Abs. 2 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege ist bei Ausbildungen im Rahmen von Modellvorhaben nach 4 Abs. 7 eine Bescheinigung der Ausbildungsstätte beizufügen, aus der sich die heilkundlichen Tätigkeiten ergeben, die Gegenstand der zusätzlichen Ausbildung und der erweiterten staatlichen Prüfung waren. (4) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich bei Ausbildungen im Rahmen von Modellvorhaben nach 4 Abs. 7 zu- sätzlich zu den Themenbereichen nach 13 Abs. 1 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege auf den Themenbereich zur Ausübung von heilkundlichen Tätigkeiten, der entsprechend dem Ausbildungsplan der Ausbildungsstätte Gegenstand der zusätzlichen Ausbildung war. Der Prüfling hat zu diesem Themenbereich in einer Aufsichtsarbeit schriftlich gestellte Fragen zu bearbeiten. Die Aufsichtsarbeit dauert 120 Minuten und ist an einem gesonderten Tag durchzuführen. 13 Abs. 1 Satz 5 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege gilt entsprechend. Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeit werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Schule oder Hochschule ausgewählt, an der die Ausbildung stattgefunden hat. 13 Abs. 2 Satz 3 und 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege gilt entsprechend. 13 Abs. 2 Satz 5 und 6 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die Note für den schriftlichen Teil der Prüfung aus den vier Aufsichtsarbeiten zu bilden ist, die Gegenstand der Prüfung waren, und der schriftliche Teil der Prüfung bestanden ist, wenn jede der vier Aufsichtsarbeiten mindestens mit»ausreichend«benotet wird. (5) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich bei Ausbildungen im Rahmen von Modellvorhaben nach 4 Abs. 7 zusätzlich zu den Themenbereichen nach 14 Abs. 1 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege auf den Themenbereich zur Ausübung von heilkundlichen Tätigkeiten, der entsprechend dem Ausbildungsplan der Ausbildungsstätte Gegenstand der zusätzlichen Ausbildung war. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, 3 bis 6 und Abs. 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege gilt entsprechend. Die Prüfung im zusätzlichen Themenbereich nach Satz 1 soll für den einzelnen Prüfling mindestens 15 Minuten und nicht länger als 30 Minuten dauern. Für die Prüfung sind die ärztlichen Fachprüferinnen oder Fachprüfer nach 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege vorzusehen. (6) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich bei Ausbildungen im Rahmen von Modellvorhaben nach 4 Abs. 7 zusätzlich zu 15 Abs. 1 der Ausbildungsund Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege auf eine Aufgabe zur Anwendung der in 3 Abs. 3 beschriebenen erweiterten Kompetenzen zur Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten bei Patientinnen oder Patienten, die entsprechend dem Ausbildungsplan der Ausbildungsstätte Gegenstand der zusätzlichen Ausbildung waren. Der Prüfling übernimmt dabei alle Aufgaben, die Gegenstand der Behandlung sind, einschließlich der Dokumentation. In einem Prüfungsgespräch hat der Prüfling seine Diagnose- und Behandlungsmaßnahmen zu erläutern und zu begründen sowie die Prüfungssituation zu reflektieren. Dabei hat er nachzuweisen, dass er in der Lage ist, die während der Ausbildung erworbenen erweiterten Kompetenzen in der beruflichen Praxis anzuwenden, und dass er befähigt ist, die Aufgaben gemäß 3 Abs. 3, die Gegenstand seiner zusätzlichen Ausbildung waren, eigenverantwortlich zu lösen. 25

14 Die Auswahl der Patientinnen oder Patienten erfolgt durch eine Fachprüferin oder einen Fachprüfer nach 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege im Einvernehmen mit der Patientin oder dem Patienten. Die Prüfung soll für den einzelnen Prüfling in der Regel nicht länger als drei Stunden dauern. 15 Abs. 2 Satz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege bleibt unberührt. Die Prüfung wird von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern nach 4 Abs. 1 Satz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege abgenommen und benotet. Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für die zusätzliche Aufgabe der praktischen Prüfung. 15 Abs. 3 Satz 3 der Ausbildungsund Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege gilt mit der Maßgabe, dass der praktische Teil der Prüfung bestanden ist, wenn die Prüfungsnote für die Prüfung nach 15 Abs. 1 und 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege jeweils mindestens»ausreichend«ist. (7) Die Absätze 4 bis 6 gelten entsprechend im Hinblick auf den schriftlichen, mündlichen und praktischen Teil der Prüfung nach den 16 bis 18 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege, soweit Modellvorhaben nach 4 Abs. 7 sich auf zusätzliche Ausbildungen in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege erstrecken. (8) 2 Abs. 5 gilt entsprechend für Personen, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes 26 sind und über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der eine einem Modellvorhaben nach 4 Abs. 7 entsprechende Ausbildung bestätigt und zur Ausübung heilkundlicher Tätigkeit berechtigt. 5 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung Voraussetzung für den Zugang zu einer Ausbildung nach 4 Abs. 1 ist, 1. dass die Bewerberin oder der Bewerber nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs nach 2 Abs. 1 Nr. 3 ungeeignet ist und 2. der Realschulabschluss oder eine andere gleichwertige, abgeschlossene Schulbildung oder 2a. den erfolgreichen Abschluss einer sonstigen zehnjährigen allgemeinen Schulausbildung oder 3. der Hauptschulabschluss oder eine gleichwertige Schulbildung, zusammen mit a) einer erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung mit einer vorgesehenen Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren oder b) einer Erlaubnis als Krankenpflegehelferin oder Krankenpflegehelfer oder einer erfolgreich abgeschlossenen landesrechtlich geregelten Ausbildung von mindestens einjähriger Dauer in der Krankenpflegehilfe oder Altenpflegehilfe. 6 Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine andere Ausbildung im Umfange ihrer Gleichwertigkeit bis zu zwei Dritteln der Gesamtstunden der Ausbildung nach Maßgabe der nach 8 erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpfleger auf die Dauer einer Ausbildung nach 4 Abs. 1 anrechnen. 7 Anrechnung von Fehlzeiten Auf die Dauer einer Ausbildung nach 4 Abs. 1 werden angerechnet 1. Urlaub, einschließlich Bildungsurlaub, oder Ferien, 2. Unterbrechungen durch Krankheit oder aus anderen, von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertretenden Gründen bis zu 10 Prozent der Stunden des Unterrichts sowie bis zu 10 Prozent der Stunden der praktischen Ausbildung nach Maßgabe der nach 8 erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege und 3. Unterbrechungen wegen Schwangerschaft bei Schülerinnen; die Unterbrechung der Ausbildung darf einschließlich der Fehlzeiten nach Nummer 2 eine Gesamtdauer von 14 Wochen nicht überschreiten. Die zuständige Behörde kann auf Antrag auch über Satz 1 hinausgehende Fehlzeiten berücksichtigen, soweit eine besondere Härte vorliegt und das Erreichen des Ausbildungsziels durch die Anrechnung nicht gefährdet wird. Freistellungsansprüche nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Bundespersonalvertretungsgesetz oder den Landespersonalvertretungsgesetzen bleiben unberührt. 8 Verordnungsermächtigung (1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege die Mindestanforderungen an die Ausbildungen nach 4 Abs. 1 sowie das Nähere über die staatlichen Prüfungen und die Urkunden für die Erlaubnisse nach 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 zu regeln. Bei der Festlegung der Mindestanforderungen für die Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Krankenpfleger sind Artikel 31 in Verbindung mit Anhang V Nummer der Richtlinie 2005/36/EG und das Europäische Übereinkommen vom 25. Oktober 1967 über die theoretische und praktische Ausbildung von Krankenschwestern und Krankenpflegern (BGBl II S. 629) zu berücksichtigen. Insbesondere ist eine Mindeststundenzahl von Stunden vorzusehen, von denen mindestens die Hälfte auf die praktische Ausbildung und nicht weniger als ein Drittel auf den theoretischen und praktischen Unterricht entfallen; dasselbe ist für die Ausbildung zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesundheitsund Kinderkrankenpfleger vorzuschreiben. (2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist für Personen, die einen Ausbildungsnachweis haben und eine Erlaubnis nach 2 Abs. 1 in Verbindung mit 2 Absatz 3, 3a, 4, 5 oder 6 beantragen, zu regeln: 1. das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen des 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3, insbesondere die von den Antragstellern vorzulegenden, erforderlichen Nachweise und die Ermittlung durch die zuständige Behörde entsprechend dem Artikel 50 Abs. 1 bis 3 in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG, 27

15 2. die Pflicht von Ausbildungsnachweisinhabern, nach Maßgabe des Artikels 52 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG die Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaats zu führen und deren etwaige Abkürzung zu verwenden, 3. die Fristen für die Erteilung der Erlaubnis, 4. das Verfahren über die Voraussetzungen zur Dienstleistungserbringung gemäß 1 Abs. 2 in Verbindung mit 19 dieses Gesetzes, 5. die Regelungen zu Durchführung und Inhalt der Anpassungsmaßnahmen nach 2 Absatz 3 Satz 6 und 2 Absatz 3a Satz 2. (3) Abweichungen von den in den Absätzen 1 und 2 sowie der auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnung enthaltenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens durch Landesrecht sind ausgeschlossen. Abschnitt 3: Ausbildungsverhältnis 9 Ausbildungsvertrag (1) Zwischen dem Träger der Ausbildung und der Schülerin oder dem Schüler ist ein schriftlicher Ausbildungsvertrag nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts zu schließen. (2) Der Ausbildungsvertrag muss mindestens enthalten 1. die Bezeichnung des Berufs, zu dem nach den Vorschriften dieses Gesetzes ausgebildet wird, 2. den Beginn und die Dauer der Ausbildung, 3. Angaben über die der Ausbildung zugrunde liegende Ausbildungs- und Prüfungsverordnung sowie über die inhaltliche und zeitliche Gliederung der praktischen Ausbildung, die Dauer der regelmäßigen täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit, 5. die Dauer der Probezeit, 6. Angaben über Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung, 7. die Dauer des Urlaubs und 8. die Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungsvertrag gekündigt werden kann. (3) Der Ausbildungsvertrag ist von einer Person, die zur Vertretung des Trägers der Ausbildung berechtigt ist, und der Schülerin oder dem Schüler, bei Minderjährigen auch von deren gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung des unterzeichneten Ausbildungsvertrages ist der Schülerin oder dem Schüler und deren gesetzlichen Vertretern auszuhändigen. (4) Änderungen des Ausbildungsvertrages bedürfen der Schriftform. 10 Pflichten des Trägers der Ausbildung (1) Der Träger der Ausbildung hat 1. die Ausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel ( 3) in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann und 2. der Schülerin und dem Schüler kostenlos die Ausbildungsmittel einschließlich der Fachbücher, Instrumente und Apparate zur Verfügung zu stellen, die zur Ausbildung und zum Ablegen der staatlichen Prüfung erforderlich sind. (2) Den Schülerinnen und Schülern dürfen nur Verrichtungen übertragen werden, die dem Ausbildungszweck und dem Ausbildungsstand entsprechen; sie sollen ihren physischen und psychischen Kräften angemessen sein. 11 Pflichten der Schülerin und des Schülers Die Schülerin und der Schüler haben sich zu bemühen, die in 3 genannten Kompetenzen zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Sie sind insbesondere verpflichtet, 1. an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen, 2. die ihnen im Rahmen der Ausbildung übertragenen Aufgaben und Verrichtungen sorgfältig auszuführen und 3. die für Beschäftigte in Einrichtungen nach 4 Abs. 2 Satz 3 geltenden Bestimmungen über die Schweigepflicht einzuhalten und über Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren. 12 Ausbildungsvergütung (1) Der Träger der Ausbildung hat der Schülerin und dem Schüler eine angemessene Ausbildungsvergütung zu gewähren. (2) Sachbezüge können in der Höhe der durch Rechtsverordnung nach 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Werte angerechnet werden, jedoch nicht über 75 Prozent der Bruttovergütung hinaus. Können die Schülerin und der Schüler während der Zeit, für welche die Ausbildungsvergütung fortzuzahlen ist, aus berechtigtem Grund Sachbezüge nicht abnehmen, so sind diese nach den Sachbezugswerten abzugelten. (3) Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist nur ausnahmsweise zulässig und besonders zu vergüten. 13 Probezeit Das Ausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Die Probezeit beträgt bei Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, Gesundheits- und Krankenpflegern, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpflegern sechs Monate. 14 Ende des Ausbildungsverhältnisses (1) Das Ausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit. Bei Ausbildungen im Rahmen von Modellvorhaben nach 4 Abs. 7, die an Schulen stattfinden, endet es mit Ablauf der nach 4 Abs. 1 Satz 3 verlängerten Ausbildungszeit. (2) Besteht die Schülerin oder der Schüler die staatliche Prüfung nicht oder kann sie oder er ohne eigenes Verschulden die staatliche Prüfung vor Ablauf der Ausbildungszeit nicht ablegen, so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf ihren schriftlichen Antrag bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr. 15 Kündigung des Ausbildungsverhältnisses (1) Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis von jedem Vertragspartner jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. (2) Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nur gekündigt werden 1. von jedem Vertragspartner ohne Einhalten einer Kündigungsfrist, a) wenn die Voraussetzungen des 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 nicht oder nicht mehr vorliegen oder b) aus einem sonstigen wichtigen Grund sowie 29

16 2. von Schülerinnen und Schülern mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen. (3) Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen. (4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt. 16 Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis Werden die Schülerin und der Schüler im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet. 17 Nichtigkeit von Vereinbarungen (1) Eine Vereinbarung, die zuungunsten der Schülerin oder des Schülers von den übrigen Vorschriften dieses Abschnitts abweicht, ist nichtig. (2) Eine Vereinbarung, die Schülerinnen oder Schüler für die Zeit nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses in der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit beschränkt, ist nichtig. Dies gilt nicht, wenn die Schülerin oder der Schüler innerhalb der letzten drei Monate des Ausbildungsverhältnisses für die Zeit nach dessen Beendigung ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingeht. 30 (3) Nichtig ist auch eine Vereinbarung über 1. die Verpflichtung der Schülerin oder des Schülers, für die Ausbildung eine Entschädigung zu zahlen, 2. Vertragsstrafen, 3. den Ausschluss oder die Beschränkung von Schadensersatzansprüchen und 4. die Festsetzung der Höhe eines Schadenersatzes in Pauschbeträgen. 18 Mitglieder geistlicher Gemeinschaften, Diakonissen, Diakonieschwestern Die 9 bis 17 finden keine Anwendung auf Schülerinnen und Schüler, die Mitglieder geistlicher Gemeinschaften oder Diakonissen oder Diakonieschwestern sind. 18a Modellvorhaben nach 4 Abs. 7 (1) Die 9 bis 17 finden keine Anwendung auf Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmer, die im Rahmen von Modellvorhaben nach 4 Abs. 7 die Ausbildung an einer Hochschule ableisten. (2) 10 Abs. 1 Nr. 2 sowie 12 Abs. 1 und 3 finden keine Anwendung auf Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmer, die im Rahmen von Modellvorhaben nach 4 Abs. 7 die Ausbildung an einer Schule ableisten, soweit die nach 4 Abs. 1 Satz 1 vorgesehene Ausbildungsdauer überschritten ist. Abschnitt 4: Erbringen von Dienstleistungen 19 Dienstleistungserbringer (1) Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, die zur Ausübung des Berufs der Kranken- schwester oder des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes auf Grund einer nach deutschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen Ausbildung oder auf Grund eines den Anforderungen des 2 Abs. 4 oder Abs. 5a entsprechenden Ausbildungsnachweises berechtigt und in einem Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassen sind, dürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 50 des EG- Vertrages vorübergehend und gelegentlich ihren Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Dienstleistungserbringung wird im Einzelfall beurteilt. In die Beurteilung sind die Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistung einzubeziehen. Die Berechtigung nach Satz 1 besteht nicht, wenn die Voraussetzungen einer Rücknahme oder eines Widerrufs, die sich auf die Tatbestände nach 2 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 beziehen, vorliegen, eine entsprechende Maßnahme mangels deutscher Berufserlaubnis jedoch nicht erlassen werden kann. 1 Abs. 4 gilt entsprechend. (2) Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, die zur Ausübung des Berufs des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes auf Grund einer nach deutschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen Ausbildung oder auf Grund eines den Anforderungen des 2 Abs. 5 oder Abs. 5a entsprechenden Ausbildungsnachweises berechtigt sind und 1. die in einem Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassen sind oder, 2. wenn der Beruf des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers oder die Ausbildung zu diesem Beruf im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist, diesen Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre im Niederlassungsmitgliedstaat rechtmäßig ausgeübt haben, dürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages vorübergehend und gelegentlich ihren Beruf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. (3) Wer im Sinne des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 Dienstleistungen erbringen will, hat dies der zuständigen Behörde vorher zu melden. Sofern im Falle des Absatzes 1 eine vorherige Meldung wegen der Dringlichkeit des Tätigwerdens nicht möglich ist, hat die Meldung unverzüglich nach Erbringen der Dienstleistung zu erfolgen. Die Meldung hat schriftlich zu erfolgen. Sie ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleister beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu erbringen. (4) Bei der erstmaligen Meldung der Dienstleistungserbringung oder im Falle wesentlicher Änderungen gegenüber der in den bisher vorgelegten Dokumenten bescheinigten Situation hat der Dienstleistungserbringer folgende Bescheinigungen vorzulegen: 1. Staatsangehörigkeitsnachweis, 2. Berufsqualifikationsnachweis, 31

17 3. im Falle der Dienstleistungserbringung a) nach Absatz 1 eine Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat im Beruf der Krankenschwester oder des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, die sich auch darauf erstreckt, dass dem Dienstleister die Ausübung der genannten Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist oder b) im Falle der Dienstleistungserbringung nach Absatz 2 eine Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung im Beruf des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers in einem anderen Mitgliedstaat, die sich auch darauf erstreckt, dass dem Dienstleister die Ausübung seiner Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist oder im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 ein Nachweis in beliebiger Form darüber, dass der Dienstleister eine dem Beruf des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers entsprechende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang rechtmäßig ausgeübt hat. Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache müssen vorliegen. Die zuständige Behörde prüft im Falle der erstmaligen Dienstleistungserbringung nach Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b den Berufsqualifikationsnachweis gemäß Satz 1 Nr. 2 nach. 2 Abs. 5 und 5a gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass für wesentliche Unterschiede zwischen der beruflichen Qualifikation des Dienstleistungserbringers und der nach diesem Gesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Kranken- 32 pflege geforderten Ausbildung Ausgleichsmaßnahmen nur gefordert werden dürfen, wenn die Unterschiede so groß sind, dass ohne den Nachweis der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten die öffentliche Gesundheit gefährdet wäre. Der Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten soll in Form einer Eignungsprüfung erfolgen. (5) Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Beruf des Gesundheits- und Krankenpflegers oder des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers auf Grund einer Erlaubnis nach 1 Abs. 1 ausüben, sind für Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes Bescheinigungen darüber auszustellen, dass 1. sie als»gesundheits- und Krankenpflegerin«oder»Gesundheits- und Krankenpfleger«oder als»gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin«oder»Gesundheitsund Kinderkrankenpfleger«rechtmäßig niedergelassen sind und ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeiten nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, 2. sie über die zur Ausübung der jeweiligen Tätigkeit erforderliche berufliche Qualifikation verfügen. Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt. 19a Verwaltungszusammenarbeit Die zuständigen Behörden sind berechtigt, für jede Dienstleistungserbringung von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie darüber anzufordern, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen. Auf Anforderung der zuständigen Behörden eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes haben die zuständigen Behörden in Deutschland nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG der anfordernden Behörde alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen, zu übermitteln. 19b Pflichten des Dienstleistungserbringers Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger im Sinne des 19 haben beim Erbringen der Dienstleistung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Rechte und Pflichten von Personen mit einer Erlaubnis nach 1 Abs. 1. Wird gegen diese Pflichten verstoßen, so hat die zuständige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats dieses Dienstleistungserbringers hierüber zu unterrichten. Abschnitt 5: Zuständigkeiten 20 Aufgaben der zuständigen Behörden (1) Die Entscheidungen nach 2 Abs. 1 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem die Antragstellerin oder der Antragsteller die Prüfung abgelegt hat. (2) Die Entscheidungen nach den 6 und 7 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem die Ausbildung durchgeführt wird oder dem Antrag entsprechend durchgeführt werden soll. (2a) Die Meldung nach 19 Abs. 3 und 4 nimmt die zuständige Behörde des Landes entgegen, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll oder erbracht worden ist. Sie fordert die Informationen nach 19a Satz 1 an. Die Informationen nach 19a Satz 2 werden durch die zuständige Behörde des Landes übermittelt, in dem der Beruf des Gesundheits- und Krankenpflegers oder des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist. Die Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaats gemäß 19b erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht wird oder erbracht worden ist. Die Bescheinigungen nach 19a Abs. 5 stellt die zuständige Behörde des Landes aus, in dem der Antragsteller den Beruf des Gesundheits- und Krankenpflegers oder des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers ausübt. (3) Die Länder bestimmen die zur Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden. Abschnitt 6: Bußgeldvorschriften 21 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. ohne Erlaubnis nach 1 Abs. 1 eine der folgenden Berufsbezeichnungen führt: a)»gesundheits- und Krankenpflegerin«oder»Gesundheits- und Krankenpfleger«oder 33

18 b)»gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin«oder»Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger«oder 2. entgegen 23 Abs. 2 Satz 2 die Berufsbezeichnung a)»krankenschwester«oder»krankenpfleger«, b)»kinderkrankenschwester«oder»kinderkrankenpfleger«führt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden. Abschnitt 7: Anwendungsvorschriften 22 Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes Für die Ausbildung zu den in diesem Gesetz geregelten Berufen findet das Berufsbildungsgesetz keine Anwendung. 23 Weitergeltung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnungen (1) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Erlaubnis als»krankenschwester«oder»krankenpfleger«oder als»kinderkrankenschwester«oder»kinderkrankenpfleger«oder eine einer solchen Erlaubnis durch das Krankenpflegegesetz vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), gleichgestellte staatliche Anerkennung als»krankenschwester«oder»krankenpfleger«oder»kinderkrankenschwester«oder»kinderkrankenpfleger«nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik gilt als Erlaubnis nach 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2. (2)»Krankenschwestern«,»Krankenpfleger«,»Kinderkrankenschwestern«, 34»Kinderkrankenpfleger«, die eine Erlaubnis oder eine einer solchen Erlaubnis gleichgestellte staatliche Anerkennung nach dem in Absatz 1 genannten Gesetz besitzen, dürfen die Berufsbezeichnung weiterführen. Die Berufsbezeichnung»Krankenschwester«,»Krankenpfleger«,»Kinderkrankenschwester«,»Kinderkrankenpfleger«darf nur unter den Voraussetzungen des Satzes 1 geführt werden. (3) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene Ausbildung als»krankenschwester«oder»krankenpfleger«, als»kinderkrankenschwester«oder»kinderkrankenpfleger«und als»krankenpflegehelferin«oder»krankenpflegehelfer«wird nach den bisher geltenden Vorschriften abgeschlossen. Nach Abschluss der Ausbildung in der Krankenpflege oder Kinderkrankenpflege erhält die Antragstellerin oder der Antragsteller, wenn die Voraussetzungen des 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen, eine Erlaubnis nach 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2. Nach Abschluss der Ausbildung in der Krankenpflegehilfe erhält die Antragstellerin oder der Antragsteller, wenn die Voraussetzungen des 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen, eine Erlaubnis nach 1 Abs. 1 Nr. 3 des Krankenpflegegesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) geändert worden ist. 24 Weitergeltung staatlicher Anerkennungen von Schulen (1) Schulen entsprechend 4 Abs. 2 Satz 1, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund des Krankenpflegegesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), die staatliche Anerkennung erhalten haben, gelten weiterhin als staatlich anerkannt nach 4 Abs. 2 und 3, sofern die Anerkennung nicht zurückgenommen wird. Die Anerkennung ist zurückzunehmen, falls das Vorliegen der Voraussetzungen nach 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 nicht innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten des Gesetzes nachgewiesen wird. (2) Die Voraussetzungen des 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 gelten als erfüllt, wenn als Schulleitung oder Lehrkräfte Personen eingesetzt werden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes 1. eine Schule leiten oder als Lehrkräfte an einer Schule unterrichten oder 2. die für die in Nummer 1 genannten Tätigkeiten nach dem Krankenpflegegesetz vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467), erforderlichen Voraussetzungen erfüllen und nicht als Schulleitung oder als Lehrkräfte erwerbstätig sind oder 3. an einer für die in Nummer 1 genannten Tätigkeiten nach dem in Nummer 2 genannten Gesetz erforderlichen Weiterbildung teilnehmen und diese erfolgreich abschließen. 25 Erlaubnis bei Vorlage von Nachweisen anderer EWR-Vertragsstaaten (1) Antragstellern, die die Voraussetzungen nach 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 erfüllen und eine Erlaubnis nach 1 Abs. 1 auf Grund der Vorlage eines Ausbildungsnachweises beantragen, 1. der von der früheren Tschechoslowakei verliehen wurde und die Aufnahme des Berufs der Krankenschwester oder des Kran- kenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, gestattet oder aus dem hervorgeht, dass die Ausbildung zum Beruf der Krankenschwester oder des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, im Falle der Tschechischen Republik oder der Slowakei vor dem 1. Januar 1993 begonnen wurde, oder 2. der von der früheren Sowjetunion verliehen wurde und die Aufnahme des Berufs der Krankenschwester oder des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, gestattet oder aus dem hervorgeht, dass die Ausbildung zum Beruf der Krankenschwester oder des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, im Falle Estlands vor dem 20. August 1991, im Falle Lettlands vor dem 21. August 1991, im Falle Litauens vor dem 11. März 1990 begonnen wurde, oder 3. der vom früheren Jugoslawien verliehen wurde und die Aufnahme des Berufs der Krankenschwester oder des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, gestattet oder aus dem hervorgeht, dass die Ausbildung zum Beruf der Krankenschwester oder des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, im Falle Sloweniens vor dem 25. Juni 1991 begonnen wurde, ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn die zuständigen Behörden der jeweiligen Mitgliedstaaten bescheinigen, dass dieser Ausbildungsnachweis hinsichtlich der Aufnahme und Ausübung des Berufs der Krankenschwester oder des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, in ihrem Hoheitsgebiet die gleiche Gültigkeit hat wie der von ihnen verliehene Ausbildungsnachweis und eine von den gleichen Behörden ausgestellte Bescheini- 35

19 gung darüber vorgelegt wird, dass die betreffende Person in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die Tätigkeit der Krankenschwester oder des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübt hat. Die Tätigkeit muss die volle Verantwortung für die Planung, die Organisation und die Ausführung der Krankenpflege des Patienten umfasst haben. (2) Antragstellern, die die Voraussetzungen nach 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 erfüllen und eine Erlaubnis nach 1 Abs. 1 auf Grund der Vorlage eines Ausbildungsnachweises beantragen, der im Beruf der Krankenschwester oder des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, den Mindestanforderungen des Artikels 31 der Richtlinie 2005/36/EG nicht genügt und von Polen vor dem 1. Mai 2004 verliehen wurde oder aus dem hervorgeht, dass die Ausbildung zum Beruf der Krankenschwester oder des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, in Polen vor dem 1. Mai 2004 begonnen wurde, ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn ihm eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass der Antragsteller 1. im Falle eines Ausbildungsnachweises der Krankenschwester oder des Krankenpflegers auf Graduiertenebene (dyplom licencjata pielęgniarstwa) in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ohne Unterbrechung oder 2. im Falle eines Ausbildungsnachweises der Krankenschwester oder des Krankenpflegers, der den Abschluss einer postsekundären Ausbildung an einer medizinischen Fachschule bescheinigt (dyplom pielęgniarki albo pielęgniarki dyplomowanej), in den sieben Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens fünf Jahre ohne Unterbrechung tatsächlich und rechtmäßig den Beruf der Krankenschwester oder des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, in Polen ausgeübt hat. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Antragstellern, die die Voraussetzungen nach 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 erfüllen und eine Erlaubnis nach 1 Abs. 1 auf Grund einer in Polen vor dem 1. Mai 2004 abgeschlossenen Krankenpflegeausbildung beantragen, die den Mindestanforderungen des Artikels 31 der Richtlinie 2005/36/EG nicht genügte, ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn sie ein»bakkalaureat«-diplom vorlegen, das auf der Grundlage eines speziellen Aufstiegsfortbildungsprogramms erworben wurde, das nach Artikel 11 des Gesetzes vom 20. April 2004 zur Änderung des Gesetzes über den Beruf der Krankenschwester, des Krankenpflegers und der Hebamme und zu einigen anderen Rechtsakten (Amtsblatt der Republik Polen vom 30. April 2004 Nr. 92 Pos. 885) und nach Maßgabe der Verordnung des Gesundheitsministers vom 11. Mai 2004 über die Ausbildungsbedingungen für Krankenschwestern, Krankenpfleger und Hebammen, die einen Sekundarabschluss (Abschlussexamen-Matura) und eine abgeschlossene medizinische Schul- und Fachschulausbildung für den Beruf der Krankenschwester, des Krankenpflegers und der Hebamme nachweisen können (Amtsblatt der Republik Polen vom 13. Mai 2004 Nr. 110 Pos. 1170), durchge- führt wurde, um zu überprüfen, ob die betreffende Person über einen Kenntnisstand und eine Fachkompetenz verfügt, die mit denen der Krankenschwestern oder Krankenpfleger vergleichbar ist, die Inhaber der für Polen im Anhang dieses Gesetzes genannten Ausbildungsnachweise sind. (4) Antragstellern, die die Voraussetzungen nach 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 erfüllen und die eine Erlaubnis nach 1 Abs. 1 auf Grund der Vorlage eines Ausbildungsnachweises beantragen, der im Beruf der Krankenschwester oder des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, den Mindestanforderungen des Artikels 31 der Richtlinie 2005/36/EG nicht genügt und von Rumänien vor dem 1. Januar 2007 verliehen wurde oder aus dem hervorgeht, dass die Ausbildung zum Beruf der Krankenschwester oder des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, in Rumänien vor dem 1. Januar 2007 begonnen wurde, ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn sie eine an einer şcoală postliceală erworbene postsekundäre Ausbildung nachweisen und eine Bescheinigung vorlegen, aus der hervorgeht, dass sie in den sieben Jahren vor dem Tag der Ausstellung der Bescheinigung mindestens fünf Jahre ohne Unterbrechung tatsächlich und rechtmäßig den Beruf der Krankenschwester oder des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, in Rumänien ausgeübt haben. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (5) Antragstellern, die nicht unter die Absätze 1 bis 4 fallen, die Voraussetzungen nach 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 erfüllen und eine Erlaubnis nach 1 Abs. 1 Nr. 1 auf Grund der Vorlage eines vor dem nach 2 Absatz 4 oder Satz 2 in Verbindung mit der Anlage zu diesem Gesetz genannten Stichtag ausgestellten Ausbildungsnachweises eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union beantragen, ist die Erlaubnis zu erteilen, auch wenn dieser Ausbildungsnachweis nicht alle Anforderungen an die Ausbildung nach Artikel 31 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt, sofern dem Antrag eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass der Inhaber während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig den Beruf der Krankenschwester oder des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, ausgeübt hat. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (6) Bei Antragstellern, für die einer der Absätze 1 bis 5 gilt und die die dort genannten Voraussetzungen mit Ausnahme der geforderten Dauer der Berufserfahrung erfüllen, wird das Anerkennungsverfahren nach 2 Absatz 3a durchgeführt. 26 Befristung 5 Nummer 2a tritt am 31. Dezember 2017 außer Kraft. 27 Evaluation Das Bundesministerium für Gesundheit erstattet dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2015 über die Erfahrungen, die mit der Anwendung des 5 Nummer 2a gemacht wurden, Bericht

20 Anlage zu 2 Abs. 4 Satz

21 40 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege (KrPflAPrV) vom 10. November 2003 (BGBl. I S. 2263), die zuletzt durch Artikel 15 der Verordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 3005) geändert worden ist. Eingangsformel Auf Grund des 8 des Krankenpflegegesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowie im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: Abschnitt 1 Ausbildung und allgemeine Prüfungsbestimmungen KrPflAPrV 1 Gliederung der Ausbildung (1) Die Ausbildungen in der Gesundheitsund Krankenpflege und in der Gesundheitsund Kinderkrankenpflege umfassen mindestens den in der Anlage 1 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von Stunden und die aufgeführte praktische Ausbildung von Stunden. Die Ausbildung beinhaltet eine Stunden umfassende Differenzierungsphase im Unterricht und in der praktischen Ausbildung, die sich auf die für die Gesundheitsund Krankenpflege oder Gesundheits- und Kinderkrankenpflege zu vermittelnden Kompetenzen erstreckt. (2) Im Unterricht muss den Schülerinnen und Schülern ausreichende Möglichkeit gegeben werden, die erforderlichen praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten zu entwickeln und einzuüben. (3) Ab der zweiten Hälfte der Ausbildungszeit sind unter Aufsicht von Inhabern einer Erlaubnis nach 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Krankenpflegegesetzes mindestens 80, höchstens 120 Stunden im Rahmen des Nachtdienstes abzuleisten. (4) Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen nach Absatz 1 ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 nachzuweisen. 2 Praktische Ausbildung (1) Während der praktischen Ausbildung nach 1 Abs. 1 sind die Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die zur Erreichung des Ausbildungsziels nach 3 des Krankenpflegegesetzes erforderlich sind. Es ist Gelegenheit zu geben, die im Unterricht erworbenen Kenntnisse zu vertiefen und zu lernen, sie bei der späteren beruflichen Tätigkeit anzuwenden. (2) Die Einrichtungen der praktischen Ausbildung stellen die Praxisanleitung der Schülerinnen und Schüler nach 4 Abs. 5 Satz 3 des Krankenpflegegesetzes durch geeignete Fachkräfte sicher. Aufgabe der Praxisanleitung ist es, die Schülerinnen und Schüler schrittweise an die eigenständige Wahrnehmung der beruflichen Aufgaben heranzuführen und die Verbindung mit der Schule zu gewährleisten. Hierzu ist ein angemessenes Verhältnis zwischen der Zahl der Schülerinnen und Schüler zu der Zahl der Praxisanleiterinnen und -anleiter in dem 41

22 jeweiligen Einsatzgebiet entsprechend der Anlage 1 Buchstabe B sicherzustellen. Zur Praxisanleitung geeignet sind Personen mit einer Erlaubnis nach 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Krankenpflegegesetzes, die über eine Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren sowie eine berufspädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 200 Stunden verfügen. Die zuständige Behörde kann bis zu fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung Ausnahmen vom Umfang der berufspädagogischen Zusatzqualifikation zulassen. Soweit die Ausbildung in Pflegeeinrichtungen gemäß 71 des Elften Buches Sozialgesetzbuch stattfindet, gilt abweichend von Satz 4 2 Abs. 2 Satz 2 der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung. (3) Die Schulen stellen die Praxisbegleitung der Schülerinnen und Schüler in den Einrichtungen der praktischen Ausbildung nach 4 Abs. 5 Satz 2 des Krankenpflegegesetzes sicher. Aufgabe der Lehrkräfte der Schulen ist es, die Schülerinnen und Schüler in den Einrichtungen zu betreuen und die für die Praxisanleitung zuständigen Fachkräfte zu beraten. Dies ist auch durch regelmäßige persönliche Anwesenheit in den Einrichtungen zu gewährleisten Staatliche Prüfung (1) Die staatliche Prüfung für die Ausbildungen nach 1 Abs. 1 umfasst jeweils einen schriftlichen, mündlichen und praktischen Teil. (2) Der Prüfling legt die Prüfung bei der Schule ab, an der er die Ausbildung abschließt. Die zuständige Behörde, in deren Bereich die Prüfung oder ein Teil der Prüfung abgelegt werden soll, kann aus wichtigem Grund Ausnahmen zulassen. Die Vorsitzenden der beteiligten Prüfungsausschüsse sind vorher zu hören. 4 Prüfungsausschuss (1) Bei jeder Schule wird ein Prüfungsausschuss gebildet, der mindestens aus folgenden Mitgliedern besteht: 1. einer fachlich geeigneten Vertreterin oder einem fachlich geeigneten Vertreter der zuständigen Behörde oder einer von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betrauten fachlich geeigneten Person, 2. der Leiterin oder dem Leiter der Schule, 3. Fachprüferinnen oder Fachprüfern, die an der Schule unterrichten und von denen a) mindestens zwei Lehrkraft und b) eine Ärztin oder einer Arzt oder eine Diplom-Medizinpädagogin oder einer Diplom-Medizinpädagoge sind, sowie 4. mindestens einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer, die oder der als Praxisanleitung nach 2 Abs. 2 Satz 2 tätig ist. Als Fachprüferinnen oder Fachprüfer sollen die Lehrkräfte und Personen der Praxisanleitung bestellt werden, die den Prüfling überwiegend ausgebildet haben. (2) Die zuständige Behörde bestellt die Mitglieder nach Absatz 1 sowie ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Für jedes Mitglied ist mindestens eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestimmen. Die Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden auf Vorschlag der Schulleitung bestimmt. (3) Das Mitglied nach Absatz 1 Nr. 1 sitzt dem Prüfungsausschuss vor. Es bestimmt auf Vorschlag der Schulleitung die Fach- KrPflAPrV prüferinnen oder Fachprüfer und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter für die einzelnen Themenbereiche der Prüfung. (4) Die zuständige Behörde kann Sachverständige und Beobachter zur Teilnahme an allen Prüfungsvorgängen entsenden. 5 Zulassung zur Prüfung (1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet auf Antrag des Prüflings über die Zulassung zur Prüfung und setzt die Prüfungstermine im Benehmen mit der Schulleitung fest. Der Prüfungsbeginn soll nicht früher als drei Monate vor dem Ende der Ausbildung liegen. (2) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen: 1. der Personalausweis oder Reisepass in amtlich beglaubigter Abschrift, 2. die Bescheinigung nach 1 Abs. 4 über die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen. (3) Die Zulassung sowie die Prüfungstermine sollen dem Prüfling spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden. (4) Die besonderen Belange behinderter Prüflinge sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei Durchführung der Prüfungen zu berücksichtigen. 6 Niederschrift Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen. KrPflAPrV 7 Benotung Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten sowie die Leistungen in der mündlichen und der praktischen Prüfung werden wie folgt benotet:»sehr gut«(1), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,»gut«(2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,»befriedigend«(3), wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,»ausreichend«(4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,»mangelhaft«(5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,»ungenügend«(6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. 8 Bestehen und Wiederholung der Prüfung (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder der nach 3 Abs. 1 vorgeschriebenen Prüfungsteile bestanden ist. (2) Über die bestandene staatliche Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 3 erteilt. Über das Nichtbestehen erhält der Prüfling von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der die Prüfungsnoten anzugeben sind. 43

23 (3) Jede Aufsichtsarbeit der schriftlichen Prüfung, jeder Themenbereich der mündlichen Prüfung und die praktische Prüfung können einmal wiederholt werden, wenn der Prüfling die Note»mangelhaft«oder»ungenügend«erhalten hat. (4) Hat der Prüfling den praktischen Teil der Prüfung oder alle Teile der Prüfung zu wiederholen, so darf er zur Wiederholungsprüfung nur zugelassen werden, wenn er an einer weiteren Ausbildung teilgenommen hat, deren Dauer und Inhalt von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt werden. Die weitere Ausbildung darf einschließlich der für die Prüfung erforderlichen Zeit die in 14 Abs. 2 des Krankenpflegegesetzes festgelegte Dauer von einem Jahr nicht überschreiten. Ein Nachweis über die weitere Ausbildung ist dem Antrag des Prüflings auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung beizufügen. Die Wiederholungsprüfung muss spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein; Ausnahmen kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen zulassen. 9 Rücktritt von der Prüfung (1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der Prüfung oder einem Teil der Prüfung zurück, so hat er den Grund für seinen Rücktritt unverzüglich der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich mitzuteilen. Genehmigt die oder der Vorsitzende den Rücktritt, so gilt die Prüfung oder der entsprechende Teil der Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Im Falle einer Krankheit kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden. 44 (2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder unterlässt es der Prüfling, den Grund für seinen Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfung oder der entsprechende Teil der Prüfung als nicht bestanden. 8 Abs. 3 gilt entsprechend. 10 Versäumnisfolgen (1) Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin, gibt er eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht er die Prüfung, so gilt die Prüfung als nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt; 8 Abs. 3 gilt entsprechend. Liegt ein wichtiger Grund vor, so gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht unternommen. (2) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. 9 Abs. 1 Satz 1 und 4 gilt entsprechend. 11 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei Prüflingen, die die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder sich eines Täuschungsversuchs schuldig gemacht haben, den betreffenden Teil der Prüfung für nicht bestanden erklären; 8 Abs. 3 gilt entsprechend. Eine solche Entscheidung ist im Falle der Störung der Prüfung nur bis zum Abschluss der gesamten Prüfung, im Falle eines Täuschungsversuchs nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Prüfung zulässig. KrPflAPrV 12 Prüfungsunterlagen Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluss der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei, Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften zehn Jahre aufzubewahren. Abschnitt 2 Prüfungsbestimmungen für die Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege 13 Schriftlicher Teil der Prüfung (1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf die folgenden Themenbereiche der Anlage 1 Buchstabe A: 1. Pflegesituationen bei Menschen aller Altersgruppen erkennen, erfassen und bewerten, 2. Pflegemaßnahmen auswählen, durchführen und auswerten, 3. Pflegehandeln an pflegewissenschaftlichen Erkenntnissen, Qualitätskriterien, rechtlichen Rahmenbestimmungen sowie wirtschaftlichen und ökologischen Prinzipien ausrichten. Der Prüfling hat zu diesen Themenbereichen in jeweils einer Aufsichtsarbeit schriftlich gestellte Aufgaben zu bearbeiten. Die Aufsichtsarbeiten dauern jeweils 120 Minuten. Der schriftliche Teil der Prüfung ist an drei Tagen durchzuführen. Die Aufsichtführenden werden von der Schulleitung bestellt. (2) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Schulen ausgewählt. Bei der Auswahl der Aufgaben ist die Differenzierungsphase in der Gesundheits- und Krankenpflege angemessen zu berücksichtigen. Jede Aufsichts- KrPflAPrV arbeit ist von mindestens zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern zu benoten. Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüferinnen oder Fachprüfern die Note für die einzelne Aufsichtsarbeit. Aus den Noten der drei Aufsichtsarbeiten bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung. Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jede der drei Aufsichtsarbeiten mindestens mit»ausreichend«benotet wird. 14 Mündlicher Teil der Prüfung (1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf die folgenden Themenbereich der Anlage 1 Buchstabe A: 1. Unterstützung, Beratung und Anleitung in gesundheits- und pflegerelevanten Fragen fachkundig gewährleisten, 2. berufliches Selbstverständnis entwickeln und lernen, berufliche Anforderungen zu bewältigen, 3. bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mitwirken und in Gruppen und Teams zusammenarbeiten. In der mündlichen Prüfung hat der Prüfling anwendungsbereite berufliche Kompetenzen nachzuweisen. In die Prüfung sind dabei die Differenzierungsphase in der Gesundheits- und Krankenpflege sowie die in Anlage 1 Buchstabe A genannten Wissensgrundlagen einzubeziehen. (2) Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen bis zu vier geprüft. Die Prüfung soll für den einzelnen Prüfling zu jedem in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Themenbereich mindestens 10 Minuten und nicht länger als 15 Minuten dauern. 45

24 (3) Die Prüfung zu jedem Themenbereich wird von mindestens zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen und benotet. Für die Prüfung zu Absatz 1 Nr. 3 ist als Fachprüferin oder Fachprüfer eine Person nach 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b vorzusehen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, sich zu allen Themenbereichen an der Prüfung zu beteiligen; sie oder er kann auch selbst prüfen. Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüferinnen oder Fachprüfern die Note für den jeweiligen Themenbereich. Aus den Noten der Themenbereiche bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung. Der mündliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jeder Themenbereich mindestens mit»ausreichend«benotet wird. (4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann mit Zustimmung des Prüflings die Anwesenheit von Zuhörerinnen und Zuhörern beim mündlichen Teil der Prüfung gestatten, wenn ein berechtigtes Interesse besteht. 15 Praktischer Teil der Prüfung (1) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf die Pflege einer Patientengruppe von höchstens vier Patientinnen oder Patienten. Der Prüfling übernimmt in dem Fachgebiet seines Differenzierungsbereichs nach Anlage 1 Buchstabe B, in dem er zur Zeit der Prüfung an der praktischen Ausbildung teilnimmt, alle anfallenden Aufgaben einer prozessorientierten Pflege einschließlich der Dokumentation und Übergabe. In einem Prüfungsgespräch hat der Prüfling sein Pflegehandeln zu erläutern und zu begründen sowie die Prüfungssituation zu reflektieren. Dabei hat er nachzuweisen, dass er in der Lage ist, die während der Ausbildung erworbenen Kompetenzen in der beruflichen Praxis anzuwenden sowie befähigt ist, die Aufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege gemäß 3 Abs. 1 des Krankenpflegegesetzes eigenverantwortlich auszuführen. (2) Die Auswahl der Patientinnen oder Patienten sowie die Auswahl des Fachgebietes, in dem die praktische Prüfung durchgeführt wird, erfolgt durch eine Fachprüferin oder einen Fachprüfer nach 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a im Einvernehmen mit der Patientin oder dem Patienten und dem für die Patientin oder den Patienten verantwortlichen Fachpersonal. Der praktische Teil der Prüfung soll für den einzelnen Prüfling in der Regel in sechs Stunden abgeschlossen sein; er kann auf zwei aufeinander folgende Tage verteilt werden. (3) Der praktische Teil der Prüfung wird von mindestens einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer nach 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a und einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer nach 4 Abs. 1 Nr. 4 abgenommen und benotet. Aus den Noten der Fachprüferinnen oder Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüferinnen oder Fachprüfern die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung. Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsnote mindestens»ausreichend«beträgt. Abschnitt 3 Prüfungsbestimmungen für die Ausbildung in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege 16 Schriftlicher Teil der Prüfung (1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf die folgenden Themenbereiche der Anlage 1 Buchstabe A: 1. Pflegesituationen bei Menschen aller Altersgruppen erkennen, erfassen und bewerten, 2. Pflegemaßnahmen auswählen, durchführen und auswerten, 3. Pflegehandeln an pflegewissenschaftlichen Erkenntnissen, Qualitätskriterien, rechtlichen Rahmenbestimmungen sowie wirtschaftlichen und ökologischen Prinzipien ausrichten. Der Prüfling hat zu diesen Themenbereichen in jeweils einer Aufsichtsarbeit schriftlich gestellte Aufgaben zu bearbeiten. Die Aufsichtsarbeiten dauern jeweils 120 Minuten. Der schriftliche Teil der Prüfung ist an drei Tagen durchzuführen. Die Aufsichtsführenden werden von der Schulleitung bestellt. (2) 13 Abs. 2 gilt entsprechend. Bei der Auswahl der Aufgaben ist die Differenzierungsphase in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege angemessen zu berücksichtigen. 17 Mündlicher Teil der Prüfung (1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf die folgenden Themenbereiche der Anlage 1 Buchstabe A: 1. Unterstützung, Beratung und Anleitung in gesundheits- und pflegerelevanten Fragen fachkundig gewährleisten, 2. berufliches Selbstverständnis entwickeln und lernen, berufliche Anforderungen zu bewältigen, 3. bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mitwirken und in Gruppen und Teams zusammenarbeiten. In der mündlichen Prüfung hat der Prüfling anwendungsbereite berufliche Kompetenzen nachzuweisen. In die Prüfung sind dabei die Differenzierungsphase in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie die in Anlage 1 Buchstabe A genannten Wissensgrundlagen einzubeziehen. (2) 14 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. 18 Praktischer Teil der Prüfung (1) Der praktische Tei der Prüfung erstreckt sich auf die Pflege bei einer Patientengruppe von höchstens vier Kindern oder Jugendlichen. Der Prüfling übernimmt in dem Fachgebiet seines Differenzierungsbereichs nach Anlage 1 Buchstabe B, in dem er zur Zeit der Prüfung an der praktischen Ausbildung teilnimmt, alle anfallenden Aufgaben einer prozessorientierten Pflege einschließlich der Dokumentation und Übergabe. In einem Prüfungsgespräch hat der Prüfling sein Pflegehandeln zu erläutern und zu begründen sowie die Prüfungssituation zu reflektieren. Dabei hat er nachzuweisen, dass er in der Lage ist, die während der Ausbildung erworbenen Kompetenzen in der beruflichen Praxis anzuwenden sowie befähigt ist, die Aufgaben in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege gemäß 3 Abs. 1 des Krankenpflegegesetzes eigenverantwortlich auszuführen. (2) 15 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. 46 KrPflAPrV KrPflAPrV 47

25 Abschnitt 4 Erlaubniserteilung 19 Erlaubnisurkunden Liegen die Voraussetzungen nach 2 des Krankenpflegegesetzes für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 dieses Gesetzes vor, so stellt die zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 4 aus. 20 Sonderregelungen für Inhaberinnen oder Inhaber von Ausbildungsnachweisen aus einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach 1 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Krankenpflegegesetzes beantragen, können zum Nachweis, dass die Voraussetzungen nach 2 Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes vorliegen, eine von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte entsprechende Bescheinigung oder einen von einer solchen Behörde ausgestellten Strafregisterauszug oder, wenn ein solcher nicht beigebracht werden kann, einen gleichwertigen Nachweis vorlegen. Hat der Antragsteller den Beruf im Herkunftsmitgliedstaat bereits ausgeübt, so kann die für die Erteilung der Erlaubnis nach 1 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Krankenpflegegesetzes zuständige Behörde bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats Auskünfte über etwa gegen den Antragsteller verhängte Strafen oder sonstige berufs- oder strafrechtliche Maßnahmen wegen schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder strafbarer Handlungen, die die Ausübung des Berufs im Herkunftsmitgliedstaat betreffen, einholen. Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde in den Fällen des 48 Satzes 1 oder des Satzes 2 von Tatbeständen Kenntnis, die außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes eingetreten sind und im Hinblick auf die Voraussetzungen des 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes von Bedeutung sein können, so hat sie die zuständige Stelle des Herkunftsmitgliedstaats zu unterrichten und sie zu bitten, diese Tatbestände zu überprüfen und ihr das Ergebnis und die Folgerungen, die sie hinsichtlich der von ihr ausgestellten Bescheinigungen und Nachweise daraus zieht, mitzuteilen. Die in den Sätzen 1 bis 3 genannten Bescheinigungen und Mitteilungen sind vertraulich zu behandeln. Sie dürfen der Beurteilung nur zugrunde gelegt werden, wenn bei der Vorlage die Ausstellung nicht mehr als drei Monate zurückliegt. (2) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach 1 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Krankenpflegegesetzes beantragen, können zum Nachweis, dass die Voraussetzungen nach 2 Abs. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes vorliegen, einen entsprechenden Nachweis ihres Herkunftsmitgliedstaats vorlegen. Wird im Herkunftsmitgliedstaat ein solcher Nachweis nicht verlangt, ist eine von einer zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellte Bescheinigung anzuerkennen, aus der sich ergibt, dass die Voraussetzungen des 2 Abs. 1 Nr. 3 des Krankenpflegegesetzes erfüllt sind. Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. (3) Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis im Beruf der Krankenschwester oder des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, oder über einen Ausbildungsnachweis im Beruf des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers verfügen, der in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschafts- KrPflAPrV raumes erworben worden ist, führen nach der Anerkennung ihrer Berufsqualifikation die Berufsbezeichnung»Gesundheits- und Krankenpflegerin«oder»Gesundheits- und Krankenpfleger«oder»Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin«oder»Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger«. (4) Werden von der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaats die in Absatz 1 Satz 1 genannten Bescheinigungen nicht ausgestellt oder die nach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 nachgefragten Mitteilungen innerhalb von zwei Monaten nicht gemacht, kann der Antragsteller sie durch Vorlage einer Bescheinigung über die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ersetzen. (5) Die zuständige Behörde hat den Dienstleistungserbringer bei der erstmaligen Anzeige einer Dienstleistungserbringung im Sinne des 19 des Krankenpflegegesetzes binnen eines Monats nach Eingang der Meldung und der Begleitdokumente über das Ergebnis ihrer Nachprüfung zu unterrichten. Ist eine Nachprüfung innerhalb dieser Frist in besonderen Ausnahmefällen nicht möglich, unterrichtet die zuständige Behörde den Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats über die Gründe für diese Verzögerung und über den Zeitplan für ihre Entscheidung, die vor Ablauf des zweiten Monats ab Eingang der vollständigen Unterlagen ergehen muss. Erhält der Dienstleistungserbringer innerhalb der in den Sätzen 1 und 2 genannten Fristen keine Rückmeldung der zuständigen Behörde, darf die Dienstleistung erbracht werden. (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Diplom- KrPflAPrV anerkennung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt. 20a Frist Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragsteller binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen. Sie hat über Anträge nach 2 Absatz 4 des Krankenpflegegesetzes kurzfristig, spätestens drei Monate nach Vorlage der Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen dieses Gesetzes zu entscheiden. Für Anträge nach 2 Absatz 3, 3a, 5, 5a und 6 des Krankenpflegegesetzes verlängert sich die Frist auf vier Monate. Über die Feststellung wesentlicher Unterschiede ist dem Antragsteller ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen. Satz 3 tritt für Anträge nach 2 Absatz 3 des Krankenpflegegesetzes am 1. Dezember 2012 in Kraft. Abschnitt 5 Übergangs- und Schlussvorschriften 21 Übergangsvorschriften Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Ausbildung zur»krankenschwester«, zum»krankenpfleger«, zur»kinderkrankenschwester«oder zum»kinderkrankenpfleger«wird nach den bisher geltenden Vorschriften abgeschlossen. 22 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. Schlussformel Der Bundesrat hat zugestimmt. 49

26 Anlage 1 (zu 1 Abs. 1) A Theoretischer und praktischer Unterricht Der theoretische und praktische Unterricht umfasst folgende Themenbereiche: 1. Pflegesituationen bei Menschen aller Altersgruppen erkennen, erfassen und bewerten Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen, auf der Grundlage pflegewissenschaftlicher Erkenntnisse und pflegerelevanter Kenntnisse der Bezugswissenschaften, wie Naturwissenschaften, Anatomie, Physiologie, Gerontologie, allgemeine und spezielle Krankheitslehre, Arzneimittellehre, Hygiene und medizinische Mikrobiologie, Ernährungslehre, Sozialmedizin sowie der Geistes- und Sozialwissenschaften, Pflegesituationen wahrzunehmen und zu reflektieren sowie Veränderungen der Pflegesituationen zu erkennen und adäquat zu reagieren, unter Berücksichtigung der Entstehungsursachen aus Krankheit, Unfall, Behinderung oder im Zusammenhang mit Lebens- und Entwicklungsphasen den daraus resultierenden Pflegebedarf, den Bedarf an Gesundheitsvorsorge und Beratung festzustellen, den Pflegebedarf unter Berücksichtigung sachlicher, personenbezogener und situativer Erfordernisse zu ermitteln und zu begründen, ihr Pflegehandeln nach dem Pflegeprozess zu gestalten Pflegemaßnahmen auswählen, durchführen und auswerten Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen, pflegerische Interventionen in ihrer Zielsetzung, Art und Dauer am Pflegebedarf auszurichten, die unmittelbare vitale Gefährdung, den akuten oder chronischen Zustand bei einzelnen oder mehreren Erkrankungen, bei Behinderungen, Schädigungen sowie physischen und psychischen Einschränkungen und in der Endphase des Lebens bei pflegerischen Interventionen entsprechend zu berücksichtigen, die Pflegemaßnahmen im Rahmen der pflegerischen Beziehung mit einer entsprechenden Interaktion und Kommunikation alters- und entwicklungsgerecht durchzuführen, bei der Planung, Auswahl und Durchführung der pflegerischen Maßnahmen den jeweiligen Hintergrund des stationären, teilstationären, ambulanten oder weiteren Versorgungsbereichs mit einzubeziehen, den Erfolg pflegerischer Interventionen zu evaluieren und zielgerichtetes Handeln kontiunierlich an den sich verändernden Pflegebedarf anzupassen. 3. Unterstützung, Beratung und Anleitung in gesundheits- und pflegerelevanten Fragen fachkundig gewährleisten Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen, Pflegebedürftige aller Altersgruppen bei der Bewältigung vital oder existenziell bedrohlicher Situationen, die aus Krankheit, Unfall, Behinderung oder im Zusammenhang mit Lebens- oder Entwicklungsphasen entstehen, zu unterstützen, KrPflAPrV zu Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge, zur Erhaltung, Förderung und Wiederherstellung von Gesundheit anzuregen und hierfür angemessene Hilfen und Begleitung anzubieten, Angehörige und Bezugspersonen zu beraten, anzuleiten und in das Pflegehandeln zu integrieren, die Überleitung von Patientinnen oder Patienten in andere Einrichtungen oder Bereiche in Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen kompetent durchzuführen sowie die Beratung für Patientinnen oder Patienten und Angehörige oder Bezugspersonen in diesem Zusammenhang sicherzustellen. 4. Bei der Entwicklung und Umsetzung von Rehabilitationskonzepten mitwirken und diese in das Pflegehandeln integrieren Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen, den Bedarf an pflegefachlichen Angeboten zur Erhaltung, Verbesserung und Wiedererlangung der Gesundheit systematisch zu ermitteln und hieraus zielgerichtetes Handeln abzuleiten, Betroffene in ihrer Selbständigkeit zu fördern und sie zur gesellschaftlichen Teilhabe zu befähigen. 5. Pflegehandeln personenbezogen ausrichten Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen, in ihrem Pflegehandeln insbesondere das Selbstbestimmungsrecht und die individuelle Situation der zu pflegenden Personen zu berücksichtigen, KrPflAPrV in ihr Pflegehandeln das soziale Umfeld von zu pflegenden Personen einzubeziehen, ethnische, interkulturelle, religiöse und andere gruppenspezifische Aspekte sowie ethische Grundfragen zu beachten. 6. Pflegehandeln an pflegewissenschaftlichen Erkenntnissen ausrichten Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen, sich einen Zugang zu den pflegewissenschaftlichen Verfahren, Methoden und Forschungsergebnissen zu verschaffen, Pflegehandeln mit Hilfe von pflegetheoretischen Konzepten zu erklären, kritisch zu reflektieren und die Themenbereiche auf den Kenntnisstand der Pflegewissenschaft zu beziehen, Forschungsergebnisse in Qualitätsstandards zu integrieren. 7. Pflegehandeln an Qualitätskriterien, rechtlichen Rahmenbestimmungen sowie wirtschaftlichen und ökologischen Prinzipien ausrichten Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen, an der Entwicklung und Umsetzung von Qualitätskonzepten mitzuwirken, rechtliche Rahmenbestimmungen zu reflektieren und diese bei ihrem Pflegehandeln zu berücksichtigen, Verantwortung für Entwicklungen im Gesundheitssystem im Sinne von Effektivität und Effizienz mitzutragen, mit materiellen und personalen Ressourcen ökonomisch und ökologisch umzugehen. 51

27 8. Bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mitwirken Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen, in Zusammenarbeit mit Ärztinnen und Ärzten sowie den Angehörigen anderer Gesundheitsberufe die für die jeweiligen medizinischen Maßnahmen erforderlichen Vorund Nachbereitungen zu treffen und bei der Durchführung der Maßnahmen mitzuwirken, Patientinnen und Patienten bei Maßnahmen der medizinischen Diagnostik und Therapie zu unterstützen, ärztlich veranlasste Maßnahmen im Pflegekontext eigenständig durchzuführen und die dabei relevanten rechtlichen Aspekte zu berücksichtigen. 9. Lebenserhaltende Sofortmaßnahmen bis zum Eintreffen der Ärztin oder des Arztes einleiten Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen, in akuten Notfallsituationen adäquat zu handeln, in Katastrophensituationen erste Hilfe zu leisten und mitzuwirken. 10. Berufliches Selbstverständnis entwickeln und lernen, berufliche Anforderungen zu bewältigen Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen, den Pflegeberuf im Kontext der Gesundheitsfachberufe zu positionieren, sich kritisch mit dem Beruf auseinander zu setzen, zur eigenen Gesundheitsvorsorge beizutragen, mit Krisen- und Konfliktsituationen konstruktiv umzugehen Auf die Entwicklung des Pflegeberufs im gesellschaftlichen Kontext Einfluss nehmen Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen, Entwicklungen im Gesundheitswesen wahrzunehmen, deren Folgen für den Pflegeberuf einzuschätzen und sich in die Diskussion einzubringen, den Pflegeberuf in seiner Eigenständigkeit zu verstehen, danach zu handeln und weiterzuentwickeln, die eigene Ausbildung kritisch zu betrachten sowie Eigeninitiative und Verantwortung für das eigene Lernen zu übernehmen, 12. In Gruppen und Teams zusammenarbeiten Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen, pflegerische Erfordernisse in einem intra- sowie in einem interdisziplinären Team zu erklären, angemessen und sicher zu vertreten sowie an der Aushandlung gemeinsamer Behandlungs- und Betreuungskonzepte mitzuwirken, die Grenzen des eigenen Verantwortungsbereichs zu beachten und im Bedarfsfall die Unterstützung und Mitwirkung durch andere Experten im Gesundheitswesen einzufordern und zu organisieren, im Rahmen von Konzepten der integrierten Versorgung mitzuarbeiten. Innerhalb dieser Themenbereiche sind jeweils verschiedene fachliche Wissensgrundlagen zu vermitteln. Bei der Planung des Unterrichts sind diese den einzelnen Themenbereichen zuzuordnen. KrPflAPrV Stundenzahl Die Wissensgrundlagen umfassen 1. Kenntnisse der Gesundheits- und Krankenpflege, der Gesundheitsund Kinderkrankenpflege sowie der Pflege- und Gesundheitswissenschaften Pflegerelevante Kenntnisse der Naturwissenschaften und der Medizin Pflegerelevante Kenntnisse der Geistes- und Sozialwissenschaften Pflegerelevante Kenntnisse aus Recht, Politik und Wirtschaft 150 Zur Verteilung 200 Stundenzahl insgesamt Im Rahmen des Unterrichts entfallen 500 Stunden auf die Differenzierungsphase in Gesundheits- und Krankenpflege oder Gesundheits- und Kinderkrankenpflege. KrPflAPrV Stundenzahl B. Praktische Ausbildung I. Allgemeiner Bereich 1. Gesundheits- und Krankenpflege von Menschen aller Altersgruppen in der stationären Versorgung in kurativen Gebieten in den Fächern Innere Medizin, Geriatrie, Neurologie, Chirurgie, Gynäkologie, Pädiatrie, Wochen- und Neugeborenenpflege sowie in mindestens zwei dieser Fächer in rehabilitativen und palliativen Gebieten Gesundheits- und Krankenpflege von Menschen aller Altersgruppen in der ambulanten Versorgung in präventiven, kurativen, rehabilitativen und palliativen Gebieten 500 II. Differenzierungsbereich 1. Gesundheits- und Krankenpflege Stationäre Pflege in den Fächern Innere Medizin, Chirurgie, Psychiatrie oder 2. Gesundheits- und Kinderkrankenpflege Stationäre Pflege in den Fächern Pädiatrie, Neonatologie, Kinderchirurgie, Neuropädiatrie, Kinderund Jugendpsychiatrie 700 III. Zur Verteilung auf die Bereiche I. und II. 500 Stundenzahl insgesamt

28 Anlage 2 (zu 1 Abs. 4) Anlage 3 (zu 8 Abs. 2 Satz 1) (Bezeichnung der Schule) Bescheinigung über die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen Name, Vorname Geburtsdatum Geburtsort Die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses Zeugnis über die staatliche Prüfung für Name, Vorname Geburtsdatum Geburtsort hat in der Zeit vom bis regelmäßig und mit Erfolg an dem theoretischen und praktischen Unterricht und der praktischen Ausbildung für Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger/Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger*) gemäß 4 Abs. 1 des Krankenpflegegesetzes teilgenommen. hat am die staatliche Prüfung nach 2 Abs. 1 Nr. 1 des Krankenpflegegesetzes vor dem staatlichen Prüfungsausschuss bei der in bestanden. Die Ausbildung ist nicht über die nach dem Krankenpflegegesetz zulässigen Fehlzeiten hinaus um Stunden*) unterbrochen worden. Ort, Datum (Stempel) Sie/Er hat folgende Prüfungsnoten erhalten: 1. im schriftlichen Teil der Prüfung» «2. im mündlichen Teil der Prüfung» «3. im praktischen Teil der Prüfung» «Ort, Datum (Siegel) Unterschrift(en) der Schulleitung (Unterschrift der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses) *) Nichtzutreffendes streichen 54 KrPflAPrV KrPflAPrV 55

29 Anlage 4 (zu 19) Finanzierung der Ausbildung: Auszüge aus dem Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze Urkunde über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung» «Name, Vorname geboren am in erhält auf Grund des Krankenpflegegesetzes mit Wirkung vom heutigen Tage die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung» «zu führen. Ort, Datum (Unterschrift) 56 (Siegel) KrPflAPrV in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 16a des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133) geändert worden ist 1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften 1 Grundsatz (1) Zweck dieses Gesetzes ist die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen, eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen. (2) Bei der Durchführung des Gesetzes ist die Vielfalt der Krankenhausträger zu beachten. Dabei ist nach Maßgabe des Landesrechts insbesondere die wirtschaftliche Sicherung freigemeinnütziger und privater Krankenhäuser zu gewährleisten. Die Gewährung von Fördermitteln nach diesem Gesetz darf nicht mit Auflagen verbunden werden, durch die die Selbständigkeit und Unabhängigkeit von Krankenhäusern über die Erfordernisse der Krankenhausplanung und der wirtschaftlichen Betriebsführung hinaus beeinträchtigt werden. Finanzierung / Auszüge KHG 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Krankenhäuser Einrichtungen, in denen durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten, Leiden oder Körperschäden festgestellt, geheilt oder gelindert werden sollen oder Geburtshilfe geleistet wird und in denen die zu versorgenden Personen untergebracht und verpflegt werden können, 1a. mit den Krankenhäusern notwendigerweise verbundene Ausbildungsstätten staatlich anerkannte Einrichtungen an Krankenhäusern zur Ausbildung für die Berufe a) Ergotherapeut, Ergotherapeutin, b) Diätassistent, Diätassistentin, c) Hebamme, Entbindungspfleger, d) Krankengymnast, Krankengymnastin, Physiotherapeut, Physiotherapeutin e) Gesundheits- und Krankenpflegerin, Gesundheits- und Krankenpfleger, f) Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, g) Krankenpflegehelferin, Krankenpflegehelfer, h) medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent, medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin, i) medizinisch-technischer Radiologieassistent, medizinisch-technische Radiologieassistentin, 57

30 j) Logopäde, Logopädin, k) Orthoptist, Orthoptistin, l) medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik, medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik, wenn die Krankenhäuser Träger oder Mitträger der Ausbildungsstätte sind, 2. Investitionskosten a) die Kosten der Errichtung (Neubau, Umbau, Erweiterungsbau) von Krankenhäusern und der Anschaffung der zum Krankenhaus gehörenden Wirtschaftsgüter, ausgenommen der zum Verbrauch bestimmten Güter (Verbrauchsgüter), b) die Kosten der Wiederbeschaffung der Güter des zum Krankenhaus gehörenden Anlagevermögens (Anlagegüter); zu den Investitionskosten gehören nicht die Kosten des Grundstücks, des Grundstückserwerbs, der Grundstückserschließung sowie ihrer Finanzierung sowie die Kosten der Telematikinfrastruktur gemäß 291a Abs. 7 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, 3. für die Zwecke dieses Gesetzes den Investitionskosten gleichstehende Kosten a) die Entgelte für die Nutzung der in Nummer 2 bezeichneten Anlagegüter, b) die Zinsen, die Tilgung und die Verwaltungskosten von Darlehen, soweit sie zur Finanzierung der in Nummer 2 sowie in Buchstabe a bezeichneten Kosten aufgewandt worden sind, c) die in Nummer 2 sowie in den Buchstaben a und b bezeichneten Kosten, soweit sie gemeinschaftliche Einrichtungen der Krankenhäuser betreffen, 58 d) Kapitalkosten (Abschreibungen und Zinsen) für die in Nummer 2 genannten Wirtschaftsgüter, e) Kosten der in Nummer 2 sowie in den Buchstaben a bis d bezeichneten Art, soweit sie die mit den Krankenhäusern notwendigerweise verbundenen Ausbildungsstätten betreffen und nicht nach anderen Vorschriften aufzubringen sind, 4. Pflegesätze die Entgelte der Benutzer oder ihrer Kostenträger für stationäre und teilstationäre Leistungen des Krankenhauses, 5. pflegesatzfähige Kosten: die Kosten des Krankenhauses, deren Berücksichtigung im Pflegesatz nicht nach diesem Gesetz ausgeschlossen ist. 3 Anwendungsbereich Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf 1. (weggefallen) 2. Krankenhäuser im Straf- oder Maßregelvollzug, 3. Polizeikrankenhäuser, 4. Krankenhäuser der Träger der allgemeine Rentenversicherung und, soweit die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten trägt, Krankenhäuser der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und ihrer Vereinigungen; das gilt nicht für Fachkliniken zur Behandlung von Erkrankungen der Atmungsorgane, soweit sie der allgemeinen Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhäusern dienen. 28 bleibt unberührt. Finanzierung / Auszüge KHG 4 Die Krankenhäuser werden dadurch wirtschaftlich gesichert, daß 1. ihre Investitionskosten im Wege öffentlicher Förderung übernommen werden und sie 2. leistungsgerechte Erlöse aus den Pflegesätzen, die nach Maßgabe dieses Gesetzes auch Investitionskosten enthalten können, sowie Vergütungen für vor- und nachstationäre Behandlung und für ambulantes Operieren erhalten. 5 Nicht förderungsfähige Einrichtungen (1) Nach diesem Gesetz werden nicht gefördert 1. Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften für den Hochschulbau gefördert werden; dies gilt für Krankenhäuser, die Aufgaben der Ausbildung von Ärzten nach der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), zuletzt geändert durch Artikel 71 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), erfüllen, nur hinsichtlich der nach den landesrechtlichen Vorschriften für Hochschulen förderfähigen Maßnahmen, 2. Krankenhäuser, die nicht die in 67 der Abgabenordnung bezeichneten Voraussetzungen erfüllen, 3. Einrichtungen in Krankenhäusern, a) soweit die Voraussetzungen nach 2 Nr. 1 nicht vorliegen, insbesondere Einrichtungen für Personen, die als Pflegefälle gelten, b) für Personen, die im Maßregelvollzug auf Grund strafrechtlicher Bestimmungen untergebracht sind, 4. Tuberkulosekrankenhäuser mit Ausnahme der Fachkliniken zur Behandlung Finanzierung / Auszüge KHG von Erkrankungen der Atmungsorgane, soweit sie nach der Krankenhausplanung des Landes der allgemeinen Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhäusern dienen, 5. Krankenhäuser, deren Träger ein nicht bereits in 3 Satz 1 Nr. 4 genannter Sozialleistungsträger ist, soweit sie nicht nach der Krankenhausplanung des Landes der allgemeinen Versorgung der Bevölkerung mit Krankenhäusern dienen, 6. Versorgungskrankenhäuser, 7. Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen nach 107 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, soweit die Anwendung dieses Gesetzes nicht bereits nach 3 Satz 1 Nr. 4 ausgeschlossen ist, 8. die mit den Krankenhäusern verbundenen Einrichtungen, die nicht unmittelbar der stationären Krankenversorgung dienen, insbesondere die nicht für den Betrieb des Krankenhauses unerläßlichen Unterkunftsund Aufenthaltsräume, 9. Einrichtungen, die auf Grund bundesrechtlicher Rechtsvorschriften vorgehalten oder unterhalten werden; dies gilt nicht für Einrichtungen, soweit sie auf Grund des 30 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) vorgehalten werden, 10. Einrichtungen, soweit sie durch die besonderen Bedürfnisse des Zivilschutzes bedingt sind, 11. Krankenhäuser der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und ihrer Vereinigungen. (2) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, daß die Förderung nach diesem Gesetz auch den in Absatz 1 Nr. 2 bis 8 bezeichneten Krankenhäusern und Einrichtungen gewährt wird. 59

31 6 Krankenhausplanung und Investitionsprogramme (1) Die Länder stellen zur Verwirklichung der in 1 genannten Ziele Krankenhauspläne und Investitionsprogramme auf; Folgekosten, insbesondere die Auswirkungen auf die Pflegesätze, sind zu berücksichtigen. (2) Hat ein Krankenhaus auch für die Versorgung der Bevölkerung anderer Länder wesentliche Bedeutung, so ist die Krankenhausplanung insoweit zwischen den beteiligten Ländern abzustimmen. (3) Die Länder stimmen ihre Krankenhausplanung auf die pflegerischen Leistungserfordernisse nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch ab, insbesondere mit dem Ziel, Krankenhäuser von Pflegefällen zu entlasten und dadurch entbehrlich werdende Teile eines Krankenhauses nahtlos in wirtschaftlich selbständige ambulante oder stationäre Pflegeeinrichtungen umzuwidmen. (4) Das Nähere wird durch Landesrecht bestimmt. 6a (weggefallen) 7 Mitwirkung der Beteiligten (1) Bei der Durchführung dieses Gesetzes arbeiten die Landesbehörden mit den an der Krankenhausversorgung im Lande Beteiligten eng zusammen; das betroffene Krankenhaus ist anzuhören. Bei der Krankenhausplanung und der Aufstellung der Investitionsprogramme sind einvernehmliche Regelungen mit den unmittelbar Beteiligten anzustreben. (2) Das Nähere wird durch Landesrecht bestimmt a Finanzierung von Ausbildungskosten (1) Die Kosten der in 2 Nr. 1a genannten Ausbildungsstätten und der Ausbildungsvergütungen und die Mehrkosten des Krankenhauses infolge der Ausbildung, insbesondere die Mehrkosten der Praxisanleitung infolge des Krankenpflegegesetzes vom 16. Juli 2003, sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften durch Zuschläge zu finanzieren, soweit diese Kosten nach diesem Gesetz zu den pflegesatzfähigen Kosten gehören und nicht nach anderen Vorschriften aufzubringen sind (Ausbildungskosten); der von dem jeweiligen Land finanzierte Teil der Ausbildungskosten ist in Abzug zu bringen. Abweichend von Satz 1 sind bei einer Anrechnung nach den Sätzen 3 und 4 nur die Mehrkosten der Ausbildungsvergütungen zu finanzieren. Bei der Ermittlung der Mehrkosten der Ausbildungsvergütung sind Personen, die in der Krankenpflege oder Kinderkrankenpflege ausgebildet werden, im Verhältnis 7 zu 1 auf die Stelle einer in diesen Berufen voll ausgebildeten Person anzurechnen; ab dem 1. Januar 2005 gilt das Verhältnis von 9,5 zu 1. Personen, die in der Krankenpflegehilfe ausgebildet werden, sind im Verhältnis 6 zu 1 auf die Stelle einer voll ausgebildeten Person nach Satz 2 anzurechnen. (2) Mit dem Ziel, eine sachgerechte Finanzierung sicherzustellen, schließen 1. die Vertragsparteien nach 17b Abs. 2 Satz 1 auf Bundesebene eine Rahmenvereinbarung insbesondere über die zu finanzierenden Tatbestände, die zusätzlichen Kosten auf Grund der Umsetzung des Ge- Finanzierung / Auszüge KHG setzes über die Berufe in der Krankenpflege und zur Änderung anderer Gesetze und über ein Kalkulationsschema für die Verhandlung des Ausbildungsbudgets nach Absatz 3; 2. die in 18 Abs. 1 Satz 2 genannten Beteiligten auf Landesebene ergänzende Vereinbarungen insbesondere zur Berücksichtigung der landesrechtlichen Vorgaben für die Ausbildung und zum Abzug des vom Land finanzierten Teils der Ausbildungskosten, bei einer fehlenden Vereinbarung nach Nummer 1 auch zu den dort möglichen Vereinbarungsinhalten. Die Vereinbarungen nach Satz 1 sind bei der Vereinbarung des Ausbildungsbudgets nach Absatz 3 zu beachten. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 nicht zu Stande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei bei Satz 1 Nr. 1 die Schiedsstelle nach 18a Abs. 6 und bei Satz 1 Nr. 2 die Schiedsstelle nach 18a Abs. 1. Finanzierung / Auszüge KHG (3) Bei ausbildenden Krankenhäusern vereinbaren die Vertragsparteien nach 18 Abs. 2 für einen zukünftigen Zeitraum (Vereinbarungszeitraum) ein krankenhausindividuelles Ausbildungsbudget, mit dem die Ausbildungskosten finanziert werden; 11 Abs. 2 des Krankenhausentgeltgesetzes gilt entsprechend. Sie stellen dabei Art und Anzahl der voraussichtlich belegten Ausbildungsplätze fest. Das Budget soll die Kosten der Ausbildungsstätten bei wirtschaftlicher Betriebsgröße und Betriebsführung decken. Die für den Vereinbarungszeitraum zu erwartenden Kostenentwicklungen einschließlich der zusätzlichen Kosten auf Grund der Umsetzung des Gesetzes über die Berufe in der Krankenpflege und zur Änderung anderer Gesetze sind zu berücksichtigen. Ab dem Jahr 2010 sind bei der Vereinbarung des Ausbildungsbudgets auch die Richtwerte nach Absatz 4b zu berücksichtigen. Soweit Richtwerte nicht vereinbart oder nicht durch Rechtsverordnung vorgegeben sind, vereinbaren die Vertragsparteien nach 18 Abs. 2 entsprechende Finanzierungsbeträge im Rahmen des Ausbildungsbudgets. Es ist eine Angleichung der krankenhausindividuellen Finanzierungsbeträge an die Richtwerte oder im Falle des Satzes 6 eine Angleichung der Finanzierungsbeträge im Land untereinander anzustreben; dabei sind krankenhausindividuelle Abweichungen des vom Land finanzierten Teils der Ausbildungskosten zu berücksichtigen. Soweit erforderlich schließen die Vertragsparteien Strukturverträge, die den Ausbau, die Schließung oder die Zusammenlegung von Ausbildungsstätten finanziell unterstützen und zu wirtschaftlichen Ausbildungsstrukturen führen; dabei ist Einvernehmen mit der zuständigen Landesbehörde anzustreben. Die Ausbildung in der Region darf nicht gefährdet werden. Soweit eine Ausbildungsstätte in der Region erforderlich ist, zum Beispiel weil die Entfernungen und Fahrzeiten zu anderen Ausbildungsstätten nicht zumutbar sind, können auch langfristig höhere Finanzierungsbeträge gezahlt werden; zur Prüfung der Voraussetzungen sind die Vorgaben zum Sicherstellungszuschlag nach 17b Abs. 1 Satz 6 und 7 in Verbindung mit 5 Abs. 2 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend anzuwenden. Weicht am Ende des Vereinbarungszeitraums die Summe der Zahlungen aus dem Ausgleichsfonds nach Absatz 5 Satz 5 und den verbleibenden Abweichungen nach Absatz 6 Satz 5 oder die Summe der Zuschläge nach Absatz 9 Satz 1 61

32 von dem vereinbarten Ausbildungsbudget ab, werden die Mehr- oder Mindererlöse vollständig über das Ausbildungsbudget des nächstmöglichen Vereinbarungszeitraums ausgeglichen. Steht bei der Verhandlung der Ausgleichsbetrag noch nicht fest, sind Teilbeträge als Abschlagszahlungen auf den Ausgleich zu berücksichtigen. (4) Das Ausbildungsbudget für das Jahr 2005 wird bei ausbildenden Krankenhäusern auf der Grundlage der Ausbildungskosten für das Jahr 2004 ermittelt. Zusätzlich werden die für das Jahr 2005 zu erwartenden Veränderungen, insbesondere bei Zahl und Art der Ausbildungsplätze und Ausbildungsverträge sowie Kostenentwicklungen, berücksichtigt. Die bisher im Krankenhausbudget enthaltenen Ausbildungskosten werden zum 1. Januar 2005 aus dem Krankenhausbudget ausgegliedert ( 4 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe g des Krankenhausentgeltgesetzes); dabei ist die Höhe der Kosten nach Satz 1 für das Jahr 2004 zu Grunde zu legen. Eine Fehlschätzung der nach Satz 1 auszugliedernden Kosten ist bei der Budgetvereinbarung für das Jahr 2006 als Berichtigung des Erlösbudgets 2005 und mit entsprechender Ausgleichszahlung für das Jahr 2005 zu berücksichtigen. (4a) Der Krankenhausträger hat den anderen Vertragsparteien rechtzeitig vor den Verhandlungen Nachweise und Begründungen insbesondere über Art und Anzahl der voraussichtlich belegten Ausbildungsplätze, die Ausbildungskosten, für die Höhe der nach Absatz 4 durchzuführenden Ausgliederung des Ausbildungsbudgets aus dem Krankenhausbudget und für die Vereinbarung von Zuschlägen nach Absatz 6 vorzulegen sowie im Rahmen der Verhandlungen zusätzliche Auskünfte zu erteilen. (4b) Als Zielwert für die Angleichung der krankenhausindividuellen Finanzierungsbeträge nach Absatz 3 Satz 6 ermitteln die Vertragsparteien nach 17b Abs. 2 Satz 1 jährlich für die einzelnen Berufe nach 2 Nr. 1a die durchschnittlichen Kosten je Ausbildungsplatz in den Ausbildungsstätten und die sonstigen Ausbildungskosten und vereinbaren für das folgende Kalenderjahr entsprechende Richtwerte unter Berücksichtigung zu erwartender Kostenentwicklungen; die Beträge können nach Regionen differenziert festgelegt werden. Zur Umsetzung der Vorgaben nach Satz 1 entwickeln die Vertragsparteien insbesondere unter Nutzung der Daten nach 21 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c des Krankenhausentgeltgesetzes und von Daten aus einer Auswahl von Krankenhäusern und Ausbildungsstätten, die an einer gesonderten Kalkulation teilnehmen, jährlich schrittweise das Verfahren zur Erhebung der erforderlichen Daten und zur Kalkulation und Vereinbarung von Richtwerten. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 nicht zustande, kann das Bundesministerium für Gesundheit das Verfahren oder die Richtwerte durch eine Rechtsverordnung nach 17b Abs. 7 vorgeben. Für die Veröffentlichung der Ergebnisse gilt 17b Absatz 2 Satz 8 entsprechend. (5) Mit dem Ziel, eine Benachteiligung ausbildender Krankenhäuser im Wettbewerb mit nicht ausbildenden Krankenhäusern zu vermeiden, vereinbaren die in 18 Abs. 1 Satz 2 genannten Beteiligten auf Landesebene 1. erstmals für das Jahr 2006 einen Ausgleichsfonds in Höhe der von den Krankenhäusern im Land angemeldeten Beträge (Sätze 3 und 4), 2. die Höhe eines Ausbildungszuschlags je voll- und teilstationärem Fall, mit dem der Ausgleichsfonds finanziert wird, 3. die erforderlichen Verfahrensregelungen im Zusammenhang mit dem Ausgleichsfonds und den in Rechnung zu stellenden Zuschlägen, insbesondere Vorgaben zur Verzinsung ausstehender Zahlungen der Krankenhäuser mit einem Zinssatz von 8 vom Hundert über dem Basiszins nach 247 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Der Ausgleichsfonds wird von der Landeskrankenhausgesellschaft errichtet und verwaltet; sie hat über die Verwendung der Mittel Rechenschaft zu legen. Zur Ermittlung der Höhe des Ausgleichsfonds melden die ausbildenden Krankenhäuser die jeweils nach Absatz 3 oder 4 für das Vorjahr vereinbarte Höhe des Ausbildungsbudgets sowie Art und Anzahl der Ausbildungsplätze und die Höhe des zusätzlich zu finanzierenden Mehraufwands für Ausbildungsvergütungen; im Falle einer für den Vereinbarungszeitraum absehbaren wesentlichen Veränderung der Zahl der Ausbildungsplätze oder der Zahl der Auszubildenden kann ein entsprechend abweichender Betrag gemeldet werden. Soweit Meldungen von Krankenhäusern fehlen, sind entsprechende Beträge zu schätzen. Die Landeskrankenhausgesellschaft zahlt aus dem Ausgleichsfonds den nach Satz 3 gemeldeten oder nach Satz 4 geschätzten Betrag in monatlichen Raten jeweils an das ausbildende Krankenhaus. (6) Der Ausbildungszuschlag nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 wird von allen nicht ausbildenden Krankenhäusern den Patienten oder Patientinnen oder deren Sozialleistungsträger in Rechnung gestellt. Bei ausbildenden Krankenhäusern wird der in Rechnung zu stellende Zuschlag verändert, soweit der an den Ausgleichsfonds gemeldete und von diesem gezahlte Betrag von der Höhe des nach Absatz 3 oder 4 vereinbarten Ausbildungsbudgets abweicht. Die sich aus dieser Abweichung ergebende Veränderung des Ausbildungszuschlags und damit die entsprechende Höhe des krankenhausindividuellen, in Rechnung zu stellenden Ausbildungszuschlags wird von den Vertragsparteien nach 18 Abs. 2 vereinbart. Alle Krankenhäuser haben die von ihnen in Rechnung gestellten Ausbildungszuschläge in der nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 festgelegten Höhe an den Ausgleichsfonds abzuführen; sie haben dabei die Verfahrensregelungen nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 3 einzuhalten. Eine Erlösabweichung zwischen dem in Rechnung gestellten krankenhausindividuellen Zuschlag nach Satz 3 und dem abzuführenden Zuschlag verbleibt dem ausbildenden Krankenhaus. (7) Das Ausbildungsbudget ist zweckgebunden für die Ausbildung zu verwenden. Der Krankenhausträger hat für die Budgetverhandlungen nach Absatz 3 eine vom Jahresabschlussprüfer bestätigte Aufstellung für das abgelaufene Jahr über die Einnahmen aus dem Ausgleichsfonds und den in Rechnung gestellten Zuschlägen, über Erlösabweichungen zum vereinbarten Ausbildungsbudget und über die zweckgebundene Verwendung der Mittel vorzulegen. 62 Finanzierung / Auszüge KHG Finanzierung / Auszüge KHG 63

33 (8) Kommt eine Vereinbarung nach den Absätzen 3 und 4 oder eine Vereinbarung nach Absatz 5 zur Höhe des Ausgleichsfonds, den Ausbildungszuschlägen und den Verfahrensregelungen nicht zu Stande, entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle nach 18a Abs. 1 innerhalb von sechs Wochen. Die Genehmigung der Vereinbarung oder die Festsetzung der Schiedsstelle ist von einer der Vertragsparteien bei der zuständigen Landesbehörde zu beantragen. Gegen die Genehmigung ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Ein Vorverfahren findet nicht statt; die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. (9) Kommt die Bildung eines Ausgleichsfonds nach Absatz 5 nicht zu Stande, werden die Ausbildungsbudgets nach Absatz 3 oder 4 durch einen krankenhausindividuellen Zuschlag je voll- und teilstationärem Fall finanziert, der den Patienten oder Patientinnen oder deren Sozialleistungsträger in Rechnung gestellt wird. Ist zu Beginn des Kalenderjahres dieser Zuschlag krankenhausindividuell noch nicht vereinbart, wird der für das Vorjahr vereinbarte Zuschlag nach Satz 1 oder der für das Vorjahr geltende Zuschlag nach Absatz 6 Satz 2 und 3 weiterhin in Rechnung gestellt; 15 Abs. 1 und 2 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Um Wettbewerbsverzerrungen infolge dieser Ausbildungszuschläge zu vermeiden, werden für diesen Fall die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung einen finanziellen Ausgleich zwischen ausbildenden und nicht ausbildenden Krankenhäusern und Vorgaben zur Abrechnung der entsprechenden Zuschläge für die Jahre vorzugeben, für die ein Ausgleichsfonds nicht zu Stande gekommen ist. Die Landesregierungen in Ländern, in denen eine entsprechende Rechtsverordnung nach Absatz 10 in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung bereits für das Jahr 2004 besteht, werden ermächtigt, diese auch für das Jahr 2005 zu erlassen. (10) Kosten der Unterbringung von Auszubildenden sind nicht pflegesatzfähig, soweit die Vertragsparteien nach 18 Abs. 2 nichts anderes vereinbaren. Wird eine Vereinbarung getroffen, ist bei ausbildenden Krankenhäusern der Zuschlag nach Absatz 6 Satz 3 entsprechend zu erhöhen. Der Erhöhungsbetrag verbleibt dem Krankenhaus. (11) Für ausbildende Krankenhäuser, die der Bundespflegesatzverordnung unterliegen, gilt 21 des Krankenhausentgeltgesetzes mit der Maßgabe, dass die Daten nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a und c zu übermitteln sind. 64 Finanzierung / Auszüge KHG 65

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