Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen des Marktes Eggolsheim. vom
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- Gerhard Böhm
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1 028/09 S.1 Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen des Marktes Eggolsheim vom in Kraft getreten am (Amtsblatt vom Nr. 15) in der zur Zeit gültigen Fassung einschließlich der nachstehend aufgeführten Änderungen Änderungen: Änderungssatzung vom , in Kraft getreten am (Amtsblatt vom Nr. 13) Änderungssatzung vom , in Kraft getreten am (Amtsblatt vom Nr. 1)
2 028/09 S.2 Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen des Marktes Eggolsheim Der Markt Eggolsheim erlässt aufgrund Art. 2 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung: 1 Benutzungsgebühren Für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen des Marktes Eggolsheim erhebt der Markt Eggolsheim Gebühren. Gebührenschuldner sind 2 Gebührenschuldner a) die Personensorgeberechtigten des Kindes, das in eine der gemeindlichen Kindertageseinrichtungen aufgenommen worden ist, b) diejenigen, die die Aufnahme des Kindes in eine der gemeindlichen Kindertageseinrichtungen veranlasst haben. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld Die Gebührenschuld entsteht mit der Aufnahme des Kindes in der Kindertageseinrichtung. Im Kindergarten- und Krippenbereich erfolgt eine 12-monatige Gebührenerhebung. Die Betreuungsgebühr wird jeweils am Beginn eines Monats im Voraus für den gesamten Monat zur Zahlung fällig. Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, dem Markt Eggolsheim eine auf ihr Konto bezogene Abbuchungsermächtigung zu erteilen. Die Abbuchung erfolgt spätestens bis zum 15. Tag des jeweiligen Monats. 4 Gebührenhöhe Für den Besuch der gemeindlichen Kindertageseinrichtungen werden folgende Gebühren erhoben:
3 028/09 S.3 a) Betreuung in der Kinderkrippe über drei bis vier Stunden 120,00 über vier bis fünf Stunden 160,00 über fünf bis sechs Stunden 200,00 über sechs bis sieben Stunden 240,00 über sieben bis acht Stunden 280,00 über acht bis neun Stunden 320,00 über neun bis zehn Stunden 360,00 b) Betreuung im Kindergarten für unter 3jährige - Gebührenstaffelung über zwei bis drei Stunden 85,00 über drei bis vier Stunden 95,00 über vier bis fünf Stunden 105,00 über fünf bis sechs Stunden 115,00 über sechs bis sieben Stunden 125,00 über sieben bis acht Stunden 135,00 über acht bis neun Stunden 145,00 über neun bis zehn Stunden 155,00 c) Betreuung im Kindergarten für 3-6jährige - Gebührenstaffelung drei bis vier Stunden 68,00 über vier bis fünf Stunden 75,00 über fünf bis sechs Stunden 82,00 über sechs bis sieben Stunden 89,00 über sieben bis acht Stunden 96,00 über acht bis neun Stunden 103,00 über neun bis zehn Stunden 110,00 d) Betreuung Schulkinder im Kindergartenbereich Bei einer täglichen Buchungszeit von bis 3 Stunden 35,00 bis 4,5 Stunden 50,00 Für die Betreuung während der Ferienzeiten sind Kostenanpassungen erforderlich.
4 028/09 S.4 5 Gebührenmaßstab (1) Die durchschnittliche tägliche Buchungszeit errechnet sich aus der tatsächlichen täglichen Buchungszeit bezogen auf eine Fünf-Tage-Woche; die tatsächliche tägliche Buchungszeit kann dabei variieren. Abwesenheitszeiten infolge von Urlaub, Krankheit oder in sonstigen Einzelfällen und die Schließzeiten der Einrichtung werden nicht gesondert berücksichtigt. (2) Für Kindergartenkinder bis zum Schuleintritt beträgt die Mindestbuchungszeit gem. Art. 21 Abs. 4 BayKiBiG über vier bis fünf Stunden täglich. Für die gemeindlichen Kindergärten wird die Lage der Kernzeit (vier Stunden) von 8.30 Uhr bis Uhr festgelegt. Mit der Vorgabe der zeitlichen Lage soll gewährleistet werden, dass die Richtlinien des Bayerischen Bildungs- und Erziehungsplanes in der Einrichtung umgesetzt werden können und in der Regel auch alle Kinder in dieser Zeit anwesend sind. (3) Können die Personensorgeberechtigten aus zwingenden Gründen ihr Kind nicht innerhalb der festgelegten Mindestbuchungszeit betreuen lassen, kann im Ausnahmefall auch eine andere Lage der Betreuungszeit festgelegt werden. Es ist jedoch die wöchentliche nach Art. 21 Abs. 4 BayKiBiG festgelegte Mindeststundenanzahl von 20 Stunden einzuhalten. (4) Bei Krippenkindern beträgt die Mindestbuchungszeit 15 Stunden in der Woche. (5) Die Buchungszeit ist von den Eltern jährlich in einem Betreuungsvertrag festzulegen. Sie kann bei dringendem Bedarf (z.b. veränderte Arbeitszeiten der Eltern) während des Betreuungsjahres verändert werden. Die Kündigungsfristen sind dem Betreuungsvertrag bzw. dem Buchungsbeleg zu entnehmen. (6) Besucht das Schulkind die Kindertageseinrichtung auch während der Ferien, ist zu Beginn des Betreuungsjahres für die Ferienbuchungen gemäß 19 Abs. 2 AVBayKiBiG die Differenz der in Anspruch genommenen höheren errechneten durchschnittlichen Buchungszeitenstufe abzurechnen. 6 Spielgeld, Verpflegungsentgelt, Hygieneentgelt Neben den Benutzungsgebühren fallen noch folgende sonstige Entgelte an, die von den Personensorgeberechtigten zu entrichten sind. Die nachstehend genannten Entgelte werden (bis auf das Verpflegungsentgelt) monatlich im Voraus fällig und durch Abbuchung eingehoben. Das Verpflegungsentgelt wird entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme im darauf folgenden Monat durch Abbuchung erhoben: Spiel- und Getränkegeld/monatlich 6,00 (Kindergartenbereich) 4,00 (für Schulkinder im Kindergartenbereich) 5,80 (im Krippenbereich)
5 028/09 S.5 7 Gebührenermäßigung für Geschwisterkinder Besuchen Geschwisterkinder gleichzeitig eine der Kindertageseinrichtungen im Markt Eggolsheim, so ist nur für ein Kind die volle Gebühr zu entrichten. Für das zweite Kind (Geschwisterkind) ermäßigt sich die zu zahlende Gebühr um jeweils 33 % pro Monat. Für jedes weitere Geschwisterkind ermäßigt sich die zu zahlende Gebühr um jeweils 67 % pro Monat. Die Ermäßigung gilt ebenfalls für Kinder der gemeindlichen Kinderkrippengruppe, wenn deren Geschwister in kirchlichen Kindertageseinrichtungen innerhalb des Marktes Eggolsheim betreut werden. 8 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Kindergartengebührensatzung vom in der zuletzt geltenden Fassung außer Kraft. Eggolsheim, den gez. Claus Schwarzmann, 1. Bürgermeister Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Satzung in der Fassung vom Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den im Deckblatt aufgeführten Änderungssatzungen.
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