Veronika Schlüter. Zum Achtungsverhältnis bei Kant

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1 Veronika Schlüter Zum Achtungsverhältnis bei Kant 1

2 Gliederung I Phainomenon und Noumenon II Das Vernunftwesen als Gesetzgeber 1 Das Gesetz 2 Der gute Wille 3 Der Zweck an sich 4 Das Reich der Zwecke III Der Begriff der Achtung 1 Definitionen zur Achtung bei Kant 2 Der personale Achtungsbezug 3 Der reziproke Achtungsbezug 4 Das Gefühl der Achtung 4.1 Die pathologischen Gefühle 4.2 Das vernunftgewirkte Gefühl der Achtung 2

3 Einleitung In seiner Lebenswelt ist der Mensch in Raum und Zeit eingebunden und aus Eigeninteresse verpflichtet, entsprechend der Naturgesetzlichkeit, seine Leiblichkeit zu erhalten: Sein Leben zu erhalten, ist Pflicht... [GMS 397] Aber alle übrigen Bereiche, die zur raumzeitlichen Körperlichkeit gehören, wie Neigungen, Freude, inneres Vergnügen oder Erfahrungen sind für Kant äußere Werte [GMS 398], gehören zur empirischen Welt und können deshalb von der Psychologie oder der Anthropologie abgehandelt werden. Das betont Kant schon in der Vorrede zur GMS. Immerhin beginnt er seine Überlegungen mit der gemeinen sittlichen Vernunfterkenntnis, wendet sich an den rechtschaffenen Mann, um erst dann, im zweiten Übergang, die eigentliche Metaphysik zu entwickeln, die alsdann, im dritten Übergang, zur Praxis zurückkehrt, die reine Vernunft praktisch werden lässt. Kant ist sich bewusst, dass, wenn reine Vernunft praktische Konsequenzen des Handelns haben soll, er die Körperlichkeit des Vernunftwesens auch in der Soll-Welt (im Gegensatz zur Welt des Seins) des Sittlichen berücksichtigen muss. Wie wir sehen werden, wird an dieser Stelle der Begriff der Achtung wesentlich. 3

4 I. Phainomenon und Noumenon In der GMS geht Kant von der Doppelnatur des Menschen aus. Als sinnlicher Natur hat dieser teil an der empirischen Welt der Erscheinungen (Phainomenon), als Vernunftwesen gehört der Mensch der intelligiblen Welt (Nounomenon) an. Zugehörig zu der Welt der Erscheinungen gilt sein Streben der Glückseligkeit nach dem Lust-Unlust-Prinzip. Aber diese materiale Zielsetzung steht dem möglichen Reich der Zwecke eines Vernunftwesens entgegen; nach dem reinen Lust-Unlust-Prinzip ist der Mensch Begierden und Neigungen ausgesetzt, wird von ihnen affiziert. Aus je subjektiver Affektion kann jedoch keine objektive sittliche Norm begründet werden. Allerdings ist für das vernunftbegabte Wesen die Teilhabe an der Welt Grundvoraussetzung. Und diese Teilhabe ist diejenige Art der Glückseligkeit, die Kant als notwendige Basis für die Mitgliedschaft im möglichen Reich der Zwecke befürwortet. Diese Glückseligkeit als Absicherung vor äußeren und inneren pathologischen Unbilden, den triebhaften Neigungen, ist dem Menschen eine Pflicht, einem Gebot gleich, die Grundlage zu schaffen für das eigentlich Erstrebenswerte, nämlich die durch Vernunft einsehbare sittliche Handlung aus Pflicht im Reich der Zwecke. Wenn sittliche Gebote für alle Vernunftwesen gelten sollen, so muss die subjektive Maxime derart lauten, dass sie auf alle Vernunftwesen übertragbar ist; sie muss allgemein gelten und damit Gesetzescharakter (principium) haben: Handle nur nach derjenigen Maxime, durch die du zugleich wollen kannst, dass sie ein allgemeines Gesetz werde [GMS 402] Dieses universale, allgemeinverbindliche und formale Prinzip, dieses Gesetz, soll das Vernunftwesen als Imperativ wollen (sollen) und als Maxime sittlichen Handelns nicht nur in transzendentaler Apperzeption, sondern auch in praktischer Vernunft geltend machen. Der von der Vernunft abzuleitende gute Wille befähigt es unter allen übrigen Wesen allein, im Gesetz den eigenen vernünftigen Willen zu erkennen und ihm gemäß zu handeln. 4

5 II Das Vernunftwesen als Gesetzgeber Ein Gesetz verweist auf Gesetzgeber und Gesetzgebung. Der Gesetzgeber der traditionellen Moraltheologie ist Gott; dieser ist bei Kant säkularisiert 1 : die Vernunft und die Vernünftigkeit des autonomen Menschen, des vernunftbegabten Wesens, kreieren das Gesetz, nach welchem sie aus gutem Willen und mit Achtung fürs Gesetz sittlich handeln. 1. Das Gesetz Kant führt den Begriff des Gesetzes relativ unvermittelt ein, zwar in Analogie zum Naturgesetz, aber ohne eigentliche Hinführung und begründete Herleitung. In der Vorrede zur GMS [389] erläutert Kant den Unterschied zwischen der Naturgesetzlichkeit, deren Ursache- Wirkung-Prinzip in der Welt der Empirie gilt, und dem moralischen Gesetz, das von allem Empirischen sorgfältig gesäubert sein müsste. Dem Naturgesetz in seiner unbedingten Gültigkeit und Allgemeinheit entsprechend, soll das moralische Gesetz für alle vernunftbegabten Wesen gelten und allein in der Vernunft begründet sein. Ein Gesetz erfordert unbedingte, objektive, allgemeine Notwendigkeit und ihm ist Folge zu leisten [GMS 416], wider empirische Beweggründe und sinnliche Begierden. Kant trennt den Begriff des Gesetzes von Regeln und Ratschlägen, die als Mittel-Zweck-Verknüpfungen nur bedingte Gültigkeit besitzen. Gesetze implizieren Sollen und Befolgen. Mit dem Imperativ des Sollens verknüpft Kant die Begriffe des guten Willens, der Pflicht und der Achtung fürs Gesetz,... das Gesetz aber ist das objektive Prinzip, gültig für jedes vernünftige Wesen, und der Grundsatz, nach dem es handeln soll, d. i. ein Imperativ [GMS 421 Fußnote] Das moralische Gesetz soll nicht nur ordnungshalber befolgt werden, sondern muss subjektiver Bestimmungsgrund durch reine praktische Vernunft sein. Das moralische Gefühl der Achtung, das seine Ursache nur in der Vernunft hat und nicht in der Sinnlichkeit, wirkt als sittliche Triebfeder auf das (endliche) Vernunftwesen, so dass dieses das moralische Gesetz als formalen Bestimmungsgrund der Handeln befolgt (KpV 135). Das moralische Gefühl der Achtung ist wie die Vernunft also bereits verankert im Vernunftwesen. Gilt die Achtung dem Gesetz? 2. Der gute Wille Kant verknüpft zwei Begriffe, den der Freiheit und den des Willens, um die Synthesis zwischen dem sensibel-intelligiblen Willen des Menschen und der reinen Gesetzgebung 2 zu begreifen. Der Wille unterliegt einerseits der Welt der Erscheinungen und der Gesetzgebung der Natur, die für die Welt der Sachen zutrifft. Hier ist der Wille der empirischen Welt, der Welt des Seins, zugeeignet. Andererseits liegt es in der Bestimmung eines vernunftbegabten Wesens, dass sein guter Wille als zum Bereich der intelligiblen Welt gehörig sich vom Naturzustand unabhängig machen kann, indem es sich durch das selbstgegebene Gesetz der Sittlichkeit (autonom: auto - selbst/nomos - Gesetz) einem Sollen unterstellt findet. Es ist überall nichts in der Welt, ja überhaupt auch außer derselben zu denken möglich, was ohne Einschränkung für gut könnte gehalten werden, als allein ein guter Wille. Mit diesem Satz beginnt Kant seine Grundlegung der Metaphysik der Sitten. Der gute Wille ist nicht zu verstehen als Strategie zur Erreichung materialer Güter. In der Welt des Sittlichen, 1 Hans Krämer, Integrative Ethik, Frankfurt/M 1992, S 13f. 2 Friedrich Kaulbach, Immanuel Kants Grundlegung zur Metaphysik der Sitten, Darmstadt 1988, S.123 5

6 in der Welt des Sollens, in der Welt der Vernunftwesen, ist der gute Wille zu verstehen als ein Wille zur Form und zum Gesetz, zur übergreifenden Zweckbestimmung. 3 Der von der Vernunft abzuleitende gute Wille will notwendigerweise das allgemeine Sittengesetz. Er unterordnet sich der Vernunft in der Regel, die er als reflektierte Maxime aufgestellt hat, dergestalt, dass er nach vernünftiger Überprüfung seine Maxime als allgemeine Norm aufstellen kann. Die Vernunft ist die Begründung des guten Willens und der Selbstbestimmung des Willens. Ist die Form der allgemeinen Gesetzlichkeit erreicht, wird individuelles Begehren diesem ausnahmslos geltenden objektiven Gesetz unterworfen. Der gute Wille ist der Wille zum selbstauferlegten sittlichen Gesetz, dem zu genügen selbstauferlegte Pflicht ist. Nun hat Handeln aus Pflicht nichts mit einfachem Befolgen und Einhalten vorgegebener Gebote zu tun, sondern heißt handeln nach der für alle Vernunftwesen geltenden Gesetzgebung. Aus Achtung fürs Gesetz erfüllt bereits das normale Vernunftwesen seine Pflicht. In der Freiheit sieht Kant die Kausalität des autonomen Willens, die formal der Kausalität der Naturgesetzlichkeit bei vernunftlosen Wesen entspricht [GMS 446]. Die dem Vernunftwesen notwendigerweise zukommende Freiheit (die Vernunft muss frei sein) macht den durch die Vernunft bestimmten Willen autonom. Die Freiheit des autonomen Willens begründet die Selbstgesetzgebung, der Wille ist sich selbst Gesetz, also ist ein freier Wille und ein Wille unter sittlichem Gesetz einerlei [GMS 447]. So folgert Kant, dass Freiheit, autonomer Wille und Moralität einander bedingen und die Handlungen vernünftiger Wesen bestimmen. Das Gesetz ist der Gegenstand der Achtung, weil der autonome Wille des Menschen ein Wille zum objektiven Sittengesetz ist. Gilt die Achtung damit nicht der Person? 3. Zweck an sich Der Gesetzgeber ist eine autonome Person, unabhängig von seinen Sinnesantrieben und allein der Vernunft verpflichtet. Die dem Vernunftwesen eigene Vernunft befähigt es zum sittlichen Gesetzgeber; der Mensch handelt als autonomer nach eigenem Gesetz (autonom/selbstgesetzgebend). Da er als endliches Wesen um seinen sinnlichen Anteil weiß, betrachtet er das selbstgeschöpfte sittliche Gesetz mit der höchsten Achtung [KpV 156]. Die Achtung gilt dem Gesetz. Der Mensch ist Subjekt des moralischen Gesetzes und Zweck an sich, und, so wie das Sittliche selber Zweck an sich ist, also niemals nur Mittel zum Zweck. Das moralische Gesetz ist unantastbar, denn es entspringt der Autonomie der Freiheit des Subjekts. Der selbstgesetzgebende Wille eines Wesens, das Zweck an sich ist, ist auf es selbst gerichtet; da Zweck an sich, ist das vernunftbegabte Wesen auch nur diesem allgemeinen (und eigenen) Gesetz unterworfen ; so ist es nie nur Mittel zum Zweck, sondern allein Zweck an sich - diese Idee der Persönlichkeit erweckt Achtung (KpV 156/7): Nun sage ich: der Mensch und überhaupt jedes vernünftige Wesen existiert als Zweck an sich selbst, nicht bloß als Mittel zum beliebigen Gebrauch für diesen oder jenen Willen, sondern muß in allen seinen sowohl auf sich selbst als auch auf andere vernünftige Wesen gerichteten Handlungen jederzeit zugleich als Zweck betrachtet werden... dagegen vernünftige Wesen Personen genannt werden, weil ihre Natur sie schon als Zwecke an sich selbst... auszeichnet, mithin sofern alle Willkür einschränkt (und ein Gegenstand der Achtung ist) [GMS 428] 3 Ernst Cassirer, Kants Leben und Lehre, Neudruck Darmstadt 1975, S 247ff. 6

7 Kant begründet die Selbstaffirmation des Menschen damit, dass der Mensch seine personale Autonomie zum Gesetz erhebt und sich autonom, seine Freiheit einschränkend, diesem Gesetz unterwirft. Die Achtung gilt nur der Person. In der Form des kategorischen Imperativs Handle so, dass du die Menschheit sowohl in deiner Person als in der Person eines jeden anderen, jederzeit zugleich als Zweck, niemals bloß als Mittel brauchst. [GMS 429] findet Kant die Form der Allgemeinheit des Sittengesetzes, das für jeden Zweck an sich gilt, da es aus seinem autonomen Willen hervorgeht. Gleichzeitig befolgt der Mensch das Gesetz, der selbstgesetzgebende Wille unterwirft sich dem Gesetz, dessen Urheber er ist [GMS 432]. Aus seiner existentialphilosophischen Perspektive heraus betrachtet Kaulbach 4 die Öffnung zum Gesetz und zum sittlich-gesetzmäßigen Handeln als eine je situative und seinsimmanente, die so den Menschen in seinem konfliktreichen Sein zwischen gutem und nicht-reinem Willen ständig herausfordert. Er sieht in der Selbstgesetzgebung und dem Selbstverpflichtetsein eine Synthese. Diese erkennt zwar die empirische Welt der Sinne, schränkt sie aber ein durch die Zugehörigkeit der Vernunftwesen zur intelligiblen Welt. Der kategorische Imperativ, sozusagen als feste Burg gegen das Pathologische, das Trieb- und Neigungswesen, ist dem Vernunftwesen Forderung und Herausforderung zugleich. Kaulbach definiert den Menschen als im Übergang von einer Welt zur anderen befindlichen. 4. Das Reich der Zwecke Ich verstehe aber unter einem Reiche die systematische Verbindung verschiedener vernünftiger Wesen durch gemeinschaftliche Gesetze. [GMS 433] Im Reich der Zwecke erfüllt sich für Kant die Selbstgesetzgebung aller vernünftigen Wesen. Denn der Zweck der allgemein gültigen Selbstgesetzgebung muss nach einem formalen praktischen Prinzip für alle Vernunftwesen gleich sein. Der oberste absolute Zweck an sich ist der Mensch selbst; in ihm entsteht aus innerer Notwendigkeit das Sittliche als Selbstzweck. Das Reich der Zwecke ist dann die ideale Projektion einer Synthese aus allen geprüften Maximen. Weil der Mensch nie Mittel zum Zweck, sondern stets nur Zweck an sich ist, gebührt ihm Achtung. Dass der Wille durch seine Maxime sich selbst zugleich als allgemein gesetzgebend betrachten könne, hat seinen Grund in der Vernunft, ebenso wie das Handeln aller Zwecke an sich nach diesem Prinzip seinen Grund in der Vernunft hat. Handeln vernunftbegabte Wesen entsprechend, kommt ihnen Würde zu, denn sie gehorchen keinem Gesetz als dem eigenen. Würde ist ihr innerer Wert [GMS 434]. Kant setzt die Würde gegen den Preis einer Sache ab, dieser ist ein äußerer Wert. Der Würde als innerem Wert wird unmittelbare Achtung zugeordnet, die dem ausübenden Willen, das heißt den Handlungen aus Pflicht eines Selbstgesetzgebers zukommt. Im Reich der Zwecke ist Achtung das moralische Gefühl und Würde die innewohnende Wertschätzung. So bedingen Würde als je schon innewohnender Wert und Achtung als moralisches Gefühl einander im idealen Reich der Zwecke. Die Gesetzgebung selbst [d. h. der Gesetzgeber und das Sittengesetz, V. S.] aber, die allen Wert bestimmt, muss eben darum eine Würde, d. i. unbedingten, unvergleichbaren Wert 4 a.a.o., S.179 7

8 haben, für welchen das Wort Achtung allein den geziemenden Ausdruck der Schätzung abgibt, die ein vernünftiges Wesen über sie anzustellen hat. [GMS 436] So ist der personale Bezug von Würde und Achtung nur noch in dem Maße zugestanden, wie es das Vernunftwesen selber ist, das die Gesetzgebung durch die Vernunft geschaffen hat. In der Sollenswelt des Sittengesetzes kommen der Gesetzgebung Würde und Achtung zu; in der Seinswelt der Sachen kommt einer Ware ein Preis für ihre Qualität zu. Kant ist sich bewusst, dass dieses ideale Reich der Zwecke ein nur mögliches ist; die Vernunft als höchste, wertvollste Mitgift des aufgeklärten Menschen gebietet aber, dieses Reich der Zwecke anzustreben. Kant bezeichnet es selber als Paradoxon, dass die Würde des Menschen und die Achtung vor der Idee (des Handelns nach dem kategorischen Imperativ im idealen Reich der Zwecke) den Willen imperativisch bestimmen. Da jedoch in der intelligiblen Welt diese Form von Moralität denkbar ist, soll sie Maxime und Gesetz sein für praktisches Handeln in einer weniger perfekten Welt. Nach formalem Prinzip ordnet Kant so der innewohnenden Würde des Menschen / des Gesetzes die Achtung vor dem Gesetz zu, so wie der Mensch der Noumenon-Welt den kategorischen Imperativ als ethisches Prinzip mit der Pflicht verbindet. So hat jede Person im Reich der Zwecke Würde; jede Person achtet die (eigene und andere) Selbstgesetzgebung und achtet darin die je andere Person und das Gesetz. Das Achtungsverhältnis im Reich der Zwecke, das die ideale Projektion einer Synthese aus allen geprüften Maximen ist, ist also 1. ein interpersonales: jede Person erweist der anderen Achtung und erfährt von der anderen Achtung; 2. ein verdinglichtes: dem Sittengesetz wird Achtung von allen erwiesen. Da aber das Sittengesetz von allen Gliedern des Reichs der Zwecke autonom gesetzt und befolgt wird, gilt die eigentliche Achtung den autonomen Personen, ihrer Qualifikation und ihrem Verhalten als sittlich Handelnden. Im Reich der Zwecke verwirklicht sich das allgemeine Grundprinzip des Sittlichen; jedes Glied betrachtet jeden als Zweck an sich und in diesem das Gesetz. Dem Gesetz zu folgen, ist absolut gebietende und verbindliche Pflicht. In seinem ethischen Idealismus bleibt Kant der überethischen Weltanschauung verhaftet. Wird er damit dem eigentlich Ethischen gerecht? Lebt dieses nicht vom Vorhandensein und Zusammenspiel des Natürlichen und des Geistigen? Säkularisiert als Vernunft setzt Kant über das Reich der Zwecke ein Oberhaupt (Gott), das ohne guten Willen und Pflicht wesensgemäß handelt. Die Glieder des Reichs der Zwecke sind aktiv gesetzgebend und damit Teilnehmer moralischer Forderungen der Gemeinschaft. Dass jedoch jeder Teilnehmer zugleich Teilnehmer und Gesetzgeber sein kann, ist zu bezweifeln, denn, wenn übergeordnet das Oberhaupt (Gott) steht, das als einziges keinem Willen und keiner Pflicht unterworfen ist, ergibt sich nicht die ideale Gleichheit autonomer Personen, sondern eine Hierarchie, hinter der sich offensichtlich die tradierte Moraltheologie verbirgt. Es stellt sich hier auch die Frage, ob Sollen noch eigentlich notwendig ist, Moralität noch gefragt ist, wenn Kant die Glieder des Reichs der Zwecke ihre Handlungen autonom und gemeinsam auf das allgemeine sittliche Gesetz ausrichten lässt, wenn jedes Glied sich selbst und jeden anderen in Übereinstimmung als Zweck an sich betrachtet. Und, erlaubt Gott, als inkarnierte Vernunft, die Autonomie und das Wollen des einzelnen? Impliziert das Oberhaupt nicht vielmehr das Sollen? Oder, anders gefragt, ist dieses Reich einer profanen Wollens- und Sollensethik noch auf ein Oberhaupt angewiesen? 8

9 III Der Begriff der Achtung bei Kant Die Schwierigkeiten mit diesem Begriff liegen darin begründet, 1. dass Kant das Subjekt und die sittliche Gesetzgebung auf der Noumenon-Ebene verhandelt wo die reine Vernunft praktisch wird. So geht es Kant nicht um die Selbstaffirmation des Subjekts in der Seinswelt, das die Achtung anderer Subjekte für sich einfordert dass der Begriff des Gesetzes Attribute des Unerreichbaren, nahezu des Göttlichen erhält [GMS 439], auch wenn die Vernunft die Stelle Gottes einnehmen soll. Damit wird die formal wichtige Trennung von Gesetz und Person uneindeutig. (Ist dies den Zeitumständen im preußischen Königsberg des 18. Jahrunderts zuzuordnen?) 3. dass das Gefühl der Achtung nicht aus der Gefühlswelt stammt. Denn das moralische Bewusstsein liegt für Kant nicht auf einer mit der Gefühlswelt zu vereinbarenden Ebene. Und eigenartigerweise ist ja auch der Begriff der Triebfeder, die die Achtung funktional erhält, der Sinnenwelt entnommen. (KpV 153/GMS 440).Walker 6 unterteilt deshalb Achtung in diesem Zusammenhang in Respekt und Reverentia auf: für ihn gebührt Respekt dem die Gesetze einhaltenden Menschen; denn er genügt einer Pflicht; Reverentia ist der moralische Wert gegenüber einer Person. 1. Definitionen zur Achtung bei Kant In der KpV [134/135] heißt es:... es ist diese Sinnlichkeit, mithin auch die Endlichkeit solcher Wesen, denen das moralische Gesetz Achtung auferlegt. In der GMS [400] und in der KpV [144] heißt es: Das Bewußtsein einer freien Unterwerfung des Willens unter das Gesetz... ist nun die Achtung fürs Gesetz. Weiter in der GMS [400]: Alle Achtung für eine Person ist eigentlich nur Achtung fürs Gesetz. Dem Gesetz, nicht der Person, gilt also die Achtung. Dagegen heißt es in der Kpv [136]: Achtung geht jederzeit nur auf Personen, niemals auf Sachen. Allein der Person, nicht dem Gesetz gilt also die Achtung! Schließlich [GMS401, Fußnote]: Die Achtung ist ein Gefühl. [GMS 440]: Die Achtung fürs Gesetz ist diejenige Triebfeder, die der Handlung einen moralischen Wert geben kann. Ist also Achtung ein moralisches Gefühl? Sachen gebührt weder Achtung, noch haben sie Würde; ihr Wert liegt in einem angemessenen Preis. Es bleibt zu fragen, ob dem Gesetz Achtung zukommt oder kommt der Person Achtung zu? Und wie ist es um das Gefühl der Achtung bestellt? 2. Der personale Achtungsbezug Kaulbach interpretiert das moralische Gefühl der Achtung als Achtung vor dem Gesetzgeber jeweils in meiner Person 7. Dieses Gefühl bewirkt Handeln aus innerer Notwendigkeit, aus Pflicht. Kaulbach bezeichnet diese Haltung des Handelnden als praktisches Sein der Person: aus Achtung werde ich dazu getrieben, meine Pflicht zu erfüllen. Dem autonomen Menschen als Selbstgesetzgeber und Selbstherrscher kommt absoluter Wert bzw. Würde zu; Achtung fürs Gesetz gilt mir, dem handelnden Subjekt, das Maximen nach ihrer Allgemeingültigkeit überprüft. So bilden Gesetz und Person eine Einheit, der Achtung 5 Helmut Fleischer, Ethik ohne Imperativ, Frankfurt/M 1987, passim 6 Ralph C.S.Walker, Achtung in der Grundlegung, in: Grundlegung zur Metaphysik der Sitten, Hg. Otfried Höffe, Frankfurt/M 1989, S Kaulbach, a.a.o., S.152 9

10 gebührt. Die Achtung fungiert als Gefühl, das, da von der Vernunft herrührend, als Gegenkraft gegen die Gefühle der Natur vorzustellen ist. Durch die Vernunft wird die Selbstliebe derart umgestaltet und uminterpretiert, dass sie schließlich vernünftig wird. Aus dieser Umwertung resultiert eine Verfassung, die in Achtung vor dem Gesetz und in der moralischen Verachtung der Naturabhängigkeit gipfelt. In der Achtung beherrscht die Vernunft das Subjekt; die Macht dieses vernunftgewirkten Gefühls ist analog der Macht der natürlichen Triebe. In dieser Umwertung ist Achtung dann die Anerkennung des vernünftigen Selbst der Person durch dieses Selbst, so daß grundsätzlich Achtung Personen gilt. 8 So handelt es sich bei Kaulbach um ein Achtungsverhältnis moralischer Qualität, das den Subjekten gilt, die das Sittengesetz selbst geben, danach handeln, und weil sie nach ihm handeln. Den Subjekten kommt ein innerer Wert zu, die ihnen zukommende Achtung entspricht Walkers Reverentia. Die Nichteinhaltung führt zur moralischen Disqualifizierung, zur Ver - achtung. 9 Achtung erfährt diejenige Person, die in ihrer sozialen Welt autonom das sittliche Gesetz befolgt, im Bewusstsein dessen, dass es doch nur der Mensch ist, der moralische Qualifikation bzw. moralische Disqualifikation hat. Und die Einsicht in die Notwendigkeit eines moralischen Gesetzes impliziert auch die Pflicht nicht nur im Reich der Zwecke. 3. Die reziproke Achtung Selbst wenn Walker ausführt, dass, weil der Mensch auch der Naturgesetzlichkeit unterworfen ist, die Achtung fürs Gesetz eine Notwendigkeit ist, so gebührt nach Kaulbach die Achtung allein der Person, die, im Bewusstsein um ihre zwiefache und gegensätzliche Ausrichtung, trotzdem ein Ethos nach dem Sittengesetz lebt. Schon dieser Anspruch ist ja ein hoher. Während Kaulbach jedoch Achtung als Gefühl und Achtung für das Gesetz zusammenfasst in der Achtung für die Person über die Umwege der Autonomie und Selbstüberwindung, stellt Tugendhat das Achtungsverhältnis ins Zentrum seiner Überlegungen zu einer Ethik in einer demokratischen, zivilen Gesellschaft. 10 Deren Glieder sind Subjekte, die ein Ethos in interpersonalen Achtungsverhältnissen einer je spezifischen Lebenswelt mit unterschiedlichen Güterverhältnissen leben. Die Einführung des Begriffs des Subjekts in der Seinswelt (statt des Vernunftwesens in der Sollenswelt) schließt für Tugendhat nicht den Bezug zum universellen Anspruch des kategorischen Imperativs aus. Denn seine reale Bewandtnis hat er in den Achtungsverhältnissen einer je schon vorgegebenen zivilen Gesellschaft, in die das Subjekt, als Mensch, oft schon vorab mit gewissen Achtungsweisen hineinkomplimentiert wird. Tugendhat verhandelt zwar auf der universalen Ebene Kants, stellt aber die je einzelne Person in intersubjektiven Bezug einer Seinswelt. Das Subjekt steht zu seinem Selbst mit je subjektiven Zwecken und akzidentellen Eigenschaften; andererseits ist jedes Subjekt Zweck an sich mit substantiellen Eigenschaften. So differenziert Tugendhat zwischen subjektiven Zwecken und dem Zweck an sich, den inneren Wert jedes Subjekts betreffend. Jede Person verhält sich zu sich selbst und zu anderen. Die für alle Personen geltenden Normen sind gut: Du bist einer von allen, daraus folgt die Moral des gegenseitigen Respekts, der Achtung, die gebietet, Zwecke an sich praktisch anzuerkennen. Die gegenseitige Achtung aber folgt nun nicht daraus, dass man einer von allen ist. Ein aktiver personaler Eigenanteil ist Bedingung: nur, wenn ich die Eigenschaft des Interesses an einem intersubjektiv verstandenen Selbstwertgefühl gut erfülle, wenn gegenseitige Achtung möglich ist, 8 Friedrich Kaulbach, Das Prinzip Handlung in der Philosophie Kants, Berlin 1978, SS Arno Anzenbacher, Einführung in die Ethik, Düsseldorf 1992, S.15ff 10 Ernst Tugendhat, Probleme der Ethik, Stuttgart

11 kann ich geschätzt werden und andere schätzen. Diese wechselseitige Achtung ist die Voraussetzung für die Aufrechterhaltung der Gemeinschaft. 11 Den wechselseitigen Respekt einer Gemeinschaft sieht Tugendhat als empirisches Faktum, das keiner höheren Begründungswahrheit mehr bedarf. Die Gemeinschaft der wechselseitigen Achtung entspricht in schwachem Sinne den Personen der Zwecketräger bei Kant. So geht es für Tugendhat in der Ethik nicht um Egoismus oder Altruismus, sondern um reziproke Achtung und Ernsthaftigkeit. Er geht von unterschiedlichen Achtungsverhältnissen aus: dem des Respekts, dem der Schätzung einer Person als solcher (aestimatio) und der Achtung vor der Leistung einer Person. Die wechselseitige Achtung ist eine moralische Verhaltensweise gegenüber Mitgliedern einer sich gegenseitig achtenden Gemeinschaft. Der Moral der wechselseitigen Achtung einer bestimmten Gruppe entspricht auch der universal formalistische Gedankengang der Habermasschen idealen Kommunikations-gemeinschaft, die das Reich der Zwecke im 20. Jahrhundert neu begründen möchte. Die wechselseitige Achtung ergibt sich für Helmut Fleischer 12 aus anderen Gründen. Nicht die Notwendigkeit der Achtung als Bindeglied von Noumenon und Phainomenon, nicht Achtung fürs Gesetz, nicht die formalistische Hinterfragung subjektiver Handlungsprinzipien in idealen Gemeinschaften setzen ein Achtungsverhältnis; aus dem jeweiligen zivilen Umfeld, in dem intersubjektiv agiert wird, entstehen Achtungsverhältnisse, die sowohl für mich als Subjekt gelten und eingefordert werden, als auch für die anderen: - auf der Basis qualifizierten Selbstseins, - auf der Basis des Wohlwollens, - auf der Basis moralischer Qualifikation. Diese Forderungen betreffen aber die Seinsebene, auf die Kant die reine Vernunft praktisch werden lassen möchte durch die Vermittlungsinstanz, das Gefühl der Achtung, das aus der Vernunft herrührt und emotional an das Gesetz bindet. 3. Das Gefühl der Achtung bei Kant Nicht die Neigung bestimmt den Willen und die sittliche Handlung, sondern objektiv das Gesetz und subjektiv die reine Achtung für dieses praktische Gesetz [GMS 400]. Die Achtung für das moralische Gesetz ist ein Gefühl, jedoch kein dunkles Gefühl, sondern ein selbstgewirktes Gefühl der Vernunft. [GMS 400]. Die Vernunft bedingt, dass das Gefühl der Achtung sich gänzlich unterscheidet von den übrigen Sinnlichkeiten und Pathologien, die aus der Körperlich-keit herrühren. Das vernunftspezifische Gefühl der Achtung, das die Triebfeder des guten Willens ist, ermöglicht dem vernunftbegabten Wesen, seinen Willen dem moralischen Gesetz unterzuordnen. Achtung heißt die Bestimmung des Willens durch das Gesetz und das Bewusstsein desselben [GMS 400]. Dank der Vernunft ist die Achtung eine Wirkung des objektiven Gesetzes auf das Subjekt, keine Ursache. Achtung wirkt der dem moralischen Gesetz und der seiner Befolgung hinderlichen Selbstliebe entgegen, denn das Gefühl der Achtung ist so tief, dass es in seiner Wirkung mit dem Gefühl der Furcht und der Neigung zu vergleichen ist. Gegenstand der Achtung ist das selbstauferlegte Gesetz, dem wir unsals Vernunftwesen unterwerfen. Das tiefe Gefühl der Achtung fürs Gesetz garantiert dem Vernunftwesen sittliches Handeln aus Pflicht, Unterordnung unter das Gesetz und gleichzeitig ein Anerkennen anderer Menschen. Wird ein Gefühl soziale Basis und erhält den Stellenwert einer zusätzlichen Versicherung für die durch Selbstliebe und Sinnlichkeit gefährdeten Vernunftwesen? Soll die Achtung den Menschen auf den rechten Weg des sittlichen Handelns führen, wenn immer Gefahr im Verzuge ist? Wie steht es um dieses Gefühl der Achtung? 11 a.a.o.,s.170ff 12 a.a.o. 11

12 4.1. Die pathologischen Gefühle Kant unterscheidet die sinnlichen Begierden, die pathologischen Gefühle, von dem vernunftgewirkten Gefühl der Achtung. Die pathologischen Gefühle werden hervorgerufen durch fremde Einflüsse oder Reize, sie sind in Abhängigkeit von diesen, haben bedingten Charakter. Sie sind die Ursache bedingter Handlungen, zielen auf Wohlgefallen, Wohlwollen ab, schließlich insbesondere huldigen sie der Selbstliebe. Ihr bedingter Charakter, ihre Funktion als Mittel zum Zweck und Verstärkung der Selbstliebe zeigen schon, dass diese Gefühle nicht-vernünftig sind, der Vernunft den Einfluss verwehren. Tiefe Gefühle, ohne Einwirkung der Vernunft, sind zum Beispiel der Schmerz, die Furcht, die (Zu)Neigung, die jeweils die Selbstliebe stärken, die Vernunft nicht kennen, damit fern dem Sittengesetz sind. Da pathologische Gefühle subjektiv bedingt sind, reichen sie nicht an die Allgemeinheit und Notwendigkeit eines objektiven sittlichen Gesetzes heran; da sie subjektiv und bedingt sind, können sie nicht mit autonomen Vernunftwesen verknüpft werden. Kant erkennt Emotionalität als Bestandteil der menschlichen Natur an; er kennt wohl auch die Tiefe der Emotionen wie spräche er sonst von dem tiefen Gefühl der Achtung? In der Welt des Intelligiblen aber kann nur ein vernunftgewirktes Gefühl die Triebfeder zum guten Willen und zur Selbstgesetzgebung des Sittengesetzes sein. 4.2 Das vernunftgewirkte Gefühl der Achtung Eigentlich hat dieses Gefühl mit sinnlichen Begierden überhaupt nichts gemein, denn im Gegensatz zu diesen demütigt es die Selbstliebe. Warum nennt Kant es dann ein Gefühl? Kant nutzt die Kenntnis um die Intensität sinnlicher Gefühle (die einen um den Verstand, hier: die Vernunft bringen), um einen Vergleich an zu-stellen, der die Vorstellungskraft anspricht. Aber nur diese Tiefe ist einzige Verwandtschaft der sinnlichen Gefühlen mit dem einzigen vernunftgeprägten Gefühl der Achtung. In ihr fließen gleichermaßen Vernunft und tiefe Emotionalität (Ehrfurcht) zusammen und ermöglichen die Selbstgesetzgebung des Sittengesetzes. Achtung erhält damit die Brückenfunktion, vom Körperlichen weg hin zum Vernünftigen zu führen. Alle anderen Vergleiche schlagen fehl: das Gefühl der Achtung ist nicht Ursache, sondern Wirkung; es stärkt nicht die Selbstliebe, sondern demütigt sie ; es entspringt nicht der Neigung, sondern allein der Vernunft; es ist ein positives Gefühl, das, vom Selbst wegführend, zum Sittengesetz hinführt (aber auch von ihm herrührt). Dieses moralische Gesetz, das nur das autonome Subjekt mit Gefühlstiefe erkennt, setzt, befolgt, ist allein der intelligiblen Welt zuzuordnen, wenngleich schon die Sinnlichkeit erst überwunden werden soll. Nicht-autonome Subjekte befolgen subaltern Gesetze; nur das autonome Subjekt ist befähigt zur Selbstgesetzgebung und zur Befolgung eben dieses Gesetzes über das moralische Gefühl der Achtung. Im Jahrhundert der Aufklärung gibt sich der Bürger selbst die Gesetze, beachtet sie mit Respekt, empfindet Achtung vor diesen, deren Urheber er ist. Diese Achtung ist eine emotionale. Kant spricht im Zusammenhang mit dem Reich der Zwecke von einem Oberhaupt, das zwar säkularisiert ist zur Vernunft, aber der Idee des voll-kommenen Gottes entspricht, dessen Imperative und Gebote mit Emotionalität und in Achtung zu befolgen sind, analog der Selbstgesetzgebung des aufgeklärten Bürgers. Dabei schließen sich das Bewusstsein um die Erhabenheit und Unerreichbarkeit eines Schöpfers und seines Gesetzes und die autonome Befolgung dieses Gesetzes, seine Internalisierung gewissermaßen, nicht aus. Ist diese Idee verweltlicht, entspricht die Vernunft Gott, Gottes Gesetz entspricht dem Sittengesetz, und wie Gott als Gesetzgeber geachtet wird, wird auch der autonome Mensch als 12

13 Gesetzgeber geachtet und geschätzt. Dass dieses Vernunftwesen eine reine Idee ist, darum weiß Kant. Der Idee dieser Person gebührt Achtung ebenso wie ihrem moralischen Gesetz. Es ist ein erhabenes Gefühl, sich auf die Möglichkeit einzulassen, autonomer Gesetzgeber und -befolger zu sein und reine Vernunft praktisch werden zu lassen. Das moralische Gesetz ist der formale Bestimmungsgrund der Handlung; der subjektive Bestimmungsgrund der Handlung bewirkt ein Gefühl, dessen Ursache in der Vernunft liegt. [KpV 134/135]. So erfüllt der Achtungsbegriff eine doppelte Funktion: 1. er bewirkt die emotionale Gebundenheit des autonomen Subjekts an das Sittengesetz; 2. er gilt, im Sinne von Respekt und Reverentia, der autonomen Person, die sich dem Sittengesetz unterwirft. Und nur eine mögliche Person, die autonomer Gesetzgeber ist und sich der sittlichen Selbstgesetzgebung unterwirft, hat Würde und ist Gegenstand der Achtung. Aus der Achtung für diese Person folgt auch, dass sie nie als Mittel zum Zweck benutzt werden darf. So ist der Achtungsbegriff in der intelligiblen Welt der Drehpunkt, in dem Achtung als emotionaler Vernunftanteil dem Sittengesetz entgegengebracht wird. Auch wenn Kant es nicht explizit aufführt, ergibt sich nun im Reich der Zwecke notwendigerweise ein interpersonales Achtungsverhältnis: jeder Person im Reich der Zwecke gebührt Achtung, und jede Person erweist einer jeden anderen autonomen Person Achtung; den einzelnen Subjekten wird Achtung erwiesen, und gleichzeitig erweisen sie Achtung. Die Achtung, die alle Personen dem Sittengesetz erweisen, gilt doch eigentlich ihnen als autonomen Subjekten. Das gegenseitige Achtungsverhältnis basiert zum einen auf dem Status der Personen, zum anderen basiert es auf der gemeinsamen Selbstgesetzgebung und Gesetzbefolgung, d. h. auf ihrem moralischen Verhalten als Vernunftwesen. Diese gegenseitigen Achtungsverhältnisse schließen das vernunftgewirkte Gefühl der Achtung ein, nämlich in der gegenseitigen Übereinstimmung, das Sittengesetz als das je eigene befolgen zu wollen und zu sollen (und zu können?). Da Kant sich allein in der intelligiblen, der Sollenswelt bewegt, verhandelt er den Achtungsbegriff nicht als personale Grundachtung, im Sinne der Aestimatio. Es geht Kant auch nicht um einen rechtlich-pragmatischen Achtungsbegriff, der Toleranz und Akzeptanz als ziviler Norm entspricht. Kant verhandelt ausschließlich den auf moralische Dignitäten 13 ausgerichteten Achtungsbegriff in einer Sollenswelt, der allein den autonomen Subjekten in einem idealen Reich der Zwecke gilt. Das moralische Gesetz ist der formale Bestimmungsgrund der Handlung; der subjektive Bestimmungsgrund der Handlung bewirkt ein Gefühl, dessen Ursache in der Vernunft liegt. [KpV 134/135]. Kant sieht den Menschen in der Menschheit, der dann in toto Achtung gebührt, wenn sie das Sittengesetz als praktisch mögliches anerkennt. Da bei Kant die Sollens- und Wollenswelt teleologisch und ontologisch zusammenfallen, sich der Mensch dem Sollen unterwirft, erfährt das Ich keine Bedeutung. Es bleibt die Frage, welchen Standpunkt Kant selbst einnimmt, ob er die eigene praktische Betroffenheit negiert. Mit Sicherheit erhebt er für sich nicht den Anspruch des aller Sinnlichkeit freien Wesens, für das Pflicht und Achtung ohne Relevanz sind. Aus seiner Biographie geht hervor, dass seiner Person gebührende Achtung erwiesen wurde, die er auch anderen bezeugte. Ob er daran gedacht hat, Achtung für sich einzufordern? 13 Helmut Fleischer, a.a.o. 13

14 Literaturverzeichnis Immanuel Kant, Kritik der praktischen Vernunft (zitiert als KpV), sowie Grundlegung zur Metaphysik der Sitten (zitiert als GMS), Werkausgabe Bd. VII, Frankfurt/M Zitate nach der Akademie-Ausgabe. Arno Anzenbacher, Einführung in die Ethik, Düsseldorf 1992 Ernst Cassirer, Kants Leben und Lehre, Neudruck, Darmstadt 1975 Helmut Fleischer, Ethik ohne Imperativ, Frankfurt/M 1987 Otfried Höffe, Immanuel Kant, München 1988 Ralph C. S. Walker, Achtung in the Grundlegung, in: Grundlegung zur Metaphysik der Sitten, Hg. Otfried Höffe, Frankfurt/M 1989 Friedrich Kaulbach, Das Prinzip Handlung in der Philosophie Kants, Berlin 1978 Friedrich Kaulbach, Immanuel Kants Grundlegung zur Metaphysik der Sitten, Darmstadt 1988 Hans Krämer, Integrative Ethik, Frankfurt/M 1992 Ernst Tugendhat, Probleme der Ethik, Stuttgart

Immanuel Kant. *22. April 1724 in Königsberg +12. Februar 1804 in Königsberg

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