15. STADTLOHNER RECHTS- UND STEUERTAG. 18. November 2016

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2 15. STADTLOHNER RECHTS- UND STEUERTAG 18. November 2016

3 Steuern und Compliance Risiko im Alltag eines Geschäftsführers Referent: Dipl.-Kfm. (FH) Carsten Kuglarz, Steuerberater

4 Steuerstrafrechtliche Risiken im Umfeld von Unternehmen Klimaverschärfung im Steuerstrafrecht in den letzten Jahren = Kriminalisierung des Steuerrechts Eingeläutet durch die Novellierung des Selbstanzeige Schwarzgeld-Bekämpfungsgesetz vom

5 Steuerstrafrechtliche Risiken im Umfeld von Unternehmen Neigung der Veranlagungsbezirke und Betriebsprüfersachverhalte an die Straf- und Bußgeldsachenstelle bzw. die Staatsanwaltschaften abzugeben Begrüßenswert: Anwendungserlass für 153 AO vom gezieltes Entgegenwirken um eine Überkriminalisierung des Steuerrechts im Alltag von Unternehmen zu vermeiden 5

6 Spannungsfeld von Steuergestaltungen und Steuervermeidungen bzw. -umgehung 370 AO: Steuerhinterziehung begeht, wer über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht BGH-Rechtsprechung redet vom sogenannten typisierten Empfängerhorizont 6

7 Spannungsfeld von Steuergestaltungen und Steuervermeidungen bzw. -umgehung Rechtsfolgen der BGH-Ansichten Handlungsempfehlungen: a) vorsorgliche vollständige Offenlegung von Sachverhalten b) c) Rechtsfragen im Vorfeld der Realisierung durch verbindliche Auskunft ( 89 Abs. 2 AO) absichern bzw. Einholen einer verbindlichen Zusage ( 204 AO) im Zusammenhang mit Betriebsprüfungen BGH vom (AZ 1STR38/11) offene Rechtsfragen im Besteuerungsverfahren klären Pflicht des Steuerpflichtigen 7

8 Denkbare Sanktionen gegen Unternehmensverantwortliche und das Unternehmen selbst Es gibt (derzeit noch) kein reines Unternehmensstrafrecht, aber: a) Verbandsgeld-Buße ( 30 OWiG) b) Verfallsanordnung ( 73 STGB, 29a OWiG) 8

9 Denkbare Sanktionen gegen Unternehmensverantwortliche und das Unternehmen selbst Strafrechtliche Sanktionen nur gegen natürliche Personen möglich: a) b) 370, 378 AO betreffend Leitungsorgane, wie Vorstände, Geschäftsführer und/oder Steuerabteilungsleiter/ Lohnsachbearbeiter etc. 130 OWiG/bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit des Inhabers von Betrieben und Unternehmen bzw. der gesetzlichen Vertreter sogenannte Zurechnungsnorm 9

10 Delegierung von Pflichten durch Unternehmensverantwortliche Delegierung grundsätzlich unbedenklich Bloße Delegierung entbindet nicht von Strafe und Verantwortung Wichtig: ordnungsgemäße Delegierung: a. Auswahlpflicht hinsichtlich der Mitarbeiter b. Einweisung des Mitarbeiters (Instruktionspflicht) c. Sachgerechte Überwachung (Überwachungspflicht) Ebenfalls monetär: Sogenannte Investitionspflicht in Infrastruktur 10

11 Organisatorische Maßnahmen zur Risikoreduzierung im Bereich Steuerrecht Einholung einer verbindlichen Auskunft 89 Abs. 2 AO bei komplexen Sachverhalten Einholung einer verbindlichen Zusage im Rahmen der Betriebsprüfung AO Frühzeitige tatsächliche Verständigung im Besteuerungsverfahren Zeitnahe Korrektur / Nacherklärung und/oder Selbstanzeige, 153, 371, 378 Abs. 3 AO 11

12 Kernelemente eines steuerlichen Compliance-Systems a) b) c) d) e) Individuelle Analyse des unternehmensspezifischen Risikos Risikoanalyse Vorbehaltlose und uneingeschränkte Bekenntnis zur Unternehmensführung und Rechtstreue (sog. Commitment) Lfd. Informationen, Schulungen und Überprüfung von Mitarbeitern Vorsorgliche Dokumentation von ergriffenen Maßnahmen als Beweisvorsorge und organisatorische Absicherung. Klare Aufgabenverteilungen, Delegationsketten und Berichtswege Permanente Einbringung der Steuer- und Rechtsabteilungen und/oder des Steuerberaters und Rechtsanwalts 12

13 Der Anwendungserlass zu 153 AO im Überblick (Teil I): Abgrenzung der Selbstanzeige nach 371 AO gegenüber der Berichtigung von Steuererklärungen/-voranmeldungen nach 153 AO a) Merkmal der Kurzfristigkeit b) Merkmal der billigenden Inkaufnahme c) Merkmal der Vollständigkeit d) Organisatorische Sicherstellung 13

14 Der Anwendungserlass zu 153 AO im Überblick (Teil II): Maßgebend ist immer das Gesamtbild der Verhältnisse eines Falls BGH-Rechtsprechung: Bedingter Vorsatz = Für-möglich- Halten der Tatbestandsverwirklichung Leichtfertigkeit = Verstoß gegen Sorgfaltspflichten in besonderem großen Maße Verpflichtete Personen: a) Steuerpflichtiger b) Auch Gesamtrechtsnachfolger 45 AO c) Die nach 34/35 AO für den Steuerpflichtigen und/oder den Gesamtrechtsnachfolger handelnden Personen (z.b. Geschäftsführer einer GmbH) 14

15 Zusammenfassung Bewusstsein um die Klimaverschärfung im Bereich steuerstrafrechtlicher Aspekte Aufbau/Erhalt/Dokumentation eines funktionierenden Überwachungsprozesses im Bereich der steuerrechtlichen Pflichtenerfüllung im Unternehmen Enge Anbindung an die steuerberatenden und rechtsberatenden Berufe bei Zweifelsfragen 15

16 Zusammenfassung Zunehmende Absicherung von Dauersachverhalten/ komplizierten Einzelsachverhalten in offener Kommunikation mit der Finanzverwaltung a) Vollständige Offenlegung des Sachverhalts b) Einholung einer verbindlichen Auskunft/verbindlichen Zusage Eine gute D&O-Versicherung 16

17 fotohansel / Fotolia.com VIELEN DANK FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT HEISTERBORG UND PARTNER Wirtschaftsprüfer, Vereidigter Buchprüfer, Steuerberater, Rechtsbeistand An de Bleeke 1, D Stadtlohn, Fon +49 (0) / 922 0, heisterborg@heisterborg.de In Stadtlohn, Emsbüren, Gronau-Epe und Münster

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