Kurs Regulierungsrecht
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- Oskar Maurer
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1 Kurs Regulierungsrecht Bachelorstudium Wirtschaftsrecht Barbara Leitl-Staudinger WS 2009/10 Finanzierung ORF Einnahmen 2008: Mio ca 48% ca 25% ca 26% Programmentgelt an ORF ( 31 Abs 1 ORF-G) Werbung Sonstige Erträge 1
2 Aufschlüsselung der von den Rundfunkteilnehmern eingehobenen Gebühren und Entgelte ca 66% Programmentgelt an ORF ( 31 Abs 1 ORF-G) 640 Mio ca 40% Bundes- und Landesabgaben ca 4% Einhebungsvergütung an GIS Programmentgelt Zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags des ORF 31 ORF-G: Festsetzung durch Stiftungsrat Genehmigung durch Publikumsrat Aufsicht Lagebericht an Nationalrat und Bundesrat Rechtsaufsicht des BKS erstreckt sich auch auf Fragen des Unternehmensgegenstandes und des öffentlich-rechtlichen Auftrags In finanzieller Hinsicht: Prüfung des JA durch Prüfungskommission BKS: Festsetzung des Programmentgelts Rechnungshofkontrolle Einhebung mit Rundfunkgebühren ( 31 Abs 4 ORF-G) 2
3 Einhebung der Rundfunkgebühren Durch die Gebühren Info Service GmbH (GIS), 100% im Eigentum des ORF Beliehenes Unternehmen nach dem RundfunkgebührenG 2 (1) RGG: Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten. 1 (1) RGG: Rundfunkempfangseinrichtungen sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels I Abs. 1 des BVG Rundfunk unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen. Beihilfenverfahren - Beschwerden Beschwerde des Verbandes Österreichischer Zeitungen (2004): ORF biete Online-Dienste an, die nicht Teil des öffentlich-rechtlichen Auftrags seien und daher nicht durch staatliche Mittel finanziert werden dürften Beschwerde des Verbandes Österreichischer Privatsender: keine klare Abgrenzung des öffentlich-rechtlichen Auftrags insb mit Blick auf Einführung eines Sport-Spartenkanals 3
4 Beihilfenverfahren Online-Dienste 3 Abs 5 sowie 18 ORF-G Online-Dienste: Nachrichten, Programmhinweise, Informationen zu Sendungen, aber auch Chatrooms, Online- Ratgeber, Verkauf von Klingeltönen, Spiele etc 2,5 Mio regelmäßige User, 64% Nettoreichweite 2006: 12,5 Mio EUR Umsätze aus diesem Bereich Beihilfenverfahren Sport- Spartenprogramm 9a ORF-G: drittes gebührenfinanziertes Fernsehprogramm des ORF (ORF Sport Plus, ausgestrahlt als Fensterprogramm auf TW1) 4
5 Beihilfenverfahren - Rechtslage 2008: Schreiben der Kommission an Österreich, wonach Programmentgelte staatliche Beihilfen seien Altmark-Urteil des EuGH Keine Beihilfe isd des Art 87 Absatz 1 EG, soweit bloßer Ausgleich als Gegenleistung für Leistungen, die von den Unternehmen, denen sie zugute kommt, zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbracht werden, so dass diese Unternehmen in Wirklichkeit keinen finanziellen Vorteil erhalten und die genannte Maßnahme somit nicht bewirkt, dass sie gegenüber den mit ihnen im Wettbewerb stehenden Unternehmen in eine günstigere Wettbewerbsstellung gelangen. Voraussetzungen: Tatsächliche Betrauung mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen klare Definition dieser Verpflichtungen Berechnung des Ausgleichs anhand objektiver und transparenter Parameter Beihilfenverfahren Rechtslage (II) Altmark-Urteil des EuGH Voraussetzungen: Maximal Kostendeckung unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns Auswahl des Unternehmens entweder in Form der öffentlichen Auftragsvergabe oder anhand des Maßstabes eines gut geführten Unternehmens 5
6 Beihilfenverfahren Bedenken der Kommission Keine klare Definition des öffentlichrechtlichen Auftrags izhg mit Online- Diensten und Spartenprogrammen Höhe der Programmentgelte werden vom ORF selbst festgelegt, Kontrolle nur formeller Natur, keine Kontrolle von Überkompensation ORF weder in Vergabeverfahren ausgewählt noch am Maßstab des effizienten Unternehmens geprüft6 Beihilfenverfahren weiterer Verlauf Österreich hat Zusicherungen gemacht, die von der Kommission als ausreichend akzeptiert wurden (Entscheidung vom , K(2009)8113 endg) Österreich muss diese innerhalb von 12 Monaten umsetzen Änderung des ORF-G notwendig 6
7 Novelle ORF-G wesentliche Inhalte des ME KommAustria wird zur unabhängigen Medienbehörde für alle Regulierungsaufgaben erster Instanz (auch Prüfung Programmentgelte), BKS Berufungsinstanz Konkretisierung des öffentlich-rechtlichen Auftrags für Online-Dienste und Sport-Spartenprogramm Interne Qualitätssicherung notwendig Neue Angebote sind vor Einführung Amsterdam- Test zu unterziehen Analyse der Auswirkungen auf Wettbewerber und Medienvielfalt Verfahren vor KommAustria 7
Bescheid. I. Spruch. II. Begründung
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