Examinatorium Zivilprozessrecht Prof. Dr. Gomille

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1 Examinatorium Zivilprozessrecht Prof. Dr. Gomille Augsburger Examinatorium der Juristischen Fakultät Universitätsstraße Augsburg Zimmer: 2010 Tel.: Fall 35 (Steel Dragon) Lösungsvorschlag: Grundfall: A. Nichterscheinen der B Das Landgericht wird auf Antrag des K Versäumnisurteil gegen B erlassen, wenn die Voraussetzungen eines Versäumnisurteils gegen den Beklagten erfüllt sind. Dies ist anhand der 331 ff. ZPO zu beurteilen. I. Zulässigkeit der Klage Zwar ergeht das Versäumnisurteil nicht aufgrund streitiger Verhandlung, sondern aufgrund der Säumnis. 1 Dennoch handelt es sich um eine Entscheidung über den Streitgegenstand, mithin um ein Sachurteil. Folglich kann das Prozessgericht nur dann ein Versäumnisurteil erlassen, wenn die Klage zulässig ist. Das ist der Fall. II. Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils Das Versäumnisurteil ergeht nicht von Amts wegen, sondern gem. 331 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur auf Antrag. III. Nichterscheinen im Termin zur mündlichen Verhandlung Weiter darf B gem. 331 Abs. 1 Satz 1 ZPO im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen sein. 1 Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht (17. Aufl. 2010), 105 Rn. 3. 1

2 1. Termin zur mündlichen Verhandlung 2 Mündliche Verhandlung meint die streitige Verhandlung zur Hauptsache vor Gericht. 3 Für mehrere Termine gilt 332 ZPO. Keine Verhandlungstermine sind die Beweisaufnahme, die Entscheidungsverkündung oder die Güteverhandlung. 4 Allerdings schließt sich an die Beweisaufnahme und an die Güteverhandlung gem. 279 Abs. 3 ZPO bzw. gem. 279 Abs. 1 Satz 1 ZPO die mündliche Verhandlung an. 2. Nichterscheinen Nichterscheinen i.s.d. 331 ZPO ( Säumnis ) bedeutet, dass die Partei in einem gehörig angeordneten Termin zur obligatorischen mündlichen Verhandlung nach ordnungsgemäßem Aufruf der Sache bis zum Schluss des Termins persönlich abwesend 5 und auch nicht wirksam vertreten ist. 6 Dem ist durch 333 ZPO der Fall gleichgestellt, dass die Partei zwar physisch erscheint, jedoch nicht zur Sache verhandelt. Findet der Termin vor dem Landgericht statt, ist die Partei selbst nicht postulationsfähig. Um dort verhandeln und Prozesshandlungen vornehmen zu können, muss die Partei gem. 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO anwaltlich vertreten sein. Dort, wo Anwaltszwang herrscht, kommt es folglich nicht auf die persönliche An- oder Abwesenheit der Partei an, sondern ausschließlich auf den Anwalt. IV. Unzulässigkeit des Versäumnisurteils gem. 335 ZPO/Versagungsgrund gem. 337 ZPO Ferner darf das Versäumnisurteil nicht gem. 335 ZPO unzulässig sein und es darf kein Versagungsgrund gem. 337 ZPO bestehen. V. Schlüssiger Klägervortrag Gem. 331 Abs. 1 Satz 1 ZPO gilt das Vorbringen des Klägers als zugestanden. Wenn es den Klageantrag rechtfertigt, erlässt das Prozessgericht gem. 331 Abs. 2 Hs. 1 ZPO das beantragte Versäumnisurteil. Das Klägervorbringen rechtfertigt den Klageantrag, wenn das Gericht die vom Kläger vorgetragenen Tatsachen ohne weitere tatsächliche Überprüfung i.s.d. Klageantrages unter eine Anspruchsgrundlage subsumieren kann und keine Gegenrechte eingreifen. 7 Das ist hier der Fall. K hat einen entstandenen Anspruch unter Hinweis auf die Grundsätze über das kaufmännische Bestätigungsschreiben dargetan. 2 Es gibt auch ein Versäumnisurteil im schriftlichen Verfahren, und zwar gemäß 331 Abs. 3 ZPO. Dazu Thomas/Putzo/Reichold, ZPO (37. Aufl. 2016), 331 Rn. 1: Dem steht gleich, wenn im schriftlichen Verfahren bis zur Übergabe der von den Richtern unterschriebenen Entscheidung trotz wirksamer Fristsetzung samt den erforderlichen Belehrungen keine Anzeige des Beklagten gemäß 276 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO eingeht oder wieder zurückgenommen wird. 3 Musielak/Voit/Stadler, ZPO (13. Aufl. 2016), 128 Rn Musielak/Voit/Stadler, ZPO (13. Aufl. 2016), 128 Rn Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht (17. Aufl. 2010), 105 Rn Thomas/Putzo/Reichold, ZPO (37. Aufl. 2016), vor 330 Rn Musielak/Voit/Stadler, ZPO (13. Aufl. 2016), 331 Rn. 7. 2

3 Die Voraussetzungen des Versäumnisurteils nach 331 ZPO liegen demnach vor. Das Gericht wird es antragsgemäß erlassen. B. Nichterscheinen des K Erscheint der Kläger nicht, so ergeht gegen ihn Versäumnisurteil gem. 330 ZPO. Es gelten dieselben Grundsätze wie für das Versäumnisurteil gegen den Beklagten. Es entfällt lediglich die Schlüssigkeitsprüfung. C. Weiteres Vorgehen des K Derzeit besteht gegen K ein technisch erstes Versäumnisurteil, das ihn mit seinem Anspruch abweist. Das Ziel des K muss darin bestehen, den Rechtsstreit in die Lage vor der Säumnis zurückzuversetzen und sodann ein seiner Klage stattgebendes Urteil zu erreichen. Dieses Ziel kann er mit dem Einspruch gem. 338, 342 ZPO erreichen. I Zulässigkeit des Einspruchs Gem. 341 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist der Einspruch zulässig, wenn er an sich statthaft sowie frist- und formgerecht eingelegt ist. 1. Statthaftigkeit des Einspruchs Gem. 338 Satz 1 ZPO steht der Partei, gegen die das Versäumnisurteil erlassen ist, der Einspruch gegen das Urteil zu. Versäumnisurteil ist dabei jedes Urteil, das inhaltlich gegen die säumige Partei aufgrund der Säumnis ergeht. 8 Wird die säumige Partei stattdessen nicht aufgrund der Säumnis, sondern aus anderen Gründen antragsgemäß verurteilt, liegt ein streitiges Endurteil vor ( unechtes Versäumnisurteil ), das nur mit Rechtsmitteln angreifbar ist. 9 Hier wurde K mit seiner Klage antragsgemäß abgewiesen. Aus der Bezeichnung ( Versäumnisurteil ) und dem Verzicht auf Tatbestand und Entscheidungsgründe ist gem. 313b Abs. 1 ZPO erkennbar, dass dies aufgrund der Säumnis des B geschah. Der Einspruch ist an sich statthaft. 2. Form und Inhalt des Einspruchs, 340 ZPO Gem. 340 Abs. 1 ZPO wird der Einspruch durch Einreichung der Einspruchsschrift bei dem Prozessgericht eingelegt. Nach 340 Abs. 2 Nr. 1 ZPO muss die Schrift das Urteil bezeichnen, gegen das der Einspruch sich richtet. 8 Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht (17. Aufl. 2010), 105 Rn Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht (17. Aufl. 2010), 105 Rn. 4. 3

4 340 Abs. 2 Nr. 2 ZPO verlangt darüber hinaus die Erklärung, dass gegen das Urteil Einspruch eingelegt werde. Dafür genügt es, wenn der Betroffene irgendwie zum Ausdruck bringt, dass er das Versäumnisurteil nicht gegen sich gelten lassen will Einspruchsfrist, 339 ZPO Gem. 339 Abs. 1 Hs. 1 ZPO beträgt die Einspruchsfrist zwei Wochen. Dabei handelt es sich um eine Notfrist, die mit der Zustellung des Versäumnisurteils zu laufen beginnt, 339 Abs. 1 Hs. 2 ZPO. Die Fristberechnung erfolgt gem. 222 ZPO i.v.m. 187 ff. BGB. II. Zulässigkeit und Begründetheit der Klage WICHTIG: Im Anschluss an die Prüfung der Zulässigkeit des Einspruchs werden Zulässigkeit und Begründetheit der Klage geprüft. Da es eine Begründetheit des Einspruchs nicht gibt, gibt es auch kein Prüfungsschema Zulässigkeit & Begründetheit des Einspruchs. Wer seine Prüfung dennoch so strukturiert, begeht einen schweren Fehler. Im Anschluss an den zulässigen Einspruch wird der Rechtsstreit in die Lage vor der Säumnis zurückversetzt und in der Sache entschieden. Soweit die nachfolgende Sachentscheidung mit dem Rechtsfolgenausspruch des Versäumnisurteils übereinstimmt, bestätigt sie gem. 343 Satz 1 ZPO das Versäumnisurteil (Tenor: Das Versäumnisurteil vom [ ] wird aufrechterhalten. 11 ). Soweit die Sachentscheidung zu einem anderen Ergebnis führt, wird das Versäumnisurteil gem. 343 Satz 2 ZPO aufgehoben und neu tenoriert. Variante: Ist der Einspruch zulässig, die säumige Partei aber im Einspruchstermin oder in dem Termin, auf den die Verhandlung vertagt wurde, erneut schuldhaft säumig, wird der Einspruch gem. 345 ZPO auf Antrag durch ein technisch zweites Versäumnisurteil verworfen. I. Voraussetzungen gem. 345 ZPO Der Erlass eines technisch zweiten Versäumnisurteils setzt gem. 345 ZPO voraus: Der Einspruch muss zulässig sein, 12 die durch das erste Versäumnisurteil begünstigte Partei muss einen Antrag auf Erlass des zweiten Versäumnisurteils stellen und der Einspruchsführer muss abermals säumig sein. Für die Säumnis gilt dabei derselbe Begriff wie bei Erlass des technisch ersten Versäumnisurteils. II. Keine Unzulässigkeit, kein Erlasshindernis, 335, 337 Auch das technisch zweite Versäumnisurteil darf nicht ergehen, wenn ein Erlasshindernis gem. 335, 337 ZPO besteht. 10 Zöller/Herget, ZPO (31. Aufl. 2016), 340 Rn Thomas/Putzo/Reichold, ZPO (37. Aufl. 2016), 43 Rn Thomas/Putzo/Reichold, ZPO (37. Aufl. 2016), 345 Rn. 1. 4

5 III. Gesetzmäßigkeit des ersten Versäumnisurteils Damit liegen an sich alle Voraussetzungen dafür vor, den Einspruch der B aufgrund ihrer abermaligen Säumnis durch technisch zweites Versäumnisurteil gem. 345 ZPO zu verwerfen. Aber Bedenken: Das erste Versäumnisurteil ist ergangen, obwohl die Klage des K unschlüssig war. 1. Denkbar: Überprüfung der Gesetzmäßigkeit des ersten Versäumnisurteils Denkbar: Bei der Entscheidung über den Antrag nach 345 ZPO darf das Gericht die Gesetzmäßigkeit des ersten Versäumnisurteils überprüfen. Sollte das Gericht im Zuge dieser Prüfung zu dem Ergebnis gelangen, dass das technisch erste Versäumnisurteil ungesetzmäßig war, weil die Klage unzulässig oder unbegründet gewesen ist, wäre die Klage trotz der Säumnis des B durch streitiges Endurteil abzuweisen. 2. Dafür spricht: Eine Entscheidung ohne abermalige Überprüfung des Klägervorbringens auf seine Schlüssigkeit verletzt das rechtliche Gehör des Beklagten. Es besteht ein allgemeines Interesse an einer materiell richtigen Entscheidung. Gestattete man es dem Gericht nicht, seine vorangegangene Entscheidung auf ihre Gesetzmäßigkeit hin zu überprüfen, wäre es gezwungen, ggf. sogar sehenden Auges ein materiell rechtswidriges Urteil zu bestätigen. Ein solcher Zwang wäre nicht zuletzt mit der Würde des Richteramtes unvereinbar. 3. Dagegen spricht entscheidend: Richtig ist es, eine solche Prüfungskompetenz des Gerichts abzulehnen. Bei der Entscheidung über den Antrag nach 345 ZPO darf das Gericht demnach weder die Zulässigkeit der Klage (im Zeitpunkt des Erlasses des ersten Versäumnisurteils) noch ihre Begründetheit überprüfen: ZPO hat Sanktionscharakter. Wer auf seinen Einspruch hin abermals säumig ist, hat keinen Anspruch, dass im Einspruchstermin noch über etwas anderes verhandelt werde als über seinen Einspruch. Darin liegt auch keinesfalls ein Verstoß oder auch nur eine Beschränkung des rechtlichen Gehörs. So sichert das rechtliche Gehör den Parteien ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung ihres Vorbringens zu. 14 Dieses Recht ist der doppelt säumigen Partei aber nicht etwa entzogen, vielmehr hat sie es lediglich schuldhaft ( 337 Satz 1 a.e. ZPO) nicht wahrgenommen. Umkehrschluss zu 700 Abs. 6 ZPO: Gem. 700 Abs. 6 ZPO steht der auf den unwidersprochen gebliebenen Mahnbescheid hin ergangene Vollstreckungsbescheid einem technisch ersten Versäumnisurteil gleich. Der gegen den Vollstreckungsbescheid zulässige Einspruch darf nur dann nach 345 ZPO verworfen werden, wenn die Voraussetzungen des 331 Abs. 1 Hs. 2 ZPO vorliegen. Der Verweis des 700 Abs. 6 ZPO auf 331 Abs. 1 Satz 1 ZPO wäre überflüssig, wenn im Rahmen des 345 ZPO stets eine Schlüssigkeitsprüfung stattfände. 13 BGH NJW 1999, 2599, Thomas/Putzo/Reichold, ZPO (37. Aufl. 2016), 345 Rn. 4; MünchKomm/Prütting, ZPO (5. Aufl. 2016), 345 Rn BVerfG NJW 2003, 1924, 1926; 2004, 2443; 2007, 2242, 2243; NJW-RR 2004,

6 IV. Zulässigkeit der Klage im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag nach 345 ZPO Fraglich ist aber, ob die Klage noch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Erlass eines zweiten Versäumnisurteils zulässig sein muss. Dafür spricht: 15 Das technisch zweite Versäumnisurteil hat in der Sache vergleichbare Wirkungen wie das technisch erste Versäumnisurteil. Dieses aber ist eine Sachentscheidung, die nur ergehen darf, wenn die Sachentscheidungsvoraussetzungen vorliegen. Aber abzulehnen. Im Einspruchstermin wird nur über den Einspruch verhandelt und entschieden, nicht über die Sache. Ist der Beklagte hier abermals säumig, so hat das als einzige maßgebliche Rechtsfolge, dass das technisch erste Versäumnisurteil Bestand hat. 16 Folglich ist das technisch zweite Versäumnisurteil auch weder ein Prozess- noch ein Sachurteil, sondern ein Entscheidungstyp eigener Art, für dessen Erlass gerade keine Sachentscheidungsvoraussetzungen vorliegen müssen. 17 Das Gericht wird Betzys Einspruch gegen das erste Versäumnisurteil verwerfen. 15 LAG Hamm NZA-RR 2004, 156, 157; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht (17. Aufl. 2010), 105 Rn MünchKomm/Prütting, ZPO (5. Aufl. 2016), 345 Rn MünchKomm/Prütting, ZPO (5. Aufl. 2016), 345 Rn

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