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1 Seite 1 von 8 Leistungsspektrum TECHNISCHE BÜROS, INGENIEURBÜRO GANZ IN IHREM INTERESSE... Zu den Leistungen Gesetzliche Grundlagen Technische Büros Ingenieurbüros der verschiedensten Tätigkeitsfelder erfüllen die ihnen übertragene Aufgabe: unabhängig neutral objektiv und treuhändisch für den jeweiligen Auftraggeber. Sie erbringen hochwertigste Dienstleistungen im technischen Bereich, wofür eine ingenieurmäßige Ausbildung, eine daran anschließende langjährige Fachpraxis sowie die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung Voraussetzung sind. Technische Büros Ingenieurbüros sind nicht tätig auf dem Gebiet der industriellen, gewerblichen oder sonstigen Herstellung bzw. des Handels oder des Verkaufes. Sie befassen sich ausschließlich mit der Beratung, der Erstellung von Plänen, Berechnungen und Studien, der Durchführung von Untersuchungen und Messungen, der Überwachung der Durchführung, Abwicklung und Abnahme von Projekten, der Prüfung und Kontrolle einer projektgerechten Ausführung der Abnahme und Abrechnung von Leistungen sowie mit der Überprüfung und Überwachung von Anlagen und Einrichtungen. Im einzelnen sind die Leistungen: Leistungen Beratung 1. Beratung, Erstellen von Studien und Untersuchungen 2. Erstellung von Ansuchen und Behördeneingaben, Gutachten, Schätzungen einschließlich der dazu erforderlichen Berechnungen 3. Betriebstechnik und technische Organisation 4. Beratung zu Arbeitsabläufen 5. Verbesserung, Rationalisierung und Automation von Verfahren und Arbeitsvorgängen 6. Überwachung und Überprüfung von Anlagen und Einrichtungen 7. Schulung und Ausbildung Planung 1. Planung, Projektierung und Konstruktion einschlägiger Anlagen, Bauwerke und Einrichtungen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der statischen Erfordernisse, Altbestand-, Gelände- und Profilaufnahmen 2. Erstellung von Vorprojekten, Entwürfen, baureifen Einreichplänen, Ausführungs-, Detail, Lage- und Konstruktionsplänen 3. Erstellung von Ausschreibungsunterlagen 4. Überwachung der plan- und ausschreibungsgemäßen Durchführung der gesamten

2 Seite 2 von 8 Arbeiten und Leistungen 5. Überprüfung der projektbezogenen Abrechnung und Abnahme von Anlagen 6. Forschung und Entwicklung sowie Durchführung der dazu erforderlichen Untersuchungen und Versuche unter Einschluss dazu notwendiger Anlagen und Einrichtungen 7. Planung und Entwicklung neuer Technologien und Verfahrenstechniken 8. Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen und Wettbewerben Berechnung 1. Ermittlung von technischen und wirtschaftlichen Werten 2. Messungen und Prüfungen einschließlich der rechnerischen Auswertung 3. Wirtschaftlichkeitsberechnungen, technisch-wirtschaftliche Wertigkeitsvergleiche Ihre unabhängigen und neutralen Partner für alle Ingenieurleistungen Technische Büros Ingenieurbüros sind in allen technischen Tätigkeitsfeldern tätig; von der Haustechnik (Elektrotechnik und Installationstechnik) bis zur Kulturtechnik, vom Maschinenbau bis zur technischen Chemie, von der Innenarchitektur bis zum Berg- und Hüttenwesen. Details entnehmen Sie bitte der Tätigkeitsfelderliste. Die allgemeine technische Entwicklung lässt die Dichte der technischen Aufgaben ebenso rasant ansteigen wie die begleitenden Vorschriften, Normen und Fachunterlagen. Die Technischen Büros - Ingenieurbüros in Tirol bringen Transparenz und Ordnung in das Gewirr der Bestimmung, Normen und Innovationen. Sie besitzen das erforderliche Know-how und beraten ihre Kunden neutral und objektiv. Als selbständige Unternehmen sind die Technischen Büros - Ingenieurbüros absolut produkt- und firmenunabhängig. Erst diese Freiheit garantiert Ihnen ein optimales Kosten-/Nutzenverhältnis. Die Technischen Büros - Ingenieurbüros sind in allen technischen Fragen anerkannt und versiert. Neben den gängigen Planungsaufgaben führen sie Bestandsaufnahmen und Studien durch, erstellen Gutachten und sind auch für Modellversuche kompetent. Großaufträge und komplexe Ingenieurprojekte führen die Technischen Büros - Ingenieurbüros auch in Arbeitsgemeinschaften durch, die sich aus Spezialisten der verschiedensten technischen Tätigkeitsfeldern zusammensetzen. Diese vielfältigen Aufgaben erfüllen die Technischen Büros - Ingenieurbüros als Einzelunternehmen, als Partner in Leistungsgemeinschaften als Subunternehmer und natürlich auch als Generalplaner! Tätig Für Sie in Europa und am internationalen Markt Aufgrund ihrer Kompetenz und hohen Spezialisierung sind die Technischen Büros - Ingenieurbüros längst weltweit im Einsatz. Dass manche Technischen Büros - Ingenieurbüros bereits heute bis zu 90% ihrer Dienstleistungen exportierten, spricht für sich. Die Technischen Büros - Ingenieurbüros: Seit Jahren erfolgreich am internationalen Markt! Ausbildung, Erfahrung und Kompetenz garantieren einwandfreie Leistungen Was ist am wichtigsten, wenn es um die Funktionalität von technischen Einrichtungen und das Sichern von höchster Qualität, Kostenwahrheit und Termintreue geht? Ein kompetenter und verlässlicher Partner! Überlassen Sie die Beratung, Planung und Projektüberwachung den Profis in den Tiroler

3 Seite 3 von 8 Technischen Büros - Ingenieurbüros. Bei uns sind Sie in den besten Händen! Unsere Mitglieder sind ausschließlich Fachleute mit gründlicher Aus- und Weiterbildung und jahrelanger Praxis. Eine abgeschlossene Ingenieurausbildung ist der erste Schritt auf dem Weg zum Technischen Büro - Ingenieurbüro. Danach verlangt das Gesetz von den Anwärtern mehrere Jahre Berufserfahrung. Schließlich müssen die Kandidaten noch die umfassende Befähigungsprüfung absolvieren. Erst dann erhalten sie vom Landeshauptmann die Berechtigung, ein Technisches Büro- Ingenieurbüro zu führen. Die Technischen Büros - Ingenieurbüros: Ihre seriösen und fortschrittlichen Partner für alle technischen Dienstleistungen! Rechnen Sie mit uns! - Die Honorarrichtlinien Grundlage für die Berechnung und Höhe des Honorars der Technischen Büros - Ingenieurbüros sind die Leistungsbilder und die offiziellen Honorarrichtlinien. Beides wird von der Wirtschaftskammer Österreich mit dem Ziel herausgegeben, das Verhältnis zwischen erbrachten Leistungen und Honorar stets angemessen und fair zu halten. Leistungsbild und die Honorarrichtlinien bieten eine Auflistung des Leistungsangebotes der Technischen Büros - Ingenieurbüros sowie Angaben über die Honorare, die unsere Mitglieder allgemein berechnen. Technik ist Vertrauenssache! Wenn Sie die Technischen Büros - Ingenieurbüros in Tirol zu Rate ziehen und mit einer technischen Aufgabe betrauen, können Sie sicher sein: Ihr Auftrag wird auch in finanzieller Hinsicht absolut zufriedenstellend erfüllt! Willkommen bei den Planungsprofis Die Technischen Büros - Ingenieurbüros in Tirol haben eine Vielzahl von Fachund Spezialgebieten und ein wesentliches gemeinsames Kennzeichen: Sie sorgen mit ganzer Einsatzkraft und Kompetenz dafür, dass die Kundenvorstellungen in allen Punkten genau nach Wunsch erfüllt werden. Sie planen, beraten, berechnen und überwachen Projekte mit einem einzigen Ziel: Der Auftraggeber muss restlos zufrieden sein! Egal ob bestehende technische Einrichtungen verändert oder erweitert werden sollen, ob es um die Realisierung vollkommen neuer Anlagen und Projekte geht oder ob versierte Fachleute zur Begutachtung und Untersuchung gefragt sind: Die Technischen Büros - Ingenieurbüros sind ein verlässlicher und kompetenter Partner für alle technischen Aufgaben. So anspruchsvoll die Ausbildungskriterien sind, so anspruchsvoll ist die Ausstattung der Tiroler Technischen Büros - Ingenieurbüros. Innovative Computer-Spezialprogramme für die Projektsabwicklung und modernste CAD- Systeme unterstützen die Arbeit der Planungsprofis. Mit der vorliegenden Broschüre wollen wir Sie mit unserem Berufsstand und seinen verschiedenen Fach- und Spezialgebieten bekannt machen und Ihnen gleichzeitig die Tür zu näherer Information öffnen. Schreiben Sie uns oder rufen Sie uns an! Wir beantworten Ihre Fragen gerne! TOP Gesetzliche Grundlagen 1. Berechtigungsumfang: 134 (1) Gewerbeordnung Der Gewerbeumfang der Technischen Büros - Ingenieurbüros ( 94 Z 69)

4 Seite 4 von 8 umfasst die Beratung, die Verfassung von Plänen, Berechnungen und Studien, die Durchführung von Untersuchungen, Überprüfungen und Messungen, die Ausarbeitung von Projekten, die Überwachung der Ausführung von Projekten, die Abnahme von Projekten und die Prüfung der projektgemäßen Ausführung einschließlich der Prüfung der projektbezogenen Rechnungen sowie die Erstellung von Gutachten auf einschlägigen Tätigkeitsfeldern, die einer Studienrichtung oder einem mindestens viersemestrigen Aufbaustudium einer inländischen Universität, einer Fachhochschule oder Hochschule künstlerischer Richtung oder einer einschlägigen inländischen berufsbildenden höheren Schule entsprechen. (2) Der Berechtigungsumfang der Technischen Büros für Innenarchitektur umfasst sämtliche Befugnisse des Technischen Büros im Sinne des Abs. 1. Berührt die Tätigkeit des Technischen Büros für Innenarchitektur statisch relevante Bauteile, so ist deren konstruktive Bearbeitung und statische Berechnung durch einen hiezu Befugten durchzuführen. (4) Gewerbetreibende, die eine Berechtigung gemäß Abs. 1 besitzen, sind im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur Vertretung des Auftraggebers vor Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechts berechtigt. 33 (1) Gewerbeordnung Die Prüfung und Überwachung von Anlagen, Einrichtungen und Gegenständen darf, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, nur von den zur Herstellung der betreffenden Anlagen, Einrichtungen oder Gegenstände berechtigten Gewerbetreibenden und im Rahmen ihres Tätigkeitsfeldes von zur Ausübung des Gewerbes eines Technischen Büros ( 94 Z. 69) berechtigten Gewerbetreibenden vorgenommen werden. (2)... Bei den zur Ausübung des Gewerbes eines Technischen Büros berechtigten Gewerbetreibenden ist die Tätigkeit als Sicherheitsfachkraft nicht auf das technische Tätigkeitsfeld beschränkt. 2. Standesregeln: Die Standesregeln der Technischen Büros werden in der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten. BGBI. 226/1990, wie folgt festgelegt: Standesgemäßes Verhalten: 1. Das konzessionierte Gewerbe eines Technischen Büros ausübende Gewerbetreibende, im folgenden kurz "Beratende Ingenieure" genannt, haben ihren Beruf gewissenhaft und mit der gebotenen Sorgfalt auszuüben. Sie sind verpflichtet, jedes standeswidrige Verhalten 21 zu unterlassen. 2. Standeswidrig ist ein Verhalten anlässlich der Berufsausübung in Bezug auf Auftraggeber oder andere Berufsangehörige, das geeignet ist, das Ansehen des Berufsstandes zu beeinträchtigen oder gemeinsame Interessen des Berufsstandes zu schädigen. Als standeswidriges Verhalten ist jedenfalls die Verletzung der in den 3 und 4 angeführten Verhaltensregeln anzusehen. 3. Beratende Ingenieure sind anlässlich der Berufsausübung gegenüber ihren Auftraggebern insbesondere zur Einhaltung der nachstehenden Verhaltensregeln verpflichtet: 1) Beratende Ingenieure sind im Interesse ihrer Auftraggeber tätig und haben die Interessen ihres jeweiligen Auftraggebers unbeeinflußt von den eigenen und den Interessen Dritter zu wahren. 2) Werden Beratende Ingenieure von ihren Auftraggebern bevollmächtigt, sie in Angelegenheiten des Auftrages zu vertreten, so sind sie unbeschadet der sie nach den Regelungen des bürgerlichen Rechtes als Gewalthaber treffenden Verpflichtungen verpflichtet alles vorzukehren, was sie für nützlich und notwendig zum Wohle des Auftraggebers erachten; sie haben bei der Durchführung ihrer Aufträge unter Beachtung der einschlägigen rechtlichen

5 Seite 5 von 8 und technischen Vorschriften wirtschaftlich und sorgfältig vorzugehen. 3) Interessenskonflikte sind zu vermeiden. Sollte ein Beratender Ingenieur wirtschaftliches Interesse an einem Patent, einem einschlägigen Unternehmen oder dergleichen haben, durch das seine Unparteilichkeit bei der Ausführung des ihn, erteilten Auftrages beeinflußt sein könnte, ist, er verhalten, den Auftraggeber darüber umgehend zu informieren. 4) Als Vergütung beruflicher Leistungen dürfen ausschließlich die von den Auftraggebern gezahltem, Honorare entgegengenommen werden. Beratende Ingenieure sind verhalten. Zuwendungen. die ihnen von Dritten angeboten werden und die ihre Objektivität. Neutralität oder Unabhängigkeit beeinträchtigen könnten, abzulehnen; weiters haben sie alle Vorkehrungen zu treffen, daß Zuwendungen von Dritten auch nicht von ihren Mitarbeitern angenommen werden, wenn solche Zuwendungen die Objektivität. Neutralität oder Unabhängigkeit des Mitarbeiters beeinträchtigen könnten. 5) Beratende Ingenieure sind zur Verschwiegenheit über die ihnen im Rahmen hier Berufsausübung von ihren Auftraggebern anvertrauten Angelegenheiten verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflicht entfällt, wenn und insoweit der Auftraggeber den Gewerbetreibenden ausdrücklich von dieser Pflicht entbunden hat. Beratende Ingenieure sind weiters Insoweit nicht zur Verschwiegenheit verpflichtet, als die Wahrung der Verschwiegenheitspflicht der Durchsetzung eigener Ansprüche gegen den Auftraggeber, wie Honorarforderungen, Schadenersatzansprüche usw., oder der Abwendung straf-, zivil- oder verwaltungsrechtlicher Nachteile entgegenstehen würde. 4. Beratende Ingenieure sind anläßlich der Berufsausbildung gegenüber anderen Berufsangehörigen insbesondere zur Einhaltung der nachstehenden VerhaItensregeIn verpflichtet. 1) Beratende Ingenieure haben die Grundsätze des lauteren Wertbewerbes gegenüber ihren Berufsangehörigen zu beachten; sie dürfen insbesondere andere Berufsangehörige und deren Leistungen nicht in unsachlicher Weise herabsetzen. 2) Die Bewerbung um einen bestimmten Auftrag in Kenntnis der Tatsache, daß dieser Auftrag bereits einem anderen Beratenden Ingenieur erteilt wurde, ist unzulässig, es sei denn, daß das Auftragsverhältnis nachweislich aufgekündigt worden ist. 3) Beratende Ingenieure dürfen Gutachten über die Honorarrichtlinien des Fachverbandes Technische Büros - Ingenieurbüros nur im Auftrag des Fachverbandes technische Büros - Ingenieurbüros bzw. einer Fachgruppe Technische Büros - Ingenieurbüros oder als Sachverständige in einem Verfahren vor einer Behörde erstellen. 4) Leistungen dürfen nicht unentgeltlich oder zu Bedingungen. die einer ordnungsgemäßen kaufmännischen Geschäftsführung widersprechen, angeboten oder erbracht werden. 3. Befähigungsnachweis: a) Berufszugangsvoraussetzungen Die Berufszugangsvoraussetzungen der Technischen Büros - Ingenieurbüros sind geregelt in der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe Technische Büros - Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) (Technische Büros/Ingenieurbüros-Zugangsvoraussetzunges-Verordnung) vom , BGBl. II 89/2003. Ein Auszug: 1. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Technischen Büros

6 Seite 6 von 8 Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) ( 94 Z 69 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: 1. Zeugnisse über a) den erfolgreichen Abschluss einer dem einschlägigen Fachgebiet des jeweiligen Technischen Büros entsprechenden Studienrichtung oder eines mindestens viersemestrigen Aufbaustudiums einer inländischen Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung oder eines Fachhochschul- Studienganges und eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit im betreffenden Fachgebiet oder b) den erfolgreichen Besuch einer dem einschlägigen Fachgebiet des jeweiligen Technischen Büros entsprechenden inländischen berufsbildenden höheren Schule gemäß 67 lit. a des Schulorganisationsgesetzes bzw. einer Sonderform gemäß 73 lit. a bis c dieses Bundesgesetzes oder einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt gemäß 11 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes bzw. einer Sonderform gemäß 18 dieses Bundesgesetzes und eine mindestens sechsjährige fachliche Tätigkeit ( 18 Abs. 3 GewO. 1994) im betreffenden Fachgebiet und 2. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung. (2) Wurde die nach Abs. 1 Z 1 lit. a und b erforderliche fachliche Tätigkeit in einem für die angestrebte Tätigkeit grundsätzlich geeigneten, aber nicht dem abgeschlossenen Studium oder der erfolgreich abgeschlossenen Schule (Lehranstalt) entsprechenden einschlägigen Fachgebiet ausgeübt, so verlängert sich die gemäß Abs. 1 nachzuweisende Dauer der fachlichen Tätigkeit jeweils um zwei Jahre. b) Beratende Ingenieure-Befähigungsprüfungsordnung Der Prüfungsstoff der Befähigungsprüfung der Technischen Büros - Ingenieurbüros ist in folgender Verordnung geregelt: Kundmachung des Fachverbandes Technische Büros - Ingenieurbüros vom (gemäß 22a GewO 1994) Verordnung: Beratende Ingenieure-Befähigungsprüfungsordnung Verordnung des Fachverbandes Technische Büros Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) über die Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe Technische Büros Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) (Beratende Ingenieure-Befähigungsprüfungsordnung) Auf Grund der 22 und 352 a (2) der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet: 1. Die Befähigungsprüfung für ein bestimmtes Fachgebiet, für das reglementierte Gewerbe Technische Büros - Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) besteht aus 2 Modulen. Modul 1: schriftliche Prüfung 2. (1) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die zur Gewerbeausübung notwendigen betriebswirtschaftlichen und fachlichen Kenntnisse zu erstrecken und ist vor der mündlichen Prüfung durchzuführen. (2) Im Modul 1 sind Prüfungsaufgaben bzw. -fragen aus folgenden Bereichen zu stellen: Betriebswirtschaft: Betriebsführung und interne Kostenrechnung Honorarwesen: Angebote für und Vergabe von Ingenieurleistungen; insbesondere Honorar-berechnungsgrundsätze, Honorarrichtlinien der Technischen Büros Ingenieurbüros, Leistungsbilder Vergabewesen: Vergabe von Aufträgen über Leistungen; insbesondere Bundesvergabegesetz und einschlägige Normen Leistungsabwicklung und Kontrolle von Leistungen unter Berücksichtigung der für das Fachgebiet maßgeblichen Normen in fachlicher bzw. technischer Hinsicht (3) Die Erledigung der schriftlichen Arbeit muss vom Prüfling in 4 Stunden

7 Seite 7 von 8 erwartet werden können und ist nach 5 Stunden zu beenden. (4) Während der Prüfungszeit hat entweder ein Kommissionsmitglied oder eine andere geeignete Aufsichtsperson anwesend zu sein. (5) Modul 1 ist ein einheitlicher Gegenstand. Modul 2: Mündliche Prüfung 3. (1) Die mündliche Prüfung hat sich auf die zur Gewerbeausübung notwendigen rechtlichen und fachlichen Kenntnisse zu erstrecken. (2) Im Modul 2 sind Prüfungsaufgaben bzw. fragen unter Berücksichtigung des Fachgebietes aus folgenden Gegenständen zu stellen. Rechtskunde 1: Grundsätze des bürgerlichen Rechtes, des Handels- und Gesellschaftsrechtes, des Steuerrechtes, des Wettbewerbsrechtes und des gewerblichen Rechtsschutzes; Verwaltungsrecht, insbesondere der Anwendungsbereich der Verwaltungsverfahrensgesetze sowie der Grundzüge des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes unter besonderer Berücksichtigung der Vorschriften über die Vertretung und die Parteienrechte Rechtskunde 2: Arbeitsrecht einschl. Kollektivverträge; Sozialversicherungsrecht; Gewerberecht einschließlich der Standesregeln der Technischen Büros Ingenieurbüros sowie des Wirtschaftskammerrechtes; Arbeitnehmerschutzrecht; Technischer Arbeitnehmerschutz Fachliche Vorschriften und Gesetze: die für das Fachgebiet maßgeblichen Gesetze, Verordnungen und Normen mit vertiefter fachlicher bzw. technischer Erläuterung (Fachgespräch) (3) Die mündliche Prüfung jedes in Abs. 2 lit. a bis c angeführten Gegenstandes soll nicht kürzer als 10 Minuten und nicht länger als 20 Minuten dauern. Bewertung 4. (1) Für die Bewertung der Gegenstände in den Modulen 1 und 2 gilt das Schulnotensystem von sehr gut bis nicht genügend. (2) Ein Modul ist positiv bestanden, wenn alle Gegenstände positiv bewertet wurden. (3) Ein Modul ist mit Auszeichnung bestanden, wenn wenigstens die Hälfte der abgelegten Gegenstände mit der Note sehr gut bewertet und die übrigen Gegenstände mit der Note gut bewertet wurden. Wiederholung 5. In den Modulen sind nur jene Gegenstände, die negativ bewertet wurden, zu wiederholen. Prüfungskommission 6. (1) Gem. 351 Abs. 1 und 2 und 352a Abs. 2 GewO 1994 i.d.f BGBl. I Nr. 111/2002 setzt sich die Prüfungskommission für die Befähigungsprüfung aus dem Vorsitzenden, zwei Besitzern gem. 351 Abs. 1 und zwei weiteren Beisitzern gem. 352a Abs. 2 zusammen. (2) Der Vorsitzende muss ein geeigneter Beamter des höheren Verwaltungsdienstes sein ( 351 Abs. 4 GewO 1994 i.d.f. BGBl. I Nr. 111/2002). (3) Die zwei Beisitzer gem. 351 Abs. 2 GewO 1994 i.d.f. BGBl. I Nr. 111/2002 haben in der beruflichen Praxis stehende Fachleute auf einem der zu prüfenden Fachgebiete zu sein ( 351 Abs. 4 GewO 1994 i.d.f. BGBl. I Nr. 111/2002). (4) Für die zwei weiteren Beisitzer wird gem. 352a Abs. 2 Z 1 GewO 1994 i.d.f. BGBl. I Nr. 111/2002 folgendes Qualifikationsniveau festgelegt: 1. Beide Beisitzer müssen entsprechend den Fachgebieten und den Erfordernissen der Prüfung auf einschlägigen Fachgebieten gem. 134(1) GewO i.d.f BGBl. I Nr. 111/2002 ein abgeschlossenes Studium oder ein mindestens viersemestriges Aufbaustudium einer inländischen Universität, einer Fachhochschule oder Hochschule künstlerischer Richtung oder einer einschlägigen inländischen berufsbildenden höheren Schule abgeschlossen haben und das Gewerbe Technisches Büro Ingenieurbüro als Gewerbeinhaber ausüben oder in diesem Gewerbe als gewerberechtlicher Geschäftsführer tätig sein. 2. Steht kein oder nur ein Beisitzer nach Z 1 zur Verfügung, so sind entsprechend den Fachgebieten und den Erfordernissen der Prüfung geeignete Beisitzer beizuziehen, die Universitätsprofessor oder Universitätsdozent an einer inländischen Universität oder Professor an einer inländischen

8 Seite 8 von 8 Fachhochschule oder Beamter aus dem höheren Verwaltungsdienst sind. 3. Zusätzlich zu den unter Z 1und Z 2 angeführten Voraussetzung wird als Qualifikationserfordernis für diese Beisitzer das Vorliegen eines von der zuständigen Fachorganisation erstellten Gutachtens über die entsprechende fachliche Eignung festgelegt. Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen 7. (1) Diese Verordnung tritt mit in Kraft. (2) Die Befähigungsprüfungsordnung (BGBl. 725/1990) tritt mit Ablauf des außer Kraft. (3) Personen, die die Prüfung nach Abs. 2 wiederholen, dürfen noch bis spätestens 6 Monate nach dem außer Kraft treten der Prüfungsordnung gemäß Abs. 2 nach dieser Prüfungsordnung zur Wiederholungsprüfung antreten. Wahlweise dürfen sie aber auch nach der neuen Prüfungsordnung die Wiederholungsprüfung ablegen. (4) In Zweifelsfällen entscheidet der Leiter der Meisterprüfungsstelle, welche Gegenstände nach der neuen Prüfungsordnung zu wiederholen sind. (5) Prüfungswerber, die das Prüfungsverfahren gem. BGBl. Nr. 725/1990 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch nicht erfolgreich abgeschlossen haben, haben mit Inkrafttreten dieser Verordnung in den neuen Prüfungsmodus zu wechseln. Bis zu diesem Zeitpunkt positiv abgelegte Teile der Prüfung gem. BGBl. Nr. 725/1990 sind auf die neue Prüfung wie folgt anzurechnen: Die positive Absolvierung der schriftlichen Prüfung ersetzt die schriftliche Prüfung im Modul 1 dieser Verordnung. Techn.Rat Ing. Helmut Mayer Der Obmann des Fachverbandes Dr. Ulrike Ledóchowski Die Geschäftsführerin des Fachverbandes TOP (c) Copyright 2001/2002 by Technische Büros OÖ/NÖ/Vorarlberg/Wien/Tirol. All rights reserved. Für techn. Fragen zur WEBsite wenden Sie sich bitte an webmaster@posimis.com Alle Angaben ohne Gewähr, Irrtümer und Druckfehler vorbehalten.

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