Artenschutzrechtliche Überprüfung zum Umbau Seniorenheim-Austraße, Gemeinde Kürnbach
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- Jan Bösch
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1 Artenschutzrechtliche Überprüfung zum Umbau Seniorenheim-Austraße, Gemeinde Kürnbach Bericht, Stand Auftragnehmer: Büro für Landschaftsökologie und Gewässerkunde Dipl.-Biol. Ute und H.-J. Scheckeler Weinstraße Rauenberg Rauenberg, den
2 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 1 Untersuchungsbereich Naturschutzflächen Flora Fauna Wirbellose Tiere Heuschrecken Schmetterlinge/Tagfalter Käfer Hautflügler/Wildbienen Wirbeltiere Fische/Rundmäuler/Amphibien Reptilien Vögel Kleinsäuger Fledermäuse Minimierungs- und landschaftspflegerische Maßnahmen Artenschutzrechtliche Einschätzung Streng geschützte Arten Europarechtlich geschützte Arten Fazit...10
3 Das Seniorenheim in Kürnbach (FL.St.Nr..763/1-3 und 762.) soll erweitert werden. Um Konflikte mit dem BNatSchG zu vermeiden, wurde am eine artenschutzrechtliche Begehung vorgenommen. Ziel der Untersuchungen war es festzustellen, ob von der Planung arten- oder naturschutzfachlich relevante Tier- oder Pflanzenarten betroffen sind. 1 Untersuchungsbereich Das Untersuchungsgebiet liegt im Nordosten von Kürnbach zwischen der Austraße und dem Dorfberg. Es ist von lockerer Wohnbebauung umgeben, die nach Norden und Osten rasch in die offene Feldflur übergeht. Der relativ steile nach Südwesten exponierte Hang ist großteils bebaut und mit Stützmauern, Wegen und Terrassen versiegelt. In den wenigen offenen Bereichen dominieren standortfremde Bodendecker. Nur in der äußersten Nordostecke gibt es eine regelmäßig gemähte Wiese mit kleinen Obstbäumen und in der Südwestecke kleines Wiesengelände. Abbildung 1: Eingriffsbereich Terrasse und Pavillon - 1 -
4 Abbildung 2: Seitenansicht Abbruchhaus Abbildung 3: Terrasse mit Brunnenstützwand - 2 -
5 Abbildung 4: Stützmauer unterhalb Nebengebäude (Erhaltungsbereich) 2 Naturschutzflächen 32-Biotope oder Natura 2000 Flächen sind nicht betroffen. 3 Flora Streng geschützte Pflanzenarten konnten nicht gefunden werden
6 4 Fauna 4.1 Wirbellose Tiere Es konnten keine Hinweise auf das dauerhafte Vorkommen nach europäischem Recht oder gemäß 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG streng geschützter Wirbelloser im Eingriffsgebiet gefunden werden. Dies gilt auch für die im Folgenden näher genannten Artengruppen Heuschrecken, Schmetterlinge, Käfer und Hautflügler Heuschrecken Heuschreckenarten mit besonderem Schutzstatus (gemäß 7 Abs. 2 Nr. 13 und 14 BNatSchG) sind auszuschließen, da entsprechende Strukturen fehlen. Speziell sind keine ausreichenden offenen, warmen, entweder sehr trockenen oder vernässten Areale vorhanden Schmetterlinge/Tagfalter Es wurden keine für Schmetterlinge streng geschützter Arten notwendige bzw. bevorzugte Raupenfutterpflanzen (wie nichtsaure Ampferarten, Großer Wiesenknopf oder Nachtkerze) auf der Eingriffsfläche gefunden. Eine Relevanz der Fläche für geschützte Falterarten ist auszuschließen Käfer Für wasser- oder baumbewohnende streng geschützte Käferarten fehlen geeignete Strukturen. Die baumbewohnenden FFH-Arten Hirschkäfer (Lucanus cervus), Heldbock (Cerambyx cerdo) und Eremit (Osmoderma eremita) finden keine geeigneten Lebensräume. Es sind keine alten Eichen oder Bäume mit mulmreichen Höhlen von den Planungen betroffen. Auch andere nach europäischem Recht geschützte Käferarten können im Eingriffsbereich auf Grund des Fehlens geeigneter Strukturen ausgeschlossen werden
7 4.1.4 Hautflügler/Wildbienen Für Bienen- oder Hummelarten solitärer, erdbewohnender Arten sind keine geeigneten ausreichend besonnten und grabbaren Bereiche vorhanden. Nur eine wenig bewachsene Stützwand unterhalb des Nebengebäudes könnte von einigen Widbienen oder Hummelarten genutzt werden. In diesem Bereich sind keine Eingriffe geplant. Seltene baumbewohnende Arten sind ebenfalls auf Grund des Fehlens geeigneter Bäume auszuschließen. Für die Artengruppe Wirbellose können somit im Untersuchungsbereich keine Verbotstatbestände nach 44 BNatSchG ausgelöst werden
8 4.2 Wirbeltiere Vorkommen von nach europäischem Recht oder gemäß 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG streng geschützte Wirbeltieren konnten weitgehend ausgeschlossen werden. Es sind nur einzelne Brutpaare im Umfeld häufiger Vogelarten zu erwarten. Nur ein Vorkommen von streng geschützten Zauneidechsen konnte bei der Begehung nicht sicher ausgeschlossen werden Fische/Rundmäuler/Amphibien Aufgrund der Trockenheit des Standortes und des Fehlens von Gewässern können diese ganz oder teilweise ans Wasser gebundenen Arten ausgeschlossen werden Reptilien Zauneidechsen konnten im Rahmen der Übersichtsbegehung nicht vollständig ausgeschlossen werden. Eine Befragung ergab keine Hinweise auf diese oder andere streng geschützte Reptilienarten. Im Anschluss an die Eingriffsfläche sind einige Mauern vorhanden, bei denen eine Nutzung -auch zur Überwinterung- durch Zauneidechsen nicht vollständig auszuschließen ist. Für die Art mehr oder weniger geeignet erscheinen zum einen die Stützmauer unterhalb des Nebengebäudes (Flurstück Nr. 762) und die Stützmauer am oberen Ende des Grundstücks. Aus diesen Bereichen kann eine zeitweilige Nutzung der im Eingriffsbereich unterhalb des Abrissgebäudes (Flurstück Nr. 763/2) liegenden Stützmauer erfolgen. Diese einzig vom Eingriff betroffene Stützmauer wurde bis vor kurzem noch regelmäßig durch einen Brunnen vernässt. Dies und die Verschattung durch Bodendecker und Gebäude machen eine dauerhafte Nutzung durch Zauneidechsen dieser Mauer unwahrscheinlich. Im direkten Eingriffsbereich sind keine geeigneten Fortpflanzungshabitate vorhanden, somit ist nicht davon auszugehen, dass es durch den Eingriff zu einer essentiellen Verschlechterung der Habitatssituation kommen wird, falls die in Kap. 5 vorgeschlagenen Maßnahmen zur Förderung der Zauneidechse erfolgen. Eine essentielle Verschlechterung der Eingriffsfläche als Nahrungshabitat ist auszuschließen. Für besonders geschützte Arten wie Ringelnatter oder Blindschleiche ist die Fläche zwar in - 6 -
9 kleinen Teilen besiedelbar, eine essentielle Funktion für die lokale Population kann aber sicher ausgeschlossen werden. Falls ein Vorkommen der Zauneidechse durch weitere Kartierungen nicht ausgeschlossen wird, müssen geeignete Maßnahme ergriffen werden, um bei Umsetzung der Planung möglicherweise auftretenden Verbotstatbestände vorzubeugen (Vgl. Kap.5). Für die Artengruppe Reptilien können durch geeignete Maßnahmen Verbotstatbestände nach 44 BNatSchG vermieden werden Vögel Alle wildlebenden Vögel sind zur Umsetzung der EU-Vogelschutzrichtlinie gemäß 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG besonders geschützt. Die wenigen Gehölze können von im Umfeld häufigen Vogelarten genutzt werden. Hier sind jedoch maximal einzelne Bruten zu erwarten. Dauernester konnten keine festgestellt werden, ebenso wurden keine Specht- oder Eulenhöhlen, Greifvogelhorste oder sonstige Hinweise auf mögliche Brutplätze streng geschützter oder seltenerer Vogelarten gefunden. Die Gehölze sind nicht als essentiell für die möglicherweise hier gelegentlich brütenden Arten einzustufen. Um einen Verstoß gegen das Tötungsverbot durch die Zerstörung von Gelegen oder die Tötung von Nestlingen zu vermeiden, muss die Fällung außerhalb der Brutzeit erfolgen. An und in den zum Abriss anstehenden Gebäuden ist auf Grund ihrer Struktur und Nutzung eine Vogelbrut relativ unwahrscheinlich. Es konnten keine aktuellen Bruten beobachtet werden. Als Nahrungshabitat sind die sehr kleinen begrünten Flächen nicht als essentiell einzustufen. Für die Artengruppe Vögel können somit im Untersuchungsbereich unter Berücksichtigung der Fällzeitenregelung (vgl. Kap. 5) keine Verbotstatbestände nach 44 BNatSchG ausgelöst werden
10 4.2.4 Kleinsäuger Es sind strukturbedingt im Gebiet keine wildlebenden Kleinsäuger der streng geschützten Arten zu erwarten. Für die Artengruppe Kleinsäuger können somit im Untersuchungsbereich keine Verbotstatbestände nach 44 BNatSchG ausgelöst werden Fledermäuse Es sind im Eingriffsbereich keine von Fledermäusen nutzbaren Fortpflanzungs- oder Überwinterungsstätten vorhanden. Auch die Nachsuche im Abrissgebäude (Flurstück 763/1 ergab keine Hinweise auf Fledermausquartiere. Als Nahrungshabitat ist die sehr kleine begrünte Fläche wenig geeignet und in keinem Fall als essentiell einzustufen. Für die Artengruppe Fledermäuse können somit im Untersuchungsbereich keine Verbotstatbestände nach 44 BNatSchG ausgelöst werden
11 5 Minimierungs- und landschaftspflegerische Maßnahmen Die Fällung von Bäumen muss außerhalb der Vogelbrutsaison, also zwischen Oktober und Februar, erfolgen. Vor Ab- oder Umbau der Stützmauer unterhalb des Abrissgebäudes ist sicherzustellen, dass keine Eidechsen vorhanden sind. Dies kann, sollte kein Ausschluss der Art durch Kartierung erfolgen, durch fachgerechte Abdeckung mittels Plane erfolgen. Hierbei ist darauf zu achten, dass keine Tiere eingesperrt werden. Der Beginn dieser Maßnahme hat innerhalb der Aktivitätszeit der Eidechsen (zwischen zwischen Mitte April und Anfang September) und rechtzeitig vor Baubeginn zu erfolgen, damit eventuell vorhandene Tiere ins Umfeld ausweichen können. Bei Bauarbeiten innerhalb der Aktivitätszeit der Eidechsen (zwischen Mitte April und Anfang September) muss durch eine geeignete Absperrung die Einwanderung ins Baufeld vermieden werden. Zur Förderung der lokalen Population kann im Rahmen der geplanten Abgrenzungsmauer zum Nachbargrundstück durch deren geeignete Gestaltung eine dauerhafte Lebensraumverbesserung erreicht werden. 6 Artenschutzrechtliche Einschätzung 6.1 Streng geschützte Arten Im Rahmen der Begehung konnten keine streng geschützten Arten im Eingriffsbereich nachgewiesen werden. Ein Vorkommen solcher Arten ist bis auf die Zauneidechse auszuschließen. Durch geeignete Maßnahmen (vgl. Kap. 5) sind aber auch eventuell mögliche Verbotstatbestände bezüglich dieser Art zu vermeiden. Durch den Eingriff werden so streng geschützte Arten weder direkte Verluste erleiden oder gestört werden, noch wird der Erhaltungszustand ihrer lokalen Populationen negativ - 9 -
12 beeinflusst ( 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG). 6.2 Europarechtlich geschützte Arten Alle wildlebenden Vogelarten unterliegen der EU-Vogelschutz-Richtlinie (79/409/EWG Artikel 4 Abs. 2). Demgemäß kommen wenige Exemplare nach 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG besonders geschützter Vogelarten vor. Dabei handelt es sich ausschließlich um im Umfeld sehr häufige Arten. Diese besonders geschützten Arten werden bei Einhaltung geeigneter Minimierungsmaßnahmen (vgl. Kap. 5) weder getötet werden noch eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes ihrer lokalen Populationen gemäß 44 BNatSchG erfahren. 7 Fazit Das Vorhaben ist als artenschutzrechtlich unbedenklich einzustufen, falls die unter Kapitel 5 genannten Bauzeitenvorgaben und Minimierungsmaßnahmen berücksichtigt werden. Unter Anwendung von 44 Abs. 5 BNatSchG werden in diesem Fall durch das Projekt keine Verbotstatbestände nach 44 BNatSchG ausgelöst
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