VERTRAG FÜR VORKAUFSRECHT UND DIENSTBARKEITSERRICHTUNG

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1 Urschrift Nr. ENTWURF vom 27. Januar 2017 (Datum) / rö VERTRAG FÜR VORKAUFSRECHT UND DIENSTBARKEITSERRICHTUNG Melanie Althaus, im Notariatsregister des Kantons Bern eingetragene Notarin, mit Büro in Langnau im Emmental, urkundet: 1. Die Einwohnergemeinde Langnau i.e., unter Vorbehalt der Genehmigung durch die zuständigen Organe der Einwohnergemeinde Langnau i.e., handelnd durch den Gemeindeschreiber, Herrn Samuel Buri, geb. 10. April 1961, von Ringgenberg, Obere Beichlenstrasse 27, 3550 Langnau - Gemeinde oder Vorkaufsrechts-Belastete - - Dienstbarkeitsbelastete - und 2. die Ehegatten a. Frau Ursula Kambly-Kallen, geb. 17. Mai 1953, von Zürich, Untere Schwand 277, 3555 Trubschachen, und b. Herr Oscar Kambly, geb. 2. Oktober 1951, von Zürich, Untere Schwand 277, 3555 Trubschachen (Gesamteigentum, einfache Gesellschaft unter solidarischer Haftbarkeit) - Vorkaufsberechtige - - Dienstbarkeitsberechtigte - - Vorhandberechtigte - erklären: I. EIGENTUMSVERHÄLTNISSE 1. Eigentum Gemeinde Die Gemeinde ist unter anderem Eigentümerin der folgenden Liegenschaft in der Einwohnergemeinde Langnau i.e.:

2 Seite - 2 Langnau-Grundbuchblatt Nr Grundstückart Liegenschaft E-GRID CH Fläche 1'395 m² (Projektmutation), Aus Koordinaten berechnete Fläche, Definitiv anerkanntes Vermessungswerk Plan-Nr Belastete Teilflächen Lagebezeichnung Hasechnubel Langnau i.e Bodenbedeckung Gebäude, 212 m² Strasse, Weg, 17 m² Acker, Wiese, Weide, 505 m² Gartenanlage, 661 m² Gebäude / Bauten Wohnhaus/Pumpstation, 212 m² Napfstrasse 51, 3550 Langnau im Emmental Dominierte Grundstücke Amtliche Bewertung * Amtlicher Wert CHF Ertragswert gemäss BGBB CHF Gültig ab Steuerjahr 773' * mit Ertragswertkomponenten Eigentum Alleineigentum Einwohnergemeinde Langnau i. E III/7508 Kauf Anmerkungen Dienstbarkeiten III/9920 (L) Durchleitungsrecht für Löffelgraben mit Pflicht zur Uebernahme der Unterhaltsmehrkosten z.g. Einwohnergemeinde Langnau i. E /6544/ IV/4041 (L) Recht auf Einrichtung und Betreiben einer Verteilanlage für elektr.energie z.g. BKW FMB Energie AG, Bern (UID: CHE ) Im Nachgang zu Dienstbarkeit ID /6544/0 2000/ Grundlasten Vormerkungen Pfandrechte 2. Eigentum Vorkaufsberechtigte / Dienstbarkeitsberechtigte 2.1 Ursula Kambly + Oscar Kambly sind unter anderem Gesamteigentümer (einfache Gesellschaft unter solidarischer Haftbarkeit) des Grundstückes Langnau-Grundbuchblatt Nr (Stockwerkeinheit). 2.2 Beim Stamm-Grundstück der Stockwerkeinheit handelt es sich um die Langnau- Grundbuchblatt Nr Zonenzugehörigkeit (Feststellung der Notarin) Die Notarin stellt fest, dass sich die Langnau-Grundbuchblatt Nr vollständig innerhalb einer Bauzone (Wohnzone W3) gemäss RPG (Raumplanungsgesetz) befindet.

3 Seite - 3 II. VORKAUFSRECHT 1. Einräumung Die Gemeinde räumt Ursula Kambly + Oscar Kambly (einfache Gesellschaft unter solidarischer Haftbarkeit), an der Liegenschaft Langnau-Grundbuchblatt Nr ein Vorkaufsrecht im Sinne von Art. 216c ff. OR ein. 2. Vorkaufsberechtigte / Vorkaufsfälle 2.1 Das Vorkaufsrecht kann sowohl durch die einfache Gesellschaft Ursula Kambly + Oscar Kambly gemeinsam, als auch durch jeden Gesellschafter einzeln ausgeübt werden. Die Berechtigten haben sich vor der Ausübung des Vorkaufsrechtes selber und direkt untereinander zu einigen, durch wen das Vorkaufsrecht ausgeübt wird. 2.2 Als Vorkaufsfall gilt sowohl ein Verkauf des ganzen Grundstückes Langnau-Grundbuchblatt Nr. 3013, als auch der Verkauf einer Teilfläche des Grundstückes. 2.3 Gemäss Art. 216c OR gilt als Vorkaufsfall der Verkauf und jedes andere Rechtsgeschäft, das wirtschaftlich einem Verkauf gleichkommt. Die Parteien sind darüber orientiert, dass unter anderem der Verkauf zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben (Art. 216c Abs. 2 OR), die Einräumung von Dienstbarkeiten (Nutzniessungsrecht, Wohnrecht, Baurecht) sowie Grenzverbesserungen und Grenzbereinigungen nicht als Vorkaufsfälle gelten. 3. Bedingungen und Preisbestimmung 3.1 Die Vorkaufsberechtigten können die Liegenschaft bzw. die Teilfläche im Vorkaufsfall zu den gleichen Bedingungen und zum gleichen Kaufpreis erwerben, wie diese mit einem Dritten vereinbart wurden. Das Vorkaufsrecht muss immer an demjenigen Vertragsobjekt ausgeübt werden, welches auch Gegenstand des Vorkaufsfalles bildet. Die nachfolgenden Ziffern II.3.2/II.3.3 bleiben vorbehalten. 3.2 Erreicht der Kaufpreis des Dritten für die ganze Grundbuchblatt Nr mit einer Fläche von m 2 im Vorkaufsfall den Betrag von CHF nicht, so gilt für die Ausübung des Vorkaufsrechtes trotzdem ein Mindest-Preis von CHF Dies entspricht einem Preis von CHF /m Umfasst das Vertragsobjekt im Vorkaufsfall nur eine Teilfläche des Grundstückes und erreicht der Kaufpreis des Dritten im Vorkaufsfall den Betrag von CHF /m 2 nicht, so gilt für die Ausübung des Vorkaufsrechtes trotzdem ein Mindest-Preis von CHF /m Ausübung / Untergang 4.1 Die Vorkaufsberechtigten müssen ihr Vorkaufsrecht innert 2 Monaten seit Kenntnis vom Abschluss und Inhalt des Vertrages ausüben.

4 Seite Das Vorkaufsrecht geht in folgenden Fällen unter: Bei einem direkten Verkauf an einen der Vorkaufsberechtigten geht das Vorkaufsrecht des andern Vorkaufsberechtigten unter. Bei einem Eigentumsübergang an einen der beiden Vorkaufsberechtigten nach einer Ausübung des Vorkaufsrechtes geht das Vorkaufsrecht des andern Vorkaufsberechtigten unter. Das Vorkaufsrecht des ausübenden Vorkaufsberechtigten geht von Gesetzes wegen unter (Art. 118 OR). Das Vorkaufsrecht geht ferner bei einem absoluten Verzicht und durch Ablauf der vereinbarten Dauer unter. 5. Dauer / Abtretung 5.1 Das Vorkaufsrecht beginnt mit dem Abschluss dieses Vertrages und dauert 15 Jahre. 5.2 Das Vorkaufsrecht ist vererblich, aber nicht abtretbar. 6. Unentgeltlichkeit / Vormerkung 6.1 Die Einräumung des Vorkaufsrechtes erfolgt unentgeltlich. 6.2 Dieses Vorkaufsrecht ist im Grundbuch auf Langnau-Grundbuchblatt Nr vorzumerken, wie folgt: Vorkaufsrecht z.g. Ursula Kambly und Oscar Kambly bis (15 Jahre ab Verurkundungsdatum) III. BAUBESCHRÄNKUNG 1. Einräumung Baubeschränkung Sofern sich die Gemeinde entscheiden sollte, die auf Langnau-Grundbuchblatt Nr stehenden Gebäude zu vergrössern o- der zu erweitern, oder ihr Grundstück Langnau-Grundbuchblatt Nr oder Teile davon als Bauherrin selber neu zu überbauen oder überbauen zu lassen, so verpflichtet sich die Gemeinde, als Eigentümerin der Langnau-Grundbuchblatt Nr gegenüber Ursula Kambly + Oscar Kambly, als den Eigentümern der Langnau-Grundbuchblatt Nr , solche Gebäude mit einer Höhe von maximal 2 Geschossen plus einem zusätzlichen Attika-Geschoss zu errichten. 2. Umfang / Dauer / Löschung 2.1 Mit dieser Baubeschränkungs-Dienstbarkeit belastet ist das ganze Grundstück Langnau-Grundbuchblatt Nr Auf die Erstellung eines Dienstbarkeitsplanes kann deshalb verzichtet werden.

5 Seite Diese Baubeschränkung ist zeitlich beschränkt und dauert 15 Jahre. 2.3 Die Baubeschränkungs-Dienstbarkeit erlischt für denjenigen Teil des Grundstückes, sofern die Gemeinde die Langnau-Grundbuchblatt Nr oder Teile davon an einen Dritten veräussert oder einem Dritten ein selbständiges und dauerndes Baurecht einräumt, d.h. einen Vertrag abschliesst, der wirtschaftlich einem Verkauf gleichkommt. In diesem Fall verpflichten sich die berechtigten Eigentümer, die Löschungsbewilligung für die Baubeschränkungs-Dienstbarkeit auf dem zu veräussernden oder baurechtsbelasteten Teil des Grundstückes auf erstes Begehren hin zu erteilen. Die Löschungsbewilligung muss vor der Verurkundung des Veräusserungs- oder Baurechtsvertrages mit einem Dritten erteilt und beim verurkundenden Notar treuhänderisch deponiert werden. Die Löschungsbewilligung darf nur gleichzeitig mit dem verurkundeten Veräusserungs- oder Baurechtsvertrag oder mit der Ausübung des Vorkaufsrechtes (siehe Ziffer II vorne) beim Grundbuchamt eingereicht werden. Wird ein solcher Vertrag zwar verurkundet, kann aber aus irgendeinem Grund beim Grundbuchamt nicht angemeldet werden, fällt die Löschungsbewilligung dahin. 3. Grundbucheintrag Diese Dienstbarkeit ist unter dem Stichwort Baubeschränkung bis (15 Jahre ab Verurkundungsdatum) wie folgt im Grundbuch einzutragen: Grundbuchblatt Nr Last: Baubeschränkung bis z.g. Nr Grundbuchblatt Nr Recht: Baubeschränkung bis z.l IV. VORHANDRECHT BEI ABGABE IM BAURECHT Beabsichtigt die Gemeinde statt eines Verkaufs die Langnau-Grundbuchblatt Nr ganz oder teilweise im Baurecht (selbständiges und dauerndes Baurecht) abzugeben, so steht Ursula Kambly + Oscar Kambly (gemeinsam und je einzeln) ein Vorhandrecht zu, wie folgt: Die Gemeinde schreibt das Grundstück im dafür vorgesehenen Verfahren öffentlich zur Abgabe im Baurecht aus. Nach Eingang der schriftlichen Angebote, teilt die Gemeinde den Vorhandberechtigten die Modalitäten des besten, der eingegangenen Angebote schriftlich mit. Falls die Vorhandberechtigten innert 2 Monaten seit Eröffnung des besten Angebotes ein mindestens gleichwertiges Angebot unterbreiten und schriftlich einreichen, verpflichtet sich die Gemeinde zum Vertragsschluss mit den Vorhandberechtigten. Falls die Vorhandberechtigten innert dieser Frist kein oder kein mindestens gleichwertiges Angebot einreichen, ist die Gemeinde berechtigt, den Baurechtsvertrag mit dem Dritten abzuschliessen. Das Vorhandrecht beginnt mit dem Abschluss dieses Vertrages und dauert 15 Jahre (analog Vorkaufsrecht und Baubeschränkung).

6 Seite - 6 Die Parteien nehmen zur Kenntnis, dass dieses Vorhandrecht im Grundbuch nicht vorgemerkt werden kann. V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN 1. Genehmigungsvorbehalt Die Genehmigung dieses Vertrages durch die zuständigen Organe der Gemeinde bleibt vorbehalten. 2. Eintragungsbewilligung 2.1 Die Parteien erteilen ihre Einwilligung, sämtliche sich aus dieser Urkunde ergebenden Einschreibungen im Grundbuch vorzunehmen. 2.2 Sollten für die grundbuchliche Behandlung Änderungen an dieser Urschrift notwendig werden, ermächtigen die Parteien folgende Personen zur Unterzeichnung eines allfälligen Nachtrages: Die Gemeinde bevollmächtigt Judith Schenk, Oberstrasse 29, 3550 Langnau (Antener + Althaus); Die Vorkaufsberechtigten und Dienstbarkeitsberechtigten bevollmächtigen Beat Röthlisberger, Alpenstrasse 20, 3550 Langnau (Antener + Althaus). 3. Kosten Die Kosten dieses Vertrages tragen die Ehegatten Ursula + Oscar Kambly. 4. Ausfertigungen Diese Urschrift ist für das Grundbuchamt Emmental-Oberaargau und die Vertragsparteien dreifach in Papierform auszufertigen. * * * * * Diese Urkunde wird durch die Notarin aufgesetzt und durch die ihr persönlich bekannten und handlungsfähigen Parteien in ihrer Gegenwart gelesen. Unmittelbar danach werden als Zeugen beigezogen: a. b. Anschliessend datiert die Notarin die Urschrift, die von ihr und den Parteien unterzeichnet wird. Beurkundet ohne Unterbrechung und in Anwesenheit aller mitwirkenden Personen im Büro der Notarin, in Langnau im Emmental, am.

7 Seite - 7 Langnau i.e., Die Vorkaufrechts- und Dienstbarkeitsbelastete: Die Notarin: EINWOHNERGEMEINDE LANGNAU I.E. Die Vorkaufs- und Dienstbarkeitsberechtigten: Anschliessend stellen die Zeugen folgende Bescheinigung aus: 1. Die Vertragschliessenden haben die vorliegende Urschrift vor uns und mit der Notarin unterzeichnet. 2. Sie haben uns in Gegenwart der Notarin erklärt, dass sie die Urkunde in deren Beisein gelesen haben und dass diese ihren Vertrag für Vorkaufsrecht und Dienstbarkeitserrichtung enthalte. 3. Nach unserer Wahrnehmung befanden sich die Vertragschliessenden dabei im Zustande der Verfügungsfähigkeit. Langnau i.e., Die Zeugen:

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