Gartenabfälle verbrennen rechtliche und ökologische Konsequenzen
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- Cathrin Ziegler
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1 Gartenabfälle verbrennen Seite 1
2 Rechtliche Grundlagen Bundesgesetz über den Umweltschutz [USG] Luftreinhalte-Verordnung des Bundesrates [LRV] Gesetz zur Reinhaltung der Luft des Kt. Bern [LHG] Abfallverordnung der [AFV] Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB] Schweizerisches Obligationenrecht [OR] Seite 2
3 Rechtliche Grundlagen AFV alt (21. November 1990): Art. 9, Abs. 2; Natürliche Garten-, Feld- und Waldabfälle dürfen im Freien verbrannt werden, sofern dadurch keine schädlichen oder lästigen Immissionen entstehen. AFV neu (8. November 2006): Art. 8, Abs. 3; Im Freien dürfen keine Abfälle verbrannt werden. Auf städtischem Gebiet ist somit das Verbrennen verboten! Seite 3
4 Rechtliche Stellung der Vereine und den einzelnen Pächtern Grundsätzlich sind die Pächter der Parzellen für ihr Verhalten verantwortlich Die Vereine sind verantwortlich, dass auf ihrem Areal die gesetzlichen Grundlagen eingehalten werden Kann der einzelne Verursacher nicht eruiert werden, können die Behörden oder Private den Verein einklagen. Dies unter der Voraussetzung, dass der Verein und seine Organe seiner Aufsichtspflicht nicht nachkommt. Seite 4
5 Rechtliche Konsequenzen Fallannahme: Die Mieter einer Nachbarliegenschaft erhalten eine Mietzinsreduktion zugesprochen, aufgrund der Rauch- und Lärmimmissionen aus dem Familiengartenareal. Der Eigentümer der Liegenschaft klagt gegen den Familiengartenverein auf Schadenersatz. 1. Der Verein haftet für das Verhalten seiner Mitglieder. 2. Der Verein hat die Möglichkeit vom Mitglied Schadenersatz zu verlangen. Seite 5
6 Rechtliche Konsequenzen 1. Der Verein und seine Organe sind verpflichtet die Mitglieder anzuhalten, die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten, im Zusammenhang mit der Nutzung der Parzelle. 2. Kommt der Verein oder seine Organe dieser Verpflichtung nicht oder nur ungenügend nach, haftet er für den entstandenen Schaden. 3. Ein Haftungsausschluss der Mitglieder in den Statuten, gilt nicht für deren gewählten Organe! Seite 6
7 Rechtliche Konsequenzen 4. Dies bedeutet, dass unter Umständen die einzelnen Vorstandsmitglieder oder Arealchefs haftbar sind, wenn sie gegen fehlbare Mitglieder nicht vorgehen. Seite 7
8 Ökologische Konsequenzen 1 bis 2 Prozent aller Abfälle in der Schweiz, werden illegal entsorgt. Im Kanton Bern entspricht dies zirka 3500 bis 7000 Tonnen Quelle: beco Seite 8
9 Ökologische Konsequenzen Emissionen eines Mottfeuers wenn 10 Kg Gartenabfälle verbrannt werden: sehr starke Feinstaub-Emissionen 100 m 3 Abgasmenge 10 Millionen m 3 Verdünnungsluftbedarf um unter die Immission-Grenzwerte zu kommen m 2 benötigte Fläche Seite 9
10 Ökologische Konsequenzen Wenn dabei noch Alt- und Restholz oder Abfälle verbrannt werden, entstehen zusätzlich noch folgende Schadstoffe: Dioxine (Seveso) Furane Schwermetallverbindungen (Blei, Cadmium, Zink u.s.w.) Säuren Der Gesamtausstoss von Schadstoffen der illegal verbrannten Abfälle, ist höher als der Ausstoss aller KVA s der Schweiz! Quelle: Bundesamt für Umwelt Seite 10
11 Ökologische Konsequenzen Wenn ein Pächter illegal Abfall verbrennt, sind alle davon Betroffen. Die Schadstoffe sind nicht sichtbar aber trotzdem da. Pflanzen nehmen diese aus dem Boden oder direkt aus der Luft auf. Besonders aufnahmefähig sind: Blattgemüse, Karotten, diverse Kohlarten, Rettich Seite 11
12 Massnahmen durch die Vereine Information der Pächter Massnahmenkatalog erstellen Kontrollen durchführen Massnahmen durchsetzen Seite 12
13 Massnahmen durch die Vereine Reglemente erstellen Verwarnungen aussprechen Bussen Kontaktaufnahme mit der Stadt (Deeskalation) Strafanzeige Ausschluss / Kündigung der Parzelle Seite 13
14 Zusammenfassung Das Verbrennen von Abfällen (auch trockene Gartenabfälle) ist verboten! Die Durchsetzung der Gesetze auf dem Areal ist Sache der Vereine und ihrer gewählten Organen. Bei nicht oder ungenügender Pflichterfüllung, sind die Vereine und ihre Organe haftbar. Seite 14
15 FRAGEN? Seite 15
16 Wir sind für Sie da! Danke für Ihre Aufmerksamkeit und Ihre Zusammenarbeit! Markus Weber,, Seite 16
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