Dienstliche Beurteilung der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger, Amtsanwältinnen und Amtsanwälte

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1 Dienstliche Beurteilung der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger, Amtsanwältinnen und Amtsanwälte Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums Vom.. III 100/2010-2SH/1/2 Auf der Grundlage des 45 Satz 2 der Allgemeinen Laufbahnverordnung (nachfolgend: ALVO M-V) vom 29. September 2010 (GVOBl. M-V S. 565), die durch die Verordnung vom 23. September 2013 geändert worden ist, erlässt das Justizministerium folgende Verwaltungsvorschrift: 1 Geltungsbereich Diese Verwaltungsvorschrift gilt für die dienstliche Beurteilung der Rechtspflegerinnen, Rechtspfleger, Amtsanwältinnen und Amtsanwälte in der Fachrichtung des Justizdienstes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (einschließlich der Bereichsrechtspflegerinnen und rechtspfleger). 2 Allgemeine Grundsätze (1) Dienstliche Beurteilungen sollen Angaben zu der Befähigung, den fachlichen Leistungen und der Eignung der zu Beurteilenden enthalten und unter Würdigung der Persönlichkeit Stärken und Schwächen objektiv, wahrheitsgetreu und nachvollziehbar aufzeigen. Befähigung ist die Summe der Fähigkeiten, die sich aus den persönlichen Anlagen sowie den erworbenen Kenntnissen und Erfahrungen ergibt, die beruflich relevant und weitgehend konstant sind. Leistung ist die praktische Umsetzung der Befähigung in Qualität und Quantität der Arbeitsergebnisse. Eignung ist die aus Befähigung und Leistung abzuleitende Qualifikation für ein ausgeübtes oder angestrebtes Amt. (2) Die Gleichstellung von Frauen und Männern ist auch bei der Erstellung von Beurteilungen besondere Aufgabe und Verpflichtung der Dienstvorgesetzten ( 2 Gleichstellungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern). (3) Beurteilungen dürfen die sachliche Unabhängigkeit der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger nicht beeinträchtigen ( 9 Rechtspflegergesetz). (4) Teilzeitbeschäftigung darf sich bei der Beurteilung nicht negativ auswirken. Insbesondere ist die Einsatzbereitschaft der Teilzeitbeschäftigten z. B. im Rahmen der Belastbarkeit oder bei der Übernahme von Zusatzaufgaben stets am Maßstab der Teilzeit zu würdigen.

2 (5) Eine Beurlaubung aus familiären Gründen ( 66 Absatz 2 Landesbeamtengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern), insbesondere auch die Inanspruchnahme von Elternzeit, darf sich bei der dienstlichen Beurteilung nicht negativ niederschlagen ( 8 Absatz 2 Gleichstellungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern). Es darf nicht unterstellt werden, dass solche Beurlaubungen im Vergleich zu anderen Bediensteten eine geringere Bewährung und Erfahrung zur Folge haben. Stattdessen ist der aktuelle tatsächliche Leistungsstand zu Grunde zu legen. (6) Bei schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellten Beamtinnen und Beamten darf sich eine quantitative Minderung der Leistungsfähigkeit aufgrund der Behinderung in der Beurteilung nicht nachteilig auswirken. Das eventuell geminderte Arbeitspensum ist der Beurteilung als Maßstab zugrunde zu legen. An die Qualität der Bewältigung dieses Arbeitspensums sind dagegen die allgemeinen Beurteilungsmaßstäbe anzulegen. 3 Inhalt der dienstlichen Beurteilung (1) Die Beurteilung ist eine umfassende und klare Darstellung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der oder des zu Beurteilenden während des Beurteilungszeitraumes. Hierfür sind in der Aufgabenbeschreibung die den Aufgabenbereich prägenden Tätigkeiten zu benennen. Als Anforderungsmaßstab ist sowohl bei der Bewertung der Einzelmerkmale als auch beim Gesamturteil stets das Statusamt der Beurteilten heranzuziehen. (2) Die Beurteilung ist nach dem aus der Anlage 1 ersichtlichen Muster Dienstliche Beurteilung zu fertigen. Hierbei sind die Ausfüllhinweise zum Vordruck Dienstliche Beurteilung (Anlage 2) zu beachten. Für die Bestätigungsbeurteilung nach 10 ist das Muster der Anlage 3 zu verwenden. Eignungsprognosen nach 9 sind nach dem Muster der Anlage 4 zu erstellen. Die Anlagen 1 bis 4 sind Bestandteil dieser Verwaltungsvorschrift. (3) Für die Bewertung der einzelnen Beurteilungsmerkmale gilt folgende Skala: übertrifft die Anforderungen herausragend übertrifft die Anforderungen deutlich übertrifft die Anforderungen entspricht den Anforderungen stets entspricht den Anforderungen im Großen und Ganzen entspricht den Anforderungen weniger entspricht den Anforderungen nicht. Die Beurteilungsmerkmale (höchstens fünf), die für den Aufgabenbereich von besonderem Gewicht sind, sind in der Beurteilung zu kennzeichnen. (4) Das Beurteilungsmerkmal Fähigkeit und Bereitschaft, über den engeren Aufgabenbereich hinaus zusätzliche Aufgaben wahrzunehmen soll nur bewertet werden, wenn hierzu Anlass besteht. Alle anderen Beurteilungsmerkmale sind zu bewerten. Ist dies ausnahmsweise nicht möglich, sind die Gründe dafür darzulegen. (5) Die Bewertungen übertrifft die Anforderungen herausragend und entspricht den Anforderungen nicht sowie Abweichungen um mehr als eine Stufe gegenüber der vorangegangenen Beurteilung sind kurz zu begründen. Die Bewertung der Beurteilungsmerkmale Fähigkeit und Bereitschaft, über den engeren Aufgabenbereich hinaus

3 zusätzliche Aufgaben wahrzunehmen und Verwendungsbreite bedarf ebenfalls einer kurzen Begründung; dabei sind die Aufgaben und Verwendungen konkret zu benennen, die der Bewertung zugrunde liegen. (6) Die dienstliche Beurteilung ist mit einem Gesamturteil zu versehen. Das Gesamturteil hat das entscheidende Gesamtbild von Befähigung, Leistung und Eignung wiederzugeben, ohne den Durchschnitt der einzelnen Beurteilungsmerkmale zu bedeuten oder auf sie beschränkt zu sein. Die Bewertung des Gesamturteils erfolgt mit einer der nachfolgenden Noten: vorzüglich geeignet sehr gut geeignet gut geeignet geeignet weniger geeignet nicht geeignet. Die Noten sehr gut geeignet und gut geeignet können mit dem hervorhebenden Zusatz oberer Bereich versehen werden. Darüber hinaus sind Binnendifferenzierungen unzulässig. 4 Leitlinien zum Beurteilungsrahmen (1) Es ist Aufgabe aller Beurteilenden, dafür Sorge zu tragen, dass der gesamte Bewertungsrahmen im Rahmen der gezeigten Leistungen weitestgehend genutzt wird. Je differenzierter das Leistungsgefüge bei Rechtspflegerinnen, Rechtspflegern, Amtsanwältinnen und Amtsanwälten zum Ausdruck kommt, umso größere Bedeutung kann der Beurteilung im Rahmen von Beförderungen und anderen Personalentscheidungen zukommen. (2) Bei der Bewertung der Einzelmerkmale ist zu beachten, dass die Mehrzahl der zu Beurteilenden den Anforderungen in jeder Hinsicht entsprechen wird; aber nur eine Minderheit die Anforderungen übertreffen kann. (3) Bei der Vergabe des Gesamturteils ist zu beachten, dass nach allgemeiner Erfahrung die Mehrzahl der zu Beurteilenden nach längerer Berufserfahrung gut geeignet ist. Allein die Dauer der Tätigkeit rechtfertigt kein sehr gut geeignet. (4) Die Vergabe des Gesamturteils vorzüglich geeignet ist Ausnahmefällen vorzubehalten. (5) Die oder der Beurteilende ist nicht an die Einschätzung anderer Beurteiler in deren Beurteilungsbeiträgen und/oder vorhergehenden Beurteilungen gebunden und kann eine sowohl nach oben als auch nach unten abweichende Einschätzung auch treffen, ohne zugleich Veränderungen im Leistungsbild festzustellen. Nur Abweichungen von früheren Beurteilungen im Gesamturteil um mehr als eine Note sind kurz zu begründen. 5 Erstbeurteilende (1) Die Erstbeurteilung obliegt der oder dem zum Beurteilungsstichtag unmittelbaren Dienstvorgesetzten. Ist diese oder dieser längerfristig verhindert, ist zuständig die Vertreterin oder der Vertreter. Hat eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger im Amt ihren oder seinen

4 Dienst angetreten, tritt sie oder er an die Stelle der bisherigen Vertreterin oder des bisherigen Vertreters. (2) Bei Teilabordnungen zum Beurteilungsstichtag ist nur eine Beurteilung zu erstellen. Zuständiger Erstbeurteilender ist unabhängig vom Umfang der Teilabordnung der ursprüngliche unmittelbare Dienstvorgesetzte, der einen Beurteilungsbeitrag in entsprechender Anwendung des 12 anzufordern hat. (3) Im Justizministerium erfolgt die Beurteilung durch die zuständige Referatsleitung. 6 Zweitbeurteilende (1) Die Zweitbeurteilung erstellt die oder der nächsthöhere Dienstvorgesetzte. Sie entfällt bei Rechtspflegerinnen, Rechtspflegern, Amtsanwältinnen und Amtsanwälten, die bei einem oberen Landesgericht oder bei der Generalstaatsanwaltschaft beschäftigt sind. Bei Beurteilungen im Justizministerium erfolgt die Zweitbeurteilung durch die Abteilungsleitung. (2) Die Zweitbeurteilenden führen im Vorfeld der regelmäßigen Beurteilungen mit den Erstbeurteilenden Koordinierungsgespräche (Beurteilerkonferenzen). Gegenstand der Koordinierungsgespräche sind der Beurteilungsmaßstab sowie die Bedeutung der Richtwerte nach 44 Absatz 1 der Allgemeinen Laufbahnverordnung Mecklenburg-Vorpommern. Darüber hinaus können Koordinierungsgespräche auch zwischen Zweitbeurteilenden stattfinden. (3) Die Zweitbeurteilenden achten auf die Einhaltung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe und die Vergleichbarkeit der Beurteilungen. Die Bewertungen der oder des Zweitbeurteilenden gehen denen der oder des Erstbeurteilenden vor. Eine die Erstbeurteilung ändernde Zweitbeurteilung darf auch auf Grund einer abweichenden Einschätzung der Befähigung und Leistung der oder des Beurteilten erfolgen. (4) Tritt die oder der Zweitbeurteilende der Erstbeurteilung nicht bei, ist die Abweichung kurz zu begründen. In den Fällen des Absatzes 3 Satz 3 ist auch anzugeben, auf welchen Erkenntnisquellen die abweichende Einschätzung beruht. (5) Anlässlich der Zweitbeurteilung ist die formelle Rechtmäßigkeit der Beurteilung zu prüfen. Formelle Fehler sollen nicht in der Zweitbeurteilung korrigiert werden, vielmehr soll die Beurteilung in solchen Fällen dem oder der unmittelbaren Dienstvorgesetzten zur Korrektur zurückgegeben werden. 7 Regelbeurteilung (1) Rechtspflegerinnen, Rechtspfleger, Amtsanwältinnen und Amtsanwälte im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit werden alle drei Jahre zu einem festen Beurteilungsstichtag, erstmals zum 1. Mai 2014, periodisch beurteilt. (2) Der Beurteilungszeitraum deckt sich grundsätzlich mit der Beurteilungsperiode. Er beginnt frühestens mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Der letzte Zeitraum im Beamtenverhältnis auf Probe ist in der ersten Regelbeurteilung mit zu bewerten.

5 Zeiträume, für die eine Anlassbeurteilung erstellt worden ist, sind bei der nachfolgenden Regelbeurteilung einzubeziehen. (3) Bedienstete, die zum Beurteilungsstichtag das 58. Lebensjahr vollendet haben, sind nicht nach Absatz 1 zu beurteilen. (4) Die Beurteilungen sollen innerhalb von sechs Monaten nach dem Beurteilungsstichtag fertig gestellt werden. 8 Anlassbeurteilung (1) Eine Anlassbeurteilung ist nur zulässig 1. aus Anlass eines Auswahlverfahrens nach 33 Absatz 1 Nummer 6, 35, 38 ALVO M-V, 2. wenn sich im Rahmen eines Auswahlverfahrens zeigt, dass die letzte Regelbeurteilung einer Bewerberin oder eines Bewerbers im Verhältnis zu der Beurteilung von Mitbewerberinnen oder Mitbewerbern nicht vergleichbar ist, weil sie oder er zwischenzeitlich befördert wurde. (2) Anlassbeurteilungen können nur von der personalbearbeitenden Stelle angefordert werden. Bei dienststellenübergreifenden Bewerbungen von Beamtinnen und Beamten kann auch die Dienstelle, bei der die Bewerbung erfolgt ist, bei der personalbearbeitenden Dienstelle eine Anlassbeurteilung anfordern. 9 Eignungsprognose (1) In Auswahlverfahren hat die oder der Zweitbeurteilende die letzte Beurteilung um eine vorausschauende Bewertung der Eignung für die ausgeschriebene Stelle zu ergänzen. In den Fällen von 6 Absatz 1 Satz 2 erstellt die oder der Erstbeurteilende eine Eignungsprognose. (2) Diese Eignungsprognose erfolgt mit einer der in 3 Absatz 6 genannten Noten und hat sich an den konkreten Anforderungen der angestrebten Stelle zu orientieren. Sie baut auf der letzten Regel- oder Anlassbeurteilung auf und ist stets unter Bezeichnung der maßgeblich herangezogenen Beurteilungsmerkmale zu begründen. Sind in der Ausschreibung Beurteilungsmerkmale bezeichnet, die für die ausgeschriebene Stelle von besonderem Gewicht sind, sind diese der Eignungsprognose zugrunde zu legen. (3) Die Eignungsprognose ist der oder dem zu Beurteilenden zu eröffnen. 14 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend. 10 Beurteilung von Beamtinnen und Beamten auf Probe (1) Probebedienstete sind an denselben Anforderungen zu messen wie Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. (2) Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger im Beamtenverhältnis auf Probe sind zu beurteilen

6 1. nach Ablauf eines Jahres nach Einstellung in das Probeverhältnis, 2. in den Fällen des 29 Absatz 4 ALVO M-V rechtzeitig vor Ablauf der Probezeit, 3. zum Ende der Probezeit (29 Absatz 1 Satz 4 ALVO M-V) Zeiten der Beurlaubung ohne Dienstbezüge ( 28 Absatz 2 Satz 1 ALVO M-V) sind in die Fristberechnung nicht mit einzuberechnen. (3) Die Bewertung des Gesamturteils erfolgt mit einer der nachfolgenden Noten: bewährt noch nicht bewährt nicht bewährt (4) Im Übrigen gelten die Regelungen dieser Verwaltungsvorschrift für Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger im Beamtenverhältnis auf Probe entsprechend. 11 Bestätigungsbeurteilung (1) Eine Beurteilung für eine Beamtin oder einen Beamten auf Lebenszeit kann durch eine Bestätigungsbeurteilung - jedoch nicht mehrfach in Folge - ersetzt werden, wenn seit der letzten Beurteilung 1. Erst- und Zweitbeurteilende nicht gewechselt haben, 2. die oder der zu Beurteilende nicht befördert worden ist und dieselbe Tätigkeit ausübt und 3. sich an den wesentlichen Tatsachen, den Einzelbewertungen und der Gesamtbewertung nichts geändert hat. (2) Die Beurteilung, auf die die Bestätigungsbeurteilung Bezug nimmt, wird inhaltlicher Bestandteil der Bestätigungsbeurteilung, die nur als eine Vollbezugnahme zulässig ist. Verweisungen auf Teilbereiche früherer Beurteilungen sind unabhängig von den Erfordernissen des Absatzes 1 zulässig; in diesem Fall ist aber der Mustervordruck (Anlage 1) stets vollständig zu verwenden und auszufüllen. 12 Beurteilungsgrundlagen (1) Die Beurteilung beruht auf dem eigenen Eindruck der oder des unmittelbaren Dienstvorgesetzten sowie aus den Beurteilungsbeiträgen nach 13. (2) Bei der Erstellung der Beurteilung zu wertende weitere Erkenntnisquellen sind offen zu legen. (3) Ist eine sachgerechte Beurteilung nur durch Heranziehung weiterer Erkenntnisquellen möglich, bedürfen diese der Schriftform.

7 (4) Werden frühere Vorgesetzte angehört, ist nur mitzuteilen, wer angehört wurde. 13 Beurteilungsbeiträge (1) Der Beurteilungsbeitrag ist eine schriftliche dienstliche Bewertung von Eignung. Leistung und Befähigung der oder des zu Beurteilenden für einen Teil des Beurteilungszeitraumes oder für den gesamten Beurteilungszeitraum in freier Beschreibung ohne Vergabe einer Beurteilungsnote. (2) Beurteilungsbeiträge sollen erstellt werden von 1. unmittelbaren Dienstvorgesetzten, wenn die oder der Bedienstete ihren oder seinen Geschäftsbereich nach einer Tätigkeit von mindestens drei Monaten verlässt, 2. Fachvorgesetzten, soweit während des Beurteilungszeitraums vorhanden. (3) Der Beurteilungsbeitrag ist der oder dem zu Beurteilenden unmittelbar von der den Beitrag erstellenden Person formlos und unter Hinweis, dass es sich nicht um eine eigenständig anfechtbare Beurteilung handelt, bekanntzugeben. Vor dem Beurteilungsstichtag erstellte Beurteilungsbeiträge sind von der oder dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten zu sammeln und nach den Vorschriften über die Aufbewahrung von Personalunterlagen aufzubewahren. Bei Wechsel der oder des unmittelbaren Dienstvorgesetzten werden die bereits vorhandenen Beiträge weitergegeben. (4) Die Beurteilungsbeiträge sind von der zur Beurteilung berufenen Person angemessen zu berücksichtigen. 14 Beurteilungsvorgespräch und Eröffnung (1) Die Erstbeurteilenden führen mit der oder dem zu Beurteilenden ein Beurteilungsvorgespräch. Dabei soll den zu Beurteilenden eine erste Einschätzung über ihren Leistungsstand gegeben werden, ohne eine verbindliche Bewertung zu treffen. In der Beurteilung ist anzugeben, wann das Beurteilungsvorgespräch geführt wurde. (2) Nach Erstellung der Zweitbeurteilung händigt die oder der Erstbeurteilende die Beurteilung der Rechtspflegerin oder Amtsanwältin bzw. dem Rechtspfleger oder Amtsanwalt im vollständigen Wortlaut aus und erörtert sie mit der oder dem zu Beurteilenden. Alle zu Grunde liegenden Beurteilungsbeiträge sich auch dann mit zu erörtern oder zu eröffnen, wenn diese bereits vorab formlos bekannt gegeben worden waren. (3) Die Eröffnung ist auf dem Beurteilungsbogen aktenkundig zu machen. Dort ist auch zu vermerken, wenn die oder der zu Beurteilende auf die Besprechung ausdrücklich verzichtet hat. (4) Auf Verlangen der oder des zu Beurteilenden ist einem Mitglied der Personalvertretung oder der Schwerbehindertenvertretung oder der Gleichstellungsbeauftragten die Teilnahme an

8 den Gesprächen zu gestatten. Die Erstbeurteilenden weisen rechtzeitig auf diese Teilnahmemöglichkeit hin. (5) Beurteilungen einschließlich der zugehörigen Beurteilungsbeiträge werden zur Personalakte genommen. 15 Übergangsregelungen (1) Im Hinblick auf die neuen Maßstäbe gelten die Begründungspflichten wegen Abweichungen von der vorangegangenen Beurteilung nach 3 Absatz 5 und 4 Absatz 5 nicht für die erstmalige Beurteilung nach dieser Verwaltungsvorschrift. (2) In die erstmalige Beurteilung nach dieser Verwaltungsvorschrift ist im Feld Gesamtbeurteilung folgender Hinweis aufzunehmen: Die Beurteilung erfolgt unter Berücksichtigung des gegenüber den vorhergehenden Beurteilungsrichtlinien vom 6. März 2003 neuen, strengeren Maßstabes der geltenden Beurteilungsrichtlinien Bei erstmaligen Beurteilungsbeiträgen nach dieser Verwaltungsvorschrift ist entsprechend zu verfahren. (3) Soweit Beurteilungsbeiträge nach 13 bereits vor Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift hätten erstellt werden müssen, entscheidet der unmittelbare Dienstvorgesetzte bei Fälligkeit der Beurteilung nach pflichtgemäßem Ermessen, welche dieser Beiträge er nachträglich anfordert. (4) Bestätigungsbeurteilungen nach 11 dürfen nicht unter Bezugnahme auf eine nach der bisherigen Verwaltungsvorschrift erfolgte Beurteilung erstellt werden. 16 Inkrafttreten Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 2014 in Kraft. Zugleich tritt die Verwaltungsvorschrift vom 6. März 2003 (AmtsBl. M-V S. 192) außer Kraft. Schwerin, Die Justizministerin des Landes Mecklenburg-Vorpommern Uta-Maria Kuder

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