Aktuelles zur Unternehmensbesteuerung. Prof. Matthias Alber Mai 2017

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1 Aktuelles zur Unternehmensbesteuerung Prof. Matthias Alber Mai 2017

2 Themen I. Aktuelles zu Pensionszusagen/Pensionsverzicht II. Aktuelles zum Umwandlungssteuerrecht 2

3 I. Aktuelles zu Pensionszusagen/Pensionsverzicht 3

4 Pensionszusage und Pensionsverzicht Steuerliche Voraussetzungen: Ernsthaftigkeit (mind. 62. Lebensjahr) / Probezeit Erdienbarkeit (neu: auch bei U-Kassen-Versorgungen!) Finanzierbarkeit Angemessenheit 4

5 Pensionszusagen: Verzicht ohne Gegenleistung GmbH Ges.-Gf. - Ertrag - Verzicht betrieblich (Abwendung Insolvenz): keine Korrektur - Verzicht gesellschaftlich: ve, soweit werthaltig (außerbilanzielle Korrektur, Zugang Einlagekonto) - Zufluss von AL, wenn gesellschaftich veranlasst und soweit werthaltig - Insoweit auch nachträgliche AK auf die Beteiligung Nur sinnvoll, wenn nicht werthaltig und Verlustvorträge vorhanden sind; Verlustvortrag wird dann aufgebraucht (Vorsicht: GewSt!) 5

6 Pensionsverzicht - Hinweise Verzicht auch gegen Besserungsschein möglich Bezeichnung nicht entscheidend ( Widerruf heißt nicht automatisch betrieblich veranlasst!) Bei Verzicht auf werthaltigen Anspruch: Teilwert höher als 6a-Wert (Teilwert = vergleichbare Altersversorgung als Einmalbetrag in ein Versicherungsunternehmen); Differenz = Aufwand (aber auch höherer Arbeitslohn) Verzicht auf future service = keine verdeckte Einlage (aber Rückstellung wird niedriger) Verzicht auf verfallbaren Anspruch = keine werthaltige verdeckte Einlage 6

7 Abfindung des Anspruchs GmbH - Auflösung 6a-Rückstellung = Ertrag; keine ve (streitig) - Aufwand aus Abfindung = vga Ges.-Gf. - Versteuerung als vga (zusätzlicher Zufluss über ve?) - BFH-Rspr. gilt nur für beherrschende Ges.-Gf. und nur bei Abfindung in aktiver Zeit - Übergangsregelung bis Mai 2014 in Bad.-Württ. - Beim Ges.-Gf. günstiger als Arbeitslohn - Liquiditätsbelastung bei GmbH, Vorteil beim Ges.-Gf. dann Liquidität zur Steuerzahlung vorhanden (anders als im Verzichtsfall) 7

8 Übertragung auf Pensionsfonds GmbH Ges.-Gf. - Ertrag aus Auflösung der Rückstellung - Zahlung an Fonds = Aufwand; aber faktischer Verteilungszwang für Mehraufwand auf 10 Jahre ( 4e Abs. 3 EStG) - Zufluss von Arbeitslohn - aber steuerfrei nach 3 Nr. 66 EStG, wenn GmbH den Aufwand verteilt - Versteuerung bei späterer Auszahlung (nachgelagerte Besteuerung) - Steuergünstige Lösung, aber sehr teuer (Liquiditätsbelastung, Kurzlebigkeitsrisiko ) - (Mehr-)Aufwand bei GmbH nur verteilt über 10 Jahre - Pensionskasse nicht sinnvoll; Direktversicherung nur bei Liquidation 8

9 Übertragung auf Schwester-GmbH GmbH Ges.-Gf. - bis zur Höhe der 6a-Rückstellung erfolgsneutral - Aufwand in der Differenz zwischen Barwert und 6a-Wert muss auf 15 Jahre verteilt werden ( 4f EStG; BMF- Schreiben dazu kommt) - Neu: BFH v VI R 18/13 und VI R 46/13: kein Zufluss von AL, wenn kein Abfindungsrecht - Auf 3 Nr. 55 EStG kommt es dann nicht mehr an! - Versteuerung als Arbeitslohn bei späterer Auszahlung (nachgelagerte Besteuerung) - Bei übernehmender GmbH: Ertrag in Differenz zwischen Barwert und 6a-Wert, der auf 15 Jahre verteilt werden kann ( 5 Abs. 7 EStG) - U.U. vga und ve, wenn der Übernahmepreis nicht stimmt - Lohnsteuerliche Probleme durch BFH (weitgehend) erledigt 9

10 Pensionszusagen Berechnungsaltersgrenze Bisherige Verwaltungsauffassung (R 6a Abs. 8 EStR): Berechnungsaltersgrenze für Ges.-Gf. auf 65. Lj.; Erhöhung ab 2009 auf 66./67. Lj. (abhängig vom Geburtsjahr) Entscheidung des BFH (I R 72/12): Kein Mindestpensionsalter für beherrschende Ges.-Gf. für Rückstellungsberechnung (auch Berechnung auf 60. Lj. zulässig) Aber: vga kann vorliegen (=> außerbilanzielle Korrektur) Reaktion der Finanzverwaltung: BMF-Schreiben vom

11 Pensionszusagen Berechnungsaltersgrenze: BMF-Schreiben Berechnungsaltersgrenze: Rspr. wird angewandt für Rückstellungsberechnung ist Alter in der Zusage maßgebend Aussagen zur vga-frage: Ernsthaftigkeit (vga dem Grunde nach): Neuzusagen (ab ): Mind. 62. Lebensjahr Altzusagen (bis ): Mind. 60. Lebensjahr Angemessenheit (vga der Höhe nach): Neuzusagen: Mind. 67. Lebensjahr (mit Nachweismöglichkeit über Fremdvergleich); Behinderte: 62 Jahre Altzusagen: Mind. 65. Lebensjahr mit Möglichkeit, im nach dem beginnenden Wj. noch ein Anpassung auf mind. 65. Lj. vorzunehmen; Behinderte: 60 Jahre 11

12 II. Aktuelles zum Umwandlungssteuerrecht 12

13 Aktuelles zum UmwStG: Fall 1: Formwechsel PartGmbB in GmbH R 4.5 Abs. 6 EStR: Bei einer Betriebsveräußerung/Umwandlung ist ein Übergang zur Bilanzierung erforderlich Übergangsgewinn zum i.h. von (laufender Gewinn) für Mandantenforderungen H 4.5 Abs. 6 Übergangsgewinn EStH: Verteilung des Übergangsgewinns kommt nicht in Betracht Hohe Mandantenforderungen können Umwandlungshindernis darstellen 13

14 Aktuelles zum UmwStG: Fall 2: Einbringung Ingenieurbüro in GmbH I 100 % 100 % I Einzeluntern. Ford. 2 Mio. I-GmbH Einbringung zum Forderungen i.h. von 2 Mio. sollen nicht in die I-GmbH eingebracht werden Grundsätze: Voraussetzungen 20 UmwStG erfüllt? Gewährung von Gesellschaftsrechten? Einbringung aller wesentlichen Betriebsgrundlagen? 14

15 Fall 2: Einbringung Ingenieurbüro in GmbH I-GmbH muss eine Kapitalerhöhung vornehmen (Gewährung Gesellschaftsrechte) Forderungen stellen i.d.r. keine wesentlichen Betriebsgrundlagen dar BFH-Urteil vom VIII R 41/09: Ausstehende Honorarforderungen stellen sog. Restbetriebsvermögen des Einbringenden dar und führen nicht zu einem Übergangsgewinn 15

16 Zurückbehaltener Grundstücksanteil Urteil des FG Baden-Württemberg vom : Einbringung S S Ehefrau S EU S Maschinenbau unternehmen Maschinen und Kundenstamm S-GmbH Betriebsaufspaltung Als Privatvermögen behandelt 16

17 Zurückbehaltener Grundstücksanteil Urteil des FG Baden-Württemberg vom : (u.a. Miteigentumsanteil des S) ist dazu bestimmt, die Vermögens- und Ertragslage der GmbH zu verbessern Erhöht dadurch den Wert der Beteiligung notwendiges Betriebsvermögen Miteigentumsanteil des S am Grds. (= wes. BG) wurde nicht auf die GmbH übertragen Voraussetzungen des 20 UmwStG (Einbringung aller wes. BG) liegen nicht vor (d.h. kein BW-Ansatz) 17

18 Abgrenzung BV H 15.7 Abs. 4 Notwendiges Betriebsvermögen EStH Betriebl. Interessen = Betriebsvermögen Keine Fremdüblichkeit der Überlassung Nutzung durch die Interessen des Betriebsunternehmens bestimmt WG kann nur an Betriebsunternehmen überlassen werden WG ist für Betriebsunternehmen unverzichtbar Nutzungsüberlassung in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Begründung der Betriebsaufspaltung Private Interessen = Privatvermögen Mietvertrag längere Zeit nach der Betriebsaufspaltung geschlossen Besitzunternehmer hat zivilrechtlich keinen / nur geringen Einfluss auf die Grundstücksgemeinschaft Je geringer die Beteiligung an der Grundstücksgemeinschaft, desto eher eigenständiger Zweck (V+V) 18

19 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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