A r z n e i m i t t e l v e r e i n b a r u n g
|
|
- Swen Lorentz
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 A r z n e i m i t t e l v e r e i n b a r u n g zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung mit Arzneimitteln gemäß 84 Abs. 1 SGB V für das Jahr 2017 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt und der AOK Sachsen-Anhalt, dem BKK Landesverband Mitte, Eintrachtweg 19, Hannover der IKK gesund plus, der KNAPPSCHAFT, Regionaldirektion Cottbus, der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) sowie den Ersatzkassen - BARMER - Techniker Krankenkasse (TK) - DAK-Gesundheit - Kaufmännische Krankenkasse - KKH - Handelskrankenkasse (hkk) - HEK Hanseatische Krankenkasse gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis: Verband der Ersatzkassen e.v. (vdek), vertreten durch den Leiter der Landesvertretung Sachsen-Anhalt
2 Präambel Nach 84 Abs. 1 SGB V treffen die Landesverbände der Krankenkassen und Verbände der Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich mit der Kassenärztlichen Vereinigung zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung mit Arzneimitteln eine Arzneimittelvereinbarung. In dieser Arzneimittelvereinbarung werden die Rahmenvorgaben der Bundesebene nach 84 Abs. 6 SGB V umgesetzt. 1 Ausgabenvolumen (1) Das Ausgabenvolumen des Jahres 2017 für Arznei- und Verbandmittel beträgt unter Berücksichtigung des 84 Abs. 2 Punkt 1 bis 8 SGB V sowie der Anlagen 1 und 2 der Rahmenvorgaben Arzneimittel nach 84 Abs. 6 SGB V zwischen den Bundesvertragspartnern und nach vollständiger Berücksichtigung der Rabattverträge nach 130a Abs. 8 SGB V: ,25 (2) Stellen die Vertragspartner auf Bundesebene nach Ablauf des Jahres 2017 gemeinsam fest, dass sich Abweichungen gegenüber den für das Jahr 2017 von den Bundesvertragspartnern festgelegten Anpassungsfaktoren ergeben haben, ist dies retrospektiv für die Arzneimittelausgabenobergrenze 2017 sowie in den Verhandlungen des Folgejahres zu berücksichtigen. 2 Wirtschaftlichkeitsziele mit den dazugehörigen Maßnahmen für das Jahr 2017 Zur Steuerung der Arzneimittelversorgung mit dem Ziel der Einhaltung der Ausgabenobergrenze vereinbaren die Vereinbarungspartner auf Basis der GKV-Arzneimittel- Schnellinformation (GAmSi) folgende Ziele: (1) Allgemeine Ziele: Absenkung des Bruttoumsatzes je Arzneimittelpackung auf den Bundesdurchschnitt unter Berücksichtigung des Altersdurchschnitts der Altersstruktur der Bevölkerung in Sachsen-Anhalt, Absenkung der Anzahl der verordneten Packungen bzw. der Tagesdosen je Versicherte auf den Bundesdurchschnitt unter Berücksichtigung des Altersdurchschnitts der Altersstruktur der Bevölkerung in Sachsen-Anhalt, Absenkung des Verordnungsanteils der patentgeschützten Analogpräparate auf den Bundesdurchschnitt unter Berücksichtigung des Altersdurchschnitts der Altersstruktur der Bevölkerung in Sachsen-Anhalt, Wirtschaftlicher Einsatz von Blutzuckerteststreifen. 2
3 (2) Für Fachärzte für Allgemeinmedizin, Praktische Ärzte, Ärzte ohne Gebietsbezeichnung und hausärztlich tätige Fachärzte für Innere Medizin sowie für Fachärzte für Innere und Allgemeinmedizin (nachfolgend Hausärzte genannt) gilt Arzneimittelgruppen Ziele a) Generikafähiger Markt Generika mindestens 92,49 % b) BTM-pflichtige Opiate Generika mindestens 74,51 % (exkl. Tilidin- Kombinationen) c) Insulin glargin biosimilares Insulin glargin mindestens 5,00 % d) Dabigatran etexilat / Apixaban / Rivaroxaban / Edoxaban / Phenprocoumon / Warfarin Dabigatran etexilat / Apixaban/ Rivaroxaban / Edoxaban höchstens 44,01 % e) Fertigarzneimittel Protonenpumpeninhibitoren höchstens 6,49 % f) Wirkstoffe auf das RAA- höchstens 5,90 % System Kombinationen mit Calcium- Antagonisten, Aliskiren und Kombinationen, auch in Kombinationen mit HCT g) Antidiabetika exkl. DPP-4-Inhibitoren, GLP-1- höchstens 25,69 % Insuline Analoga, SGLT-2-Inhibitoren h) Lipidsenker Ezetimib und Kombinationen höchstens 2,35 % Erfüllt der Hausarzt mindestens 6 der 8 genannten Arzneimittelgruppen oder zusammen die drei Ziele d), f) und g), ist er im Ergebnis für das Jahr 2017 von der statistischen Prüfung der Wirtschaftlichkeit nach 106b SGB V i.v.m. der Prüfvereinbarung von Arzneimittelverordnungen befreit. (3) Für fachärztlich tätige Fachärzte für Innere Medizin sowie für die abrechnungstechnisch gleichgestellten Ärzte (nachfolgend Internisten genannt) gilt Arzneimittelgruppen Ziele a) Generikafähiger Markt Generika mindestens 89,12 % b) BTM-pflichtige Opiate Generika mindestens 74,01 % (exkl. Tilidin- Kombinationen) c) Insulin glargin biosimilares Insulin glargin mindestens 5,00 % d) Dabigatran etexilat / Apixaban / Rivaroxaban / Edoxaban / Phenprocoumon / Warfarin Dabigatran etexilat / Apixaban / Rivaroxaban / Edoxaban höchstens 44,20 % e) Fertigarzneimittel Protonenpumpen-inhibitoren höchstens 3,44 % f) Wirkstoffe auf das RAA- höchstens 7,40 % System g) Antidiabetika exkl. Insuline Kombinationen mit Calcium- Antagonisten, Aliskiren und Kombinationen, auch in Kombinationen mit HCT DPP-4-Inhibitoren, GLP-1- Analoga, SGLT-2-Inhibitoren höchstens 15,79 % 3
4 Erfüllt der Internist mindestens 5 der 7 genannten Arzneimittelgruppen oder zusammen die drei Ziele d), f) und g), ist er im Ergebnis für das Jahr 2017 von der statistischen Prüfung der Wirtschaftlichkeit nach 106b SGB V i.v.m. der Prüfvereinbarung von Arzneimittelverordnungen befreit. (4) Für Fachärzte für Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie sowie für die abrechnungstechnisch gleichgestellten Ärzte (nachfolgend Diabetologen genannt) gilt Arzneimittelgruppen Ziele a) Generikafähiger Markt Generika mindestens 92,05 % b) Insulin glargin biosimilares Insulin glargin mindestens 5,00 % c) Dabigatran etexilat / Apixaban / Rivaroxaban / Edoxaban / Phenprocoumon/ Warfarin d) Wirkstoffe auf das RAA- System Dabigatran etexilat / Apixaban / Rivaroxaban / Edoxaban Kombinationen mit Calcium- Antagonisten, Aliskiren und Kombinationen, auch in Kombinationen mit HCT DPP-4-Inhibitoren, GLP-1- Analoga, SGLT-2-Inhibitoren höchstens 44,46 % höchstens 5,63 % e) Antidiabetika exkl. höchstens 37,89 % Insuline f) Lipidsenker Ezetimib und Kombinationen höchstens 3,23 % Erfüllt der Diabetologe mindestens 4 der 6 genannten Arzneimittelgruppen oder zusammen die drei Ziele c), d) und e), ist er im Ergebnis für das Jahr 2017 von der statistischen Prüfung der Wirtschaftlichkeit nach 106b SGB V i.v.m. der Prüfvereinbarung von Arzneimittelverordnungen befreit. (5) Für Fachärzte für Innere Medizin und Kardiologie sowie für die abrechnungstechnisch gleichgestellten Ärzte (nachfolgend Kardiologen genannt) gilt Arzneimittelgruppen Ziele Generikafähiger Markt Generika mindestens 89,46 % Dabigatran etexilat / Apixaban / Rivaroxaban / Edoxaban / Phenprocoumon / Warfarin Wirkstoffe auf das RAA- System Dabigatran etexilat / Apixaban / Rivaroxaban / Edoxaban Kombinationen mit Calcium- Antagonisten, Aliskiren und Kombinationen, auch in Kombinationen mit HCT höchstens 51,96 % höchstens 5,36 % Lipidsenker Ezetimib und Kombinationen Höchstens 4,98 % Antiarrhythmika Klasse III, Dronedaron höchstens 7,04 % exklusiv Sotalol 4
5 Erfüllt der Kardiologe mindestens 3 der 5 genannten Arzneimittelgruppen, ist er im Ergebnis für das Jahr 2017 von der statistischen Prüfung der Wirtschaftlichkeit (6) Für Fachärzte für Innere Medizin und Nephrologie sowie für die abrechnungstechnisch gleichgestellten Ärzte (nachfolgend Nephrologen genannt) gilt Arzneimittelgruppen Ziele Generikafähiger Markt Generika mindestens 87,34 % Erythropoetine Biosimilars mindestens 79,06 % Lipidsenker Ezetimib und Kombinationen höchstens 5,74 % Erfüllt der Nephrologe mindestens 2 der 3 genannten Arzneimittelgruppen, ist er im Ergebnis für das Jahr 2017 von der statistischen Prüfung der Wirtschaftlichkeit (7) Für Fachärzte für Innere Medizin und Gastroenterologie sowie für die abrechnungstechnisch gleichgestellten Ärzte (nachfolgend Gastroenterologen genannt) gilt Arzneimittelgruppen Ziele Generikafähiger Markt Generika mindestens 79,19 % Fertigarzneimittel Protonenpumpeninhibitoren höchstens 16,16 % Präparate bei chronisch Biologika höchstens 3,84 % entzündlichen Darmerkrankungen Biologika bei chronisch entzündlichen Darmerkrankungen Biosimilars mindestens 14,12 % Erfüllt der Gastroenterologe mindestens 2 der genannten 4 Arzneimittelgruppen, ist er im Ergebnis für das Jahr 2017 von der statistischen Prüfung der Wirtschaftlichkeit nach 106b SGB V i.v.m. der Prüfvereinbarung von Arzneimittelverordnungen befreit. (8) Für die Fachärzte für Innere Medizin und Rheumatologie sowie für die abrechnungstechnisch gleichgestellten Ärzte (nachfolgend Rheumatologen genannt) gilt Arzneimittelgruppen Ziele Generikafähiger Markt Generika mindestens 86,39 % Präparate bei Biologika höchstens 14,95 % rheumatischen Erkrankungen Biologika bei rheumatischen Erkrankungen Biosimilars mindestens 5,00 % 5
6 Erfüllt der Rheumatologe mindestens 2 der 3 genannten Arzneimittelgruppen, ist er im Ergebnis für das Jahr 2017 von der statistischen Prüfung der Wirtschaftlichkeit (9) Für Fachärzte für Orthopädie, Fachärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie sowie Fachärzte mit SP Rheumatologie (der ehemaligen Orthopädie) sowie für die abrechnungstechnisch gleichgestellten Ärzte (nachfolgend Orthopäden genannt) gilt Arzneimittelgruppen Ziele Generikafähiger Markt Generika mindestens 92,48 % Osteoporosepräparate Alendronsäure, mindestens 64,56 % BTM-pflichtige Opiate (exklusiv Tilidin- Kombinationen) Risedronsäure Generika mindestens 59,26 % Erfüllt der Orthopäde mindestens 2 der 3 genannten Arzneimittelgruppen, ist er im Ergebnis für das Jahr 2017 von der statistischen Prüfung der Wirtschaftlichkeit (10) Für Fachärzte für Haut- und Geschlechtskrankheiten sowie für die abrechnungstechnisch gleichgestellten Ärzte (nachfolgend Dermatologen genannt) gilt Arzneimittelgruppen Ziele Generikafähiger Markt Generika mindestens 72,98 % Systemische Biologika höchstens 19,26 % Immuntherapie bei Psoriasis Biologika bei Psoriasis Biosimilars mindestens 5,00 % Erfüllt der Dermatologe mindestens 2 der 3 genannten Arzneimittelgruppen, ist er im Ergebnis für das Jahr 2017 von der statistischen Prüfung der Wirtschaftlichkeit (11) Für Fachärzte der Nervenheilkunde, Fachärzte für Neurologie und Psychiatrie, Fachärzte für Neurologie, Fachärzte für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie mit SP Forensische Psychiatrie sowie für die abrechnungstechnisch gleichgestellten Ärzte (nachfolgend Neurologen genannt) gilt Arzneimittelgruppen Ziele Generikafähiger Markt Generika mindestens 88,32 % MS-Basistherapeutika Interferon beta-1b, mindestens 56,49 % (moderater Verlauf) Glatirameracetat Antidepressiva Generika mindestens 95,70 % Parkinsonpräparate Generika mindestens 71,76 % 6
7 Erfüllt der Neurologe mindestens 3 der genannten 4 Arzneimittelgruppen ist er im Ergebnis für das Jahr 2017 von der statistischen Prüfung der Wirtschaftlichkeit (12) Für Fachärzte für Psychiatrie, Fachärzte für Psychotherapie, Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für die abrechnungstechnisch gleichgestellten Ärzte (nachfolgend Psychiater genannt) gilt Arzneimittelgruppen Ziele Generikafähiger Markt Generika mindestens 92,91 % Atypische Neuroleptika Generika mindestens 97,74 % Antidepressiva Generika mindestens 91,59 % Erfüllt der Psychiater mindestens 2 der genannten 3 Arzneimittelgruppen, ist er im Ergebnis für das Jahr 2017 von der statistischen Prüfung der Wirtschaftlichkeit (13) Für die Ermittlung der rreichung bei den Zielen Generika am generikafähigen Markt, Wirkstoffe auf das RAA-System und Antidiabetika exkl. Insuline werden die Anzahl der Verordnungen und bei allen anderen Zielen die Anzahl der verordneten DDD (defined daily dose) zugrunde gelegt. (14) Die Prüfung des sonstigen Schadens ist von der Befreiung von der Prüfung der Wirtschaftlichkeit nach 106b SGB V von Arzneimittelverordnungen ausgenommen. Nach Feststellung der rreichung durch die Arbeitsgruppe nach 3 Abs. 1 erhält der Vertragsarzt eine Information über dieses Ergebnis zusammen mit der Mitteilung der Befreiung von der Prüfung der Wirtschaftlichkeit nach 106b SGB V von Arzneimittelverordnungen. (15) Die Krankenkassen analysieren die Entwicklung der Verordnungsmenge bei den betreffenden Fachgruppen, die nach Abs. 2 bis 12 von der Prüfung der Wirtschaftlichkeit nach 106b SGB V für Arzneiverordnungen befreit sind. Ist das Ziel nach Abs. 2 bis 12 durch unberechtigte Ausweitung der Verordnungsmenge und nicht durch Umstellung des Verordnungsverhaltens erreicht worden, legen die Krankenkassen den Anstieg der arztbezogenen Mengenausweitung in der Arbeitsgruppe nach 3 dar. In diesen Fällen können die Krankenkassen einen Antrag auf Einzelfallprüfung hinsichtlich der Arzneimittelverordnungen bei der Prüfungsstelle einreichen. Ist die Steigerung der Verordnungsmenge im Anstieg der Fallzahlen bzw. in der Übernahme von Medikationen anderer Vertragsärzte begründet, stellen die Krankenkassen keinen Antrag auf Einzelfallprüfung. (16) Die Ärzte der betreffenden Fachgruppen erhalten von der KVSA quartalsweise eine individuelle Auswertung über den Stand der rreichung. 7
8 3 Kriterien für Sofortmaßnahmen (1) Die Vereinbarungspartner bilden zur Beobachtung der Ausgabenentwicklung und Zielerreichung, Bewertung der Verordnungsstrukturen, Veranlassung von Maßnahmen, Einhaltung des vereinbarten Ausgabenvolumens sowie zur Umsetzung des 2 eine Arbeitsgruppe. (2) Basis für die Bewertung der Arzneimittelausgaben sind die GAmSi-Daten und die ABDA-Zahlen zur Ausgabenentwicklung. 4 Sofortmaßnahmen (1) Die Partner dieser Vereinbarung informieren Ärzte und Versicherte über Inhalt und Ziel der Arzneimittelvereinbarung. (2) Es erfolgt die Erarbeitung von Informationsmaterialien zu den Zielfeldern durch die Arbeitsgruppe und Weitergabe der abgestimmten Informationsmaterialien an die Vertragsärzte, gemeinsame Information der Versicherten über die Vereinbarungsinhalte und zum wirtschaftlichen Umgang mit Arzneimitteln, Beratung der Vertragsärzte zu ihrer individuellen Pharmakotherapie insbesondere mit dem Ziel, Einsparpotenziale nach 2 aufzuzeigen. Die Vertragspartner streben eine zeitnahe Wirtschaftlichkeitsprüfung an. (3) Außerdem obliegt es der Arbeitsgruppe, auch andere als die genannten gegensteuernden Maßnahmen einzuleiten. (4) Die Vertragspartner werden gemeinsam und/oder einvernehmlich erarbeitete Informationsmaterialien unverzüglich an Vertragsärzte bzw. Versicherte weitergeben. 5 Richtgrößen (1) Die Arzneimittelrichtgrößen werden in zwei Altersgruppen gegliedert, 1. Altersgruppe: bis zum vollendeten 65. Lebensjahr und 2. Altersgruppe ab dem 66. Lebensjahr. Sie werden für das Jahr 2017 entsprechend den angepassten Richtgrößen 2016 um + 3,4 Prozent weiterentwickelt (Anlage). (2) Für die in Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) tätigen Vertragsärzte gelten ebenfalls die Richtgrößen gem. Abs. 1. Die Soll-Verordnungssumme von Arznei- und Verbandmitteln erfolgt auf der Basis der nachfolgenden Berechnungsformel insgesamt für die im MVZ tätigen Ärzte und wird im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung mit der 8
9 Ist-Verordnungssumme abgeglichen. Fälle bzw. Kosten der im MVZ tätigen Ärzte ohne Richtgrößen werden für die Berechnung der möglichen Verordnungssumme nicht herangezogen. Diese Regelungen gelten gleichermaßen auch für fachübergreifende Gemeinschaftspraxen und andere Praxisformen, in denen Ärzte verschiedener Fachgebiete tätig sind. Legende: n mögliche Verordnungssumme = Σ PFi x RGFi i =1 PF = Patientenzahl der Fachgruppe Die Patientenzahl der Fachgruppe ergibt sich aus der Anzahl der Arzt-Patientenkontakte, bei der eine EBM-Nr. abgerechnet wird, die auch bei einem in der Einzelpraxis niedergelassenen Vertragsarzt einen Behandlungsfall und damit eine Richtgröße ausgelöst hätte (fiktiver Behandlungsfall). RGF = Richtgröße der Fachgruppe Für Ärzte in fachübergreifenden Gemeinschaftspraxen, anderen Praxisformen mit Ärzten verschiedener Fachgebiete, MVZ, Einrichtungen nach 311 Abs. 2 SGB V und Ärzte mit Zulassung für mehrere Fachgebiete gilt die Fachgruppeneinteilung und Richtgrößenzuordnung gemäß der 8. und 9. Stelle der lebenslangen Arzt-Nummer. i = Anzahl der zu berücksichtigenden Fachgruppen (3) Sofern bis zum keine Regelungen zur Umsetzung einer alternativen Prüfart nach 10 Abs. 1 der Prüfvereinbarung für ab 2018 zu tätigende Verordnungen getroffen werden, verständigen sich die Vertragspartner basierend auf den für 2017 festgelegten Richtgrößen auf die Richtgrößen Laufzeit Die Arzneimittelvereinbarung gilt für den Zeitraum vom bis
10 Unterschriftsseite zur Arzneimittelvereinbarung für das Jahr 2017 Magdeburg, Magdeburg, Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt AOK Sachsen-Anhalt Magdeburg, BKK Landesverband Mitte Regionalvertretung Niedersachsen, Bremen, Sachsen-Anhalt Magdeburg, IKK gesund plus Cottbus, KNAPPSCHAFT, Regionaldirektion Cottbus Kassel, Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau Magdeburg, Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) Der Leiter der Landesvertretung Sachsen-Anhalt 10
11 Anlage zur Arzneimittelvereinbarung 2017 Richtgrößen Arznei- und Verbandmittel einschließlich Sprechstundenbedarf 2017 Fachgruppen bis 64 Jahre ab 65 Jahre Anästhesisten 85,25 209,84 Augenärzte 17,54 30,76 Chirurgen 30,16 42,83 Gynäkologen 19,95 46,35 HNO-Ärzte 42,97 24,72 Hautärzte 59,16 73,20 fachärztlich tätige Internisten 123,38 246,34 Kinderärzte 64,94 76,48 Nervenärzte, Neurologen, Psychiater 206,04 313,35 Kinder-/Jugendpsychiater 67,52 118,40 Orthopäden 23,39 58,46 Urologen 53,81 151,50 FÄ für Allgemeinmedizin, Praktische Ärzte, Ärzte ohne Gebietsbezeichnung, hausärztlich tätige Internisten 79,88 277,20 Die Richtgrößen sind in ihrer Höhe als Mischkalkulation berechnet und haben alle vier Quartale des Kalenderjahres die gleiche Höhe. Die im Jahr 2017 gültigen vertraglich vereinbarten Praxisbesonderheiten für Arzneimittel sind 6 der Prüfvereinbarung i.v.m. den aktuellen Anlagen 5 und 6 der Prüfvereinbarung zu entnehmen. 11
H e i l m i t t e l v e r e i n b a r u n g
H e i l m i t t e l v e r e i n b a r u n g 2 0 1 5 zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung mit Heilmitteln gemäß 84 Abs. 8 SGB V für das Jahr 2015 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung
MehrA r z n e i m i t t e l v e r e i n b a r u n g
A r z n e i m i t t e l v e r e i n b a r u n g 2 0 1 6 zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung mit Arzneimitteln gemäß 84 Abs. 1 SGB V für das Jahr 2016 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung
MehrVereinbarung über die Festsetzung von Richtgrößen für Arznei- und Verbandmittel für das Jahr 2014 (Richtgrößen-Vereinbarung/Arzneimittel)
Vereinbarung über die Festsetzung von Richtgrößen für Arznei- und Verbandmittel für das Jahr 2014 (Richtgrößen-Vereinbarung/Arzneimittel) zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen - Körperschaft
MehrARZNEIMITTELVEREINBARUNG
Arzneimittelvereinbarung für das Jahr 2016... Seite 1 von 7 ARZNEIMITTELVEREINBARUNG gemäß 84 Abs. 1 SGB V über das Ausgabenvolumen, die Versorgungs- und Wirtschaftlichkeitsziele sowie Kriterien für Sofortmaßnahmen
MehrRichtgrößenvereinbarung für das Jahr 2017
Die Kassenärztliche Vereinigung Saarland Europaallee 7-9, 66113 Saarbrücken - einerseits- und die AOK Rheinland-Pfalz / Saarland Die Gesundheitskasse Landesdirektion Saarland Halbergstraße 1, 66121 Saarbrücken
MehrVereinbarung über die Festsetzung von Richtgrößen für Arznei- und Verbandmittel für das Jahr 2010 (Richtgrößen-Vereinbarung/Arzneimittel)
Anlage 1 Richtgrößen-Vereinbarung/Arznei- und Verbandmittel für das Jahr 2010 Vereinbarung über die Festsetzung von Richtgrößen für Arznei- und Verbandmittel für das Jahr 2010 (Richtgrößen-Vereinbarung/Arzneimittel)
MehrHeilmittelvereinbarung nach 845GB V für das Jahr 2016
VEREINBARUNG Die KASSENÄRZTLICHE VEREINIGUNG HESSEN und die AOK - DIE GESUNDHEITSKASSE IN HESSEN der BKK LANDESVERBAND SÜD, Regionaldirektion Hessen die IKK CLASSIC die SOZIALVERSICHERUNG für LANDWIRTSCHAFT,
MehrHeilmittelvereinbarung für das Jahr 2016
Die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein (nachfolgend KV Nordrhein genannt) und - einerseits - die AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse der BKK-Landesverband NORDWEST die IKK classic die Knappschaft
MehrVEREINBARUNG. zwischen. der SOZIALVERSICHERUNG für LANDWIRTSCHAFT, FORSTEN und GARTENBAU (SVLFG) als LANDWIRTSCHAFTLICHE KRANKENKASSE
VEREINBARUNG zwischen der KASSENÄRZTLICHEN VEREINIGUNG HESSEN und der AOK - DIE GESUNDHEITSKASSE IN HESSEN dem BKK LANDESVERBAND SÜD, Regionaldirektion Hessen der IKK CLASSIC der SOZIALVERSICHERUNG für
MehrArzneimittelvereinbarung. für das Jahr gemäß 84 SGB V
Arzneimittelvereinbarung für das Jahr 2015 gemäß 84 SGB V zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen und der/dem AOK PLUS Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen. vertreten durch den Vorstand
MehrZwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KVH) und
Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KVH) und der AOK Rheinland/Hamburg - Die Gesundheitskasse, dem BKK-Landesverband NORDWEST, der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
MehrArzneimittelvereinbarung nach 84 Abs. 1 SGB V für das Jahr 2014
Arzneimittelvereinbarung nach 84 Abs. 1 SGB V für das Jahr 2014 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (nachstehend als KVB bezeichnet) und der AOK Bayern - Die Gesundheitskasse - handelnd als
MehrDie Kassenärztliche Vereinigung Saarland Europaallee 7-9, Saarbrücken. - einerseits- und
Die Kassenärztliche Vereinigung Saarland Europaallee 7-9, 66113 Saarbrücken - einerseits- und die AOK Rheinland-Pfalz / Saarland Die Gesundheitskasse Landesdirektion Saarland Halbergstraße 1, 66121 Saarbrücken
MehrArzneimittelvereinbarung nach 84 Abs. 1 SGB V für das Jahr 2016 für Westfalen-Lippe
Arzneimittelvereinbarung nach 84 Abs. 1 SGB V für das Jahr 2016 für Westfalen-Lippe zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe (KVWL) und der AOK NORDWEST (AOK NW) - handelnd als Landesverband
MehrAnlage 4/1 zur Prüfvereinbarung gem. 106 Abs. 35GB V vom 12. Juni 2008
Anlage 4/1 zur Prüfvereinbarung gem. 106 Abs. 35GB V vom 12. Juni 2008 Die KASSENÄRZTLICHE VEREINIGUNG HESSEN und die AOK - DIE GESUNDHEITSKASSE IN HESSEN der BKK LANDESVERBAND SÜD, Regionaldirektion Hessen
MehrERGÄNZUNGSVEREINBARUNG
ERGÄNZUNGSVEREINBARUNG Die KASSENÄRZTLICHE VEREINIGUNG HESSEN und die AOK- DIE GESUNDHEITSKASSE IN HESSEN der BKK LANDESVERBAND HESSEN die IKK CLASSIC, die LANDWIRTSCHAFTLICHE KRANKENKASSE HESSEN, RHEINLAND-PFALZ
MehrRheinisches Ärzteblatt
Vereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, Tersteegenstraße 9, 40474 Düsseldorf und der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse Kasernenstraße 61, 40213 Düsseldorf dem BKK-Landesverband
MehrHeilmittelvereinbarung nach 84 SGB V für das Jahr 2012
VEREINBARUNG Die KASSENÄRZTLICHE VEREINIGUNG HESSEN und die AOK- DIE GESUNDHEITSKASSE IN HESSEN der die die handelnd als Landesverband zugleich für die Krankenkasse für den Gartenbau die KNAPPSCHAFT, Regionaldirektion
Mehr3. ÄNDERUNGSVEREINBARUNG
3. Änderungsvereinbarung zur Prüfvereinbarung ab 2010... Seite 1 von 5 3. ÄNDERUNGSVEREINBARUNG zur Vereinbarung zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit in der vertragsärztlichen Versorgung gemäß 106 SGB V
MehrLetter of Intent: zwischen
Letter of Intent: Versorgungssteuerung auf Ebene der 12 Berliner Verwaltungsbezirke im Rahmen der Bedarfsplanung auf Landesebene auf der Grundlage des Bedarfsplans 2013 zwischen Senatsverwaltung für Gesundheit
Mehr1. Nachtrag. zur. Vereinbarung zur ärztlichen Vergütung in Thüringen mit Wirkung für das Jahr 2015 vom zwischen
1. Nachtrag zur Vereinbarung zur ärztlichen Vergütung in Thüringen vom 05.06.2015 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen und den Landesverbänden der Krankenkassen - AOK PLUS Die Gesundheitskasse
MehrVereinbarung. zur. Bereinigung der Regelleistungsvolumen (RLV) nach 87b SGB V für Verträge nach 73b, 73c und 140a ff. SGB V
Vereinbarung zur Bereinigung der Regelleistungsvolumen (RLV) nach 87b SGB V für Verträge nach 73b, 73c und 140a ff. SGB V zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt (KVSA) und der AOK Sachsen-Anhalt,
MehrZwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KVH) und. der AOK Rheinland/Hamburg - Die Gesundheitskasse, dem BKK-Landesverband NORDWEST,
Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KVH) und der AOK Rheinland/Hamburg - Die Gesundheitskasse, dem BKK-Landesverband NORDWEST, der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
MehrVereinbarung. über die Zahlung einer Sachkostenpauschale für die Versorgung mit Schienenverbänden gemäß 128 Abs. 1 Satz 1 SGB V
Vereinbarung über die Zahlung einer Sachkostenpauschale für die Versorgung mit Schienenverbänden gemäß 128 Abs. 1 Satz 1 SGB V - Knieruhigstellungsschienen/Immobilisationsschienen - zwischen der Kassenärztlichen
Mehr2. Nachtrag zur Sprechstundenbedarfsvereinbarung vom
2. Nachtrag zur Sprechstundenbedarfsvereinbarung vom 01.07.2004 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt Doctor-Eisenbart-Ring 2 39120 Magdeburg und den Landesverbänden der Krankenkassen
MehrVereinbarung zur regionalen Umsetzung der Beschlüsse des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V
1. Nachtrag zur Vereinbarung zur regionalen Umsetzung der Beschlüsse des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V mit Wirkung ab dem 1. April 2009 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung
MehrVereinbarung zur regionalen Umsetzung der Beschlüsse des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V
3. Nachtrag zur Vereinbarung zur regionalen Umsetzung der Beschlüsse des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V mit Wirkung ab dem 1. Juli 2009 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung
MehrErgänzungsvereinbarung. zum. Rahmenvertrag. gemäß 75 Abs. 1 SGB XI. zur Sicherstellung der vollstationären Pflege
Ergänzungsvereinbarung zum Rahmenvertrag gemäß 75 Abs. 1 SGB XI zur Sicherstellung der vollstationären Pflege im Land Brandenburg vom 03.12.2013 zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen im Land Brandenburg,
MehrRahmenvereinbarung zum Strukturfonds 2015 (Verbände der Krankenkassen) Rahmenvereinbarung zum Strukturfonds nach 105 Abs. 1a SGB V für das Jahr 2015
(Verbände Krankenkassen) 1/5 Strukturfonds nach 105 Abs. 1a SGB V für das Jahr 2015 zwischen Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg () sowie AOK Nordost - Die Gesundheitskasse (handelnd als Landesverband)
Mehrder Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als Landwirtschaftliche Krankenkasse, Hoppegarten
Protokollnotiz zum Vertrag über die Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms nach 17 f SGB V Brustkrebs auf der Grundlage des 8 SGB V vom 21.05.201 in der Fassung des 1. Änderungsvertrages
MehrVertrag. über. die Abgeltung von Sachkosten bei der Durchführung von ambulanten Katarakt-Operationen. zwischen
Vertrag zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt (KVSA) Doctor-Eisenbart-Ring 2, 39120 Magdeburg und den nachfolgend benannten Ersatzkassen BARMER GEK Techniker Krankenkasse (TK) DAK-Gesundheit
Mehr1. Nachtrag zur Vereinbarung über die besonders qualifizierte ambulante onkologische Versorgung (Onkologie-Vereinbarung)
1. Nachtrag zur Vereinbarung über die besonders qualifizierte ambulante onkologische Versorgung (Onkologie-Vereinbarung) Rechtsbereinigte Fassung der Onkologie-Vereinbarung vom 17.12.2009 unter der Berücksichtigung
MehrArzneimittelzielvereinbarung für das Jahr 2006... Seite 1 von 5. Zielvereinbarung. gemäß 84 Abs. 1 SGB V
Arzneimittelzielvereinbarung für das Jahr 2006... Seite 1 von 5 Zielvereinbarung gemäß 84 Abs. 1 SGB V über Maßnahmen zur Einhaltung des Ausgabenvolumens der Arznei- und Verbandmittel für das Jahr 2006...
MehrVertrag zur Umsetzung des 124 SGB XI häusliche Betreuung. (Übergangsvereinbarung 2013 im Freistaat Sachsen) zwischen
Vertrag zur Umsetzung des 124 SGB XI häusliche Betreuung zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen in Sachsen vertreten durch die AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen., zugleich
Mehr3. Ergänzungsvereinbarung
3. Ergänzungsvereinbarung zur Honorarvereinbarung ab 1. Juli 2010 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein (nachfolgend KVSH genannt) - einerseits - den Landesverbänden der Krankenkassen
MehrGesetz zur Ablösung des Arznei- und Heilmittelbudgets (Arzneimittelbudget-Ablösungsgesetz - ABAG)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Gesetz zur Ablösung des Arznei- und Heilmittelbudgets (Arzneimittelbudget-Ablösungsgesetz - ABAG) Artikel 1 Änderung des
MehrErgänzung zur Prüfvereinbarung gemäß 106 SGB V
Seite 1 von 5 Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein (KVSH), Bad Segeberg, und der AOK Schleswig-Holstein Die Gesundheitskasse Kiel, zugleich für die Knappschaft dem BKK-Landesverband
Mehrzwischen sowie den Ersatzkassen
Ergänzungsvereinbarung zum Rahmenvertrag nach 75 Abs. 1 SGB XI für die Freie und Hansestadt Hamburg zur teilstationären Pflege (Tages- und Nachtpflege) vom 25.09.1997 zwischen der AOK Rheinland/Hamburg
MehrHäusliche Betreuung gemäß 124 SGB XI zum Rahmenvertrag ambulante Pflege gemäß 75 SGB XI im Freistaat Thüringen. zwischen
Häusliche Betreuung gemäß 124 SGB XI zum Rahmenvertrag ambulante Pflege gemäß 75 SGB XI im Freistaat Thüringen zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen in Thüringen AOK PLUS - Die Gesundheitskasse
MehrVereinbarung zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening
Information 1.18. 1/6 Vereinbarung über die Vergütung von vertragsärztlichen Leistungen im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch im Land Brandenburg zwischen Kassenärztlichen Vereinigung
MehrLetter of Intent: zwischen
Letter of Intent: Versorgungssteuerung auf Ebene der 12 Berliner Verwaltungsbezirke im Rahmen der Bedarfsplanung auf Landesebene auf der Grundlage des Bedarfsplans 2013 zwischen Senatsverwaltung für Gesundheit
MehrVereinbarung nach 132e SGB V über die Durchführung von Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten (Impfvereinbarung)
Vereinbarung nach 132e SGB V über die Durchführung von Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten (Impfvereinbarung) zwischen der AOK Sachsen-Anhalt, Lüneburger Str. 4, 39106 dem BKK LV Mitte, Siebstraße
MehrVertrag über ein strukturiertes Arzneimittel-Management von Biologika und Biosimilars (Biolike) in Hamburg nach 84 Abs.
Vertrag über ein strukturiertes Arzneimittel-Management von Biologika und Biosimilars (Biolike) in Hamburg nach 84 Abs. 1 Satz 5 SGB V zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg Heidenkampsweg 99,
MehrGAmSi. Arzneimittel-Schnellinformation nach 84 Abs. 5 SGB V. Kassenärztliche Vereinigung Berlin. Spitzenverband. GKV Arzneimittel Schnellinformation
GAmSi GKV Arzneimittel Schnellinformation Spitzenverband Arzneimittel-Schnellinformation nach 84 Abs. 5 SGB V Auswertung für die Kassenärztliche Vereinigung Berlin Januar bis Juni 2010 Stand: 06. November
MehrHEILMITTELVEREINBARUNG
Heilmittelvereinbarung für das Jahr 2015... Seite 1 von 6 HEILMITTELVEREINBARUNG gemäß 84 Abs. 1 SGB V über das Ausgabenvolumen, die Versorgungs- und Wirtschaftlichkeitsziele sowie Kriterien für Sofortmaßnahmen
MehrArzneimittel-Schnellinformation nach ï 84 Abs. 5 SGB V
GAmSi GKV Arzneimittel Schnellinformation Spitzenverband Arzneimittel-Schnellinformation nach ï 84 Abs. 5 SGB V Auswertung für die Kassenärztliche Vereinigung Hamburg Januar bis März 2014 Stand: 25. Juni
MehrAnhang 3 zu Anlage 12
Qualitätszuschläge Rationale Pharmakotherapie Die Vertragspartner streben durch diesen Vertrag die Umsetzung einer Rationalen Pharmakotherapie an. Die ärztliche Hoheit und Verantwortung bei der Verordnung
Mehr1. Protokollnotiz zur. Vereinbarung nach 132e SGB V über die Durchführung von Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten (Impfvereinbarung)
1. Protokollnotiz zur Vereinbarung nach 132e SGB V über die Durchführung von Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten (Impfvereinbarung) zwischen der AOK Sachsen-Anhalt, Lüneburger Str. 4, 39106
MehrGeschäftsordnung der Landesschiedsstelle nach 111b SGB V in Sachsen
Geschäftsordnung der Landesschiedsstelle nach 111b SGB V in Sachsen zwischen den maßgeblichen Verbänden der Krankenkassen gemäß 1 Abs. 1 der SächsLSchiedRehaVO der AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen
Mehrzwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin und der AOK Nordost Die Gesundheitskasse dem BKK Landesverband Mitte Siebstraße Hannover
Vertrag über die Vergütung und Abrechnung von Leistungen gemäß 34 des Vertrags zur Durchführung des Strukturierten Behandlungsprogramms nach 137f SGB V Koronare Herzkrankheit (KHK) auf der Grundlage von
MehrAmbulante Bedarfsplanung und Versorgungssteuerung - Fortschreibung gemäß Protokollnotiz zum Letter of Intent (LOI)
Ambulante Bedarfsplanung und Versorgungssteuerung - Fortschreibung gemäß Protokollnotiz zum Letter of Intent (LOI) Mit dem Letter of Intent (LOI) zur Versorgungssteuerung auf Ebene der 12 Berliner Verwaltungsbezirke
MehrRheinisches Ärzteblatt
7. in Anlage B4 werden die QZV der Fachärzte für Innere und Allgemeinmedizin, Allgemeinmedizin, Praktische Ärzte sowie Fachärzte für Innere Medizin, die dem hausärztlichen Versorgungsbereich angehören,
MehrLandesrahmenvereinbarung zur Umsetzung der nationalen Präventionsstrategie gemäß 20f SGB V im Freistaat Thüringen (LRV Thüringen)
Landesrahmenvereinbarung zur Umsetzung der nationalen Präventionsstrategie gemäß 20f SGB V im Freistaat Thüringen (LRV Thüringen) zwischen der AOK PLUS Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen zugleich
MehrZwischen. der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse,
Zwischen der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse, dem BKK - Landesverband NORDWEST handelt für die Betriebskrankenkassen, die diesem Vertrag beigetreten sind, zugleich für die Sozialversicherung
MehrDer Arzneimittelmarkt in Deutschland
GAmSi GKV Arzneimittel Schnellinformation Der Arzneimittelmarkt in Deutschland Januar bis Dezember 2006 (Stand: 29. März 2007) Projektträger der GKV-Arzneimittel-Schnellinformation: AOK-Bundesverband BKK
MehrArzneimittelvereinbarung nach 84 Abs. 1 SGB V für das Jahr 2010
Arzneimittelvereinbarung nach 84 Abs. 1 SGB V für das Jahr 2010 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen Körperschaft des öffentlichen Rechts Zum Hospitalgraben 8 99425 Weimar einerseits und
Mehr4. NACHTRAG ZUM DATENSTELLENVERTRAG VOM
4. NACHTRAG ZUM DATENSTELLENVERTRAG VOM 01.07.2008 zwischen der Arbeitsgemeinschaft DMP Hamburg (ARGE), der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse, der Knappschaft, dem BKK-Landesverband NORDWEST,
MehrDer Heilmittelmarkt in der KV Hamburg. Januar bis Dezember (Stand April 2005)
GKV Heilmittel Informations System (GKV-HIS) Der Heilmittelmarkt in der KV Hamburg Januar bis Dezember 2004 (Stand April 2005) Proktträger des GKV Heilmittel Informations Systems: AOK-Bundesverband BKK
MehrOhne Gesundheit ist alles nichts! Fakten und Thesen zur medizinischen Versorgung
Ohne Gesundheit ist alles nichts! Fakten und Thesen zur medizinischen Versorgung Mathias Tronnier 14. Oktober 2013 Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt Entwicklung der Altersstruktur Sachsen-Anhalt
MehrRichtlinie über Maßnahmen der Qualitätssicherung für nach 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser gemäß 137 Abs. 1 SGB V in Verbindung mit 135a SGB V
Richtlinie über Maßnahmen der Qualitätssicherung für nach 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser gemäß 137 Abs. 1 SGB V in Verbindung mit 135a SGB V Umsetzungsvereinbarung auf Landesebene für das Jahr 2011
Mehr1. Änderungsvereinbarung zum Rahmenvertrag zur Durchführung von Krankenfahrten - Techniker Krankenkasse (TK) - BARMER GEK - Kaufmännische Krankenkasse - KKH - HEK Hanseatische Krankenkasse - Handelskrankenkasse
Mehrzwischen dem BKK Landesverband Mitte Siebstraße Hannover der IKK classic der Knappschaft, Regionaldirektion Chemnitz
Vereinbarung zur Mitwirkung der Kinder- und Jugendärzte an der Rahmenvereinbarung im Freistaat Sachsen zur Umsetzung der Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter
MehrErgänzungsvereinbarung
Ergänzungsvereinbarung zu der Vereinbarung über das Antrags- bzw. Genehmigungsverfahren für vertragszahnärztliche Leistungen sowie das Gutachterwesen zwischen der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung
MehrVereinbarung über die Verordnung von Sprechstundenbedarf
Vereinbarung über die Verordnung von Sprechstundenbedarf zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen (KVN) Berliner Allee 22, 30175 Hannover im Folgenden: KVN einerseits sowie der AOK - Die
MehrVersorgungsvertrag. für ambulante Pflege nach 72 SGB XI. im Freistaat Thüringen. zwischen. und. den Landesverbänden der Pflegekassen in Thüringen
Versorgungsvertrag ambulante Pflege nach 72 SGB XI im Freistaat Thüringen zwischen - einerseits - und den Landesverbänden der Pflegekassen in Thüringen AOK PLUS - Die Gesundheitskasse Sachsen und Thüringen.
MehrErgänzungsvereinbarung. zwischen. der AOK Bremen/Bremerhaven, zugleich für die Bundesknappschaft, Verwaltungsstelle Hannover/Seekrankenkasse
Übergangsvereinbarung zur Prüfvereinbarung zum 01.10.2005 Ergänzungsvereinbarung zwischen der AOK Bremen/Bremerhaven, zugleich für die Bundesknappschaft, Verwaltungsstelle Hannover/Seekrankenkasse dem
MehrDie ärztliche Versorgung im ländlichen Raum: Herausforderungen und Zukunftskonzepte
Die ärztliche Versorgung im ländlichen Raum: Herausforderungen und Zukunftskonzepte Oppurger Gespräch am 04.April 2011 Matthias Zenker Kassenärztliche Vereinigung Thüringen Folie 1 Eröffnung einer Praxis
MehrVertrag zur Umsetzung der Übergangsregelung : häusliche Betreuung gemäß 124 SGB XI
Vertrag zur Umsetzung der Übergangsregelung : häusliche Betreuung gemäß 124 SGB XI zwischen - den Krankenkassen in Sachsen-Anhalt und zugleich handelnd in Aufgabenwahrnehmung für die Landesverbände der
MehrArzneimittel-Schnellinformation nach ï 84 Abs. 5 SGB V
GAmSi GKV Arzneimittel Schnellinformation Spitzenverband Arzneimittel-Schnellinformation nach ï 84 Abs. 5 SGB V Auswertung für die Kassenärztliche Vereinigung Berlin Januar bis März 2014 Stand: 25. Juni
MehrDie Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen (KVN) schreibt hiermit folgende Vertragsarzt-/Vertragspsychotherapeutensitze aus:
Ausschreibungen für Nachfolgezulassungen in gesperrten Planungsbereichen Die Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen (KVN) schreibt hiermit folgende Vertragsarzt-/Vertragspsychotherapeutensitze aus:
MehrVEREINBARUNG ÜBER VERGÜTUNGSZUSCHLÄGE FÜR PFLEGEBEDÜRFTIGE MIT
VEREINBARUNG ÜBER VERGÜTUNGSZUSCHLÄGE FÜR PFLEGEBEDÜRFTIGE MIT ERHEBLICHEM ALLGEMEINEM BETREUUNGSBDARF nach 87b SGB XI für die vollstationäre Pflege zwischen dem LEISTUNGSERBRINGER IK- Nr.: Träger: und
MehrArzneimittel-Schnellinformation nach ï 84 Abs. 5 SGB V. Stand: 01. November 2013 (Konsolidierter Bericht)
GAmSi GKV Arzneimittel Schnellinformation Spitzenverband Arzneimittel-Schnellinformation nach ï 84 Abs. 5 SGB V Auswertung für die Kassenärztliche Vereinigung Hamburg Januar bis Dezember 2012 Stand: 01.
Mehrzwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt und
Vertrag zur Vergütung vertragsärztlicher Leistungen für das Jahr 2011 nach 87a Abs. 3, 87 d SGB V gemäß der Beschlüsse des Erweiterten Bewertungsausschusses vom 5./11. Oktober 2010 sowie vom 24. November
MehrVereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes
Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KVH) und der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse, dem BKK- Landesverband NORDWEST, die Krankenkasse für den Gartenbau, handelnd als Landesverband
MehrGKV Arzneimittel Schnellinformation. Auswertung für die. KV Hamburg. Januar bis Juni (Stand: 01. Oktober 2002) im Auftrag erstellt durch
GAmSi GKV Arzneimittel Schnellinformation Auswertung für die Januar bis Juni 2002 (Stand: 01. Oktober 2002) Projektträger der GKV-Arzneimittel-Schnellinformation: AOK-Bundesverband BKK Bundesverband IKK-Bundesverband
MehrDie Vertragspartner untersetzen den o g. Hausarztvertrag mit IKK-spezifischen Anforderungen und Regelungen, die im Folgenden aufgeführt sind.
Anlage 4 Vergütung zum Vertrag zwischen der IKK gesund plus und dem Hausärzteverband Sachsen-Anhalt e. V. unter Beteiligung der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt (KVSA) über die Umsetzung der
MehrArzneimittel- Richtgrößenvereinbarung
Arzneimittel- Richtgrößenvereinbarung nach 84 Abs. 6 SGB V für den Bereich KV Baden-Württemberg für das Jahr 2015 (Vereinbarung über die Festlegung und Berechnung von Richtgrößen für Arznei- und Verbandmittel)
MehrVereinbarung über die Vergütung der stationären vertragsärztlichen Tätigkeit (belegärztliche Behandlung) ab 01.01.2009
Vereinbarung über die Vergütung der stationären vertragsärztlichen Tätigkeit (belegärztliche Behandlung) ab 01.01.2009 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen und den Landesverbänden der Krankenkassen
MehrZielwerttabelle: Antidiabetika außer Insuline. Antiepileptika
Zielwerttabelle: Generikaziele ab 01.12.2016 Analgetika (außer BTM-pflichtige Opioide) Antibiotika zur Antidiabetika außer Insuline Antiepileptika Antimykotika zur Antiparkinsonmittel Antiphlogistika und
MehrMedizinische Versorgungszentren aktuell. 2. Quartal Kassenärztliche Bundesvereinigung
Medizinische Versorgungszentren aktuell 2. Quartal 2011 Kassenärztliche Bundesvereinigung MVZ im 2. Quartal 2011 30.06.2011 Seite 2 von 9 Seit ihrer Einführung im Jahr 2004 beobachtet die KBV die Entwicklung
MehrWortlaut der Vereinbarung Vereinbarung zur Abgeltung von Sachkosten bei der Durchführung von ambulanten Katarakt-Operationen (Katarakt-Vereinbarung)
Wortlaut der Vereinbarung Vereinbarung zur Abgeltung von Sachkosten bei der Durchführung von ambulanten Katarakt-Operationen zwischen der AOK PLUS Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen. vertreten
MehrKVB-Modell: Wirkstoffvereinbarung an Stelle von Richtgrößen. 6. MSD Forum GesundheitsPARTNER Johann Fischaleck
KVB-Modell: Wirkstoffvereinbarung an Stelle von Richtgrößen 6. MSD Forum GesundheitsPARTNER 14.09.2016 Johann Fischaleck Fachapotheker für Klinische Pharmazie Teamleiter Arzneimittel Referat Vertragspolitik
MehrArzneimittelvereinbarung. für das Jahr 2013. gemäß 84 SGB V
Arzneimittelvereinbarung für das Jahr 2013 gemäß 84 SGB V zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen und der/dem AOK PLUS Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen. vertreten durch den Vorstand
MehrDatum:... Unterschrift:...
Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) Landesvertretung Thüringen z. H. Herrn Schmidt Lucas-Cranach-Platz 2 99097 Erfurt (Telefax: 03 61/4 42 52 28) BKK Landesverband Mitte Landesvertretung Thüringen und
Mehr- andererseits. Präambel
Rahmenvereinbarung gem. 86 Abs. 3 SGB XI zur Umsetzung der Verordnung über die Einführung einer Umlage zur Finanzierung der Altenpflegeausbildung vom 22.11.2011 sowie zur Refinanzierung der Ausgleichsbeträge
MehrVereinbarung. zur Vergütung und Abrechnung von
Vereinbarung zur Vergütung und Abrechnung von operativ durchgeführten und medikamentös ausgelösten Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen (ambulant/belegärztlich) gemäß Artikel 5 des Schwangeren-
MehrNeuerungen im Rahmen der Pauschale für die fachärztliche Grundversorgung zum 1. Januar 2015
Neuerungen im Rahmen der Pauschale für die fachärztliche Grundversorgung zum 1. Januar 2015 PFG bei Schwerpunktinternisten Gibt es die PFG künftig auch für Schwerpunktinternisten? Ab dem 1. Januar 2015
MehrZur Durchführung von Plausibilitätsprüfungen am Beispiel Nordrhein
Zur Durchführung von Plausibilitätsprüfungen am Beispiel Nordrhein Inhalte des Vortrags 1. Struktur des 106 a SGB V/ zentrale Regelungen 2. Ablauf am Beispiel Nordrhein/ aktuelle Themen 3. Ausblick 4.
Mehrzwischen sowie den Ersatzkassen
Vereinbarung nach 92c SGB XI zum Rahmenvertrag über die vollstationäre pflegerische Versorgung gem. 75 SGB XI für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 17.11.2009 für die Umstellung der Pflegesätze zum
MehrRahmenvertrag als Anlage zum Gesamtvertrag nach 83 SGB V zur Verbesserung der ambulanten medizinischen Versorgung in Sachsen
Rahmenvertrag als Anlage zum Gesamtvertrag nach 83 SGB V Rahmenvertrag als Anlage zum Gesamtvertrag nach 83 SGB V zur Verbesserung der ambulanten medizinischen Versorgung in Sachsen zwischen der Kassenärztlichen
MehrVereinbarung. zur fachärztlichen Betreuung und Behandlung von Patienten mit koronarer Herzkrankheit im Zusammenhang mit dem
Vereinbarung zur fachärztlichen Betreuung und Behandlung von Patienten mit koronarer Herzkrankheit im Zusammenhang mit dem Vertrag zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms Koronare Herzkrankheit
MehrVereinbarung zur Abgeltung von Sachkosten bei der Durchführung von ambulanten Katarakt-Operationen (Katarakt-Vereinbarung) zum 1. Juli 2015.
Vereinbarung zur Abgeltung von Sachkosten bei der Durchführung von ambulanten Katarakt-Operationen (Katarakt-Vereinbarung) zum 1. Juli 2015 zwischen der AOK PLUS Die Gesundheitskasse für Sachsen und Thüringen.
MehrVergütungsvereinbarung Rehabilitationssport ab
Vergütungsvereinbarung Rehabilitationssport ab 01.01.2016 zwischen dem Deutschen Behindertensportverband e.v. (DBS), Frechen - zugleich für seine Mitgliedsverbände - dem Deutschen Olympischen Sportbund
MehrKassenärztliche Vereinigung Berlin
GKV-HIS GKV- Heilmittel- Informations-System Heilmittel-Schnellinformation nach 84 Abs. 5 i.v. m. Abs. 8 SGB V Auswertung für die Kassenärztliche Vereinigung Berlin Stand: 11.04.2016 im Auftrag erstellt
MehrKassenärztliche Vereinigung Berlin
GKV-HIS GKV- Heilmittel- Informations-System Heilmittel-Schnellinformation nach 84 Abs. 5 i.v. m. Abs. 8 SGB V Auswertung für die Kassenärztliche Vereinigung Berlin Stand: 19.11.2015 im Auftrag erstellt
MehrKassenärztliche Vereinigung Bayern
GKV-HIS GKV- Heilmittel- Informations-System Heilmittel-Schnellinformation nach 84 Abs. 5 i.v. m. Abs. 8 SGB V Auswertung für die Kassenärztliche Vereinigung Bayern Stand: 11.04.2016 im Auftrag erstellt
MehrKassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein
GKV-HIS GKV- Heilmittel- Informations-System Heilmittel-Schnellinformation nach 84 Abs. 5 i.v. m. Abs. 8 SGB V Auswertung für die Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein Stand: 11.04.2016 im Auftrag
MehrErgänzungsvereinbarung zum Rahmenvertrag gemäß 75 Abs. 1 SGB XI zur Tagespflege in der ab gültigen Fassung
Ergänzungsvereinbarung zum Rahmenvertrag gemäß 75 Abs. 1 SGB XI zur Tagespflege in der ab 01.12.2006 gültigen Fassung zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen in Nordrhein-Westfalen, - der AOK Rheinland/Hamburg
MehrKassenärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz
GKV-HIS GKV- Heilmittel- Informations-System Heilmittel-Schnellinformation nach 84 Abs. 5 i.v. m. Abs. 8 SGB V Auswertung für die Kassenärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz Stand: 11.04.2016 im Auftrag
Mehr