MITGLIEDER- VEREINBARUNG

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1 MITGLIEDER- VEREINBARUNG abgeschlossen zwischen: Austria Bau Tirol und Vorarlberg Handels GmbH Dörrstraße Innsbruck im Folgenden kurz Austria Bau T & V genannt einerseits und Firma im Folgenden kurz Mitglied genannt Austria Bau Tirol und Vorarlberg HandelsgmbH ist eine Tochtergesellschaft der Einkaufsgenossenschaften Tirols und Vorarlbergs für das Baugewerbe. Ziel der Austria Bau ist es, durch gemeinsamen Einkauf den Mitgliedern Einkaufsvorteile zu verschaffen. Im Hinblick auf die Durchführung der Einkäufe durch das Mitglied kommen die Vertragsteile wie folgt überein: 1

2 I 1. Das Mitglied ist berechtigt, Waren und Dienstleistungen bei den von der Austria Bau T & V bekanntgegebenen Lieferanten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu kaufen. Dienstleistungen und Investitionsgüter mit einem Wert von über ,00 dürfen nur nach Rücksprache mit der Austria Bau T & V eingekauft werden. Die Liste der Lieferanten wird von der Austria Bau T & V regelmäßig aktualisiert und dem Mitglied zur Verfügung gestellt. Die Austria Bau T & V leistet Zahlungen ausschließlich an die in der aktuellen Liste genannten Lieferanten. Eigentumsvorbehalt: Das Mitglied nimmt zur Kenntnis, dass die gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises im Eigentum der Austria Bau T & V stehen. 2. Der Kaufvertrag kommt ausschließlich zwischen dem Mitglied und dem Lieferanten zustande. Austria Bau T & V garantiert lediglich bei Einhaltung der vertraglichen Bedingungen die Bezahlung des Rechnungsbetrages. Sämtliche Rechtsansprüche aus dem abgeschlossenen Kaufvertrag stehen dem Mitglied zu. Austria Bau T & V ist nicht berechtigt und verpflichtet, allfällige Rechte aus geschlossenen Kaufverträgen zu verfolgen. 3. In Fällen der Gewährleistung, Nichterfüllung oder des Verzuges ist das Mitglied verpflichtet, Austria Bau T & V unverzüglich und detailliert zu verständigen. Sollen Zahlungen nicht oder nicht vollständig an den Lieferanten geleistet werden, hat das Mitglied Austria Bau T & V unverzüglich anzuweisen, ob und in welchem Umfang 2

3 Zahlungen zurückgehalten werden sollen. In Ermangelung einer derartigen Verständigung ist Austria Bau T & V berechtigt und verpflichtet, den vollen Rechnungsbetrag an den Lieferanten zu bezahlen und das Mitglied rückzubelasten. 4. Sollte Austria Bau T & V von einem Lieferanten in Anspruch genommen werden, ist das Mitglied verpflichtet, Austria Bau T & V mit sämtlichen zur Verfügung stehenden Mitteln im Rechtsstreit zu unterstützen. Die Prozessführung erfolgt auf ausschließliches Risiko des Mitgliedes. Allfällige Aufwendungen und Kosten sind Austria Bau T & V zu ersetzen. 5. Austria Bau T & V haftet in keiner wie immer gearteten Weise für die Qualität oder Eigenschaften von gekauften Produkten. Sämtliche Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche gegen Austria Bau T & V sind ausgeschlossen. II. 1. Das zwischen den Vertragsteilen vereinbarte Einkaufsvolumen wird jährlich im Vorhinein berechnet und dem Vorjahresumsatz angepasst. 2. Das Mitglied ist verpflichtet, Austria Bau T & V im Umfang des Einkaufsvolumens eine unbedingte Bankgarantie eines österreichischen Bankinstitutes zur Besicherung ihrer Forderungen zu übergeben. An die Stelle der Bankgarantie kann eine entsprechende Versicherung gesetzt werden. Austria Bau T & V ist in jedem Fall des Zahlungsverzuges des Mitgliedes berechtigt, von der Bankgarantie ganz oder teilweise Gebrauch zu machen. Für den Fall der Inanspruchnahme der Garantie ist das Mitglied verpflichtet, unverzüglich eine entsprechende Ersatzsicherheit zur Verfügung zu stellen, ansonsten das Einkaufsvolumen sich auf die Höhe der zur Verfügung stehenden Garantieleistung reduziert. 3

4 3. Das Mitglied ist ausschließlich im Umfang des vereinbarten Einkaufsvolumens berechtigt, Käufe bei den Lieferanten zu tätigen. Für den Fall der Überschreitung des Einkaufsvolumens ist Austria Bau T & V berechtigt, Zahlungen gegenüber den Lieferanten zu verweigern, für die entstehenden Aufwendungen einen angemessenen Verwaltungskostenbeitrag einzuheben und das Vertragsverhältnis unverzüglich aufzulösen. 4. Die Zahlungsaufforderung für die vom Mitglied getätigten Käufe erfolgt wöchentlich. Zahlungen sind in der vereinbarten Frist spesen- und abzugsfrei an Austria Bau T & V zur Zahlung fällig. Das Mitglied ist verpflichtet, Austria Bau T & V einen unbedingten Abbuchungsauftrag einer österreichischen Bank oder eines österreichischen Kreditinstitutes zu übergeben, welcher Austria Bau T & V in die Lage setzt, die Rechnungsbeträge bei Fälligkeit einzuziehen. Allfällige von Austria Bau T & V zur Verfügung gestellte Vertragsformulare für die Vereinbarung der Abbuchungsaufträge sind zu verwenden. Für den Fall des Verzuges werden Zinsen von 5 % über dem jeweils marktüblichen Haben-Zinssatz verrechnet. 5. In der Zahlungsaufforderung werden die von Austria Bau T & V gegenüber den Lieferanten in Abzug gebrachten Skontobeträge in Höhe des Nettobetrages als Minderung des Austria Bau T & V geschuldeten Zahlungsbetrages ausgewiesen. Die für diese Skontobeträge durchzuführende Berichtigung des Vorsteuerabzuges erfolgt unter Hinweis auf 16 Abs 2 UStG 1994 durch Austria Bau. III. 1. Das Vertragsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von jedem der Vertragsteile unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist jeweils auf das Jahresende mittels eingeschriebener Briefsendung aufgekündigt werden. 4

5 2. Unbeschadet bleibt für beide Vertragsteile das Recht zur Vertragsauflösung aus wichtigem Grund. Ein wichtiger Grund seitens Austria Bau T & V liegt insbesondere vor, wenn 1) das Mitglied aus der Tiroler oder Vorarlberger Baugenossenschaft reg. Gen.m.b.H. ausscheidet; 2) das Mitglied das Einkaufsvolumen überschreitet; 3) das Mitglied mit Zahlungen trotz Mahnung durch mehr als 30 Tage in Verzug gerät oder der Bankeinzug nicht erfolgen kann und trotz Setzung einer Nachfrist von 2 Tagen keine Zahlung erfolgt; 4) über das Vermögen des Mitgliedes ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder die Eröffnung eines derartigen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens unterbleibt; 5) das Mitglied keine oder nicht hinreichende Sicherheit für das Einkaufsvolumen zur Verfügung stellt und / oder bei Inanspruchnahme der Sicherheit diese nicht erneuert oder mit Banken oder Kreditinstituten Abbuchungsvereinbarungen trifft, welche von den Vorgaben der Austria Bau T & V abweichen; 6) das Mitglied ohne Genehmigung durch Austria Bau T & V bei Lieferanten Dienstleistungen oder Investitionsgüter über das zulässige Volumen hinaus einkauft. IV. 1) Für das Vertragsverhältnis wird die Schriftform vereinbart. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. 2) Für Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis vereinbaren die Vertragsteile die Zuständigkeit des jeweils für Innsbruck sachlich zuständigen Gerichtes. 5

6 3) Sollte eine oder sollten mehrere Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit des sonstigen Vertragsverhältnisses nicht. Die Vertragsteile verpflichten sich, an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine solche zu setzen, welche dem beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Innsbruck, am Ort, am Austria Bau Tirol und Vorarlberg Mgl.Firma Handels GmbH... 6

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