LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren. unter Beteiligung

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1 15 TaBV 34/04 5 BV 76/03 Arbeitsgericht Düsseldorf Verkündet am 05. August 2004 gez.: Lambertz Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung 1. der Betriebsratsmitglieder der Rheinischen Bahngesellschaft AG, N. Q., B. Q., H. L., W. C., I. O., K. K. und Q. L., I.allee 1, E. - Antragsteller und Beschwerdeführer - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. u.a., S. Str. 49 d, E., 2. des Betriebsrats der Rheinischen Bahngesellschaft AG, vertreten durch dessen Betriebsratsvorsitzenden B. Q., I.allee 1, E., - Antragsgegner und Beschwerdegegner - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. T. u.a., O.wall 41, L., 3. der Rheinischen Bahngesellschaft AG, vertreten durch den Vorstand, die Herren Dr.-Ing. I. G., E. C. und Q. B., I.allee 1, E., - Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Q. G., I.-Str. 12, E., hat die 15. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Anhörung vom durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Dr. Stoltenberg als Vorsitzende sowie den ehrenamtlichen Richter Harlacher und den ehrenamtlichen Richter Schölzke - 2 -

2 - 2 - b e s c h l o s s e n : Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom BV 76/03 wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. G r ü n d e I. Die Beteiligten streiten über die Rechtswirksamkeit der Wahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder vom Im Betrieb der Beteiligten zu 3), bei der mehr als Mitarbeiter beschäftigt sind, fand am die Neuwahl des Betriebsrates statt. Am fand sodann die Sondersitzung des gewählten 23-köpfigen Betriebsrates statt, in der die Wahl der sieben freizustellenden Betriebsratsmitglieder erfolgte. Hierzu wurden drei Listenverbindungen eingereicht. Nach Vorstellung der Listen gab das Betriebsratsmitglied E. bereits zu Protokoll, er sei der Auffassung, dass vor dem Wahlgang zu den Freistellungen festgelegt werden müsse, wie viele Voll- bzw. Teilfreistellungen überhaupt vergeben würden. Die Wahl der Vollfreistellungen und die anschließende Teilung innerhalb der Vorschläge sei unzulässig. Der Betriebsrat stimmte jedoch unangesehen dieser Bedenken zunächst über die Vergabe der sieben Freistellungen als Vollfreistellungen ab. Es fand eine geheime Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu den oben genannten Listen statt. Im Anschluss daran reichten verschiedene Betriebsratsmitglieder Anträge zur Halbierung der Freistellungen ein. Über jeden einzelnen Antrag auf Halbierung der Freistellung stimmte der Betriebsrat - 3 -

3 - 3 - einzeln in einer geheimen Wahl ab. Der Betriebsratsvorsitzende reichte daraufhin einen Vorschlag für die Besetzung der Freistellungen ein. Der Betriebsrat stimmte unter Berücksichtigung der vorherigen Abstimmungsergebnisse zur Teilung der Freistellungen sodann über den Vorschlag des Vorsitzenden für die namentliche Besetzung der Voll- bzw. Teilfreistellungen ab. Letztlich erhielt u.a. der Antragsteller zu 1) (Hr. Q.) eine Vollfreistellung. Eine Anfechtung der Wahl aufgrund der Verfahrensverstöße erfolgte zunächst nicht. Erst am war als Tagesordnungspunkt einer Sondersitzung des Betriebsrats die Nichtigkeit der Freistellungswahl vom aufgeführt. Zu diesem Zeitpunkt vertrat die Mehrheit der Betriebsratsmitglieder die Auffassung, die Wahl der Freistellungen im Vorjahr sei wegen Verstoßes gegen elementare Wahlgrundsätze nichtig gewesen und daher eine Neuwahl der Freistellungen ohne vorherige Abberufung der bislang freigestellten Betriebsratsmitglieder zulässig. Ausweislich der Niederschrift über die Sondersitzung vom nannte das Betriebsratsmitglied E. als weitere Gründe für eine Neuwahl, dass immer noch einige Betriebsbereiche nicht mit freigestellten Betriebsräten abgedeckt seien sowie dass die künftigen Anforderungen an das gesamte Gremium (Restrukturierung) es erforderlich mache, die Aufgaben auf viele Schultern zu verteilen. Es wurde der Neuwahl der Freistellungen in der Sondersitzung am bei sieben Gegenstimmen zugestimmt. Sodann stimmte der Betriebsrat über die Anzahl der Voll- bzw. Teilfreistellungen ab und beschloss mit einer Mehrheit von 16 : 7 Stimmen, die Zahl der Vollfreistellungen auf zwei und die Halbfreistellungen auf zwölf festzusetzen, nachdem arbeitgeberseits zuvor mitgeteilt worden war, dass im Interesse einer möglichst wirksamen Betriebsratsarbeit sich das Unternehmen entschlossen habe, dem Betriebsrat zu den bereits bestehenden sieben Freistellungen eine zusätzliche achte Vollfreistellung zu gewähren, was ausschließlich vor dem Hintergrund der vielfältigen Restrukturierungsmaßnahmen geschehe, die das Unternehmen in der Gesamtheit zu bewältigen habe und die aus vielen Anlässen heraus die - 4 -

4 - 4 - Einbindung des Betriebsrats fordere. Im Anschluss erfolgte die Wahl der Freistellungen. Hierzu wurden wiederum drei Listen eingereicht. Es fand eine geheime Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl statt. Im Ergebnis änderte sich lediglich zum Nachteil des Betriebsratsmitglieds Q. der Umfang der Freistellung, die auf 50 % herabgesetzt wurde; der Umfang der übrigen Freistellungen blieb teilweise gleich, teilweise erhielten andere Betriebsratsmitglieder eine 50 %ige Freistellung. Vor Durchführung dieser zweiten Wahl war eine ausdrückliche Abberufung der bereits freigestellten Betriebsratsmitglieder nicht erfolgt. Die Antragsteller haben die Ansicht vertreten, die ursprünglich durchgeführte Wahl der Freistellungen sei zwar wegen Verstoßes gegen die Wahlordnung sowie die Grundsätze des Betriebsverfassungsgesetzes anfechtbar, der Verstoß jedoch nicht derart schwerwiegend gewesen, dass die Wahl als nichtig anzusehen wäre. Dies habe zur Konsequenz, dass gemäß 38 Abs. 2 Satz 8 in Verbindung mit 27 Abs. 1 Satz 5 BetrVG eine Neuwahl nur nach vorheriger Abberufung der bislang wirksam gewählten Betriebsratsmitglieder mit einer qualifizierten Mehrheit von ¾ der Stimmen habe erfolgen dürfen. Da eine Abberufung nicht erfolgt sei, sei die Neuwahl der Freistellungen vom wegen dieses Verfahrensverstoßes anfechtbar. Alle Antragsteller seien insoweit antragsbefugt, völlig unabhängig davon, dass sich bei den Antragstellern zu 2) bis 7) am Umfang der Freistellung letztlich nichts geändert habe. Alle Betriebsratsmitglieder seien gehalten, die Rechtmäßigkeit von Betriebsratsbeschlüssen zu überprüfen und gegebenenfalls Anfechtbarkeitsgründe gerichtlich geltend zu machen, unabhängig von einer irgendwie gearteten persönlichen Beschwer. Die Antragsteller haben beantragt, - 5 -

5 - 5 - die Wahl der Freistellungen der Betriebsratsmitglieder vom für unwirksam zu erklären. Die Beteiligten zu 2) und 3) haben beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Beide Beteiligten haben die Auffassung vertreten, dass ein Verfahrensfehler bei der Neuwahl am nicht vorgelegen haben. Denn die im Jahre 2002 erfolgte Wahl der Freistellungen sei aufgrund der vorliegenden Verfahrensverstöße nichtig gewesen und die Freistellungen daher gar nicht wirksam. Schon aus diesem Grunde sei eine Abberufung nach Maßgabe des 27 Abs. 1 Satz 5 nicht erforderlich gewesen. Auch für den Fall einer wirksamen, da lediglich anfechtbaren, jedoch nicht angefochtenen Wahl der freigestellten Betriebsratsmitglieder ergebe sich letztlich kein anderes Ergebnis. Denn der in 27 Abs. 1 Satz 5 BetrVG zum Ausdruck kommende Minderheitenschutz sei bei einer kompletten Neuwahl der freigestellten Betriebsratsmitglieder gar nicht notwendig, sofern auch die zweite Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt werde. Die Beteiligten zu 2) und 3) berufen sich diesbezüglich auf den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom , 7 ABR 74/91. Die Beteiligten zu 2) und 3) sind außerdem der Ansicht, die Antragsteller zu 2) bis 7) seien nicht antragsberechtigt, da sie durch die Neuwahl, die im Ergebnis an ihrer Freistellung nichts geändert habe, in keiner Weise beschwert seien. Mit Beschluss vom , auf den im Übrigen Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht Düsseldorf den Antrag zurückgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass eine Abberufung der Betriebsratsmitglieder vor der Neuwahl entbehrlich gewesen sei, wie das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom (7 ABR 74/91) zutreffend entschieden habe, selbst wenn dieser Beschluss im Widerspruch zum - 6 -

6 - 6 - Beschluss desselben Senats vom stehe. Überzeugender sei der erstgenannte Beschluss. Der Beschluss ist den Antragstellern am zugestellt worden. Mit ihrer am beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf eingelegten und begründeten Beschwerde haben die Antragsteller im Wesentlichen geltend gemacht, dass in dem der Entscheidung vom zugrunde liegenden Fall bei der Neuwahl dieselben Wahlvorschläge gemacht worden seien wie bei der ersten Wahl. Aus diesem Grunde hätte die Minderheit bei der Neuwahl im Ergebnis exakt denselben Minderheitenschutz gehabt wie bei der ersten Wahl. Im Übrigen gebe die Vorschrift des 27 Abs. 1 Satz 5 BetrVG nicht die vom Gericht angestellte differenzierte Auslegung her. Das Gesetz unterscheide nicht zwischen der Abberufung einzelner oder sämtlicher Ausschussmitglieder. Dies könne in der Konsequenz aber nur bedeuten, dass eine differenzierte Auslegung vom Gesetzgeber auch nicht gewollt gewesen sei. Die Regelung sei insoweit eindeutig. Die Antragsteller beantragen, unter Aufhebung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom die Wahl der Freistellung der Betriebsratsmitglieder vom für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegner beantragen, die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Beteiligten zu 2) und 3) rügen auch weiterhin, dass alle Antragsteller außer dem Betriebsratsmitglied Q. mangels Rechtsschutzbedürfnisses ein Anfechtungsrecht nicht besäßen. Im Übrigen verteidigen sie den erstinstanzlichen Beschluss und berufen sich auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom

7 - 7 - Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den zurückweisenden Beschluss des Arbeitsgerichts ist statthaft und zulässig, in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht, auf dessen Begründung im Übrigen Bezug genommen wird, den Antrag zurückgewiesen. 1. Sämtliche Antragsteller sind antragsbefugt, weil sie als Betriebsratsmitglieder ohne Weiteres anfechtungsbefugt sind. Sie müssen nicht darüber hinaus noch persönlich durch den Ausgang der Wahl betroffen sein (BAG v ABR 2/92 AP Nr. 16 zu 38 BetrVG 1972). Wie im Falle einer rechtsmissbräuchlichen Ausübung dieser Anfechtungsbefugnis zu entscheiden wäre, kann hier dahinstehen, da ein solcher Fall vorliegend nicht gegeben ist. 2. Mit dem Arbeitsgericht geht zwar auch die Kammer davon aus, dass die Wahl der freigestellten Betriebsratsmitglieder am nicht nichtig war. Letztlich kommt es auf diese Frage jedoch vorliegend nicht an. Wie schon das Arbeitsgericht folgt auch die Kammer der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom (7 ABR 74/91 AP Nr. 15 zu 38 BetrVG 1972). a) Die in der vorgenannten Entscheidung aufgestellten Grundsätze sind im Gegensatz zur Ansicht der Antragsteller auf den vorliegenden Fall voll übertragbar. Der Minderheitenschutz, dem die 27 Abs. 1 Satz 5 und 38 Abs. 2 Satz 8 BetrVG nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts in dem - 8 -

8 - 8 - vorgenannten Beschluss dienen sollen, bedeutet nicht, dass einzelne Betriebsratsmitglieder konkret persönlich geschützt werden, sondern nur die (abstrakte) Gewährleistung des Minderheitenschutzes als solchen. Von daher spielt es dann auch keine Rolle, dass sich bei einer Neuwahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zwischenzeitlich irgendwelche Änderungen im Vergleich zur vorausgegangenen Wahl ergeben haben. b) Der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in seinem Beschluss vom (7 ABR 18/91 AP Nr. 3 zu 27 BetrVG 1972) kann nicht gefolgt werden. Dies zum einen aus den zutreffenden Gründen der anderslautenden Entscheidung vom , und zum anderen aufgrund der weiter zu berücksichtigenden Tatsache, dass betriebsratsinterne Wahlen die organisatorischen Grundlagen für die Betriebsratsarbeit schaffen (so auch BAG v , a.a.o.), welche ihrerseits regelmäßig vom Grundsatz der Erforderlichkeit bestimmt wird. Letzteres gilt dann auch für die Frage, wie viele Voll- und Teilfreistellungen nach 38 BetrVG oder über den gesetzlichen Umfang hinaus vorgenommen werden sollen, wobei sich diese Frage nicht immer einheitlich für die Dauer einer ganzen Wahlperiode wird beantworten lassen. Neue äußere Gegebenheiten, betriebliche Bedürfnisse oder zwischenzeitlich gewonnene Erkenntnisse können dazu führen, dass eine andere Quotelung oder gar Aufstockung der freizustellenden Betriebsratsmitglieder zu erwägen und falls erforderlich zu beschließen ist. Möglichen Anpassungserfordernissen an die aktuellen Gegebenheiten würde es jedoch zuwiderlaufen, wenn man die hohe Hürde einer vorherigen Abberufung der freigestellten Betriebsratsmitglieder mit einer ¾- Mehrheit aufstellt. c) Beizupflichten sind im Übrigen auch den Ausführungen des Beteiligten zu 3) im Schriftsatz vom , der darauf hinweist, dass abberufen sich sprachlich bereits nur auf einen einzelnen Posten bezieht, so dass das Gesetz von daher auch nur die Revidierung der Posten -Inhaberschaft eines oder mehrerer Einzelner mit der Abberufungsregelung im Auge gehabt haben kann, - 9 -

9 - 9 - nicht jedoch die Revidierung einer vorausgegangenen Wahl im Ganzen. Mit den Regelungen über die Entfernung Einzelner von ihren Posten kann nach Auffassung der Kammer nicht die Aufstellung eines Neuwahl erschwerenden Hindernisses in Form einer vorherigen Kollektivabberufung der gewählten Betriebsratsmitglieder gemeint sein. Nach alledem konnte der Beschwerde der Antragsteller kein Erfolg beschieden sein. III. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, 12 Abs. 5 ArbGG. IV. Die Rechtsbeschwerde war gemäß 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG wegen der Divergenz zur Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom zuzulassen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen diesen Beschluss kann von den Antragstellern RECHTSBESCHWERDE eingelegt werden. Für die weiteren Beteiligten ist gegen die Entscheidung kein Rechtsmittel gegeben. Die Rechtsbeschwerde muss

10 innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung dieses Beschlusses schriftlich beim Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuß-Platz Erfurt, Fax: (0361) eingelegt werden. Die Rechtsbeschwerde ist gleichzeitig oder innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung schriftlich zu begründen. Die Rechtsbeschwerdeschrift und die Rechtsbeschwerdebegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. gez.: Dr. Stoltenberg gez.: Harlacher gez.: Schölzke

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