Infotyp ZfA-Meldungen im Öffentl. Dienst (IT 0745)

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1 IPV - Anwenderhandbuch Kapitel 01 Infotyp ZfA-Meldungen im Öffentl. Dienst (IT 0745) Inhalt 1 Allgemeines 2 2 Beschreibung der Felder 3 Autor: LVwA PS IPV Seite

2 1 Allgemeines Landesverwaltungsamt Berlin Seit dem 01. Januar 2002 werden Beiträge im Rahmen von zertifizierten Altersvorsorgeverträgen nach dem Altersvermögensgesetz (AVmG ( Riester-Rente )) steuerlich gefördert. Für die Möglichkeit der Förderung dieser Verträge für Beamte, Beamtenanwärter, Richter usw. ist der Arbeitgeber verpflichtet, einen Datenaustausch i. S. v. 10a Abs. 1a Satz 2 EStG, 91 Abs. 2 EStG i. V. m. 7 der Verordnung zur Durchführung der steuerlichen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zur Altersvorsorge (Altersvorsorge- Durchführungsverordnung (AltvDV)) mit der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) bei der Deutschen Rentenversicherung Bund durchzuführen. Da sich die Höhe der staatlichen Zulagen nach den persönlichen Verhältnissen, u.a. nach der Höhe der Besoldung bzw. Amtsbezüge in einem Kalenderjahr (Entgelte aus dem Vorjahr des Beitragsjahres) und der Anzahl der Kinder, für die Kindergeld ausgezahlt wird, richtet, sind die erforderlichen Daten von Besoldungsempfängern bzw. Empfängern von Amtsbezügen zu erfassen und der ZfA zu übermitteln. Die maschinelle Übermittlung der Daten setzt die Pflege des Infotyp ZfA-Meldungen im Öffentl. Dienst (IT 0745) sowohl im Besoldungs- als auch ggf. im Tarifbereich voraus. Auszug aus den Internetseiten der ZfA: Zu beachten ist hierbei, dass eine Einverständniserklärung zur Datenübertragung an die ZfA ( 10a Abs.1 S.1 EStG) materiellrechtliche Voraussetzung für den Zulageanspruch ist. Die Einwilligung muss der zuständigen Stelle maximal nach Ablauf des zweiten Kalenderjahres nach Ablauf des Beitragsjahres, für das Zulage beantragt wurde, vorliegen (z.b. bis zum für das Beitragsjahr 2005) Hinweis Sollte eine Dienstkraft während ihrer Versetzung (Austrittsmaßnahme bei der abgebenden Behörde und Eintrittsmaßnahme bei der aufnehmenden Behörde) einen Altersvorsorgevertrag abschließen, dessen Beginn der Laufzeit noch in die Beschäftigungszeit bei der abgebenden Behörde zurückreicht, ist der Infotyp ZfA-Meldungen im Öffentl. Dienst (IT 0745) in beiden Buchungskreisen anzulegen. Bei einem Dienstherrenwechsel ist zu beachten, dass Dienstherren gemäß Altersvorsorge- Durchführungsverordnung (AltvDV) verpflichtet sind, eine Meldung im Folgejahr des Beitragsjahres auch dann zu erstellen, wenn der Steuerpflichtige nur für einen Teilzeitraum des Jahres (Beitragsjahr) beschäftigt war. Autor: LVwA PS IPV Seite

3 Die Einverständniserklärung im Sinne des 10a Abs. 1 EStG ist bei einem Wechsel der zuständigen Stelle auch der neuen zuständigen Stelle gegenüber auszusprechen. Die Definition einer zuständigen Stelle ist im 81a EStG zu finden. 2 Beschreibung der Felder Gültig: Der Infotyp ZfA-Meldungen im Öffentl. Dienst (IT 0745) ist bei fristgerechter Abgabe der Einverständniserklärung zur Datenübertragung an die ZfA mit dem Gültigkeitsbeginn 01. Januar des im Altersvorsorgevertrag aufgeführten Beitragsjahres anzulegen. Ein Anlegen des Infotyp ZfA-Meldungen im Öffentl. Dienst (IT 0745) ist auch mit einem Gültigkeitsdatum nach einem Austritt möglich. Der Infotyp ZfA-Meldungen im Öffentl. Dienst (IT 0745) ist nicht abrechnungsrelevant, deshalb muss für ausgeschiedene Personalfälle der Infotyp Abrechnungsstatus (IT 0003) nicht gesondert gepflegt werden. Beim Infotypen ZfA-Meldungen im Öffentl. Dienst (IT 0745) ist die Zeitbindung 1 hinterlegt. Bei einem Austritt der Dienstkraft aufgrund von Versetzung in eine andere Behörde oder in den Ruhestand ist im Infotyp ZfA-Meldungen im Öffentl. Dienst (IT 0745) ein Split zu setzen, das Gültigkeitsende des aktuellen Datensatzes auf den des laufenden Jahres zu setzen und ein neuer Datensatz mit Gültigkeitsende anzulegen. Im neuen Datensatz ist zum Feld Merkmal BeamtVG (siehe Tz. 5) der Wert leer zu wählen, so dass bei einer späteren Erzeugung von ZfA-Meldungen aus diesen hervor geht, dass die meldende Stelle ab einem Beitragsjahr X nicht mehr für die Dienstkraft zuständig ist. Autor: LVwA PS IPV Seite

4 Nach einem Jahr ist ein weiterer Split zu setzen und der Datensatz mit Gültigkeitsende ist ohne Haken im Feld Erklärung des Mitarbeiters liegt vor (siehe Tz. 2) zu pflegen, damit keine weiteren Meldungen mehr erzeugt werden. Beispiel Der Beamte wird im Jahr 2013 versetzt. Im ersten Quartal 2014 wird die BZ01-Meldung für das Beitragsjahr 2013 (mit der Besoldung für 2012) erzeugt. Im ersten Quartal 2015 wird die BZ01-Meldung für das Beitragsjahr 2014 (mit der Besoldung für 2013) erzeugt. Die abgebende Behörde meldet nur noch die Besoldung. Das Feld Merkmal BeamtVG (siehe Tz. 4) hat den Wert leer. Die BZ01-Meldung im ersten Quartal 2016 für das Beitragsjahr 2015 (mit der Besoldung für 2014) soll durch oben beschriebene Dateneingabe vermieden werden. Hinweis Sofern bei dem Personalfall nach dem Austritt die Anspruchsgrundlage nach dem AVmG entfällt, ist eine BZ01-Meldung im Folgejahr des Austrittsereignisses nicht nötig. Es ist daher im Infotyp ZfA-Meldungen im Öffentl. Dienst (IT 0745) ein Split zu setzen, das Gültigkeitsende des aktuellen Datensatzes auf den des laufenden Jahres zu setzen und ein neuer Datensatz mit Gültigkeitsende anzulegen. Dieser Datensatz ist ohne Haken im Feld Erklärung des Mitarbeiters liegt vor (siehe Tz. 2) zu pflegen, damit keine weiteren Meldungen mehr erzeugt werden. 2. Erklärung des Mitarbeiters liegt vor: Dieses Feld ist zu pflegen, wenn die Dienstkraft die Einwilligung zum Datenaustausch gemäß 10a Abs.1 S.1 EStG erteilt hat und Daten an die ZfA gesendet werden sollen. Ohne diese Kennzeichnung werden systemseitig keine Meldungen erstellt.. 3. Datum Einw.-Erkl.: Liegt im Feld Erklärung des Mitarbeiters eine Kennzeichnung vor, kann in dem Feld das Eingangsdatum der Einwilligungserklärung zum Datenaustausch gem. 10a Abs.1 S.1 EStG hinterlegt werden. 4. Versicherungsfreiheit 10a Abs. 1 Halbsatz 2 Nr. 3 EStG: Dieses Feld ist zu pflegen, wenn der/die Antragsteller/in zu dem Personenkreis nach 10 a Absatz 1 Halbsatz 2 Nr. 3 EStG (nach 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 SGB VI versicherungsfreie bzw. von der Versicherungspflicht nach 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI befreite Personen) gehört. Autor: LVwA PS IPV Seite

5 5. Merkmal BeamtVG: Landesverwaltungsamt Berlin Dieses Feld ist zwingend in allen Fällen zu pflegen. Dadurch wird der ZfA übermittelt, ob für den/die Anleger/in die zusätzlichen Voraussetzungen in der Beamtenversorgung erfüllt sind. Zu diesem Feld sind folgende Werte zulässig: 1 Voraussetzung nach 10a Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 EStG erfüllt 2 Voraussetzung nach 10a Abs. 1 Nr. 4 EStG erfüllt 3 Voraussetzung nach 10a Abs. 1 Nr. 5 EStG erfüllt 4 Voraussetzung nach 10a Abs. 1 Satz 4 EStG erfüllt Kein Wert in diesem Feld bedeutet, dass die Dienstkraft nicht zum begünstigten Personenkreis gehört (beispielsweise wegen unbezahltem Urlaub) oder die meldende Stelle in dem Beitragsjahr nicht für die Dienstkraft zuständig ist (beispielsweise wegen Austritt). Hinweis : Der Wert 4 darf nicht erfasst werden, wenn das Beginndatum des Infotypsatzes vor dem liegt, da die entsprechenden Regelungen des EStG erst ab dem Beitragsjahr 2008 gelten. Auszug aus dem EStG: Personenkreise nach 10a Absatz 1 Satz 1 Nr. 1. Empfänger von Besoldung nach dem Bundesbesoldungsgesetz, 2. Empfänger von Amtsbezügen aus einem Amtsverhältnis, deren Versorgungsrecht die entsprechende Anwendung des 69e Abs. 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes vorsieht, 3. die nach 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei Beschäftigten, die nach 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder nach 230 Abs. 2 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von der Versicherungspflicht befreiten Beschäftigten, deren Versorgungsrecht die entsprechende Anwendung des 69e Abs. 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes vorsieht, 4. Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die ohne Besoldung beurlaubt sind, für die Zeit einer Beschäftigung, wenn während der Beurlaubung die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft unter den Voraussetzungen des 5 Abs. 1 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auf diese Beschäftigung erstreckt wird, 5. Steuerpflichtige im Sinne der Nummern 1 bis 4, die wegen der Erziehung eines Kindes Autor: LVwA PS IPV Seite

6 beurlaubt sind und deshalb keine Besoldung, Amtsbezüge oder Entgelt erhalten, sofern sie eine Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach 56 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen könnten, wenn die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht bestehen würde. Personenkreise nach 10a Abs. 1 Satz 4 EStG Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Steuerpflichtige, die nicht zum begünstigten Personenkreis nach Satz 1 oder 3 gehören und eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit oder eine Versorgung wegen Dienstunfähigkeit aus einem der in Satz 1 oder 3 genannten Alterssicherungssysteme beziehen, wenn unmittelbar vor dem Bezug der entsprechenden Leistungen der Leistungsbezieher einer der in Satz 1 oder 3 genannten begünstigten Personengruppen angehörte; dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige das 67. Lebensjahr vollendet hat. 6. Zulagennummer: Liegt eine von der ZfA vergebene Zulagennummer bereits vor, ist diese in diesem Feld zu pflegen. Liegen weder die Zulagennummer noch die Rentenversicherungsnummer vor, ist dieses Feld frei zu lassen. Damit wird bei der nächsten Meldungserstellung automatisch ein Antrag auf die Vergabe einer Zulagennummer bei der ZfA ausgelöst. Nach Vergabe einer Zulagennummer durch die ZfA werden die Daten per Datenrücklauf von der ZfA an die IPV anwendenden Stellen übermittelt und durch Aktivitäten der Personalsachbearbeitung in den Infotyp ZfA-Meldungen im Öffentl. Dienst (IT 0745) maschinell übernommen. Liegt dagegen eine Rentenversicherungsnummer bereits vor, ist diese, wenn noch nicht geschehen, im Infotyp Sozialversicherung D (IT 0013) zu pflegen. Das Feld Zulagennummer ist frei zu lassen. Das maschinelle Meldungsprogramm zur ZfA zieht sich dann diese Nummer aus dem Infotyp Sozialversicherung D (IT 0013) und verwertet sie als Zulagennummer. Sollten die Rentenversicherungsnummer im Infotyp Sozialversicherung D (IT 0013) und die Zulagennummer im Infotyp ZfA-Meldungen im Öffentl. Dienst (IT 0745) gefüllt sein, hat die Zulagennummer im Infotyp ZfA-Meldungen im Öffentl. Dienst (IT 0745) Vorrang und wird für ZfA-Meldungen verwendet. Zum Feld Zulagennummer findet eine Plausibilitätsprüfung statt, ob die eingegebene Zulagennummer zulässig ist. Zulässig sind echte Rentenversicherungsnummern und von der ZfA vergebene Zulagennummern, die in ihrem Aufbau der Rentenversicherungsnummer entsprechen jedoch immer mit der Kennzahl 40 beginnen. Hinweis : Gem. 90 EStG hat die zuständige Stelle eine auf deren Antrag durch die ZfA vergebene Zulagennummer an den Antragsteller weiterzuleiten. Autor: LVwA PS IPV Seite

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