Verordnung über die Ausbildung der Kontrollorgane für die Fleischhygiene

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1 Verordnung über die Ausbildung der Kontrollorgane für die Fleischhygiene (VAFHy) vom 1. März 1995 (Stand am 13. Dezember 2005) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 41 Absatz 1 des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober (LMG), verordnet: 1. Abschnitt: Geltungsbereich Art. 1 1 Diese Verordnung regelt die Anforderungen an: a. die von den Kantonen nach Artikel 40 Absatz 5 des LMG eingesetzten leitenden Tierärztinnen und Tierärzte; b. die Fleischinspektorinnen und Fleischinspektoren; c. die Fleischkontrolleurinnen und Fleischkontrolleure mit tierärztlichem Abschluss; d. die Fleischkontrolleurinnen und Fleischkontrolleure ohne tierärztlichen Abschluss. 2 Für die Stellvertreterinnen und Stellvertreter in den Funktionen nach den Buchstaben b d gelten die gleichen Anforderungen. 2. Abschnitt: Wahlvoraussetzungen Art. 2 Diplom 1 Die Diplome für die Kontrollorgane nach Artikel 1 sind die Voraussetzung für die Wahl in die entsprechende Funktion. 2 Neu gewählte Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte ohne entsprechendes Diplom üben die Funktion als leitende Tierärztin oder leitender Tierarzt interimistisch aus, sofern diese Stelle nicht besetzt ist. Das Diplom muss innert 18 Monaten nach Antritt der Stelle erworben werden. AS SR

2 Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände Art. 3 Zusätzliche Wahlvoraussetzungen Die Kantone können zusätzliche Wahlvoraussetzungen festlegen. 3. Abschnitt: Ausbildung Art. 4 Vorbildung Wer ein Diplom für eine Funktion nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a c erwerben will, muss das Studium als Tierärztin oder Tierarzt abgeschlossen haben. Art. 5 Studienabschluss im Ausland 1 Wer sein Studium im Ausland abgeschlossen hat, muss den Ausweis über den Studienabschluss vor Beginn der Ausbildung der Prüfungskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements unterbreiten. 2 Ausländische Ausweise über einen Studienabschluss werden anerkannt, wenn: a. daraus hervorgeht, dass die Inhaberin oder der Inhaber Grundkenntnisse der Veterinärmedizin erworben hat, die den Anforderungen der schweizerischen Fachprüfung für Tierärztinnen und Tierärzte ebenbürtig sind (V vom 19. Nov über die Prüfungen für Tierärzte); und b. die Inhaberin oder der Inhaber ausreichende Kenntnisse einer schweizerischen Amtssprache hat. 3 Die Prüfungskommission entscheidet über die Anerkennung des Ausweises und teilt ihren Entscheid der Kandidatin oder dem Kandidaten mit. Sie kann ihren Entscheid vom Ergebnis eines Prüfungsgesprächs mit der Kandidatin oder dem Kandidaten abhängig machen. Art. 6 Ausbildung für leitende Tierärztinnen und Tierärzte Wer das Diplom für leitende Tierärztinnen oder Tierärzte erwerben will, muss: a. das Diplom der Fleischinspektorin oder des Fleischinspektors innehaben oder sich über entsprechende Kenntnisse oder Erfahrungen ausweisen; b. beim Bundesamt für Veterinärwesen (Bundesamt) ein Praktikum von einem Monat Dauer absolvieren in den Bereichen: 1. Leitung der Fleischkontrolle, 2. Verfahren bei der Plangenehmigung für Schlachtanlagen. Art. 7 Ausbildung für Fleischinspektorinnen und Fleischinspektoren 1 Wer das Diplom der Fleischinspektorin oder des Fleischinspektors erwerben will, muss: 2 SR

3 Ausbildung der Kontrollorgane für die Fleischhygiene a. das Diplom der Fleischkontrolleurin oder des Fleischkontrolleurs innehaben; b. eine praktische Ausbildung von mindestens 50 Arbeitstagen vorweisen, welche Einblick in die Verwaltungstätigkeit und die Inspektion der Schlachttierund Fleischuntersuchung und in die Inspektion von Schlacht-, Zerlegungs-, Verarbeitungs-, Kühl- und Lagerbetrieben ermöglicht hat und bei verschiedenen Kontrollorganen von Bund und Kantonen absolviert wurde; c. Kenntnisse erwerben über: 1. die Lebensmittel-, Tierseuchen-, Tierschutz- und Heilmittelgesetzgebung, 2. die Pathologie, die Mikrobiologie und die Parasitologie im Zusammenhang mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung, 3. die Tierhaltung, 4. die Schlachttechnik und die Lebensmitteltechnologie, 5. die Lebensmittel- und Betriebshygiene, 6. die wichtigsten Laboruntersuchungsmethoden, 7. das Vorgehen bei Betriebsinspektionen. 2 Die praktische und die theoretische Ausbildung wird von einer leitenden Tierärztin oder einem leitenden Tierarzt geleitet. Die theoretischen Kenntnisse können an Kursen oder im Selbststudium erworben werden. Art. 8 3 Ausbildung für Fleischkontrolleurinnen und Fleischkontrolleure mit tierärztlichem Abschluss 1 Wer das Diplom als Fleischkontrolleurin oder als Fleischkontrolleur mit tierärztlichem Abschluss erwerben will, muss: a. zur multidiziplinären Zusammenarbeit fähig sein; b. eine praktische Ausbildung von mindestens 30 Arbeitstagen in einem Grossbetrieb nachweisen, welche: 1. die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung beinhaltet, und 2. eine Überprüfung von Systemen des Managements der Lebensmitteloder Tiergesundheitssicherheit in Schlacht- und Zerlegungsbetrieben umfasst; c. Kenntnisse erworben haben über: 1. die Tierseuchen-, Lebensmittel-, Tierschutz- und Heilmittelgesetzgebung einschliesslich des Verwaltungsverfahrens, soweit sie für die amtlichen Kontrollen in Schlacht- und Zerlegungsbetrieben von Belang sind, 3 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 der V vom 23. Nov über das Schlachten und die Fleischkontrolle, in Kraft seit 1. Jan (SR ). 3

4 Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 2. die Seuchenlehre, die Pathologie, die Mikrobiologie, die Parasitologie, die Epidemiologie, die Lebensmittelhygiene einschliesslich Beurteilung von Laborbefunden, die Fleischtechnologie und die Ethologie, soweit sie für die amtlichen Kontrollen in Schlacht- und Zerlegungsbetrieben von Belang sind, 3. das Qualitätsmanagement bei der Schlachtung und bei der Entsorgung tierischer Nebenprodukte, 4. die Kommunikation und die Ausbildungsmethodik. 2 Die praktische Ausbildung wird von einer leitenden Tierärztin oder einem leitenden Tierarzt, einer Fleischinspektorin oder einem Fleischinspektor freier Wahl nach den Lernzielen des Bundesamtes geleitet. Die theoretischen Kenntnisse können im Rahmen der Grundausbildung, an Kursen oder im Selbststudium erworben werden. Art. 9 4 Ausbildung für Fleischkontrolleurinnen und Fleischkontrolleure ohne tierärztlichen Abschluss 1 Wer das Diplom für Fleischkontrolleurinnen oder Fleischkontrolleure ohne tierärztlichen Abschluss erwerben will, muss eine praktische und theoretische Ausbildung von mindestens vier Wochen und eine Probezeit von 16 Wochen absolvieren, um praktische und theoretische Kenntnisse zu erwerben über: a. die Grundzüge der Lebensmittel-, Tierseuchen- und Tierschutzgesetzgebung, soweit sie für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung von Belang sind; b. die Anatomie und die krankhaften Veränderungen; c. die Schlachttechnik und die Schlachthygiene; d. das Vorgehen bei der Schlachttier- und Fleischuntersuchung. 2 Sofern Fleischkontrolleurinnen und Fleischkontrolleure ausschliesslich mit der Probenahme und Untersuchung von Proben auf Trichinellen beauftragt sind, dauert der Einführungskurs drei Tage. 3 Die praktische und theoretische Ausbildung und der Einführungskurs werden von einer leitenden Tierärztin, einem leitenden Tierarzt, einer Fleischinspektorin oder einem Fleischinspektor nach den Lernzielen des Bundesamtes geleitet. 4 Während der Probezeit nach Absatz 1 können die Auszubildenden unter Aufsicht einer tierärztlichen Fleischkontrolleurin oder eines tierärztlichen Fleischkontrolleurs Aufgaben nach Artikel 57 der Verordnung vom 23. November über das Schlachten und die Fleischkontrolle wahrnehmen. 4 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 der V vom 23. Nov über das Schlachten und die Fleischkontrolle, in Kraft seit 1. Jan (SR ). 5 SR

5 Ausbildung der Kontrollorgane für die Fleischhygiene Art. 9a 6 Lernziele Das Bundesamt umschreibt auf Antrag der Prüfungskommission die Lernziele für die Ausbildung nach den Artikeln Abschnitt: Prüfungen Art. 10 Anmeldung für leitende Tierärztinnen und Tierärzte, Fleischinspektorinnen und Fleischinspektoren 1 Wer die Prüfung als leitende Tierärztin, leitender Tierarzt, Fleischinspektorin oder Fleischinspektor ablegen will, reicht die Prüfungsanmeldung bei der Prüfungskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements ein. 2 Der Prüfungsanmeldung sind beizulegen: a. das Diplom als Fleischkontrolleurin oder Fleischkontrolleur; b. für leitende Tierärztinnen und Tierärzte: das Diplom als Fleischinspektorin oder Fleischinspektor; c. eine Bescheinigung der Behörde, welche die Ausbildung geleitet hat, wonach die Ausbildung vorschriftsgemäss erfolgt ist; d. die Bestätigung über die Einzahlung der Prüfungsgebühren. 3 Die Prüfungskommission entscheidet über die Zulassung zur Prüfung und führt die Prüfungen durch. Art. 11 Anmeldung für Fleischkontrolleurinnen und Fleischkontrolleure 1 Wer die Prüfung als Fleischkontrolleurin oder Fleischkontrolleur ablegen will, reicht die Prüfungsanmeldung bei der vom Kanton bezeichneten Behörde ein. Der Prüfungsanmeldung ist eine Bescheinigung der Behörde beizulegen, welche die Ausbildung geleitet hat, wonach die Ausbildung vorschriftsgemäss erfolgt ist. 2 Tierärztinnen und Tierärzte müssen zusätzlich das eidgenössische Diplom als Tierärztin oder Tierarzt oder den entsprechenden ausländischen Ausweis samt Entscheid der Prüfungskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements einreichen. 3 Die vom Kanton bezeichnete Behörde entscheidet über die Zulassung zur Prüfung, bereitet die Prüfung vor und nimmt sie ab. Art. 12 Prüfung für leitende Tierärztinnen und Tierärzte Die Prüfung für leitende Tierärztinnen und Tierärzte wird mit drei Noten bewertet und umfasst: 6 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 der V vom 23. Nov über das Schlachten und die Fleischkontrolle, in Kraft seit 1. Jan (SR ). 5

6 Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände a. eine schriftliche Arbeit über eine Problemstellung bei der Anwendung des Lebensmittelrechts (zehn Tage); b. die praktische Beurteilung einer Schlachtanlage anhand der Pläne (ein Tag); c. eine mündliche Prüfung über die Kenntnisse aus dem Aufgabenbereich der leitenden Tierärztin oder des leitenden Tierarztes (eine Stunde). Art. 13 Prüfung für Fleischinspektorinnen und Fleischinspektoren Die Prüfung für Fleischinspektorinnen und Fleischinspektoren wird mit vier Noten bewertet und umfasst: a. eine schriftliche Arbeit über eine Problemstellung bei der Schlachttier- und Fleischuntersuchung (eine Stunde); b. eine schriftliche Arbeit über eine Problemstellung bei der Tierproduktion (eine Stunde); c. die praktische Beurteilung einer Schlachtanlage nach einer Betriebskontrolle (ein Tag); d. eine mündliche Prüfung über die Kenntnisse aus dem Aufgabenbereich der Fleischinspektorin oder des Fleischinspektors (eine Stunde). Art. 14 Prüfung für Fleischkontrolleurinnen und Fleischkontrolleure mit tierärztlichem Abschluss Die Prüfung für Fleischkontrolleurinnen und Fleischkontrolleure mit tierärztlichem Abschluss wird mit vier Noten bewertet und umfasst: a. eine mündliche oder schriftliche Prüfung über die Kenntnisse aus dem Aufgabenbereich der Fleischkontrolleurin oder des Fleischkontrolleurs; b. die praktische Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei drei Tierarten (dreimal 30 Minuten). Art. 15 Prüfung für Fleischkontrolleurinnen und Fleischkontrolleure ohne tierärztlichen Abschluss 1 Die Prüfung wird für Fleischkontrolleurinnen und Fleischkontrolleure ohne tierärztlichen Abschluss mit drei Noten bewertet und umfasst: a. eine mündliche oder schriftliche Prüfung über die Kenntnisse aus dem Aufgabenbereich der Fleischkontrolleurin oder des Fleischkontrolleurs ohne tierärztlichen Abschluss; b. die praktische Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei zwei Tierarten (zweimal 30 Minuten). 6

7 Ausbildung der Kontrollorgane für die Fleischhygiene Sofern Fleischkontrolleurinnen und Fleischkontrolleure ausschliesslich mit der Probenahme und Untersuchung von Proben auf Trichinellen beauftragt sind, wird nur diese Tätigkeit geprüft und mit einer Note bewertet. 7 Art. 16 Benotung 1 Für jedes Prüfungsfach wird eine Note erteilt. Sie wird nach Beendigung aller Prüfungen schriftlich eröffnet. 2 Die Leistungen werden wie folgt bewertet: 6 = sehr gut 5 = gut 4 = genügend 3 = ungenügend 2 = schlecht 1 = sehr schlecht Halbe Noten sind zulässig. 3 Aus den einzelnen Noten wird die Durchschnittsnote errechnet. 4 Bei einem Notendurchschnitt von mindestens 4,0 ist die Prüfung bestanden, sofern keine Note unter 3 oder nicht mehr als eine Note unter 4 erteilt worden ist. Art. 17 Wiederholung Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie frühestens nach drei Monaten einmal wiederholen. Art. 18 Erteilen der Diplome 1 Die Prüfungskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements erteilt die Diplome für leitende Tierärztinnen und Tierärzte sowie für Fleischinspektorinnen und Fleischinspektoren. 2 Die vom Kanton bezeichnete Behörde erteilt die Diplome für die Fleischkontrolleurinnen und Fleischkontrolleure. Art. 19 Unzulässige Mittel Die prüfende Behörde kann die Prüfung als nicht bestanden erklären, wenn für die Zulassung zur Prüfung oder bei der Prüfung unzulässige Mittel verwendet wurden. 7 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 der V vom 23. Nov über das Schlachten und die Fleischkontrolle, in Kraft seit 1. Jan (SR ). 7

8 Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 5. Abschnitt: Organisation der Prüfungsbehörden Art. 20 Prüfungskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements 1 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement setzt eine Prüfungskommission ein. 2 Sie setzt sich zusammen aus einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundesamtes als Präsidentin oder Präsident, zwei leitenden Tierärztinnen oder Tierärzten und zwei Fleischinspektorinnen oder Fleischinspektoren. 3 Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. 4 Das Bundesamt stellt den Vorsitz und besorgt das Sekretariat. Art. 21 Kantonale Prüfungsbehörde Die Kantone bezeichnen die Behörde, welche die Prüfungen durchführt. 6. Abschnitt: Weiterbildung Art. 22 Kursangebot 1 Das Bundesamt führt Weiterbildungskurse für die leitenden Tierärztinnen und Tierärzte sowie für die Fleischinspektorinnen und Fleischinspektoren durch. 2 Die Kantone führen Weiterbildungskurse für die Fleischkontrolleurinnen und Fleischkontrolleure durch. 3 Die Kantone können gemeinsam Kurse durchführen oder Organisationen damit beauftragen. Art. 23 Pflicht zur Weiterbildung Alle Kontrollorgane sind verpflichtet, mindestens alle zwei Jahre an einem Weiterbildungskurs teilzunehmen. 8

9 Ausbildung der Kontrollorgane für die Fleischhygiene Abschnitt: Schlussbestimmungen Art Übergangsbestimmung zur Änderung vom 23. November 2005 Tierärztliche und nichttierärztliche Fleischkontrolleurinnen und Fleischkontrolleure, die in Grossbetrieben tätig sind, müssen innerhalb von 18 Monaten einen Fortbildungskurs von fünf Tagen Dauer besuchen, solche in Betrieben mit geringer Kapazität einen Fortbildungskurs von zwei Tagen Dauer. Art. 25 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1995 in Kraft. 8 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 der V vom 23. Nov über das Schlachten und die Fleischkontrolle, in Kraft seit 1. Jan (SR ). 9

10 Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 10

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