Das Lebensalter und der Versicherungsschutz in der Sozialversicherung

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1 Das Lebensalter und der Versicherungsschutz in der Sozialversicherung Dr. Martin Krasney 26. November

2 Der Versicherungsschutz in den unterschiedlichen Lebensphasen in der : Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) Gesetzlichen Pflegeversicherung (PV) Gesetzlichen Unfallversicherung (UV) Gesetzlichen Rentenversicherung (RV) 26. November

3 A: Versicherungsschutz in der GKV 26. November

4 In der GKV haben Versicherte insbesondere Anspruch auf Krankenbehandlung ( 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V) 26. November

5 Ausgabe GKV in Mrd. Euro Vergleich 1. Quartal 2005/1. Quartal 2006 Ausgabe gesamt 1. Quart. 2005: 34,452 Ausgabe gesamt 1. Quart. 2006: 35, Ärztliche Behandlung Zahnärztliche Behandlung Arzneimittel Heil- u. Hilfsmittel Krankenhausbeh andlung Krankengeld Fahrtkosten Vorsorge- u. Reha- Sonstige Ausgelgen ,836 2,444 5,795 1,805 12,171 1,539 0,598 0,542 3, ,937 2,547 6,384 1,744 12,834 1,477 0,635 0,53 3, November

6 Wer ist versichert? 26. November

7 1. Versicherungsschutz für Kinder im Rahmen der Familienversicherung Versicherung ist in ihrem Bestand abhängig von der Mitgliedschaft eines Elternteils in der GKV Eigenständige Versicherung mit eigenen Leistungsansprüchen ab der Geburt; auch pränatale Schäden (z.b. durch Drogenmissbrauch der Eltern) und Geburtsschäden 26. November

8 Wer ist Kind? Wie lange ist man Kind? 26. November

9 Aus der Sicht des Mitgliedes ist Kind: das leibliche Kind das angenommene Kind (Adoptivkind) Adoptivpflegekinder ( Probezeit ) Stiefkinder (Kinder des Ehegatten und des gleichgeschlechtlichen Lebenspartners) Pflegekinder Enkelkinder 26. November

10 Kind ist man: bis zum 18. Lebensjahr ohne besondere Voraussetzung (eigene Versicherung z.b. wegen eines Beschäftigungsverhältnisses geht vor) bis zum 23. Lebensjahr, wenn das Kind nicht erwerbstätig ist bis zum 25. Lebensjahr, wenn sich das Kind in der Schul- oder Berufsausbildung befindet oder ein freiwilliges soziales Jahr absolviert (die Zeit des Wehr- oder Ersatzdienstes wird drangehängt ) immer, wenn man wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten 26. November

11 2. Versicherungsschutz der Beschäftigten Beschäftigte sind in der GKV pflichtversichert (Schutz auch bei Krankheiten, die vor Beginn der Beschäftigung bereits vorlagen oder selbst verschuldet wurden; Ausnahme: Vorsatz) Dem Begriff Beschäftigter kommt eine zentrale Bedeutung zu. Er ist für die gesamte Sozialversicherung einheitlich auszulegen 26. November

12 Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis ( 7 Abs. 1 SGB IV) Problem: Abgrenzung nichtselbständige Arbeit / selbständige Arbeit 26. November

13 3. Versicherungsschutz der Eheleute und Lebenspartner 26. November

14 Der Ehegatte und der Lebenspartner (nicht der Partner der eheähnlichen Lebensgemeinschaft) sind unter bestimmten Voraussetzungen in der Familienversicherung versichert Problem: Vielehe 26. November

15 4. Krankenversicherung der Rentner Rentner sind Mitglied in der GKV, wenn sie zumindest 90 % der zweiten Hälfte der Erwerbstätigkeit in der GKV versichert waren 26. November

16 Versicherungsfall: Krankheit bei der Frage, ob eine Krankheit im krankenversicherungsrechtlichen Sinne vorliegt, kann das Lebensalter eine Rolle spielen 26. November

17 Krankheit im krankenversicherungsrechtlichen Sinne ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ein regelwidriger körperlicher oder geistiger Zustand, wenn der Versicherte dadurch in seinen Körperfunktionen beeinträchtigt wird oder eine anatomische Abweichung entstellend wirkt (1), und der Zustand ärztlicher Behandlung bedarf oder zur Arbeitsunfähigkeit führt (2) 26. November

18 B: Exkurs: Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses auf Grund der (Sucht-) Erkrankung bzw. Einnahme von Rauschmitteln 26. November

19 Bei einer Erkrankung ist die personenbedingte Kündigung möglich Voraussetzungen: 1. Negative Prognose 2. Betriebliche Beeinträchtigung 3. Interessenabwägung 26. November

20 Der Konsum von Drogen rechtfertigt die verhaltensbedingte Kündigung, wenn alle im Verhalten des Arbeitnehmers liegenden Umstände, bei verständiger Würdigung in Abwägung der Interessen des Vertragspartners und des Betriebes die Kündigung als billigenswert und angemessen erscheinen lassen (auch außerdienstliches Verhalten) 26. November

21 Durch Alkoholgenuss während und außerhalb des Dienstes verletzt der Arbeitnehmer seine Vertragspflichten, wenn er sich dadurch außerstande setzt, seine Vertragspflicht ordnungsgemäß zu erfüllen (generelles Alkoholverbot möglich) 26. November

22 Voraussetzung der verhaltensbedingten Kündigung : 1. Negative Prognose grds. durch vorherige (notwendige) Abmahnung indiziert 2. Beeinträchtigung des Arbeitsverhältnisses 3. Interessenabwägung 26. November

23 B: Versicherungsschutz in der PV 26. November

24 Die PV hat die Aufgabe, pflegebedürftigen Hilfe zu leisten, die wegen der Schwere der Pflegebedürftigkeit auf solidarische Unterstützung angewiesen sind. 26. November

25 In den Schutz der Pflegeversicherung sind zunächst alle Personen einzubeziehen, die in der GKV pflicht- oder freiwillig versichert sind 26. November

26 Darüber hinaus muss auch der Privatversicherte eine private Pflegeversicherung abschließen (Ziel der Vollversicherung; BVerfG) 26. November

27 C: Versicherungsschutz in der UV 26. November

28 Versicherungsfälle der UV sind: Arbeitsunfälle (auch Wegeunfälle) Berufskrankheiten 26. November

29 Die UV bietet Schutz in fast jedem Lebensalter: Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen Schüler während des Besuchs der Schule Studierende Beschäftigte unabhängig von Alter weitere Personen wie z.b. Ersthelfer, Organspender, ehrenamtlich Tätige 26. November

30 D: Versicherungsschutz in der RV 26. November

31 Rentenleistungen sind: Rente wegen Alters Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Rente wegen Todes (Witwenrente Erziehungsrente Waisenrente) Rehabilitationsleistungen 26. November

32 Versicherungspflichtig sind: Beschäftigte Bestimmte selbstständig tätige (Lehrer, Künstler...) Sonstige Versicherte (z.b. Wehr- und Zivildienstleistende 26. November

Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (bis 31.12.2000 Erwerbsunfähigkeitsrente) 1 Gesetzliche Grundlagen 37 SGB VI Altersrente 43 SGB VI Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit 50 SGB VI Wartezeiten

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