Fach-Informationsdienst Allgemeine Haftpflichtversicherung
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- Sophia Kaiser
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1 Fach-Informationsdienst Allgemeine Haftpflichtversicherung Jahrgang/Nummer: Thema: Der Personenschaden nach den AHB Verfasser: Frau Ass. jur. Engelke Datum: Der Personenschaden 1. Einführung: Ein Personenschaden ist nach den Allgemeinen Haftpflicht-Bedingungen (AHB) ein ersatzpflichtiger Schaden, der den Tod, die Verletzung oder eine Gesundheitsschädigung von Menschen zur Folge hat. Er ist immer dann gegeben, wenn die körperbezogenen Persönlichkeitsrechte verletzt wurden. Hierzu gehören das Recht auf Gesundheit und Leben. Ein Schaden ist eingetreten, wenn die Folgen einer Handlung zu Krankheit, Verletzung, Invalidität oder Tod der verletzten Person geführt haben. Der Schadenersatzanspruch des Verletzten richtet sich auf den Ersatz aller Kosten im Zusammenhang mit der medizinischen Versorgung und Genesung. Hierzu zählen auch Versorgungsleistungen wie Renten und dauerhaft erhöhte Bedürfnisse. Des weiteren gehören hierzu die Ansprüche auf Schmerzensgeld und Verdienstausfall. 2. Die Ansprüche des (unmittelbar) Verletzten: 2.1 Behandlungskosten Zunächst einmal soll natürlich die körperliche Unversehrtheit und Gesundheit einer durch einen Schadenfall verletzten Person wieder hergestellt, oder zumindest die Leiden gelindert werden. Die hierfür erforderlichen Heil- und Pflegekosten hat der Schadenverursacher zu erstatten. Dass was zur Behandlung erforderlich ist, richtet sich hierbei in erster Linie nach dem medizinisch Gebotenen. Da diese Kosten weit überwiegend entweder durch die gesetzlichen Krankenkassen oder einen privaten Krankenversicherer abgedeckt sind, werden die diesbezüglichen Ansprüche meist nicht von den Geschädigten direkt gegenüber dem Schadenverursacher geltend gemacht. Lediglich verbleibende ungedeckte Restkosten, wie zum Beispiel Zuzahlungen zu Medikamenten oder bestimmten Behandlungen werden dann noch von den Verletzten selbst geltend gemacht. Die bei stationärer Behandlung zu leistende Eigenbeteiligung des Geschädigten stellt in diesem Zusammenhang jedoch keinen erstattungspflichtigen Schaden dar, da diesen Ausgaben die entsprechenden ersparten Eigenaufwendungen im häuslichen Bereich gegenüberstehen. 2.2 Vermehrte Bedürfnisse Unter den Kosten vermehrter Bedürfnisse versteht man alle verletzungsbedingt wiederkehrenden Aufwendungen, die nicht dazu dienen, die Gesundheit wiederherzustellen, sondern dazu, die Nachteile auszugleichen, die dem Verletzten durch die dauernde Beeinträchtigung seines Wohlbefindens entstehen. Hierzu gehören z. B. orthopädische Hilfsmittel, elektronische Schreib- und Lesehilfen, Pflegekosten, Kleidungsmehrbedarf, Haushaltshilfe, Kosten einer Begleit- oder Pflegeperson, Kosten des Pflegeheims bzw. der Pflegekraft, Lifteinbau, Treppenlift bis hin zum behindertengerechten Umbau oder Rückbau einer Wohnung. HK-FACH-INFORMATIONSDIENST Seite 1
2 2.3 Erwerbsschaden Wird ein Geschädigter aufgrund der erlittenen Verletzungen vorübergehend oder auf Dauer arbeitsunfähig, so entstehen ihm Nachteile im Erwerbsleben und gegebenenfalls auch für sein weiteres berufliches Fortkommen. Auch dieser Schaden ist dem Verletzten vom Schadenverursacher zu ersetzen. In der Regel handelt es sich hierbei um einen Schaden aufgrund des Ausfalls von Einkommen aus abhängiger oder selbstständiger Arbeit. Dem nicht selbständig Beschäftigten entsteht im Regelfall durch die Arbeitsunfähigkeit zunächst kein Verdienstausfallschaden, da in der Bundesrepublik Deutschland alle Arbeitnehmer und Auszubildenden unabhängig von ihrer Arbeitszeit im Krankheitsfall, bei einem Arbeitsunfall oder einem sonstigen Unfall Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber bis zu einer Dauer von 6 Wochen haben ( 3 EntgFG). Voraussetzung für den Anspruch im Krankheitsfall ist, dass das Arbeitsverhältnis vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit mindestens 4 Wochen ununterbrochen bestanden hat. Zur Arbeitsunfähigkeit zählt auch der stationäre Kuraufenthalt in einer Rehabilitations- bzw. Vorsorgeklinik. Die Dauer für den Bezug beträgt maximal 6 Wochen bei vollen Bezügen. Nach diesen 6 Wochen bzw. 42 Tagen mit Zahlung des vollen Einkommens durch den Arbeitgeber, zahlt die gesetzliche Krankenversicherung Krankengeld in Höhe von 70 % über einen Zeitraum von maximal 78 Wochen innerhalb von 3 Jahren wegen derselben Krankheit. Danach erfolgen Rentenzahlungen bzw. - sofern vorhanden - Zahlungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung. Während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit sind von den Leistungen Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten. Ein beim Verletzten verbleibender finanzieller Schaden kann sich aus der Differenz zwischen der erhaltenen Lohnfortzahlung und dem ohne die Krankheit tatsächlich erhaltenen Entgelt ergeben. Dies ist dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer ohne die Krankheit Sondervergütungen erhalten hätte, die von der gesetzlichen Lohnfortzahlung nicht mitumfasst sind. Beim Bezug von Krankengeld besteht der Schaden in der Differenz zwischen der Leistung des Krankenversicherers und dem Einkommen aus nicht selbständiger Arbeit, welche ohne den Unfall erzielt worden wäre. Der Erwerbsschaden eines Selbständigen besteht zum einen in dem entgangenen Verdienst aus zum Unfallzeitpunkt bereits abgeschlossenen, infolge der Verletzung aber nicht ausgeführten Aufträgen und zum andern aus dem entgangenen Gewinn aus nach dem wahrscheinlichen Verlauf der Dinge zu erwartenden neuen Aufträgen. Für Selbständige besteht grundsätzlich die Möglichkeit, derartige Einnahmeausfälle über eine Krankentagegeld- Versicherung abzudecken. Deren Leistungen sind bei der Berechnung des Verdienstausfalles des Geschädigten dann in Abzug zu bringen. 2.4 Haushaltsführungsschaden Haushaltsführungsschaden ist derjenige Schaden, der sich wegen einer Beeinträchtigung der in den Haushalt eingebrachten oder einzubringenden Arbeitskraft zeigt. Er setzt sich zusammen aus dem Wegfall der Eigenbedarfsdeckung (vermehrte Bedürfnisse) und dem Wegfall der Fremdbedarfsdeckung (Erwerbsschaden). Der erforderliche Ersatzaufwand richtet sich nach dem Kostenaufwand für die Beschäftigung einer gleichwertigen Ersatzkraft. HK-FACH-INFORMATIONSDIENST Seite 2
3 2.5 Schmerzensgeld Darüber hinaus kann eine Person, die einen Körperschaden erlitten hat, nach 253 Abs. 2 BGB neben dem Ersatz der oben genannten Schäden als weiteren selbstständigen Anspruch einen Nichtvermögensschaden als sogenanntes Schmerzensgeld verlangen. Nach den Änderungen des Zweiten Schadenersatzrechtsänderungsgesetzes im Jahr 2002 wird dieses Schmerzensgeld jetzt nicht mehr nur dann zuerkannt, wenn ein Verschulden nach 823 ff BGB durch den Geschädigten nachgewiesen wird, sondern auch für Ansprüche aus der Gefährdungshaftung wie z.b. aus der Tierhalterhaftung ( 833 Abs. 1 BGB), dem StVG ( 11), dem ProdHaftG ( 8), dem AMG ( 84) sowie für vertragliche ( 311 BGB) und vorvertragliche (c.i.c.) Ansprüche. Das Schmerzensgeld soll für den Geschädigten sowohl Ausgleichs- als auch Genugtuungsfunktion für die erlittenen und eventuell noch zu erleidenden Schmerzen und Einbußen der Lebensfreude haben. Die Höhe des Schmerzensgeldes ist grundsätzlich für jeden Schadenfall individuell zu ermitteln. Bemessungskriterien sind zunächst einmal die erlittene Verletzung selbst, die hiermit verbundenen Schmerzen und Beeinträchtigungen, Art und Dauer der Behandlung, Dauer einer etwaigen Arbeitsunfähigkeit, Eintritt eines Dauerschadens, aber auch die Verletzungshandlung als solche, etwa ob der Schadenverursacher die Verletzung durch eine besonders leichtfertige Handlung herbeigeführt hat. Gleichwohl wird das Schmerzensgeld in der Praxis meist anhand von Tabellen (z. B. ADAC-Schmerzensgeldtabelle Hacks-Ring- Böhm), die sich an ergangenen Urteilen orientieren, ermittelt. Auch psychische Beeinträchtigungen eines von einem Unfallereignis Betroffenen können einen Körperschaden darstellen, wenn sie ein medizinisch feststellbares Maß erreicht haben und kausal auf das Unfallgeschehen zurückzuführen sind. Derartige Beeinträchtigungen des körperlichen Wohlbefindens sind ebenfalls in Form eines Schmerzensgeldes auszugleichen. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn eine abnorme psychische Reaktion, z. B. aufgrund einer bestehenden hypochondrischen Einstellung oder eines übersteigerten Entschädigungsbegehrens, vorliegt. 3. Die Ansprüche der mittelbar Geschädigten: Unter einem mittelbar Geschädigten versteht man denjenigen, der - ohne selbst von einem Sach- oder Personenschaden betroffen zu sein - aufgrund des Schadens eines Dritten selbst Vermögenseinbußen erleidet. Grundsätzlich stehen einem mittelbar Geschädigten, mit Ausnahme der im Gesetz ausdrücklich geregelten Fällen, keine Ersatzansprüche gegen den Schadenverursacher zu (BGHZ 7, 30). Bei den gesetzlich geregelten Ausnahmen handelt es sich zum einen um den Anspruch auf Ersatz der Beerdigungskosten (so z. B. 844 BGB). Anspruchsberechtigter ist in diesem Fall derjenige, dem die Verpflichtung obliegt, für die Beerdigung des durch den Unfall Getöteten aufzukommen. Zum anderen stehen den Unterhaltsberechtigten nach 844 II BGB eigene Ansprüche gegen den Ersatzpflichtigen zu, wenn ihnen aufgrund der Tötung des Unterhaltspflichtigen derzeitiger oder künftiger gesetzlicher Unterhalt entzogen wird. HK-FACH-INFORMATIONSDIENST Seite 3
4 Schließlich sieht das Gesetz nach 845 BGB einen Schadenersatzanspruch derjenigen vor, denen der Verletzte oder Getötete kraft Gesetzes zur Leistung von Diensten im Haushalt oder dem Gewerbe verpflichtet war und diese Leistungen aufgrund des Unfalls nicht mehr erbringen kann. Da das Gesetz hier nur von der gesetzlichen Verpflichtung zur Erbringung von Diensten spricht, begründet diese Vorschrift keinen Anspruch des Arbeitgebers auf Ersatz z. B. der geleisteten Lohnfortzahlung oder sonstiger Einbußen aufgrund des Ausfalls des Arbeitnehmers. Gesetzlich zur Leistung von Diensten verpflichtet sind nach 1619 BGB im Haushalt ihrer Eltern lebende Kinder, weshalb diese Vorschrift auch ausschließlich für derartige Fälle Bedeutung hat. 4. Regressansprüche Dritter (Arbeitgeber, Krankenkasse, Sozialversicherungsträger) 4.1 Regress der Sozialversicherungsträger Sozialversicherungsträger sind die gesetzlichen Krankenkassen, die Berufsgenossenschaften, die gesetzlichen Unfallversicherungen, die Rentenversicherer und die Arbeitslosenversicherung. Diese sind gegenüber dem Geschädigten zunächst zur Vorleistung, z. B. von Behandlungskosten, Arbeitslosengeld oder einer Rente aufgrund einer unfallbedingten Arbeits-/ Berufsunfähigkeit verpflichtet. Dies soll aber nicht dem Schadenverursacher zugute kommen, weshalb der Gesetzgeber in 116 SGB X einen entsprechenden Forderungsübergang normiert hat. Erhält ein Verletzter aufgrund eines Schadenereignisses Sozialleistungen, die auf Behebung des Schadens gerichtet sind (z. B. Behandlungskosten) so gehen die entsprechenden gesetzlichen Schadenersatzansprüche des Verletzten auf den Sozialbersicherungsträger über. Der Forderungsübergang erfolgt kraft Gesetzes und zwar bereits zum Zeitpunkt des Schadenereignisses. Es ist für den Anspruchsübergang also nicht erforderlich, dass der Sozialversicherungsträger überhaupt schon eine Leistung erbracht hat. Dies hat die Konsequenz, dass der Verletzte selbst über diese Ansprüche nicht mehr wirksam verfügen kann. Schließt er mit dem Schadenverursacher also zum Beispiel einen Abfindungsvergleich bezüglich seiner sämtlichen Ansprüche, so sind die auf die Sozialleistungsträger übergegangenen Ansprüche hiervon nicht mitumfasst. Der Sozialversicherungsträger muss die Verfügung des Geschädigten über diese Ansprüche nur dann gegen sich gelten lassen, wenn der Schadenverursacher keine Kenntnis von dem Rechtsübergang hatte. Eine solche Kenntnis bzw. zumindest die Vermutung, dass ein Forderungsübergang stattgefunden haben muss, liegt bereits dann vor, wenn dem Schadenverursacher bekannt ist, dass der Geschädigte in einem Arbeitsverhältnis steht, da dann grundsätzlich auch eine Sozialversicherungspflicht besteht. HK-FACH-INFORMATIONSDIENST Seite 4
5 4.2 Regress der Privaten Krankenversicherung Erbringt der private Krankenversicherer aufgrund eines durch einen Dritten verursachten Schadenfalles an seinen Versicherungsnehmer Leistungen, so gehen die entsprechenden Ersatzansprüche des Verletzten gemäß 86 I VVG auf den Versicherer über. Auch hier handelt es sich um einen gesetzlichen Forderungsübergang, sodass bezüglich der Abwicklung der Regressansprüche keine wesentlichen Unterschiede zu denen der gesetzlichen Krankenkassen bestehen. Allerdings ist der privat Krankenversicherte frei in der Entscheidung, ob er seine Versicherung in Anspruch nimmt. Im Einzelfall kann die Inanspruchnahme der Versicherung sogar einen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht darstellen, wenn der Verletzte hierdurch einen Beitragsrückerstattungsanspruch verliert, den er dann wiederum als Schadenposition geltend machen will. 4.3 Regress des Arbeitgebers Der Arbeitgeber hat einem erkrankten Arbeitnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften sein Gehalt weiterzuzahlen. Auch dies soll letztlich nicht demjenigen zugute kommen, der die Erkrankung des Mitarbeiters verschuldet hat. Dementsprechend bestimmt 6 EntgFG, dass der gesetzliche Anspruch des Arbeitnehmers auf Schadensersatz wegen des Verdienstausfalls insoweit auf den Arbeitgeber übergeht, als dieser dem Arbeitnehmer nach diesem Gesetz Arbeitsentgelt fortgezahlt und darauf entfallende vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit, Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur Sozialversicherung und zur Pflegeversicherung sowie zu Einrichtungen der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung abgeführt hat. Auch jährliche Sonderzahlungen wie das Urlaubs- oder Weihnachtsgeld werden anteilig auf die Dauer der Arbeitsunfähigkeit umgelegt und können im Regressweg gegenüber dem Schadenersatzpflichtigen geltend gemacht werden. HK-FACH-INFORMATIONSDIENST Seite 5
6 Gesetzestexte zum Fach-Informationsdienst Personenschaden 253 BGB Immaterieller Schaden (1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden. (2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden. 842 BGB Umfang der Ersatzpflicht bei Verletzung einer Person Die Verpflichtung zum Schadensersatz wegen einer gegen die Person gerichteten unerlaubten Handlung erstreckt sich auf die Nachteile, welche die Handlung für den Erwerb oder das Fortkommen des Verletzten herbeiführt. 43 GELDRENTE ODER KAPITALABFINDUNG 843 BGB Geldrente oder Kapitalabfindung (1) Wird infolge einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit die Erwerbsfähigkeit des Verletzten aufgehoben oder gemindert oder tritt eine Vermehrung seiner Bedürfnisse ein, so ist dem Verletzten durch Entrichtung einer Geldrente Schadensersatz zu leisten. (2) Auf die Rente findet die Vorschrift des 760 Anwendung. Ob, in welcher Art und für welchen Betrag der Ersatzpflichtige Sicherheit zu leisten hat, bestimmt sich nach den Umständen. (3) Statt der Rente kann der Verletzte eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. (4) Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein anderer dem Verletzten Unterhalt zu gewähren hat. HK-FACH-INFORMATIONSDIENST Seite 6
7 844 BGB Ersatzansprüche Dritter bei Tötung 8RÜCHE DRITTER BEI TÖTUNG (1) Im Falle der Tötung hat der Ersatzpflichtige die Kosten der Beerdigung demjenigen zu ersetzen, welchem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen. (2) Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhältnis, vermöge dessen er diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten infolge der Tötung das Recht auf den Unterhalt entzogen, so hat der Ersatzpflichtige dem Dritten durch Entrichtung einer Geldrente insoweit Schadensersatz zu leisten, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen sein würde; die Vorschrift des 843 Abs. 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung. Die Ersatzpflicht tritt auch dann ein, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung gezeugt, aber noch nicht geboren war. Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom ( BGBl. I S. 2674) m.w.v BGB Ersatzansprüche wegen entgangener Dienste Im Falle der Tötung, der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit sowie im Falle der Freiheitsentziehung hat der Ersatzpflichtige, wenn der Verletzte kraft Gesetzes einem Dritten zur Leistung von Diensten in dessen Hauswesen oder Gewerbe verpflichtet war, dem Dritten für die entgehenden Dienste durch Entrichtung einer Geldrente Ersatz zu leisten. Die Vorschrift des 843 Abs. 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung. HK-FACH-INFORMATIONSDIENST Seite 7
8 116 SGB X Ansprüche gegen Schadenersatzpflichtige (1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadenersatz beziehen. Dazu gehören auch 1. die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, und 2. die Beiträge zur Krankenversicherung, die für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld unbeschadet des 224 Abs. 1 des Fünften Buches zu zahlen wären. (2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist. (3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden. (4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1. (5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist. (6) Ein Übergang nach Absatz 1 ist bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch Familienangehörige, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft leben, ausgeschlossen. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt. (7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner. (8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach 18 des Vierten Buches zu ersetzen. (9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig. (10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift. HK-FACH-INFORMATIONSDIENST Seite 8
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