Vertiefungskurs Immobiliarsachenrecht
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- Victoria Zimmermann
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Transkript
1 Vertiefungskurs Immobiliarsachenrecht Fall 2 Auf dem Grundbuchamt Eigentumserwerb am Grundstück Grundbuchrecht Sommersemester 2017 Max Kübler-Wachendorff
2 Sachverhalt E verkauft sein schön gelegenes Hausgrundstück an K1 und lässt es formgerecht an diesen auf. K1 stellt beim GBA den Antrag auf seine Eintragung als neuer Eigentümer in das Grundbuch, wobei er die Auflassung und die Bewilligung der Eintragung durch E in der geforderten Form nachweist. Anschließend bietet K2 dem E einen besseren Preis. E lässt das Grundstück nun nochmals an K2 auf, der dann ebenfalls einen Antrag auf seine Eintragung als neuer Eigentümer ins Grundbuch stellt und die Auflassung sowie die Bewilligung der Eintragung durch E formgerecht nachweist. 1. Wie wird das GBA verfahren? 2. Angenommen, das GBA trägt den K2 als neuen Eigentümer ein. Erwirbt K2 dann das Eigentum am Grundstück? 3. Liegen die Voraussetzungen für einen Amtswiderspruch vor? 4. Wie ist das Grundbuch aufgebaut? 5. Wer darf das Grundbuch einsehen?
3 Frage 1: Wie wird das GBA verfahren? 1. Antrag des K1 wird nach dem Prioritätsprinzip des 17 GBO zuerst behandelt. 2. Eintragung des K1 als Eigentümer im Grundbuch erfolgt nur, wenn verfahrensrechtliche Voraussetzungen für die Eintragung gegeben sind: a) Antrag gem. 13 GBO (+) (=Antragsgrundsatz) b) Bewilligung des E gem. 19 GBO (+) (= formelles Konsensprinzip) c) Zudem hier Auflassung gem. 20 GBO (+) (= materielles Konsensprinzip) d) Nachweis der Bewilligung und Auflassung in Form einer öffentlichen Urkunde gem. 29 I 1 GBO (+) (= Formgrundsatz) e) E als Berechtigter im Grundbuch eingetragen, 39 GBO (+) (= Voreintragungsgrundsatz) 3. Zurückweisung des Antrags des K2 gem. 18 I 1 GBO, da nach Eintragung des K1 die Voraussetzungen gem. 19, 20, 39 GBO bzgl. seines Antrags nicht vorliegen
4 Frage 2: Erwirbt K2 das Eigentum am Grundstück in der Fallvariante? 1. Der Eigentumserwerb an einem Grundstück richtet sich allein nach materiellem Recht. 2. Maßgeblich ist also das Vorliegen der Voraussetzungen des Erwerbstatbestands der 873 I, 925 BGB: a) Auflassung (+) b) Eintragung des K2 (+) Gem. 873 I BGB ist die tatsächliche Eintragung erforderlich. Nicht erforderlich ist hingegen, dass die Eintragung unter Einhaltung der GBO-Vorschriften erfolgt! c) Berechtigung des E (+), da K1 noch nicht eingetragen wurde. 3. Damit Eigentumserwerb von K2 (+)
5 Frage 3: Liegen die Voraussetzungen für einen Amtswiderspruch vor? I 1 GBO stellt Ausnahme vom Antragsgrundsatz ( 13 GBO) dar. 2. Damit das GBA von Amts wegen tätig wird, müsste das GBA unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen haben, durch die das GB unrichtig wurde. 3. Hier: keine Unrichtigkeit des GB, da K2 materiell-rechtlich Eigentum am Grundstück erlangt hat.
6 Frage 4: Wie ist das Grundbuch aufgebaut? Das Grundbuch besteht neben Deckblatt und Bestandsverzeichnis der Grundstücke aus drei Abteilungen: In der ersten Abteilung sind die Eigentumsverhältnisse dargestellt (jeweiliger Eigentümer sowie Datum und Grund des Eigentumsübergangs). In der zweiten Abteilung finden sich alle Beschränkungen und Lasten mit Ausnahme der Grundpfandrechte, also beispielsweise Auflassungsvormerkungen, Erbbaurechte, Grunddienstbarkeiten und Vorkaufsrechte. In der dritten Abteilung werden schließlich alle Grundpfandrechte genannt: Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden einschließlich der sie betreffenden Vormerkungen und Widersprüche.
7 Frage 5: Wer darf das Grundbuch einsehen? Jeder, der ein berechtigtes Interesse daran hat, 12 I 1 GBO. Dies sind i.d.r. die schon im Grundbuch Eingetragenen, ernstliche Kaufinteressenten oder Kreditgeber, soweit sie in Verhandlungen mit dem Eingetragenen stehen, Aktionäre in Bezug auf die Grundstücke der AG, Personen, die eine Grundbuchberichtigung herbeiführen wollen usw. Ein berechtigtes Interesse kann auch bei Presseorganen vorliegen. Hier ist die Pressefreiheit, Art. 5 I 2 GG mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung, Art. 2 I, 1 I GG abzuwägen, wobei im Zweifel ersteres überwiegt.
8 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
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