Aktuelle Information Krankenhäuser
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- Magdalena Kaufer
- vor 8 Jahren
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1 BDO Deutsche Warentreuhand AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Aktuelle Information Krankenhäuser Nr. 1/2006 BDO DWT verfügt durch jahrzehntelange partnerschaftliche Begleitung ihrer Mandanten über eine hohe Beratungskompetenz im Gesundheits- und Sozialwesen und berät sie bei komplexen Aufgabenstellungen umfassend und professionell. BDO DWT führt ständig in mehr als 100 Krankenhäusern sowie Pflege- und Gesundheitseinrichtungen Jahresabschlussprüfungen und Beratungsprojekte durch und bündelt das Wissen und die Erfahrung seiner Spezialisten projektbezogen unter einem Dach. Unsere Datenbanken erlauben Vergleiche und setzen Maßstäbe zur Beurteilung der Situation und Vorgehensweise in einem zunehmend wettbewerbsorientierteren Umfeld. Unsere Analysen und Vorschläge führen zu konkreten und meist direkt umsetzbaren Lösungen, die zu einer Stärkung der Position unserer Mandanten beitragen. Mit der Aktuellen Info Krankenhäuser möchten wir Ihnen regelmäßig die aktuellen steuerlichen Änderungen mitteilen. Das Steuerrecht der Krankenhäuser entwickelt sich derzeit mit unverminderter Geschwindigkeit weiter. Wir werden Sie in unseren Rundschreiben über die weiteren Rechtsentwicklungen auf dem Laufenden halten. Die Intervalle, in denen wir unsere steuerlichen Informationen versenden (müssen), werden allerdings immer kürzer. An dieser Situation dürfte sich jedenfalls im gerade begonnenen Jahr 2006 nichts ändern. Alle unsere bisher erschienenen Aktuellen Informationen Krankenhäuser stehen für Sie unverändert auf unserer Internetseite unter zur Verfügung. Gerne leiten wir Ihnen auf Wunsch die bereits veröffentlichten Aktuellen Informationen Krankenhäuser aber auch per oder in gedruckter Form zu. Bitte wenden Sie sich hierfür direkt an den zuständigen Fachbereich Gesundheitswesen und Sozialwirtschaft in unserer Kölner Niederlassung unter
2 Besteuerung der Krankenhäuser: Neueste Entwicklungen 1. Neueste Entwicklungen bei der Lohnsteuerpflicht von Chefarzteinnahmen (aus der Erbringung wahlärztlicher Leistungen) Über das Urteil des Bundesfinanzhofes vom (Az.: VI R 152/01) zu der Frage, ob ein angestellter Chefarzt mit den Einnahmen aus dem ihm eingeräumten Liquidationsrecht für die gesondert berechenbaren wahlärztlichen Leistungen Arbeitslohn bezieht, wenn die wahlärztlichen Leistungen innerhalb des Dienstverhältnisses erbracht werden, haben wir in unserem letzten Rundschreiben 6/2005 im Dezember 2005 ausführlich unterrichtet. Die seinerzeit noch unklaren Konsequenzen dieses Urteils werden langsam durch Äußerungen einzelner Finanzbehörden deutlich(er). Dies ist angesichts der erheblichen Unsicherheit in den betroffenen Krankenhäusern bzw. bei den betroffenen leitenden Krankenhäusern auch dringend notwendig. Nach einem Schreiben der OFD Rheinland (vormals: OFD Düsseldorf) vom an die Festsetzungsfinanzämter im Bezirk der OFD Rheinland (Az.: S St 2) dieses Schreiben stellen wir Ihnen auf Wunsch gerne zur Verfügung ist das Urteil zur Veröffentlichung im Bundessteuerblatt vorgesehen und damit zumindest für Lohnzahlungszeiträume ab Januar 2006 in vergleichbaren Fällen anzuwenden. Letzteres deckt sich mit unserer Empfehlung in unserem Rundschreiben 6/2005, eine konsequente Anwendung (spätestens) ab dem 1. Januar 2006 (bzw. ab der Gehaltsabrechnung für Januar 2006) vorzunehmen. Als maßgebliches Abgrenzungskriterium für eine selbständige oder nichtselbständige (lohnsteuerpflichtige) Tätigkeit ist nach dem Schreiben der OFD Rheinland (zusätzlich zu den grundsätzlichen Merkmalen, die im Hinweis 67 der Lohnsteuer-Richtlinien 2005 genannt werden), insbesondere der Umstand zu würdigen, ob die Behandlungsverträge über wahlärztliche Leistungen unmittelbar mit dem Chefarzt selbst oder aber mit dem Krankenhaus abgeschlossen werden. Haftungsrechtliche Konsequenzen aus dem o.g. BFH-Urteil sind nach dem Schreiben der OFD Rheinland vom für Lohnzahlungszeiträume bis zum nicht zu ziehen. Eine über diesen Zeitpunkt hinausgehende Billigkeitsregelung, nach der entsprechend der bisherigen Verwaltungspraxis allgemein oder im Einzelfall an der bisherigen Einkünftequalifizierung als solche aus selbständiger Arbeit festgehalten werden kann, ist aber nicht angezeigt. Ab 2006 können sich also haftungsrechtliche Konsequenzen für die Krankenhäuser im Falle der Missachtung der neuen BFH-Rechtsprechung ergeben! Die Baden-Württembergische Krankenhausgesellschaft berichtet in ihrem Rundschreiben 3/2006 vom darüber, dass das Finanzministerium Baden-Württemberg das Bundesfinanzministerium zwischenzeitlich gebeten hat, die hier angesprochene Thematik auf die Tagesordnung der nächsten Bund-Länder-Besprechung zu setzen. Aus Sicht des Baden-Württembergischen Finanzministeriums sei zu erwarten, dass man sich dort darauf verständigen wird, dass nicht die Bruttoliquidationseinnahmen, sondern nur die sog. Nettoliquidationserlöse der Lohnbesteuerung zu unterwerfen sind! Sollte sich innerhalb der Finanzbehörden diese Auffassung durchsetzen, würde einer der besonders kontrovers diskutierten Problembereiche in einer für die Praxis erfreulichen Art und Weise geregelt. Bisher war auch auf Grund mündlicher Auskünfte einzelner Finanzbeamter (aus den Lohnsteuerreferaten einzelner Finanzbehörden) eher von der gegenteiligen Auffassung auszugehen, was zur Folge gehabt hätte, dass jeder Chefarzt die dienstvertraglich vereinbarte Kostenerstattung sowie den Vorteilsausgleich und ggf. die Einzugsgebühr ebenso als Freibetrag auf seiner Steuerkarte eintragen müsste wie die ggf. an nachgeordnete Ärzte gezahlten Beteiligungen an den Einnahmen aus dem Liquidationsrecht (sog. Poolabgaben ). Eine schriftliche Bestätigung hierüber ist der Baden- Württembergischen Krankenhausgesellschaft aber erst für die Zeit nach der Bund-Länder-Besprechung in Aussicht gestellt worden, also nicht vor Ende Januar/Anfang Februar Die Baden-Württembergische Krankenhausgesellschaft weist in ihrem Rundschreiben Nr. 3/2006 u.e. zu Recht noch ergänzend darauf hin, dass eine Lohnsteuerpflicht auch insoweit besteht, als der Chefarzt an den Erlösen aus der Erbringung von Institutsleistungen im ambulanten Bereich (ambulantes Operieren etc.) beteiligt ist. Denn die Erbringung dieser Leistungen gehört gleichfalls zu seinen Dienstaufgaben. 2. Neueste Entwicklungen bei der gemeinnützigkeitsrechtlichen und umsatzsteuerlichen Beurteilung von sog. Komfortelementen Erhebliche Unruhe hatte eine Ankündigung der Verfügung der OFD Düsseldorf vom Az.: S 2729 A St 133 (D) bzw. S St 131 K (K) - zur steuerlichen Behandlung zusätzlicher Komfortelemente ausgelöst, über die wir insbesondere in unserem Rundschreiben 4/2005 berichtet haben. Die OFD Düsseldorf (seit dem : OFD Rheinland) hatte u.a. wörtlich ausgeführt: Im Rahmen eines Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft ist die Frage gestellt worden, ob verschiedene vom Patienten gewünschte und separat zu tragende nichtärztliche Wahlleistungen (sog. Komfortelemente hinsichtlich Unterkunft, Verpflegung und Service) zum steuerbegünstigten 2
3 Zweckbetrieb der Krankenhäuser zählen und die damit verbundenen Umsätze nach 4 Nr. 16b UStG von der Umsatzsteuer befreit sind. Das Auskunftsverfahren hat Pilotcharakter. Da diese Fragestellung zur Zeit noch nicht abschließend geklärt ist, bitte ich die Vorgehensweise in einschlägigen Steuerfällen bis auf weiteres im Vorfeld mit mir abzustimmen und insbesondere diesbezüglich keine verbindlichen Auskünfte zu erteilen. Nach neuesten Informationen dürfte in dem von der OFD Düsseldorf angesprochenen Pilotverfahren seitens des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen die Auffassung vertreten werden, dass keine Bedenken dagegen bestehen, die Einnahmen aus den Wahlleistungen für die Unterbringung des Patienten dem Bereich des steuerbegünstigten Zweckbetriebs zuzurechnen und insoweit keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb anzunehmen. Aus umsatzsteuerlicher Sicht bestehen seitens des Finanzministeriums Nordrhein- Westfalen offensichtlich auch keine Bedenken dagegen, auf diese Wahlleistungen die Umsatzsteuerbefreiung des 4 Nr. 16 Buchst. b UStG anzuwenden. Hierüber hat die Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen gerade in ihrem Rundschreiben Nr. 21/2006 vom berichtet. Diese Beurteilung des Finanzministeriums Nordrhein- Westfalen ergibt sich daraus, dass es hinsichtlich der sog. Komfortelemente (Sanitär, Kühlschrank, Internet, Bademantel etc.) nicht zu einer gesonderten Wahl durch den Patienten kommt, sondern vielmehr die unterschiedlich ausgestatteten Zimmer eines Krankenhauses einschließlich ihrer im einzelnen vorhandenen Ausstattungsmerkmale im Rahmen einer Vereinbarung zwischen dem Krankenhaus und den privaten Krankenversicherungen (PKV-Verband) bewertet und mit diesem Preis im Leistungsfall von den privaten Krankenversicherungen vergütet werden. Diese steuerrechtliche Beurteilung gilt aber nicht für Zusatzleistungen, die der Patient selbst auswählen kann und die unmittelbar mit ihm selbst abgerechnet werden, z.b. Bereitstellung von Telefon und Fernsehen. Insoweit liegt ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ebenso vor wie die Umsatzsteuerpflicht, letzteres jedenfalls ab Neueste Entwicklungen bei der Grundsteuerpflicht von entgeltlichen Krankenhausparkplätzen Nach einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Koblenz vom (Az.: G 1107 A 095/05 St 3) ist eine Grundsteuerbefreiung für gebührenpflichtige Besucherund Personalparkplätze von Krankenhäusern nicht (mehr) zu gewähren. Dies gilt auch für gebührenpflichtige Krankenhausparkhäuser. Gebührenfrei nutzbare Besucher- und Personalparkplätze von Krankenhäusern sind demgegenüber nach 4 Nr. 6 GrStG grundsteuerbefreit, wenn das Krankenhaus die Voraussetzungen des 67 Abs. 1 oder 2 AO erfüllt. Bezüglich der Parkplätze wird dann von einer Hilfstätigkeit zur Verwirklichung des begünstigten Zwecks ausgegangen (vgl. Abschn. 31 Abs. 1 GrStR). Nach der vorgenannten Verfügung sollen die in Betracht kommenden Fälle überprüft und das ggf. Erforderliche veranlasst werden. Eine Nutzungsänderung (von der bisher gebührenfreien in die gebührenpflichtige Nutzung) ist im Übrigen seitens der Zurechnungsträger anzuzeigen ( 19 GrStG). Einen inhaltsgleichen Erlass hat zwischenzeitlich auch das Finanzministerium Schleswig-Holstein am (Az.: VI 353 G , ein Hinweis hierauf findet sich in NWB Neue Wirtschafts-Briefe, Eilnachrichten vom , Fach 1, S. 414) veröffentlicht. Es ist wohl davon auszugehen, dass bei allen Krankenhäusern dieser grundsteuerlichen Thematik seitens der Finanzbehörden künftig erhöhte Aufmerksamkeit gewidmet werden wird. 4. Neueste Entwicklungen in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof hinsichtlich der Umsatzsteuerbefreiung der Krankenhäuser In unseren Rundschreiben 4/2005 und 5/2005 haben wir darüber berichtet, dass die Beurteilung einzelner Sachverhalte im Krankenhaus unter dem Aspekt einer möglichen Umsatzsteuerbefreiung unter dem Vorbehalt einer Überprüfung durch den Europäischen Gerichtshof steht. Der EuGH hat zwischenzeitlich mit Urteil vom über das ihm vorliegende Vorabentscheidungsersuchen (aus Griechenland) vom (Az.: C 394/04 und C 395/04) zu der Frage, ob die Überlassung von Telefon und Fernsehen an Patienten bzw. die Bereitstellung von Unterkünften für Begleitpersonen im Rahmen einer Krankenhausbehandlung als eng mit der Behandlung verbundener und damit umsatzsteuerbefreiter Umsatz anzusehen ist, entschieden. Hiernach können die Zurverfügungstellung eines Telefons und die Vermietung von Fernsehgeräten an Krankenhauspatienten durch Krankenhäuser (genauer: unter Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie fallende Personen) sowie die Unterbringung und Verpflegung von Begleitpersonen dieser Patienten durch diese Personen in der Regel keine mit der Krankenhausbehandlung und der ärztlichen Heilbehandlung eng verbundenen Umsätze im Sinne dieser Vorschrift darstellen. Etwas anderes kann nur gelten, wenn diese Leistungen zur Erreichung der mit der Krankenhausbehandlung und der ärztlichen Heilbehandlung verfolgten therapeutischen Ziele unerlässlich sind und nicht im Wesentlichen dazu bestimmt sind, ihrem Erbringer zusätzliche Einnahmen durch die Erzielung von Umsätzen 3
4 zu verschaffen, die in unmittelbarem Wettbewerb mit Umsätzen der Mehrwertsteuer unterliegender gewerblicher Unternehmen getätigt werden. Die Entscheidung des EuGH ist in allen offenen Fällen und damit auch rückwirkend zu beachten. Allerdings hatte die Finanzverwaltung die Umsatzsteuerpflicht der entgeltlichen Telefon- und Fernsehüberlassung an Patienten bis zum als umsatzsteuerfrei behandelt, vgl. hierzu die in unserem Rundschreiben 5/2005 zitierten Fundstellen. Es ist u.e. davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung hieran festhalten wird. Sollten Sie Fragen zu den vorstehenden Ausführungen bzw. zu anderen steuerlichen Fragestellungen für Krankenhäuser (und andere Einrichtungen mit sozialen Zielsetzungen) haben, sprechen Sie uns bitte an. Wir stehen Ihnen wie immer jederzeit sehr gerne zur Verfügung. Sie erreichen uns telefonisch unter per FAX unter sowie per unter 4
5 HAMBURG (Zentrale) Ferdinandstraße Hamburg Postfach Hamburg Telefon: 040/ Telefax: 040/ BERLIN Kurfürstendamm Berlin Telefon: 030/ Telefax: 030/ BONN Potsdamer Platz Bonn Postfach Bonn Telefon: 02 28/ Telefax: 02 28/ bonn@bdo.de BREMEN Mary-Somerville-Straße Bremen Telefon: 04 21/ Telefax: 04 21/ bremen@bdo.de BREMERHAVEN Dr.-Franz-Mertens-Straße 2 a Bremerhaven Telefon: 04 71/ Telefax: 04 71/ bremerhaven@bdo.de DRESDEN Am Waldschlößchen Dresden Telefon: 03 51/ Telefax: 03 51/ dresden@bdo.de DÜSSELDORF Berliner Allee Düsseldorf Postfach Düsseldorf Telefon: 02 11/ Telefax: 02 11/ duesseldorf@bdo.de ERFURT Arnstädter Straße Erfurt Postfach Erfurt Telefon: 03 61/ Telefax: 03 61/ erfurt@bdo.de ESSEN Zweigertstraße Essen Postfach Essen Telefon: 02 01/ Telefax: 02 01/ essen@bdo.de FLENSBURG Dr.-Todsen-Straße Flensburg Telefon: 04 61/ Telefax: 04 61/ flensburg@bdo.de FRANKFURT/MAIN Hochhaus am Park Grüneburgweg Frankfurt/Main Telefon: 0 69/ Telefax: 0 69/ frankfurt@bdo.de FREIBURG i. Br. Wilhelmstraße 1 b Freiburg i. Br. Telefon: 07 61/ Telefax: 07 61/ freiburg@bdo.de HANNOVER Uhlemeyerstraße Hannover Telefon: 05 11/ Telefax: 05 11/ hannover@bdo.de KASSEL Spohrstraße Kassel Telefon: 05 61/ Telefax: 05 61/ kassel@bdo.de KIEL Dahlmannstraße Kiel Telefon: 04 31/ Telefax: 04 31/ kiel@bdo.de KOBLENZ August-Thyssen-Straße Koblenz Telefon: 02 61/ Telefax: 02 61/ koblenz@bdo.de KÖLN Konrad-Adenauer-Ufer Köln Telefon: 02 21/ Telefax: 02 21/ koeln@bdo.de LEIPZIG Großer Brockhaus Leipzig Postfach Leipzig Telefon: 03 41/ Telefax: 03 41/ leipzig@bdo.de LÜBECK Alfstraße Lübeck Telefon: 04 51/ Telefax: 04 51/ luebeck@bdo.de MAGDEBURG Otto-von-Guericke-Straße Magdeburg Telefon: 03 91/ Telefax: 03 91/ magdeburg@bdo.de MÜNCHEN Elisenstraße München Telefon: 0 89/ Telefax: 0 89/ muenchen@bdo.de ROSTOCK Lange Straße 1 a Rostock Telefon: 03 81/ Telefax: 03 81/ rostock@bdo.de STUTTGART/LEONBERG Heidenheimer Straße Leonberg Postfach Leonberg Telefon: / Telefax: / leonberg@bdo.de WIESBADEN Gustav-Nachtigal-Straße Wiesbaden Postfach Wiesbaden Telefon: 06 11/ Telefax: 06 11/ wiesbaden@bdo.de Weltweit BDO Global Coordination B.V. Boulevard de la Woluwe 60 B-1200 Brüssel Belgien Telefon: / Telefax: / bdoglobal@bdoglobal.com BDO International ist ein weltweites Netzwerk von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften ( BDO Member Firms ) zur Betreuung internationaler Mandanten. BDO Member Firms sind voneinander unabhängige, rechtlich selbständige Einheiten in ihrem jeweiligen Land. Interne Vereinbarungen und Vorgaben sowie Publikationen und sonstige Verlautbarungen von BDO International bezwecken weder die Begründung einer übernationalen rechtlichen Einheit noch sind sie geeignet, eine Haftung von BDO Member Firms für das Handeln oder Unterlassen anderer BDO Member Firms zu begründen. 5
6 BDO Deutsche Warentreuhand AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ferdinandstraße Hamburg Telefon Telefax
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