Konzernrichtlinie betreffend den Umgang mit Geschäftsvermittlern.
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- Bertold Rosenberg
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1 Konzernrichtlinie betreffend den Umgang mit Geschäftsvermittlern und Beratern
2 Konzernrichtlinie der voestalpine AG betreffend den Umgang mit Geschäftsvermittlern und Beratern ( Geschäftspartner ) (Linz, Oktober 2012) Diese Konzernrichtlinie betreffend Geschäftsvermittler und Berater ( GESCHÄFTSPARTNER ) ergänzt und konkretisiert den Verhaltenskodex (Code of Conduct) der voestalpine AG und dient somit als Hilfestellung bei der Anwendung des im Verhaltenskodex festgelegten Verhaltens, insbesondere zum Thema Korruption/Bestechung/Geschenkannahme (Kapitel 6). Wie der Verhaltenskodex der voestalpine AG gilt diese Konzernrichtlinie für alle Vorstände/Geschäftsführer und Mitarbeiter (im Folgenden kurz Mitarbeiter ) des voestalpine-konzerns.
3 01 Anwendungsbereich GESCHÄFTSPARTNER im Sinne dieser Richtlinie sind nicht mit der voestalpine AG verbundene Dritte, für deren Handlung der voestalpine-konzern gegebenenfalls nach den einzelnen Rechtsordnungen haftbar gemacht werden kann. GESCHÄFTSPARTNER im Sinne dieser Richtlinie sind daher insbesondere: Handelsvertreter und -makler Repräsentanten Konsulenten Lobbyisten Sonstige vertriebsbezogene Berater Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sind, soweit sie im Rahmen ihrer standesrechtlichen Funktionen tätig werden, vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen. Es liegt jedoch im Interesse des voestalpine-konzerns, dass die Konzerngesellschaften den Verhaltenskodex auch diesen GESCHÄFTSPARTNERN zur Kenntnis bringen. 02 Zielsetzung und Aufgabenstellung Kapitel 6 des Verhaltenskodex verbietet Mitarbeitern des voestalpine-konzerns sowohl das Anbieten und Gewähren von Vorteilen (aktive Korruption) als auch das Fordern und Annehmen von Vorteilen (passive Korruption), wenn dadurch Geschäftstransaktionen in unzulässiger Weise beeinflusst werden sollen oder auch nur ein derartiger Eindruck entstehen könnte. Handlungen oder Unterlassungen von externen GESCHÄFTSPARTNERN des voestalpine-konzerns können, je nach anwendbarer Rechtsordnung, dem voestalpine-konzern zugerechnet werden und in der Folge Haftungen des voestalpine-konzerns auslösen. Es ist daher wichtig, auf Basis einer objektivierten Prüfung das Umfeld und den Tätigkeitsrahmen des GESCHÄFTSPARTNERS vor Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mit dem voestalpine-konzern zu sichten und zu dokumentieren.
4 03 Vorgehensweise Die mit der Durchführung der Geschäftsbeziehung beauftragten Mitarbeiter haben vor Beauftragung des GESCHÄFTSPARTNERS die Checkliste (Anlage) auszufüllen. Der Mitarbeiter hat dazu vom GESCHÄFTSPARTNER die erforderlichen Unterlagen und Informationen anzufordern bzw. selbst oder von dritter Seite, falls geboten, weitere Unterlagen und Informationen einzuholen. Sämtliche Unterlagen, einschließlich Checkliste und Genehmigungen bzw. Untersagungen, sind im Akt aufzubewahren. Beantwortet der zuständige Mitarbeiter eine der Fragen aus der Checkliste mit Nicht zutreffend oder hat der Mitarbeiter Kenntnis von anderen beunruhigenden Umständen, so gilt Folgendes: Wurde eine der in Ziffern 1, 2, 4, 6 oder 7 genannten Frage mit Nicht zutreffend beantwortet, ist vor Beauftragung des GESCHÄFTSPARTNERS die Freigabe des direkten Vorgesetzten einzuholen. Wurde eine der in Ziffern 3, 5, 8, 9 oder 10 genannten Fragen mit Nicht zutreffend beantwortet, ist vor Beauftragung des GESCHÄFTSPARTNERS die Freigabe des Geschäftsführers der betroffenen Gesellschaft in dem einzuholen. Jeder Vertrag mit einem GESCHÄFTSPARTNER ist durch die Rechtsabteilung der jeweiligen Divisionsleitgesellschaft zu prüfen. Mit dem Vertragsentwurf ist auch die aus gefüllte Checkliste zu übermitteln. Der Vertrag mit dem GESCHÄFTSPARTNER hat entsprechende Compliance-Klauseln zu enthalten, wie z. B. die Verpflichtung zur Ein haltung des Code of Conduct unter besonderem Hinweis auf die Anti-Kartell und Anti-Korruptions-Bestimmungen. Hat der Mitarbeiter Kenntnis von weiteren, nicht in der Checkliste angeführten Um ständen, die für die Beurteilung des GESCHÄFTSPARTNERS relevant sein können, ist vor Beauftragung des GESCHÄFTSPARTNERS die Freigabe des Geschäftsführers der be troffenen Gesellschaft in dem einzuholen. Die Freigabe bzw. Ablehnung einer Freigabe hat schriftlich zu erfolgen und die Gründe darzulegen. Zu diesem Zweck hat der zuständige Mitarbeiter recht zeitig die von ihm bereits eingeholten Informationen und Unterlagen an den Entscheidungsträger weiterzugeben. 04 Inkrafttreten der Richtlinien Die Richtlinie tritt mit 26. September 2011 in Kraft und wurde im Oktober 2012 überarbeitet; sie gilt für sämtliche nach 26. September 2011 beauftragten Geschäftsbeziehungen.
5 CHECKLISTE YES NO Diese Aussage ist zutreffend Diese Aussage ist NICHT zutreffend Allfällige Freigabe einzuholen von: 01 Der GESCHÄFTSPARTNER hat die Registrierungen und Lizenzen für seinen Tätigkeits bereich, sofern erforderlich, vorgelegt. 02 Die bisherige Tätigkeit des GESCHÄFTSPARTNERS für den voestalpine-konzern, sofern zutreffend, war in der Vergangenheit zufriedenstellend. 03 Der Verhaltenskodex wurde vom GESCHÄFTSPARTNER anerkannt und unterzeichnet. 04 Der GESCHÄFTSPARTNER wurde weder von einem Amtsträger noch von einem Kunden empfohlen. 05 Der GESCHÄFTSPARTNER hatte in der Vergangenheit keine privaten Kontakte mit dem für seine Beauftragung zuständigen Mitarbeiter. 06 Der GESCHÄFTSPARTNER verfügt über ausreichende Qualifikation und Ressourcen zur Durchführung seiner Aufträge. 07 Die eingeholten Informationen / Referenzen ergeben ein untadeliges Ansehen des GESCHÄFTSPARTNERS. 08 Remuneration a.) Die Remuneration erfolgt mittels Überweisung auf ein Bankkonto. b.) Die Remuneration erfolgt nach (teilweiser) Erbringung der vereinbarten Leistungen. c.) Die Remuneration erfolgt auf ein im Namen des GESCHÄFTSPARTNERS eingerichtetes Konto. d.) Die Remuneration erfolgt auf ein Konto, welches im selben Land wie der Sitz / Niederlassung des GESCHÄFTSPARTNERS eingerichtet ist. e.) Provisionszahlungen übersteigen weder 10 % der Bemessungsgrundlage noch ist die Remuneration, im Vergleich zu ähnlichen Beauftragungen mit anderen GESCHÄFTSPARTNERN, unangemessen hoch. f.) Der GESCHÄFTSPARTNER fordert keinen ungewöhnlich hohen Auslagen- oder Kostenersatz. g.) Ersatz für Auslagen oder Kosten wird ausschließlich für dokumentierte Ausgaben geleistet. 09 Der GESCHÄFTSPARTNER ist nicht Mitglied einer lokalen, regionalen oder nationalen Regierung oder Mitarbeiter einer Behörde. 10 Der GESCHÄFTSPARTNER vertreibt kein Produkt oder Dienstleistungen, die in Konkurrenz zu den vertragsgegenständlichen Produkten oder Dienstleistungen stehen.
6 voestalpine AG voestalpine-straße Linz, Austria T. +43/50304/15-0 F. +43/50304/55-0
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