SEMINARE - AKTUELL 2. Informationspflichten gem. E-Commerce Gesetz 3. Eigenkapitalersatzgesetz 3. Neue Dienstgeberabgabe seit 1.

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1 Inhalt : SEMINARE - AKTUELL 2 Informationspflichten gem. E-Commerce Gesetz 3 Eigenkapitalersatzgesetz 3 Neue Dienstgeberabgabe seit 1. Juni Sparbuchschenkungen nur bis steuerfrei 4 Neues aus unserer Kanzlei 4 Das Thema der Betriebswirtschaft 4 Aktuelle News 5 Steuertips zum Jahresende Es ist noch nicht allzu lange her, daß ich an dieser Stelle sinngemäß Steuern, Steuern, nichts als Steuern schrieb und daß die Steuern zu steuern seien. Langsam aber sicher verlagern sich die Probleme der Wirtschaft so, daß vielfach nicht mehr die Steuern das eigentliche Problem darstellen. Es werden zunehmend die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zum Problem, sodaß immer mehr Betriebe den Markt nicht mehr bewältigen. Die Erweiterung der EU wird abermals zu einer Herausforderung werden. Es wird Gewinner und Verlierer geben. Die Frage ist nur, wer zu den Gewinnern und wer zu den Verlierern zählen wird. Die Antwort auf diese Frage heißt Strategische Planung. Hierauf werden wir künftig mehr Augenmerk als bisher lenken müssen. Nutzen Sie Ihre Chance und planen Sie mit uns Ihre Ziele, Ihren Gewinn und damit Ihren positiven Weg in die Zukunft. Ihr Erwin Hörwertner Hörwertner Hemmelmayr Steuerberatungsgesellschaft m.b.h. & Co. KEG, tax-tip Dezember 2003 Seite 1

2 SEMINARE - AKTUELL Gratis-Seminare Es freut uns sehr, daß wir Ihnen 2 besondere Informationsveranstaltungen anbieten können. Am Donnerstag, den 29. Jänner 2004 um 19 Uhr findet ein Informationsabend zum Thema Altersteilzeit mit den zahlreichen Änderungen, die es in diesem Bereich gibt statt. Als Gastreferentin konnten wir Frau Dornauer vom Arbeitsmarktservice gewinnen. Sie wird Ihnen die verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten präsentieren. Im Anschluß daran findet eine Diskussion statt, bei der auch Ihre Fragen beantwortet werden. Die zweite Veranstaltung widmet sich dem wohl für alle Unternehmen brandaktuellen Thema Basel II. In Kooperation mit der Allgemeinen Sparkasse Perg sollen sowohl die Chancen als auch mögliche Gefahren aufgezeigt werden. Dabei werden sowohl die Sicht der Bank vorgetragen durch Basel II Experten der Sparkasse - als auch unsere Erfahrungen als Steuerberater zu diesem Thema zur Sprache kommen. Der genaue Termin dieser Veranstaltung (Februar oder März 2004) wird noch rechtzeitig auf der Startseite unserer Homepage unter sowie in einer der nächsten Aussendungen bekannt gegeben. Strategische Planung Ihre Chance In Österreich betreiben rd. 3 % der Betriebe strategische Planung. Diese Betriebe erzielen aber rd. 97 % der Unternehmensgewinne. Wie ist das möglich? Viele dieser Unternehmen haben ähnliche Verhaltensmuster. Eines dieser Erfolgsmuster ist strategische Planung. Planung ist nicht wohlhabenden Spitzenunternehmen vorbehalten. Auch Sie können ohne großen finanziellen Aufwand Ihren Unternehmenserfolg planen, wenn Sie dies wollen! Welche Maßnahmen ein erfolgreiches Unternehmen setzen kann und vieles mehr ist Thema dieses Seminars, das am Dienstag 24. Februar 2004 stattfindet. Vermietung und Verpachtung Österreich ist ein Land von Vermietern. Sei es die Vermietung einer Wohnung oder auch die Vermietung von Grundstücken an die eigene GmbH. Man hat als Vermieter zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten, die richtig dosiert viel Geld sparen helfen können. Der Termin für das Kurzseminar Vermietung und Verpachtung ist am Freitag 23. Jänner 2004 (14 bis 16 Uhr). Nähere Informationen zu unseren Weiterbildungsangeboten finden Sie auch auf unserer Homepage unter Ein Anmeldefax liegt diesem tax-tip bei. Die Anmeldungen werden in der Reihenfolge des Einlangens berücksichtigt. Im Bedarfsfalle werden zusätzliche Termine angeboten. Die Teilnahme an unseren Seminar- und Weiterbildungsangeboten steht jedermann (also auch Personen, die nicht Klienten unserer Kanzlei sind) offen. Anregungen zur Verbesserung unseres Angebotes sind natürlich jederzeit willkommen. Hörwertner Hemmelmayr Steuerberatungsgesellschaft m.b.h. & Co. KEG, tax-tip Dezember 2003 Seite 2

3 Informationspflichten gem. E-Commerce Gesetz Wie Sie möglicherweise bereits aus den Medien oder von Ihren eigenen Kunden erfahren haben, wurden im Auftrag eines Vereines zur Förderung des lauteren Wettbewerbes im Internet, Mahnschreiben von einem Anwalt an Unternehmer versandt. In diesen Schreiben werden Unternehmer, die nicht die Informationspflichten nach dem E- Commerce Gesetz erfüllen, aufgefordert, den rechtskonformen Informationsgehalt der Website herzustellen, eine Unterlassungserklärung zu unterfertigen und die Vertretungskosten (im vorliegenden Fall 480,--) zu ersetzen. Weiters wird den Unternehmern eine Unterlassungsklage angedroht, sollten sie diese Auflagen nicht erfüllen. Das E-Commerce Gesetz (ECG) trat mit in Kraft und ist die Umsetzung der E-Commerce Richtlinie der EU, welche am veröffentlicht wurde. Es ist derzeit davon auszugehen, daß sämtliche Homepages von Unternehmen ständig zumindest folgende Informationen leicht und unmittelbar zugänglich zur Verfügung zu stellen haben: 1. Namen oder Firma 2. Geografische Anschrift 3. Angaben, auf Grund deren die Nutzer mit ihm rasch und unmittelbar in Verbindung treten können, einschließlich seiner elektronischen Postadresse 4. Sofern vorhanden, die Firmenbuchnummer und das zuständige Firmenbuchgericht 5. Soweit die Tätigkeit einer behördlichen Aufsicht unterliegt, die zuständige Aufsichtsbehörde 6. Bei einem Dienste-Anbieter, der gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften unterliegt, die Kammer, den Berufsverband oder eine ähnliche Einrichtung, der er angehört 7. Sofern vorhanden, die Umsatzsteuer- Identifikationsnummer Um die Pflicht nach Z. 6 zu erfüllen, bieten die meisten Kammern die Möglichkeit einen entsprechenden Hyperlink einzurichten. Das ECG sieht für Verletzungen der Informationspflicht Verwaltungsstrafen bis zu 3.000,-- vor. Für entsprechende Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte direkt an Ihre zuständige Kammer oder an uns, wir beraten Sie gerne. Eigenkapitalersatzgesetz Mit tritt in Österreich ein neues Eigenkapitalersatzrecht in Kraft. Betroffen davon sind vor allem GmbH s, die eine geringe Eigenkapitalausstattung besitzen. Darin ist z.b. geregelt, wann ein Gesellschafterdarlehen als eigenkapitalersetzend und somit im Konkursfall eine nachrangige Befriedigung erfährt angesehen wird. Dies kann für die Gesellschafter nicht unwesentliche Auswirkungen haben. Wir werden sicher im kommenden Jahr noch ausführlicher darüber berichten. Vielleicht liegen bis dahin auch bereits Erfahrungswerte aus der Praxis vor. Neue Dienstgeberabgabe seit 1. Juni 2003 Verfassungsrechtlich bedenkliche Rechtslage im Bereich der neuen Dienstgeberabgabe Die Dienstgeberabgabe, die unter gewissen Voraussetzungen für geringfügig Beschäftigte zu leisten ist, wird grundsätzlich mit der Abrechnung für den Monat Dezember rückwirkend Hörwertner Hemmelmayr Steuerberatungsgesellschaft m.b.h. & Co. KEG, tax-tip Dezember 2003 Seite 3

4 für das ganze Jahr abgerechnet und müßte bis 15. Jänner des Folgejahres an die Gebietskrankenkasse bezahlt werden. Nach einer von der Wirtschaftskammer geäußerten Rechtsansicht wäre zu überlegen, ob diese Abgabe verfassungskonform ist. Auch unser Steuerbüro schließt sich der Rechtsansicht der Wirtschaftskammer an (wir erinnern daran, schon über diesen Sachverhalt berichtet zu haben). Aufgrund der derzeitigen gesetzlichen Auslegung in Österreich sind aber die Erfolgschancen für die Bekämpfung der Abgabenpflicht als eher ungewiß einzustufen, bzw. kann ein Erfolg nicht garantiert werden. Weiters wird darauf hingewiesen, daß eine Bekämpfung im Wege eines Rechtsmittelverfahrens zwangsläufig auch mit Kosten verbunden ist. So sind grundsätzlich Berufungen bei der Gebietskrankenkasse, in weiterer Folge beim Landeshauptmann und nicht zuletzt beim Verfassungsgerichtshof erforderlich, bzw. zumindest nicht auszuschließen. Wir ersuchen Sie daher, uns mitzuteilen, ob Sie die neue Dienstgeberabgabe entrichten werden oder sie wegen verfassungsrechtlicher Bedenken bekämpfen möchten. Diesfalls müßte eine Einzahlung unter Protest erfolgen sowie von der Gebietskrankenkasse ein Bescheid angefordert werden, gegen den in weiterer Folge berufen werden kann. Selbstverständlich stehen wir Ihnen auch zu Rückfragen, insbesonders Frau Reisinger, unter der Nummer 07262/52489 DW 32, persönlich gerne zur Verfügung. Sparbuchschenkungen nur bis steuerfrei Die Frist für steuerfreie Sparbuchschenkungen läuft endgültig am aus. Es sollten daher gegebenenfalls noch - wenn gewollt - Maßnahmen gesetzt werden. Denn am 32. Dezember ist es zu spät. Sollten Sie noch diesbezüglich Fragen haben, kontaktieren Sie uns bitte umgehend, damit die Schenkung noch im heurigen Jahr stattfinden kann. Neues aus unserer Kanzlei Frau Waltraud Achleitner erwartet in den nächsten Wochen wieder Nachwuchs und hat deswegen auch bereits ihren Karenzurlaub angetreten. Wir danken ihr an dieser Stelle für die langjährige und hervorragende Arbeit im Team der Lohnverrechnung und wünschen ihr für die Zukunft alles Gute. Am 1. Dezember trat ein neuer Mitarbeiter in unsere Kanzlei ein. Herr Mag. Martin Gleiß kommt aus Freistadt und wird unser Team vor allem in den Bereichen Bilanzierung und Controlling verstärken. In weiterer Folge möchte er auch die Ausbildung zum Steuerberater absolvieren. Unsere Kanzlei umfaßt somit derzeit 2 geprüfte Steuerberater und mit Herrn Mag. Schweighofer und Herrn Mag. Gleiß auch 2 weitere Akademiker. Damit unterstreichen wir unser Ziel, Ihnen auch in Zukunft eine qualitativ hochwertige Betreuung zu bieten. Dies ist nur mit gut ausgebildeten Mitarbeitern möglich. Wir werden daher auch hinkünftig (wie bisher) viel in die Qualifikation der eigenen Mitarbeiter investieren, damit Sie daraus den bestmöglichen Nutzen ziehen können. Das Thema der Betriebswirtschaft Hörwertner Hemmelmayr Steuerberatungsgesellschaft m.b.h. & Co. KEG, tax-tip Dezember 2003 Seite 4

5 Förderungen für Dienstnehmer In den letzten Jahren stieg der Druck der Lohn- und Gehaltskosten stetig. Viele sinnvolle Begünstigungen in zahlreichen Bereichen wurden sukzessive abgebaut. Der Dschungel an verschiedensten Programmen und Förderungsstellen entmutigt viele Unternehmer. Doch das muß nicht sein. Es gibt einerseits generelle steuerliche Begünstigungen für Dienstnehmer. Sie kennen sicher die Lehrlingsausbildungsprämie ( 1.000,-- pro beschäftigten Lehrling pro Jahr) oder die Bildungsprämie (6 % der externen Bildungskosten). Auch das Neugründungsförderungsgesetz kann bei tatsächlichen Neugründungen (nicht allerdings bei Betriebsübertragungen) zu einer Verringerung der Lohnnebenkosten beitragen. Eher unbekannt sind aber die diversen Programme der verschiedenen Landesregierungen oder durch das AMS. Viele dieser Programme laufen nur kurze Zeit (einige Monate bis zu wenigen Jahren). Die Förderhöhen können häufig wechseln und das Wichtigste ist: Die meisten Förderungen werden nur gewährt, wenn sie VOR dem Beginn des jeweiligen Dienstverhältnisses beantragt werden. Eine nachträgliche Antragsstellung ist meist grundsätzlich ausgeschlossen. Wir empfehlen daher: Vor jeder Einstellung eines Dienstnehmers unbedingt beim Land, beim AMS oder auch in unserer Kanzlei nachfragen, ob in Ihrem speziellen Fall eine Förderungsmöglichkeit besteht. Generell kann gesagt werden, daß folgende Bevölkerungsgruppen stärker gefördert werden: Frauen (vor allem Wiedereinsteigerinnen) Personen aus strukturschwachen Gebieten Ältere Personen Schulabgänger, die längere Zeit keine Stelle gefunden haben Lehrlinge Personen, die längere Zeit beim AMS als arbeitslos vorgemerkt waren Die Förderung besteht in den meisten Fällen entweder in einem Zuschuß zu den anfallenden Ausbildungskosten oder in einem Zuschuß zu den Personalkosten. Derzeit bietet das AMS OÖ (noch) einen kostenlosen Leistungs-Check für Ihre künftigen oder bereits eingestellten Mitarbeiter. Vornehmlich werden dabei Eigenschaften wie: berufliche Basisfähigkeiten, Agieren unter Streß, Leistungsbereitschaft und Frustrationstoleranz gecheckt. Neben Basiskenntnissen werden auch spezielle Fähigkeiten für die Branchen: kaufmännischer oder technischer Bereich und EDV getestet. Weitere Informationen erhalten Sie auch beim Arbeitsmarktservice (für Oberösterreich unter oder beim Amt der OÖ Landesregierung: Tel: (0732) 7720, ge.post@ooe.gv.at. Für andere Bundesländer kontaktieren Sie bitte die jeweilige Landesstelle des AMS oder der Wirtschaftskammer. Aktuelle News Direct-mailing an Unternehmer erlaubt Seit 20. August 2003 ist ein neues Telekommunikationsgesetz in Kraft in dem die Zusendung elektronischer Post ( und SMS) neu geregelt wurde: Die Zusendung elektronischer Post an Personen, die nicht Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes sind (also an Unternehmer) ist auch ohne vorherige Einwilligung des Empfängers zulässig, wenn der Versender dem Empfänger in der elektronischen Post ausdrücklich die Hörwertner Hemmelmayr Steuerberatungsgesellschaft m.b.h. & Co. KEG, tax-tip Dezember 2003 Seite 5

6 Möglichkeit einräumt, den Empfang weiterer Nachrichten abzulehnen. Eine Übertretung der Bestimmung bedeutet eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu ,-- bestraft werden kann. Es besteht auch die Möglichkeit auf Unterlassung zu klagen. Mitteilungen gem. 109a EStG Wie bereits für das Jahr 2002, so sind auch heuer wieder - bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen (im Wesentlichen, falls das ausbezahlte Entgelt 900,-- übersteigt) verpflichtet, Mitteilungen gem. 109a EStG (Formular E 18) zu erstellen und an das Finanzamt zu senden. So sind z.b. die ausbezahlten Beträge an freie Dienstnehmer sowie an Subprovisionsempfänger oder an vortragende Referenten mittels dem genannten Formular E 18 an das Finanzamt zu melden. Die Meldung hat grundsätzlich elektronisch zu erfolgen und muß bis Ende Februar des Folgejahres durchgeführt werden. Sollten Sie Ihre Lohnverrechnung bei uns in der Kanzlei erstellen lassen, werden diese Meldungen für die freien Dienstnehmer von uns automatisch mit den übrigen Lohnzetteln erstellt und dem Finanzamt übermittelt. Neuberechnung Kammerumlage I Die Bemessungsgrundlage der Kammerumlage I beinhaltet ab 2004 auch die Vorsteuerbeträge in den Fällen mit Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger (Reverse Charge, z.b. Bauleistungen, ausländische Geschäftspartner, etc.) SV-Werte 2004 Höchstbemessungsgrundlage: 3.450,-- Geringfügigkeitsgrenze: 316,19 Steuererklärungen 2003 verpflichtend e- lektronisch einzureichen Neu ist ab der Veranlagung 2003 die Verpflichtung zur Übermittlung der Steuererklärung auf elektronischem Weg (FinanzOnline). Die verpflichtende elektronische Übermittlung gilt für alle jene Steuerbürger, die auf Grund der ,-- Umsatzgrenze zur elektronischen Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung verpflichtet sind. Wie der Ablauf im Detail aussehen wird, werden uns wohl erst die Erfahrungen der nächsten Monate zeigen. Wir empfehlen Ihnen daher: Geben Sie für das Jahr 2003 keinerlei Erklärungen selbst in Papierform ab!! Erklärungen sollten wenn nicht ein diesbezüglicher ausdrücklicher anderslautender Wunsch besteht - ausnahmslos von unserer Kanzlei eingereicht werden. Wichtig ist dies auch im Zusammenhang mit anderen steuerlichen Bestimmungen. So können sämtliche Prämien (z.b. Lehrlingsausbildungsprämie, Bildungsprämie, Investitionszuwachsprämie, etc.) grundsätzlich nur spätestens mit der Abgabe der Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuererklärung beantragt werden. Eine nachträgliche Geltendmachung auch innerhalb der Berufungsfrist ist nicht mehr möglich! Hörwertner Hemmelmayr Steuerberatungsgesellschaft m.b.h. & Co. KEG, tax-tip Dezember 2003 Seite 6

7 Steuertips zum Jahresende 2003 Die Checkliste Steuertips zum Jahresende bietet Ihnen einen Überblick über alle wichtigen Maßnahmen, mit denen Sie noch vor dem Jahresende legal Steuern sparen können. Denn bekanntlich ist es am 32. Dezember für dieses Jahr zu spät! Viele dieser Maßnahmen sind Ihnen bereits aus den Vorjahren bestens vertraut. Es gibt aber gerade auch dieses Jahr wieder einige neue Möglichkeiten, noch heuer kurz vor dem Bilanzstichtag - Steuern zu sparen. Steuertips für Unternehmer Investitionen Halbjahresabschreibung noch kurz vor Jahresende Für eine Investition kann ab Inbetriebnahme eine von der Nutzungsdauer abhängige Abschreibung (AfA) steuermindernd abgesetzt werden. Erfolgt die Inbetriebnahme daher noch kurz vor dem Jahresende, steht bei Gewinnermittlung nach dem Kalenderjahr für heuer noch eine Halbjahres-Abschreibung zu. Investitionen - GWG's Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG s) mit Anschaffungskosten bis 400,-- (exklusive USt, falls die Berechtigung zum Vorsteuerabzug vorliegt) können im Jahr der Anschaffung sofort abgesetzt werden. Cash durch 10 %ige Investitionszuwachsprämie erledigt Bekanntlich steht die 10 %ige Investitionszuwachsprämie im Kalenderjahr 2003 insoweit zu, als die Investitionen 2003 den Investitions-Durchschnitt der drei vorangegangenen Wirtschaftsjahre (im Normalfall die Jahre 2000 bis 2002) übersteigen. Ein im Jahr 2003 neu gegründetes Unternehmen kann daher für alle begünstigten Investitionen des Jahres 2003 die Investitionszuwachsprämie geltend machen. Begünstigt sind allerdings nur Investitionen in ungebrauchte, körperliche und abnutzbare Wirtschaftsgüter (z.b. neue Maschinen, Büroeinrichtung, Lagerausstattung, EDV, LKW). Investitionen in Grund und Boden (nicht abnutzbar), in Software (unkörperlich) und in gebrauchte Anlagen sind nicht begünstigt. Ausgeschlossen sind weiters alle Gebäudeinvestitionen, der Erwerb von PKWs und Kombis (ausgenommen Fahrschulfahrzeug sowie KFZ, die zu mindestens 80 % der gewerblichen Personenbeförderung dienen, wie z.b. Taxi-Fahrzeuge) sowie im Ausland eingesetzte Anlagen. Die Prämie ist steuerfrei und kürzt auch nicht die Abschreibungsbasis der Investition. ACHTUNG: Nach einem Entwurf des Wachstums- und Standortgesetzes 2003 (Konjunkturpaket III) soll die nach derzeitiger Rechtslage mit Ende 2003 auslaufende 10 %ige Investitionszuwachsprämie noch heuer um ein Jahr (bis Ende 2004) verlängert werden. Es sollte daher unter Berücksichtigung der für 2004 geplanten Investitionen überlegt werden, ob Investitionen noch in das Jahr 2003 vorgezogen oder besser auf das Jahr 2004 hinausgeschoben werden sollen. Hörwertner Hemmelmayr Steuerberatungsgesellschaft m.b.h. & Co. KEG, tax-tip Dezember 2003 Seite 7

8 Steuerersparnis durch vorzeitige Abschreibungen Mit dem Konjunkturbelebungsgesetz 2002 wurde eine vorzeitige Abschreibung für Gebäude in Höhe von 7 % (bis zu Investitionskosten von 3,8 Mio) eingeführt, die mit Ende dieses Jahres ausläuft. Wer diese Sonderabschreibung noch nutzen will, sollte seine Neubauinvestitionen für 2003 noch kräftig ankurbeln. Weiters wurde anläßlich der Hochwasserkatastrophe des Vorjahres eine besondere vorzeitige Abschreibung für katastrophenbedingte Ersatzbeschaffungen im Zeitraum bis eingeführt (12 % für Gebäude und 20 % für sonstige Investitionen). Alternativ dazu kann auch eine Ersatzprämie geltend gemacht werden (und zwar 5 % für Gebäude und 10 % für sonstige Investitionen). ACHTUNG: Auch die besondere vorzeitige Abschreibung für katastrophenbedingte Ersatzbeschaffungen soll einschließlich der alternativen Prämienregelung mit dem geplanten Wachstums- und Standortgesetz 2003 (Konjunkturpaket III) noch heuer um ein Jahr (bis Ende 2004) verlängert werden. Wertpapierdeckung von Abfertigungs- und Pensionsrückstellungen nicht vergessen Zum muß für die zum gebildete steuerliche Abfertigungsrückstellung (adaptiert um die in der Zwischenzeit ausgeschiedenen Mitarbeiter) eine Wertpapierdeckung im Ausmaß von 40 % gegeben sein. Auf Grund der im Vorjahr beschlossenen Reform des Abfertigungsrechts sinkt die erforderliche Wertpapierdeckung ab 2003 jährlich um 10 Prozentpunkte, wobei die Reduktion auf den niedrigeren Prozentsatz ab % bereits am Beginn des Wirtschaftsjahres 2004 vorgenommen werden kann. Ergibt sich aus der Berechnung per Ende 2003 eine Aufstockung der Wertpapierdeckung, so kann diese insofern unterbleiben, als der Wertpapierbestand ab ohnedies abgestockt werden könnte. Die ab maßgebliche (niedrigere) Wertpapierdeckung 2004 beträgt 30 % der Abfertigungsrückstellung zum (berechnet mit 45 % bzw. 60 % - für über 50-jährige Mitarbeiter des fiktiven Abfertigungsobligos zum ). Für die zum gebildeten Pensionsrückstellungen beträgt die erforderliche Wertpapierdeckung zum unverändert 50 % (soweit nicht die aus 1991 stammende Verteilungsmöglichkeit auf 20 Jahre zur Anwendung kommt). Bildungsfreibetrag (BFB) in Höhe von 20 % Zusätzlich zu den für die Mitarbeiter aufgewendeten Aus- und Fortbildungskosten können Unternehmer einen Bildungsfreibetrag von 20 % der externen Kosten geltend machen. Ab dem Jahr 2003 steht diese Möglichkeit auch für innerbetriebliche Aus- und Fortbildungseinrichtungen offen, allerdings nur bis zu einem pauschalierten Höchstsatz von 2.000,-- pro Tag. TIP: Alternativ kann auch eine 6 %ige Bildungsprämie geltend gemacht werden, die bar ausbezahlt wird. Forschungsfreibeträge I und II optimieren Für Aufwendungen zur Entwicklung oder Verbesserung volkswirtschaftlich wertvoller Erfindungen kann zusätzlich zur Absetzung der Forschungsaufwendungen selbst ein Forschungsfreibetrag (FFB I) in Höhe von 25 % bzw. 35 % geltend gemacht werden. Der schon seit Jahren bestehende FFB I wurde im Jahr 2002 durch einen zweiten Forschungsfreibetrag (FFB II) für Aufwendungen zur Forschung und experimentellen Entwicklung ergänzt. Dieser beträgt ab % (davor 10 %). Alternativ kann für den FFB II auch eine Forschungsprämie geltend gemacht werden. Diese beträgt ab % (davor 3 %). Der FFB II kann aber nur von jenen Aufwendungen geltend gemacht werden, von denen kein FFB I in Anspruch genommen worden ist. Hinweis für 2004: Mit dem geplanten Wachstums- und Standortgesetz 2003 (Konjunkturpaket III) soll ab 2004 auch der FFB II auf 25 % angehoben und damit mit dem FFB I gleichgestellt werden. Alternativ zum Freibetrag kann eine Prämie von 8 % geltend gemacht werden. Die Erhöhung auf 35 % soll aber weiterhin nur für den enger gefassten FFB I gelten. Hörwertner Hemmelmayr Steuerberatungsgesellschaft m.b.h. & Co. KEG, tax-tip Dezember 2003 Seite 8

9 Steuerbegünstigung für nicht entnommene Gewinne Die wichtigste Neuerung für einkommensteuerpflichtige Unternehmer ab 2004 ist die neue begünstigte (halbe) Besteuerung nicht entnommener Gewinne bis zu einem Höchstbetrag von ,-- pro Betrieb, die eine Steuerersparnis von bis zu ,-- bringen kann. Wer die Begünstigung im Jahr 2004 optimal nutzen will, muß schon im Jahr 2003 seine Entnahmen im Auge behalten. Wird nämlich im Jahr 2003 mehr entnommen als der tatsächliche Gewinn 2003, kürzt der Mehrbetrag die steuerbegünstigten nicht entnommenen Gewinne ab TIPP: Im Jahr 2003 sollte man zur Schaffung privater Reserven den Gewinn dieses Jahres nach Möglichkeit zur Gänze entnehmen (wobei natürlich z.b. auch alle privaten Steuerzahlungen als Entnahmen gelten). Stellt sich dann im Jahr 2004 heraus, daß mehr als der tatsächliche Gewinn 2003 entnommen worden ist, muß der Entnahmeüberhang 2003 bei der Entnahmeberechnung für 2004 und Folgejahre berücksichtigt werden. Ab 2004 ist das Gewinn- bzw. Entnahmeoptimum dann erreicht, wenn der nicht entnommene Gewinn möglichst knapp an der ,-- Grenze liegt. Umwandlung von GmbH in Personenunternehmen überlegen Da die neue Begünstigung für nicht entnommene Gewinne nur für Einkommensteuerpflichtige gilt, ist zu überlegen, ob bestehende GmbHs nicht in Personenunternehmen (Einzelunternehmen, OHG bzw. OEG, KG bzw. KEG) umgewandelt werden sollten. TIP: Bei einer Umwandlung müssen die bisher in der GmbH angesammelten Gewinne (Bilanzgewinn, Gewinnrücklagen) wie bei einer offenen Gewinnausschüttung mit 25% KESt versteuert werden (sogenannte Ausschüttungsfiktion ). Werden diese Beträge erst nach der Umwandlung im Laufe des Jahres 2004 entnommen, so führen diese Entnahmen zu einer Kürzung der Steuerbegünstigung für nicht entnommene Gewinne Im Fall einer geplanten Umwandlung per sollten daher Entnahmen aus der GmbH durch entsprechende Gewinnausschüttungen noch vor der Umwandlung (eventuell sogar noch im Dezember 2003) vorgenommen werden. Dadurch kann eine Kürzung der Begünstigung für nicht entnommene Gewinne im Jahr 2004 jedenfalls vermieden werden. Betriebliche Spenden in Höhe von bis zu 10 % des Vorjahresgewinnes Spenden aus dem Betrieb zur Durchführung von Forschungs- und Lehraufgaben an bestimmte im Gesetz genannte Institutionen (z.b. Universitäten, bestimmte Vereine) sind bis zu maximal 10 % des Gewinnes des unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahres steuerlich absetzbar. Damit derartige Spenden noch im Jahr 2003 abgesetzt werden können, müssen sie bis spätestens getätigt werden. Anmerkung: Darunter fallen auch Spenden an Museen von gesamtösterreichischer Bedeutung, die nicht der öffentlichen Hand gehören, und Spenden an Dachverbände des Behindertensportes. Steuersparen durch Vorziehen von Aufwendungen und Verschieben von Erträgen Einnahmen-Ausgaben-Rechner können ihr steuerpflichtiges Einkommen dadurch optimieren, daß sie gewisse Betriebsausgaben noch vor dem bezahlen und/oder ihren Kunden ein längeres Zahlungsziel gewähren, sodaß diese offene Rechnungen erst nach dem begleichen. Beachten Sie dabei, daß regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, welche bis zu 15 Tage vor oder nach dem Jahreswechsel zu- oder abfließen, dem Jahr zuzurechnen sind, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Hörwertner Hemmelmayr Steuerberatungsgesellschaft m.b.h. & Co. KEG, tax-tip Dezember 2003 Seite 9

10 Ende der Aufbewahrungspflicht für Bücher und Aufzeichnungen aus 1996 Zum läuft die 7-jährige Aufbewahrungspflicht für Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere des Jahres 1996 aus. Diese können daher ab 1. Jänner 2004 vernichtet werden. Beachten Sie aber, daß die Unterlagen dann weiter aufzubewahren sind, wenn sie in einem anhängigen Berufungsverfahren von Bedeutung sind, weiters daß Aufzeichnungen und Unterlagen, die Grundstücke betreffen, wegen allfälliger Vorsteuerrückverrechnungen 12 Jahre aufbewahrungspflichtig sind und daß im HGB vorgesehen ist, daß Unterlagen dann weiter aufzubewahren sind, wenn sie für ein anhängiges gerichtliches oder behördliches Verfahren, in dem Ihnen Parteistellung zukommt, von Bedeutung sind. Steuertips für Mitarbeiter Optimale Ausnutzung des Jahressechstels mit 6 % Lohnsteuer Wenn neben den regelmäßigen Monatsbezügen noch andere Bezüge (wie z.b. Überstundenvergütungen, Nachtarbeitszuschläge, Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen etc) zur Auszahlung oder etwa Sachbezüge nur zwölfmal jährlich zur Verrechnung gelangen, dann wird das Jahressechstel durch Urlaubs- und Weihnachtsgeld in Höhe des Normalbezuges nicht optimal ausgenutzt. Eine zusätzliche Prämie in Höhe des restlichen Jahressechstels ist dann steuerlich sinnvoll (weil nur mit 6 % steuerpflichtig!). Prämien für Diensterfindungen und Verbesserungsvorschläge mit 6 % Lohnsteuer Für die steuerbegünstigte Auszahlung (6% Lohnsteuer) derartiger Prämien steht ein zusätzliches, um 15 % erhöhtes Jahressechstel zur Verfügung. Allzu triviale Vorschläge werden von den Lohnsteuerprüfern aber nicht als prämienwürdige Verbesserungsvorschläge anerkannt. Zukunftssicherung der Dienstnehmer bis 300,-- steuerfrei Die Bezahlung von Prämien für Lebens(Kranken/Unfall)versicherungen (einschließlich Zeichnung eines Pensions-Investmentfonds) ist bis zu 300,-- pro Jahr und Arbeitnehmer nach wie vor steuerfrei, wenn sie allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen angeboten wird. Mitarbeiterbeteiligung bis 1.460,-- steuerfrei Für den Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers oder an mit diesem verbundenen Konzernunternehmen besteht ein Freibetrag von 1.460,--. Der Vorteil muß allen Arbeitnehmern oder einer bestimmten Gruppe zukommen; die Beteiligung muß länger als 5 Jahre behalten werden. Weihnachtsgeschenke bis maximal 186,-- steuerfrei erledigt (Weihnachts-)Geschenke an Arbeitnehmer sind innerhalb eines Freibetrages von 186,-- jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn es sich um Sachzuwendungen handelt (z.b. Warengutscheine, Goldmünzen). Bargeschenke sind immer steuerpflichtig. TIP: Ab 2004 sollen Geschenke an Dienstnehmer (und auch an Kunden) mit Umsatzsteuer belastet werden. Also jetzt schenken, wenn s noch billig ist! Betriebsveranstaltungen (z.b. Weihnachtsfeiern) bis 365,-- pro Arbeitnehmer steuerfrei Für eine steuerfreie Teilnahme an Betriebsveranstaltungen darf ein Jahresbetrag pro Arbeitnehmer von 365,-- nicht überschritten werden. Denken Sie bei der betrieblichen Weihnachtsfeier daran, daß alle Betriebsveranstaltungen des ganzen Jahres zusammengerechnet werden. Ein eventueller Mehrbetrag ist steuerpflichtiger Arbeitslohn. Hörwertner Hemmelmayr Steuerberatungsgesellschaft m.b.h. & Co. KEG, tax-tip Dezember 2003 Seite 10

11 Steuertips für Arbeitnehmer Rückerstattung von Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträgen 2000 bei Mehrfachversicherung Wer im Jahr 2000 infolge einer Mehrfachversicherung (z.b. zwei Dienstverhältnisse oder unselbständige und selbständige Tätigkeit) über die Höchstbeitragsgrundlage hinaus Krankenversicherungs- und Pensionsversicherungsbeiträge geleistet hat, kann sich diese bis rückerstatten lassen (11,4 % Pensionsversicherung, 4 % Krankenversicherung). Werbungskosten noch vor dem bezahlen erledigt Werbungskosten müssen bis zum bezahlt werden, damit sie heuer noch von der Steuer abgesetzt werden können. Denken Sie in diesem Bereich insbesondere an Fortbildungskosten (Seminare, Kurse, Schulungen etc samt aller damit verbundenen Nebenkosten, wie Reisekosten und Verpflegungsmehraufwand), Familienheimfahrten, Kosten für eine doppelte Haushaltsführung, Telefonspesen, Fachliteratur, Mitgliedsbeiträge etc. Auch heuer geleistete Vorauszahlungen für derartige Kosten können noch heuer abgesetzt werden. Auch Ausbildungskosten, wenn sie mit der beruflichen oder einer verwandten Tätigkeit in Zusammenhang stehen, und Kosten der Umschulung können als Werbungskosten geltend gemacht werden. Hinweis für 2003: Mit der Bezahlung der Studiengebühr für ein ordentliches Universitätsstudium sollte man aber noch zuwarten. Diese pro Semester anfallenden Gebühren können nämlich erst ab der Veranlagung 2004 steuerlich abgesetzt werden. Arbeitnehmerveranlagung 1998 sowie Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer des Jahres 1998 Wer zwecks Geltendmachung des Alleinverdienerabsetzbetrages oder von Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen eine Arbeitnehmerveranlagung beantragen will, hat dafür fünf Jahre Zeit. Am endet daher die Frist für den Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung Hat ein Dienstgeber im Jahr 1998 von den Gehaltsbezügen eines Arbeitnehmers zu Unrecht Lohnsteuer einbehalten, kann dieser bis spätestens einen Rückzahlungsantrag stellen. Ein Beispiel für zu Unrecht einbehaltene Lohnsteuer stellt häufig der Lohnsteuerabzug für ins Ausland entsandte Mitarbeiter dar, deren Vergütungen steuerfrei sein können. Steuertips für alle Steuerpflichtige Sonderausgaben bis maximal 2.920,-- (Topf-Sonderausgaben) erledigt Die üblichen Sonderausgaben dürfen als bekannt vorausgesetzt werden (Kranken-, Unfallund Lebensversicherungen; Wohnraumschaffung und Wohnraumsanierung; junge Aktien und Genussscheine; Wohnbauaktien und Wohnbauwandelschuldverschreibungen, deren Erträge überdies bis zu 4 % des Nominales KESt-frei sind). Für Alleinverdiener oder Alleinerzieher verdoppelt sich der persönliche Höchstbetrag von 2.920,-- auf 5.840,--. Ab drei Kinder erhöht sich der Sonderausgabentopf um 1.460,-- pro Jahr. Allerdings wirken sich die Topf-Sonderausgaben nur zu einem Viertel einkommensmindernd aus. Ab einem Einkommen von ,-- vermindert sich auch dieser Betrag, ab einem Einkommen von ,-- stehen überhaupt keine Topf-Sonderausgaben mehr zu. Hörwertner Hemmelmayr Steuerberatungsgesellschaft m.b.h. & Co. KEG, tax-tip Dezember 2003 Seite 11

12 Sonderausgaben ohne Höchstbetrag Ohne Höchstbetragsbegrenzung, unabhängig vom Einkommen und neben dem Sonderausgabentopf sind etwa Nachkäufe von Pensionsversicherungsmonaten (Kauf von Schulund Studienzeiten) und freiwillige Weiterversicherungsbeiträge in der Pensionsversicherung absetzbar. Unbeschränkt absetzbare Sonderausgaben sind auch bestimmte Renten (z.b. Kaufpreisrenten nach Ablauf bestimmter steuerlicher Fristen siehe auch unten) sowie Steuerberatungskosten. Kirchenbeiträge als Sonderausgaben Kirchenbeiträge sind seit Jahren unverändert mit einem jährlichen Höchstbetrag von 75,-- begrenzt. Spenden als Sonderausgaben Spenden an bestimmte begünstigte Organisationen (insbesondere Forschungs- und Lehreinrichtungen, öffentliche Museen, Universitäten) sind nicht mit einem absoluten Höchstbetrag, sondern mit 10 % des Vorjahreseinkommens begrenzt. Seit Oktober 2002 fallen darunter auch Spenden an private Museen und Behindertensport-Dachverbände. Internetanschluß als Sonderausgabe Wer sich nach dem 30. April 2003 erstmalig einen Internetzugang mittels Breitbandtechnik (ADSL) zulegt, kann zusätzlich zu den anderen Sonderausgaben die dafür anfallenden Herstellungskosten bis zu einem Betrag von maximal 50,-- und die zu bezahlenden laufenden Grundentgelte bis maximal 40,-- monatlich als Sonderausgaben absetzen. Die Begünstigung gilt bis Ende Breitbandtechnik liegt vor, wenn eine physikalische Downloadbandbreite von mindestens 256 kbit/sekunde gegeben ist und ein ständiger Internetzugang gegen ein Zeit unabhängiges, laufendes Grundentgelt vereinbart ist. Außergewöhnliche Belastungen noch 2003 bezahlen Außerordentliche Ausgaben z.b. für Krankheiten (Kosten für Arzt, Medikamente, Spital), für Zahnbehandlungen oder medizinisch notwendige Kuraufenthalte können, soweit sie von der Versicherung nicht ersetzt werden, im Jahr der Bezahlung steuerlich als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Steuerwirksam werden solche Ausgaben in der Regel jedoch erst dann, wenn sie insgesamt einen vom Einkommen und Familienstand abhängigen Selbstbehalt übersteigen. Bestimmte außergewöhnliche Belastungen (z.b. bestimmte Behinderungen und Krankheiten, Katastrophenschäden, Kosten der auswärtigen Berufsausbildung der Kinder) sind pauschaliert bzw. nicht um einen Selbstbehalt zu kürzen. Spekulationsverluste realisieren Wer im Jahr 2003 einen steuerpflichtigen Spekulationsgewinn (über die Freigrenze von 440,-- hinaus) erzielt hat (bei Liegenschaften Frist von im Regelfall 10 Jahren, sonst 1 Jahr), sollte überprüfen, ob dieser nicht noch durch Realisieren eines Spekulationsverlustes ausgeglichen werden kann. Zu diesem Zwecke könnten z.b. Aktien, mit denen man derzeit im Minus ist und die in den letzten 12 Monaten erworben wurden, verkauft werden. Der so realisierte Spekulationsverlust kann dann mit den steuerpflichtigen Spekulationsgewinnen des Jahres 2003 gegenverrechnet werden. Selbstverständlich hindert Sie niemand daran, die Aktien einige Tage später wieder zurück zu kaufen. Auch der Verkauf eines im Frühjahr erstandenen Autos (z.b. Cabrios) könnte zur Schaffung eines Spekulationsverlustes verwendet werden. Hörwertner Hemmelmayr Steuerberatungsgesellschaft m.b.h. & Co. KEG, tax-tip Dezember 2003 Seite 12

13 Sparbuchschenkung (endgültig) nur mehr bis steuerfrei Ein wenig überraschend wurde im Frühjahr 2003 die Frist für die steuerfreie Sparbuchschenkung nochmals bis verlängert, allerdings mit einer kleinen Einschränkung: Sparbuchschenkungen an Personen der Steuerklasse V (das sind entfernte Verwandte und Nicht- Verwandte, z.b. auch Lebensgefährten) sind seit nur mehr bis zu einem Freibetrag von ,-- steuerfrei. Wer Sparbücher noch steuerfrei verschenken will, kann dies jedenfalls nur mehr bis tun. Mit einer neuerlichen Verlängerung kann nämlich offensichtlich nicht mehr gerechnet werden! Die Steuerfreiheit für das Vererben von Sparbüchern, Bankguthaben und Anleihen im Rahmen der KESt-Endbesteuerung bleibt selbstverständlich weiterhin bestehen. Prämie 2003 für die neue Zukunftsvorsorge Bei diesem neuen, von Banken und Versicherungen angebotenen und staatlich geförderten Vorsorgeprodukt werden die Beiträge mit Österreich-Schwerpunkt und Kapitalgarantie veranlagt. Die Kapitalgarantie umfaßt das eingezahlte Kapital sowie die staatlichen Prämien. Die Auszahlung erfolgt in Form einer Versicherungsrente. Die Ansparzeit beträgt im Normalfall mindestens 10 Jahre. Wenn Sie als aktiv Erwerbstätiger heuer noch mindestens 1.851,-- in ein solches Vorsorgeprodukt investieren, erhalten Sie noch die für 2003 mögliche Höchstprämie von 176,-- (für 2004 gibt es voraussichtlich nur mehr 171,-- Prämie). Ausnutzung der bisherigen niedrigen Rentenbarwerte bei Leibrentenverträgen Renten, die für die Übertragung von Wirtschaftsgütern bezahlt werden (z.b. Kauf einer Liegenschaft gegen Leibrente), sind erst dann steuerlich relevant, wenn die Rentenzahlungen den aus dem Jahresbetrag der Rente, multipliziert mit einem steuerlichen Rentenbarwertfaktor berechneten Kapitalwert der Rente übersteigen. Die bisherigen Rentenbarwertfaktoren ( 16 Bewertungsgesetz) wurden nach einer Aufhebung durch den VfGH im Jahr 2003 aktualisiert. Im Ergebnis bedeutet dies, daß vor allem bei älteren Rentenberechtigten die Barwertfaktoren wegen der stark gestiegenen Lebenserwartung deutlich angehoben werden und damit erst später eine Steuerpflicht der Rentenzahlungen beim Rentenempfänger bzw. eine steuerliche Absetzbarkeit beim Rentenzahler eintritt. Die neuen Rentenbarwertfaktoren gelten ab Allerdings kann für alle Verträge, die noch bis abgeschlossen werden, weiterhin die bisherige Rechtslage angewendet werden, wenn beide Vertragspartner dies bis Ende 2006 einvernehmlich gegenüber dem Finanzamt erklären. Dies ist vor allem im Familienbereich interessant, wenn man über Leibrentenvereinbarungen die niedrigere Steuerprogression der älteren Generation, die oft nur eine geringe Pension beziehen, nutzen will. TIP: Wer unter Verwendung der bisher geltenden niedrigeren Barwertfaktoren im Familienbereich noch ein steuersparendes Leibrentenmodell einsetzen will, muß den Leibrentenvertrag noch bis abschließen. Hörwertner Hemmelmayr Steuerberatungsgesellschaft m.b.h. & Co. KEG, tax-tip Dezember 2003 Seite 13

14 Absender: Anmeldekupon An die Hörwertner - Hemmelmayr Steuerberatungsgesellschaft m.b.h. & Co. KEG Linzer Straße Perg (Tel.: 07262/ ) (FAX: 07262/ ) ( office@hoerwertner.at) Ich melde mich hiermit zum GRATIS-Seminar Altersteilzeit (Do. 29. Jänner 2004, bis ca ) Basel II Chancen für Ihr Unternehmen (Kooperation mit der Allg. Sparkasse Perg) Anzahl der Personen: Anzahl der Personen: bzw. zum Tagesseminar ( 200,-- excl. 20 % USt) Strategische Planung Ihre Chance (Kurs-Nr , Di. 24. Februar 2004, 8.30 bis 16.30) Anzahl der Personen: bzw. zum Kurzseminar ( 30,-- excl. 20 % USt) Vermietung und Verpachtung (Kurs-Nr , Fr. 23. Jänner 2004, bis 16.00) Anzahl der Personen: an. (Mindest-Teilnehmerzahl pro Seminar sind 5 Personen. Die Teilnahme ist nicht auf Klienten unserer Kanzlei beschränkt.) Ort, Datum Telefon Name, Firma Hörwertner Hemmelmayr Steuerberatungsgesellschaft m.b.h. & Co. KEG, tax-tip Dezember 2003 Seite 14

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