Examinatorium Europaeum KE Leseprobe Std. 4/ Inhalt 3. VORBEMERKUNG 5 1. Nichtberechtigter Anmelder

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1 Examinatorium Europaeum KE Leseprobe Std. 4/ Inhalt Inhalt 3 VORBEMERKUNG 5 1. Nichtberechtigter Anmelder Überblick Fallkonstellationen 7 2. Teilanmeldungen Rechtsgrundlagen Voraussetzungen für eine rechtswirksame Teilanmeldung Einreichung der Teilanmeldung Gebühren Sonstige Merkmale Mögliche Mängel und ihre Behebung Stammanmeldung nicht mehr anhängig Verzicht auf Gegenstände in der Stammanmeldung Mängel in der Teilanmeldung Zur Übung: Fragen aus früheren Eignungsprüfungen Prioritätsrecht Rechtsgrundlagen Die Unionspriorität nach der PVÜ Das Prioritätsrecht im EPÜ Prioritätsbegründende Anmeldungen Inanspruchnahme der Priorität Prioritätserklärung Prioritätsunterlagen Mängel bei Inanspruchnahme der Priorität Wegfall des Prioritätsanspruchs Zur Übung: Fragen aus früheren Eignungsprüfungen Beschränkungs- und Widerrufsverfahren Überblick Antragstellung und Zulässigkeit Prüfung und Entscheidung durch EPA Antrag auf Widerruf 25

2 4 FernUniversität in Hagen Kurt-Haertel-Institut für geistiges Eigentum Antrag auf Beschränkung Veröffentlichung einer geänderten Patentschrift Wirkung der Entscheidung Beschwerdeverfahren Verfahren vor den Beschwerdekammern Überblick und Grundsätze Zulässigkeit der Beschwerde Fallkonstellationen im Einspruchsbeschwerdeverfahren Weitere mögliche Szenarien Prüfung der Beschwerde, Verfahren und Entscheidung Zur Übung: Fragen aus früheren Eignungsprüfungen Verfahren vor der Großen Beschwerdekammer (GBK) Tätigkeitsspektrum vor und nach der EPÜ-Revision Überprüfung von Beschwerdeentscheidungen nach Art. 112a Grundlagen Zulässigkeit des Antrags Prüfung und Entscheidung durch die GBK Schutz Dritter Umwandlung der europäischen in eine nationale Patentanmeldung Grundlagen Fallkonstellationen Grundlagen des Patentrechts in den USA und Japan Patentrecht USA Wichtige Merkmale und Unterschiede zum EPÜ Weitere Besonderheiten Patentrecht Japan Lösungshinweise zu den Übungsaufgaben und Antworten auf die Fragen in Abschnitt

3 Examinatorium Europaeum KE Leseprobe Std. 4/ VORBEMERKUNG Diese Kurseinheit ergänzt die beiden Kurseinheiten 01 Allgemeine Verfahrensgrundsätze und 02 Verfahren vor dem Amt und soll Rechtskenntnisse zum EPÜ auf einigen prüfungsrelevanten Gebieten vermitteln, nämlich mangelnde Anmeldeberechtigung, Teilanmeldungen, Prioritätsrecht, Beschränkungs-/Widerrufsverfahren, Beschwerdeverfahren und Umwandlung der EP-Anmeldung in eine nationale Anmeldung. Ferner werden wichtige Merkmale des Patentrechts in den USA und Japan im Hinblick auf wesentliche Unterschiede zum EPÜ kurz dargestellt. Den Ausführungen in dieser Kurseinheit liegt das ab geltende EPÜ 2000 zugrunde wie es in der 14. Auflage (Oktober 2010) der EPA-Textausgabe enthalten ist. Die Ausführungsordnung (AO) zum EPÜ 2000 ist die ab geltende (vom VR zuletzt mit Beschlüssen vom , ABl 2010, 568, 634 und 637 geänderte) Fassung. Die aktuelle Fassung der AO ist in der 14. Auflage (Oktober 2010) der EPA-Textausgabe (ausgenommen R 36(1), 71, 71a, 82, 161 und 162) enthalten und über die Webseite des EPA zugänglich. Für die Übergangsregeln muss aber immer auf die entsprechenden VR_Beschlüsse zurückgegriffen werden. Die Gebührenordnung (GebO) ist die ab geltende (vom VR zuletzt mit Beschluss vom , ABl 2011, 616 geänderte) Fassung. Sie ist in der Beilage zum ABl 3/2012 wiedergegeben und über die Webseite des EPA zugänglich. Wichtige Informationen zu den Gebührenänderungen sind den EPA-Mitteilungen vom über die Gebührenstruktur 2009 (Sonderausgabe 1 zum ABl 2010, 328 und 339) zu entnehmen. Die wichtigsten Durchführungsvorschriften zum EPÜ (Beschlüsse des VR und des EPA-Präsidenten, Mitteilungen des EPA) sind außerdem in der Sonderausgabe 1 zum ABl 2010 zusammengefasst. Soweit in dieser Sonderausgabe abgedruckt, werden diese Vorschriften nur mit dieser Fundstelle zitiert. Die aktuelle Druckausgabe der Richtlinien (RiLi) für die Prüfung im Europäischen Patentamt ist die vom April 2010 (ABl 2010, 230). Die derzeit gültigen RiLi - mit kleinen Änderungen vom Juni 2010 und sind auf der Webseite des EPA veröffentlicht Eine komplette Neufassung der RiLI ist für Juni 2012 angekündigt, ihr Entwurf bereits auf der EPA-Webseite zugänglich. Artikel und Regeln, die ohne Quellenangabe zitiert werden, sind Artikel (Art) und Regeln (R) des EPÜ 2000 in der am geltenden Fassung. Den folgenden Ausführungen liegt der Informationsstand vom 1. April 2012 zugrunde. München, April 2012 G. Kolle

4 6 FernUniversität in Hagen Kurt-Haertel-Institut für geistiges Eigentum Nichtberechtigter Anmelder 1. Nichtberechtigter Anmelder 1.1. Überblick Lesen Sie zunächst Art 58 und 60! Nach Art 58 kann jede natürliche oder juristische Person die Erteilung eines europäischen Patents beantragen. Im Verfahren vor dem EPA wird nach Art 60(3) davon ausgegangen, dass die formell als Anmelder auftretende Person auch berechtigt ist, das Recht auf das europäische Patent geltend zu machen. Materiell steht dieses Recht nach Art 60(1) jedoch nur dem Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger zu. Es ist daher möglich, dass eine Anmeldung von einer tatsächlich nicht berechtigten Person eingereicht wird und daraus ein Konflikt mit dem wahren Berechtigten entsteht. Für die Lösung dieses Konflikts ist das EPA nicht direkt zuständig. Streitigkeiten über das Recht auf das Patent sind zunächst vor den dafür zuständigen nationalen Gerichten oder Behörden auszutragen. Dort muss der wahre Rechtsinhaber gegen den nichtberechtigten Anmelder Klage erheben und seinen Anspruch auf Erteilung des europäischen Patents geltend machen. Diese Materie ist im Protokoll über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung von Entscheidungen über den Anspruch auf Erteilung eines europäischen Patents (Anerkennungsprotokoll) geregelt, das nach Art 164(1) Bestandteil des EPÜ ist. Hat der vermeintliche Rechtsinhaber ein solches Verfahren gegen den Anmelder eingeleitet und weist dies gegenüber dem EPA nach, so wird das Erteilungsverfahren ausgesetzt, R 14(1). Nach erfolgreicher Klage stehen dem wahren Rechtsinhaber dann die in Art 61(1) aufgezählten Möglichkeiten zur Verfügung, um seine Rechte an der Anmeldung im laufenden Verfahren vor dem EPA auszuüben. Lesen Sie nun die RiLi A-IV, 2

5 Examinatorium Europaeum KE Leseprobe Std. 4/2012 Nichtberechtigter Anmelder Fallkonstellationen Im Folgenden wird komprimiert dargestellt, welche Möglichkeiten sich dem vermeintlichen oder tatsächlichen Rechtsinhaber zur Durchsetzung seiner Ansprüche bieten. 1) EP-Anmeldung durch vermeintlich Nichtberechtigten Möglichkeiten des Rechtsinhabers 1. Schritt: Einleitung eines Verfahrens gegen den Anmelder vor dem nach Anerkennungsprotokoll zuständigen nationalen Gericht mit dem Ziel, eine Entscheidung gemäß Art 61(1) zu erwirken. In diesem Stadium keine direkte Handlungsmöglichkeit vor dem EPA. 2. Schritt: Rechtsinhaber weist gegenüber EPA die Einleitung des nationalen Verfahrens nach, um die Aussetzung des Erteilungsverfahrens nach R 14(1) zu erwirken. Vom Tag des Nachweises an darf der Anmelder weder die Anmeldung noch die Benennung eines Vertragsstaats zurücknehmen, R 15. Setzt EPA das Verfahren aus, werden alle am Tag der Aussetzung laufenden Fristen (ausgenommen: Fristen zur Zahlung von Jahresgebühren) gehemmt, R 14(4). Rechtsinhaber kann aber Fortsetzung des Verfahrens zustimmen, R 14(1). 2) Anspruch auf Erteilung des Patents wird Rechtsinhaber durch rechtskräftige Entscheidung zugesprochen Mit Nachweis der Entscheidung wird ausgesetztes Erteilungsverfahren ggf. fortgesetzt, R 14(2). Dann beginnt bei den gehemmten Fristen der noch nicht verstrichene Teil zu laufen, wobei eine Mindestfrist von 2 Monaten verbleibt, R 14(4). Der nach der Entscheidung wahre Rechtsinhaber hat nun drei Möglichkeiten Lesen Sie jetzt Art 61(1)! Er kann b) eine neue Anmeldung für dieselbe Erfindung einreichen; Art 76(1) ist anzuwenden, Art 61(2). Gebühren: R 17(2),(3). Die ursprüngliche Anmeldung gilt als zurückgenommen, R 17(1). a) die anhängige Anmeldung selber weiterverfolgen. c) beantragen, dass die anhängige Anmeldung zurückgewiesen wird.

6 8 FernUniversität in Hagen Kurt-Haertel-Institut für geistiges Eigentum Nichtberechtigter Anmelder Bedingungen Für die Wahrnehmung der o.g. Möglichkeiten gilt eine 3-Monatsfrist ab Rechtskraft der Entscheidung, R 16(1)a); Weiterbehandlung nicht möglich, R 135(2), wohl aber Wiedereinsetzung, Art 122, 136. Das europäische Patent darf noch nicht erteilt worden sein, R 16(1)b) vgl. hierzu Sonderfall B unten 3) Sonderfall A: Anmeldung ist nicht mehr anhängig, weil sie zurückgenommen oder zurückgewiesen wurde oder als zurückgenommen gilt Einzige Möglichkeit: neue Anmeldung nach Art 61(1)b) G 3/92 4) Sonderfall B: Patent wurde bereits erteilt Einzige Möglichkeit: Das Recht auf das europäische Patent kann nur noch auf nationalem Wege erlangt werden, d.h. für jeden im Patent benannten Vertragsstaat gesondert, ggf. durch Einleitung weiterer Verfahren vor den nationalen Gerichten, Art 2(2). 5) Sonderfall C: Laufendes Einspruchsverfahren Der Rechtsinhaber kann - analog zum Erteilungsverfahren - die Aussetzung des Einspruchsverfahrens erwirken, R 78(1); nach erfolgreicher Klage vor dem nationalen Gericht tritt der Rechtsinhaber in Bezug auf den betreffenden Vertragsstaat an die Stelle des bisherigen Patentinhabers, Art 99(4), R 78(2). 6) Sonderfall D: Aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung ergibt sich nur ein teilweiser Rechtsübergang Art 61, R sind auf den zuerkannten Gegenstand anzuwenden, R 18. Übungsaufgabe 1 Die 6-Monatsfrist nach Art 94(1), R 70(1) beginnt am Das Verfahren wird am ausgesetzt und am fortgesetzt. a) Wann endet der noch nicht verstrichene Teil der Frist?

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