Vertriebsinformation. Für jede Versorgung der richtige Weg. Die Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung im Vergleich

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1 Vertriebsinformation Für jede Versorgung der richtige Weg Die Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung im Vergleich

2 Die passende Versorgung für jedes Unternehmen Liebe Vertriebspartnerinnen und Vertriebspartner! In der betrieblichen Altersversorgung geht es darum, für jedes Unternehmen ein passendes Versorgungswerk bereit zu stellen. Hier stellt sich dann auch immer die Frage nach dem besten Durchführungsweg eine Frage, die so nicht ohne weiteres beantwortet werden kann. Jedes Unternehmen ist einzigartig, jede Beratung individuell. Dementsprechend gibt es keinen Königsweg, kein Versorgungswerk von der Stange. Die Wahl des passenden Durchführungsweges (oder die Kombination von verschiedenen Durchführungswegen) richtet sich daher (u.a.) immer nach Antworten auf die die folgenden Fragen: Welches unternehmerische Ziel soll mit der Versorgung erreicht werden? Wer soll in welcher Höhe und Form versorgt werden? Wie sind die unternehmerischen und finanziellen Rahmenbedingungen? Welche steuerrechtlichen und arbeitsrechtlichen Aspekte spielen eine Rolle?? Das Betriebsrentengesetz kennt fünf verschiedene Durchführungswege für die betriebliche Altersversorgung (bav). Vier davon, Direktversicherung, Pensionskasse, und Pensionszusage bieten wir, die Continentale Lebensversicherung, Ihnen für Ihre Kunden an. Deshalb möchten wir Ihnen diesen Wegweiser zur Verfügung stellen, um Ihnen die unterschiedlichen Merkmale der einzelnen Durchführungswege gegenüber zu stellen. Ihre Continentale Lebensversicherung Abteilung bav Sie wünschen persönliche Unterstützung? 089 / / bav-vu@continentale.de 2

3 Im Fokus des Arbeitgebers: Die Zusage Werden einem Arbeitgeber Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. ( 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG) Der erste Satz des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 beschreibt das Wesen der bav: Der Arbeitgeber erteilt dem Arbeitnehmer eine Zusage auf betriebliche Altersversorgung und steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt ( 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG). Das bedeutet einerseits, dass er für den Inhalt der Zusage haftet. Andererseits hat er dafür die Möglichkeit, die Zusage inhaltlich so zu gestalten, wie sie am besten zu seinem Unternehmen passt. Arbeitgeber Zusage Arbeitnehmer Inhaltlich kann der Arbeitgeber die Zusage als beitragsorientierte Leistungszusage (BOLZ), Beitragszusage mit Mindestleistung (BZML) oder als Leistungszusage gestalten. Leistungszusage Beitragsorientierte Leistungszusage Beitragszusage mit Mindestleistung Definition Der Arbeitgeber verpflichtet sich, Leistungen der Alters-, Invaliditätsoder Hinterbliebenenversorgung zu erbringen Der Arbeitgeber verpflichtet sich, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditätsoder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln ( 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG) Der Arbeitgeber verpflichtet sich, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der bav an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen ( 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG) Beispiel Der Arbeitgeber sagt dem Arbeitnehmer zum Rentenbeginn eine beitnehmer einen monatlichen Der Arbeitgeber sagt dem Ar- monatliche, lebenslange Altersrente Beitrag von 200 EUR zu. Daraus in Höhe von EUR zu. ergibt sich (nach den Regeln der Versicherungsmathematik) eine Anwartschaft auf eine garantierte monatliche, lebenslange Altersrente in Höhe von 400 EUR. Der Arbeitgeber sagt dem Arbeitnehmer einen monatlichen Beitrag von 200 EUR zu. Zum Rentenbeginn stehen garantiert mindestens die eingezahlten Beiträge (abzgl. der Beitragsanteile für eine ergänzende BU- oder Hinterbliebenenabsicherung) zur Verrentung zur Verfügung Anwendung Hauptsächlich bei Pensionszusagen Standard-Zusageart bei klassischen Direktversicherungen und Pensionskassen Standard-Zusageart bei fondsgebundenen Direktversicherungen 3

4 4

5 5 Wege, ein Ziel: Die optimale Versorgung für das Unternehmen Die betriebliche Altersversorgung kennt 5 Durchführungswege: Direktversicherung Die Direktversicherung ist eine Lebens- oder Rentenversicherung, die vom Arbeitgeber auf das Leben des Arbeitnehmers abgeschlossen wird und aus der der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind (vgl. 1b Abs. 2 Satz 1 BetrAVG) Dieser Durchführungsweg ist besonders attraktiv, weil er sehr verwaltungsarm und transparent ist und die Beiträge für den Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungfrei (bis zu gewissen Grenzen) sind. In diesem Rahmen spart auch der Arbeitgeber seinen Beitragsanteil zur Sozialversicherung. Dieser Durchführungsweg dient auch als Mindestlösung für den Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung nach 1a BetrAVG. Zudem fallen i.d.r. keine zusätzlichen Verwaltungskosten oder Beiträge zum Pensionssicherungsverein an. Die Direktversicherung stellt somit das ideale Mittel zur Grundversorgung der betrieblichen Altersversorgung dar. Pensionskasse Die Pensionskasse ist eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen auf Ihre Leistungen einen Rechtsanspruch gewährt (vgl. 1b Abs. 3 Satz 1 BetrAVG). Der Durchführungsweg Pensionskasse ist der Direktversicherung sehr ähnlich und ihr im steuer- und sv-rechtlichen Sinne weitgehend gleichgestellt. Pensionsfonds Der Pensionsfonds ist ebenfalls eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen auf Ihre Leistungen einen Rechtsanspruch gewährt (vgl. 1b Abs. 3 Satz 1 BetrAVG). Er ist der jüngste Durchführungsweg und wurde 2005 vom Gesetzgeber geschaffen, um eine flexiblere Ansparmöglichkeit bereit zu stellen. Entsprechend muss die Kapitalanlage nicht nach den Anlagevorschriften des VAG erfolgen. Im Rahmen der Entgeltumwandlung spielt er allerdings nur eine untergeordnete Rolle, zumal er teilweise sicherungspflichtig über den PSV a.g. ist. Er kommt somit fast ausschließlich bei der Auslagerung von Pensionsverpflichtungen aus einem Unternehmen zum Einsatz. Die ist eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt (vgl. 1b Abs. 4 BetrAVG) Die eignet sich vor allem als ergänzende Versorgung zu einer Direktversicherung oder als arbeitgeberfinanzierte höhersummige Versorgung für Fach- und Führungskräfte sowie Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. Sie ist nahezu unbegrenzt steuerfrei und muss i.d.r. nicht im Gegensatz zur Pensionszusage bilanziert werden. Der Versorgungsberechtigte hat im Versorgungszeitpunkt bei einer Kapitalleistung die Möglichkeit, die sog. Fünftelungsregelung ( 34 EStG) in Anspruch zu nehmen und somit seine Steuerlast ggfs. zu senken). Pensionszusage Die Pensionszusage ist der einzige unmittelbare Durchführungsweg in der betrieblichen Altersversorgung. Die Erbringung der Versorgungsleistung erfolgt direkt durch den Arbeitgeber Die Pensionszusage ist der flexibelste Weg, betriebliche Altersversorgung zu gestalten. In der Höhe ist sie nahezu unbegrenzt steuerfrei, verschiedene Rückdeckungsmodelle sind möglich. Auch Sonderzahlungen und Tantieme können auf diesem Weg in eine Altersversorgung umgewandelt werden. Zu beachten ist, dass für eine Pensionszusage Rückstellungen in der Steuer- und Handelsbilanz vorzunehmen sind. 5

6 Arbeitnehmer Besteuerung Direktversicherung Pensionskasse Beitrag Leistung Beitrag Leistung Beitrag Mögliche Förderung und Fördergrenzen sowie Besteuerung der Leistungen steuerfrei max. bis 4 % der BBG + max EUR 1) oder AVmG-Förderung + Sonderausgabenabzug 3 Nr. 63 EStG 10 a EStG voll - als sonstige Einkünfte voll - als sonstige Einkünfte 22 Nr. 5 EStG 22 Nr. 5 EStG steuerfrei max. bis 4 % der BBG + max EUR 1) oder AVmG-Förderung + Sonderausgabenabzug 3 Nr. 63 EStG 10 a EStG voll - als sonstige Einkünfte voll - als sonstige Einkünfte 22 Nr. 5 EStG 22 Nr. 5 EStG steuerfrei max. bis 4 % der BBG max EUR 1 oder AVmG-Förderung Sonderausgabena Sozialversicherung Anwartschaftsphase: Darstellung der Auswirkungen auf die Sozialversicherungsbeiträge - entsprechend dem zuvor gewählten Steuer arbeitnehmerfinanziert (Entgeltumwandlung) arbeitnehmerfinanziert (Entgeltumwandlung) beitragsfrei bis zu 4 % der BBG 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV beitragsfrei bis zu 4 % der BBG 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV beitragsfrei arbeitgeberfinanziert beitragsfrei bis zu 4 % der BBG 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV beitragsfrei bis zu 4 % der BBG 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV beitragsfrei Leistungsphase: Kapital- und Rentenzahlungen unterliegen der Beitragsp Vertragsgestaltung Förderung nach AVmG möglich? ja ja Leistungsanspruch an: Versicherer unmittelbarer Rechtsanspruch Pensionskasse unmittelbarer Rechtsanspruch Beitragszahlung laufend abgekürzt einmalig (bei Förderung nach AVmG nicht möglich) (bei Förderung nach AVmG nicht möglich) laufend abgekürzt einmalig laufend abgekürzt einmalig Leistung Rente mit Kapitalwahlrecht (Teilkapitalisierung/Einmalkapital) Rente mit Kapitalwahlrecht (Teilkapitalisierung/Einmalkapital) Auszahlungsplan (Teilkapitalisierun Private Weiterführung möglich möglich Sonstiges BBG = Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung (West) 2015: EUR p.a. (4 % = EUR) AVmG = Zulagenförderung gemäß Altersvermögensgesetz KStDV = Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung 6

7 Pensionsfonds Pensionszusage - rückgedeckt - Leistung Beitrag Leistung Beitrag Leistung + ) + bzug 3 Nr. 63 EStG 10 a EStG voll - als sonstige Einkünfte voll - als sonstige Einkünfte 22 Nr. 5 EStG 22 Nr. 5 EStG steuerfrei 11 EStG voll - als sonstige unbegrenzt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (nach Abzug des Versorgungsfreibetrags) 2) 19 Abs. 2 EStG steuerfrei Zu beachtende Leistungsgrenzen (Jahresrenten in EUR) gemäß 2 und 3 KStDV / 88%-Regel: Altersrente Invalidenrente Witwen-/Witwerrente Waisenrente Volle Waisenrente Sterbegeld EStG voll - als sonstige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (nach Abzug des Versorgungsfreibetrags) 2) 19 Abs. 2 EStG modell. Die Regelungen zur Beitragsfreiheit ergeben sich aus Sozialgesetzbuch (SGB) und Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV). bis zu 4 % der BBG 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV beitragsfrei bis zu 4 % der BBG 14 Abs. 1 SGB IV beitragsfrei bis zu 4 % der BBG 14 Abs. 1 SGB IV bis zu 4 % der BBG 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV beitragsfrei unbegrenzt 14 Abs. 1 SGB IV beitragsfrei unbegrenzt 14 Abs. 1 SGB IV flicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner (KVdR/PVdR) ja nein nein Pensionsfonds unmittelbarer Rechtsanspruch Arbeitgeber unmittelbarer Rechtsanspruch (Arbeitgeber in Form der Durchgriffshaftung) laufend abgekürzt einmalig laufend einmalig - nur bei sofortigem Rentenbeginn mit Restverrentung g) Kapital Rente Kapital Rente möglich nicht möglich nicht möglich in der Regel keine fondsgebundenen Versicherungen 1) zusätzlicher Höchstbetrag für nach dem erteilte Versorgungszusagen, wenn keine Pauschalbesteuerung nach 40b Abs. 1 und 2 EStG a.f. genutzt wird 2) Schrittweise Abschmelzung des Versorgungsfreibetrags in den Jahren 2006 bis

8 Arbeitgeber Besteuerung Direktversicherung Pensionskasse Pensio Steuern Bilanzierungspflicht Steuern Bilanzierungspflicht Steuern Steuerliche Auswirkungen der betrieblichen Altersversorgung Betriebsausgaben Beiträge = Aufwand 4 Abs.4 EStG nein Betriebsausgaben Zuwendungen = Aufwand 4 c EStG nein Betriebsausgaben Zuwendungen = Aufwand EStG = Einkommensteuergesetz HGB = Handelsgesetzbuch KStDV = Körperschaftsteuer- Durchführungsverordnung RDV = Rückdeckungsversicherung Sicherung PSVaG Sicherungspflicht über den Pensionssicherungsverein nein, wenn unwiderrufliches Bezugsrecht ab Eintritt der Unverfallbarkeit vereinbart wird und keine Beleihung durch den Arbeitgeber besteht nein ja außer bei beherrschenden Gesellschafter- Geschäftsführern (GGF) BaFin Unter Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ja ja ja Vertragsgestaltung Versicherungsnehmer und Beitragszahler Arbeitgeber Arbeitgeber Arb Versicherte Person (VP) Arbeitnehmer Arbeitnehmer Arbe Bezugsrecht Arbeitnehmer bzw. seine Hinterbliebenen Arbeitnehmer bzw. seine Hinterbliebenen Arbeitn seine Hi Besonderheiten Sonstiges 8

9 nsfonds Pensionszusage - rückgedeckt - Bilanzierungspflicht Steuern Bilanzierungspflicht Steuern Bilanzierungspflicht 4 e EStG nein Bildung von Pensionsrückstellungen gewinnmindernd 6 a EStG ja Betriebsausgaben Zuwendungen = Aufwand 4 d EStG nein Beiträge RDV = Betriebsausgaben Aktivwerte RDV = gewinnerhöhend 4 Abs. 4 EStG Pensionsrückstellungen (Passivposten/ Schulden) Aktivposten RDV (Forderungen an Lebensversicherer) 249 HGB 253 Abs. 2 HGB 6 a EStG 253 Abs. 1 HGB ja, außer bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern (GGF) ja, außer bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern (GGF) nein nein eitgeber Arbeitgeber itnehmer Arbeitnehmer Arbeitnehmer ehmer bzw. nterbliebenen Arbeitgeber Verpfändung RDV an GGF zur Insolvenzsicherung Verpfändung RDV an VP zur Bilanzverkürzug (Handelsbilanz) Arbeitgeber = Trägerunternehmen der Bei arbeitgeberfinanzierter Pensionszusage ist die Bildung von Rückstellungen ab vollendetem 27. Lebensjahr möglich. 6 a Abs. 2 EStG Betriebsausgabenabzug für die Zuwendungen an die setzt voraus, dass der Arbeitnehmer am Ende des Wirtschaftsjahrs der Zuwendung das 27. Lebensjahr vollendet hat. Bei sofortiger Unverfallbarkeit spielt das Alter des Arbeitnehmers keine Rolle. 9

10 Die Vorteile der betrieblichen Altersversorgung. Die folgende Kurzübersicht verschafft Ihnen abschließend noch mal einen Gesamteindruck zu den Vorteilen der verschiedenen Durchführungswege. Welcher letztlich Ihr Weg ist, hängt von vielen individuellen Kriterien ab. Deshalb ist auch ein Beratungsgespräch so wichtig. Fragen Sie nach! Arbeitgeber Direktversicherung Pensionskasse Pensionsfonds Pensionszusage - rückgedeckt - Steuerersparnis / gewinnmindernde Wirkung Senkung der Abgaben zur Sozialversicherung wenig Verwaltungsaufwand geringes Haftungsrisiko des Arbeitgebers bei kongruenter Rückdeckung Erfüllung Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung Flexible Leistungs- und Finanzierungsgestaltung Übertragungsmöglichkeit nur in den Grenzen des 3 BetrAVG Sonstiges bilanzneutral bilanzneutral bilanzneutral Bilanzberührung bilanzneutral hohe Versorgung möglich hohe Versorgung möglich gut kalkulierbar gut kalkulierbar gut kalkulierbar Fazit besonders geeignet für kleine und mittlere Betriebe besonders geeignet für kleine und mittlere Betriebe besonders geeignet für Gesellschafter- Geschäftsführer besonders geeignet für Führungskräfte (auch bei kleineren / mittleren Betrieben als Gruppen- ) 10

11 Arbeitnehmer Direktversicherung Pensionskasse Pensionsfonds Pensionszusage - rückgedeckt - Besteuerung der Leistung Sozialversicherungsfreiheit der Beiträge / Zuwendungen Anspruch auf Durchführungsweg Verschiedene Möglichkeiten der Beitragszahlung Flexible Leistungs- und Finanzierungsgestaltung Private Weiterführung Sicherung der Zusage Fazit Einfacher Einstieg in die bav; auch für kleinere Beiträge gut geeignet renditeorientierte Anlage möglich Einfacher Einstieg in die bav; auch für kleinere Beiträge gut geeignet attraktiv für Sicherheitsbewusste renditeorientierte Anlage attraktiv für Besserverdiener bei Umwandlung von Einmalzahlungen (Tantiemen etc.) besonders attraktiv für höhere Zuwendungen bzw. Beiträge (z.b. bei Führungs kräften) einfache Mitnahme bei Arbeitgeberwechsel einfache Mitnahme bei Arbeitgeberwechsel einfache Mitnahme bei Arbeitgeberwechsel kombinierbar mit Pensions- und n-zusage kombinierbar mit Pensions- und n-zusage kombinierbar mit Pensions- und n-zusage 11

12 3061/ Continentale Lebensversicherung AG - Direktion - Baierbrunner Str D München Kontaktadresse für Makler: Continentale Versicherungsverbund - Vertrieb Makler - Ruhrallee 92 D Dortmund Ein Unternehmen des Continentale Versicherungsverbundes auf Gegenseitigkeit

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