Satzung Kreisverband Brandenburg an der Havel e.v.
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- Erwin Geiger
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1 Satzung Kreisverband Brandenburg an der Havel e.v. 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen Arbeiterwohlfahrt Kreisverband Brandenburg an der Havel e.v.. Die Kurzbezeichnung lautet AWO Kreisverband Brandenburg e.v.. 2. Der Sitz des Vereins ist Brandenburg an der Havel. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Zweck, Gemeinnützigkeit 1. Der Zweck des AWO Kreisverband Brandenburg e.v. ist die Mildtätigkeit und Förderung der Wohlfahrtspflege i. S. d. 53 und 66 Abs. 2 Abgabenordung in der jeweiligen Fassung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: vorbeugende, helfende und heilende Tätigkeiten auf allen Gebieten der Wohlfahrtspflege, Anregung und Förderung der Selbsthilfe, Förderung des ehrenamtlichen Engagement, Fortbildung für soziale und pflegerische Berufe, Förderung der Jugendhilfe und Altenhilfe durch Schaffung und Unterhaltung entsprechender Einrichtungen, wie: - Pflegeheime, Altenpflegeheime, Altenwohnungen Betreutes Seniorenwohnen - Sozialstation - Jugendeinrichtungen und Heime - Kindertagesstätten die, die Voraussetzungen des der AO als Zweckbetrieb erfüllen müssen. Mitwirkung an den Aufgaben der öffentlichen Sozial-, Kinder-, Jugend- und Gesundheitshilfe, Zusammenarbeit mit der Kommunalverwaltung, Mitarbeit in Ausschüssen 2. Der AWO Kreisverband Brandenburg e.v. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann er sich auch Hilfspersonen im Sinne des 57 Abs. 1 Satz 2 AO bedienen, soweit er die Aufgaben nicht selbst wahr nimmt. Seite 1 von 6
2 3. Mittel des AWO Kreisverband Brandenburg e.v. dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Die Vergütung besonderer Arbeitsleistungen ist gestattet, soweit ihre Höhe nicht unangemessen ist. Das Gleiche gilt bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins. 4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. 5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Erledigung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen an den AWO Bezirksverband Potsdam e.v., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 3 Mitgliedschaft 1. Der AWO Kreisverband Brandenburg e.v. ist Mitglied des AWO Bezirksverbandes Potsdam e.v. und des AWO Landesverbandes Brandenburg e.v.. 2. Mitglieder des AWO Kreisverbandes Brandenburg e.v. können Ortsvereine der Arbeiterwohlfahrt sein, wenn sie gemeinnützige, eingetragene Vereine sind. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Kreisvorstand. 4 Beendigung der Mitgliedschaft 1. Ein Mitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten seinen Austritt zum Jahresende bewirken. 2. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn das Mitglied seine Rechtsfähigkeit verliert oder die Anforderung nach den 51 ff. Abgabenordnung für die Anerkennung seiner Gemeinnützigkeit nicht mehr erfüllt ist. 3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Grundsätze und Richtlinien der Arbeiterwohlfahrt verstößt oder durch sein Verhalten das Ansehen der Arbeiterwohlfahrt geschädigt hat. Über den Ausschluss entscheidet der Kreisvorstand. Der Kreisvorstand gibt dem Mitglied Gelegenheit, sich in der Vorstandssitzung vor einer Beschlussfassung zu den Vorwürfen zu äußern. Dazu wird das Mitglied mit einer Frist von drei Wochen unter Angabe der Vorwürfe schriftlich eingeladen. Der Beschluss wird dem Mitglied mit Angabe der Gründe schriftlich bekannt gemacht. Das Mitglied kann gegen den Beschluss das Schiedsgericht des AWO Landesverbandes Brandenburg e.v. anrufen, wenn nicht der Vorstand mit der Bekanntgabe seines Beschlusses auf die Einhaltung des Seite 2 von 6
3 Schiedsverfahrens verzichtet hat. In dem Fall kann das Mitglied seinen Ausschluss nur durch das ordentliche Gericht überprüfen lassen. Das Recht kann nur binnen einer Ausschlussfrist von einem Monat ausgeübt werden. Bei Austritt oder Ausschluss verliert das Mitglied das Recht, den Namen Arbeiterwohlfahrt zu führen. Ein etwa neu gewählter Name muss sich von dem bisherigen Namen deutlich unterscheiden. Es darf nicht in einem bloßen Zusatz zu dem bisherigen Namen stehen. Entsprechendes gilt für die Kurzbezeichnung. 5 Beitragspflicht Die Mitglieder sind im Rahmen einer Beitragsordnung zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet. 6 Kooperative Mitgliede 1. Vereinigungen und Gesellschaften mit sozialen Aufgaben können kooperative Mitglieder werden, wenn sie nicht Mitglied eines Spitzenverbandes außerhalb der Arbeiterwohlfahrt sind. 2. Die Mitgliedschaft kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. Die Kündigung bedarf keiner Begründung. 3. Über die Aufnahme als kooperatives Mitglied und die Kündigung der Mitgliedschaft entscheidet der Kreisvorstand. 4. Kooperative Mitglieder sind zur Beitragszahlung verpflichtet. Die Höhe des Beitrages ist zu vereinbaren. 7 Organe Organe des AWO Kreisverband Brandenburg e.v. sind: a) die Kreiskonferenz (Mitgliederversammlung) b) der Kreisvorstand 1. Die Kreiskonferenz wird gebildet aus: 8 Kreiskonferenz a) den Mitgliedern des Kreisvorstandes b) den Delegierten (Stimmberechtigten) seiner Mitglieder Seite 3 von 6
4 2. Die Anzahl der Delegierten wird nach einem durch den Vorstand zu bestimmenden Schlüssel im Verhältnis zur Zahl der natürlichen Mitglieder (per Stichtag abgerechneten Beiträgen) ermittelt. 3. Kooperative Mitglieder können durch jeweils zwei Beauftragte beratend teilnehmen, ohne stimmberechtigt zu sein. 4. Die Kreiskonferenz ist im Abstand von vier Jahren zu berufen. In besonderen Fällen kann der Vorstand eine außerordentliche Kreiskonferenz berufen. Sie ist zu berufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder, die bei der vorhergehenden ordentlichen Kreiskonferenz mindestens 1/3 der Delegierten gestellt haben, es verlangen. 5. Der Kreisvorstand hat die Mitglieder schriftlich mit einer Frist von vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. 6. Die Kreiskonferenz nimmt die Jahresberichte und den Prüfbericht für den Berichtszeitraum entgegen und beschließt über die Entlastung des Vorstandes. 7. Sie wählt den Kreisverband und die Revisoren. 8. Beschlüsse der Kreiskonferenz werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei ungültigen Stimmen kann auf Beschluss der Kreiskonferenz die Abstimmung einmal wiederholt werden. 9. Kreiskonferenzen, die über Satzungsänderungen beschließen sollen, sind nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten erschienen ist. Satzungsänderungen können nur mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigen beschlossen werden. 10. Ist eine Kreiskonferenz, die zu einer Satzungsänderung einberufen wurde, beschlussunfähig, ist sie mit einer Frist von mindestens vierzehn Tagen erneut einzuberufen. Diese entscheidet mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. 11. Die Beschlüsse der Kreiskonferenz sind schriftlich niederzulegen. Sie sind vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. 9 Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus dem/ der Vorsitzenden, zwei Stellvertretern/ innen, davon 1 Verantwortlicher für Finanzen und höchstens vier Beisitzer/ innen (erweiterter Vorstand). 2. Vertreten wird der Verein i. S. v. 26 II BGB durch den/ die Vorsitzende/ n und die beiden Stellvertreter/ innen. Jeder ist einzelvertretungsbefugt. Im Innenverhältnis gilt, dass die Stellvertreter/ innen nur bei Verhinderung des/ der Vorsitzenden vertretungsbefugt sind. Die Verhinderung braucht nicht nachgewiesen werden. Seite 4 von 6
5 3. Wenn ein Vorstandsmitglied ausscheidet, bilden die übrigen Vorstandsmitglieder bis zur Neuwahl allein den Vorstand. Scheidet der/ die Vorsitzende aus, ist der erweiterte Vorstand befugt, eine/ n der beiden Stellvertreter/ innen mit dem Amt zu betrauen. 4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. 5. Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. 6. Für die Führung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand eine/ n Geschäftsführer/ in gem. 30 BGB bestellen, dieser ist als besonderer Vertreter zur Wahrnehmung der wirtschaftlichen, verwaltungsmäßigen und personellen Angelegenheit bevollmächtigt. Sie/ er nimmt an den Vorstandssitzungen beratend teil. Der Vorstand kann die Einzelheiten der Geschäftsführung des Geschäftsführers durch eine generelle Dienstanweisung und Weisungen im Einzelfall regeln. Für ein Verschulden der Vorstandsmitglieder bei der Ausführung der ihnen obliegenden Verrichtungen und für die Haftung des Vereins und der Vorstandsmitglieder gegenüber Dritten gilt 31 a BGB. 10 Richtlinien der Arbeiterwohlfahrt Die auf der Bundeskonferenz des Bundesverbandes der Arbeiterwohlfahrt beschlossenen Richtlinien sind verbindlich. 11 Mandat und Mitgliedschaft Mandatsträger müssen Mitglied der Arbeiterwohlfahrt sein. Wahlämter und Organmitgliedschaften sowie von Organen übertragene Mandate und Beauftragungen einen mit dem Ausschluss oder der Suspendierung einzelner oder aller Mitgliederrechte. 12 Rechnungswesen Der Kreisverband ist zu jährlichen Budgets (Wirtschafts-, Finanz- und Investitionsplänen) verpflichtet. Seite 5 von 6
6 13 Aufsicht Der AWO Kreisverband Brandenburg e.v. ist gegenüber seinen Mitgliedern im Rahmen der Richtlinien des Verbandsstatuts zur Aufsicht und zur Prüfung berechtigt. Der Vorstand oder seine Beauftragten können jederzeit zu Prüfungszwecken Einsicht in alle Geschäftsvorgänge seiner Mitglieder nehmen. Dazu sind Bücher und Aktenvorgänge vollständig vorzulegen und zu erläutern. Die Prüfung hat jährlich im Hinblick darauf stattzufinden, dass die tatsächliche Geschäftsführung dem Satzungszweck entspricht. Der Kreisverband ist berechtigt, außerordentliche Konferenzen der Ortsvereine nach deren Satzungsbestimmungen einzuberufen. 14 Auflösung Der AWO Kreisverband Brandenburg e.v. kann durch Beschluss der Kreiskonferenz (entsprechend 8 Punkt 9 der Satzung) aufgelöst werden. Die Liquidation erfolgt durch den Kreisvorstand. Brandenburg, den Seite 6 von 6
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