Tatbestand der Willenserklärung

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1 Tatbestand der Willenserklärung objektiver Tatbestand Der objektive Tatbestand der Willenserklärung ist dann gegeben, wenn sich eine Äußerung (schriftlich, mündlich oder konkludent) aus der Sicht eines objektiven Betrachters als Kundgabe eines Willens darstellt, der auf die Herbeiführung einer bestimmten Rechtsfolge gerichtet ist (Rechtsbindungs-wille). subjektiver Tatbestand 1) Handlungswille = das Verhalten ist vom Willen gesteuert 2) Erklärungsbewußtsein = der Erklärende ist sich des rechtsgeschäftlichen Charakters seiner Äußerung bewußt 3) Geschäftswille = der Erklärende will innerlich genau dasjenige, was er äußerlich erklärt

2 Abgabe der Willenserklärung bei nicht-empfangsbedürftigen Vollendung der Erklärungshandlung (z.b. Fertigstellung eines Schriftstücks) bei empfangsbedürftigen Vollendung der Erklärungshandlung Der Erklärende hat das seinerseits erforderliche getan, damit die Erklärung den Adressaten erreichen kann (z.b. Absenden einer ). Zugang der Willenserklärung erforderlich

3 Zugang der Willenserklärung Zugang unter Abwesenden 1. Allgemein Die Erklärung muß in verkehrsüblicher Weise dergestalt in den Machtbereich des Empfängers gelangen, daß er unter normalen Umständen davon Kenntnis nehmen kann. Zugang unter Anwesenden Der Empfänger hat sie nicht nur irgendwie vernommen, sondern auch verstanden. Jedoch genügt es, wenn für den Erklärenden nach der Art seiner Erklärung vernünftiger Weise keine Zweifel an der richtigen Vernehmung bestehen konnten. Entscheidend ist die Möglichkeit der Kenntnisnahme. 2. Speziell bei formgebundenen Ist für eine Willenserklärung die Einhaltung einer Form vorgeschrieben, dann muß sie dem Empfänger in dieser Form zugehen (vgl. zum Beispiel 623).

4 Einsatz von Hilfspersonen beim Zugang Erklärungsbote 1. Definition Empfangsbote 1. Definition a) Erklärungsbote ist derjenige, der vom Erklärenden ermächtigt worden ist, für ihn eine bestimmte Erklärung in den Machtbereich des Adressaten zu übermitteln. Empfangsbote ist derjenige, der vom Adressaten der Willenserklärung ermächtigt worden ist, für ihn Erklärungen der betreffenden Art entgegenzunehmen. b) Erklärungsbote ist auch jene Person, die zwar aus Sicht des Erklärenden als Empfangsbote dienen soll, die aber weder vom Adressaten zur Übernahme dieser Funktion ermächtigt wurde noch gemäß der Verkehrsauffassung als Empfangsbote gilt. 2. Zugang Die Willenserklärung geht dem Adressaten zu, wenn sie der Erklärungsbote dergestalt in den Machtbereich des Adressaten bringt, daß dieser unter gewöhnlichen Umständen davon Kenntnis erlangen kann. 3. Risikozuordnung Der Erklärungsbote steht im Lager des Erklärenden. Deshalb gehen seine Fehler zu Lasten des Empfängers. Fehlt es an einer ausdrücklichen Ermächtigung, so gilt mit Rücksicht auf die Interessen des Rechtsverkehrs auch derjenige als ermächtigt, der nach der Verkehrsauffassung die Stellung eines Empfangsboten einnimmt (z.b. Sekretärinnen). 2. Zugang Die Willenserklärung geht dem Adressaten zu, wenn sie einem Empfangsboten ausgehändigt wird. 3. Risikozuordnung Der Empfangsbote steht im Lager des Adressaten. Deshalb gehen seine Fehler zu Lasten des Adressaten.

5 Zugangsrisiko Das Risiko des Verlustes oder der Verfälschung einer empfangsbedürftigen Willenserklärung geht zu Lasten des Erklärenden. Risiko bedeutet in diesem Zusammenhang, daß die Willenserklärung keine Rechtswirkungen entfaltet. Widerruf von Nur bis zum Augenblick des Zugangs ist eine Willenserklärung frei widerruflich ( 130 Abs. 1 S. 2). Der Widerruf selbst ist seinerseits eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Nach 130 Abs. 2 ist sogar der Erbe des Erklärenden an die abgegebene Willenserklärung gebunden (vgl. 1922) und nach dem Zugang nicht mehr widerrufen.

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