Benutzungsordnung. der Betreuungseinrichtungen. Kinderhaus Blumenland. Kindertagesstätte Sternschnuppe

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1 Benutzungsordnung der Betreuungseinrichtungen Kinderhaus Blumenland Kindertagesstätte Sternschnuppe

2 Studentenwerk Karlsruhe Stand 2013

3 Inhaltsverzeichnis Brief an die Eltern Seite 5 Anschriften unserer Betreuungseinrichtungen Seite 7 Benutzungsordnung der Betreuungseinrichtungen Seite 8 Zum Ausfüllen und Herausnehmen Aufnahmeantrag Anlage 1 Bescheinigung über ärztliche Untersuchung Anlage 2 Bankeinzugsermächtigung Anlage 3 Einverständniserklärung für Nachhauseweg Anlage 4 Einverständniserklärung für Veranstaltungen Anlage 5 und Ausflüge Einverständniserklärung für Fotografien Anlage 6 Unbedenklichkeitsbescheinigung nach Krankheit Anlage 7 Belehrung für Eltern gem. 4 IfSG Anlage 8 Zusatzvereinbarung zum Betreuungsvertrag Anlage 9 hinsichtlich der Verabreichung von Medikamenten Kündigung Betreuungsvertrag Anlage 10 3

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5 Liebe Eltern, das Studentenwerk Karlsruhe als Hochschuldienstleister versteht seine Aufgabe in der Verbesserung der Rahmenbedingungen Ihres Hochschulstudiums. Wir wollen Ihnen partnerschaftlich zur Seite stehen und betreuen ganztägig Kinder von Studierenden in Karlsruhe und Pforzheim. Die Kinder im Alter von eins bis sechs Jahren erleben bei uns Gemeinschaft, auch multikulturelle Gemeinschaft in kleinen Gruppen. Unser Ziel ist es, den individuellen Bedürfnissen und Interessen Ihrer Kinder nachzukommen und sie in ihrer Gesamtpersönlichkeit zu fördern. Dies basiert auf der Grundlage der pädagogischen Konzeption und des Orientierungsplans für Baden-Württemberg. Unser engagiertes und qualifiziertes Fachpersonal bietet den Kindern einen abwechslungsreichen Tagesablauf mit gezielten Angeboten, Projekten und vielseitigem Freispiel. In einer Atmosphäre der Geborgenheit und des Vertrauens sollen Ihrem Kind vielfältige Möglichkeiten zur Auseinandersetzung mit sich selbst und seiner Umwelt gegeben werden. Zur frühkindlichen Erziehung und Bildung gehören das Hinführen zu Toleranz, Solidarität, Verantwortungsbereitschaft, Selbstständigkeit, Gemeinschaftsfähigkeit und Lernfreude. Wir wünschen uns, dass sich Ihr Kind und Sie als Eltern in unserer Einrichtung wohl fühlen und freuen uns auf eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit Ihnen. Karlsruhe, 1. September 2013 Michael Postert Geschäftsführer Studentenwerk Karlsruhe 5

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7 Unsere Einrichtungen Kinderhaus Blumenland Adlerstraße 26 (im Hinterhaus) Karlsruhe Leiterin: Jaqueline Kirsch Telefon: Kindertagesstätte Sternschnuppe Hertzstraße 16 (Gebäude der KIT-Westhochschule) Karlsruhe Leiterin: Petra Günther Telefon: Belegplätze für Kinder Studierender in Pforzheim Caritas Kinderhaus Wurmberger Straße Wurmberger Straße Pforzheim Leiterin: Angelika Haug-Göring angelika.haug@caritas-pforzheim.de Telefon:

8 Benutzungsordnung der Tageseinrichtungen für Kinder Für die Arbeit in den Einrichtungen sind die geltenden gesetzlichen Bestimmungen (KiTaG, SGB VIII, Infektionsschutzgesetz) und die folgende Ordnung der Tageseinrichtungen für Kinder maßgebend: 1. Aufnahme 1.1 Aufgenommen werden in erster Linie Kinder studierender Eltern im Alter von eins bis sechs Jahren. Voraussetzung ist die Immatrikulation mindestens eines Elternteils an einer der nachfolgenden Hochschulen: > Karlsruher Institut für Technologie (KIT) > Hochschule Karlsruhe - Technik und Wirtschaft > Pädagogische Hochschule Karlsruhe > Staatliche Hochschule für Gestaltung Karlsruhe > Staatliche Akademie der Bildenden Künste Karlsruhe > Duale Hochschule Baden-Württemberg Karlsruhe > Hochschule für Musik Karlsruhe > Karlshochschule International University > Hochschule Pforzheim, Gestaltung, Technik, Wirtschaft und Recht Bei der Aufnahme sowie der weiteren Betreuung des Kindes muss jeweils die aktuelle Immatrikulationsbescheinigung bei der Leitung der Einrichtung vorgelegt werden. Die Immatrikulationsbescheinigungen für das Wintersemester müssen bis spätestens 1. September (Hochschule Karlsruhe - Technik und Wirtschaft und Hochschule Pforzheim) bzw. 1. Oktober (andere Hochschulen), für das Sommersemester bis spätestens 1. März (Hochschule Karlsruhe Technik und Wirtschaft und Hochschule Pforzheim) bzw. 1. April (andere Hochschulen) vorgelegt werden. 1.2 Für die Aufnahme eines Kindes in der Einrichtung ist ein Aufnahmeantrag bei der Leitung des jeweiligen Hauses zu stellen. Das Kind muss zum Aufnahmetermin das erste Lebensjahr (Kinderhaus Blumenland) bzw. das dritte Lebensjahr (Kindertagesstätte Sternschnuppe) vollendet haben. 1.3 Über die Aufnahme eines Kindes entscheidet das Studentenwerk Karlsruhe im Benehmen mit der Leitung der Einrichtung. Ein Rechtsanspruch auf die Aufnahme besteht nicht. 1.4 Die Eltern müssen spätestens am Aufnahmetag eine Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung nach 4 des Kindertagesbetreuungsgesetzes Baden-Württemberg vorzulegen, die bei der Aufnahme nicht älter als 14 Tage sein darf. 2. Besuch der Einrichtung, Öffnungszeiten 2.1 Das Kindergartenjahr beginnt am und endet am eines jeden Jahres. 2.2 Im Interesse des Kindes und der Gruppe soll die Einrichtung regelmäßig besucht werden. 2.3 Fehlt ein Kind voraussichtlich länger als einen Tag, ist die Einrichtungsleitung zu benachrichtigen. 2.4 Die Einrichtung ist regelmäßig von Montag bis Freitag, mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage und der Schließzeiten, geöffnet. Die regelmäßigen, täglichen Öffnungszeiten sowie die Schließzeiten werden, nach Rücksprache mit den Elternbeiräten, durch Aushang in der Einrichtung bekannt gegeben 2.5 Es wird gebeten, die Kinder bis spätestens 9:30 Uhr zu bringen. Die Kinder sollten keinesfalls vor der Öffnung gebracht werden und sind pünktlich zum Ende der Öffnungszeit abzuholen. Für Kinder in der Eingewöhnungszeit werden besondere Absprachen getroffen. 8

9 3. Beitrag 3.1 Das Studentenwerk Karlsruhe errechnet jährlich die Höhe des monatlichen Beitrags im Rahmen des Wirtschaftsplans und legt ihn neu fest. Es handelt sich um einen Gesamtbeitrag, der den Elternbeitrag und den Essensbeitrag umfasst. Die Beiträge ergeben sich aus den jeweils geltenden Veröffentlichungen. 3.2 Die Höhe des monatlichen Elternbeitrags ist vom Elternstatus bzw. vom gemeinsamen monatlichen Familiennettoeinkommen abhängig. Es gibt folgende Varianten: Status Einkommen > Alleinerziehende und Studierende > einkommensunabhängig > beide Elternteile studieren > ein Elternteil studiert > einkommensabhängig, Beitrag gestaffelt je nach Höhe des monatlichen Nettoeinkommens > Nichtstudierende > einkommensunabhängig Der monatliche Essensbeitrag ist für alle Kinder gleich hoch. Studierende Eltern sind verpflichtet, eine gültige Immatrikulationsbescheinigung bei Vertragsschluss und sodann zu Beginn eines jede neuen Semesters unaufgefordert in der jeweiligen Einrichtung vorzulegen. Ferner ist bei Vertragsschluß ein Einkommensnachweis vorzulegen. 3.3 Die Beendigung des Studiums oder ein Studienabbruch ist unverzüglich anzuzeigen, da ab diesem Zeitpunkt aufgrund des geänderten Status eine neue Einstufung vorgenommen wird. Das Studentenwerk ist berechtigt, die Neueinstufung auch rückwirkend vorzunehmen. 3.4 Der Gesamtbeitrag ist monatlich im Voraus am 1. eines Monats fällig. Bei Kindern/Geschwisterkindern von Eltern mit Wohnsitz in Karlsruhe ermäßigt sich aufgrund der derzeitigen Zuschusssituation der Stadt Karlsruhe der Gesamtbeitrag. Unsere aktuellen Beitragslisten finden Sie im Internet auf der Seite Die Eltern ermächtigen das Studentenwerk Karlsruhe zur Abbuchung des monatlichen Gesamtbeitrags. Bei Rückbelastung des Beitrages durch die Bank mangels Deckung oder aus anderen Gründen, die nicht vom Studentenwerk zu vertreten sind, ist das Studentenwerk berechtigt, die Rückläufergebühr nach schriftlicher Ankündigung vom Konto des Zahlungspflichtigen abzubuchen. Die Eltern haften als Gesamtschuldner. 3.6 Da der Gesamtbeitrag eine Beteiligung an den gesamten Betriebskosten der Kindertageseinrichtung darstellt, ist er auch während der Ferien, Feiertage, bei vorübergehender Schließung, im Fall von Krankheit, Urlaub etc. des Kindes, bei Nichtinanspruchnahme des Angebots und bei Kündigungen bis zum Vertragsende zu bezahlen. 3.7 Die Übernahme oder Bezuschussung des monatlichen Beitrages kann bei der Sozial- und Jugendbehörde der Stadt Karlsruhe bzw. Pforzheim beantragt werden. 4. Haftung und Aufsicht 4.1 Alle zu betreuenden Kinder der Einrichtung sind gesetzlich unfallversichert. Die Versicherung erstreckt sich auf Unfälle, von denen die versicherten Kinder beim Besuch und bei Veranstaltungen der Einrichtung betroffen sind. Unfälle auf dem direkten Weg zur und von der Einrichtung sind ebenfalls mitversichert; sie sind, falls sie eine ärztliche Behandlung zur Folge haben, der Leitung der Einrichtung unverzüglich zu melden. 9

10 4.2 Für den Verlust, die Beschädigung und die Verwechslung von Garderobe und anderer persönlicher Gegenstände der Kinder wird keine Haftung übernommen. 4.3 Für Schäden, die ein Kind einem Dritten zufügt, haften die Eltern bzw. das Studentenwerk Karlsruhe nach den gesetzlichen Bestimmungen. Es wird den Eltern dringend empfohlen, eine Privathaftpflichtversicherung abzuschließen. 4.4 Die pädagogischen Fachkräfte sind während der Öffnungszeiten für die ihnen anvertrauten Kinder verantwortlich, außerhalb der Öffnungszeiten, sowie auf dem Weg zur und von der Einrichtung die Eltern. 4.5 Die Aufsichtspflicht beginnt mit der persönlichen Übergabe des Kindes an eine pädagogische Fachkraft und endet mit der persönlichen Übergabe des Kindes in die Obhut der Eltern bzw. einer von den Eltern mit der Abholung beauftragten Person. Diese Beauftragung muss schriftlich erfolgen und der Leitung oder der Gruppenleitung vorgelegt werden. 5. Verpflichtungen der Eltern 5.1 Die Eltern sind verpflichtet, die Änderung des Wohnorts oder der Telefonnummer unverzüglich der Leitung der Einrichtung mitzuteilen. 5.2 Die Eltern erklären sich ausdrücklich bereit, regelmäßig an Elternversammlungen und Veranstaltungen teilzunehmen. 6. Verhinderung und Krankheit 6.1 Die Eltern sind verpflichtet, die Leitung oder die Gruppenleitung über die Krankheiten ihrer Kinder zu informieren. Ist das Kind am Besuch der Einrichtung aus sonstigen Gründen gehindert, ist dies ebenfalls rechtzeitig mitzuteilen. Es ist nicht gestattet, kranke Kinder in die Einrichtung zu bringen. 6.2 Bei Fieber dürfen die Kinder erst nach dem dritten fieberfreien Tag wieder in die Einrichtung gebracht werden. 6.3 Am Tag einer Impfung können die Kinder nicht betreut werden, da Fieber oder Schmerzen auftreten können. 6.4 Tritt eine ansteckende Krankheit beim Kind oder einem Familienmitglied auf, wie beispielsweise Diphtherie, Masern, Röteln, Scharlach, Windpocken, Keuchhusten, Mumps, Tuberkulose, Kinderlähmung, übertragbare Darmerkrankungen, Gelbsucht, übertragbare Augen- und Hautkrankheiten (z. B. Bindehautentzündung oder Herpes) etc., ist die Leitung oder das pädagogische Personal unverzüglich zu verständigen. In diesen Fällen ist der Besuch der Einrichtung nicht gestattet. Auf 34 Infektionsschutzgesetz wird hingewiesen (siehe Anlage 8). Bei ansteckenden Erkrankungen, insbesondere den Nachfolgenden, ist vor der Wiederaufnahme des Kindes eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des behandelnden Arztes vorzulegen: > Borkenflechte (impetigo contagiosa) > Krätze > Kopfläuse; jedoch nur bei wiederholtem Befall Bei Nichtvorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung wird die Betreuung des Kindes abgelehnt. Im Zweifel ist die Kita-Leitung berechtigt, bei Wiederaufnahme des Kindes die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung zu verlangen. 6.5 Sollte bei anderen ansteckenden Krankheiten, bei denen nach Auskunft der Eltern der Arzt die Wiederaufnahme gestattet hat, Zweifel an den Angaben der Eltern bestehen, kann sich das pädagogische Personal von den Eltern schriftlich versichern lassen, dass das Kind nach Auskunft des Arztes die Einrichtung besuchen darf oder sich direkt in der Praxis des Arztes erkundigen. Die Eltern erklären sich damit einverstanden, dass das pädagogische Personal im Zweifel Auskünfte in der Arztpraxis einholt. 10

11 6.6 Hat die Leitung der Einrichtung berechtigte Zweifel am Gesundheitszustand eines Kindes oder sind ansteckende Krankheiten eines Familienmitgliedes bekannt, kann die Betreuung des Kindes zum Schutz der Einrichtung abgelehnt werden. 7. Kündigung 7.1 Die Eltern können das Vertragsverhältnis mit einer Frist von acht Wochen zum Monatsende schriftlich kündigen. 7.2 Das Studentenwerk Karlsruhe kann das Vertragsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende schriftlich kündigen. Kündigungsgründe können sein: > Unentschuldigtes Fehlen eines Kindes über einen Zeitraum von mehr als vier Wochen > Wiederholte Nichtbeachtung der in der Benutzungsordnung festgelegten Grundsätze trotz schriftlicher Abmahnung > Nichtentrichtung der monatlichen Beiträge für zwei aufeinander folgende Monate > Nicht ausgeräumte, erhebliche Meinungsverschiedenheiten über das Erziehungskonzept zwischen Eltern, pädagogischen Fachkräften und dem Studentenwerk Karlsruhe nach einem durchgeführten Einigungsgespräch 7.3 Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grunde (außerordentliche Kündigung) bleibt hiervon unberührt. 7.4 Für Kinder, die in die Schule aufgenommen werden, endet der Vertrag mit dem Schuleintritt des Kindes, d.h. am Tag vor der Einschulung. 7.5 Für Kinder, die in der Krippengruppe betreut werden, endet der Vertrag grundsätzlich mit Ende des Kindergartenjahres (31.08.) nach Vollendung des 3. Lebensjahres. Ein Wechsel in eine altersgemischte Gruppe ist möglich, sofern ein Platz frei ist. 8. Elternbeirat Die Eltern werden durch einen jährlich zu wählenden Elternbeirat an der Arbeit der Einrichtung beteiligt. (siehe hierzu die Richtlinien über die Bildung und die Aufgaben der Elternbeiräte nach 5 des Kindertagesbetreuungsgesetzes) 9. Eingewöhnung des Kindes 9.1 Entsprechend der Persönlichkeit des Kindes gestaltet das pädagogische Personal gemeinsam mit den Eltern die Eingewöhnungsphase so, dass für das Kind der Einstieg möglichst behutsam verläuft. 9.2 Die Eltern sollen für die Eingewöhnung ihres Kindes einen Zeitraum von sechs bis acht Wochen einplanen. Dies ist ein Zeitrahmen, der je nach Persönlichkeit des Kindes ausgeschöpft werden kann, aber nicht muss. 9.3 Die ersten Tage verbringt das Kind gemeinsam mit einem Elternteil in der Gruppe. Mit der zuständigen pädagogischen Fachkraft vereinbaren die Eltern, ab wann sie sich, zunächst für kurze und später für längere Zeit, aus der Gruppe entfernen und wie diese Zeitspanne kontinuierlich gesteigert wird. 10. Einschulungsuntersuchungen Nach der verpflichtenden Schuluntersuchungsverordnung des Landes Baden-Württemberg vom muss das pädagogische Personal für Kinder, die nach Schuljahresbeginn bis zum 30. September des laufenden Kalenderjahres das vierte Lebensjahr vollendet haben, einen Beobachtungsbogen ausfüllen. Die Einrichtung leitet den Beobachtungsbogen an das Gesundheitsamt weiter. 11

12 11. Sonstiges 11.1 Änderungen des Betreuungsvertrages bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Karlsruhe. Für alle sich aus dem Betreuungsvertrag ergebenen Streitfälle, bei denen die Eltern oder ein Elternteil ihren/seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Zivilprozessordnung verlegen oder deren/dessen Wohnsitz oder gelegentlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist, ist Karlsruhe der Erfüllungsort und Gerichtsstand Willenserklärungen des Studentenwerks Karlsruhe gegenüber einem Elternteil sind ebenso wirksam, wie Willenserklärungen eines Elternteils gegenüber dem Studentenwerk Karlsruhe, sofern beide Elternteile Vertragspartner sind Eltern/-teilen im Sinne der Benutzungsordnung gleichgestellt sind Alleinerziehende und Erziehungsberechtigte. 12. Inkrafttreten Die Benutzungsorndung tritt am 1. September 2013 in Kraft. Gleichzeitig verliert die bestehende Benutzungsordnung ihre Gültigkeit. Karlsruhe, den 2. September 2013 Michael Postert Geschäftsführer 12

13 Anlage 1 Seite 1 von 2 Aufnahmeantrag Datum: Name der Einrichtung Kind: Name Vorname Geburtsdatum Religion Straße / Hausnummer Nationalität PLZ, Ort Bemerkungen (z. B. Allergien, chronische Erkrankungen des Kindes) Eltern: Mutter Name, Vorname Sorgeberechtigt Ja Nein Studentin Ja Nein Anschrift Mobiltelefon Festnetztelefon Nationalität Geburtsdatum Hochschule / Semester Vater Name, Vorname Sorgeberechtigt Ja Nein Studentin Ja Nein Anschrift Mobiltelefon Festnetztelefon Nationalität Geburtsdatum Hochschule / Semester

14 Seite 2 von 2 Weitere Kinder: Name Alter Besondere Vermerke: Wir versichern, dass die obigen Angaben vollständig und richtig sind. Der Aufnahmeantrag begründet keinen Anspruch auf die Zuteilung eines Platzes in der Einrichtung. Ich bin / wir sind damit einverstanden, dass meine / unsere Daten in einer EDV so lange gespeichert und verarbeitet werden, wie es erforderlich ist. Die Benutzungsordnung wird zur Kenntnis genommen und anerkannt. Das Merkblatt Belehrung für Eltern und sonstige Sorgeberechtigte gem. 34 Abs. 5 Infektionsschutzgesetz (IfSG) habe ich erhalten und zur Kenntnis genommen. Datum Unterschrift des Sorgeberechtigten Unterschrift des Sorgeberechtigten Wir, die Sorgeberechtigten, sind damit einverstanden, dass unsere Daten für statistische Zwecke (z. B. an die Stadt Karlsruhe) weitergegeben werden. Datum Unterschrift des Sorgeberechtigten Unterschrift des Sorgeberechtigten Datum Unterschrift des Sorgeberechtigten Unterschrift des Sorgeberechtigten

15 Anlage 2 Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung nach 4 Kindertagesbetreuungsgesetz Name und Vorname des Kindes Geburtsdatum Anschrift Untersuchung nach 4 Kindertagesbetreuungsgesetz Datum der Untersuchung Art der Untersuchung U Gegen die Aufnahme des Kindes in eine Kindertageseinrichtung bestehen... keine medizinischen Bedenken medizinische Bedenken Das Kind ist gesundheitlich beeinträchtigt. Die Voraussetzungen für die Aufnahme des Kindes in einer Kindertageseinrichtung werden mit den Eltern (Sorgeberechtigten) und dem Personal der Einrichtung geklärt. Auf die Möglichkeit der Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht durch die Eltern wird hingewiesen. Das Untersuchungsergebnis ist den Sorgeberechtigten mitgeteilt worden Datum Stempel und Unterschrift des Arztes

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17 Anlage 3 Ermächtigung zum Einzug von Forderungen mittels Lastschriftverfahren/Sepa-Lastschriftmandat Hiermit ermächtige ich das Studentenwerk Karlsruhe, für die Betreuung des Kindes Name des Kindes die von mir zu entrichtenden Zahlungen für das vom Studentenwerk gewährte Darlehen nach Vorlage des Zahlungsplanes, bei Fälligkeit jeweils am 15. des Monates zulasten meines Giro-Kontos (nur Konto innerhalb Deutschland) mittels Lastschrift einzuziehen. Aus verwaltungs-/ banktechnischen Gründen kann die Lastschrift auch nach dem 15. des Monats erfolgen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die vom Studentenwerk Karlsruhe auf mein Konto gezogene Lastschrift einzulösen. Kto. Nr. BLZ IBAN BIC Geldinstitut Kontoinhaber Straße Ort Wenn mein Konto die erforderliche Deckung nicht aufweist, besteht seitens des kontoführenden Kreditinstitutes keine Verpflichtung zur Einlösung. Kann eine Forderung aus Gründen, die der Kontoinhaber zu vertreten hat, nicht abgebucht werden, trägt dieser die anfallenden Gebühren. Hinweis: Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Datum Unterschrift

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19 Anlage 4 Einverständniserklärung für Nachhauseweg Name und Vorname des Kindes Geburtsdatum Anschrift Wir geben unser Einverständnis, dass unser Kind nach der vereinbarten Betreuungszeit alleine nach Hause gehen darf. Wir erklären, dass unser Kind von uns in die gefahrlose Bewältigung des Nachhausewegs eingewiesen ist. Bei erheblichen Veränderungen der Wegverhältnisse oder bei sonstigen Sondersituationen tragen wir Sorge, dass unser Kind abgeholt wird. Die Einrichtung ist befugt, über solche Fälle zu entscheiden und die Abholung des Kindes zu verlangen. Wir sind nicht damit einverstanden, dass unser Kind alleine nach Hause gehen darf. Wir geben unser Einverständnis, dass im Falle einer Verspätung des abholenden Sorgeberechtigten unser Kind einer als abholberechtigt benannten Person abgeholt werden kann. Wir geben unser Einverständnis, dass unser Kind von einer von uns beauftragten Person in der Einrichtung abgeholt werden kann. Name der abholberechtigten Personen (Name/Anschrift/Telefon) Wir sind nicht damit einverstanden, dass unser Kind von anderen Personen als den Sorgeberechtigten von der Einrichtung abgeholt wird. Datum Unterschrift des Sorgeberechtigten Unterschrift des Sorgeberechtigten

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21 Anlage 5 Einverständniserklärung für Veranstaltungen und Ausflüge Name und Vorname des Kindes Geburtsdatum Anschrift Wir geben unser Einverständnis, dass unser Kind an allen im Rahmen des Kindertagesstätten- / Kindergartenbetriebes stattfindenden Veranstaltungen teilnehmen darf. Datum Unterschrift des Sorgeberechtigten Unterschrift des Sorgeberechtigten

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23 Anlage 6 Einverständniserklärung für Fotografien Name und Vorname des Kindes Geburtsdatum Anschrift Wir geben unser Einverständnis, dass das Studentenwerk Karlsruhe als Träger der Kindertragesbetreuungseinrichtung von unserem Kind gemachte Fotografien für Ausstellungs- und Werbezwecke nicht gewerblicher Art verwenden darf. Unser Einverständnis gilt auch für die Homepage des Studentenwerks Karlsruhe im Internet. Datum Unterschrift des Sorgeberechtigten Unterschrift des Sorgeberechtigten

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25 Anlage 7 Unbedenklichkeitsbescheinigung nach Krankheit Name und Vorname des Kindes Geburtsdatum Anschrift Das Kind bzw. eine in der Wohngemeinschaft des Kindes lebende Person war an einer ansteckenden Krankheit erkrankt. Die Ansteckungsgefahr ist nach ärztlicher Untersuchung beendet. Gegen den Besuch der Kindertagesstätte / des Kindergartens bestehen keine Bedenken. Datum Stempel und Unterschrift des Arztes

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27 Anlage 8 Seite 1 von 2 Belehrung für Eltern gem 34 IfSG Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) vom Gesundheitliche Anforderungen, Mitwirkungspflichten, Aufgaben des Gesundheitsamtes (1) Personen, die an 1. Cholera 2. Diphtherie 3. Enteritis durch enterohämorrhagische E. coli (EHEC) 4. virusbedingtem hämorrhagischen Fieber 5. Haemophilus influenza Typ b-meningitis 6. Impetigo contagiosa (ansteckende Borkenflechte) 7. Keuchhusten 8. ansteckungsfähiger Lungentuberkulose 9. Masern 10. Meningokokken-Infektion 11. Mumps 12. Paratyphus 13. Pest 14. Poliomyelitis 15. Scabies (Krätze) 16. Scharlach oder sonstigen Streptococcus pyogenes-infektionen 17. Shigellose 18. Typhus abdominalis 19. Virushepatitis A oder E 20. Windpocken erkrankt oder dessen verdächtig oder die verlaust sind, dürfen in den in 33 genannten Gemeinschaftseinrichtungen keine Lehr-, Erziehungs-, Pflege-, Aufsichts- oder sonstige Tätigkeiten ausüben, bei denen sie Kontakt zu den dort Betreuten haben, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit oder der Verlausung durch sie nicht mehr zu befürchten ist. Satz 1 gilt entsprechend für die in der Gemeinschaftseinrichtung Betreuten mit der Maßgabe, dass sie die dem Betrieb der Gemeinschaftseinrichtungen dienenden Räume nicht betreten, Einrichtungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht benutzen und an Veranstaltungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht teilnehmen dürfen. Satz 2 gilt auch für Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und an infektiöser Gastroenteritis erkrankt oder dessen verdächtig sind. (2) Ausscheider von 1. Vibrio cholerae O 1 und O Corynebacterium diphtheriae, Toxin bildend 3. Salmonella Typhi 4. Salmonella Paratyphi 5. Shigella sp. 6. enterohämorrhagischen E. coli (EHEC) dürfen nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und unter Beachtung der gegenüber dem Ausscheider und der Gemeinschaftseinrichtung verfügten Schutzmaßnahmen die dem Betrieb der Gemeinschaftseinrichtung dienenden Räume betreten, Einrichtungen der Gemeinschaftseinrichtung benutzen und an Veranstaltungen der Gemeinschaftseinrichtung teilnehmen. (3) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend für Personen, in deren Wohngemeinschaft nach ärztlichem Urteil eine Erkrankung an oder ein Verdacht auf 1. Cholera 2. Diphtherie

28 Seite 2 von 2 aufgetreten ist. 3. Enteritis durch enterohämorrhagische E. coli (EHEC) 4. virusbedingtem hämorrhagischem Fieber 5. Haemophilus influenzae Typ b-meningitis 6. ansteckungsfähiger Lungentuberkulose 7. Masern 8. Meningokokken-Infektion 9. Mumps 10. Paratyphus 11. Pest 12. Poliomyelitis 13. Shigellose 14. Typhus abdominalis 15. Virushepatitis A oder E (4) Wenn die nach den Absätzen 1 bis 3 verpflichteten Personen geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, so hat derjenige für die Einhaltung der diese Personen nach den Absätzen 1 bis 3 treffenden Verpflichtungen zu sorgen, dem die Sorge für diese Person zusteht. Die gleiche Verpflichtung trifft den Betreuer einer nach den Absätzen 1 bis 3 verpflichteten Person, soweit die Sorge für die Person des Verpflichteten zu seinem Aufgabenkreis gehört. (5) Wenn einer der in den Absätzen 1, 2 oder 3 genannten Tatbestände bei den in Absatz 1 genannten Personen auftritt, so haben diese Personen oder in den Fällen des Absatzes 4 der Sorgeinhaber der Gemeinschaftseinrichtung hiervon unverzüglich Mitteilung zu machen. Die Leitung der Gemeinschaftseinrichtung hat jede Person, die in der Gemeinschafts-einrichtung neu betreut wird, oder deren Sorgeberechtigte über die Pflichten nach Satz 1 zu belehren. (6) Werden Tatsachen bekannt, die das Vorliegen einer der in den Absätzen 1, 2 oder 3 aufgeführten Tatbestände annehmen lassen, so hat die Leitung der Gemeinschafts-einrichtung das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu benachrichtigen und krankheits- und personenbezogene Angaben zu machen. Dies gilt auch beim Auftreten von zwei oder mehr gleichartigen, schwerwiegenden Erkrankungen, wenn als deren Ursache Krankheitserreger anzunehmen sind. Eine Benachrichtigungspflicht besteht nicht, wenn der Leitung ein Nachweis darüber vorliegt, dass die Meldung des Sachverhalts durch eine andere in 8 genannte Person bereits erfolgt ist. (7) Die zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt für die in 33 genannten Einrichtungen Ausnahmen von dem Verbot nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, zulassen, wenn Maßnahmen durchgeführt werden oder wurden, mit denen eine Übertragung der aufgeführten Erkrankungen oder der Verlausung verhütet werden kann. (8) Das Gesundheitsamt kann gegenüber der Leitung der Gemeinschaftseinrichtung anordnen, dass das Auftreten einer Erkrankung oder eines hierauf gerichteten Verdachtes ohne Hinweis auf die Person in der Gemeinschaftseinrichtung bekannt gegeben wird. (9) Wenn in Gemeinschaftseinrichtungen betreute Personen Krankheitserreger so in oder an sich tragen, dass im Einzelfall die Gefahr einer Weiterverbreitung besteht, kann die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen anordnen. (10) Die Gesundheitsämter und die in 33 genannten Gemeinschaftseinrichtungen sollen die betreuten Personen oder deren Sorgeberechtigte gemeinsam über die Bedeutung eines vollständigen, altersgemäßen, nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission ausreichenden Impfschutzes und über die Prävention übertragbarer Krankheiten aufklären. (11) Bei Erstaufnahme in die erste Klasse einer allgemein bildenden Schule hat das Gesundheitsamt oder der von ihm beauftragte Arzt den Impfstatus zu erheben und die hierbei gewonnenen aggregierten und anonymisierten Daten über die oberste Landesgesundheitsbehörde dem Robert Koch-Institut zu übermitteln.

29 Anlage 9 Zusatzvereinbarung hinsichtlich der Verabreichung von Medikamenten Name und Vorname des Kindes Geburtsdatum Hiermit bevollmächtige /n ich /wir (Name und Vorname des/ der Erziehungsberechtigten) die pädagogischen Mitarbeiterinnen der Kindertagesstätte des Studentenwerks Karlsruhe, das folgende Medikament (Name des Medikaments) in der angegebenen Dosierung (Genaue Dosierung) bis zum Widerruf dieser Erklärung zu verabreichen. Datum Unterschrift des Sorgeberechtigten Unterschrift des Sorgeberechtigten - Dieser Abschnitt ist vom Kinderarzt auszufüllen - Das oben genannte Medikament muss vom pädagogischen Personal der Kindertagesstätte des Studentenwerks Karlsruhe verabreicht werden. Datum Stempel und Unterschrift des Arztes

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31 Anlage 10 Kündigung Betreuungsvertrag Name der Einrichtung Name und Vorname des Kindes Geburtsdatum Name, Vorname Sorgeberechtigter War Zuschuss von der Stadt gewährt? Ja Nein Kündigungsgrund (freiwillige Angabe) Hochschulabgänger Wegzug aus Karlsruhe Wechsel in andere Einrichtung / neue Einrichtung anderer Grund Hiermit kündigen wir den Betreuungsvertrag zum: Datum Unterschrift des Sorgeberechtigten Unterschrift Träger Kündigung angenommen

32 Herausgeber: Studentenwerk Karlsruhe AöR Adenauerring Karlsruhe Telefon: Telefax: kis@studentenwerk-karlsruhe.de

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